SteuerPedia · Ebene 4

Umwandlung und Reorganisation

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Umwandlung und Reorganisation“ innerhalb von Umstrukturierung, Entstrickung und Unternehmensverkauf.

Artikel

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Umwandlungssteuerrecht und Sperrfristen

Steuerneutrale Umstrukturierungen stehen häufig unter einer mehrjährigen Beobachtung. Welche Frist gilt, hängt vom konkreten Vorgang ab: Die sieben Jahre des § 22 UmwStG funktionieren anders als die Fristen bei Spaltungen, Einzelwirtschaftsgutübertragungen, Umwandlungen auf Personengesellschaften oder der Grunderwerbsteuer. Eine Veräußerung, weitere Umwandlung oder unterlassene Meldung kann rückwirkende oder zusätzliche Steuerfolgen auslösen.

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Grenzüberschreitende Verschmelzung

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gehen Vermögen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Rechtsträger in einem anderen Staat über. Gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit, steuerlicher Übertragungsstichtag und Wertansatz sind getrennte Fragen. Ein deutscher Buch- oder Zwischenwertansatz setzt insbesondere voraus, dass der deutsche Besteuerungszugriff erhalten bleibt und die Gegenleistung die Anforderungen des Umwandlungssteuergesetzes erfüllt.

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Grenzüberschreitende Spaltung und Formwechsel

Eine grenzüberschreitende Spaltung überträgt Vermögen auf einen oder mehrere Rechtsträger, während ein grenzüberschreitender Formwechsel grundsätzlich die Identität der Gesellschaft erhält und sie einem anderen Gesellschaftsrecht unterstellt. Steuerlich sind diese Vorgänge deshalb getrennt zu behandeln. Buchwertfortführung, Anteilseignerbesteuerung, Entstrickung, Registerwirkung und die deutschen sowie spanischen Verfahrenspflichten müssen aufeinander abgestimmt werden.

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Einbringung in eine Holding

Bei der Einbringung in eine Holding entscheidet das übertragene Objekt darüber, ob ein Anteilstausch nach § 21 UmwStG oder eine Sacheinlage nach § 20 UmwStG vorliegt. Ein Ansatz unter dem gemeinen Wert setzt unter anderem neue Holdinganteile, die richtige Beteiligungs- beziehungsweise Teilbetriebsqualität, fristgerechte Anträge und den Erhalt relevanter deutscher Besteuerungsrechte voraus. Der spätere Verkauf innerhalb von sieben Jahren kann eine rückwirkende Besteuerung auslösen.

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Carve-out und Herauslösung von Betriebsteilen vor dem Verkauf

Ein Carve-out kann einen Betriebsteil verkaufsfähig machen, löst aber je nach Rechtsform, Übertragungsweg und späterem Verkauf sehr unterschiedliche Steuerfolgen aus. Entscheidend sind insbesondere die Qualität als Teilbetrieb, die vollständige Zuordnung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, der Erhalt deutscher Besteuerungsrechte sowie mögliche Sperr- und Missbrauchsregeln. Bei Deutschland-Spanien-Fällen sind die deutschen und spanischen Voraussetzungen getrennt zu erfüllen.

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Anteilstausch vor dem Umzug

Ein Anteilstausch vor dem Umzug nach Spanien kann die Besteuerung der ursprünglichen Einbringung aufschieben, wenn sämtliche deutschen, unionsrechtlichen und gegebenenfalls spanischen Voraussetzungen erfüllt sind. Er beseitigt die deutsche Wegzugsbesteuerung der erhaltenen Holdinganteile jedoch grundsätzlich nicht. Anteilstausch, Wegzug, siebenjährige Nachversteuerung und spätere Veräußerung sind deshalb als getrennte Ereignisse mit eigenen Werten, Anträgen und Nachweisen zu planen.

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