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Spanische Lohnabrechnung lesen: Brutto, Einbehalte und Sozialversicherung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 25 Min.

Kurz & klar

Eine spanische Lohnabrechnung wird in fünf Ebenen gelesen: Bruttobezüge beziehungsweise devengos, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlagen, Arbeitnehmerabzüge für IRPF und Sozialversicherung, Nettobetrag sowie separat ausgewiesene Arbeitgeberbeiträge. Dieselbe Zahlung kann steuerlich und beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt werden; bei grenzüberschreitender Arbeit entscheiden Tätigkeitsort, Erdienungszeitraum, persönlicher Status und gegebenenfalls A1 beziehungsweise DBA, nicht allein Arbeitgeber- oder Zahlungssitz.

Die spanische nómina ist zugleich Entgeltabrechnung, Steuerbeleg und Ausschnitt der Sozialversicherungsmeldung. Wer nur die Zeile líquido a percibir liest, übersieht leicht, dass ein Sachbezug zwar steuerpflichtig sein kann, aber nicht ausgezahlt wird, ein Bonus einem früheren Erdienungszeitraum zugeordnet werden muss oder ein ausländischer Arbeitgeber trotz Zahlung aus Deutschland spanische Payroll-Pflichten auslöst.

Das Wichtigste im Überblick

  • Der obere Teil der Abrechnung identifiziert Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Abrechnungsmonat, Beschäftigungs- und Beitragsdaten. Stimmen Zeitraum, Arbeitstage, Vertragsart oder Beitragsgruppe nicht, können alle nachfolgenden Berechnungen falsch sein.
  • Unter devengos stehen Geld- und Sachbezüge. Dabei sind percepciones salariales von echten nicht lohnartigen Erstattungen oder Entschädigungen zu trennen; die Bezeichnung durch den Arbeitgeber entscheidet nicht allein.
  • Der IRPF-Einbehalt ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, nicht die endgültige Jahressteuer. Im normalen IRPF wird der Satz nach einem gesetzlichen Verfahren aus erwarteter Jahresvergütung und persönlichen Daten berechnet; im Sonderregime nach Artikel 93 gelten eigene 24-/47-Prozent-Regeln.
  • Echte steuerlich Nichtansässige fallen nicht in die normale IRPF-Payroll. Spanischer Arbeitslohn kann dem IRNR mit eigenen Einbehalten, Modelos 216/296 und DBA-Prüfung unterliegen; Artikel-93-Optierende bleiben dagegen IRPF-Steuerpflichtige, verwenden für den Arbeitslohneinbehalt aber ebenfalls die Modelos 216/296.
  • Die Sozialversicherungsbasis ist nicht automatisch identisch mit dem steuerpflichtigen Brutto. Sie umfasst grundsätzlich die Gesamtvergütung in Geld und Sachleistungen, kennt aber eigene Einbeziehungs-, Ausschluss-, Mindest- und Höchstregeln.
  • 2026 beträgt der typische Arbeitnehmeranteil im allgemeinen spanischen System bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis 6,50 Prozent der beitragspflichtigen Basis bis zur regulären Höchstbasis, vor Überstunden und zusätzlicher Solidaritätsabgabe. Bei befristeten Verträgen sind es regelmäßig 6,55 Prozent.
  • Die monatliche reguläre Höchstbeitragsbasis beträgt seit 1. Januar 2026 5.101,20 Euro. Vergütung oberhalb dieser Grenze bleibt nicht vollständig beitragsfrei, sondern unterliegt stufenweise der zusätzlichen Solidaritätsabgabe.
  • Arbeitgeberbeiträge sind Unternehmenskosten und mindern das Arbeitnehmernetto nicht. Sie müssen im gesetzlichen Lohnabrechnungsmodell dennoch getrennt sichtbar gemacht werden.
  • In grenzüberschreitenden Fällen sind Steuer, Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Betriebsstätte vier eigenständige Prüfungen. Eine A1-Bescheinigung löst keine Einkommensteuerfrage, und eine DBA-Zuweisung ersetzt keine Sozialversicherungsprüfung.
  • Eine Shadow Payroll ist keine zweite Vergütung. Sie bildet denselben wirtschaftlichen Arbeitslohn in einem weiteren Staat für lokale Melde-, Einbehalts- oder Beitragszwecke ab und muss mit der tatsächlich zahlenden Payroll abgestimmt werden.
  • Bonus, Aktienvergütung, Abfindung und Organbezüge dürfen nicht allein nach dem Auszahlungstag behandelt werden. Erdienungszeitraum, Rechtsgrund, Tätigkeitsorte, persönliche Steueransässigkeit und Organfunktion müssen dokumentiert sein.

Die fünf Zahlen, die nicht verwechselt werden dürfen

Eine spanische Abrechnung enthält mehrere „Brutto“- oder Basisbegriffe. Für eine belastbare Kontrolle sind mindestens fünf Ebenen zu unterscheiden:

Ebene Spanischer Begriff Bedeutung
1. Gesamtbezüge Total devengado Summe der im Abrechnungszeitraum ausgewiesenen Geld- und Sachbezüge vor Abzügen
2. Steuerliche Basis häufig base sujeta a retención de IRPF Betrag, auf den der Einbehalt angewendet wird; kann wegen Befreiungen, Sachbezugsbewertung oder Status vom Gesamtbezug abweichen
3. Beitragsbasis base de cotización Grundlage für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach eigenen Regeln
4. Arbeitnehmerabzüge deducciones IRPF-Einbehalt, Arbeitnehmerbeiträge und gegebenenfalls weitere zulässige Abzüge
5. Auszahlungsbetrag líquido total a percibir Gesamtbezüge (total devengado) minus sämtliche Abzüge (total a deducir), einschließlich des dort erfassten Sachbezugsgegenpostens

Daneben steht der gesamte Arbeitgeberaufwand. Er umfasst regelmäßig das Bruttoentgelt zuzüglich Arbeitgeberbeiträgen und weiterer Kosten. Er ist weder das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers noch dessen Nettolohn.

Kopf der nómina: zuerst Personen und Zeitraum prüfen

Das gesetzliche Lohnabrechnungsmodell verlangt Identifikations- und Periodendaten. In der Praxis sollten insbesondere folgende Felder geprüft werden:

  • vollständige Firma, Steueridentifikationsnummer und Beitragskontonummer des Arbeitgebers;
  • Name, NIF/NIE und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers;
  • Berufs- oder Beitragsgruppe, Vertragsart und gegebenenfalls Tarifdaten;
  • Abrechnungszeitraum sowie Zahl der abgerechneten Tage;
  • Eintritts-, Austritts- oder Änderungsdatum;
  • Bankzahlung und tatsächlicher Zahlungstag.

Der Abrechnungsmonat beantwortet nicht automatisch, wann die Vergütung steuerlich zu erfassen oder welchem Staat sie zuzuordnen ist. Ein im März gezahlter Jahresbonus kann Leistungen des gesamten Vorjahres vergüten. Eine im Dezember gewährte Aktienzuteilung kann auf einen mehrjährigen Vesting-Zeitraum entfallen. Rückwirkend festgesetzter Lohn kann beitragsrechtlich über ergänzende Abrechnungen den ursprünglichen Monaten zugeordnet werden.

Devengos: was zum spanischen Brutto gehört

Unter devengos werden die im Zeitraum entstandenen Ansprüche ausgewiesen. Das Modell trennt grundsätzlich lohnartige und nicht lohnartige Positionen.

Percepciones salariales

Typische lohnartige Bestandteile sind:

  • salario base als Grundgehalt;
  • tarifliche, persönliche oder funktionsbezogene Zuschläge;
  • variable Vergütung, Provisionen und Bonus;
  • Überstunden;
  • anteilige Sonderzahlungen, wenn pagas extraordinarias monatlich proratisiert werden;
  • Sachbezüge wie Wohnung, Fahrzeug, Versicherung, Verpflegung oder Aktienvergütung;
  • andere Vergütungen für die Arbeitsleistung.

Artikel 26 des spanischen Arbeitnehmerstatuts erfasst als Lohn die Gesamtheit wirtschaftlicher Leistungen für abhängige Arbeit in Geld oder Sachleistungen. Artikel 147 des Sozialversicherungsgesetzes knüpft ebenfalls grundsätzlich an die Gesamtvergütung an, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Deshalb wird eine Zahlung nicht durch das Etikett „Spesen“, „Allowance“ oder „Auslandszulage“ automatisch steuer- oder beitragsfrei.

Percepciones no salariales

Hier können echte Aufwendungsersatz-, Entschädigungs- oder Sozialleistungspositionen stehen, etwa bestimmte Reisekosten oder gesetzliche Entschädigungen. Ob sie steuerlich oder beitragsrechtlich ausgenommen sind, richtet sich jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen. Drei Prüfungen sind getrennt vorzunehmen:

  1. Ist die Zahlung arbeitsrechtlich Lohn oder Aufwendungsersatz?
  2. Ist sie im IRPF steuerpflichtig, befreit oder nur teilweise ausgenommen?
  3. Gehört sie nach Artikel 147 LGSS zur Beitragsbasis?

Eine Position kann in einer Ebene begünstigt und in einer anderen beitragspflichtig sein. Die Abrechnung sollte deshalb nicht nur die Bezeichnung, sondern auch Rechtsgrund, Beleg und Berechnung erkennen lassen.

Steuerbasis und IRPF-Einbehalt

Der spanische IRPF-Einbehalt ist ein monatlicher oder anlassbezogener Steuerabzug durch den Zahlungspflichtigen. Der Arbeitgeber schuldet die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung; der Arbeitnehmer erhält den Betrag grundsätzlich als Vorauszahlung auf seine Jahressteuer angerechnet.

Normales IRPF

Bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen wird der Prozentsatz nicht einfach aus der sichtbaren monatlichen Vergütung abgelesen. Das gesetzliche Verfahren berücksichtigt unter anderem:

  • erwartete Jahresvergütung einschließlich vorhersehbarer variabler Bezüge;
  • persönliche und familiäre Daten;
  • Vertrags- und Einkunftsart;
  • bereits gezahlte Vergütung und bereits einbehaltene Steuer;
  • Änderungen während des Jahres, die eine Regularisierung auslösen.

Der Arbeitnehmer teilt relevante persönliche Daten mit Modelo 145 dem Arbeitgeber mit. Das Formular wird nicht bei der AEAT eingereicht; der Arbeitgeber muss es aufbewahren. Fehlen Angaben, kann der Einbehalt höher ausfallen. Werden unzutreffende Angaben gemacht, kann der Einbehalt zu niedrig sein, ohne dass dadurch die endgültige Jahressteuer entfällt.

Ein Bonus oder eine Gehaltserhöhung kann den erwarteten Jahreslohn verändern und zu einem höheren Satz in den Folgemonaten führen. Eine solche Regularisierung ist nicht automatisch ein Fehler. Umgekehrt ist ein gleichbleibender Prozentsatz kein Beweis dafür, dass die Jahresberechnung richtig ist.

Steuerlich Nichtansässige und IRNR

Eine Person, die im betreffenden Jahr tatsächlich nicht spanisch steueransässig ist und auch nicht wirksam unter Artikel 93 fällt, wird für spanische Einkünfte grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht für Nichtansässige behandelt. Arbeitslohn für in Spanien ausgeübte Tätigkeit kann spanische Quelle sein. Dann sind Einbehalt, mögliche DBA-Begrenzung, Bescheinigung und Meldung nach IRNR zu prüfen; regelmäßig kommen statt Modelo 111/190 die Modelos 216 und 296 in Betracht.

Die Payroll darf den Status nicht allein aus einer ausländischen Adresse, einer Abmeldung oder der Zahlstelle ableiten. Aufenthaltskalender, wirtschaftlicher Mittelpunkt, Tätigkeitsort und gegebenenfalls Ansässigkeitsbescheinigung müssen zum Abrechnungsjahr passen. Ein Artikel-93-Nutzer ist trotz der an IRNR angelehnten Berechnung gerade kein gewöhnlicher steuerlicher Nichtresident.

Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF

Wer wirksam das spanische Zuzugs-Sonderregime gewählt hat, bleibt IRPF-Steuerpflichtiger, wird aber nach besonderen Regeln berechnet. Für Arbeitslohn gilt grundsätzlich ein Einbehalt von 24 Prozent. Soweit die von demselben Arbeitgeber beziehungsweise Zahler im Kalenderjahr geleisteten Arbeitsvergütungen 600.000 Euro überschreiten, beträgt der Einbehalt auf den Mehrbetrag 47 Prozent. Diese zahlerbezogene Einbehaltsgrenze ist von der Bemessungsgrundlage der endgültigen Jahressteuer zu unterscheiden. Die gewöhnliche variable Arbeitnehmerberechnung und Modelo-145-Logik darf nicht unbesehen weiterverwendet werden. Die Einbehalte auf diesen Arbeitslohn sind über die IRNR-Modelos 216 und 296 statt über 111 und 190 zu melden; der Arbeitnehmer bleibt dennoch IRPF-Steuerpflichtiger.

Der Sonderstatus muss in Payroll dokumentiert und jährlich überwacht werden. Ein Modelo-149-Nachweis ersetzt weder die Prüfung des konkreten Vergütungszeitraums noch Sozialversicherung oder ausländische Payroll. Bei Deutschlandbezug ist außerdem die besondere DBA-Protokollregel zu beachten.

Organbezüge und andere feste Sätze

Vergütungen für die Stellung als Administrator oder Mitglied eines Verwaltungsrats sind nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e LIRPF Arbeitseinkünfte, folgen aber außerhalb des Sonderregimes grundsätzlich einem festen Einbehalt von 35 Prozent. Bei Zahlungen durch Gesellschaften mit einem Nettoumsatz unter 100.000 Euro im letzten vor der Zahlung beendeten Steuerzeitraum beträgt der Satz 19 Prozent; bei einem weniger als einjährigen Steuerzeitraum ist dessen Nettoumsatz auf ein Jahr hochzurechnen. Eine daneben ausgeübte operative Arbeitnehmerfunktion kann gesondert zu qualifizieren sein.

Rückstände, die steuerlich früheren Jahren zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich einem Einbehalt von 15 Prozent, soweit keine spezielleren festen Sätze greifen. Steuerliche Periodenzuordnung, Beitragsergänzung und Auszahlungsmonat sind trotzdem getrennt zu dokumentieren.

Sozialversicherungsbasis: eigene Regeln neben dem Steuerrecht

Die spanische Sozialversicherung berechnet Beiträge grundsätzlich auf die gesamte monatliche Vergütung in Geld und Sachleistungen. Einmalige oder nicht monatlich fällige Vergütung wird regelmäßig anteilig in die Beitragsbasis einbezogen. Bestimmte gesetzlich bezeichnete Positionen können ausgenommen sein; eine steuerliche Befreiung allein genügt dafür nicht.

Die Abrechnung kann mehrere Basen zeigen:

  • Beitragsbasis für allgemeine Risiken (contingencias comunes);
  • Basis für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie regelmäßig Arbeitslosigkeit, FOGASA und berufliche Bildung;
  • gesonderte Basis beziehungsweise Beitrag für Überstunden;
  • Vergütung oberhalb der regulären Höchstbasis für die Solidaritätsabgabe.

Die Basis muss innerhalb der für Gruppe und Zeitraum geltenden Grenzen liegen, soweit keine Sonderregel eingreift. Für 2026 beträgt die monatliche Höchstbasis im allgemeinen System 5.101,20 Euro. Die allgemeinen monatlichen Mindestbasen reichen je nach Beitragsgruppe von 1.424,40 Euro bis 1.989,30 Euro; Teilzeit, Tagesgruppen, Sonderregime und besondere Vertragsformen folgen eigenen Regeln.

Arbeitnehmerbeiträge 2026 richtig lesen

Für ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis im allgemeinen spanischen Sozialversicherungssystem gelten seit 1. Januar 2026 insbesondere folgende Arbeitnehmeranteile:

Beitragsposition Arbeitnehmeranteil 2026 Arbeitgeberanteil 2026 Hinweis
Allgemeine Risiken 4,70 % 23,60 % auf Basis für contingencias comunes
Arbeitslosigkeit, unbefristet 1,55 % 5,50 % bestimmte Vertragsarten werden ebenfalls diesem Satz zugeordnet
Arbeitslosigkeit, befristet 1,60 % 6,70 % für gewöhnliche befristete Voll- oder Teilzeitverträge
Berufliche Bildung 0,10 % 0,60 % gemeinsame Erhebung
Generationengerechtigkeitsmechanismus, MEI 0,15 % 0,75 % auf Basis der allgemeinen Risiken
FOGASA 0,00 % 0,20 % ausschließlich Arbeitgeber
Arbeitsunfall/Berufskrankheit 0,00 % tarifabhängig ausschließlich Arbeitgeber

Damit beträgt der typische Arbeitnehmeranteil bei einem unbefristeten Vertrag 6,50 Prozent der jeweils einschlägigen regulären Basis: 4,70 + 1,55 + 0,10 + 0,15 Prozent. Bei einem gewöhnlichen befristeten Vertrag sind es 6,55 Prozent. Nicht enthalten sind Arbeitnehmeranteile auf Überstunden und die zusätzliche Solidaritätsabgabe oberhalb der Höchstbasis.

Überstunden wegen höherer Gewalt werden 2026 mit insgesamt 14 Prozent belastet, davon 2 Prozent Arbeitnehmeranteil. Für andere Überstunden gelten insgesamt 28,30 Prozent, davon 4,70 Prozent Arbeitnehmeranteil. Diese Beiträge sind getrennt von der gewöhnlichen Basis zu kontrollieren.

Höchstbasis und Solidaritätsabgabe 2026

Die regulären Beiträge werden bei monatlicher Abrechnung grundsätzlich höchstens auf 5.101,20 Euro erhoben. Seit Einführung der zusätzlichen Solidaritätsabgabe ist die darüber liegende Vergütung aber nicht mehr vollständig außerhalb der Beitragsbelastung. Für 2026 gelten folgende Stufen:

Monatlicher Vergütungsbereich oberhalb der regulären Höchstbasis Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
5.101,21 bis 5.611,32 Euro 1,15 % 0,19 % 0,96 %
5.611,33 bis 7.651,80 Euro 1,25 % 0,21 % 1,04 %
über 7.651,80 Euro 1,46 % 0,24 % 1,22 %

Die Stufen werden nur auf den jeweiligen Vergütungsanteil angewendet. Bei Eintritt oder Austritt während des Monats ist die Höchstgrenze nach den gesetzlichen Regeln zeitanteilig zu behandeln. Die Solidaritätsabgabe ersetzt nicht den normalen Beitrag bis zur Höchstbasis.

Warum Steuerbasis und Beitragsbasis auseinanderlaufen können

Typische Ursachen für Abweichungen sind:

  • steuerlich besondere Bewertung von Wohnung, Fahrzeug, Aktien oder anderen Sachbezügen;
  • steuerfreie oder teilweise steuerfreie Positionen, die beitragsrechtlich dennoch einzubeziehen sind;
  • beitragsrechtliche Ausschlusstatbestände mit eigenen Höchstgrenzen;
  • proratisierte Sonderzahlungen in der Sozialversicherung, obwohl die Auszahlung nur zweimal jährlich erfolgt;
  • reguläre Höchstbasis und zusätzliche Solidaritätsabgabe;
  • Überstunden mit gesonderter Beitragslogik;
  • Abfindungen mit arbeits-, steuer- und beitragsrechtlich unterschiedlichen Grenzen;
  • rückwirkende Vergütung, die ursprünglichen Beitragsmonaten zugeordnet wird.

Ein plausibler Kontrollsatz lautet daher nicht „IRPF-Brutto gleich Sozialversicherungsbrutto“, sondern: Jede Differenz braucht einen benannten Rechtsgrund und eine nachvollziehbare Berechnung.

Sachbezüge: sichtbar, obwohl kein Geld fließt

Ein Sachbezug liegt steuerlich vor, wenn der Arbeitnehmer ein Gut, Recht oder eine Dienstleistung für private Zwecke kostenlos oder unter Marktpreis nutzen kann. Artikel 42 und 43 LIRPF enthalten Definition, Ausnahmen und besondere Bewertungsregeln. Die Lohnabrechnung muss deshalb regelmäßig zeigen:

  1. steuerlichen Wert des Sachbezugs;
  2. gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu tragenden ingreso a cuenta;
  3. Beitragseinbeziehung nach Sozialversicherungsrecht;
  4. einen Gegenposten, weil der Sachbezug nicht bar ausgezahlt wird.

Das erklärt, warum total devengado höher sein kann als die Summe, die auf das Bankkonto gelangt. Trägt der Arbeitgeber den Steuer-Vorauszahlungsbetrag für den Sachbezug und wälzt ihn nicht auf den Arbeitnehmer ab, kann dieser Betrag zusätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen gehören. Wird er dem Arbeitnehmer belastet, verändert sich die Nettodarstellung.

Bei Fahrzeug, Wohnung, Krankenversicherung, Essensleistungen oder Aktienprogrammen darf die Bewertung nicht pauschal vom Buchungswert oder Arbeitgeberaufwand abgeleitet werden. Steuerliche Befreiungen gelten nur innerhalb ihrer konkreten Voraussetzungen.

Bonus, Rückstände und variable Vergütung

Bei variabler Vergütung sind vier Daten getrennt zu führen:

  • Erdienungszeitraum: Für welche Arbeitsleistung wird gezahlt?
  • Tätigkeitsort: In welchem Staat wurden die relevanten Arbeitstage erbracht?
  • Fälligkeit beziehungsweise steuerlicher Zufluss-/Zurechnungszeitpunkt: Welchem Steuerjahr wird die Vergütung nach den gesetzlichen Regeln zugerechnet?
  • Zahlungstag: Wann floss das Geld tatsächlich und wann wurde einbehalten?

Für die Sozialversicherung werden nicht monatlich fällige Vergütungen grundsätzlich auf die relevanten Monate verteilt. Rückwirkend gezahlter Lohn kann ergänzende Beitragsabrechnungen für die ursprünglichen Zeiträume erfordern. Für die Einkommensteuer enthält Artikel 14 LIRPF eigene Regeln zu Fälligkeit, streitigen Ansprüchen und Rückständen. In einem Deutschland–Spanien-Fall kann zusätzlich eine Arbeitstageaufteilung über den Erdienungszeitraum notwendig sein.

Die Payroll-Akte sollte Bonusplan, Zielperiode, Beschluss, Fälligkeitsregel, Arbeitstagekalender, Wohnsitzstatus und bereits erfolgte Einbehalte enthalten. Die bloße Zahlungszeile im Bankauszug reicht nicht.

Abfindungen: drei Rechtsgebiete, drei Ergebnisse

Eine Abfindung kann arbeitsrechtlich geschuldet, steuerlich ganz oder teilweise befreit und beitragsrechtlich anders behandelt werden. Artikel 7 Buchstabe e LIRPF befreit grundsätzlich den gesetzlich zwingenden Betrag unter den dort genannten Voraussetzungen; vertraglich frei vereinbarte Mehrbeträge sind nicht allein deshalb befreit, weil sie „Abfindung“ heißen. Bei Massenentlassungen oder einer Beendigung nach Artikel 52 Buchstabe c des Arbeitnehmerstatuts aus den gesetzlich genannten wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen beziehungsweise wegen höherer Gewalt kann die Befreiung jedoch bis zur gesetzlichen Entschädigungsgrenze für eine ungerechtfertigte Kündigung reichen. Vereinbarungen im gesetzlich bezeichneten behördlichen Schlichtungsverfahren gelten dabei nicht als bloß vertraglich frei festgelegte Entschädigung. Die steuerliche Befreiung ist grundsätzlich auf 180.000 Euro begrenzt.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Beendigungsgrund und zwingender arbeitsrechtlicher Anspruch;
  • Vergleich, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren;
  • tatsächliche Entflechtung vom Arbeitgeber;
  • Anteil für frühere Arbeitstage in Deutschland oder Spanien;
  • Steueransässigkeit und gegebenenfalls DBA-Anwendung;
  • Beitragseinordnung und Abrechnungsmonat;
  • richtige Bescheinigung und Jahresmeldung.

Bei einer Rückkehr in denselben Konzern oder einer gemischten Zahlung aus Abfindung, Bonus, Wettbewerbsverbot und Urlaubsabgeltung ist jede Komponente getrennt zu qualifizieren.

Aktienvergütung und andere Equity-Pläne

Aktien, Restricted Stock Units, Optionen und virtuelle Beteiligungen können Arbeitseinkünfte auslösen. Entscheidend sind Planbedingungen, Unverfallbarkeit, Ausübung, Lieferung, Verfügbarkeit und gegebenenfalls Veräußerung. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist häufig der Zeitraum zwischen Gewährung und Vesting oder Ausübung zu analysieren; die Aufteilung richtet sich nicht allein nach dem Staat des Depots oder der Muttergesellschaft.

Für die nómina müssen mindestens dokumentiert werden:

  • Art des Instruments und Emittent;
  • Grant-, Vesting-, Exercise- und Delivery-Datum;
  • Marktwert und Umrechnungskurs;
  • Erdienungszeitraum und Arbeitstage nach Staat;
  • steuerliche Befreiung oder Aufschub, falls deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind;
  • spanischer Einbehalt beziehungsweise ingreso a cuenta;
  • sozialversicherungsrechtliche Einbeziehung und Höchst-/Solidaritätslogik;
  • Abgrenzung eines späteren privaten Veräußerungsgewinns vom ursprünglichen Arbeitslohn.

Die Kapitalertragsbesteuerung eines späteren Verkaufs beginnt grundsätzlich erst nach der korrekten Bestimmung des als Arbeitslohn erfassten Erwerbswerts. Der vorliegende Artikel behandelt diese Folge nur insoweit, wie sie für die Payroll-Abgrenzung notwendig ist.

Organvergütung ist nicht automatisch normale Arbeitnehmervergütung

Administratoren und Verwaltungsratsmitglieder können Zahlungen für die Organstellung, für operative Managementleistungen oder für ein echtes Arbeitsverhältnis erhalten. Steuerlicher Einbehalt, Sozialversicherungsstatus und DBA-Artikel können je Funktion unterschiedlich sein.

Für die Abrechnung sind Satzung, Bestellungsbeschluss, Vergütungsbeschluss, Vertrag, Aufgaben, Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse sowie der tatsächliche Zahlungsgrund zu prüfen. Eine Organvergütung kann dem festen 35-/19-Prozent-Einbehalt unterliegen; eine operative Vergütung kann nach dem normalen Arbeitnehmerverfahren berechnet werden. Bei Anwendung des Artikel-93-Sonderregimes greift dessen eigene Einbehaltslogik. Sozialversicherungsrechtlich kann je nach Kontrolle und Funktion das allgemeine System oder das Autónomo-System einschlägig sein.

Nettoauszahlung und Arbeitgeberkosten abstimmen

Die Grundrechnung lautet:

Total devengado minus total a deducir = líquido total a percibir, also der auszuzahlende Betrag. Der Gegenposten für nicht bar ausgezahlte Sachbezüge ist im amtlichen Muster bereits Teil von total a deducir und darf nicht nochmals abgezogen werden.

In der Praxis kommen Vorschüsse, Pfändungen, Eigenbeteiligungen, Nettolohnvereinbarungen oder steuerliche Übernahmen hinzu. Sie müssen in den zutreffenden Bezugs- oder Abzugsposten berücksichtigt sein. Die Bankzahlung ist dann mit dem ausgewiesenen líquido total a percibir abzugleichen; Sachbezugsgegenposten dürfen dabei nur einmal berücksichtigt werden.

Arbeitgeberbeiträge stehen getrennt. Bei einem unbefristeten gewöhnlichen Vertrag ergeben sich vor dem tarifabhängigen Unfallbeitrag regelmäßig 23,60 Prozent allgemeine Risiken, 5,50 Prozent Arbeitslosigkeit, 0,60 Prozent berufliche Bildung, 0,75 Prozent MEI und 0,20 Prozent FOGASA. Diese Beträge erhöhen den Arbeitgeberaufwand, werden aber nicht vom Arbeitnehmernetto abgezogen.

Payroll und Shadow Payroll

Eine zahlende Payroll berechnet und überweist den tatsächlichen Nettolohn. Eine Shadow Payroll spiegelt denselben Vergütungsvorgang in einem anderen Staat, um dort Steuer- oder Sozialversicherungspflichten zu erfüllen. Sie darf nicht zu einer doppelten wirtschaftlichen Gehaltsbuchung führen.

Ein funktionierender Zwei-Länder-Prozess benötigt monatlich:

  • eine eindeutige „Payroll of record“ für die Zahlung;
  • Datenübertragung von Grundgehalt, Bonus, Equity, Sachbezügen und Arbeitgeberübernahmen;
  • Arbeitstage und Statusänderungen;
  • abgestimmte Wechselkurse;
  • Entscheidung, welcher Staat welche Steuer und Beiträge einbehält;
  • Ausgleich über Hypotax, Tax Equalization oder Nettolohnvereinbarung, falls vertraglich vorgesehen;
  • Jahresabgleich der spanischen und deutschen Bescheinigungen.

Doppelter Abzug entsteht häufig, wenn beide Systeme so rechnen, als seien sie allein zuständig. Umgekehrt kann eine „informative“ Shadow Payroll zu wenig sein, wenn der spanische Arbeitgeber- oder Einbehaltstatbestand tatsächlich eine Registrierung, Meldung und Zahlung verlangt.

Deutschland–Spanien-Matrix für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sachverhalt Arbeitnehmer Arbeitgeber Entscheidender Punkt
Spanischer Arbeitgeber, Arbeit in Spanien Modelo-145-Daten, nómina und Jahresbescheinigung prüfen spanische Steuer- und Sozialversicherungs-Payroll führen gewöhnlicher spanischer Inlandsfall
Deutscher Arbeitgeber, dauerhafte Arbeit aus Spanien Ansässigkeit, Arbeitstage, IRPF und Sozialversicherung klären spanische Registrierung, Einbehalt, CCC/RED und Betriebsstätte prüfen physischer Tätigkeitsort und Dauer, nicht Bankkonto
Vorübergehende Entsendung nach Spanien mit gültiger A1 A1 und tatsächliche Entsendungsbedingungen archivieren Heimatbeiträge fortführen; spanische Steuerpflicht separat prüfen A1 wirkt für Sozialversicherung, nicht für IRPF
Arbeit regelmäßig in beiden Staaten lückenlosen Arbeitstagekalender führen Payrolls und Kostenstellen abstimmen EU-Mehrstaatenregel und steuerliche Arbeitstagezuordnung
Bonus für Jahre mit DE- und ES-Arbeit Erdienungszeitraum und Wohnsitzstatus belegen Bonus über relevante Perioden und Staaten aufteilen nicht nur Zahlungstag
Administrator einer spanischen Gesellschaft mit Wohnsitz in Deutschland Organ- und operative Vergütung trennen festen Einbehalt, Payroll und Sozialstatus prüfen DBA-Organregel versus Arbeitnehmerregel
Artikel-93-Sonderregime in Spanien Statusbescheinigung und Jahresgrenzen prüfen besondere 24-/47-Prozent-Logik und Modelos 216/296 anwenden gewöhnliche DBA-Verteilungsartikel sind für die Person ausgeschlossen
Austritt, Abfindung oder rückwirkende Korrektur korrigierte Abrechnung und Bescheinigung verlangen Steuer-, Beitrags- und Jahresmeldungen berichtigen ursprünglicher Rechts- und Erdienungszeitraum

Steuerliche Zuordnung nach dem DBA

Für gewöhnliche, nicht im Artikel-93-Sonderregime befindliche Personen ordnet Artikel 14 des deutsch-spanischen DBA Arbeitslohn grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, lässt aber den Tätigkeitsstaat besteuern, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. Die 183-Tage-Ausnahme hält das ausschließliche Besteuerungsrecht nur dann beim Ansässigkeitsstaat, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind: höchstens 183 Aufenthaltstage in jedem Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, ein nicht im Tätigkeitsstaat ansässiger Arbeitgeber und keine Tragung der Vergütung durch eine dortige Betriebsstätte.

Deshalb sind Arbeitstage, wirtschaftlicher Arbeitgeber und Kostentragung gemeinsam zu prüfen. Eine Gehaltszahlung aus Deutschland beweist nicht, dass Deutschland allein besteuern darf. Umgekehrt macht ein spanischer Banktransfer die gesamte Vergütung nicht automatisch zu Spanienlohn.

Artikel 15 des DBA enthält eine eigene Regel für Verwaltungsratsvergütungen. Sie folgt nicht der normalen Arbeitstagezuordnung. Bei gemischten Funktionen muss die Vergütung sachgerecht auf Organstellung und operative Tätigkeit verteilt werden.

Für Personen im spanischen Sonderregime bestimmt Protokollziffer II ausdrücklich, dass Artikel 4 und die Artikel 6 bis 21 des DBA nicht gelten. Damit dürfen die normalen Regeln für Ansässigkeit, Arbeitslohn und Organvergütung nicht als gewöhnliche Verteilungsnormen verwendet werden. Diese Einschränkung betrifft die optierende Person; die Betriebsstättenprüfung des ausländischen Unternehmens ist davon getrennt.

Sozialversicherung und A1 getrennt entscheiden

Nach den EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 unterliegt eine beschäftigte Person grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sie die Arbeit physisch ausübt. Bei vorübergehender Entsendung kann das Recht des Heimatstaats unter den gesetzlichen Voraussetzungen fortgelten. Bei gewöhnlicher Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten greifen besondere Regeln; ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat wird anhand der unionsrechtlichen Kriterien beurteilt, wobei 25 Prozent ein wichtiges Indiz darstellen.

Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welches System anwendbar ist. Sie ändert nicht die steuerliche Ansässigkeit und entscheidet nicht über die DBA-Arbeitstage. Fehlt eine tragfähige A1 oder endet die Entsendung, kann eine spanische Anmeldung erforderlich werden. Remote Work aus Spanien ist nicht allein deshalb eine Entsendung, weil der Arbeitsvertrag deutsch bleibt.

Registrierung und Pflichten eines ausländischen Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber ohne spanische Gesellschaft kann trotzdem spanische Pflichten haben. Vor der ersten einbehaltspflichtigen Zahlung sind insbesondere zu prüfen:

  1. spanische NIF und zensusmäßige Anmeldung über Modelo 036;
  2. Eintragung als Arbeitgeber bei der Tesorería General de la Seguridad Social;
  3. Beitragskontonummer (Código de Cuenta de Cotización), Arbeitnehmeranmeldung und RED-/Liquidationsprozess;
  4. spanische Lohnabrechnung beziehungsweise Shadow Payroll;
  5. Modelo 111 und jährliches Modelo 190 beziehungsweise die einschlägigen Modelos 216/296 bei IRNR- oder Artikel-93-Arbeitslohn;
  6. Vertretungs- und Zustellungsdaten im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren;
  7. arbeitsrechtliche Registrierung, Arbeitsschutz und anwendbares zwingendes Recht;
  8. Betriebsstätten- und Körperschaftsteuerprüfung.

Die AEAT verlangt die zensusmäßige Anmeldung grundsätzlich vor Entstehung der Einbehaltspflicht. Für die Sozialversicherung muss die Arbeitgeberregistrierung vor Beschäftigungsbeginn vorbereitet sein. Ein externer Payroll-Provider kann Meldungen ausführen, übernimmt aber nicht automatisch die rechtliche Arbeitgeberverantwortung.

Ein dauerhaftes Homeoffice, verfügbare Geschäftsräume oder Abschlussvollmacht des Mitarbeiters können ein spanisches Betriebsstättenrisiko auslösen. Das Ergebnis hängt von tatsächlicher Verfügungsmacht, Dauer, Tätigkeit und Vertragsvollmachten ab. Die Lohnabrechnung ist kein Betriebsstättenbescheid, liefert aber wichtige Beweisdaten.

Modelos, Fristen und Jahresbescheinigung

Der Arbeitgeber führt spanische IRPF-Einbehalte grundsätzlich über Modelo 111 ab. Bei vierteljährlicher Periodizität läuft die allgemeine Frist in den ersten 20 Kalendertagen nach Quartalsende; für Januar, April, Juli und Oktober gelten die jeweiligen gesetzlichen Kalender- und Zahlungsregeln. Große Unternehmen und weitere monatlich Verpflichtete reichen monatlich ein. Bankeinzug endet regelmäßig früher als die allgemeine Einreichungsfrist.

Mit Modelo 190 werden die Jahresdaten zu Arbeitsvergütung, Einbehalten und weiteren erfassten Einkünften gemeldet. Die allgemeine Frist läuft vom 1. bis 31. Januar des Folgejahres. Zusätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der IRPF-Erklärungsperiode eine Bescheinigung über Vergütung, Einbehalte und ingresos a cuenta bereitstellen.

Bei einem echten steuerlich Nichtansässigen sind stattdessen die IRNR-Meldungen zu prüfen, regelmäßig Modelo 216 für periodische Einbehalte und Modelo 296 als Jahresinformation. Diese Formulare gelten auch für den Arbeitslohneinbehalt im Artikel-93-Sonderregime, obwohl die Person IRPF-Steuerpflichtiger bleibt. Die falsche Verwendung von 111/190 oder 216/296 kann trotz rechnerisch ähnlicher Abzüge zu fehlerhaften Steuerkonten und Bescheinigungen führen.

Der Arbeitnehmer sollte Jahresbescheinigung, letzte nómina und bei grenzüberschreitender Tätigkeit deutsche Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise ausländische Arbeitgebernachweise abstimmen. Abweichungen bei Brutto, Sachbezügen, Einbehalten oder Schlüsselkennzeichen sollten vor Abgabe der Jahreserklärung geklärt werden.

Korrekturen: nicht nur die nächste nómina ändern

Ein Fehler kann mehrere Meldeschichten betreffen. Die Korrekturfolge sollte lauten:

  1. Fehlerart und betroffenen Erdienungs- beziehungsweise Beitragszeitraum bestimmen.
  2. Korrigierte Lohnabrechnung mit nachvollziehbarer Differenz erstellen.
  3. Sozialversicherungsbasis und Beiträge über die dafür vorgesehene ergänzende oder korrigierende Liquidation den richtigen Monaten zuordnen.
  4. Modelo 111 für betroffene Perioden und Modelo 190 beziehungsweise die einschlägigen Modelos 216/296 berichtigen, soweit erforderlich.
  5. Arbeitnehmerbescheinigung ersetzen oder ergänzen.
  6. Zahlungsdifferenz, Erstattung oder Nachbelastung transparent abrechnen.
  7. Auswirkungen auf spanische und deutsche Jahreserklärungen prüfen.
  8. Belege, Berechnung, Änderungsgrund und Kommunikation archivieren.

Eine pauschale „Korrektur“ im laufenden Monat kann die Bankzahlung ausgleichen, aber den ursprünglichen Steuer- oder Beitragszeitraum falsch lassen. Bei rückwirkendem Gehalt verlangt die Sozialversicherungsordnung ausdrücklich besondere Liquidationen für die Rückwirkung.

Praxisbeispiele

Beispiel 1 – gewöhnliche nómina 2026. Eine Arbeitnehmerin mit unbefristetem Vertrag erhält im Monat 4.000 Euro beitragspflichtiges Geldgehalt. Es gibt keine Sachbezüge, Überstunden oder Sonderfälle. Der typische Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 6,50 Prozent, also 260 Euro. Unterstellt die Payroll für das Beispiel einen IRPF-Einbehalt von 18 Prozent auf 4.000 Euro, sind dies 720 Euro. Die vereinfachte Nettoauszahlung beträgt 4.000 minus 260 minus 720 = 3.020 Euro. Der angenommene 18-Prozent-Satz ist kein allgemeiner Tarif; der tatsächliche Satz hängt von Jahreslohn und persönlichen Daten ab. Arbeitgeberbeiträge sind nicht abgezogen und erhöhen den Unternehmensaufwand zusätzlich.

Beispiel 2 – Gehalt oberhalb der Höchstbasis. Ein unbefristet Beschäftigter erhält 8.000 Euro monatlich, ohne Überstunden oder andere Besonderheiten. Die regulären Arbeitnehmerbeiträge von 6,50 Prozent werden im vereinfachten Beispiel auf die Höchstbasis von 5.101,20 Euro angewendet: rund 331,58 Euro. Hinzu kommt die Arbeitnehmer-Solidaritätsabgabe auf die drei Vergütungsstufen oberhalb der Grenze, zusammen rund 6,09 Euro. Der reguläre Arbeitnehmerbeitrag beträgt damit vor weiteren Sonderpositionen ungefähr 337,67 Euro. Der IRPF-Einbehalt wird separat auf seiner steuerlichen Basis berechnet und ist nicht auf 5.101,20 Euro begrenzt.

Beispiel 3 – deutscher Arbeitgeber, Arbeit in Spanien. Ein Arbeitnehmer zieht am 1. Mai nach Spanien und arbeitet ab diesem Datum dauerhaft aus seinem spanischen Homeoffice. Das Gehalt wird weiter aus Deutschland gezahlt. Ohne tragfähige Entsendung oder Mehrstaatenentscheidung kann spanische Sozialversicherung ab Tätigkeitsaufnahme einschlägig sein. Steuerlich sind Ansässigkeit, spanische Arbeitstage, wirtschaftlicher Arbeitgeber, Kostentragung und gegebenenfalls die DBA-183-Tage-Regel zu prüfen. Der deutsche Zahlungssitz verhindert weder eine spanische Registrierung noch eine Shadow Payroll. Ein Homeoffice- und Vollmachtencheck ist zusätzlich für die Betriebsstätte erforderlich.

Beispiel 4 – Vorjahresbonus nach Umzug. Eine Führungskraft erhält im März 2027 einen Bonus für Leistungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Sie arbeitete bis August 2026 in Deutschland und ab September in Spanien. Für die steuerliche Quellenzuordnung kann eine Aufteilung nach den relevanten Arbeitstagen des Erdienungszeitraums erforderlich sein. Der Auszahlungstag im März 2027 beantwortet weder die Quellenfrage noch die Beitragszuordnung. Payroll muss außerdem prüfen, welchem Steuerjahr der Anspruch nach den gesetzlichen Fälligkeitsregeln zuzurechnen ist und ob ergänzende Sozialversicherungsmeldungen für frühere Monate erforderlich sind.

Die Beispiele sind Rechen- und Prüfmodelle. Vertragsart, Beitragsgruppe, persönliche Daten, Entsendungsstatus, Vergütungsplan, Steueransässigkeit und Sonderregime können das Ergebnis verändern.

Nachweise und empfohlene Arbeitsfolge

  1. Arbeitsvertrag, Entsendungsvereinbarung, Organbestellung und Vergütungspläne vollständig zusammentragen.
  2. Für jeden Monat Arbeitgeber, Zahlungssystem, Tätigkeitsstaat, Arbeitstage, Wohnsitzstatus und Sozialversicherungssystem erfassen.
  3. Kopf der nómina mit Beschäftigungsdaten, Zeitraum, Gruppe und Vertragsart prüfen.
  4. Jede devengo-Position als Geldbezug, Sachbezug oder echten Aufwendungsersatz qualifizieren.
  5. Steuerbasis und IRPF-Satz mit Status, Modelo 145 beziehungsweise Artikel-93-Nachweis abstimmen.
  6. Beitragsbasen, Mindest-/Höchstgrenzen, MEI, Solidaritätsabgabe und Überstundenbeiträge nachrechnen.
  7. Nettozahlung mit Bankkonto und Sachbezugsgegenposten abstimmen.
  8. Arbeitgeberbeiträge und Gesamtaufwand separat kontrollieren.
  9. Bei Deutschlandbezug DBA-Arbeitstage, Organfunktion, A1 und Arbeitgeberregistrierung in getrennten Prüffeldern dokumentieren.
  10. Bonus, Equity, Abfindung und Rückstände in einer Ereignismatrix nach Grant/Beschluss, Erdienung, Fälligkeit, Zahlung und Meldung aufteilen.
  11. Die einschlägigen Modelos 111/190 oder 216/296, Sozialversicherungsmeldungen und Jahresbescheinigungen miteinander abstimmen.
  12. Korrekturen periodengerecht durchführen und beide Länder informieren, wenn dort Erklärungen oder Bescheinigungen betroffen sind.

Typische Fehler

  • Total devengado, steuerliche Basis, Beitragsbasis und Arbeitgeberkosten werden als dasselbe „Brutto“ behandelt.
  • Ein Sachbezug wird übersehen, weil kein Geld auf das Konto fließt.
  • Die IRPF-Retention wird mit der endgültigen Jahressteuer verwechselt.
  • Der Arbeitgeber verwendet normales Modelo-145-Verfahren, obwohl das Artikel-93-Sonderregime gilt, oder umgekehrt.
  • Die reguläre Beitragsobergrenze wird als vollständige Beitragsfreiheit des Mehrgehalts verstanden; die Solidaritätsabgabe fehlt.
  • Arbeitgeberbeiträge werden vom Arbeitnehmernetto abgezogen oder Arbeitnehmerbeiträge als Arbeitgeberkosten doppelt gebucht.
  • Bonus und Equity werden nur nach dem Zahlungstag statt nach Erdienungszeitraum und Arbeitstagen zugeordnet.
  • Eine A1 wird als Steuerbefreiung behandelt oder ein DBA-Ergebnis als Sozialversicherungsentscheidung.
  • Der ausländische Arbeitgeber verlässt sich auf den deutschen Vertrag und prüft weder Modelo 036 noch TGSS-Registrierung.
  • Shadow Payroll und zahlende Payroll erfassen denselben Vergütungsbetrag als zwei Einkünfte.
  • Abfindung, Bonus, Wettbewerbsverbot und Urlaubsabgeltung werden in einer einzigen steuerfreien Position zusammengefasst.
  • Eine Korrektur wird nur in der aktuellen Auszahlung verrechnet, ohne die einschlägigen Modelos 111/190 oder 216/296, Sozialversicherung und Bescheinigung zu berichtigen.

Häufige Fragen

Ist der IRPF-Prozentsatz auf der nómina mein endgültiger Steuersatz?

Nein. Er ist grundsätzlich ein Vorauszahlungsprozentsatz. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Jahresveranlagung beziehungsweise im Sonderregime aus Modelo 151. Abweichungen können zu Nachzahlung oder Erstattung führen.

Warum ist meine Sozialversicherungsbasis höher als mein Monatsgrundgehalt?

Sie kann anteilige Sonderzahlungen, variable Vergütung und Sachbezüge enthalten. Umgekehrt können gesetzliche Ausschlüsse oder Höchstregeln die Basis begrenzen. Die Differenz muss positionsbezogen erklärt werden.

Warum ist die Banküberweisung niedriger als „Brutto minus IRPF minus Sozialversicherung“?

Sachbezüge werden als Vergütung ausgewiesen, aber nicht bar ausgezahlt. Zusätzlich können Vorschüsse, Eigenanteile, Pfändungen oder andere zulässige Abzüge bestehen. Die Gegenposten müssen aus der Abrechnung hervorgehen.

Muss ein deutscher Arbeitgeber eine spanische nómina erstellen?

Nicht automatisch in jedem kurzen Aufenthalt. Arbeitet die Person jedoch in Spanien und entstehen dort Einbehalts-, Sozialversicherungs- oder arbeitsrechtliche Pflichten, kann eine spanische Payroll oder Shadow Payroll samt Registrierung erforderlich sein. A1, DBA und Arbeitgeberstruktur sind getrennt zu prüfen.

Gilt die Beitragsobergrenze auch für den IRPF-Einbehalt?

Nein. Die Höchstbasis von 5.101,20 Euro für 2026 begrenzt die reguläre Sozialversicherungsbasis, nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage. Zudem fällt oberhalb der Grenze die Solidaritätsabgabe an.

Wer erhält Modelo 145?

Der Arbeitnehmer gibt Modelo 145 dem Arbeitgeber beziehungsweise Zahlungspflichtigen. Es wird nicht bei der AEAT eingereicht; der Arbeitgeber bewahrt es für die Steuerverwaltung auf.

Wie erkenne ich eine fehlerhafte nómina?

Warnzeichen sind unplausible Perioden, fehlende Sachbezüge, identische Steuer- und Beitragsbasis trotz Sonderpositionen, falsche Vertragsart, fehlender MEI- oder Solidaritätsbeitrag, nicht erklärbare Rundungen, Abweichung zur Bankzahlung oder Widerspruch zur Jahresbescheinigung. Ein einzelner Unterschied beweist aber noch keinen Fehler.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Die Sozialversicherungswerte 2026 gelten seit 1. Januar 2026; spätere Werte sind nicht vorweggenommen. Maßgeblich sind insbesondere: