SteuerPediaWissen

Spanische Gesellschaft nach dem Wegzug behalten oder verkaufen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 21 Min.

Kurz & klar

Eine spanische Gesellschaft kann nach dem Wegzug ihres Gesellschafters weiterbestehen, wenn Geschäftszweck, Leitung, Personal, Verträge und Dokumentation zur behaupteten Struktur passen. Verkaufen kann sinnvoller sein, wenn die operative Tätigkeit endet, alle wesentlichen Entscheidungen ins Ausland wandern oder die laufenden Steuer- und Verwaltungspflichten den wirtschaftlichen Nutzen übersteigen. Vor der Entscheidung sind Gesellschafterwegzug, Geschäftsleitungsverlagerung, Anteilsverkauf und Wegzug der Gesellschaft als vier unterschiedliche Steuerereignisse zu berechnen.

Wer Spanien verlässt, muss nicht automatisch seine spanische Sociedad Limitada oder eine andere spanische Kapitalgesellschaft verkaufen. Der private Wohnsitzwechsel betrifft zunächst den Gesellschafter. Die Gesellschaft bleibt ein eigener Rechtsträger mit eigener Steueransässigkeit, eigenen Erklärungen und eigenen Verträgen. Problematisch wird die Fortführung, wenn die tatsächlichen Entscheidungen künftig aus dem neuen Wohnsitzstaat getroffen werden, dort dauerhaft gearbeitet oder verhandelt wird oder die Gesellschaft nur noch als spanische Hülle ohne eigenständige Funktion bestehen bleibt.

Die wirtschaftlich richtige Lösung entsteht daher nicht aus der Frage „Welche Steuer ist niedriger?“, sondern aus einem Vergleich mehrerer Szenarien. Zu unterscheiden sind insbesondere der persönliche Wegzug, die Fortführung der spanischen Gesellschaft, eine Verlagerung ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, ein Verkauf der Anteile, ein Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter und ein tatsächlicher Wegzug der Gesellschaft selbst.

Das Wichtigste im Überblick

Der Wegzug des Gesellschafters lässt die spanische Gesellschaft grundsätzlich unberührt. Eine nach spanischem Recht gegründete Gesellschaft gilt nach spanischem Körperschaftsteuerrecht bereits deshalb als in Spanien ansässig. Dass ihr Alleingesellschafter oder Geschäftsführer künftig in Deutschland oder einem anderen Staat lebt, beseitigt diese spanische Ansässigkeit nicht.

Die Entscheidung lässt sich in fünf Grundfragen gliedern:

  1. Besteht ein belastbarer operativer Grund für die spanische Gesellschaft fort? Dazu gehören spanische Kunden, Beschäftigte, Immobilien, Genehmigungen, Verträge, Finanzierung oder eine tatsächlich in Spanien ausgeübte Tätigkeit.
  2. Wo werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen? Wandert die tatsächliche Geschäftsleitung in den neuen Wohnsitzstaat, kann dort eine zusätzliche Steueransässigkeit entstehen.
  3. Entsteht im neuen Staat eine Betriebsstätte? Ein dauerhaft genutztes Büro, ein geschäftlich eingesetztes häusliches Arbeitszimmer oder eine Person mit gewöhnlich ausgeübter Abschlussvollmacht kann eine steuerliche Präsenz begründen.
  4. Wie wird der Gesellschafter künftig vergütet? Dividenden, Geschäftsführervergütung, Arbeitslohn, Darlehenszinsen, Miete und Leistungsentgelte folgen unterschiedlichen Quellen-, Abkommens- und Einbehaltsregeln.
  5. Was wird bei einem Verkauf tatsächlich veräußert? Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile. Beim Asset Deal verkauft die Gesellschaft ihre Vermögenswerte; eine spätere Ausschüttung oder Liquidation kann eine zweite Besteuerungsebene auslösen.

Behalten ist regelmäßig nur dann robust, wenn die tatsächliche Organisation zur rechtlichen Darstellung passt. Verkaufen kann sachgerechter sein, wenn die Gesellschaft keine eigenständige Funktion mehr erfüllt, die Leitung vollständig ins Ausland verlagert wird oder die laufenden Pflichten und Risiken den verbleibenden Nutzen übersteigen.

Vier Vorgänge, die getrennt beurteilt werden müssen

Der Gesellschafter zieht weg

Der Gesellschafter verliert oder wechselt seine persönliche Steueransässigkeit. Dadurch ändern sich die Besteuerung seiner Dividenden, Vergütungen und Veräußerungsgewinne sowie gegebenenfalls seine Vermögensteuer- und Erklärungspflichten. Die Gesellschaft selbst bleibt davon zunächst getrennt.

Bei einem Wegzug aus Spanien kann außerdem die persönliche spanische Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen eingreifen. Sie setzt nach Art. 95 bis des spanischen Einkommensteuergesetzes unter anderem voraus, dass die Person in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor dem letzten Steuerzeitraum, für den eine spanische Einkommensteuererklärung abzugeben ist, spanischer Einkommensteuerpflichtiger war und bestimmte Wertschwellen überschritten werden. Erfasst werden grundsätzlich Beteiligungen mit einem Gesamtmarktwert von mehr als vier Millionen Euro oder – wenn diese Gesamtschwelle nicht erreicht wird – eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Gesellschaft, deren betreffende Anteile mehr als eine Million Euro wert sind. Bei einem Wegzug in einen EU-Staat wie Deutschland oder einen EWR-Staat mit effektivem steuerlichem Informationsaustausch kann die Sonderregel des Art. 95 bis Abs. 6 gewählt werden. Der festgestellte Wegzugsgewinn ist dann nur zu versteuern, wenn innerhalb der zehn Steuerperioden nach dem letzten spanischen Ansässigkeitszeitraum die Anteile unter Lebenden übertragen werden, die EU-/EWR-Ansässigkeit verloren geht oder die vorgeschriebenen Mitteilungen unterbleiben. Tritt kein solches Ereignis ein, entsteht aus dieser Option keine Zahlungspflicht. Eine Rückkehr in die spanische IRPF-Pflicht vor einem auslösenden Ereignis lässt die Option ebenfalls ohne Besteuerung enden.

Die Wahl und die erforderlichen Angaben zu Beteiligung, Gewinn, neuem Staat und Anschrift werden mit Modelo 113 mitgeteilt: zwischen dem Wegzug und dem Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das erste Jahr, in dem keine spanische Steuerpflicht wegen Ansässigkeit mehr besteht. Spätere Anschriftenänderungen sind innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Für vorübergehende Drittstaatsaufenthalte gelten daneben eigene antragsgebundene Stundungs- und Rückkehrregelungen; sie sind nicht mit dieser EU-/EWR-Option gleichzusetzen.

Die Gesellschaft bleibt in Spanien

Bleiben Organisation und Tätigkeit in Spanien, führt die Gesellschaft ihre spanische Körperschaftsteuer-, Rechnungslegungs-, Register-, Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und gegebenenfalls Sozialversicherungspflichten fort. Der Gesellschafter wird für seine persönlichen Einkünfte dagegen als Nichtresident oder als im neuen Staat ansässige Person behandelt.

Diese Variante ist besonders plausibel, wenn sich in Spanien weiterhin Geschäftsführung, Beschäftigte, Geschäftsräume, wesentliche Verträge und die operative Wertschöpfung befinden. Ein ausländischer Gesellschafter ist für eine spanische Gesellschaft nichts Ungewöhnliches. Entscheidend ist nicht die Entfernung des Anteilseigners, sondern wie das Unternehmen tatsächlich geführt wird.

Die tatsächliche Geschäftsleitung wandert ins Ausland

Nach spanischem Recht genügt für die spanische Steueransässigkeit bereits die Gründung nach spanischem Recht oder ein spanischer Satzungssitz. Eine Verlagerung der tatsächlichen Leitung beseitigt die spanische Ansässigkeit deshalb nicht automatisch. Der neue Staat kann die Gesellschaft aber nach seinem Recht ebenfalls als ansässig ansehen, wenn dort die maßgebenden Geschäftsentscheidungen getroffen werden.

Zwischen Deutschland und Spanien löst Art. 4 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens eine solche doppelte Ansässigkeit für Abkommenszwecke über den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Das Abkommen behandelt die Gesellschaft als nur in dem Staat ansässig, in dem sich dieser Ort befindet. Das verhindert jedoch nicht sämtliche innerstaatlichen Pflichten. Es muss vielmehr geprüft werden, wie beide Staaten die Gesellschaft erfassen, welche Einkünfte welchem Staat zustehen und welche Erklärungen oder Verständigungsverfahren erforderlich sind.

Die Gesellschaft selbst verlegt ihre Steueransässigkeit

Ein Wegzug der Gesellschaft ist etwas anderes als der Umzug ihres Gesellschafters. Verlegt eine in Spanien ansässige Gesellschaft ihre Ansässigkeit tatsächlich ins Ausland, erfasst Art. 19 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes grundsätzlich die Differenz zwischen Marktwert und steuerlichem Wert ihrer Vermögensgegenstände. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die einer spanischen Betriebsstätte der Gesellschaft zugeordnet bleiben.

Bei einer Verlagerung in einen qualifizierten EU- oder EWR-Staat kann die Zahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in fünf gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Die Wahl ist in der Körperschaftsteuererklärung für die mit dem Ansässigkeitswechsel endende Steuerperiode auszuüben; Zinsen, mögliche Sicherheiten und vorzeitige Fälligkeitstatbestände sind zu beachten. Diese Gesellschaftsebene darf nicht mit der persönlichen Wegzugsbesteuerung des Anteilseigners vermischt werden.

Entscheidungsmatrix: Behalten, neu ordnen oder verkaufen

Tatsächliche Lage Steuerliche Hauptfrage Tendenz
Operatives Geschäft, Personal und Entscheidungen bleiben in Spanien Zahlungen an den ausländischen Gesellschafter und dessen neue Ansässigkeit sauber behandeln Behalten kann wirtschaftlich und steuerlich plausibel sein
Spanisches Geschäft bleibt, einzelne Leitungs- oder Vertriebsaufgaben werden im Ausland ausgeübt Ausländische Betriebsstätte, Gewinnabgrenzung und Verrechnungspreise prüfen Behalten mit angepasster Organisation und Dokumentation
Alle wesentlichen Entscheidungen und Tätigkeiten wandern in den neuen Staat Doppelte Ansässigkeit, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und ausländische Betriebsstätte Neuordnung oder Verkauf ernsthaft vergleichen
Gesellschaft besitzt nur noch Liquidität oder passive Vermögenswerte ohne eigene Funktion Laufende Kosten, Ausschüttungsbesteuerung, Vermögensteuer und Substanzrisiken Ausschüttung, Liquidation oder Verkauf vergleichen
Käufer will das Unternehmen einschließlich Verträgen und Genehmigungen übernehmen Besteuerung des Anteilseigners und Haftungsrisiken des Käufers Share Deal kann passen
Käufer will nur einzelne Vermögenswerte und keine Altverbindlichkeiten Gewinnbesteuerung in der Gesellschaft und zweite Ebene bei Mittelentnahme Asset Deal kann passen, ist aber häufig steuerlich zweistufig
Gesellschaft soll ihren Sitz oder ihre Ansässigkeit tatsächlich verlagern Gesellschaftsrechtliche Machbarkeit und Körperschaftsteuer nach Art. 19 Gesondertes Migrationsprojekt, nicht bloßer Wohnsitzwechsel

Die Tabelle ersetzt keine Berechnung. Sie zeigt, welche Prüfung durch den tatsächlichen Vorgang ausgelöst wird.

Wann das Behalten wirtschaftlich tragfähig sein kann

Ein fortbestehender spanischer Geschäftszweck

Eine Gesellschaft hat nach dem Wegzug weiterhin einen nachvollziehbaren Zweck, wenn sie in Spanien Leistungen erbringt, Personal beschäftigt, Miet- oder Lieferverträge erfüllt, Genehmigungen hält, Immobilien verwaltet oder eine eigenständige Marktposition besitzt. Die Gesellschaft darf auch von einem ausländischen Gesellschafter kontrolliert werden. Die Beteiligung allein begründet nach dem deutsch-spanischen Abkommen keine Betriebsstätte der einen Gesellschaft für die andere.

Schwächer wird die Struktur, wenn alle Mitarbeiter, Kundenkontakte, Bankentscheidungen und Vertragsverhandlungen ins Ausland wandern und in Spanien nur Satzungssitz, Dienstleisteradresse oder Bankkonto verbleiben. Dann entsteht nicht automatisch eine unzulässige Struktur, aber die steuerliche Einordnung muss den tatsächlichen Funktionen folgen.

Nachweisbare Geschäftsleitung und Governance

Für die Geschäftsleitung zählt nicht allein, wo ein Protokoll unterschrieben oder eine Videokonferenz technisch abgehalten wird. Maßgebend ist, wo die laufenden und strategischen Entscheidungen für das Unternehmen tatsächlich vorbereitet, getroffen und umgesetzt werden. Bei einer kleinen inhabergeführten Gesellschaft kann der Wohn- und Arbeitsort des allein entscheidenden Geschäftsführers deshalb besonders gewichtig sein.

Zu einer belastbaren Dokumentation gehören insbesondere:

  • klare Zuständigkeiten von Geschäftsführern und Bevollmächtigten;
  • zeitnahe Beschlüsse mit Ort, Teilnehmern, Entscheidungsgrundlage und Umsetzung;
  • nachvollziehbare Bank-, Vertrags- und Zeichnungsbefugnisse;
  • Geschäftsräume, Personal und sachliche Mittel passend zur Tätigkeit;
  • Aufbewahrung von Buchführung, Verträgen und Gesellschaftsunterlagen;
  • Kalender, Reise- und Kommunikationsdaten, soweit sie die tatsächliche Leitung belegen;
  • Steueransässigkeitsbescheinigungen für abkommensrechtliche Vergünstigungen.

Eine formal spanische Sitzung hilft wenig, wenn die Entscheidung schon vorher endgültig im Ausland getroffen wurde. Umgekehrt verlagert eine einzelne Auslandsreise oder gelegentliche digitale Teilnahme nicht automatisch die gesamte Geschäftsleitung.

Betriebsstättenrisiko im neuen Wohnsitzstaat

Selbst wenn die Gesellschaft für Abkommenszwecke in Spanien ansässig bleibt, kann sie im neuen Staat eine Betriebsstätte unterhalten. Das deutsch-spanische Abkommen nennt als Grundfall eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Auch ein Ort der Leitung, eine Geschäftsstelle oder eine Person, die gewöhnlich Verträge im Namen des Unternehmens abschließt, kann relevant sein.

Ein häusliches Arbeitszimmer des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht in jedem Fall eine Betriebsstätte. Das Risiko steigt jedoch, wenn die Gesellschaft den Raum dauerhaft für ihre Kernaktivität nutzt, keinen anderen geeigneten Leitungsort hat, Kunden und Lieferanten von dort betreut werden und der Raum dem Unternehmen faktisch zur Verfügung steht. Ebenso reicht eine bloße Beteiligung oder Beherrschung nach dem Abkommen für sich allein nicht aus.

Entsteht eine Betriebsstätte, muss ihr ein fremdvergleichbarer Gewinn zugerechnet werden. Das kann Registrierungen, ausländische Körperschaftsteuererklärungen, Lohn- oder Umsatzsteuerfolgen und zusätzliche Buchführungsnachweise auslösen.

Zahlungen der Gesellschaft an den weggezogenen Gesellschafter

Dividenden

Dividenden einer spanischen Gesellschaft gelten nach spanischem Recht als in Spanien erzielt. Für Nichtresidenten beträgt der innerstaatliche Steuersatz grundsätzlich 19 Prozent. Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen kann dieses spanische Besteuerungsrecht begrenzen.

Bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person begrenzt Art. 10 des deutsch-spanischen Abkommens die spanische Steuer regelmäßig auf 15 Prozent des Bruttobetrags. Die Fünf-Prozent-Grenze setzt demgegenüber grundsätzlich eine nutzungsberechtigte Gesellschaft voraus, die keine Personen- oder REIT-Gesellschaft ist und unmittelbar mindestens zehn Prozent des Kapitals hält; nach dem seit 1. Januar 2025 wirksamen mehrseitigen Übereinkommen muss die Beteiligungsvoraussetzung grundsätzlich während eines Zeitraums von 365 Tagen erfüllt sein, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt.

Davon zu unterscheiden ist die Befreiung für qualifizierte EU-Muttergesellschaften nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. h IRNR-Gesetz: grundsätzlich mindestens 5 Prozent unmittelbare oder mittelbare Beteiligung für ununterbrochen ein Jahr, wobei die Frist nach der Ausschüttung vervollständigt werden kann. Beide Gesellschaften müssen eine begünstigte Rechtsform haben und einer erfassten Körperschaftsteuer unterliegen, ohne davon befreit zu sein; Liquidationsausschüttungen sind ausgeschlossen. Bei mehrheitlicher Stimmrechtskontrolle durch Personen außerhalb der EU beziehungsweise eines qualifizierten EWR-Staates verlangt die Vorschrift gültige wirtschaftliche Gründe und wesentliche unternehmerische Gründe für Gründung und Betrieb. Für EWR-Muttergesellschaften gelten zusätzliche Gleichwertigkeits- und Informationsaustauschbedingungen.

Für die praktische Entlastung ist eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich. Wurde zu viel spanische Steuer einbehalten, kann die Erstattung nach den Vorgaben der Agencia Tributaria über Modelo 210 beantragt werden. Die spanische Gesellschaft erklärt und zahlt ihre Einbehalte grundsätzlich über Modelo 216 und meldet die Empfänger im Jahresmodell 296.

Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsvergütungen

Vergütungen an Geschäftsführer, Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglieder einer spanischen Gesellschaft gelten nach spanischem Recht als spanische Einkünfte. Das deutsch-spanische Abkommen erlaubt Spanien ebenfalls, entsprechende Verwaltungsratsvergütungen zu besteuern. Ein ausländischer Wohnsitz macht diese Vergütung daher nicht automatisch ausschließlich im Wohnsitzstaat steuerpflichtig.

Zu klären sind die gesellschaftsrechtliche Grundlage der Vergütung, ihre richtige Einordnung, der spanische Einbehalt, die Besteuerung im Wohnsitzstaat und die dortige Entlastung von Doppelbesteuerung. Tätigkeiten, die über die Organfunktion hinausgehen, können zusätzlich als Arbeitslohn oder Unternehmensleistung einzuordnen sein.

Arbeitslohn

Arbeitslohn folgt im Abkommen grundsätzlich dem Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Zieht der Geschäftsführer nach Deutschland und arbeitet dort dauerhaft operativ für die spanische Gesellschaft, kann Deutschland ein Besteuerungsrecht haben. Die bekannte 183-Tage-Regel ist nur eine von mehreren kumulativen Voraussetzungen und löst den Fall nicht allein.

Zusätzlich sind Arbeitgeberregistrierung, Lohnabrechnung, Sozialversicherung und eine mögliche Betriebsstätte zu prüfen. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine spanische Gesellschaft ist, genügt nicht für eine pauschale Zuordnung sämtlichen Arbeitslohns zu Spanien.

Darlehen, Miete und Leistungsentgelte

Darlehenszinsen, Mieten, Beratungsentgelte oder Nutzungsvergütungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen einem Fremdvergleich standhalten. Nach Art. 18 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes sind Geschäfte zwischen verbundenen Personen und Unternehmen grundsätzlich zum Marktwert anzusetzen. In der Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft liegt die gesetzliche Beteiligungsschwelle grundsätzlich bei mindestens 25 Prozent.

Vertrag, Leistungsinhalt, Preis, Zahlungsweg und wirtschaftlicher Nutzen müssen dokumentiert werden. Eine pauschale „Management Fee“ ohne nachweisbare Leistung kann korrigiert werden. Dass für die reine Organvergütung eine besondere Einordnung gilt, beseitigt nicht die Fremdvergleichsprüfung für andere Geschäfte des Geschäftsführers oder Gesellschafters mit der Gesellschaft.

Verkaufen: Share Deal und Asset Deal sind nicht dasselbe

Share Deal

Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile. Die spanische Gesellschaft bleibt Eigentümerin ihrer Vermögenswerte und Vertragspartnerin ihrer Kunden, Beschäftigten und Gläubiger. Auch ihre steuerliche Historie und mögliche Risiken bleiben in der Gesellschaft. Käufer verlangen deshalb regelmäßig eine rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Prüfung sowie Kaufpreissicherungen.

Auf Verkäuferseite entsteht grundsätzlich ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung. Entscheidend sind insbesondere:

  • steuerliche Ansässigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt der Übertragung;
  • Zeitpunkt des Übergangs des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums;
  • Anschaffungskosten, Einlagen und dokumentierte Nebenkosten;
  • Marktwert und Kaufpreisaufteilung;
  • Raten, variable Kaufpreisbestandteile und Garantien;
  • persönliche Wegzugsbesteuerung aus dem früheren Wohnsitzstaat;
  • Abkommensregeln für normale und immobilienreiche Gesellschaften.

Asset Deal

Beim Asset Deal verkauft die Gesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter, einen Betrieb oder einen Teilbetrieb. Der Veräußerungsgewinn entsteht in der Gesellschaft und unterliegt grundsätzlich der spanischen Körperschaftsteuer. Der Gesellschafter hat den Verkaufspreis danach noch nicht privat erhalten. Eine spätere Dividende, Kapitalherabsetzung oder Liquidation kann eine weitere Besteuerung auslösen.

Der Asset Deal kann für den Käufer attraktiv sein, weil er einzelne Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auswählen kann. Für den Verkäufer muss aber die Gesamtbelastung aus Gesellschaftsebene, Umsatz- oder Übertragungssteuern, kommunalen Steuern, Vertragsübernahmen und anschließender Mittelentnahme berechnet werden. Ein hoher Kaufpreis auf Gesellschaftsebene ist nicht mit demselben Nettozufluss beim Gesellschafter gleichzusetzen.

Wie ein Anteilsverkauf nach dem Wegzug im DBA eingeordnet wird

Das spanische Nichtresidentenrecht behandelt Gewinne aus Anteilen an spanischen Gesellschaften innerstaatlich grundsätzlich als in Spanien erzielt. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann dieses Recht jedoch einschränken.

Für einen in Deutschland ansässigen Verkäufer gelten nach Art. 13 des seit 1. Januar 2025 in MLI-modifizierter Form anzuwendenden Abkommens insbesondere folgende Zweige:

  • Immobilienreiche Gesellschaft: Spanien darf den Gewinn besteuern, wenn der Wert der Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in Spanien belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte.
  • Nutzungsrechte an spanischem unbeweglichem Vermögen: Spanien darf besteuern, wenn die Anteile dem Inhaber unmittelbar oder mittelbar ein Nutzungsrecht an spanischem unbeweglichem Vermögen vermitteln.
  • Andere Anteile: Gewinne aus nicht anderweitig erfassten Anteilen dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers besteuert werden.
  • Nachwirkendes Wegzugsbesteuerungsrecht: War eine natürliche Person mindestens fünf Jahre im früheren Staat ansässig und verkauft sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug, lässt Art. 13 Abs. 7 das innerstaatliche Besteuerungsrecht dieses früheren Staates für den während seiner Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachs unberührt.

Damit ist die Aussage „Eine spanische Gesellschaft wird immer in Spanien verkauft und versteuert“ ebenso falsch wie die Gegenbehauptung „Nach dem Wegzug besteuert nur noch der neue Staat“. Gesellschaftsvermögen, persönliche Ansässigkeit, 365-Tage-Test, Nutzungsrechte und Wegzugsklausel müssen gemeinsam geprüft werden.

Für die spanische Verfahrensseite enthält Modelo 210 einen Bereich für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen beweglichen Vermögenswerten. Ob eine Selbstveranlagung, ein gesonderter Ansässigkeits- oder Abkommensnachweis oder ein Erstattungsantrag erforderlich ist, hängt von Einbehalt, Abkommenszuordnung und konkretem Verkauf ab. Für eine Abkommensvergünstigung verlangt die Agencia Tributaria grundsätzlich eine Bescheinigung, die die Ansässigkeit im Sinne des Abkommens bestätigt.

Der Verkaufszeitpunkt vor oder nach dem Wegzug

Ein Verkauf vor dem Wegzug wird regelmäßig im bisherigen Ansässigkeitsstaat erfasst. Ein Verkauf nach dem Wegzug kann dem neuen Ansässigkeitsstaat zugewiesen sein, ohne dass dadurch bereits entstandene Wegzugsbesteuerung oder ein nachwirkendes Abkommensrecht verschwindet. Deshalb müssen mindestens drei Stichtage verglichen werden:

  1. der letzte Tag der persönlichen Steueransässigkeit in Spanien;
  2. der Bewertungsstichtag einer möglichen persönlichen Wegzugsbesteuerung;
  3. der Zeitpunkt, zu dem rechtliches und wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen übergeht.

Ein Vorvertrag, eine Option, ein Earn-out oder eine aufschiebende Bedingung kann diese Zuordnung beeinflussen. Eine künstliche Verschiebung der Unterschrift ohne Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist kein verlässliches Planungsinstrument.

Vor der Entscheidung werden sinnvollerweise mindestens folgende Szenarien netto gerechnet:

  • Verkauf vor dem Wegzug;
  • Wegzug, Fortführung und spätere Dividendenausschüttungen;
  • Wegzug und späterer Share Deal;
  • Asset Deal mit anschließender Ausschüttung oder Liquidation;
  • Fortführung mit echter spanischer Leitung und ausländischer Betriebsstätte;
  • tatsächliche Verlagerung der Gesellschaft einschließlich Körperschaftsteuerfolgen.

In die Rechnung gehören nicht nur nominelle Steuersätze, sondern auch Anrechnung, Quellensteuererstattung, persönliche Exit Tax, Verlustnutzung, Kaufpreisstruktur, laufende Verwaltungskosten und Haftungsrisiken.

Praktische Arbeitsfolge

1. Tatsächliche Ausgangslage erfassen

Zu dokumentieren sind Gesellschafter, Geschäftsführer, Beteiligungsquote, Anschaffungskosten, Unternehmenswert, Vermögensstruktur, Mitarbeiter, Räume, Kunden, Verträge, Bankvollmachten und Orte der wesentlichen Entscheidungen. Bei Immobilien ist der Anteil am Gesellschaftswert innerhalb des 365-Tage-Zeitraums gesondert zu verfolgen.

2. Vier Steuerereignisse getrennt berechnen

Persönlicher Wegzug, laufende Fortführung, Anteilsverkauf und möglicher Gesellschaftswegzug erhalten jeweils eine eigene Berechnung. Eine Steuer auf der einen Ebene darf nicht als Ersatz für die Prüfung der anderen Ebene behandelt werden.

3. Zielorganisation vor dem Umzug festlegen

Es muss feststehen, wer nach dem Wegzug tatsächlich entscheidet, wo Verträge verhandelt und abgeschlossen werden, von wo Beschäftigte arbeiten und welche Räume das Unternehmen nutzt. Erst danach lassen sich Ansässigkeit und Betriebsstätte belastbar beurteilen.

4. Zahlungsströme neu ordnen

Dividenden, Organvergütung, Arbeitslohn, Darlehen, Miete und Dienstleistungen werden einzeln qualifiziert. Verträge, Marktpreise, Einbehalte und Steueransässigkeitsbescheinigungen werden vor der ersten Zahlung vorbereitet.

5. Verkaufsvarianten netto vergleichen

Für Share Deal und Asset Deal werden Steuer auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, Kaufpreis, Garantien, Kosten und spätere Mittelentnahme gegenübergestellt. Bei einem möglichen Verkauf nach dem Wegzug werden das anwendbare Abkommen und die persönliche Wegzugsbesteuerung einbezogen.

6. Beweise laufend erzeugen

Beschlussprotokolle dürfen nicht erst nach einer Prüfung rekonstruiert werden. Reise-, Kommunikations-, Bank- und Vertragsabläufe müssen die tatsächliche Organisation zeitnah abbilden. Bei einer Änderung der Leitung oder Tätigkeit sind Register-, Steuer- und Arbeitgebermeldungen zu prüfen.

Beispiel: Alleingesellschafter zieht nach Deutschland

Eine in Spanien gegründete Sociedad Limitada betreibt eine Dienstleistungstätigkeit. Ihr Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer zieht nach Deutschland.

Variante A: Die Gesellschaft behält ein spanisches Büro, Beschäftigte und eine zweite Geschäftsführerin, die das operative Geschäft und wesentliche Verträge in Spanien verantwortet. Der Gesellschafter erhält Dividenden und nimmt nur klar abgegrenzte Gesellschafterrechte wahr. Die Fortführung als spanische Gesellschaft ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dividenden und gegebenenfalls weitere Zahlungen müssen nach spanischem Nichtresidentenrecht und dem Abkommen behandelt werden.

Variante B: Büro und Personal in Spanien werden aufgegeben. Der Alleingeschäftsführer trifft sämtliche Entscheidungen von seinem deutschen Arbeitszimmer aus, verhandelt dort Verträge und betreut alle Kunden. Die spanische Gründung bleibt zwar ein spanischer Ansässigkeitsgrund, Deutschland kann aber die tatsächliche Geschäftsleitung und jedenfalls eine steuerliche Präsenz beanspruchen. Eine bloße spanische Geschäftsadresse löst diesen Konflikt nicht.

Variante C: Der Gesellschafter verkauft die Anteile nach dem Wegzug. Besitzt die Gesellschaft überwiegend operative Vermögenswerte und ist sie nicht immobilienreich, weist Art. 13 Abs. 6 des Abkommens den normalen Veräußerungsgewinn grundsätzlich Deutschland zu. Dennoch sind eine mögliche spanische persönliche Exit Tax, die Fünfjahresklausel des Abkommens und die spanischen Nachweis- oder Erklärungspflichten zu prüfen.

Variante D: Statt der Anteile verkauft die Gesellschaft ihre Kundenverträge und sonstigen Vermögenswerte. Der Gewinn wird zunächst bei der spanischen Gesellschaft erfasst. Soll der Erlös anschließend privat zufließen, entsteht eine weitere Prüfung für Dividende oder Liquidation. Deshalb kann der Bruttokaufpreis nicht unmittelbar mit dem Nettoerlös eines Share Deals verglichen werden.

Typische Fehler

Den Gesellschafterwegzug mit dem Gesellschaftswegzug gleichsetzen. Der Umzug einer natürlichen Person verlegt die spanische Gesellschaft nicht automatisch.

Nur auf den Satzungssitz schauen. Der spanische Sitz hält die innerstaatliche Ansässigkeit aufrecht, verhindert aber keine zusätzliche ausländische Ansässigkeit oder Betriebsstätte.

Entscheidungen nachträglich in spanische Protokolle verlagern. Maßgebend ist die tatsächliche Leitung, nicht allein die Dokumentenüberschrift.

Dividende, Geschäftsführervergütung und Arbeitslohn gleich behandeln. Die Einkunftsarten haben unterschiedliche Quellen- und Abkommensregeln.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Steuerfreiheit verwechseln. Es verteilt Besteuerungsrechte und begrenzt teilweise Quellensteuer; Erklärungen und Nachweise können trotzdem erforderlich sein.

Beim Verkauf nur den Share Deal rechnen. Ein Käufer kann einen Asset Deal verlangen. Dessen zweistufige Belastung und Vertragsfolgen müssen separat berechnet werden.

Die Immobilienquote nur am Verkaufstag prüfen. Der abkommensrechtliche Test erfasst den gesamten Zeitraum von 365 Tagen vor der Veräußerung.

Die persönliche Exit Tax übersehen. Ein späterer Verkauf im neuen Staat beseitigt eine beim spanischen Wegzug entstandene Besteuerung nicht automatisch.

Verbundene Leistungen ohne Marktvergleich abrechnen. Private Darlehen, Miete oder Beratungsleistungen an die eigene Gesellschaft benötigen belastbare Verträge und Preise.

Häufige Fragen

Muss ich meine spanische Gesellschaft verkaufen, wenn ich Spanien verlasse?

Nein. Der persönliche Wegzug zwingt nicht zum Verkauf. Die Fortführung muss aber wirtschaftlich sinnvoll sein und der tatsächliche Leitungs- und Tätigkeitsort muss steuerlich korrekt abgebildet werden.

Bleibt eine spanische Sociedad Limitada in Spanien steuerpflichtig, wenn der Geschäftsführer im Ausland wohnt?

Nach spanischem Recht grundsätzlich ja, weil bereits die Gründung nach spanischem Recht oder der spanische Satzungssitz die Ansässigkeit begründet. Der neue Staat kann zusätzlich Ansässigkeit oder eine Betriebsstätte annehmen. Bei Deutschland entscheidet das Abkommen für die doppelte Gesellschaftsansässigkeit nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.

Reicht ein spanischer Geschäftsführer aus, um die Leitung in Spanien zu halten?

Nicht automatisch. Er muss die ihm zugewiesenen wesentlichen Entscheidungen tatsächlich treffen und umsetzen können. Ein bloßer Name im Register genügt nicht, wenn der ausländische Gesellschafter alle Entscheidungen endgültig vorgibt.

Wie werden Dividenden nach dem Wegzug nach Deutschland besteuert?

Spanien erhebt innerstaatlich grundsätzlich 19 Prozent auf Dividenden an Nichtresidenten. Das deutsch-spanische Abkommen begrenzt die spanische Steuer bei einer natürlichen Person regelmäßig auf 15 Prozent. Deutschland besteuert nach seinem Recht und gewährt die abkommensrechtlich vorgesehene Entlastung; für den niedrigeren Satz oder eine Erstattung ist eine Ansässigkeitsbescheinigung nötig.

Wird der Verkauf einer spanischen Gesellschaft immer in Spanien besteuert?

Nein. Bei einem in Deutschland ansässigen Verkäufer weist das Abkommen einen normalen Anteilverkauf grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Spanien darf jedoch insbesondere bei immobilienreichen Gesellschaften, besonderen Nutzungsrechten und nachwirkender Wegzugsbesteuerung zugreifen.

Was ist steuerlich günstiger: Share Deal oder Asset Deal?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Beim Share Deal wird grundsätzlich der Anteilseigner besteuert. Beim Asset Deal entsteht der Gewinn zunächst in der Gesellschaft; die anschließende Auszahlung an den Gesellschafter kann eine weitere Steuer auslösen. Kaufpreis, Risiken, Verlustvorträge, Vermögensart und Ansässigkeit entscheiden.

Löst die Arbeit aus dem Homeoffice automatisch eine Betriebsstätte aus?

Nein. Entscheidend sind Dauer, tatsächliche Verfügungsmacht, Funktion des Raums, Art der Tätigkeit und Vertragsvollmachten. Ein dauerhaft für die Kernleitung genutztes Homeoffice kann das Risiko aber deutlich erhöhen.

Entsteht bei der Gesellschaft selbst eine Exit Tax, wenn nur der Gesellschafter wegzieht?

Nein. Art. 19 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes betrifft den Ansässigkeitswechsel der Gesellschaft. Für den wegziehenden Gesellschafter kann dagegen die persönliche Wegzugsbesteuerung nach Art. 95 bis des Einkommensteuergesetzes relevant sein.

Amtliche Quellen und Rechtsstand