Kurz & klar
Die balearische Touristensteuer ist grundsätzlich von jeder natürlichen Person zu tragen, die auf Mallorca oder einer anderen Baleareninsel in einem gesetzlich erfassten touristischen Betrieb übernachtet oder sich dort einen steuerlich relevanten Aufenthaltstag aufhält. Der gesetzliche Betrag liegt je nach Unterkunft zwischen 1 und 4 Euro pro Person und Tag; vom 1. November bis 30. April gilt eine Ermäßigung von 75 Prozent, und ab dem neunten Tag derselben mehr als acht Tage dauernden Unterkunftsbelegung wird der verbleibende Tagesbetrag nochmals halbiert. Befreit sind insbesondere Personen unter 16 Jahren sowie dokumentierte Aufenthalte wegen höherer Gewalt, bestimmter Leistungen des balearischen öffentlichen Gesundheitssystems und EU-Sozialprogramme.
Die auf Mallorca häufig „ecotasa“ genannte Abgabe heißt rechtlich Impuesto sobre estancias turísticas en las Illes Balears. Sie ist eine eigene Steuer der Autonomen Gemeinschaft der Balearen und wird nicht nach dem Zimmerpreis, sondern nach steuerpflichtigen Personen und Aufenthaltstagen berechnet. Für Gäste ist vor allem wichtig, ob ihre Unterkunft erfasst ist, welcher Tarif gilt und welche Belege eine Befreiung tragen. Betreiber müssen zusätzlich Zensus-, Einziehungs-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erfüllen.
Das Wichtigste im Überblick
- Wo gilt die Steuer? Auf Mallorca, Menorca, Ibiza, Formentera und den übrigen Baleareninseln in den gesetzlich erfassten touristischen Unterkünften sowie bei bestimmten Kreuzfahrtstopps.
- Wer trägt sie? Steuerpflichtiger ist der einzelne Gast als natürliche Person. Der Betreiber der Unterkunft zieht den Betrag als gesetzlicher Ersatzschuldner ein und führt ihn an die balearische Finanzverwaltung ab.
- Welche Unterkünfte sind erfasst? Unter anderem Hotels, Hotelapartments, touristische Apartments, Agrotourismus, Landhotels, Hostales, Pensionen, Campingplätze, Herbergen, touristisch vermarktete Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Auch eine unzulässig touristisch vermarktete Wohnung fällt nicht allein wegen der fehlenden Lizenz aus der Steuer heraus.
- Wie hoch ist sie? Je nach Kategorie beträgt der gesetzliche Ausgangsbetrag 1, 2, 3 oder 4 Euro je steuerpflichtiger Person und Aufenthaltstag oder Bruchteil.
- Was ist Nebensaison? Vom 1. November bis einschließlich 30. April sinkt der Ausgangsbetrag um 75 Prozent.
- Was gilt bei längeren Aufenthalten? Dauert der Aufenthalt in demselben touristischen Betrieb mehr als acht Tage, wird für den neunten und jeden folgenden Tag der bereits gegebenenfalls saisonbereinigte Betrag nochmals um 50 Prozent reduziert.
- Wer ist befreit? Personen unter 16 Jahren sowie nachweisbare Aufenthalte wegen höherer Gewalt, bestimmter Behandlungen aus dem Leistungskatalog des öffentlichen balearischen Gesundheitssystems einschließlich Begleitpersonen und durch EU-Verwaltungen bezuschusste Sozialprogramme.
- Spielt die steuerliche Ansässigkeit eine Rolle? Nein. Die Touristensteuer knüpft an den konkreten Aufenthalt an, nicht an 183 Tage, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, IRPF-, IRNR- oder DBA-Status.
- Wann wird bezahlt? Der Betreiber darf die Steuer während des Aufenthalts verlangen, spätestens vor dessen Ende, und muss einen gesondert nachvollziehbaren Beleg ausstellen.
1. Eine autonome Aufenthaltssteuer – keine kommunale Hotelgebühr
Die Touristensteuer ist nach Artikel 2 der Ley 2/2016 eine direkte, sofort entstehende und eigene Steuer der Autonomen Gemeinschaft der Illes Balears. Zuständig für Verwaltung, Prüfung, Kontrolle und steuerliche Sanktionen ist die Agència Tributària de les Illes Balears, kurz ATIB. Sie ist deshalb von kommunalen Gebühren, dem Übernachtungspreis, Umsatzsteuerpositionen und sonstigen Entgelten des Betriebs zu trennen.
Der Ertrag ist gesetzlich dem Fonds für nachhaltigen Tourismus zugewiesen. Diese Zweckbindung ändert weder die persönliche Steuerpflicht des Gastes noch die formellen Pflichten des Betreibers. Artikel 3 erklärt die Steuer ausdrücklich für vereinbar mit anderen Abgaben. Eine Gemeindegebühr oder ein privates Serviceentgelt ersetzt die Touristensteuer daher nicht.
Keine Abhängigkeit von Wohnsitz oder Einkommensteuerstatus
Die Aufenthaltssteuer ist keine Ansässigkeitssteuer. Für ihre Entstehung muss deshalb nicht geprüft werden, ob der Gast:
- mehr als 183 Tage in Spanien verbringt;
- seinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt auf den Balearen hat;
- mit Ehepartner oder Kindern in Spanien lebt;
- nach spanischem Recht IRPF-resident oder IRNR-nichtresident ist;
- nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien einem Staat zugeordnet wird;
- in der Gemeinde gemeldet ist oder ein Modelo 030 abgegeben hat.
Auch eine auf Mallorca ansässige Person kann bei einem Aufenthalt in einem erfassten touristischen Betrieb steuerpflichtig sein. Umgekehrt wird ein deutscher Urlauber durch zehn Hotelnächte nicht spanischer Steuerresident. Ein beruflicher Aufenthalt, eine vom Arbeitgeber bezahlte Reise oder eine Rechnung an eine Gesellschaft ist ebenfalls nicht allein deshalb befreit. Wird die Rechnung an eine juristische Person ausgestellt, kann diese nach dem Gesetz Vertreterin der reisenden natürlichen Personen sein; die Steuer bleibt aber auf die Aufenthalte der einzelnen Gäste bezogen.
2. Welche Aufenthalte erfasst sind
Steuerbar sind Aufenthalte nach Tagen oder Tagesbruchteilen mit oder ohne Übernachtung in den in Artikel 4 Ley 2/2016 aufgeführten touristischen Betrieben. Das Gesetz erfasst einen breiten Kreis:
| Unterkunft oder Aufenthalt | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
| Hotels, Stadthotels, Hotelapartments, Inlandstourismus-Unterkünfte | Erfasst |
| Touristische Apartments | Erfasst |
| Landhotels und Agrotourismus | Erfasst |
| Herbergen, Refugien und Hospederías | Erfasst |
| Hostales, Hostal-Residencias, Pensionen, Gasthäuser und Campingplätze | Erfasst |
| Zugelassene touristisch vermarktete Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Erfasst |
| Touristisches Wohnen ohne erfüllte Registrierungsvoraussetzungen | Ebenfalls erfasst; die fehlende Zulässigkeit beseitigt die Steuer nicht |
| Weitere nach balearischem Tourismusrecht als touristisch qualifizierte Betriebe | Erfasst |
| Kreuzfahrtschiffe bei einem Zwischenstopp in einem balearischen Hafen | Erfasst; ausgenommen sind nach dem Gesetz Beginn und Endankunft einer Kreuzfahrt mit Ausgangs- oder Endziel Balearen |
Das Gesetz behandelt Aufenthalte in diesen Betrieben zwingend als touristische Aufenthalte. Die subjektive Bezeichnung „Geschäftsreise“, „Familienbesuch“, „Workation“ oder „kein Urlaub“ ändert die Einordnung daher nicht.
Nicht jede Nutzung einer Wohnung ist touristischer Aufenthalt
Eine gewöhnliche Wohnraummiete oder echte Saisonmiete außerhalb touristischer Vermarktung ist nicht schon deshalb steuerbar, weil sie befristet ist. Maßgeblich ist, ob die Nutzung über einen gesetzlich erfassten touristischen Betrieb oder eine touristisch vermarktete Unterkunft erfolgt. Gerade bei privaten Wohnungen müssen daher Mietvertrag, Vermarktung, angebotene Leistungen, touristische Registrierung und tatsächliche Durchführung zusammen betrachtet werden.
Die Steuerzahlung legalisiert keine unzulässige Ferienvermietung. Tourismusrechtliche Genehmigungen, Zonierung, Belegungsgrenzen und Sanktionen bestehen unabhängig fort. Umgekehrt lässt eine fehlende Lizenz die Aufenthaltssteuer nicht entfallen.
3. Wer ist Gast, wer zieht die Steuer ein?
Gast als Steuerpflichtiger
Steuerpflichtige Person ist jede natürliche Person, die den erfassten Aufenthalt verwirklicht. Bei einem Kreuzfahrtstopp sind es die im Zeitpunkt der Entstehung in Transit befindlichen Passagiere. Für eine Familie wird deshalb nicht ein Betrag pro Zimmer, sondern grundsätzlich ein Betrag je nicht befreiter Person und Tag berechnet.
Der Gast muss dem Betreiber die für die Berechnung notwendigen Angaben mitteilen und eine beanspruchte Befreiung belegen. Den eigenen Betrag darf er nicht auf einen anderen Gast oder eine andere Person abwälzen.
Betreiber als Ersatzschuldner
Der Inhaber oder Betreiber des touristischen Betriebs ist gesetzlicher Ersatzschuldner. Er muss insbesondere:
- die vorgeschriebenen Zensusmeldungen abgeben;
- die steuerrelevanten Daten der Aufenthalte erfassen;
- Befreiungsnachweise prüfen und aufbewahren;
- die Steuer spätestens bis zum Ende des Aufenthalts einziehen;
- einen Nachweis über Einziehung und Zahlung ausstellen;
- Bücher und Register führen;
- die einschlägigen Erklärungen oder Abrechnungen elektronisch abgeben.
Eine Buchungsplattform wird nicht allein durch die Zahlungsabwicklung zum Betreiber. Vermittler können unter den gesetzlichen Voraussetzungen jedoch subsidiär haften, wenn sie Aufenthalte unmittelbar mit dem Ersatzschuldner für Rechnung oder im Interesse der Gäste kontrahieren und bezahlen. Bei Kreuzfahrten sieht das Gesetz außerdem eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit des Schiffsagenten für den Reeder vor.
Vertragliche Kostenverteilung
Im Beherbergungsvertrag kann transparent geregelt sein, ob der Preis die Steuer bereits enthält oder sie zusätzlich erhoben wird. Öffentlich-rechtlich bleibt entscheidend, dass der Gast die Belastung trägt und der Betreiber seine eigenen gesetzlichen Pflichten erfüllt. Eine interne Preisvereinbarung beseitigt weder Steuerentstehung noch Abführungspflicht.
4. Befreiungen und notwendige Nachweise
Artikel 5 Ley 2/2016 enthält vier Befreiungsgruppen. Sie sollten nicht großzügig erweitert werden.
Personen unter 16 Jahren
Aufenthalte von Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, sind befreit. Der Betreiber benötigt nach Artikel 3 Decreto 35/2016 eine Kopie eines Ausweises, Reisepasses, Familienbuchs oder vergleichbaren Dokuments, aus dem Identität und Geburtsdatum hervorgehen. Der häufig verwendete Ausdruck „Kinder zahlen nicht“ ist zu ungenau: Die gesetzliche Grenze liegt bei unter 16 Jahren, nicht bei Minderjährigkeit allgemein.
Höhere Gewalt
Befreit sind Aufenthalte aufgrund höherer Gewalt. Artikel 4 Decreto 35/2016 verlangt ein auf den Balearen eingetretenes, unvorhersehbares oder unvermeidbares Ereignis, das ein außergewöhnliches Risiko für Personen und deshalb die dringende, vorläufige Unterbringung auslöst. Bloße Planänderungen, günstige Umbuchungen oder gewöhnliche Reiseprobleme genügen nicht automatisch. Erforderlich sind eine unterschriebene Erklärung mit den Identifikationsdaten der Betroffenen und grundsätzlich ein Dokument der zuständigen Sicherheits- oder Notfallbehörde über das Ereignis oder die behördliche Maßnahme. Dieses Dokument entfällt, wenn sich die Umstände aus einer gesetzlichen Erklärung oder einer der Regionalverwaltung bekannten offenkundigen Lage ergeben.
Gesundheitsbedingte Aufenthalte
Die Befreiung greift, wenn dokumentiert ist, dass der Aufenthalt erforderlich ist, um Gesundheitsleistungen zu erhalten, die zum Leistungskatalog des öffentlichen Gesundheitssystems der Balearen gehören. Auch Begleitpersonen sind erfasst. Nach Artikel 5 Decreto 35/2016 müssen Patient und Begleitpersonen wegen der Behandlung in einem touristischen Betrieb außerhalb des Gesundheitsbezirks ihres steuerlichen Wohnsitzes übernachten. Eine private Wellnessreise, eine frei gewählte Schönheitsbehandlung oder eine nicht nachgewiesene medizinische Zweckmäßigkeit fällt nicht ohne Weiteres darunter.
Benötigt werden eine unterschriebene Erklärung mit den Identifikationsdaten des Patienten und gegebenenfalls der Begleitpersonen sowie ein ärztlicher Bericht oder vergleichbares ärztliches Dokument. Daraus müssen die notwendige Behandlung und deren Zugehörigkeit zum Leistungskatalog des öffentlichen balearischen Gesundheitssystems hervorgehen. Eine gesonderte Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Begleitperson verlangt Artikel 5 Decreto 35/2016 nicht. Gesundheitsdaten sollten nur im erforderlichen Umfang verarbeitet werden.
EU-Sozialprogramme
Befreit sind Aufenthalte, die durch Sozialprogramme öffentlicher Verwaltungen eines EU-Mitgliedstaats bezuschusst werden. Eine private Vereinsreise oder Arbeitgeberförderung ist kein solches Programm. Nach Artikel 6 Decreto 35/2016 sind grundsätzlich eine unterschriebene Einzel- oder Gruppenerklärung und ein Originalnachweis in einer Amtssprache der Balearen erforderlich, der die konkrete Reise, das Sozialprogramm und die fördernde Verwaltung bezeichnet. Für Sozialferienprogramme spanischer öffentlicher Verwaltungen genügt stattdessen auch ein Dokument des Veranstalters oder Vermittlers mit der Liste der Programmteilnehmer.
Keine allgemeinen Befreiungen für diese Fälle
Ohne zusätzliche Voraussetzungen besteht insbesondere keine allgemeine Befreiung für:
- Geschäftsreisende, Beschäftigte oder Selbständige;
- Eigentümer, die selbst eine touristisch geführte Unterkunft nutzen;
- spanische oder balearische Einwohner;
- Rentner, Studierende oder große Familien;
- Gäste, deren Unternehmen die Rechnung übernimmt;
- Personen, die bereits anderswo eine Touristenabgabe bezahlt haben;
- Aufenthalte in einer nicht lizenzierten Ferienwohnung.
5. Tarife nach Unterkunftskategorie
Der gesetzliche Ausgangsbetrag nach Artikel 13 Ley 2/2016 beträgt derzeit:
| Kategorie | Euro je Person und Aufenthaltstag oder Bruchteil |
|---|---|
| Hotels, Stadthotels und Hotelapartments mit 5 Sternen, 5 Sternen Gran Lujo oder 4 Sternen Superior | 4,00 |
| Hotels, Stadthotels und Hotelapartments mit 4 Sternen oder 3 Sternen Superior | 3,00 |
| Hotels, Stadthotels und Hotelapartments mit 1, 2 oder 3 Sternen | 2,00 |
| Touristische Apartments mit 4 Schlüsseln oder 4 Schlüsseln Superior | 4,00 |
| Touristische Apartments mit 3 Schlüsseln Superior | 3,00 |
| Touristische Apartments mit 1, 2 oder 3 Schlüsseln | 2,00 |
| Nichtresidenzielle touristisch-residenzielle Unterkünfte | 4,00 |
| Touristisch vermarktete Ferienwohnungen und Ferienhäuser | 2,00 |
| Landhotels, Agrotourismus, Hospederías und Inlandstourismus-Unterkünfte | 2,00 |
| Hostales, Hostal-Residencias, Pensionen, Gasthäuser und Campingplätze | 1,00 |
| Herbergen und Refugien | 1,00 |
| Sonstige touristische Betriebe oder Wohnungen | 2,00 |
| Kreuzfahrtschiffe | 2,00 |
Hat ein Landhotel, Agrotourismusbetrieb, eine Hospedería oder Inlandstourismus-Unterkunft eine Sterneklassifizierung gewählt, gilt die der Sterneklasse entsprechende Tarifzeile.
Die Tabelle zeigt den gesetzlichen Tarif vor Ermäßigungen und ohne gegebenenfalls anfallende IVA. Bei einer IVA-pflichtigen Hotelbeherbergung gehört die Touristensteuer zur IVA-Bemessungsgrundlage; auf diesen Betrag fallen damit ebenfalls 10 Prozent IVA an. Bei einer nach Artikel 20.Uno.23º Ley 37/1992 IVA-befreiten Wohnungsvermietung ohne hoteltypische Zusatzleistungen entsteht dagegen nicht allein durch die Touristensteuer eine IVA-Pflicht. Maßgeblich sind Artikel 78.Dos.4º und 91.Uno.2.2º Ley 37/1992. Der tatsächlich vom Gast zu zahlende Betrag kann wegen Nebensaison, Aufenthaltsdauer oder Befreiung niedriger sein. Die Unterkunftskategorie sollte anhand der zum Aufenthaltszeitpunkt geltenden touristischen Einstufung geprüft werden, nicht nach Marketingbezeichnungen wie „Luxury“ oder „Boutique“.
6. Nebensaison und Ermäßigung ab dem neunten Tag
Nebensaison: 1. November bis 30. April
Für Aufenthalte vom 1. November bis einschließlich 30. April gilt eine Ermäßigung von 75 Prozent auf den Ausgangsbetrag. Der Gast zahlt also 25 Prozent des Tabellenwerts:
| Ausgangsbetrag | Betrag in der Nebensaison vor Langzeitermäßigung |
|---|---|
| 4,00 Euro | 1,00 Euro |
| 3,00 Euro | 0,75 Euro |
| 2,00 Euro | 0,50 Euro |
| 1,00 Euro | 0,25 Euro |
Ein Aufenthalt, der die Saisonkante überschreitet, wird tageweise aufgeteilt. Für den 30. April gilt noch die Nebensaison; ab 1. Mai gilt der volle Tarif. Umgekehrt beginnt die Ermäßigung am 1. November.
Ab dem neunten Tag im selben Betrieb
Dauert ein Aufenthalt in demselben touristischen Betrieb mehr als acht Tage, wird der Betrag für den neunten und jeden weiteren Tag um 50 Prozent reduziert. In der Nebensaison wird zuerst die Saisonermäßigung und anschließend die Halbierung angewandt.
Die Regel knüpft an denselben Betrieb und einen mehr als acht Tage dauernden Aufenthalt an. Zwei getrennte Unterkünfte werden nicht automatisch zusammengerechnet. Bei einem Zimmerwechsel innerhalb desselben Betriebs sollte der Betreiber prüfen, ob steuerlich ein einheitlicher Aufenthalt fortbesteht. Künstliche Vertragsaufteilungen dürfen die tatsächliche Dauer nicht verdecken.
7. Wie werden Aufenthaltstage gezählt?
Die Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Aufenthaltstage. Bei Unterkünften definiert das Gesetz einen Tag grundsätzlich als Zeitraum von 12:00 Uhr mittags bis 12:00 Uhr des Folgetages. Ein kürzerer Aufenthalt zählt als ein Tag, wenn er mehr als zwölf Stunden dauert. Bei Kreuzfahrten wird jeweils ein 24-Stunden-Zeitraum ab Beginn des Aufenthalts zugrunde gelegt; auch ein kürzerer Hafenaufenthalt zählt als ein Tag. Die Zwölf-Stunden-Mindestdauer gilt nur für Betriebe und Wohnungen, nicht für Kreuzfahrtschiffe.
In der normalen Hotelpraxis entsprechen Übernachtungszahl und steuerlichen Tagen häufig einander. Das ist aber keine allgemeine gesetzliche Gleichsetzung. Bei Tagesnutzung, sehr früher Bereitstellung, später Abreise oder einer Aufenthaltsdauer ohne Übernachtung ist die gesetzliche Zeitdefinition maßgeblich.
Die Steuer entsteht zu Beginn jedes einzelnen Aufenthaltstags oder Bruchteils, sobald der Betreiber den Aufenthalt zur Verfügung stellt. Bei einem Kreuzfahrtstopp ist der Hafenanlauf der Entstehungszeitpunkt.
8. Rechenbeispiele
Beispiel 1: Ferienhaus im August, zehn steuerpflichtige Tage
Annahmen: Ein erwachsener Gast nutzt dieselbe touristisch vermarktete Ferienwohnung zehn steuerliche Tage im August. Keine Befreiung, Ausgangsbetrag 2 Euro.
- Tage 1 bis 8: 8 × 2,00 Euro = 16,00 Euro
- Tage 9 und 10: 2 × 1,00 Euro = 2,00 Euro
- Gesamt: 18,00 Euro
Bei zwei steuerpflichtigen Erwachsenen wären es unter denselben Annahmen 36 Euro. Ein mitreisendes Kind unter 16 Jahren bliebe für seine eigenen Aufenthaltstage befreit.
Beispiel 2: Ferienhaus im Februar, zehn steuerpflichtige Tage
Annahmen wie zuvor, aber vollständig in der Nebensaison.
- Saisonbereinigter Betrag: 2,00 Euro × 25 Prozent = 0,50 Euro
- Tage 1 bis 8: 8 × 0,50 Euro = 4,00 Euro
- Tage 9 und 10: 2 × 0,25 Euro = 0,50 Euro
- Gesamt: 4,50 Euro
Beispiel 3: Aufenthalt über den 1. Mai
Annahmen: Ein steuerpflichtiger Erwachsener wohnt vom 28. April an sechs steuerliche Tage in einem 4-Sterne-Hotel; Ausgangsbetrag 3 Euro. Drei Tage fallen bis 30. April in die Nebensaison, drei ab 1. Mai in die Hauptsaison. Die Ermäßigung ab Tag neun greift nicht.
- 3 × 0,75 Euro = 2,25 Euro
- 3 × 3,00 Euro = 9,00 Euro
- Gesamt: 11,25 Euro
Die Beispiele berechnen ausschließlich die Touristensteuer vor gegebenenfalls anfallender IVA und setzen voraus, dass die genannten Kalendertage zugleich steuerliche Aufenthaltstage sind. Im Hotelbeispiel 3 kommen auf 11,25 Euro Touristensteuer 10 Prozent IVA hinzu, bei Rundung des Gesamtbetrags auf Cent also insgesamt 12,38 Euro. Check-in- und Check-out-Zeiten können die genaue Zahl verändern.
9. Zahlung, Beleg und Korrektur aus Sicht des Gastes
Der Betreiber kann die Steuer während des Aufenthalts verlangen, muss dies aber spätestens vor dessen Ende tun. Der Gast sollte einen Beleg erhalten, auf dem der Steuerbetrag von anderen Preisbestandteilen unterscheidbar ist. Sinnvoll sind mindestens:
- Name beziehungsweise Identifikation des Betriebs;
- betroffene Person oder Personenzahl;
- Zahl der steuerpflichtigen und befreiten Tage;
- Tarif und angewandte Ermäßigungen;
- gesonderter Steuerbetrag;
- Zahlungsdatum.
Ändert sich die Aufenthaltsdauer, muss die Berechnung angepasst werden. Bei einer Verlängerung entsteht zusätzliche Steuer; bei einer Verkürzung kann eine Überzahlung vorliegen. Nach Artikel 8 Ley 2/2016 dürfen sowohl Gast als auch Betreiber die Erstattung einer unberechtigten Zahlung beantragen. Auszahlungsberechtigt ist grundsätzlich der Gast, der den Betrag an den Betreiber gezahlt hat, andernfalls der Betreiber. Beleg, Buchungsänderung, Zahlungsnachweis und Identifikationsdaten sind daher aufzubewahren.
Bei einer bloßen Meinungsverschiedenheit mit dem Hotel sollte zunächst eine korrigierte Berechnung und Rechnung verlangt werden. Beruht der Fehler auf einer bereits abgeführten Steuer oder einem Verwaltungsakt, ist das ATIB-Verfahren für Rückzahlung oder Anfechtung maßgeblich.
10. Pflichten des Betreibers und Modelos
Die Betreiberpflichten hängen insbesondere davon ab, ob die Bemessungsgrundlage direkt oder objektiv ermittelt wird.
Zensus
Beginn, Änderung und Ende der steuerrelevanten Betriebstätigkeit werden über das Modelo 017 erfasst. Die Angaben müssen zu touristischer Registrierung, Betriebsinhaber, Unterkunftskategorie, Kapazität und tatsächlicher Vermarktung passen.
Direkte Ermittlung
Bei direkter Ermittlung wird die tatsächlich entstandene Steuer grundsätzlich quartalsweise über das Modelo 700 abgerechnet. Die ATIB nennt als allgemeine Zeiträume:
- erstes Quartal: 1. bis 20. April;
- zweites Quartal: 1. bis 20. Juli;
- drittes Quartal: 1. bis 20. Oktober;
- viertes Quartal: 1. bis 20. Januar des Folgejahres.
Für Kreuzfahrtschiffe gilt beim Modelo 700 abweichend der 1. bis 20. Tag des vierten Monats nach Ende des jeweiligen Quartals. Für jeden Betrieb ist eine eigene Erklärung abzugeben; solange Betreiber und Betrieb im Steuerzensus angemeldet sind, gilt dies auch für Quartale ohne entstandene Steuer. Zusätzlich ist das Modelo 790 als Jahreszusammenfassung grundsätzlich vom 1. bis 31. Januar des Folgejahres einzureichen; für Kreuzfahrtschiffe läuft die Frist bis 30. April.
Objektive Ermittlung
Bei objektiver Ermittlung wird die Steuer anhand gesetzlich beziehungsweise verordnungsrechtlich bestimmter Merkmale und Module berechnet. Das Modelo 702 dient grundsätzlich der Vorauszahlung, das Modelo 710 der Jahresabrechnung. Welche Methode gilt, ob eine Option oder ein Verzicht möglich ist und welche Module maßgeblich sind, richtet sich nach dem Decreto 35/2016 und dem konkreten Betriebstyp.
Für bestimmte touristische Wohnungen und Campingplätze erfolgt die Erhebung als periodische Sammelveranlagung auf Grundlage des Zensus. Nach der erstmaligen Einzelmitteilung werden Folgejahre kollektiv durch Bekanntmachung im BOIB angekündigt; die ATIB weist darauf hin, dass dann keine individuelle jährliche Zahlungsaufforderung versandt wird. Betreiber müssen den Erhebungszeitraum daher aktiv überwachen.
Nur elektronisch und grundsätzlich nicht stundbar
Die ATIB verlangt die betreffenden Zensus- und Steuererklärungen elektronisch. Nach Artikel 14 Absatz 6 Ley 2/2016 können Zahlungen dieser Steuer weder gestundet noch in Raten aufgeteilt werden. Ein entsprechender Antrag wird nicht zur sachlichen Prüfung angenommen und hemmt Vollstreckung, Zuschläge und Zinsen nicht.
11. Typische Fehler
- Die Steuer pro Zimmer statt pro Person berechnen. Maßgeblich sind die nicht befreiten natürlichen Personen und ihre Aufenthaltstage.
- Nebensaison mit „Winterpreis“ verwechseln. Der gesetzliche Zeitraum ist exakt 1. November bis 30. April.
- Die Halbierung auf den ganzen Aufenthalt anwenden. Sie gilt erst für Tag neun und folgende, wenn der Aufenthalt im selben Betrieb mehr als acht Tage dauert.
- Kindergrenze als unter 18 Jahre behandeln. Befreit sind Aufenthalte von Personen unter 16 Jahren.
- Geschäftsreisen pauschal ausnehmen. Der berufliche Zweck ist keine allgemeine Befreiung.
- Eine nicht lizenzierte Vermietung als steuerfrei ansehen. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch bestimmte unzulässig touristisch vermarktete Wohnungen.
- Steueransässigkeit prüfen, bevor der Aufenthaltstatbestand geklärt ist. 183-Tage-Regel, DBA und Modelo 030 sind für diese Abgabe grundsätzlich nicht entscheidend.
- Befreiung ohne Beleg gewähren. Gesundheit, höhere Gewalt und Sozialprogramme müssen dokumentiert werden.
- Steuer und Unterkunftsentgelt nicht nachvollziehbar trennen. Der Betreiber muss einen Beleg über Einziehung und Zahlung ausstellen.
- Bei Sammelveranlagung auf einen jährlichen Brief warten. Nach der Erstaufnahme kann nur kollektiv bekannt gemacht werden.
12. Praktische Arbeitsfolge
Für Gäste
- Unterkunftskategorie und Zahl der steuerlichen Aufenthaltstage feststellen.
- Für jeden Mitreisenden prüfen, ob die Altersbefreiung oder eine andere gesetzliche Befreiung greift.
- Saisonwechsel und Tag neun gesondert berechnen.
- Nachweise vor oder spätestens während des Aufenthalts vorlegen.
- Steuerbeleg prüfen und zusammen mit Buchung und Zahlung speichern.
- Bei Abweichung zuerst eine korrigierte Abrechnung verlangen, danach gegebenenfalls ATIB-Rückzahlung oder Rechtsbehelf prüfen.
Für Betreiber
- Tourismusrechtliche Betreiber- und Unterkunftsdaten mit dem Steuerzensus abstimmen.
- Modelo 017 rechtzeitig für Beginn, Änderungen und Ende abgeben.
- Pro Aufenthalt Identität, Tage, Tarif, Befreiung und Ermäßigungen erfassen.
- Steuer vor Aufenthaltsende einziehen und Beleg ausstellen.
- Direkte, objektive oder kollektive Erhebungsmethode korrekt bestimmen.
- Modelo 700/790 oder 702/710 beziehungsweise periodische Zahlung fristgerecht erledigen.
- Buchungen, Meldescheine, Befreiungsnachweise, Stornierungen und Zahlungsdaten prüfungssicher aufbewahren.
13. Rechtsbehelf und Sanktionen
Die ATIB kann Erklärungen, Zensusdaten, Belegungsdaten und touristische Registerinformationen abgleichen. Unterlassene Anmeldung, falsche Erklärungen oder nicht abgeführte Beträge können Nachzahlung, Vollstreckungszuschläge, Zinsen und steuerliche Sanktionen nach der Ley General Tributaria auslösen. Davon unabhängig können touristische Verstöße, etwa eine unzulässige Vermietung, separat sanktioniert werden.
Gegen Verwaltungsakte zur Steuer oder zu steuerlichen Sanktionen ist nach Artikel 17 Ley 2/2016 wahlweise ein fakultativer Einspruch bei der erlassenden Stelle oder unmittelbar eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde bei der Junta Superior de Hacienda de las Illes Balears möglich. Frist, Aussetzung und zuständiger Adressat ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den allgemeinen Verfahrensregeln. Ein Rechtsbehelf gegen eine Steuerforderung stoppt deren Zahlung oder Vollstreckung nicht automatisch; eine Aussetzung muss gesondert geprüft und gegebenenfalls abgesichert werden. Für Steuersanktionen gilt dagegen Artikel 212 Absatz 3 Ley General Tributaria: Ein form- und fristgerechter Verwaltungsrechtsbehelf setzt ihre Vollziehung während der freiwilligen Zahlungsfrist ohne Sicherheitsleistung automatisch bis zur Bestandskraft im Verwaltungsweg aus.
14. Häufige Fragen
Muss ein Mallorca-Eigentümer bei einer Hotelübernachtung zahlen?
Ja, grundsätzlich kann auch ein auf Mallorca wohnender oder dort Immobilien besitzender Gast steuerpflichtig sein. Entscheidend ist der Aufenthalt in einem erfassten Betrieb, nicht die Herkunft.
Ist Airbnb für die Steuer verantwortlich?
Die Plattformbezeichnung beantwortet die Frage nicht. Regelmäßig ist der tatsächliche Betreiber der Unterkunft Ersatzschuldner. Eine Plattform oder Vermittlerin kann nur nach ihrer konkreten Vertrags- und Zahlungsrolle in eine gesetzliche Verantwortlichkeit fallen.
Wird bei einer kostenlosen Übernachtung keine Steuer fällig?
Der Tatbestand knüpft an den Aufenthalt, nicht zwingend an einen bestimmten Zimmerpreis. Eine unentgeltliche Nutzung in einem erfassten touristischen Betrieb kann daher steuerpflichtig sein. Ob überhaupt ein touristischer Betrieb vorliegt, ist gesondert zu prüfen.
Welcher Altersnachweis ist sinnvoll?
Die Befreiung gilt für Aufenthalte von Personen unter 16 Jahren. Eine Kopie von Reisepass, Personalausweis, Familienbuch oder einem vergleichbaren Dokument muss Identität und Geburtsdatum belegen. Der Betreiber muss die Befreiungsnachweise nach Artikel 8 Decreto 35/2016 aufbewahren; darüber hinausgehende Daten sollte er nicht allein für die Steuerdokumentation erfassen.
Gilt die Ermäßigung ab Tag neun bei einem Inselwechsel?
Nur, wenn trotz Ortswechsel derselbe touristische Betrieb und ein einheitlicher Aufenthalt vorliegen. Unterschiedliche Hotels oder Ferienunterkünfte werden grundsätzlich nicht zusammengerechnet.
Darf der Betreiber die Steuer in den Gesamtpreis einrechnen?
Eine Preisgestaltung kann den Betrag wirtschaftlich einschließen. Der Betreiber muss die gesetzliche Berechnung dennoch korrekt durchführen, die Einziehung nachweisen und seine eigene Abführungspflicht erfüllen.
Kann die Touristensteuer in Deutschland steuerlich abgezogen werden?
Das ist keine Frage der balearischen Aufenthaltssteuer, sondern der deutschen Einkünfte- und Betriebsausgabenregeln. Bei einer nachweislich betrieblich veranlassten Reise kann sie Teil der Reisekosten sein; private Urlaubskosten bleiben privat. Der Beleg sollte daher aufbewahrt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende amtliche Fassung; Tarife und Verfahren sollten vor dem Aufenthalts- oder Erklärungszeitraum erneut geprüft werden.
- Ley 2/2016, de 30 de marzo, del impuesto sobre estancias turísticas en las Illes Balears: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2016-4175 — insbesondere Art. 1–17; konsolidierte Fassung, letzte dort ausgewiesene Aktualisierung vom 17. Mai 2025.
- ELI-Permalink der Ley 2/2016: https://www.boe.es/eli/es-ib/l/2016/03/30/2/con — konsolidierte Lesefassung und Änderungsnachweise.
- Decreto 35/2016, de 23 de junio, zur Durchführung der Touristensteuer: https://www.atib.es/normas/Decret_35-2016_s_new.pdf — insbesondere Befreiungsnachweise, direkte und objektive Ermittlung, Zensus und Erklärungen.
- ATIB-Zentralportal zur Touristensteuer: https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=11087&lang=es — elektronische Verfahren, Modelos 017, 700, 702, 710 und 790 sowie Sammelveranlagung bestimmter Wohnungen und Campingplätze.
- ATIB, Modelo 700: https://www.atib.es/general/Novedad.aspx?idTexto=11239&idTipoTexto=1&lang=es — Quartalszeiträume und elektronische Abgabe.
- ATIB, Modelo 790: https://www.atib.es/General/Novedad.aspx?idTexto=11512&idTipoTexto=1&lang=es — Jahreszusammenfassung und Fristen.
- ATIB, Rechtsgrundlagen: https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5340&lang=es — Ley 2/2016, Decreto 35/2016 und weitere Ausführungsnormen.
- Ley 8/2012, de 19 de julio, del turismo de las Illes Balears: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10610 — touristische Betriebe, Unterkünfte und Vermarktungsrahmen.
- Ley 37/1992, del Impuesto sobre el Valor Añadido: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740 — Art. 78.Dos.4º, 91.Uno.2.2º und 20.Uno.23º zur IVA-Behandlung der Beherbergung einschließlich Touristensteuer.
- Ley 58/2003, General Tributaria: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186 — allgemeine Regeln zu Erklärungen, Rückzahlungen, Prüfung, Zuschlägen, Zinsen, Sanktionen und Rechtsbehelfen.
- Junta Superior de Hacienda de las Illes Balears: https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9853&lang=es — Zuständigkeit und institutionelle Informationen zu wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Beschwerden.
