Kurz & klar
Bei einer grenzüberschreitenden Spaltung ist für einen Ansatz unter dem gemeinen Wert regelmäßig entscheidend, dass die erforderlichen Teilbetriebe vollständig übertragen beziehungsweise zurückbehalten werden und deutsche Besteuerungsrechte erhalten bleiben. Ein identitätswahrender Formwechsel löst nicht schon wegen des Wechsels des Gesellschaftsrechts eine Vermögensübertragung aus, kann aber durch Sitz-, Geschäftsleitungs- oder Qualifikationswechsel eine Entstrickung oder die Umwandlungsbesteuerung nach §§ 9 beziehungsweise 25 UmwStG auslösen.
Spaltung und Formwechsel verfolgen häufig dasselbe wirtschaftliche Ziel – Tätigkeiten, Länder oder Risiken neu zu ordnen –, sind rechtlich aber Gegensätze. Bei der Spaltung geht Vermögen auf andere Rechtsträger über. Beim identitätswahrenden grenzüberschreitenden Formwechsel bleibt die Gesellschaft grundsätzlich dieselbe juristische Person, wechselt jedoch Rechtsform und anwendbares Gesellschaftsrecht. Die Steueranalyse muss deshalb beim tatsächlichen Vorgang beginnen und darf nicht allein die Projektbezeichnung übernehmen.
Das Wichtigste im Überblick
- Spaltung: Vermögen, Verträge, Schulden und gegebenenfalls Arbeitnehmer werden nach dem Spaltungsplan auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Für deutsche Buch- oder Zwischenwerte sind bei Auf- und Abspaltungen insbesondere §§ 11 bis 16 UmwStG, bei Ausgliederungen je nach Zielrechtsträger §§ 20 oder 24 UmwStG sowie die jeweiligen Teilbetriebs- und Besteuerungsrechtsvoraussetzungen zu prüfen.
- Formwechsel: Bei einem echten grenzüberschreitenden Formwechsel bleibt die Rechtspersönlichkeit erhalten. Ein Wechsel von deutscher GmbH zu spanischer S.L. ist daher nicht automatisch ein Asset Transfer; Sitz- und Geschäftsleitungswechsel können gleichwohl stille Reserven entstricken.
- Steuerlicher Typenwechsel: Wird aus einer Körperschaft steuerlich eine Personengesellschaft, kann § 9 UmwStG eingreifen. Der umgekehrte Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft folgt über § 25 UmwStG den §§ 20 bis 23.
- Teilbetrieb ist der Schlüsselfilter bei Spaltungen: Bei einer Abspaltung müssen regelmäßig sowohl das übertragene als auch das zurückbleibende Vermögen die geforderte Teilbetriebsqualität besitzen. Alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sind am steuerlichen Übertragungsstichtag richtig zuzuordnen.
- Registerwirkung und Steuerstichtag sind verschieden: Gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit, steuerliche Rückbeziehung, wirtschaftliche Zuordnung und Bilanzstichtag können auseinanderfallen. Eine zulässige Rückwirkung darf nicht mit dem späteren Registerdatum gleichgesetzt werden.
- EU-Verfahren ist kein Steuerprivileg: Die Richtlinie (EU) 2019/2121 und ihre Umsetzung regeln den gesellschaftsrechtlichen Vollzug. Die steuerliche Kontinuität folgt separat aus dem Umwandlungssteuergesetz, der Richtlinie 2009/133/EG und dem spanischen Steuerrecht.
- Deutschland und Spanien führen eigene Wertketten: Weder die deutsche Besteuerung noch ein deutscher Buchwertansatz bestimmt automatisch den spanischen Steuerwert.
Spaltung und Formwechsel voneinander abgrenzen
| Merkmal | Grenzüberschreitende Spaltung | Grenzüberschreitender Formwechsel |
|---|---|---|
| Rechtsträger | mindestens übertragende und begünstigte Gesellschaft | grundsätzlich derselbe Rechtsträger vor und nach dem Wechsel |
| Vermögensbewegung | gesetzliche Übertragung nach Spaltungsplan | grundsätzlich Identitätskontinuität; keine Übertragung allein durch Formwechsel |
| Gesellschafter | erhalten typischerweise Anteile an begünstigten Gesellschaften; bei Ausgliederung erhält sie die übertragende Gesellschaft | bleiben grundsätzlich Gesellschafter derselben Gesellschaft, soweit sie kein Austrittsrecht ausüben |
| deutscher Steuerrahmen | Auf-/Abspaltung: insbesondere §§ 11–16; Ausgliederung: je nach Zielrechtsträger §§ 20 oder 24 UmwStG | je nach steuerlicher Identität: keine Übertragung, § 9 oder § 25 UmwStG; zusätzlich Entstrickung |
| zentrale Steuerrisiken | Teilbetrieb, Wertansatz, Verkaufsvorbereitung, Anteilseigner, Verlust von Besteuerungsrechten | Ansässigkeit, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Qualifikationswechsel, Anteilseigner-Wegzug |
| gesellschaftsrechtliche Wirkung | Registervollzug nach Ursprungs- und Zielstaat | Eintragung im Zielstaat und Löschung/Anpassung im Ursprungsstaat nach Verfahrensrecht |
Auch die Begriffe Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung sind zu trennen:
- Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen auf mehrere Rechtsträger übertragen und die übertragende Gesellschaft erlischt.
- Bei der Abspaltung geht ein Teil des Vermögens über; die Gesellschafter erhalten Anteile an der begünstigten Gesellschaft.
- Bei der Ausgliederung erhält grundsätzlich die übertragende Gesellschaft selbst die Anteile an der begünstigten Gesellschaft. Im deutschen Umwandlungssteuerrecht fällt die Ausgliederung nicht in jeder Hinsicht unter denselben Abschnitt wie Auf- und Abspaltungen; je nach Zielrechtsträger können §§ 20 oder 24 UmwStG maßgeblich sein.
Gesellschaftsrechtlicher Rahmen in Deutschland und der EU
Grenzüberschreitende Spaltung nach dem UmwG
§ 320 UmwG erfasst grenzüberschreitende Spaltungen mit Beteiligung mindestens einer Gesellschaft aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Das Gesetz nennt Spaltungen zur Neugründung und lässt nach Maßgabe des § 332 auch Spaltungen zur Aufnahme zu. Nach § 321 sind bestimmte Kapitalgesellschaften aus EU-/EWR-Staaten spaltungsfähig.
Der Vollzug umfasst je nach Richtung und Art insbesondere:
- Spaltungsplan mit genauer Zuordnung von Aktiva, Passiva, Verträgen, Arbeitnehmern, Anteilen und Umtauschverhältnis;
- Leitungsbericht und grundsätzlich unabhängigen Sachverständigenbericht;
- Offenlegung und Möglichkeit für Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, Stellung zu nehmen;
- Gesellschafterbeschluss sowie Schutzrechte für austrittswillige Gesellschafter und Gläubiger;
- Prüfung des Herkunftsrechts und Ausstellung einer Vorabbescheinigung;
- Kontrolle durch die zuständige Stelle im Zielstaat;
- Eintragung der neuen oder aufnehmenden Gesellschaften und anschließende Wirksamkeit der Spaltung.
Bei einer deutschen Hinausspaltung darf die Spaltung nach § 330 UmwG im Register der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem die neuen Gesellschaften in ihren Registern eingetragen sind. Die Register kommunizieren über das europäische System der Registervernetzung.
Grenzüberschreitender Formwechsel nach dem UmwG
§ 333 UmwG definiert den grenzüberschreitenden Formwechsel als Wechsel einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines EU-/EWR-Staats unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-/EWR-Staats unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit. Der Satzungssitz wird in den Zielstaat verlegt; Liquidation und Neugründung sollen gerade vermieden werden.
Erforderlich sind insbesondere Formwechselplan, Berichte, Offenlegung, Gesellschafterbeschluss, Schutz von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern sowie die Registerprüfung. Das deutsche Register prüft innerhalb der gesetzlichen Frist und stellt bei erfüllten Voraussetzungen die Formwechselbescheinigung aus. Missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke können die Bescheinigung verhindern. Nach der Zielstaatseintragung wird die deutsche Registerlage angepasst.
EU-Richtlinie 2019/2121
Die Richtlinie (EU) 2019/2121 ergänzt die Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 um harmonisierte Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Sie schützt Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer und verlangt eine Vorabbescheinigung des Herkunftsstaats. Sie entscheidet nicht über den steuerlichen Wertansatz.
Steuerlicher Ausgangspunkt der Spaltung in Deutschland
Anwendungsbereich und Vergleichbarkeit
Für Auf- und Abspaltungen von Körperschaften verweist § 15 UmwStG grundsätzlich auf §§ 11 bis 13. Nach § 1 UmwStG können auch vergleichbare ausländische Vorgänge einbezogen sein. Die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit und Vergleichbarkeit des ausländischen Vorgangs ist daher eine steuerliche Vorfrage. Seit den für Übertragungsstichtage nach dem 31. Dezember 2021 maßgeblichen Änderungen ist der frühere EU-/EWR-Bezug in § 1 Abs. 2 für die §§ 3 bis 19 entfallen; das ersetzt aber weder die Vergleichbarkeits- noch die Besteuerungsrechtsprüfung.
Gemeiner Wert als Regel, niedrigerer Wert als Ausnahme
Nach § 11 UmwStG hat die übertragende Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer steuerlichen Schlussbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, einschließlich selbst geschaffener immaterieller Werte. Ein Buch- oder Zwischenwert ist auf Antrag nur möglich, soweit
- die Wirtschaftsgüter später bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegen,
- das deutsche Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
- keine andere Gegenleistung als Gesellschaftsrechte gewährt wird.
Der Antrag ist beim Finanzamt der übertragenden Körperschaft spätestens mit der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Ein niedrig angesetzter deutscher Übertragungswert ist deshalb keine automatische Folge des Spaltungsvertrags.
Teilbetriebe bei Auf- und Abspaltung
§ 15 Abs. 1 UmwStG verlangt bei der Aufspaltung grundsätzlich die Übertragung von Teilbetrieben. Bei einer Abspaltung müssen sowohl das übertragene als auch das bei der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Umwandlungssteuer-Erlass ist ein Teilbetrieb eine organisatorisch selbständige, aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit. Alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen und wirtschaftlich zugehörigen Vermögenswerte und Schulden müssen am steuerlichen Übertragungsstichtag richtig zugeordnet sein.
Als Teilbetriebe gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch ganze oder anteilige Mitunternehmeranteile sowie 100-prozentige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Bei einem Mitunternehmeranteil ist das anteilige wesentliche Sonderbetriebsvermögen mitzuübertragen. Eine nur schuldrechtliche Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage genügt regelmäßig nicht.
Praktisch kritisch sind zentrale Grundstücke, Marken, Softwareplattformen, Finanzierung, Management und gemeinsam genutztes Personal. Ist ein Wirtschaftsgut für mehrere Bereiche funktional wesentlich und wird es nur einem Bereich zugeteilt, kann die Teilbetriebsqualität des anderen Bereichs scheitern.
Verkaufsvorbereitung und Anti-Missbrauch
§ 15 Abs. 2 UmwStG begrenzt die Begünstigung, wenn begünstigende Einheiten kurz vor der Spaltung künstlich geschaffen oder die Spaltung zur Vorbereitung eines Verkaufs genutzt wird. Zu unterscheiden sind:
- ein Drei-Jahres-Zeitraum für die vorherige Schaffung oder Erweiterung bestimmter Mitunternehmeranteile oder 100-Prozent-Beteiligungen durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die keinen Teilbetrieb bilden;
- ein ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag laufender Fünf-Jahres-Zeitraum für spätere Veräußerungen;
- eine unwiderlegbare Vermutung, wenn innerhalb dieser fünf Jahre Anteile im Umfang von mehr als 20 Prozent des Werts der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag an außenstehende Personen veräußert werden.
Die 20-Prozent-Grenze ist kein allgemeiner Safe Harbour. Auch bei kleineren Verkäufen kann eine im Spaltungszeitpunkt bestehende Verkaufsabsicht schädlich sein, wenn tatsächlich innerhalb dieser fünf Jahre an außenstehende Personen veräußert wird. Eine schädliche Veräußerung kann rückwirkend zur Bewertung mit gemeinen Werten führen.
Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
Auf Gesellschafterebene behandelt § 13 UmwStG den Austausch der bisherigen Anteile gegen Anteile an der übernehmenden oder neuen Gesellschaft grundsätzlich zum gemeinen Wert. Ein Ansatz zum Buchwert beziehungsweise zu Anschaffungskosten ist auf Antrag möglich, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an den neuen Anteilen nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird oder die Voraussetzungen der EU-Fusionsrichtlinie erfüllt sind. Barabfindungen, Spitzenausgleich oder die Ausübung eines Austrittsrechts sind gesondert zu erfassen.
Bei einer Ausgliederung erhält nicht der Gesellschafter, sondern die übertragende Gesellschaft die neuen Anteile. Dann richtet sich der steuerliche Weg je nach Struktur häufiger nach § 20 oder § 24 UmwStG als nach der klassischen Gesellschafterregel des § 13.
Spaltung auf eine Personengesellschaft
Geht Vermögen durch Spaltung auf eine Personengesellschaft über, verweist § 16 UmwStG auf die Regeln der §§ 3 bis 8, 10 und 15. Damit ändern sich Bewertungs-, Übernahme- und Gesellschafterfolgen. Der Vorgang darf nicht nach dem Körperschaft-zu-Körperschaft-Schema des § 11 behandelt werden.
Steuerlicher Ausgangspunkt des Formwechsels
Identitätswahrender Wechsel zwischen Kapitalgesellschaften
Wechselt eine deutsche GmbH unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine spanische S.L., liegt allein wegen des gesellschaftsrechtlichen Formwechsels grundsätzlich keine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf einen anderen Rechtsträger vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vorgang steuerlich folgenlos ist.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Bleibt die Gesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig oder verlagert sie Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung?
- Welche Wirtschaftsgüter bleiben einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet?
- Verliert oder beschränkt Deutschland sein Besteuerungsrecht an stillen Reserven?
- Ändert sich die steuerliche Qualifikation der ausländischen Rechtsform?
- Bleiben deutsche Grundstücke, Beteiligungen und immaterielle Werte in der deutschen Steuerverhaftung?
Soweit Deutschland das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern verliert oder beschränkt, kann § 12 KStG eine Besteuerung zum gemeinen Wert auslösen. Das DBA verteilt Besteuerungsrechte, verhindert aber nicht die innerstaatliche Feststellung des Entstrickungstatbestands. Eine in Deutschland verbleibende Betriebsstätte kann den deutschen Zugriff auf zugeordnetes Vermögen erhalten.
Körperschaft wird steuerlich Personengesellschaft
Ein formwechselnder Übergang einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird nach § 9 UmwStG steuerlich wie eine Vermögensübertragung nach den §§ 3 bis 8 und 10 behandelt. Dann sind Übertragungsbilanz, Wertansatz, Übernahmeergebnis, Besteuerung offener Rücklagen und spätere Gewerbesteuerfolgen zu prüfen. Bei grenzüberschreitenden Rechtsformen ist zuvor durch einen Rechtstypenvergleich zu bestimmen, ob tatsächlich ein Wechsel der steuerlichen Körperschaftsqualität vorliegt.
Personengesellschaft wird Kapitalgesellschaft
Der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft richtet sich nach § 25 UmwStG; die §§ 20 bis 23 gelten entsprechend. Für einen Ansatz unter dem gemeinen Wert sind insbesondere ein qualifiziertes Einbringungsobjekt, neue Anteile, Wertantrag und Erhalt deutscher Besteuerungsrechte zu prüfen. Bei einem solchen niedrigeren Ansatz sind außerdem die siebenjährigen Nachversteuerungsregeln des § 22 zu beachten.
Keine Gleichsetzung von Sitzverlegung und Formwechsel
Eine bloße Verlegung der Geschäftsleitung ohne gesellschaftsrechtlichen Formwechsel, ein Formwechsel ohne tatsächliche Geschäftsleitungsverlagerung und eine Liquidation mit Neugründung sind drei unterschiedliche Sachverhalte. Verträge, Register und tatsächliche Leitungsentscheidungen müssen zeigen, welcher Fall verwirklicht wurde.
Zeitpunkte und Bilanzen
| Zeitpunkt | Spaltung | Formwechsel |
|---|---|---|
| Planaufstellung | Vermögenszuordnung und Umtauschverhältnis | Zielrechtsform, Satzung, Sitz und Schutzrechte |
| Abschlussbilanz | Grundlage für Register und steuerliche Schlussbilanz; nach § 17 UmwG grundsätzlich höchstens acht Monate vor Anmeldung | je nach Zielrecht und Steuerfolgen; kein frei wählbarer Entstrickungsstichtag |
| steuerlicher Übertragungsstichtag | § 2 UmwStG kann bei qualifizierenden Vorgängen eine Rückbeziehung erlauben | bei Identitätskontinuität regelmäßig kein §-2-Übertragungsstichtag allein wegen des Formwechsels |
| Vorabbescheinigung | Herkunftsstaat bestätigt Verfahrensvoraussetzungen | Herkunftsstaat bestätigt Formwechselvoraussetzungen |
| Zielstaatseintragung | neue begünstigte Gesellschaft entsteht; Vermögensübergang erst mit Wirksamkeit der Spaltung nach dem Ursprungsrecht | Zielrechtsform wird wirksam |
| Ursprungsregister | Wirksamkeit/Löschung oder Anpassung nach Registerkommunikation | Löschung/Vermerk erst nach Zielstaatwirkung |
| wirtschaftliche Zuordnung | Funktionen, Chancen und Risiken ab tatsächlichem Übergang | identische Gesellschaft; entscheidend ist tatsächliche Zuordnung zu Sitz/PE |
Ein steuerlicher Rückwirkungszeitraum macht die übernehmende Gesellschaft nicht schon zivilrechtlich zum Vertragspartner. Verträge, Haftung, Umsatzsteuer und Arbeitnehmerzuordnung folgen den jeweiligen zivilrechtlichen Wirksamkeitsregeln.
Deutschland–Spanien: gesellschaftsrechtlicher Vollzug
Spanien regelt grenzüberschreitende Strukturänderungen seit 2023 im ersten Buch des Real Decreto-ley 5/2023. Titel III erfasst intraeuropäische Formwechsel, Verschmelzungen, Spaltungen und globale Vermögensübertragungen mit spanischer Beteiligung. Für spanische Gesellschaften gelten insbesondere S.A., S. Com. por A. und S.L.
Der spanische Ablauf entspricht im Kern dem EU-System:
- gemeinsamer oder einseitiger Umstrukturierungsplan,
- Leitungs- und gegebenenfalls Sachverständigenbericht,
- Offenlegung und Gesellschafterbeschluss,
- Schutzrechte für Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer,
- Vorabbescheinigung durch den spanischen Registro Mercantil, wenn Spanien Herkunftsstaat ist,
- Zielstaatkontrolle und Registereintragung.
Art. 90 RDL 5/2023 weist die Prüfung der spanischen Verfahrensschritte und die Ausstellung der Vorabbescheinigung dem Handelsregister am spanischen Satzungssitz zu. Die reguläre Prüfungsfrist beträgt drei Monate; bei Mängeln kann eine Nachbesserungsfrist gewährt werden. Art. 92 begrenzt die Bescheinigungswirkung grundsätzlich auf sechs Monate, verlängerbar um weitere sechs Monate. Art. 95 koordiniert die Registermitteilungen. Für den Formwechsel ordnet Art. 100 die Wirksamkeit nach dem Recht des Zielstaats an und bestätigt den Fortbestand des Vermögens, der Gesellschafterstellung und der Arbeitsverhältnisse. Für Verschmelzungen und Spaltungen enthalten Art. 106 und 111 entsprechende Wirkungsregeln.
Spanische Steuerfolgen
Spaltung
Art. 76 LIS definiert Verschmelzung, Total- und Teilspaltung, Ausgliederung eines Geschäftszweigs und den Begriff „rama de actividad“. Für eine Teilspaltung verlangt das spanische Regime eine autonome wirtschaftliche Einheit; die übertragende Gesellschaft muss nach der Teilspaltung grundsätzlich mindestens einen Geschäftszweig oder qualifizierende Beteiligungen behalten, je nach gesetzlichem Typ.
Bei erfüllten Voraussetzungen kann Art. 77 LIS die sofortige Einbeziehung stiller Reserven vermeiden. Art. 78 führt die bisherigen steuerlichen Werte und Anschaffungszeitpunkte der übertragenen Wirtschaftsgüter fort. Bei einer ausländischen begünstigten Gesellschaft müssen spanische Vermögenswerte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet bleiben; eine spätere Verlagerung kann zum Marktwert besteuert werden.
Auf Gesellschafterebene regelt Art. 81 LIS die Kontinuität der erhaltenen Anteile. Art. 84 betrifft den Übergang steuerlicher Rechte und Pflichten sowie die nur unter Bedingungen mögliche Übernahme von Verlustvorträgen. Art. 86 verlangt fortlaufende Angaben in den Jahresabschlüssen, solange die relevanten Werte und Voraussetzungen fortbestehen. Art. 89 sieht grundsätzlich die Anwendung des Sonderregimes vor, sofern nicht dagegen optiert wird, und enthält eine Missbrauchsschranke. Die Mitteilung ist auch bei einer Option gegen das Sonderregime erforderlich. Nach Art. 48 und 49 RIS ist sie regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Registereintragung der öffentlichen Urkunde, bei nicht eintragungspflichtigen Vorgängen nach deren Errichtung, abzugeben.
Formwechsel und Wegzug der Gesellschaft
Verlegt eine spanische Gesellschaft ihre steuerliche Ansässigkeit aus Spanien, erfasst Art. 19 LIS grundsätzlich die Differenz zwischen Marktwert und steuerlichem Wert ihrer Vermögenswerte, soweit diese nicht einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet bleiben. Bei einem Umzug in einen qualifizierenden EU-/EWR-Staat kann auf Antrag eine Zahlung in fünf gleichen Jahresraten möglich sein; gesetzliche Ereignisse können die verbleibenden Raten vorzeitig fällig machen.
Kommt eine Gesellschaft nach Spanien, bestimmt das spanische Recht eigenständig, welche Eingangswerte gelten. Für zuvor in einem EU-Staat besteuerte Entstrickungswerte enthält Art. 19 eine Anerkennungsregel, soweit der angesetzte Wert dem Marktwert entspricht. Das ist keine allgemeine Anerkennung beliebiger deutscher Buch- oder Gutachtenwerte.
DBA, Betriebsstätten und Gesellschafter
Ansässigkeit der Gesellschaft
Nach Art. 8 LIS kann eine Gesellschaft in Spanien ansässig sein, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren Satzungssitz in Spanien hat oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung dort liegt. Deutschland knüpft körperschaftsteuerlich an Sitz oder Geschäftsleitung an. Sind beide Staaten nach ihrem innerstaatlichen Recht beteiligt, ist Art. 4 DBA Deutschland–Spanien zu prüfen; nach dem geltenden Abkommen ist bei doppelt ansässigen juristischen Personen die tatsächliche Geschäftsleitung zentral.
Ein nur auf dem Papier verlegter Satzungssitz beseitigt daher keine deutsche Ansässigkeit, wenn die maßgeblichen Leitungsentscheidungen weiterhin in Deutschland getroffen werden. Umgekehrt kann die laufende Leitung aus Spanien dort Steuerpflicht begründen.
Betriebsstätten und Veräußerungsgewinne
Art. 5 und 7 DBA ordnen Unternehmensgewinne einer Betriebsstätte zu. Art. 13 Abs. 4 erlaubt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung beweglichen Betriebsstättenvermögens im Betriebsstättenstaat. Für Immobilien und grundstücksreiche Gesellschaften gelten Art. 13 Abs. 1 bis 3. Die Zuordnung ist für jedes Wirtschaftsgut und jede Funktion vorzunehmen.
Anteilseigner
Die Spaltung kann Anteile austauschen; der Formwechsel lässt die Beteiligung grundsätzlich fortbestehen. Zieht der Gesellschafter im Umfeld des Vorgangs um oder verliert Deutschland sein Besteuerungsrecht an einer qualifizierten Beteiligung, ist § 6 AStG gesondert zu prüfen. Eine gesellschaftsbezogene Entstrickung nach § 12 KStG und eine persönliche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG können nebeneinander relevant sein, weil sie unterschiedliche Steuerpflichtige und Vermögenswerte betreffen.
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Der Umwandlungssteuer-Erlass stellt klar, dass das UmwStG nur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer koordiniert. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und andere Abgaben sind gesondert zu prüfen.
- Umsatzsteuer: Eine Übertragung eines fortführbaren Betriebs oder gesondert geführten Betriebs kann nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar sein. Der umsatzsteuerliche Begriff ist nicht mit dem Teilbetrieb des § 15 UmwStG identisch. Beim identitätswahrenden Formwechsel fehlt regelmäßig schon ein Leistender-Empfänger-Wechsel allein aufgrund des Formwechsels.
- Gewerbesteuer: Spaltungs- und Formwechselgewinne folgen den Verweisungen des UmwStG. Bei einem Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft kann § 18 Abs. 3 UmwStG eine fünfjährige gewerbesteuerliche Folge für spätere Veräußerungen oder Aufgaben auslösen.
- Grunderwerbsteuer: Gehen deutsche Grundstücke auf andere Rechtsträger über oder ändern sich Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften, sind § 1 GrEStG und mögliche Vergünstigungen nach §§ 5, 6 oder 6a zu prüfen. § 6a verlangt eigenständige Konzernvoraussetzungen; die umwandlungssteuerliche Buchwertfortführung ersetzt sie nicht.
Bewertung, Verluste und Finanzierung
Bei einer Spaltung bezieht sich die steuerliche Schlussbilanz auf das übertragene Vermögen. Bei einer Abspaltung ist sie isoliert für den abgespaltenen Teilbetrieb aufzustellen; daraus folgt keine eigene steuerliche Übertragungsbilanz für jeden zurückbleibenden Vermögensteil. Gemeinsame Schulden und zentrale Funktionen müssen nach nachvollziehbaren Kriterien zugeteilt werden. Der Wert des übertragenen Nettovermögens, das Umtauschverhältnis und mögliche Barzahlungen sind konsistent zu dokumentieren.
Bei einer deutschen Auf- oder Abspaltung auf eine Körperschaft gehen die Verlustvorträge sowie Zins- und EBITDA-Vorträge der übertragenden Körperschaft nicht auf die übernehmende Körperschaft über. Bei einer Abspaltung werden die bei der Überträgerin verbleibenden Verlust- und entsprechenden Vortragspositionen zusätzlich im Verhältnis des gemeinen Werts des übertragenen Vermögens zum gesamten Vermögen vor der Spaltung gekürzt. Deutsche Verlustregeln, § 2 Abs. 4 UmwStG und gegebenenfalls § 8c beziehungsweise § 8d KStG sind getrennt zu prüfen. In Spanien richtet sich die Übernahme steuerlicher Rechte und Verluste nach Art. 84 LIS. Zinsvorträge und Finanzierungsaufwendungen können weiteren Beschränkungen unterliegen.
Eine grenzüberschreitende Spaltung oder ein Formwechsel kann außerdem Hinzurechnungsbesteuerung auslösen oder verändern, wenn anschließend niedrig besteuerte passive Gesellschaften kontrolliert werden. In Deutschland sind §§ 7 bis 14 AStG, in Spanien Art. 100 LIS eigenständig zu prüfen; die gesellschaftsrechtliche Anerkennung sagt darüber nichts aus.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsche GmbH spaltet Spanien-Geschäft auf eine spanische S.L. ab
Annahmen: Eine deutsche GmbH betreibt einen deutschen Produktionsbereich und einen organisatorisch selbständigen spanischen Vertriebsbereich. Der Spanien-Bereich verfügt über eigenes Personal, Verträge, Kundenstamm und Betriebsvermögen. Er wird im Wege der Abspaltung auf eine spanische S.L. übertragen; die Gesellschafter der GmbH erhalten S.L.-Anteile.
Prüfung: Gesellschaftsrechtlich sind UmwG, spanisches RDL 5/2023 und Registerbescheinigungen zu koordinieren. Steuerlich muss der Spanien-Bereich ein Teilbetrieb sein; auch das zurückbleibende Deutschland-Geschäft muss qualifizieren. Für einen deutschen Buchwertansatz ist zu klären, ob Deutschland das Besteuerungsrecht an den übertragenen stillen Reserven behält. Fehlt dies, kann § 11 Abs. 2 den niedrigen Wert ausschließen. Spanien prüft Art. 76 bis 89 LIS und insbesondere, ob die Vermögenswerte einer spanischen Betriebsstätte beziehungsweise der spanischen Gesellschaft steuerlich zugeordnet werden. Auf Gesellschafterebene ist § 13 UmwStG mit Art. 81 LIS abzustimmen.
Grenze: Wird zentrale Software nur lizenziert oder bleibt das gesamte Management in Deutschland, kann die Teilbetriebsqualität anders ausfallen.
Beispiel 2: Deutsche GmbH wird identitätswahrend zur spanischen S.L.
Annahmen: Eine GmbH verlegt Satzungssitz und tatsächliche Leitung nach Spanien und wird unter Wahrung ihrer Identität in eine S.L. umgewandelt. Eine deutsche Produktionsstätte bleibt bestehen; zentrale Marken und Finanzanlagen werden künftig von Spanien aus verwaltet.
Prüfung: Der Formwechsel selbst überträgt das Vermögen nicht auf einen neuen Rechtsträger. Gleichwohl ist für jedes Wirtschaftsgut zu prüfen, ob Deutschland sein Besteuerungsrecht behält. Das der deutschen Betriebsstätte zugeordnete Produktionsvermögen kann in deutscher Steuerverhaftung verbleiben; bei den nach Spanien verlagerten Marken oder Finanzanlagen kann § 12 KStG eingreifen. Spanien prüft Ansässigkeit nach Art. 8 und Eingangswerte nach Art. 19 LIS. Registerwirksamkeit, tatsächliche Geschäftsleitung und steuerliche Zuordnung dürfen nicht auf dasselbe Datum unterstellt werden.
Beispiel 3: Rechtsformwechsel führt zum steuerlichen Typenwechsel
Annahmen: Eine Gesellschaft wechselt grenzüberschreitend in eine ausländische Rechtsform, die nach deutschem Rechtstypenvergleich als Personengesellschaft einzustufen ist.
Prüfung: Trotz gesellschaftsrechtlicher Identitätskontinuität kann steuerlich ein Körperschaft-zu-Personengesellschaft-Formwechsel nach § 9 UmwStG vorliegen. Dann sind §§ 3 bis 8 und 10 anzuwenden. Ein gegenteiliger Wechsel kann § 25 in Verbindung mit §§ 20 bis 23 auslösen. Der Rechtstypenvergleich muss vor Wert- und Fristberechnung abgeschlossen sein.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
- Vorgangstyp fixieren: Auf-, Ab-, Ausgliederung, Spaltung zur Aufnahme/Neugründung oder identitätswahrender Formwechsel.
- Rechtsträgervergleich erstellen: Rechtsform vor und nach dem Vorgang, steuerliche Qualifikation, Sitz, Geschäftsleitung und Ansässigkeit.
- Vermögens- und Funktionskarte anlegen: Wirtschaftsgüter, Verträge, Personal, Risiken, IP, Finanzierung, Betriebsstätten und Sonderbetriebsvermögen.
- Teilbetriebsprüfung dokumentieren: Selbständigkeit und vollständige Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen für jede deutsche und spanische Norm getrennt.
- Registerfahrplan abstimmen: Plan, Berichte, Offenlegung, Beschlüsse, Gläubiger-/Arbeitnehmerschutz, Vorabbescheinigung und Zielstaatseintragung.
- Stichtagsmatrix führen: Abschlussbilanz, steuerlicher Übertragungsstichtag, Registerwirkung, tatsächliche Leitungsverlagerung und wirtschaftliche Zuordnung.
- Wertketten aufbauen: deutscher Buch-/Zwischen-/gemeiner Wert, spanischer Steuerwert, Gesellschafteranschaffungskosten und Umtauschverhältnis.
- Besteuerungsrechte testen: Deutschland, Spanien, DBA und EU-Richtlinie für Gesellschaft und Anteilseigner getrennt.
- Nebensteuern prüfen: Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls spanische Transaktionssteuern.
- Nachweise archivieren: Registerauszüge, Bescheinigungen, Verträge, Gutachten, Steuerbilanzen, Ansässigkeitsnachweise, Sitzungsprotokolle, Reise- und Tätigkeitskalender.
- Folgeereignisse überwachen: Anteilsverkäufe, Entnahmen, Betriebsaufgabe, Wegzug, Verlust der Betriebsstätte und Missbrauchs-/Fristenregeln.
Typische Fehler
- Spaltung und Formwechsel werden wegen desselben wirtschaftlichen Ziels steuerlich gleich behandelt.
- Eine gesellschaftsrechtlich anerkannte Einheit wird ohne eigene Prüfung als Teilbetrieb nach § 15 UmwStG und „rama de actividad“ nach Art. 76 LIS eingeordnet.
- Bei einer Abspaltung wird nur das übertragene, nicht aber das zurückbleibende Vermögen geprüft.
- Eine zentrale Marke, Immobilie oder IT-Plattform bleibt zurück und zerstört die Funktionsfähigkeit eines Teilbetriebs.
- Die 20-Prozent-Grenze des § 15 Abs. 2 wird als sichere Verkaufsquote missverstanden.
- Registerdatum, steuerlicher Übertragungsstichtag und tatsächliche Geschäftsleitungsverlagerung werden gleichgesetzt.
- Ein identitätswahrender Formwechsel wird fälschlich als steuerfreie Vermögensübertragung oder als stets steuerneutral behandelt.
- Der Rechtstypenvergleich der Zielrechtsform fehlt.
- Gesellschaftsebene und Anteilseignerebene werden vermischt.
- Die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie wird als automatische Buchwertnorm verstanden.
- Ein deutscher Buchwert oder Entstrickungswert wird ohne spanische Rechtsgrundlage übernommen.
- Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer werden wegen der UmwStG-Anwendung nicht separat geprüft.
- Sitzverlegung wird dokumentiert, während die tatsächliche Geschäftsleitung unverändert im anderen Staat bleibt.
Häufige Fragen
Ist jede grenzüberschreitende Spaltung nach dem UmwG steuerlich begünstigt?
Nein. Gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit ist nur die erste Voraussetzung. Das UmwStG verlangt unter anderem die passende Spaltungsart, Teilbetriebe, einen zulässigen Wertantrag und den Erhalt deutscher Besteuerungsrechte.
Kann ein einzelnes Grundstück abgespalten werden?
Gesellschaftsrechtlich kann ein Vermögensgegenstand zugeordnet werden. Steuerlich erfüllt ein isoliertes Grundstück regelmäßig keinen Teilbetrieb, sofern es nicht Bestandteil einer gesetzlich als Teilbetrieb behandelten Einheit ist. Der gemeine Wert und Grunderwerbsteuer können dann relevant werden.
Muss beim Formwechsel eine Schlussbilanz zum gemeinen Wert erstellt werden?
Nicht allein wegen eines identitätswahrenden Kapitalgesellschaft-zu-Kapitalgesellschaft-Formwechsels. Eine Entstrickungsbilanz oder andere Wertfeststellung kann aber erforderlich werden, wenn Deutschland Besteuerungsrechte verliert oder ein steuerlicher Typenwechsel eintritt.
Ist die Geschäftsleitung automatisch am neuen Satzungssitz?
Nein. Sie richtet sich nach den tatsächlichen maßgeblichen Leitungsentscheidungen. Protokolle, Aufenthaltsorte, Entscheidungswege und Vollmachten müssen die tatsächliche Führung belegen.
Kann die Spaltung steuerlich rückwirkend erfolgen?
Bei qualifizierenden Vorgängen kann § 2 UmwStG eine Rückbeziehung auf den zulässigen Bilanzstichtag vorsehen. Die gesellschaftsrechtliche Wirkung tritt dennoch erst nach dem Registerverfahren ein; nichtsteuerliche Rechtsbeziehungen werden nicht allgemein rückdatiert.
Was passiert mit Verlustvorträgen?
Bei einer deutschen Auf- oder Abspaltung auf eine Körperschaft gehen Verlustvorträge der Überträgerin nicht über. Bei einer Abspaltung werden ihre verbleibenden Vortragspositionen außerdem nach dem Verhältnis des übertragenen zum gesamten Vermögen, jeweils zum gemeinen Wert, gekürzt. In Spanien gelten die eigenständigen Voraussetzungen des Art. 84 LIS.
Verhindert das DBA eine deutsche Entstrickung?
Nicht generell. Das DBA verteilt Besteuerungsrechte und regelt Doppelbesteuerungsentlastung. Ob der Verlust oder die Beschränkung eines deutschen Besteuerungsrechts einen innerstaatlichen Entstrickungstatbestand erfüllt, wird zuerst nach deutschem Recht geprüft.
Ist ein Formwechsel nach Spanien ein Umzug des Gesellschafters?
Nein. Gesellschaft und Gesellschafter sind getrennte Steuerpflichtige. Zieht der Gesellschafter ebenfalls um oder verliert Deutschland sein Besteuerungsrecht an dessen Anteilen, kann zusätzlich § 6 AStG eingreifen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Für ältere Vorgänge sind insbesondere die Übergangsregeln des § 27 UmwStG und die zum jeweiligen Register- beziehungsweise Übertragungszeitpunkt geltenden Fassungen zu prüfen.
- Umwandlungsgesetz
- § 320 UmwG
- § 321 UmwG
- § 332 UmwG
- § 330
- § 333 UmwG
- § 342
- § 343
- § 17 UmwG
- Umwandlungssteuergesetz
- § 11 UmwStG
- § 13
- § 15
- § 16
- § 9 UmwStG
- § 25 UmwStG
- BMF, Umwandlungssteuer Erlass vom 2. Januar 2025
- BMF Schreiben vom 1. August 2025
- Körperschaftsteuergesetz, § 12
- Außensteuergesetz, § 6
- Umsatzsteuergesetz, § 1 Abs. 1a
- Grunderwerbsteuergesetz
- Richtlinie (EU) 2019/2121
- Richtlinie (EU) 2017/1132
- Richtlinie 2009/133/EG
- DBA Deutschland–Spanien
- Real Decreto ley 5/2023
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades
- Real Decreto 634/2015
- § 3 UmwStG – Antrag und steuerliche Schlussbilanz
- § 4 UmwStG – ausgeschlossene Verlust- und Vortragsübernahme
- § 12 UmwStG – Wertverknüpfung und Rechtsnachfolge
