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Carve-out und Herauslösung von Betriebsteilen vor dem Verkauf

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Die Herauslösung eines Betriebsteils vor dem Verkauf kann zum Buchwert, zu einem Zwischenwert oder zum gemeinen Wert erfolgen; ein Buchwertansatz ist jedoch nur bei passender Übertragungsnorm und vollständiger Erfüllung ihrer Voraussetzungen möglich. Vor allem Teilbetriebseigenschaft, wesentliche Betriebsgrundlagen, Gegenleistung, wirtschaftliches Eigentum, deutsche Besteuerungsrechte, EÜR-Bilanzübergang und eine anschließende Veräußerung innerhalb relevanter Fristen müssen vor Vertragsabschluss geprüft werden.

Ein „Carve-out“ ist kein einheitlicher steuerlicher Vorgang. Gemeint sein kann die organisatorische Verselbständigung eines Geschäftsbereichs, dessen Übertragung auf eine neue Gesellschaft, eine gesellschaftsrechtliche Spaltung oder der unmittelbare Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter beziehungsweise eines Teilbetriebs. Erst wenn Rechtsträger, Übertragungsgegenstand, Gegenleistung, Zeitpunkte und spätere Verkaufsschritte feststehen, lässt sich beurteilen, ob stille Reserven sofort aufzudecken sind oder ein Buch- beziehungsweise Zwischenwertansatz in Betracht kommt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zuerst den Vorgang bestimmen: Ein direkter Asset Deal, eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, eine Einbringung in eine Personengesellschaft und eine Spaltung folgen unterschiedlichen Regeln.
  • „Geschäftsbereich“ genügt nicht automatisch: Für viele Begünstigungen muss ein steuerlicher Teilbetrieb vorliegen. Dafür braucht es eine organisatorisch selbständige Einheit mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen; die Voraussetzungen sind am maßgebenden steuerlichen Stichtag zu erfüllen.
  • Buchwert ist ein Wahlrecht mit Bedingungen: Ohne wirksamen und fristgerechten Antrag oder bei Verlust deutscher Besteuerungsrechte ist regelmäßig der gemeine Wert maßgebend. Auch eine zusätzliche Geld- oder Sachleistung kann den Buchwertansatz begrenzen.
  • Der spätere Verkauf kann zurückwirken: Bei Einbringungen können siebenjährige Regeln nach § 22 UmwStG und bei Spaltungen besondere Drei- und Fünfjahresregeln des § 15 UmwStG eingreifen. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich und dürfen nicht zu einer einzigen „Sperrfrist“ zusammengezogen werden.
  • EÜR-Fälle brauchen eine eigene Rechnung: Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs ist der Vermögensstand nach Bilanzgrundsätzen zu ermitteln. Offene Forderungen, Verbindlichkeiten und noch nicht erfasste Vorgänge erzeugen einen laufenden Übergangsgewinn oder -verlust neben dem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.
  • Deutschland und Spanien prüfen getrennt: Ein deutscher Buchwertansatz bindet Spanien nicht. Umgekehrt ersetzt eine spanische Steuerneutralität weder die deutschen Voraussetzungen noch die Prüfung einer deutschen Entstrickung.

Was vor jeder Gestaltung feststehen muss

Eine belastbare Prüfung beginnt nicht mit der gewünschten Steuerfolge, sondern mit einer Tatsachen- und Ereignismatrix.

Prüffeld Entscheidende Fragen Warum es das Ergebnis verändert
Rechtsträger Einzelunternehmen, freiberufliche Praxis, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? § 16 EStG, §§ 15, 20, 21 oder 24 UmwStG haben unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Verkäufer und Erwerber Wer überträgt tatsächlich und wer erhält welches Vermögen? Steuerpflicht, Antragsteller, Erklärungspflichten und mögliche Veräußerungsgewinne richten sich nach den beteiligten Personen.
Verkaufsobjekt Einzelne Wirtschaftsgüter, Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Gesellschaftsanteile? Nur bestimmte Sachgesamtheiten eröffnen Buchwert- oder Tarifbegünstigungen.
Betriebsstätten Welche Funktionen, Mitarbeiter, Vermögenswerte und Risiken gehören zu einer deutschen oder spanischen Betriebsstätte? Das DBA verteilt Besteuerungsrechte; innerstaatlich kann eine Entstrickung entstehen.
Gewinnermittlung EÜR, Bilanz oder Sonder-/Ergänzungsbilanzen? Bei EÜR können Übergangsrechnung und Schlussbilanz erforderlich werden.
Gegenleistung Neue Anteile, Barzahlung, Darlehen, Schuldübernahme, Earn-out oder Rückbeteiligung? Geld- und Sachleistungen können den Wertansatz begrenzen und den Realisationszeitpunkt beeinflussen.
Zeitpunkte Signing, Bedingungen, Closing, Registereintragung, wirtschaftlicher Übergang, Zahlung? Gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit, wirtschaftliches Eigentum und steuerlicher Übertragungsstichtag können auseinanderfallen.
Steuerstatus Ansässigkeit, unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, Sonderregime? Die persönliche und sachliche Steuerpflicht sowie DBA-Entlastung hängen davon ab.

Jede Zahl und jedes Datum sollte außerdem eine Herkunft besitzen: Vertrag, Registerauszug, Buchhaltung, Bewertungsgutachten, Bankbeleg oder Ansässigkeitsbescheinigung. Planwerte sind als solche zu kennzeichnen und später gegen die tatsächlich vollzogenen Schritte abzugleichen.

Welche Wege zur Herauslösung bestehen

Direkter Verkauf eines Betriebs oder Teilbetriebs

Verkauft eine natürliche Person ihren ganzen Gewerbebetrieb oder einen selbständigen Teilbetrieb, kann § 16 EStG einen einheitlichen Veräußerungsgewinn erfassen. Bei freiberuflichen Tätigkeiten verweist § 18 Abs. 3 EStG entsprechend auf die maßgeblichen Regeln. Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich der Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und abzüglich des nach Bilanzgrundsätzen ermittelten Werts des übertragenen Betriebsvermögens.

Das setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs oder Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übergehen und dieser die Tätigkeit fortführen kann. Werden zentrale Wirtschaftsgüter zurückbehalten, privat entnommen oder an einen anderen Erwerber übertragen, kann statt einer begünstigten Teilbetriebsveräußerung eine laufend zu besteuernde Einzelveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vorliegen. Eine bloße Kundenliste ohne die für ihre Nutzung erforderliche Organisation, Rechte und personellen Funktionen ist deshalb nicht ohne Weiteres ein Teilbetrieb.

Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter

Wer Maschinen, Verträge, Kundenbeziehungen oder immaterielle Werte einzeln verkauft und den übrigen Betrieb fortführt, erzielt regelmäßig laufenden Betriebsgewinn aus einem Asset Deal. Eine zusammenfassende Überschrift „Carve-out“ ändert die steuerliche Einordnung nicht. Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Anzahlungen, Gewährleistungsrisiken und Vertragsübernahmen sind jeweils gesondert zuzuordnen.

Bei selbst geschaffenen immateriellen Werten kann der steuerliche Buchwert null oder niedrig sein. Ein darauf entfallender Kaufpreis führt dann typischerweise zu einer entsprechend hohen Gewinnrealisierung. Die Kaufpreisallokation muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein; sie beeinflusst sowohl den Gewinn des Veräußerers als auch die Anschaffungskosten und Abschreibungsmöglichkeiten des Erwerbers.

Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen neue Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach § 20 UmwStG. Ausgangspunkt ist der gemeine Wert einschließlich selbst geschaffener immaterieller Werte. Auf Antrag kann die übernehmende Gesellschaft einen Buch- oder Zwischenwert ansetzen, wenn insbesondere

  • das übernommene Vermögen später bei ihr der Körperschaftsteuer unterliegt,
  • die Passivposten die Aktivposten – ohne Eigenkapital – nicht übersteigen,
  • das deutsche Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
  • andere Gegenleistungen als neue Anteile die gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Diese beträgt wahlweise 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 Euro, im zweiten Fall höchstens dessen Buchwert; die günstigere Grenze ist maßgebend. Bei Überschreiten ist insoweit ein höherer Wertansatz zwingend, nicht automatisch der volle gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens.

Der Antrag ist spätestens mit der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Der von der Gesellschaft angesetzte Wert gilt grundsätzlich zugleich als Veräußerungspreis des Einbringenden und als Anschaffungskosten der neuen Anteile. Eine nur organisatorische Verschiebung ohne Gewährung neuer Anteile erfüllt § 20 Abs. 1 UmwStG nicht automatisch.

Wird anschließend die neu erhaltene Beteiligung verkauft oder treten gleichgestellte Ereignisse ein, kann § 22 Abs. 1 UmwStG innerhalb von sieben Jahren einen rückwirkenden Einbringungsgewinn I auslösen. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt vollständig abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel. Zusätzlich ist für jedes der sieben Folgejahre grundsätzlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die erhaltenen Anteile zuzurechnen sind; ein nicht erbrachter Nachweis kann eine gesetzliche Veräußerungsfiktion auslösen.

Einbringung in eine Personengesellschaft

Für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft, bei der der Einbringende Mitunternehmer wird, ist § 24 UmwStG die zentrale Bewertungsnorm. Auch hier ist der gemeine Wert der Ausgangspunkt; auf Antrag kann bei Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts und Einhaltung der entsprechenden 25-Prozent-/500.000-Euro-Grenzen für sonstige Gegenleistungen ein Buch- oder Zwischenwert angesetzt werden. Anders als bei § 20 UmwStG schließt ein negatives eingebrachtes Betriebsvermögen den Buchwertansatz nach § 24 nicht allein aus. Der Ansatz in der Gesamthandsbilanz und gegebenenfalls in Ergänzungsbilanzen ist zusammen zu betrachten.

Eine pauschale Übertragung der siebenjährigen §-22-Regeln auf jede §-24-Einbringung wäre falsch. § 24 Abs. 5 UmwStG enthält eine besondere siebenjährige Folge nur für bestimmte unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an Kapitalgesellschaften. Daneben können bei späteren Übertragungen andere Regeln, insbesondere § 6 Abs. 5 EStG, relevant werden.

Spaltung einer Kapitalgesellschaft

Bei Auf- oder Abspaltungen von Körperschaften verweist § 15 UmwStG auf die Regeln der §§ 11 bis 13 UmwStG. Für einen Ansatz unter dem gemeinen Wert müssen unter anderem die übertragenen Vermögensteile und – bei der Abspaltung – auch das zurückbleibende Vermögen jeweils die geforderte Teilbetriebsqualität besitzen. Eine gesellschaftsrechtlich wirksame Spaltung genügt steuerlich nicht, wenn die Teilbetriebsvoraussetzungen fehlen.

Besonders wichtig für einen geplanten Verkauf sind § 15 Abs. 2 UmwStG und die dazu ergangene Verwaltungsauffassung:

  • Wurde ein als Teilbetrieb geltender Mitunternehmeranteil oder eine 100-Prozent-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die selbst keinen Teilbetrieb bilden, erworben oder aufgestockt, kann die steuerneutrale Spaltung ausgeschlossen sein. Die Regel gilt bei einer Abspaltung auch für eine solche zurückbleibende Beteiligung; sie erfasst nicht pauschal jeden neu organisierten Geschäftsbereich.
  • Dient die Spaltung der Vorbereitung einer Veräußerung, kann die Begünstigung versagt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag tatsächlich Anteile an einer beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen veräußert werden. Betrifft die Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums Anteile, die mehr als 20 Prozent des Werts der vor der Spaltung vorhandenen Anteile ausmachen, wird die Verkaufsvorbereitung unwiderlegbar vermutet. Als außenstehend gelten Personen, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt waren.
  • Eine Veräußerung bis zur 20-Prozent-Wertgrenze ist deshalb nicht automatisch unschädlich. Eine konkret nachweisbare Verkaufsabsicht kann auch darunter relevant sein; erforderlich bleibt aber die tatsächliche Anteilsveräußerung an Außenstehende innerhalb der Fünfjahresfrist.

Eine schädliche spätere Veräußerung kann die Wertansätze der Spaltung rückwirkend verändern. Steuerbescheide des Spaltungsjahres können dann nach den Regeln über rückwirkende Ereignisse angepasst werden.

Teilbetrieb und wesentliche Betriebsgrundlagen richtig abgrenzen

Der Begriff „Teilbetrieb“ verlangt mehr als eine Kostenstelle oder eine Produktgruppe. Nach der Verwaltungsauffassung zu § 15 UmwStG muss eine organisatorisch selbständige, aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit bestehen. Alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen und die wirtschaftlich zugehörigen übrigen Wirtschaftsgüter, Forderungen und Verbindlichkeiten müssen dem jeweiligen Teilbetrieb sachgerecht zugeordnet werden.

Typische Prüffelder

  • Materielle Wirtschaftsgüter: Grundstücke, Räume, Maschinen, Fuhrpark, Warenbestand und IT-Infrastruktur.
  • Immaterielle Werte: Marken, Domains, Software, Lizenzen, Know-how, Kundenstamm, Datenbestände und Vertragspositionen.
  • Personal und Organisation: Leitung, Schlüsselmitarbeiter, Prozesse, Genehmigungen und eigene Ergebnisverantwortung.
  • Finanzierung und Risiken: Darlehen, Sicherheiten, Rückstellungen, Gewährleistungen, Pensionsverpflichtungen und Prozessrisiken.
  • Sonderbetriebsvermögen: Bei Mitunternehmerschaften können wesentliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Gesellschafters liegen. Werden sie nicht mitübertragen, kann die Begünstigung entfallen. Bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG genügt jedoch auch, dass Teile des eingebrachten Vermögens Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft werden; insoweit ist keine Eigentumsübertragung auf die Gesellschaft erforderlich.
  • Mehrfach genutzte Wirtschaftsgüter: Ein für mehrere Bereiche wesentliches Grundstück, eine Marke oder eine zentrale Plattform lässt sich nicht beliebig nur einem Teilbetrieb zuordnen. Eine bloße Nutzungsüberlassung kann eine nach der jeweiligen Norm erforderliche Übertragung nicht ersetzen; die beschriebene Sonderbetriebsvermögenslösung bei § 24 UmwStG bleibt davon unberührt.

Die Teilbetriebseigenschaft muss für jede einschlägige Norm und jede Rechtsordnung gesondert geprüft werden. Das deutsche Umwandlungssteuerrecht, § 16 EStG und das spanische Sonderregime verwenden zwar verwandte Konzepte, sind aber nicht automatisch deckungsgleich.

EÜR, Schlussbilanz und offene Positionen

Bei einem bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn sind noch nicht bezahlte Forderungen oder Verbindlichkeiten regelmäßig nicht in derselben Weise erfasst wie in einer Bilanz. Wird der ganze Betrieb oder ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben, verlangt § 16 Abs. 2 EStG für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Wert des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG. Deshalb ist auf den maßgeblichen Zeitpunkt eine Bilanz beziehungsweise Teilbetriebsbilanz zu erstellen.

Der Wechsel erzeugt eine gesonderte Übergangsrechnung. Sie verhindert, dass Geschäftsvorfälle doppelt oder gar nicht besteuert werden. Typische Posten sind:

  • offene Kundenforderungen,
  • noch nicht bezahlte Lieferantenrechnungen,
  • Anzahlungen und Rechnungsabgrenzungen,
  • Rückstellungen und drohende Verpflichtungen,
  • Warenbestand und unfertige Leistungen,
  • Umsatzsteuer- und Vorsteuerpositionen.

Der Übergangsgewinn oder -verlust gehört grundsätzlich zum laufenden Gewinn. Bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird ein positiver Übergangsgewinn nach der amtlichen Verwaltungspraxis nicht auf mehrere Jahre verteilt. Daneben steht der eigentliche Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Später eingehende oder zu zahlende Beträge können nachträgliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben sein; ihre Zuordnung hängt davon ab, ob sie bereits in der Schluss- oder Veräußerungsbilanz berücksichtigt wurden.

Bei einer Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG ist kein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich erforderlich, wenn der eingebrachte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bisher seinen Gewinn durch EÜR ermittelt hat und die übernehmende Personengesellschaft diese Gewinnermittlungsart zulässigerweise nahtlos fortführt. Dann entstehen weder eine steuerliche Schlussbilanz noch eine Eröffnungsbilanz; der Buchwertantrag ist spätestens mit der erstmaligen Einreichung der EÜR für das Einbringungswirtschaftsjahr beim zuständigen Finanzamt der übernehmenden Personengesellschaft zu stellen. Bei anderen Übertragungswegen bleibt die erforderliche Bilanzierung gesondert zu prüfen.

Bewertung, Kaufpreis und Transaktionskosten

Gemeiner Wert, Buchwert und Zwischenwert

Der gemeine Wert orientiert sich grundsätzlich am Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der Buchwert entspricht dem steuerlich fortgeführten Wert. Ein Zwischenwert liegt zwischen beiden. Die Wahl eines Zwischenwerts kann sinnvoll sein, um vorhandene Verlustnutzung, Abschreibungspotenzial, Gegenleistungsgrenzen oder spätere Veräußerungspläne auszubalancieren; sie muss aber innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erfolgen.

Bei der Bewertung sind auch nicht bilanzierte immaterielle Werte und ein originärer Geschäftswert einzubeziehen, wenn die Norm den gemeinen Wert verlangt. Ein Gesamtunternehmenswert ist anschließend sachgerecht auf die übertragenen Wirtschaftsgüter, Schulden und einen verbleibenden Geschäftswert zu verteilen.

Kaufpreisbestandteile

Festpreis, übernommene Schulden, Verkäuferdarlehen, Wettbewerbsverbotsentgelt, Beratungsvergütung, Earn-out und Rückbeteiligung dürfen nicht allein nach ihrer Bezeichnung behandelt werden. Maßgeblich sind wirtschaftlicher Inhalt, Veranlassung und Fälligkeit. Ein Entgelt für eine echte spätere Arbeitsleistung ist anders einzuordnen als ein variabler Kaufpreis für den bereits übertragenen Betrieb.

Bei nachträglichen Kaufpreisanpassungen ist zu prüfen, ob sie das ursprüngliche Veräußerungsgeschäft rückwirkend verändern oder im späteren Jahr selbständig zu erfassen sind. Vertragsklauseln sollten deshalb Bewertungsformel, Datenquelle, Berechnungszeitraum, Streitbeilegung und Währungsumrechnung genau bestimmen.

Transaktionskosten

Kosten sind nach Veranlassung zuzuordnen: Kosten der Herauslösung, Kosten der Einbringung, Kosten des Anteilsverkaufs und laufende Betriebskosten sind steuerlich nicht notwendigerweise gleich zu behandeln. Bei mehreren Schritten sollte jede Rechnung einem konkreten Vorgang und Rechtsträger zugeordnet werden. Nicht abzugsfähige gesellschaftsrechtliche Kosten, Anschaffungsnebenkosten und unmittelbar veräußerungsbezogene Kosten sind auseinanderzuhalten.

Fremdwährung

Bei Verträgen in Euro und anderer funktionaler Währung sind Kaufpreis, Stichtagsbilanz, spätere Zahlungen und Earn-outs mit den jeweils steuerlich maßgeblichen Umrechnungskursen zu dokumentieren. Kursänderungen zwischen wirtschaftlichem Übergang und Zahlung können einen vom ursprünglichen Veräußerungsgewinn getrennten Währungseffekt erzeugen.

Welcher Zeitpunkt steuerlich zählt

Zeitpunkt Typische Bedeutung
Signing Vertragliche Bindung; häufig noch aufschiebende Bedingungen und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Steuerlicher Übertragungsstichtag Für bestimmte Umwandlungen und Einbringungen gesetzlich zulässiger Rückwirkungsstichtag; nicht frei mit jedem Vertragsdatum gleichzusetzen.
Registereintragung Gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit vieler Umwandlungen; kann nach dem steuerlichen Stichtag liegen.
Closing Vollzug der vereinbarten Handlungen; häufig, aber nicht zwingend, zugleich Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Wirtschaftliches Eigentum Nach § 39 AO entscheidend, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaft, Chancen und Risiken so erhält, dass der zivilrechtliche Eigentümer wirtschaftlich ausgeschlossen ist.
Zahlung Liquiditätszufluss; bei Veräußerungsgewinnen nicht automatisch der Realisationszeitpunkt.
Earn-out-Feststellung Späterer Bewertungs- oder Zahlungszeitpunkt; steuerliche Rückwirkung oder spätere Erfassung ist gesondert zu prüfen.

Eine „Closing-Bilanz“ des Vertrags ist nicht automatisch die steuerliche Schlussbilanz. Ebenso kann ein steuerlicher Rückwirkungszeitraum nicht dazu genutzt werden, eine erst später entstandene Verkaufssituation beliebig in ein früheres Jahr zu verlagern.

Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Beim Einzelunternehmer oder Mitunternehmer sind § 16 EStG, bei Anteilen im Privatvermögen gegebenenfalls § 17 EStG und bei Körperschaften das Körperschaftsteuergesetz zusammen mit dem Umwandlungssteuergesetz zu prüfen. Freibetrag und Tarifermäßigung nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG setzen eigene persönliche und sachliche Voraussetzungen voraus; sie gelten nicht pauschal für jede Herauslösung oder jeden Zwischenwertgewinn.

Gewerbesteuer

Ob ein Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist, richtet sich nicht allein nach der Bezeichnung als Veräußerungsgewinn. § 7 GewStG enthält besondere Einbeziehungen, unter anderem für bestimmte Veräußerungs- und Aufgabegewinne von Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Bei einem Einzelunternehmer kann die Behandlung anders sein als bei einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer. Zusätzlich kann § 18 Abs. 3 UmwStG bei einer Veräußerung oder Aufgabe innerhalb von fünf Jahren nach einer Umwandlung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person Gewerbesteuer auslösen.

Umsatzsteuer

Die Übertragung eines ganzen Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebs im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen kann nach § 1 Abs. 1a UStG außerhalb des Umsatzsteueranwendungsbereichs liegen. Das ist keine Steuerbefreiung und nicht mit dem ertragsteuerlichen Teilbetrieb gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob der Erwerber eine hinreichend selbständige wirtschaftliche Einheit erhält und fortführt.

Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen oder fehlt die Fortführungsabsicht, können umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen vorliegen. Dann sind Steuersatz, Leistungsort, Rechnung, Vorsteuerberichtigung und gegebenenfalls grenzüberschreitende Warenbewegungen einzeln zu prüfen. Eine falsche Umsatzsteuerklausel kann zu erheblichem Liquiditäts- und Haftungsrisiko führen.

Deutschland–Spanien: vier Ebenen getrennt prüfen

1. Innerstaatliches deutsches Recht

Ein Buch- oder Zwischenwertansatz nach §§ 11, 20 oder 24 UmwStG setzt grundsätzlich voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Werden Funktionen und Wirtschaftsgüter einer deutschen Betriebsstätte einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet, kann § 4 Abs. 1 EStG beziehungsweise bei Körperschaften § 12 KStG eine Entstrickungsbesteuerung auslösen.

Bei einer Übertragung auf eine rechtlich selbständige nahestehende spanische Gesellschaft ist daneben § 1 AStG zu beachten: Die übertragenen Werte und Funktionen sind fremdüblich zu vergüten. Liegt eine Funktionsverlagerung vor und fehlen Vergleichsdaten für die Funktion als Ganzes, ist nach § 1 Abs. 3b AStG grundsätzlich das Transferpaket zu bewerten. Davon kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile übertragen werden.

Für bestimmte Entstrickungen zugunsten eines EU-/EWR-Staats mit der gesetzlich geforderten Amts- und Beitreibungshilfe kann § 4g EStG auf Antrag einen Ausgleichsposten und damit eine Verteilung über fünf Jahre ermöglichen; dies gilt unter den Voraussetzungen der Norm entsprechend auch in UmwStG-Fällen. Das ist kein dauerhafter Buchwertschutz; gesetzliche Auflösungsereignisse können die verbleibenden Beträge vorzeitig erfassen.

2. DBA Deutschland–Spanien

Das DBA bestimmt, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Unternehmensgewinne werden nach Art. 7 grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet, soweit sie nicht einer Betriebsstätte im anderen Staat zuzurechnen sind. Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens einer Betriebsstätte können nach Art. 13 Abs. 4 im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Für grundstücksreiche Gesellschaften ist die seit 2025 anwendbare MLI-Fassung der Regel zu Art. 13 Abs. 2 maßgebend: Der Belegenheitsstaat darf den Anteilsgewinn besteuern, wenn der Wert der Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dort belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte.

Das DBA schafft jedoch weder einen deutschen Buchwertansatz noch einen spanischen Step-up. Die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus Art. 22 und den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

3. Spanisches Körperschaftsteuerrecht

Das spanische Sonderregime für Umstrukturierungen steht in Kapitel VII des Titels VII der Ley 27/2014. Es definiert unter anderem Verschmelzung, Spaltung, Einbringung eines Geschäftszweigs („rama de actividad“) und Anteilstausch. Die übertragenen Wirtschaftsgüter können bei erfüllten Voraussetzungen mit den bisherigen steuerlichen Werten und Anschaffungszeitpunkten fortgeführt werden.

Die spanischen Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Bei einem ausländischen Erwerber verlangt Art. 77 LIS in bestimmten Fällen, dass die in Spanien belegenen Wirtschaftsgüter einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet bleiben. Art. 89 Abs. 2 LIS schließt das Sonderregime aus, wenn Steuerbetrug oder Steuerumgehung das Hauptziel der Transaktion ist, insbesondere wenn beachtliche wirtschaftliche Gründe fehlen und lediglich ein Steuervorteil angestrebt wird. Eine darauf gestützte steuerliche Korrektur darf ausschließlich die Wirkungen des erlangten Steuervorteils beseitigen. Zudem bestehen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten. Nach Art. 48 und 49 der spanischen Körperschaftsteuerverordnung läuft die reguläre Dreimonatsfrist ab der Registereintragung der Urkunde über die Transaktion; ist keine Eintragung erforderlich, beginnt sie mit der Errichtung der öffentlichen Urkunde oder des gleichwertigen Dokuments. Mitteilungspflichtig ist grundsätzlich der Erwerber, bei einem nicht in Spanien ansässigen Erwerber der Übertragende. Sind beide Gesellschaften nicht in Spanien ansässig, müssen vorhandene in Spanien ansässige Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Mitteilung innerhalb der für ihre Steuererklärungen geltenden Frist abgeben; fehlen solche Gesellschafter, bleibt grundsätzlich der Übertragende mit der regulären Frist verpflichtet.

4. Spanische Umsatzsteuer

Art. 7 Nr. 1 der Ley 37/1992 behandelt die Übertragung einer autonomen wirtschaftlichen Einheit unter Voraussetzungen als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Auch hier ist die spanische „unidad económica autónoma“ eigenständig zu prüfen. Sie ist weder automatisch mit dem deutschen Teilbetrieb noch mit der spanischen ertragsteuerlichen „rama de actividad“ identisch.

Sperrfristen, Gesamtplan und Folgeereignisse

Vor dem ersten Vertragsschritt ist eine Fristenkarte zu erstellen. Mindestens zu unterscheiden sind:

  1. § 22 UmwStG: sieben Jahre nach einer Einbringung nach § 20 oder einem Anteilstausch nach § 21; mögliche rückwirkende Einbringungsgewinne, jährlicher Eigentumsnachweis bis 31. Mai.
  2. § 15 Abs. 2 UmwStG: Drei-Jahres-Betrachtung für den beschriebenen Erwerb oder die Aufstockung von Mitunternehmeranteilen und 100-Prozent-Beteiligungen; Fünf-Jahres-Betrachtung für die tatsächliche Anteilsveräußerung nach einer Verkaufsvorbereitung; besondere Mehr-als-20-Prozent-Vermutung.
  3. § 18 Abs. 3 UmwStG: fünf Jahre für eine mögliche gewerbesteuerliche Erfassung nach bestimmten Umwandlungen auf Personengesellschaften oder natürliche Personen.
  4. § 6 Abs. 5 EStG: eigenständige Drei- beziehungsweise Sieben-Jahresregeln bei bestimmten Buchwertübertragungen; Beginn und Tatbestand hängen vom konkreten Übertragungsweg ab.
  5. Grunderwerbsteuerliche Zeiträume: Bei grundbesitzenden Gesellschaften gelten gesonderte Beteiligungs- und Vor-/Nachbehaltenszeiträume.

Auch Schenkung, Rückbeteiligung, Ketteneinbringung, Liquidation, Kapitalherabsetzung, Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto oder Verlagerung ins Ausland können einer Veräußerung gleichgestellt sein. Eine vertragliche Bezeichnung als „unentgeltlich“ oder „interne Reorganisation“ schützt nicht, wenn die gesetzliche Gleichstellung greift.

§ 42 AO und die spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften verlangen eine Betrachtung der gesamten Schrittfolge. Wirtschaftliche Gründe – etwa Trennung von Risiken, regulatorische Zulassungen, Finanzierung, Mitarbeiterbeteiligung oder klare Käuferabgrenzung – sollten zeitnah dokumentiert werden. Eine nachträglich formulierte Begründung ersetzt keine tatsächlich umgesetzte betriebliche Logik.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: EÜR-Beratungspraxis verkauft einen selbständigen Bereich

Annahmen: Eine in Deutschland ansässige freiberufliche Einzelunternehmerin führt zwei organisatorisch getrennte Beratungsteams. Team A besitzt eigene Leitung, Mitarbeiter, Verträge, Kundenstamm und IT-Zugänge. Der Bereich wird zum 30. September für 800.000 Euro verkauft; offene Forderungen von 120.000 Euro und Verbindlichkeiten von 40.000 Euro gehen mit über. Bisher wurde der Gewinn per EÜR ermittelt.

Prüfung: Zunächst ist zu belegen, dass Team A ein selbständiger Teil des Vermögens im Sinne von § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 EStG ist und alle wesentlichen Grundlagen übertragen werden. Auf den wirtschaftlichen Übergang ist eine Teilbetriebsbilanz zu erstellen. Offene Forderungen, Verbindlichkeiten und andere bislang nicht erfasste Positionen fließen in die Übergangsrechnung ein. Erst danach wird der Veräußerungsgewinn aus Gegenleistung abzüglich Veräußerungskosten und steuerlichem Nettovermögen berechnet. Die EÜR darf nicht einfach bis zum Zahlungseingang fortgeführt und der gesamte Kaufpreis als laufende Einnahme erfasst werden.

Grenze des Beispiels: Bleiben zentrale Kundenverträge oder die Teamleitung zurück, kann die Teilbetriebseigenschaft fehlen. Dann ändern sich die Einordnung als laufender oder begünstigter Veräußerungsgewinn und die möglichen Tarifbegünstigungen; die Einkünfte bleiben bei unverändert freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Beispiel 2: Betriebsteil wird in eine GmbH ausgegliedert und später verkauft

Annahmen: Ein deutscher Einzelunternehmer bringt einen vollständigen Teilbetrieb zum Buchwert gegen neue Anteile in eine neu gegründete GmbH ein. Zwei Jahre später verkauft er 100 Prozent dieser GmbH-Anteile an einen Dritten.

Prüfung: Die Einbringung kann unter § 20 UmwStG fallen, wenn der Teilbetrieb vollständig übergeht, neue Anteile gewährt werden, die Gegenleistungsgrenze eingehalten ist und das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleibt. Der Verkauf nach zwei Jahren kann einen Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG auslösen. Von der maßgeblichen Differenz sind wegen zwei vollständig abgelaufener Zeitjahre grundsätzlich zwei Siebtel abzuziehen. Zusätzlich entsteht im Verkaufsjahr der reguläre Gewinn aus der Anteilsveräußerung; die Anschaffungskosten werden um den versteuerten Einbringungsgewinn angepasst.

Grenze des Beispiels: Ein Verkauf der GmbH durch eine andere Person, eine Ketteneinbringung oder eine spanische Ansässigkeit des Einbringenden kann andere Tatbestände auslösen.

Beispiel 3: Verlagerung eines Geschäftsbereichs nach Spanien

Annahmen: Eine deutsche Gesellschaft überträgt Personal, Kundenverträge und immaterielle Werte eines Geschäftsbereichs auf eine spanische Tochtergesellschaft. Die Aktivitäten werden künftig ausschließlich in Spanien geführt.

Prüfung: Neben der gesellschaftsrechtlichen Übertragung ist zu prüfen, ob Deutschland sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verliert. Ein deutscher Buchwertantrag scheidet aus, soweit die jeweilige Norm den Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts verlangt und dieser nicht gegeben ist. Zusätzlich sind die fremdübliche Vergütung und gegebenenfalls eine Transferpaketbewertung nach § 1 Abs. 3b AStG zu prüfen. § 4g EStG kann bei Erfüllung seiner Entstrickungsvoraussetzungen, auch in entsprechenden UmwStG-Fällen, eine zeitliche Streckung ermöglichen; eine allgemeine Verteilung jedes Verkaufsgewinns sieht die Norm nicht vor. Spanien prüft unabhängig, ob die Übertragung unter die Art. 76 bis 89 LIS fällt und welche Werte dort fortzuführen sind. Das DBA ordnet Besteuerungsrechte zu, erzeugt aber keinen automatischen Gleichlauf der Steuerwerte.

Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

  1. Strukturaufnahme: Organigramm, Beteiligungsquoten, Rechtsformen, Sitze, Geschäftsleitungen und Ansässigkeitsbescheinigungen erfassen.
  2. Carve-out-Bilanz: Sämtliche Vermögenswerte, Schulden, Rückstellungen, Sonderbetriebsvermögen und immaterielle Werte einem Bereich zuordnen.
  3. Funktionsanalyse: Personal, Entscheidungen, Risiken, Verträge, IP und Betriebsstätten vor und nach dem Vorgang dokumentieren.
  4. Routenvergleich: Direkter Verkauf, §-20-Einbringung, §-24-Einbringung und Spaltung mit Steuerwerten, Liquidität, Fristen und Folgeverkauf gegenüberstellen.
  5. Stichtagsplan: Signing, Bedingungen, Register, wirtschaftliches Eigentum, Closing, Kaufpreisfeststellung und Zahlung in einer Zeitleiste festhalten.
  6. Bewertung: Unternehmenswert und Kaufpreisallokation auf einen einheitlichen Bewertungsstichtag erstellen; Annahmen und Sensitivitäten sichern.
  7. Anträge und Erklärungen: Zuständiges Finanzamt, Antragsfrist, steuerliche Schlussbilanz, spanische Mitteilung und gegebenenfalls Umsatzsteuererklärungen terminieren.
  8. Nachweise: Verträge, Registerunterlagen, Gesellschafterbeschlüsse, Bankbelege, Gutachten, Rechnungen, Tätigkeits- und Reisekalender sowie Betriebsstättenunterlagen archivieren.
  9. Fristenmonitoring: Sperrfristbehaftete Anteile und spätere Folgeereignisse jährlich kontrollieren; §-22-Nachweise bis 31. Mai vorbereiten.
  10. Vollzugsabgleich: Nach Closing prüfen, ob der tatsächliche Vollzug dem steuerlich beurteilten Plan entspricht; Abweichungen gegebenenfalls nach § 153 AO berichtigen.

Typische Fehler

  • Ein intern so bezeichneter Geschäftsbereich wird ohne Prüfung als steuerlicher Teilbetrieb behandelt.
  • Wesentliche Marken, Grundstücke, Kundenverträge oder Sonderbetriebsvermögen bleiben zurück, obwohl der Buchwertantrag auf einen vollständigen Teilbetrieb gestützt wird.
  • Der direkte Asset Deal, die Einbringung und der spätere Share Deal werden als ein einziger Vorgang gerechnet.
  • Bei EÜR werden weder die erforderliche Übergangsbilanz noch ein laufender Übergangsgewinn ermittelt, obwohl keine Ausnahme wie die nahtlose Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG vorliegt.
  • Signing, Registereintragung, Closing, wirtschaftliches Eigentum und Zahlung werden gleichgesetzt.
  • Ein Buchwertansatz wird angenommen, obwohl Deutschland sein späteres Besteuerungsrecht verliert oder die Gegenleistungsgrenze überschritten ist.
  • Nach einer Einbringung wird der jährliche Eigentumsnachweis nach § 22 Abs. 3 UmwStG versäumt.
  • Die 20-Prozent-Grenze des § 15 Abs. 2 UmwStG wird als allgemeiner Freibrief für kleinere Verkäufe verstanden.
  • Die deutsche Teilbetriebseigenschaft wird ohne eigene Prüfung auf die spanische „rama de actividad“ oder die umsatzsteuerliche autonome Einheit übertragen.
  • Bei immobilienhaltenden Gesellschaften werden Beteiligungsquoten geprüft, bevor geklärt ist, welchem Rechtsträger deutsche Grundstücke grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sind.
  • Wirtschaftliche Gründe werden erst nachträglich formuliert, obwohl die Unterlagen eine von Anfang an geplante kurzfristige Veräußerung zeigen.

Häufige Fragen

Ist ein Carve-out vor dem Verkauf steuerlich günstiger als ein direkter Verkauf?

Nicht zwangsläufig. Er kann eine klare Transaktionsgrenze schaffen oder einen Share Deal ermöglichen, verursacht aber zusätzliche Übertragungen, Bewertungsfragen, Sperrfristen, Finanzierungskosten und mögliche Entstrickung. Verglichen werden muss die gesamte Schrittfolge einschließlich der Besteuerung des späteren Verkaufs.

Reicht eine eigene Buchhaltung für den Geschäftsbereich als Teilbetriebsnachweis?

Eine eigene Buchhaltung ist ein starkes Indiz, aber nicht allein ausreichend. Entscheidend sind organisatorische Selbständigkeit und die vollständige Zuordnung aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Kann ein Betriebsteil zu Buchwerten in eine neue GmbH eingebracht und sofort verkauft werden?

Gesellschaftsrechtlich kann die Schrittfolge möglich sein. Steuerlich kann der schnelle Verkauf jedoch § 22 UmwStG oder bei einer Spaltung § 15 Abs. 2 UmwStG auslösen. Der Buchwertvorteil kann dadurch ganz oder teilweise rückwirkend entfallen.

Beginnt die siebenjährige Frist mit dem Signing oder Closing?

Maßgeblich ist der gesetzlich bestimmte Einbringungszeitpunkt beziehungsweise steuerliche Übertragungsstichtag, nicht pauschal das Signing. Für den späteren Verkauf ist regelmäßig der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu prüfen.

Ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerfrei?

Nein. § 1 Abs. 1a UStG ordnet bei erfüllten Voraussetzungen einen nicht steuerbaren Vorgang an. Fehlen die Voraussetzungen, sind die einzelnen Leistungen nach den normalen Umsatzsteuerregeln zu behandeln.

Muss Spanien die deutschen Buchwerte übernehmen?

Nein. Spanien bestimmt den Eingangswert nach spanischem Recht. Eine Wertfortführung kann im spanischen Umstrukturierungsregime möglich sein; ein deutscher Buchwertansatz oder eine deutsche Besteuerung erzeugt aber keinen automatischen spanischen Wertansatz.

Was gilt bei einem Earn-out?

Der Vertrag muss zeigen, ob der Betrag variabler Kaufpreis, Vergütung für spätere Tätigkeit oder eine andere Leistung ist. Davon hängen Einkunftsart, Zeitpunkt, Umsatzsteuer und eine mögliche rückwirkende Kaufpreisanpassung ab.

Welche Unterlagen sind bei einer späteren Betriebsprüfung besonders wichtig?

Carve-out-Bilanz, Funktions- und Risikoanalyse, Verträge, Register- und Beschlussunterlagen, Bewertung, Kaufpreisallokation, Nachweis wirtschaftlicher Gründe, Ansässigkeits- und Betriebsstättenunterlagen sowie die jährlichen Sperrfristnachweise.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Maßgeblich ist stets die für den konkreten Übertragungs- und Veräußerungszeitpunkt geltende Fassung einschließlich Übergangsrecht.