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Balearische Touristensteuer: Gästebeträge, Modelos 700/790 und Registerpflichten

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Auf den Balearen schuldet grundsätzlich der Gast die Touristensteuer; der Betreiber der Unterkunft erhebt sie als steuerlicher Ersatzschuldner. Im direkten Verfahren sind je Betriebsstätte vierteljährlich Modelo 700 und zusätzlich jährlich Modelo 790 elektronisch einzureichen. Der Gästebetrag richtet sich nach dem gesetzlichen Tagessatz, der Nebensaisonermäßigung, der Ermäßigung ab dem neunten Aufenthaltstag und möglichen Befreiungen.

Die balearische Touristensteuer heißt amtlich Impuesto sobre estancias turísticas en las Illes Balears. Sie ist keine kommunale Abgabe, sondern eine eigene Steuer der Autonomen Gemeinschaft. Deshalb gelten die materiellen Gästesätze auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera nach denselben balearischen Regeln; die einzelne Gemeinde setzt weder den Tagessatz noch die Formulare fest.

Das Wichtigste im Überblick

  • Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Gast. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs oder der touristisch vermarkteten Unterkunft erhebt den Betrag als steuerlicher Ersatzschuldner und erfüllt die Erklärungs-, Zahlungs- und Aufzeichnungspflichten.
  • Besteuert werden Aufenthaltstage oder relevante Tagesbruchteile. Erfasst sind auch Aufenthalte ohne Übernachtung, wenn die gesetzlichen Zeitvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Grundbetrag beträgt je nach Unterkunft 1, 2, 3 oder 4 Euro pro steuerpflichtiger Person und Tag. Vom 1. November bis 30. April gilt eine Ermäßigung von 75 Prozent. Ab dem neunten Tag im selben Betrieb kommt zusätzlich eine Ermäßigung von 50 Prozent hinzu.
  • Personen unter 16 Jahren sind befreit. Weitere Befreiungen bestehen unter engen Voraussetzungen etwa bei höherer Gewalt, bestimmten medizinisch bedingten Aufenthalten und öffentlich geförderten Sozialprogrammen.
  • Modelo 700 und Modelo 790 gehören zum direkten Ermittlungsverfahren. Modelo 700 ist die vierteljährliche Abrechnung; Modelo 790 ist die jährliche Zusammenfassung. Im objektiven Verfahren gelten stattdessen insbesondere Modelo 702 und Modelo 710 oder bei bestimmten touristischen Wohnungen und Campingplätzen eine kollektive Jahresveranlagung.
  • Steuerregistrierung und touristische Zulassung sind getrennte Pflichten. Die Zahlung der Touristensteuer legalisiert keine unerlaubte Ferienvermietung.

Wer die Steuer schuldet und wer sie abrechnet

Rechtlich sind drei Rollen auseinanderzuhalten:

Rolle Bedeutung
Gast als Steuerpflichtiger Die natürliche Person verwirklicht durch den Aufenthalt den Steuertatbestand und trägt den Gästebetrag.
Betreiber als Ersatzschuldner Die Person oder Gesellschaft, die den erfassten Betrieb betreibt, muss die Steuer verlangen, belegen, aufzeichnen, erklären und an die ATIB abführen.
Vermittler oder Kreuzfahrtagent Ein Vermittler kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen subsidiär haften; bei Kreuzfahrten kann der Schiffsmakler beziehungsweise Agent gesamtschuldnerisch haften.

Der Betreiber darf die Steuer vor Ende des Aufenthalts verlangen. Der Gast muss die für die Berechnung erforderlichen Angaben machen und Befreiungsnachweise vorlegen. Die Steuer ist vom Gast zu tragen; er kann sie nicht seinerseits auf eine andere Person abwälzen.

Ein bloßer Eigentümerwechsel beantwortet die Betreiberfrage nicht. Entscheidend ist, wer den touristischen Betrieb tatsächlich als Unternehmen führt. Bei Management-, Pacht- oder Vermittlungsmodellen sollte der Vertrag klar festhalten, wer Betreiber ist, wer die Gastdaten erhebt und wer die ATIB-Erklärungen einreicht. Eine private Vereinbarung ändert jedoch nicht automatisch die gesetzliche Einordnung gegenüber der Steuerbehörde.

Welche Aufenthalte erfasst sind

Der Steuertatbestand umfasst Aufenthaltstage oder Tagesbruchteile in den gesetzlich aufgeführten touristischen Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere:

  • Hotels, Aparthotels und Stadthotels;
  • touristische Apartments;
  • Landhotels, Agrotourismusbetriebe, Herbergen und Unterkünfte des Inlandtourismus;
  • Hostales, Pensionen, Gästehäuser und Campingplätze;
  • touristisch vermarktete Wohnungen;
  • sonstige touristisch qualifizierte Unterkünfte;
  • bestimmte Kreuzfahrtschiffe bei einem Hafenaufenthalt auf den Balearen.

Auch eine touristisch vermarktete Wohnung, die die tourismusrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann steuerlich erfasst sein. Daraus folgt keine nachträgliche Genehmigung: Steuerpflicht und Tourismusrecht laufen nebeneinander. Wer ohne erforderliche touristische Berechtigung vermietet, kann daher sowohl die Touristensteuer schulden als auch tourismusrechtliche Folgen auslösen.

Bei Kreuzfahrten werden nach der gesetzlichen Abgrenzung Hafenanläufe erfasst; Beginn oder endgültige Ankunft einer Kreuzfahrt auf den Balearen fallen nicht unter diesen speziellen Hafenanlaufstatbestand.

So wird die Zahl der steuerpflichtigen Tage ermittelt

Die Bemessungsgrundlage ist im direkten Verfahren grundsätzlich die Zahl der Aufenthaltstage des einzelnen Gastes.

Für Unterkünfte gilt als Tag die Zeitspanne von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr des Folgetags. Ein kürzerer Aufenthalt zählt als ein Tag, wenn er mehr als zwölf Stunden dauert. Bei normalen Übernachtungsbuchungen entspricht die Zahl der steuerlichen Tage regelmäßig der Zahl der Übernachtungen; ungewöhnliche An- und Abreisezeiten sollten jedoch anhand der gesetzlichen Zeitgrenze geprüft werden.

Die Ermäßigung ab dem neunten Tag bezieht sich auf einen Aufenthalt von mehr als acht Tagen im selben touristischen Betrieb. Zwei nacheinander gebuchte Hotels werden nicht allein deshalb zu einem einheitlichen Aufenthalt zusammengerechnet.

Aktuelle Grundbeträge je Person und Tag

Die aktuell geltende Tarifstaffel lautet. Die Beträge von 1, 2, 3 und 4 Euro gelten seit dem 1. Januar 2018; seit dem 1. Januar 2023 ergänzt Artikel 13 insbesondere eine Sterneklassifizierungsregel für ländliche Beherbergungsbetriebe:

Unterkunftskategorie Grundbetrag
Hotel, Stadthotel oder Aparthotel mit 5 Sternen, 5 Sterne Gran Lujo oder 4 Sterne Superior 4,00 €
Hotel, Stadthotel oder Aparthotel mit 4 Sternen oder 3 Sterne Superior 3,00 €
Hotel, Stadthotel oder Aparthotel mit 1 bis 3 Sternen 2,00 €
Touristisches Apartment mit 4 Schlüsseln oder 4 Schlüssel Superior 4,00 €
Touristisches Apartment mit 3 Schlüssel Superior 3,00 €
Touristisches Apartment mit 1 bis 3 Schlüsseln 2,00 €
Nichtresidenzielle Unterkunft eines touristisch-residenziellen Unternehmens 4,00 €
Touristisch vermarktete Wohnung 2,00 €
Landhotel, Agrotourismus, Hospedería oder Unterkunft des Inlandtourismus 2,00 €
Hostal, Pension, Posada, Gästehaus oder Campingplatz 1,00 €
Albergue oder Refugio 1,00 €
Sonstige touristische Einrichtung oder Wohnung 2,00 €
Erfasster Kreuzfahrthafenaufenthalt 2,00 €

Hat ein Landhotel, Agrotourismusbetrieb, eine Hospedería oder eine Unterkunft des Inlandtourismus die freiwillige Sterneklassifizierung gewählt, gilt der Satz der entsprechenden Sterneklasse.

Die Tabellen und Rechenbeispiele zeigen ausschließlich die Touristensteuer, ohne eine gegebenenfalls zusätzlich anfallende IVA. Bei einer IVA-pflichtigen Beherbergungsleistung gehört die Touristensteuer zur IVA-Bemessungsgrundlage. Beim regulären Beherbergungssatz von 10 Prozent werden damit beispielsweise aus 4 Euro Touristensteuer 4,40 Euro einschließlich der darauf entfallenden IVA. Bei einer umsatzsteuerbefreiten reinen Wohnungsvermietung ohne hoteltypische Zusatzleistungen fällt dagegen kein pauschaler IVA-Aufschlag an (Art. 20.Uno.23.º, 78.Dos.4.º und 91.Uno.2.2.º Ley 37/1992).

Nebensaison und Ermäßigung ab dem neunten Tag

Die beiden Ermäßigungen werden nacheinander angewendet:

  1. Nebensaison: Für Aufenthalte vom 1. November bis 30. April wird der Grundbetrag um 75 Prozent reduziert. Zu zahlen sind damit 25 Prozent des Grundbetrags.
  2. Langer Aufenthalt: Für den neunten und jeden weiteren Tag im selben Betrieb wird der bereits gegebenenfalls reduzierte Betrag nochmals um 50 Prozent vermindert.

Daraus ergeben sich folgende Tagesbeträge:

Grundbetrag Hauptsaison, Tage 1–8 Hauptsaison, ab Tag 9 Nebensaison, Tage 1–8 Nebensaison, ab Tag 9
4,00 € 4,00 € 2,00 € 1,00 € 0,50 €
3,00 € 3,00 € 1,50 € 0,75 € 0,375 €
2,00 € 2,00 € 1,00 € 0,50 € 0,25 €
1,00 € 1,00 € 0,50 € 0,25 € 0,125 €

Die Werte 0,375 Euro und 0,125 Euro sind die ungerundeten Rechenergebnisse der beiden Ermäßigungen. Beispielsweise ergeben vier begünstigte Tage zu je 0,375 Euro insgesamt 1,50 Euro Touristensteuer; eine isolierte Rundung jedes Tages auf 0,38 Euro würde dagegen 1,52 Euro ergeben. Die Berechnung und eine abschließende Rundung müssen deshalb nachvollziehbar bleiben.

Praxisbeispiele für Gästebeträge

Zehn Tage in einer touristisch vermarkteten Wohnung

Annahmen: ein steuerpflichtiger erwachsener Gast, zehn steuerliche Tage im selben Betrieb, Grundbetrag 2 Euro, keine Befreiung.

  • Hauptsaison: 8 × 2,00 € + 2 × 1,00 € = 18,00 €.
  • Nebensaison: 8 × 0,50 € + 2 × 0,25 € = 4,50 €.

Familie mit einem minderjährigen Kind

Annahmen: zwei Erwachsene, ein 17-jähriges und ein 12-jähriges Kind, sieben Tage in einer touristischen Wohnung während der Hauptsaison. Das 12-jährige Kind ist befreit; die beiden Erwachsenen und die 17-jährige Person sind steuerpflichtig.

3 Personen × 7 Tage × 2,00 € = 42,00 €.

Das Alter sollte durch ein geeignetes Identitätsdokument belegt werden. Vollendet eine Person vor oder während des Aufenthalts das 16. Lebensjahr, ist tagebezogen zu prüfen, ob und ab wann die Befreiung nicht mehr greift.

Befreiungen und erforderliche Nachweise

Befreit sind:

  • Aufenthalte von Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind;
  • Aufenthalte aufgrund höherer Gewalt;
  • medizinisch bedingte Aufenthalte zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Leistungskatalog des öffentlichen Gesundheitswesens der Balearen sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Aufenthalte begleitender Personen;
  • Aufenthalte, die durch Sozialprogramme öffentlicher Verwaltungen eines EU-Mitgliedstaats finanziert werden.

Die Befreiung ist keine bloße mündliche Auswahl im Buchungssystem. Der Gast muss dem Betreiber die maßgeblichen Tatsachen mitteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Je nach Fall kommen insbesondere Identitätsnachweis, medizinische Bescheinigung, Beleg des öffentlichen Gesundheitsbezugs, Nachweis der Begleitfunktion oder Unterlagen zum Sozialprogramm in Betracht.

Der Betreiber sollte die Daten nur im erforderlichen Umfang erfassen und die steuerlich vorgeschriebenen Nachweise geordnet aufbewahren. Fehlt ein ausreichender Nachweis, ist die Befreiung gegenüber der ATIB gefährdet.

Direktes und objektives Ermittlungsverfahren

Das Verfahren des Betreibers ist von der Höhe zu trennen, die der Gast zahlen muss. Auch wenn der Betreiber seine eigene Steuerschuld anhand von Modulen im objektiven Verfahren ermittelt, bleibt die gesetzliche Erhebung des konkreten Gästebetrags bestehen.

Direktes Verfahren

Im direkten Verfahren werden die tatsächlichen steuerpflichtigen Aufenthalte, Befreiungen und Ermäßigungen erfasst. Die zentralen Formulare sind:

  • Modelo 017: steuerliche Anmeldung, Änderung oder Abmeldung;
  • Modelo 700: vierteljährliche Abrechnung je Betrieb;
  • Modelo 790: jährliche Zusammenfassung je Betrieb.

Objektives Verfahren

Im objektiven Verfahren wird die Bemessungsgrundlage anhand gesetzlich geregelter Merkmale und Module ermittelt. Dafür sind grundsätzlich vorgesehen:

  • Modelo 702: Abschlagszahlung im September;
  • Modelo 710: jährliche Abrechnung im Januar des Folgejahres.

Für bestimmte touristische Wohnungen und Campingplätze kann anstelle der jährlichen Selbstveranlagung eine kollektive Jahresveranlagung durch die ATIB gelten. Dann wird die Schuld anhand der Steuerregistrierung verwaltungsseitig festgesetzt. Für das Steuerjahr 2025 veröffentlichte die ATIB beispielsweise einen freiwilligen Zahlungszeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2026.

Welches System anwendbar ist, darf nicht allein nach dem gewünschten Formular entschieden werden. Maßgeblich sind die gesetzliche Betriebsgruppe, eine wirksame Wahl beziehungsweise ein wirksamer Verzicht und der Registrierungsstand. Ein Verzicht auf das objektive Verfahren wird grundsätzlich mit Modelo 017 erklärt; die Verordnung enthält hierfür besondere Fristen und eine Mindestbindungsdauer.

Modelo 017: Anmeldung, Änderung und Abmeldung

Die steuerliche Registrierung erfolgt elektronisch mit Modelo 017.

  • Anmeldung: grundsätzlich vor Beginn des Betriebs. Bei einem neu eröffneten touristischen Betrieb sind die in der Verordnung vorgesehenen tourismusrechtlichen Unterlagen beziehungsweise Angaben beizufügen.
  • Änderung: steuerlich erhebliche Änderungen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dazu gehören etwa Betreiberwechsel, Betriebsdaten, Kategorie, Zahl der Plätze oder ein Wechsel der maßgeblichen Verfahrensdaten. Für der kollektiven Veranlagung unterliegende Betriebe der Gruppe 8 gilt die besondere Änderungsanzeige im Januar des Folgejahres für Änderungen, die die Jahresfestsetzung beeinflussen (Art. 25 Abs. 3 Decreto 35/2016).
  • Abmeldung: die Beendigung des Betriebs ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Ende anzuzeigen und zu belegen.

Ein Verzicht auf das objektive Verfahren ist grundsätzlich im Dezember vor dem betroffenen Kalenderjahr zu erklären. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit enthält die Verordnung eine besondere Frist von 15 Tagen ab der tourismusrechtlichen Eröffnungsanzeige. Der Verzicht bindet grundsätzlich mindestens zwei Jahre.

Steuerliche Abmeldung und tourismusrechtliche Abmeldung sind getrennt zu erledigen. Eine bloße Deaktivierung des Inserats oder die Beendigung eines Managementvertrags beendet die steuerliche Registrierung nicht automatisch.

Modelo 700: vierteljährliche Abrechnung im direkten Verfahren

Modelo 700 wird für jeden Betrieb gesondert elektronisch eingereicht. Die regulären Fristen lauten:

Quartal Einreichung und Zahlung
Januar bis März 1. bis 20. April
April bis Juni 1. bis 20. Juli
Juli bis September 1. bis 20. Oktober
Oktober bis Dezember 1. bis 20. Januar des Folgejahres

Für Kreuzfahrtbetriebe endet die Quartalsfrist am 20. Tag des vierten Monats nach Quartalsende, also im Juli, Oktober, Januar beziehungsweise April. Solange ein Betrieb im direkten Verfahren steuerlich aktiv ist, ist Modelo 700 grundsätzlich auch für ein Quartal ohne steuerpflichtigen Betrag einzureichen.

Die Zahlung ist mit der Selbstveranlagung verbunden. Nach dem Gesetz können diese Steuerschulden weder gestundet noch in Raten gezahlt werden. Ein Stundungsantrag hemmt den Übergang in das Vollstreckungsverfahren nicht.

Modelo 790: jährliche Zusammenfassung im direkten Verfahren

Modelo 790 fasst die Daten des vorangegangenen Kalenderjahres je Betrieb zusammen. Reguläre Einreichungsfrist ist der 1. bis 31. Januar des Folgejahres. Für Kreuzfahrtbetriebe läuft die Frist grundsätzlich bis 30. April.

Die Jahresmeldung muss mit den vier Modelo-700-Erklärungen und den Aufzeichnungen übereinstimmen. Typische Abstimmungsfelder sind:

  • Gesamtzahl der Aufenthalte und steuerlichen Tage;
  • befreite Aufenthalte;
  • Tage mit Nebensaisonermäßigung;
  • Tage ab dem neunten Aufenthaltstag;
  • erhobene und erklärte Steuerbeträge.

Modelo 790 ersetzt nicht die vierteljährlichen Zahlungen. Werden bei der Jahresabstimmung Abweichungen festgestellt, müssen die betroffenen Quartale nach den allgemeinen Berichtigungsregeln korrigiert werden.

Elektronische Einreichung und Vertretung

Die Erklärungen sind elektronisch über die ATIB einzureichen. Dafür werden die auf dem Portal zugelassenen elektronischen Identifikationsmittel benötigt, insbesondere ein qualifiziertes Zertifikat, elektronischer Personalausweis oder Cl@ve, soweit das jeweilige Verfahren dies unterstützt.

Reicht ein Berater oder anderer Vertreter die Formulare ein, muss die Vertretung wirksam sein. Das ATIB-Portal sieht hierfür insbesondere registrierte Nutzer und anerkannte soziale Kooperationspartner vor. Betreiber sollten nicht nur die Einreichungsbestätigung, sondern auch Vollmacht, Zahlungsnachweis und die tatsächlich übermittelten Datensätze archivieren.

Beleg- und Registerpflichten

Im direkten Verfahren müssen die steuerlich relevanten Vorgänge für jeden Betrieb getrennt nachvollziehbar sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Gastangaben und Aufenthaltszeitraum;
  • steuerpflichtige Tage;
  • Unterkunftskategorie und angewandter Satz;
  • Nebensaison- und Langzeitermäßigungen;
  • Befreiungsgrund und Nachweis;
  • verlangter und vereinnahmter Steuerbetrag;
  • ausgestellter Zahlungsbeleg;
  • spätere Korrekturen.

Die Steuer muss auf der Rechnung, einem gleichwertigen Dokument oder einem gesonderten Steuerbeleg getrennt ausgewiesen werden. Der Gast erhält einen Nachweis über Erhebung und Zahlung. Die Verordnung verlangt je Betrieb gesonderte Bücher beziehungsweise Aufzeichnungen für Gastangaben und Zahlungsbelege; die Eintragungen müssen spätestens bis zur jeweiligen Erklärungs- und Zahlungsfrist vollständig sein.

Im objektiven Verfahren sind die für die Module erforderlichen Nachweise aufzubewahren. Auch dort muss dem Gast auf Verlangen ein Beleg über den erhobenen Steuerbetrag ausgestellt werden.

Diese steuerlichen Aufzeichnungen sind nicht mit tourismusrechtlich vorgeschriebenen Gästeregistern oder polizeilichen Meldungen gleichzusetzen. Mehrere Pflichten können parallel bestehen.

Berichtigung, Verspätung und Rechtsbehelf

Fehler vor Ablauf der Frist

Ist eine Erklärung noch nicht endgültig übermittelt, sollten Gastregister, Belege und Berechnung zunächst berichtigt und danach die korrekte Erklärung eingereicht werden.

Zu wenig erklärt oder gezahlt

Wurde eine Selbstveranlagung zu niedrig abgegeben, ist grundsätzlich eine ergänzende Erklärung nach den allgemeinen Steuerverfahrensregeln erforderlich. Bei freiwilliger Korrektur ohne vorherige Aufforderung können Verspätungszuschläge anfallen; nach behördlicher Aufforderung kommen zusätzlich Sanktionen in Betracht.

Zu viel erklärt oder gezahlt

Bei einer zu hohen Selbstveranlagung ist regelmäßig ein Antrag auf Berichtigung und gegebenenfalls Erstattung des zu viel gezahlten Betrags erforderlich. Hat der Gast die Steuer wirtschaftlich getragen, regelt das Gesetz gesondert, wem eine Erstattung zusteht. Deshalb müssen Gastdaten und Zahlungsbelege erhalten bleiben.

Kollektive Jahresveranlagung nicht bezahlt

Nach Ende des veröffentlichten freiwilligen Zahlungszeitraums beginnt das Vollstreckungsverfahren. Dann können Vollstreckungszuschlag, Verzugszinsen und Kosten hinzukommen. Nach der ersten individuellen Aufnahme in den Steuerbestand können spätere Jahresforderungen kollektiv bekannt gemacht werden; das Ausbleiben eines Briefs beseitigt die Zahlungspflicht nicht.

Rechtsbehelf

Gegen einen Verwaltungsakt zur Touristensteuer oder eine Sanktion ist wahlweise ein Einspruch bei der erlassenden Stelle oder unmittelbar eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde bei der Junta Superior de Hacienda de las Illes Balears möglich. Die konkrete Frist und der Fristbeginn ergeben sich aus dem zugestellten Akt und den allgemeinen Steuerverfahrensregeln; regelmäßig beträgt die Frist einen Monat ab dem Folgetag der Bekanntgabe. Bei einer Steuerfestsetzung stoppt ein Rechtsbehelf die Zahlung oder Vollstreckung nicht automatisch; für eine Aussetzung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls Sicherheiten zu beachten. Eine frist- und formgerechte verwaltungsrechtliche Anfechtung einer Steuersanktion setzt deren Vollziehung dagegen im freiwilligen Zahlungszeitraum automatisch ohne Sicherheitsleistung bis zur Bestandskraft im Verwaltungsverfahren aus (Art. 212 Abs. 3 Ley General Tributaria).

Praktische Arbeitsfolge für Betreiber

  1. Tourismusrechtlichen Status klären: Unterkunftsart, Kategorie, Plätze, Betreiber und Zulassungsdaten feststellen.
  2. Steuerverfahren bestimmen: direktes, objektives oder kollektives Verfahren anhand der Verordnung und der wirksamen Meldungen prüfen.
  3. Modelo 017 abgleichen: Anmeldung, Betriebsdaten, Verfahrenswahl und Vertretung kontrollieren.
  4. Gastprozess einrichten: Alter, Zeitraum, Befreiungsnachweise und Ermäßigungen bereits beim Check-in oder vor Abreise erfassen.
  5. Steuer getrennt ausweisen: Beleg mit Betrieb, Gastbezug, Zeitraum und Betrag erstellen.
  6. Aufzeichnungen laufend führen: je Betrieb und spätestens bis zur jeweiligen Erklärungsfrist vollständig abstimmen.
  7. Formulare fristgerecht übermitteln: im direkten Verfahren Modelo 700 und 790; im objektiven Verfahren Modelo 702 und 710 beziehungsweise den kollektiven Zahlungsweg beachten.
  8. Belege archivieren: Erklärungsprotokoll, Zahlungsnachweis, Register, Befreiungsunterlagen, Vollmacht und Berichtigungen zusammen aufbewahren.

Typische Fehler

  • Die Touristensteuer als kommunale Abgabe behandeln und nach der Gemeinde einen anderen Gästesatz ansetzen.
  • Annehmen, ein Kind sei bis einschließlich 16 Jahre befreit; die Befreiung gilt für Personen unter 16 Jahren.
  • Die Ermäßigung ab Tag neun über mehrere Unterkünfte oder getrennte Aufenthalte hinweg zusammenrechnen.
  • Im objektiven Verfahren den Gästebetrag nicht erheben, weil die eigene Abrechnung anhand von Modulen erfolgt.
  • Modelo 700 und 790 einreichen, obwohl der Betrieb wirksam im objektiven oder kollektiven Verfahren geführt wird – oder umgekehrt.
  • Eine Nullmeldung im direkten Verfahren auslassen, obwohl die steuerliche Registrierung fortbesteht.
  • Befreiungen ohne ausreichende Unterlagen gewähren.
  • Die Steuer in einem Gesamtpreis verstecken, ohne sie auf Rechnung oder Beleg nachvollziehbar auszuweisen.
  • Steuerliche Anmeldung mit touristischer Zulassung verwechseln.
  • Nach Betreiberwechsel oder Betriebsende Modelo 017 nicht aktualisieren.

Häufige Fragen

Muss der Eigentümer die Touristensteuer zahlen?

Nicht allein wegen des Eigentums. Der Gast ist Steuerpflichtiger; der Betreiber der Unterkunft ist Ersatzschuldner und erfüllt die Pflichten gegenüber der ATIB. Eigentümer und Betreiber können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht.

Gilt die Steuer auch für eine nicht genehmigte Ferienvermietung?

Ja, der Steuertatbestand kann auch eine touristisch vermarktete Wohnung ohne tourismusrechtliche Zulassungsfähigkeit erfassen. Die Steuerzahlung beseitigt den tourismusrechtlichen Verstoß nicht.

Ist jede Übernachtung ein steuerlicher Tag?

Bei üblichen Buchungen regelmäßig ja. Rechtlich gilt jedoch die Zeitspanne von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr; ein kürzerer Aufenthalt zählt nur dann als Tag, wenn er mehr als zwölf Stunden dauert.

Müssen Geschäftsreisende zahlen?

Eine allgemeine Befreiung für Geschäftsreisen besteht nicht. Entscheidend sind Unterkunft, Aufenthaltsdauer und ein ausdrücklich geregelter Befreiungsgrund.

Gilt Modelo 790 für touristische Wohnungen?

Nur, wenn die konkrete touristische Wohnung im direkten Verfahren geführt wird. Für viele Wohnungen kann das objektive beziehungsweise kollektive Verfahren einschlägig sein. Der Registrierungs- und Verfahrensstatus muss vor der Formularwahl geprüft werden.

Kann die Zahlung gestundet werden?

Nein. Das Gesetz schließt Stundung und Ratenzahlung für Selbstveranlagungen, Abschlagszahlungen und behördliche Festsetzungen dieser Steuer aus.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 15. September 2026. Die Beträge der genannten Gästesätze gelten seit dem 1. Januar 2018. Die seit dem 1. Januar 2023 maßgebliche Ergänzung des Artikels 13 betrifft insbesondere die Sterneklassifizierung von Hotels rurales, Agroturismos, Hospederías und Alojamientos de turismo de interior. Vor jeder Einreichung ist zusätzlich die aktuelle Formular- und Portalversion der ATIB zu kontrollieren.