Kurz & klar
Eine typische stille Beteiligung vermittelt regelmäßig eine schuldrechtliche Gewinnbeteiligung ohne Mitunternehmerstellung; eine atypisch stille Beteiligung setzt dagegen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Außenhaftung entsteht aus der steuerlichen Atypik nicht. Verlustnutzung, Vergütungen, Veräußerung, Erbfall, § 17 EStG, § 6 AStG und Deutschland–Spanien-Folgen müssen jeweils gesondert geprüft werden.
Das Wichtigste im Überblick
Die stille Gesellschaft ist nach §§ 230–236 HGB eine Innengesellschaft: Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen. Die geleistete Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Aus den Betriebsgeschäften wird grundsätzlich allein der Geschäftsinhaber berechtigt und verpflichtet.
„Typisch“ und „atypisch“ bezeichnen vor allem unterschiedliche steuerliche Ergebnisse:
- Bei einer typischen stillen Beteiligung erzielt eine natürliche Person grundsätzlich Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG. Das gilt nicht, wenn sie Mitunternehmer ist oder § 20 Absatz 8 EStG die Einnahmen einem Betrieb oder einer anderen Einkunftsart zuordnet.
- Eine atypisch stille Beteiligung kann eine steuerliche Mitunternehmerschaft begründen. Dafür müssen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko beide vorhanden sein. Maßgeblich sind die rechtlich gesicherten Rechte, der vermögensbelastende Beitrag, die Teilhabe an Erfolg und Misserfolg sowie die tatsächliche Durchführung.
- Die steuerliche Atypik erzeugt weder automatisch Außenhaftung noch Vertretungsmacht oder gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Das HGB kennt keine eigenständige Rechtsform „atypisch stille Gesellschaft“.
Bei Verlusten sind fünf Fragen auseinanderzuhalten: die zivilrechtliche Verlustquote, das steuerliche Mitunternehmerrisiko, ein negatives Kapitalkonto, ein verrechenbarer Verlust und eine etwaige Haftungs- oder Nachschusspflicht. § 15a Absatz 5 Nummer 1 EStG und § 15 Absatz 4 Sätze 6–8 EStG haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
In Deutschland–Spanien-Fällen kommen weitere Ebenen hinzu. Eine deutsche stille Gesellschaft ist nicht automatisch eine spanische cuenta en participación und auch nicht automatisch eine in Spanien transparente Einheit. Zuerst sind Beteiligte, Ansässigkeit, Geschäftsinhaber, Betrieb, Zahlung, Betriebsstätte und Steuerjahr festzustellen. Danach folgen die nationalen Qualifikationen und erst anschließend das DBA.
Für laufende gewinnabhängige Forderungserträge verweist das DBA nicht ohne Weiteres auf den Dividendenartikel: Art. 10 Absatz 3 schließt Forderungsrechte aus, während Art. 11 Absatz 2 Forderungen auch bei Gewinnbeteiligung erfasst. Zusätzlich kann die besondere Protokollregel für gewinnberechtigende Rechte einschließlich der Beteiligung eines deutschen stillen Gesellschafters eingreifen. Die Begrenzung auf 15 Prozent des Bruttobetrags gilt nur, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Regel erfüllt sind.
Tabelle: Beteiligte und Prüfungsebenen
| Person | Rolle | Ansässigkeit | Geschäftsinhaber | Betrieb | Innengesellschaft | Steuerjahr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stiller Beteiligter | Kapitalgeber, möglicher Gläubiger oder Mitunternehmer | National für jeden betroffenen Staat und anschließend nach Art. 4 DBA prüfen | Nicht allein wegen der Beteiligung Geschäftsinhaber | Eigener Betrieb, Betriebszuordnung oder kein eigener Betrieb getrennt feststellen | Vertrag, Einlage und tatsächliche Durchführung bestimmen | Für jedes Jahr und jeden Zahlungszeitpunkt gesondert |
| Geschäftsinhaber | Zivilrechtlicher Inhaber des Handelsgewerbes und Schuldner möglicher Zahlungen | Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung und DBA-Ansässigkeit prüfen | Ja | Deutscher, spanischer oder grenzüberschreitender Betrieb einschließlich Betriebsstätten | Träger des Außenverhältnisses nach § 230 Absatz 2 HGB | Erhebungs-, Wirtschafts- und Zahlungsjahr dokumentieren |
| Innengesellschaft | Schuldrechtliche Beteiligungsbeziehung | Nicht ungeprüft wie eine natürliche oder juristische Person behandeln | Nein; steuerlicher Verbund und zivilrechtlicher Inhaber bleiben verschieden | Projekt- oder Gesamtbetriebsbezug aus allen Verträgen bestimmen | Kann typisch oder als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren sein | Beginn, Änderungen und Ende zeitabschnittsbezogen erfassen |
| Zahlungsempfänger | Wirtschaftlich Berechtigter, Vertreter oder anderer Empfänger | Im Zahlungszeitpunkt mit Ansässigkeitsnachweis feststellen | Regelmäßig nein | Effektive Betriebsstättenbindung der Forderung gesondert prüfen | Empfängerstellung ersetzt keine Beteiligtenqualifikation | Zufluss, Gutschrift, Einbehalt und Entlastung dem richtigen Jahr zuordnen |
Gewinnanteil, Verlust, Einlagenrückzahlung, Auseinandersetzung, Veräußerung und Beendigung sind getrennte Vorgänge. Für jeden Vorgang sind Rechtsgrund, Betrag, Zeitpunkt und die damals geltende nationale und abkommensrechtliche Fassung erforderlich.
Typisch oder atypisch: die Weiche
Die Vertragsüberschrift entscheidet nicht. Eine als „typisch“ bezeichnete Beteiligung kann nach ihren Rechten und Risiken atypisch sein; umgekehrt reicht das Wort „atypisch“ nicht aus, um eine Mitunternehmerschaft zu begründen.
Die Prüfung beginnt beim HGB-Leitbild und führt dann über die steuerlichen Merkmale:
- Besteht eine Vermögenseinlage in das Handelsgewerbe eines anderen?
- Welche Gewinn-, Verlust-, Reserve- und Geschäftswertrechte bestehen?
- Welche Entscheidungsrechte sind rechtlich gesichert?
- Welcher Beitrag belastet das eigene Vermögen des Beteiligten?
- Entsprechen Durchführung, Konten und Abrechnungen dem Vertrag?
- Gehört die Beteiligung zu einem Betrieb des Beteiligten?
- Liegen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko kumulativ vor?
Tabelle: Typisch-atypisch-Weiche
| Merkmal | HGB-Leitbild | Typisches Steuerindiz | Atypisches Steuerindiz | Nachweis | Entscheidungsgrenze |
|---|---|---|---|---|---|
| Vermögenseinlage | Einlage in das Handelsgewerbe; Übergang in das Vermögen des Geschäftsinhabers | Kapitalüberlassung ohne mitunternehmerische Teilhabe | Vermögensbelastender Beitrag als Grundlage unternehmerischen Risikos | Vertrag, Zahlungsbelege, Konten, Bewertung | Keine Einordnung ohne Art, Höhe, Fälligkeit und tatsächliche Leistung |
| Außenverhältnis | Allein der Geschäftsinhaber wird aus Betriebsgeschäften berechtigt und verpflichtet | Keine Geschäftsführung oder Außenvertretung des Stillen | Steuerliche Mitunternehmerschaft kann trotz unverändertem Außenverhältnis bestehen | Vollmachten, Garantien, Haftungs- und Vertretungsabreden | Außenhaftung nur aus eigenständiger Rechtsgrundlage beurteilen |
| Gewinn | Gewinnbeteiligung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden | Forderungs- oder kapitalbezogener Gewinnanteil | Teilhabe am unternehmerischen Erfolg | Abrechnungsformel, Jahresabschlüsse, Auszahlungen | Fehlende Quote nach § 231 HGB prüfen; keine Schätzung ohne Tatsachen |
| Verlust | Vertraglich ausschließbar; sonst Teilnahme nach Vereinbarung oder angemessenem Anteil | Verlustregel allein begründet keine Atypik | Teilnahme am Misserfolg als ein Risikoindikator | Verlustklausel, Kapitalkonten, Jahresabrechnungen | Verlustquote, Nachschuss, Haftung und steuerliche Verrechnung getrennt entscheiden |
| Stille Reserven und Geschäftswert | Nicht zwingender Bestandteil des gesetzlichen Leitbilds | Ausschluss spricht regelmäßig gegen umfassendes Mitunternehmerrisiko | Teilhabe bei Ausscheiden oder Liquidation spricht für Risiko | Abfindungs- und Bewertungsregel, Anlagenverzeichnis | Keine Einordnung als atypisch still ohne Prüfung von Reserven, Geschäftswert und Abfindung |
| Einflussrechte | Gesetzliches Informationsrecht nach §§ 233, 166 HGB | Reine Information und Mitarbeit reichen nicht automatisch | Rechtlich gesicherte Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen | Vertrag, Beschlüsse, Zustimmungskatalog, tatsächliche Ausübung | Bloße Tätigkeit nicht als Entscheidungsrecht behandeln |
| Betriebliche Zuordnung | Zivilrechtlich nicht entscheidend | § 20 EStG nur ohne vorrangige Zuordnung | § 20 Absatz 8 oder § 15 EStG kann vorrangig sein | Person, Betrieb, Bilanz, funktionaler Zusammenhang | Keine Tarif- oder Abzugsberechnung vor der Einkunftsqualifikation |
| Gesamtbild | Vertrag und Durchführung bestimmen das konkrete Verhältnis | Keine Mitunternehmerstellung | Initiative und Risiko müssen beide vorhanden sein | Vollständige Vertrags-, Beitrags-, Rechte- und Rechnungsakte | Fehlt eines der beiden Merkmale vollständig, scheidet Mitunternehmerschaft aus |
Gesetzliches HGB-Leitbild
Nach § 230 Absatz 1 HGB beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen. Die Einlage ist zu leisten und geht mit ihrer Leistung in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Daraus entsteht nach dem gesetzlichen Leitbild kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen.
Im Außenverhältnis wird aus den Betriebsgeschäften allein der Geschäftsinhaber berechtigt und verpflichtet. Eine persönliche Garantie, eine gesonderte Haftungsübernahme, eine Vollmacht oder ein Rechtsscheintatbestand kann daneben bestehen, folgt aber nicht aus der stillen Beteiligung oder ihrer steuerlichen Atypik.
Tabelle: HGB-Rechte und Pflichten
| Thema | Gesetzliche Regel | Vertragsabweichung | Außenwirkung | Nachweis | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einlage | Der Stille schuldet eine Vermögenseinlage; die geleistete Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über | Art, Höhe, Fälligkeit und Leistungsweise sind gestaltbar | Kein gemeinsames Vermögen allein aufgrund der Beteiligung | Gesellschaftsvertrag, Zahlungs- und Buchungsbelege | § 230 Absatz 1 HGB |
| Betriebsgeschäfte | Allein der Geschäftsinhaber wird berechtigt und verpflichtet | Gesonderte Vollmacht oder Haftungsabrede möglich | Sonderabrede muss eigenständig wirksam und nachgewiesen sein | Vollmacht, Garantie, Korrespondenz, Auftreten gegenüber Dritten | § 230 Absatz 2 HGB |
| Gewinnbeteiligung | Vollständiger Ausschluss ist nicht zulässig | Gewinnmaßstab und Abrechnung können vereinbart werden | Regelmäßig nur Innenanspruch gegen den Geschäftsinhaber | Gewinnklausel und Jahresabrechnung | § 231 Absätze 1 und 2 HGB |
| Verlustbeteiligung | Kann vertraglich ausgeschlossen werden | Quote oder Ausschluss ausdrücklich regeln | Kein automatischer Anspruch eines Betriebsgläubigers gegen den Stillen | Verlustklausel und Kapitalkonto | § 231 Absatz 2 HGB |
| Fehlende Quote | Angemessener Anteil nach den Umständen | Klare vertragliche Quote geht vor | Keine zusätzliche Außenwirkung | Vertragslücke und maßgebliche Umstände | § 231 Absatz 1 HGB |
| Jahresabrechnung | Gewinn und Verlust werden zum Geschäftsjahresende berechnet; Gewinn ist grundsätzlich auszuzahlen | Abweichende Fälligkeit oder Stundung dokumentieren | Zahlungsanspruch im Innenverhältnis | Abschluss, Abrechnung, Fälligkeitsabrede | § 232 Absatz 1 HGB |
| Information | Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in zugehörige Geschäftsunterlagen zu dessen Überprüfung; daneben Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten, soweit sie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist | Ausschluss oder widersprechende Beschränkung ist unwirksam | Keine Geschäftsführung oder Außenvertretung | Jahresabschlussverlangen, Unterlagenzugang und Auskunftsverlangen | §§ 233, 166 HGB |
| Kündigung | § 234 Absatz 1 verweist auf die jeweils anwendbaren §§ 132 und 133 HGB | Vertragliche Regelungen und zwingendes Recht prüfen | Beendet nicht rückwirkend frühere Außengeschäfte des Inhabers | Vertrag, Erklärung, Zugang, zeitlich geltende Verweisnorm | § 234 Absatz 1 HGB |
| Tod | Tod des stillen Gesellschafters löst die Gesellschaft nicht automatisch auf | Nachfolge- oder Auflösungsklausel möglich | Keine automatische Außenrechtsänderung | Sterbeurkunde, Vertrag, Erbnachweis | § 234 Absatz 2 HGB |
Das gesetzliche Informationsrecht verweist über § 233 HGB auf § 166 HGB. Der Stille kann eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung in die zugehörigen Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen. Daneben kann er Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere bei Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung. Ein Ausschluss oder eine § 166 HGB widersprechende Beschränkung ist unwirksam. Dieses Recht ist kein Geschäftsführungs-, Leitungs- oder Vertretungsrecht. Bei einem dem Kommanditisten vergleichbaren Mitunternehmerrisiko – insbesondere Beteiligung an Gewinn, Verlust, stillen Reserven und Geschäftswert – können jedoch bereits die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte für eine hinreichende Mitunternehmerinitiative ausreichen. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung.
Für die Kündigung dürfen Frist, Form und Termin nicht aus einer aktuellen Normfassung in einen historischen Vertrag übertragen werden. Erforderlich sind der Vertrag, die im Kündigungszeitpunkt geltende Verweisnorm, der Kündigungsgrund sowie Nachweise über Erklärung und Zugang.
Gewinn, Verlust, Beendigung und Insolvenz
Am Schluss jedes Geschäftsjahrs werden Gewinn und Verlust berechnet. Der Gewinnanteil ist grundsätzlich auszuzahlen, soweit keine wirksame abweichende Fälligkeit oder Stundung besteht.
Die gesetzliche Verlustteilnahme reicht nur bis zur eingezahlten oder rückständigen Einlage. Bereits bezogene Gewinne müssen wegen späterer Verluste nicht zurückgezahlt werden. Anfechtungsfälle, Scheingewinne oder besondere Rückzahlungsklauseln sind damit nicht entschieden.
Wurde die Einlage durch Verluste vermindert, werden spätere Jahresgewinne zunächst zur Verlustdeckung verwendet. Das ist eine Wiederauffüllung aus Gewinnen und keine unbeschränkte Nachschusspflicht. Eine zusätzliche Nachschussabrede bedarf einer eigenen Vertrags- und Wirksamkeitsprüfung.
Ein nicht erhobener Gewinn erhöht die Einlage nach § 232 Absatz 3 HGB ohne abweichende Vereinbarung nicht. Deshalb müssen Einlage, Verluststand, stehen gelassener Gewinn, Auszahlung und ein etwaiges Darlehens- oder Verrechnungskonto getrennt geführt werden.
Tabelle: Einlagenkonto
| Geschäftsjahr | Anfangseinlage | Einzahlung | Gewinn | Verlust | Wiederauffüllung | Auszahlung | Endstand |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erstes Jahr | Vertraglich geschuldeter und tatsächlich vorhandener Anfangsstand | Tatsächliche Vermögensleistung mit Datum | Nach § 232 Absatz 1 berechneter Anteil | Nur nach anwendbarer Verlustquote und bis zur Einlagengrenze | Nur erforderlich, wenn ein früherer Verluststand besteht | Grundsätzlich fälliger Gewinnanteil oder dokumentierte Stundung | Anfangsstand plus Einzahlung minus einlagewirksamer Verlust; stehen gelassener Gewinn nur bei abweichender Vereinbarung einbeziehen |
| Folgejahr mit Verlustvortrag | Durch frühere Verluste geminderter Stand | Zusätzliche Einzahlung nur aufgrund gesonderter Verpflichtung oder freiwilliger Leistung | Jahresgewinn zunächst zur Verlustdeckung verwenden | Neuer Verlust nach Vertrag und § 232 Absatz 2 | Gewinn bis zur Wiederauffüllung der geminderten Einlage | Nur darüber hinaus auszuzahlender oder wirksam gestundeter Betrag | Kontenentwicklung mit Vertrags- und Buchungsbelegen abstimmen |
| Beendigungsjahr | Nach allen Vorjahren abgestimmter Stand | Rückständige Einlage gesondert erfassen | Laufendes Ergebnis und Ergebnis schwebender Geschäfte trennen | Verlustanteil bis zur gesetzlichen oder vertraglichen Grenze | Noch anwendbare Wiederauffüllung aus Jahresgewinn | Gewinnzahlung, Einlagenrückzahlung und Auseinandersetzung getrennt buchen | Grundlage des in Geld zu berichtigenden Guthabens nach § 235 HGB |
Bei Auflösung muss der Geschäftsinhaber abrechnen und das Guthaben des Stillen in Geld berichtigen. Schwebende Geschäfte wickelt der Geschäftsinhaber ab. Der Stille nimmt an deren Ergebnis nach den geltenden Gewinn- und Verlustregeln teil und kann jährlich Rechenschaft verlangen. Daraus folgt keine Vertretungsmacht des Stillen.
Tabelle: Beendigung und Insolvenz
| Ereignis | Datum | Kündigungsgrundlage | Guthaben | Schwebende Geschäfte | Insolvenzbezug | Nachweis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ordentliche oder außerordentliche Kündigung | Erklärung, Zugang und Wirksamkeit getrennt datieren | Vertrag sowie im Ereigniszeitpunkt geltende §§ 132 und 133 HGB prüfen | Erst nach vollständiger Abrechnung bestimmbar | Bis zur Abwicklung gesondert verfolgen | Insolvenzlage am Kündigungs- und Abrechnungszeitpunkt prüfen | Vertrag, Kündigung, Zugang, Konten, Abschluss |
| Tod des Stillen | Todestag | Keine automatische Auflösung nach § 234 Absatz 2 HGB; Nachfolgeklausel prüfen | Anspruchsinhaber erst nach Nachfolgeprüfung | Laufen grundsätzlich im Verhältnis zum Rechtsnachfolger oder nach Vertragsregel weiter | Nachlass- und Insolvenzfragen getrennt behandeln | Sterbeurkunde, Erbnachweis, Vertrag |
| Vertragliche Auflösung | Vereinbarter oder wirksam festgestellter Auflösungstag | Auflösungstatbestand und zeitlich geltende Norm | Geschäftsinhaber rechnet ab und berichtigt das Guthaben in Geld | Geschäftsinhaber wickelt ab; jährliche Rechenschaft möglich | Forderungsrang bei späterer Insolvenz gesondert bestimmen | Auflösungsnachweis, Abrechnung, Zahlungsbelege |
| Insolvenz des Geschäftsinhabers | Eröffnungs- und maßgebliche Forderungszeitpunkte | § 236 HGB in der zeitlich geltenden Fassung | Einlageforderung als Insolvenzforderung, soweit sie den Verlustanteil übersteigt | Stand und Ergebnis offener Geschäfte belegen | Rückständige Einlage nur bis zum für den Verlustanteil erforderlichen Betrag in die Masse einzahlen | Insolvenzeröffnung, Forderungsanmeldung, Konten- und Verlustnachweis |
| Veräußerung oder Auseinandersetzungszahlung | Verpflichtungs-, Übergangs- und Zahlungszeitpunkt | Vertragsgrund und Gegenstand bestimmen | Kaufpreis, Guthaben, Einlagenrückzahlung und Gewinnanteil trennen | Übergang oder Abwicklung ausdrücklich regeln | Anfechtung und Forderungsrang eigenständig prüfen | Vertrag, Bewertung, Zahlungszuordnung |
§ 236 HGB begründet keine unbegrenzte Einstandspflicht. Ist die Einlage vollständig geleistet, wird die Einlageforderung in der Insolvenz als Insolvenzforderung geltend gemacht, soweit sie den Verlustanteil übersteigt. Ist die Einlage rückständig, ist sie nur bis zu dem Betrag in die Masse einzuzahlen, der zur Deckung des Verlustanteils erforderlich ist. Forderungsstand, Verlustanteil und bereits geleistete Einlage müssen nachgewiesen werden.
Übertragung, Erbschaft, Schenkung und Bewertung
Eine stille Beteiligung ist nicht schon deshalb frei übertragbar, weil sie schuldrechtlich ausgestaltet ist. Vor einer Abtretung sind Gesellschaftsvertrag, Zustimmungsvorbehalte, höchstpersönliche Rechte, Mitwirkungsrechte und die tatsächliche Einbindung des Stillen zu prüfen. Bei einer atypisch stillen Beteiligung kann ein Wechsel des Mitunternehmers außerdem Feststellungs-, Sonderbetriebsvermögens- und Veräußerungsfolgen auslösen. Kaufpreis, laufender Gewinnanspruch, Einlagenrückzahlung und Auseinandersetzungsguthaben dürfen nicht zu einem einheitlichen Betrag vermischt werden.
Der Tod des stillen Gesellschafters beendet die stille Gesellschaft nach § 234 Absatz 2 HGB nicht automatisch. Entscheidend sind Nachfolge-, Fortsetzungs-, Eintritts- und Abfindungsklauseln sowie der Erbnachweis. Zivilrechtliche Fortsetzung und erbschaftsteuerliche Bewertung sind getrennte Ebenen. Bei einer Schenkung gilt dasselbe: Übertragbarkeit und Zustimmung nach dem Vertrag müssen neben der schenkungsteuerlichen Erfassung geprüft werden.
Für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zunächst festzustellen, was übertragen wird: eine Kapitalforderung, ein Auseinandersetzungsanspruch, ein Mitunternehmeranteil oder ein Bündel aus Beteiligung und Sonderbetriebsvermögen. Erst danach lässt sich die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz und eine mögliche Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG prüfen. Eine typische stille Forderung wird nicht allein durch ihre Bezeichnung zu begünstigtem Betriebsvermögen. Bei einer atypisch stillen Beteiligung hängen Wert und Begünstigung insbesondere von Mitunternehmerstellung, Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen, Beteiligungsumfang und Behaltensregeln ab.
In Deutschland–Spanien-Fällen kommen die persönlichen Anknüpfungen beider Erbschaft- oder Schenkungsteuersysteme hinzu. Das Einkommensteuer-DBA Deutschland–Spanien verteilt diese Steuern nicht. Deshalb sind Steuerpflicht, Bewertung und innerstaatliche Anrechnung für jeden Staat gesondert zu ermitteln.
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko
Eine atypisch stille Mitunternehmerschaft setzt beide Hauptmerkmale voraus:
- Mitunternehmerinitiative verlangt insbesondere eine rechtlich gesicherte Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen. Kommanditistenähnliche Rechte können ausreichen; bei entsprechend ausgeprägtem Mitunternehmerrisiko gilt dies bereits für gesetzliche Informations- und Kontrollrechte. Bloße Mitarbeit oder fachlicher Einfluss ohne rechtlich gesicherte Mitwirkungsrechte sind davon zu unterscheiden.
- Mitunternehmerrisiko verlangt eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilhabe an Erfolg und Misserfolg. Zu prüfen sind Gewinn, Verlust, stille Reserven des Anlagevermögens, Geschäftswert, Ausscheiden und Liquidation.
Sind beide Merkmale vorhanden, bestimmt eine Gesamtwürdigung ihrer Ausprägung sowie aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände das Ergebnis. Vertrag und tatsächliche Durchführung gehören zusammen. Das vollständige Fehlen eines Merkmals kann nicht durch eine besonders starke Ausprägung des anderen ersetzt werden.
Tabelle: Mitunternehmerinitiative
| Recht | Rechtsgrundlage | Rechtlich gesichert | Ausübbar | Tatsächlich ausgeübt | Gewicht |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Information | §§ 233, 166 HGB | Ja, im gesetzlichen Umfang | Jahresabschlussabschrift und Einsicht in zugehörige Geschäftsunterlagen zur Überprüfung; daneben mitgliedschaftsbezogene Auskünfte | Verlangen und Reaktionen dokumentieren | Bei kommanditistenähnlichem Mitunternehmerrisiko können bereits gesetzliche Informations- und Kontrollrechte ausreichen |
| Zustimmung zu Grundlagengeschäften | Vertrag, Satzung oder wirksame Nebenabrede | Nur bei eindeutigem, durchsetzbarem Anspruch | Katalog, Schwellen und Vetoreichweite prüfen | Beschlüsse und Zustimmungen belegen | Kann erhebliches Gewicht haben |
| Teilnahme an laufenden Entscheidungen | Vertraglich gesichertes Beratungs-, Stimm- oder Leitungsrecht | Nicht aus bloßer Mitarbeit ableiten | Häufigkeit, Gegenstände und Durchsetzbarkeit prüfen | Protokolle und Weisungsabläufe vorlegen | Gewicht nach tatsächlicher unternehmerischer Reichweite |
| Geschäftsführung oder Vollmacht | Gesonderte gesellschafts- oder vollmachtsrechtliche Grundlage | Eigenständig nachzuweisen | Innen- und Außenbefugnisse unterscheiden | Auftreten und Entscheidungen belegen | Starkes Indiz, aber kein Ersatz für fehlendes Mindestrisiko |
| Tatsächliche Mitarbeit | Dienst-, Arbeits- oder Beratungsverhältnis | Nur die Tätigkeit, nicht automatisch ein unternehmerisches Recht | Aufgaben und Weisungsbindung feststellen | Leistungsnachweise führen | Ohne Rechtsposition kein hinreichender Initiativebeweis |
| Beschränkte Entscheidungsrechte | Vertraglich gesicherte, aber begrenzte Rechte | Ja, wenn durchsetzbar | Konkret verfügbare Rechte bestimmen | Nutzung oder Nichtnutzung erklären | Kann bei starkem Risiko in der Gesamtwürdigung genügen; keine Automatik |
Tabelle: Mitunternehmerrisiko
| Beitrag | Vermögensbelastung | Gewinn | Verlust | Stille Reserven | Geschäftswert | Abfindung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Geld- oder Sacheinlage | Tatsächlicher Abfluss oder wirksame Vermögensbindung | Quote und Bemessungsgrundlage prüfen | Quote, Einlagengrenze und Kontenwirkung prüfen | Anlagevermögen ausdrücklich einbeziehen | Teilnahme ausdrücklich prüfen | Ausscheiden und Liquidation nach Vertragsformel bewerten |
| Rechtlich relevantes Haftungsrisiko | Nur bei bestehender und wirtschaftlich relevanter Haftung | Gewinnchance allein genügt nicht | Inanspruchnahmerisiko konkret bestimmen | Haftung ersetzt Reservebeteiligung nicht automatisch | Gesondert prüfen | Haftungsentlastung beim Ausscheiden erfassen |
| Forderungseinbringung oder Forderungsverzicht | Vermögensbelastung möglich, wenn Anspruch entstanden und werthaltig ist | Gegenleistung und Gewinnrecht trennen | Verlustwirkung auf Beitrag feststellen | Nur bei zusätzlicher Regel erfasst | Nur bei zusätzlicher Regel erfasst | Wert des eingebrachten Anspruchs und Rückgewährregeln belegen |
| Bloßes Dienstleistungsversprechen | Keine gegenwärtige Vermögensbelastung allein durch künftige Arbeit | Erwarteter Gewinn ohne Risikobeitrag reicht nicht | Keine Einlagewirkung allein aus dem Versprechen | Regelmäßig nicht erfasst | Regelmäßig nicht erfasst | Kein vermögensbelastender Beitrag allein durch Zukunftsversprechen |
| Beteiligung nur am Umlaufvermögensgewinn | Mögliche Einlage bleibt gesondert zu prüfen | Begrenzte Erfolgsbeteiligung | Vertragsabhängig | Keine Teilhabe an Reserven des Anlagevermögens | Keine Teilhabe am Geschäftswert | Begrenzte Formel spricht gegen umfassendes Risiko |
| Umfassende Beteiligung | Beitrag muss das eigene Vermögen belasten | Teilhabe am laufenden Gewinn | Teilhabe am Misserfolg | Teilhabe an Reserven des Anlagevermögens | Teilhabe am Geschäftswert | Abfindung bei Ausscheiden oder Liquidation bildet Werte ab |
Nach dem BFH-Urteil vom 13. November 2025, IV R 24/23, ist ein das eigene Vermögen belastender Beitrag Mindestvoraussetzung des Mitunternehmerrisikos. Ein tatsächlich vermögensbelastendes Haftungsrisiko kann einen solchen Beitrag vermitteln. Das bloße Versprechen, künftig Dienstleistungen zu erbringen, genügt dagegen nicht. Auch besonders starke Einflussrechte können ein vollständig fehlendes Mindestmaß an Risiko nicht ausgleichen.
Tabelle: Dienstleistungsbeiträge
| Leistung | Leistungszeitpunkt | Entgeltanspruch | Einbringung oder Verzicht | Vermögenswirkung | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Nur künftig versprochene Beratung | Leistung steht noch aus | Noch kein entstandener Anspruch | Weder bestehende Forderung noch wirksamer Verzicht | Keine gegenwärtige Belastung des eigenen Vermögens | Allein kein Mitunternehmerrisiko |
| Bereits erbrachte Dienstleistung ohne geklärten Anspruch | Leistung abgeschlossen | Entstehung, Durchsetzbarkeit und Wert offen | Einbringung nicht nachgewiesen | Vermögenswirkung offen | Keine belastbare Einordnung, solange Entstehung und Wert des Anspruchs ungeklärt sind |
| Entstandener und werthaltiger Vergütungsanspruch | Leistung erbracht; Anspruch fällig oder rechtlich entstanden | Bestand und Wert nachgewiesen | Wirksam als Beitrag eingebracht | Vermögensbelastung kann vorliegen | In die Gesamtwürdigung einbeziehen |
| Wirksamer Forderungsverzicht | Anspruch bestand vor dem Verzicht | Werthaltigkeit vor Verzicht nachgewiesen | Rechtswirksamer Verzicht dokumentiert | Vermögensminderung kann vorliegen | Beitrag möglich; Initiative und übrige Risiken bleiben zu prüfen |
| Laufend vergütete Mitarbeit | Leistungen werden gegen Entgelt erbracht | Anspruch bleibt beim Leistenden | Keine Einbringung und kein Verzicht | Regelmäßig keine Beitragswirkung | Mitarbeit und Sondervergütung getrennt von Initiative und Risiko behandeln |
Typische Beteiligung: § 20 EStG und Steuerabzug
Bei einer natürlichen Person gehören Einnahmen aus einer typischen stillen Beteiligung grundsätzlich zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG, wenn sie nicht Mitunternehmer ist. Vor jeder Tarif- oder Abzugsberechnung ist zusätzlich § 20 Absatz 8 EStG zu prüfen: Gehört die Einnahme zu einem Betrieb oder einer anderen Einkunftsart, wird sie dieser vorrangigen Einkunftsart zugerechnet.
Die Prüfung muss Person, Schuldner, Betrieb und Zahlung einzeln erfassen. Die Einordnung nach § 20 EStG bestimmt weder automatisch den individuellen Tarif noch die endgültige Steuer oder die konkrete Höhe eines Steuerabzugs.
Tabelle: Typische Beteiligung
| Person | Betrieb | Schuldner | Zahlungsart | § 20 Absatz 8 | § 43 | § 49 | Entscheidungsgrenze |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| In Deutschland ansässige natürliche Person ohne betriebliche Zuordnung | Kein eigener Zuordnungsbetrieb | Deutscher oder ausländischer Geschäftsinhaber feststellen | Gewinnanteil, Gutschrift, Rückzahlung und Beendigung trennen | Keine vorrangige Einkunftsart nachgewiesen | Bei Erträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 grundsätzlich Abzugstatbestand und Zuflusszeitpunkt nach § 44 Absätze 3 und 4 prüfen | Regelmäßig nicht für die persönliche Inlandsansässigkeit entscheidend | Keine Tarifberechnung ohne zeitlich geltende Tarif- und Abzugsunterlagen |
| Natürliche Person mit betrieblicher Beteiligungszuordnung | Betrieb und funktionaler Zusammenhang belegt | Schuldner und Geschäftsbeziehung dokumentieren | Betrieblicher Ertrag oder gesonderter Zahlungsvorgang | Einnahme wird der anderen Einkunftsart zugerechnet | Abzugspflicht und Entlastung trotz betrieblicher Zuordnung gesondert prüfen | Bei Auslandsansässigkeit zusätzlich möglich | Keine §-20-Endqualifikation ohne Betriebsakte |
| Nichtansässige natürliche Person mit typischer Beteiligung | Keine deutsche Betriebszuordnung unterstellt | Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz des deutschen Schuldners prüfen | Gewinnanteil oder Gutschrift | Vorrangige Zuordnung weiterhin prüfen | Deutscher Kapitalertragsteuerabzug kann grundsätzlich eingreifen | § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a kann inländische Kapitaleinkünfte begründen | DBA, wirtschaftliche Berechtigung und Entlastungsverfahren vor Endergebnis |
| Beteiligter mit möglichen Mitunternehmerrechten | Deutscher oder ausländischer Gewerbebetrieb | Geschäftsinhaber feststellen | Gewinn, Sondervergütung und Rückzahlung trennen | § 20 tritt bei anderer Einkunftsart zurück | Abzug nicht allein aus Vertragsüberschrift ableiten | Bei Nichtansässigen gewerbliche Inlandsanknüpfung nach § 49 gesondert prüfen | Zuerst Initiative und Risiko entscheiden |
| Juristische Person | Betriebliche Sphäre regelmäßig eigenständig zu bestimmen | Schuldner und Beteiligungsbeziehung erfassen | Laufender Ertrag, Verlust oder Beendigung | Personen- und körperschaftsteuerlichen Pfad autonom bestimmen | Abzugstatbestand und mögliche Entlastung gesondert prüfen | Inlandsquelle nach Person und Zahlung prüfen | Keine Übertragung der Regeln für private natürliche Personen |
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG ordnet für Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 grundsätzlich Kapitalertragsteuerabzug an. Nach § 44 Absatz 1 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer grundsätzlich mit dem Zufluss. § 44 Absatz 3 enthält eine besondere Zuflussfiktion: Ist im Beteiligungsvertrag kein Ausschüttungszeitpunkt vereinbart, gilt der Kapitalertrag am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder sonstiger Feststellung des Gewinnanteils als zugeflossen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das er ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll. Eine bloß unterbliebene Auszahlung verschiebt diesen fiktiven Zeitpunkt nicht. Für eine vor Zufluss wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit vereinbarte Stundung enthält § 44 Absatz 4 eine besondere Verschiebungsregel. Erforderlich sind der richtige Schuldner, der richtige Gläubiger und der gesetzlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt. Betriebliche Zuordnung und DBA-Entlastung bleiben eigenständige Prüfungen.
Bei einer nichtansässigen Person kann § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG an den Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder den Sitz des Schuldners anknüpfen. Bei einem nichtansässigen atypisch stillen Mitunternehmer ist dagegen insbesondere zu prüfen, ob gewerbliche Einkünfte einer deutschen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter zugeordnet werden können. Nationale Inlandsanknüpfung und DBA-Zuordnung dürfen nicht vermischt werden.
Auch Verluste eines typischen Stillen werden nicht pauschal freigegeben. § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 verweist sinngemäß auf § 15 Absatz 4 Sätze 6–8 und § 15a EStG. Die jeweiligen Tatbestände sind trotzdem eigenständig zu prüfen.
Für natürliche Personen begründet ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt grundsätzlich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG. Ein Wohnsitz setzt eine Wohnung voraus, die unter Umständen innegehalten wird, welche ein Beibehalten und Benutzen erkennen lassen; Meldung oder Eigentum allein entscheiden nicht zwingend. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt nach § 9 Satz 2 AO stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Diese unwiderlegliche Folge gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und höchstens ein Jahr dauert. Der Grundtatbestand des § 9 Satz 1 AO kann dennoch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Die DBA-Ansässigkeit bleibt davon getrennt.
Atypische Beteiligung: § 15, § 15a und Feststellung
Steht die Mitunternehmerstellung fest, gehören Gewinnanteile des Stillen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu den gewerblichen Einkünften. Tätigkeits-, Darlehens- und Überlassungsvergütungen, die ein Mitunternehmer in den gesetzlich erfassten Beziehungen erhält, sind gesondert zu erfassen und ebenfalls der gewerblichen Sphäre zuzuordnen.
Zivilrechtlich bleibt der Geschäftsinhaber Inhaber des Betriebsvermögens und Träger der Außengeschäfte. Steuerlich kann daneben ein Mitunternehmerverbund bestehen. Diese Trennung ist für Gesamtgewinn, Zurechnung, Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungswerte und Feststellung zentral.
Tabelle: Verlustverrechnung
| Rechtsträger | Person | Mitunternehmerstatus | Haftungsvergleich | Kapitalkonto | § 15a | § 15 Absatz 4 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Atypisch stille Mitunternehmerschaft | Natürliche oder juristische Person | Initiative und Risiko müssen bereits festgestellt sein | Kommanditistenähnlich beschränkte Haftung nachweisen | Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos berechnen | § 15a Absatz 5 Nummer 1 kann sinngemäß eingreifen; Verlust kann nur verrechenbar sein | Nur bei zusätzlichem Tatbestand einer Innengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft prüfen |
| Mitunternehmerische Innengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft | Unmittelbar oder mittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft | Mitunternehmerstellung erforderlich | Für § 15 Absatz 4 nicht mit dem §-15a-Haftungsvergleich gleichsetzen | Konten bleiben für § 15a eigenständig relevant | Nur bei erfülltem §-15a-Tatbestand | Verluste grundsätzlich nur mit Gewinnen derselben Innengesellschaft aus dem unmittelbar vorangegangenen oder späteren Wirtschaftsjahren verrechenbar |
| Mitunternehmerische Innengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft | Unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person | Beteiligungskette und Mitunternehmerstatus belegen | Eigenständig prüfen | Eigenständig prüfen | Kann bei erfüllten Voraussetzungen gelten | Sätze 6 und 7 gelten für den auf diese natürliche Person entfallenden Verlust insoweit nicht |
| Typischer stiller Beteiligter | Person ohne Mitunternehmerstatus | Nein | Kein Mitunternehmer-Haftungsvergleich unterstellen | Zivilrechtliches Einlagenkonto nicht automatisch steuerliches Kapitalkonto | Nur über den gesetzlichen Verweis und dessen Voraussetzungen prüfen | Ebenfalls nur über den engen gesetzlichen Tatbestand |
| Beteiligung mit unbeschränkter oder andersartiger Haftung | Person und Rechtsbeziehung feststellen | Mitunternehmerstatus allein genügt nicht | Kommanditistenähnlichkeit offen oder verneint | Negativer Kontenstand dokumentieren | Keine Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 ohne passenden Haftungsvergleich | Tatbestand unabhängig von der Haftung prüfen |
§ 15a Absatz 5 Nummer 1 EStG setzt bei einem stillen Gesellschafter Mitunternehmerstatus und einen kommanditistenähnlichen Haftungsvergleich kumulativ voraus. Entsteht oder erhöht sich durch einen Verlust ein negatives Kapitalkonto, kann der Verlust statt sofort ausgleichs- oder abzugsfähig nur verrechenbar sein. Ein verrechenbarer Verlust mindert grundsätzlich spätere Gewinne aus derselben Beteiligung und ist jährlich gesondert festzustellen. Veräußerungs- und Aufgabefälle sind eigenständig zu prüfen.
§ 15 Absatz 4 Sätze 6–8 EStG betrifft demgegenüber den engeren Fall einer mitunternehmerischen Innengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft. Der erfasste Verlust ist grundsätzlich nur mit Gewinnen aus derselben Innengesellschaft des unmittelbar vorangegangenen oder späterer Wirtschaftsjahre verrechenbar. Soweit der Verlust auf eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person als Mitunternehmer entfällt, gelten Sätze 6 und 7 nicht. Person, Beteiligungskette, Gesellschaftstyp und Wirtschaftsjahre müssen deshalb feststehen.
Tabelle: Ertragsteuerliche Rechenebenen
| Zivilrechtlicher Inhaber | Steuerverbund | Gesamtgewinn | Sondervergütung | Sonderbilanz | Ergänzungsbilanz | Feststellung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Geschäftsinhaber bleibt Inhaber des Betriebsvermögens | Atypisch stiller Mitunternehmerverbund bei erfüllten Merkmalen | Betriebsergebnis und mitunternehmerische Zurechnung getrennt ermitteln | Tätigkeits-, Darlehens- oder Überlassungsvergütung nach Leistungsgrund und Empfänger | Behauptetes Sonderbetriebsvermögen separat erfassen und bewerten | Beteiligtenbezogene Mehr- oder Minderwerte gesondert dokumentieren | Bei mehreren Beteiligten grundsätzlich gesondert und einheitlich nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO |
| Geschäftsinhaber bei typischer Beteiligung | Kein Mitunternehmerverbund allein aus dem Vertrag | Gewinn des Betriebs beim Inhaber; Anspruch des Stillen gesondert | Nicht als Sondervergütung eines Mitunternehmers behandeln | Keine Sonderbilanz allein wegen typischer Beteiligung | Keine Ergänzungsbilanz allein wegen typischer Beteiligung | Feststellungstatbestand nicht aus der Bezeichnung ableiten |
| Mehrere Projektbeteiligungen | Je nach Vertrag können mehrere Innengesellschaften bestehen | Gesamtbetrieb oder Einzelprojekt nach allen Verträgen und der Durchführung bestimmen | Projektbezogene Leistungen richtig zuordnen | Je Beteiligung prüfen | Je Beteiligung prüfen | Mehrere eigenständige Feststellungen können erforderlich sein |
| Ausnahmefall nach § 180 Absatz 3 AO | Materielle Mitunternehmerschaft bleibt vorab zu prüfen | Gewinnermittlung bleibt erforderlich | Zurechnung bleibt materiell zu entscheiden | Weiterhin eigenständig | Weiterhin eigenständig | Einheitliche Feststellung kann insbesondere ausscheiden, wenn nur eine beteiligte Person in Deutschland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder der Fall von geringer Bedeutung ist; Ausnahme nicht pauschal annehmen |
Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind keine bloßen Anhänge der zivilrechtlichen Abrechnung. Wird eine Sondervergütung, Sonderbetriebsvermögen oder ein Ergänzungswert behauptet, sind Leistungsgrund, Eigentum, Nutzung, Wert und Beteiligtenbezug einzeln zu dokumentieren. Ohne vollständige Rechnungslegung ist keine verlässliche individuelle Gewinnaufteilung oder Wertzuordnung möglich.
Abgrenzung zu Kapitalgesellschaftsanteilen, § 17 EStG und § 6 AStG
Die stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer GmbH, UG oder AG ist nicht mit einem Anteil am Nennkapital dieser Gesellschaft gleichzusetzen. Der stille Gesellschafter erhält nach dem HGB-Leitbild eine innengesellschaftliche Rechtsposition gegen den Geschäftsinhaber, aber keinen Geschäftsanteil und keine Aktie. Deshalb fällt die stille Beteiligung nicht allein wegen einer hohen Gewinnquote oder wegen ihrer atypischen Ausgestaltung unter § 17 EStG.
§ 17 EStG ist gesondert zu prüfen, wenn dieselbe Person daneben tatsächlich Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält oder ein gesetzlich erfasstes Anwartschafts- oder Sonderrecht veräußert. Eine Verknüpfung im selben Vertrag ändert nichts daran, dass Kapitalgesellschaftsanteil und stille Beteiligung zwei Vermögenspositionen mit eigenen Anschaffungskosten, Veräußerungspreisen und Steuerfolgen sind.
Auch § 6 AStG knüpft beim Beteiligungsgegenstand an Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG an. Eine typische oder atypische stille Beteiligung löst daher nicht schon als solche Wegzugsteuer nach § 6 AStG aus. Besteht zusätzlich eine qualifizierende Kapitalgesellschaftsbeteiligung, ist diese jedoch unabhängig von der stillen Beteiligung zu prüfen. Daneben können beim Wegzug oder bei einer Funktions- und Vermögensverlagerung andere Entstrickungsregeln eingreifen; daraus wird die stille Beteiligung aber nicht rückwirkend zu einem §-17-Anteil.
Bei der entgeltlichen Übertragung ist ebenfalls zu trennen: Der Gewinn aus der Veräußerung einer typischen stillen Forderung folgt den für das konkrete Forderungsrecht geltenden Regeln. Die Veräußerung des gesamten Anteils eines atypisch stillen Mitunternehmers kann demgegenüber als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG einzuordnen sein, wenn tatsächlich der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens übertragen wird.
Gewerbesteuer und getrennte Rechenebenen
Gewerbesteuer setzt nach § 2 Absatz 1 GewStG grundsätzlich einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb voraus. Entscheidend ist die inländische Betriebsstätte, nicht die persönliche Einkommensteuerpflicht eines Beteiligten und nicht allein die Bezeichnung der stillen Beteiligung.
Gewerbesteuersubjekt, Betrieb und Steuerschuldner müssen deshalb vor der Hinzurechnung feststehen. Eine typische und eine atypisch stille Beteiligung können unterschiedliche Gewinnermittlungsfolgen haben; die Gewerbesteuerfrage ist jeweils eigenständig aufzubauen.
Tabelle: Gewerbesteuer
| Betrieb | Inländische Betriebsstätte | Gewerbeertrag | Abgesetzter Gewinnanteil | Finanzierungssumme | Freibetrag | Hinzurechnung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutscher stehender Gewerbebetrieb | Tatsächliche inländische Betriebsstätte nachweisen | Ausgangsgröße des konkreten Erhebungszeitraums bestimmen | Nur ein gewinnmindernd abgesetzter Gewinnanteil des Stillen ist in diesem Prüfungsschritt relevant | Sämtliche nach § 8 Nummer 1 gewichteten Finanzierungsbestandteile zusammenrechnen | 200.000 Euro für den Summenbetrag des jeweiligen deutschen Erhebungszeitraums nach § 8 Nummer 1 GewStG | Ein Viertel des den Freibetrag übersteigenden Summenbetrags, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind |
| Grenzüberschreitender Betrieb | Inländische und ausländische Tätigkeitsorte trennen | Betriebsstätten- und Abkommenszuordnung vornehmen | Zahlungsgrund und Betriebsstättenzuordnung belegen | Nur gesetzlich erfasste und abgesetzte Bestandteile einbeziehen | Nicht je stiller Beteiligung mehrfach ansetzen | Keine Hinzurechnung allein aus einer einkommensteuerlichen Qualifikation |
| Atypisch stille Mitunternehmerschaft | Betrieb und Mitunternehmerverbund bestimmen | Gesamtgewinn und Gewerbeertrag eigenständig überleiten | Nicht ungeprüft wie einen typischen Finanzierungsaufwand behandeln | Gesetzliche Einzelbestandteile prüfen | Zeitlich geltende Fassung anwenden | Ergebnis aus der konkreten Gewinnermittlung ableiten |
| Typische stille Beteiligung | Betrieb des Geschäftsinhabers feststellen | Gewinnmindernde Behandlung nachweisen | Gewinnanteil kann unter § 8 Nummer 1 Buchstabe c fallen | Mit übrigen gewichteten Finanzierungsbestandteilen summieren | 200.000 Euro nur für den erfassten Summenbetrag | Ein Viertel des Mehrbetrags; keine pauschale Hinzurechnung des gesamten Gewinnanteils |
Der Freibetrag von 200.000 Euro und die Hinzurechnung eines Viertels des Mehrbetrags betreffen in Deutschland den jeweiligen Erhebungszeitraum und den gesamten nach § 8 Nummer 1 GewStG gewichteten Summenbetrag. Sie dürfen nicht isoliert auf einen einzelnen stillen Gewinnanteil angewandt werden, wenn weitere Finanzierungsbestandteile vorhanden sind. Voraussetzung ist außerdem, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden.
Vier Deutschland–Spanien-Fälle
Grenzüberschreitende Fälle beginnen nicht beim DBA, sondern bei der Sachverhaltsrichtung. Person, Geschäftsinhaber, Betrieb, Zahlung, Betriebsstätte und Steuerjahr müssen einer der folgenden Richtungen zugeordnet werden.
Tabelle: Vier Deutschland–Spanien-Fallrichtungen
| Fallrichtung | Beteiligter | Geschäftsinhaber | Betrieb | Zahlung | Betriebsstätte | Nationales Recht | DBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Spanisch ansässiger Beteiligter am deutschen Handelsgewerbe | Natürliche oder juristische Person; spanische und DBA-Ansässigkeit belegen | Deutscher Schuldner und Betriebsinhaber | Deutscher Gewerbebetrieb | Typischen Gewinnanteil, atypischen Gewinn, Sondervergütung und Rückzahlung trennen | Deutsche Betriebsstätte und mögliche Bindung des Beteiligten prüfen | Deutschland: insbesondere §§ 15, 20, 43 und 49 EStG; Spanien: passender LIRPF-, LIS- oder IRNR-Pfad | Art. 7, 10, 11, Protokoll und Methodenartikel erst nach nationaler Qualifikation |
| Deutscher Beteiligter am spanischen Geschäft | Deutsche natürliche oder juristische Person | Spanischer gestor, Unternehmer oder andere Einheit | Spanisches Geschäft und Tätigkeitsort | Ertrag, Verlust, Rückzahlung und Liquidation trennen | Spanische Betriebsstätte nach IRNR und Art. 5 DBA autonom prüfen | Spanien: CCom, LIRPF, LIS oder IRNR; Deutschland: § 20 oder § 15 autonom | Deutsche Bezeichnung bindet die Abkommensqualifikation nicht |
| Deutscher Geschäftsinhaber mit spanischer Betriebsstätte | Stiller Beteiligter kann in Deutschland oder Spanien leben | Deutscher Geschäftsinhaber | Deutscher Gesamtbetrieb mit spanischem Tätigkeitsort | Betriebsstättengewinn und Beteiligungszahlung getrennt zuordnen | Spanische Einrichtung oder Vertreterstellung des Geschäftsinhabers prüfen | Deutschland und Spanien bestimmen Betrieb und Quelle jeweils national | Art. 5 und 7; Wohnort des Stillen begründet nicht die Betriebsstätte des Inhabers |
| Ansässigkeitswechsel während der Beteiligung | Person wechselt im laufenden Verhältnis den Ansässigkeitsbezug | Geschäftsinhaber unverändert oder ebenfalls grenzüberschreitend | Betrieb für jeden Zeitabschnitt bestimmen | Gewinnentstehung, Zufluss, Veräußerung und Beendigung zeitlich trennen | Betriebsstättenbestand je Zeitraum prüfen | Deutsche und spanische Ansässigkeit für jeden Abschnitt | Art. 4 und Einkunftsartikel zeitabschnittsbezogen; keine Ganzjahresqualifikation aus einem Stichtag |
Eine natürliche Person ist in Spanien nach Art. 9 LIRPF insbesondere dann ansässig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhält oder sich dort der Hauptkern beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen befindet. Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgerechnet, sofern keine ausländische Steueransässigkeit nachgewiesen wird. Vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund unentgeltlicher kultureller oder humanitärer Kooperationsvereinbarungen mit spanischen öffentlichen Verwaltungen werden ausdrücklich nicht mitgerechnet. Die gesetzliche Familienvermutung ist widerlegbar. Eine deutsche Abmeldung allein beweist keine spanische Ansässigkeit.
Bei Doppelansässigkeit natürlicher Personen gilt nach Art. 4 DBA die Reihenfolge ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Verständigung der Behörden. Bei anderen Personen ist nach dem DBA die tatsächliche Geschäftsleitung maßgeblich. Nationale Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit sind nacheinander und nicht ersatzweise zu prüfen.
Spanische cuenta en participación und DGT-Qualifikation
Die spanische cuenta en participación erlaubt nach Art. 239 Código de Comercio einen vereinbarten Kapitalbeitrag und die Teilnahme an günstigen und ungünstigen Ergebnissen. Der gestor handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung. Dritte haben grundsätzlich nur gegen ihn Ansprüche; eine formelle Abtretung nach Art. 242 CCom ist gesondert zu prüfen. Nach Beendigung liquidiert der gestor die Geschäfte und legt eine begründete Ergebnisrechnung vor.
Diese Funktionsähnlichkeiten erlauben keinen automatischen Form- oder Steuervergleich mit der deutschen stillen Gesellschaft.
Tabelle: Funktionsvergleich Deutschland–Spanien
| Funktion | Deutsche stille Gesellschaft | cuenta en participación | Gleichheit | Unterschied | Steuerfolge offen |
|---|---|---|---|---|---|
| Kapitalbeitrag | Vermögenseinlage in das Handelsgewerbe eines anderen | Vereinbarter Beitrag zum Geschäft des gestor | Beide können einen Kapitalbeitrag vorsehen | Rechtsgrundlagen, Vermögenszuordnung und Vertragsmechanik unterscheiden sich | Deutsche und spanische Qualifikation jeweils autonom |
| Ergebnisbeteiligung | Gewinnbeteiligung zwingend; Verlustbeteiligung ausschließbar | Teilnahme an günstigen und ungünstigen Ergebnissen nach Vereinbarung | Erfolgsabhängige Beteiligung möglich | Umfang und gesetzliches Leitbild sind nicht deckungsgleich | LIRPF-, LIS-, IRNR- und deutsche Einkunftsart bleiben zu prüfen |
| Außenverhältnis | Allein der Geschäftsinhaber wird aus Betriebsgeschäften berechtigt und verpflichtet | Gestor handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung | Konzentration des Außenverhältnisses beim Geschäftsführenden | Sonderabreden und Art. 242 CCom sind eigenständig | Keine automatische Außenhaftungs- oder Transparenzfolge |
| Rechnungslegung | HGB-Abrechnung, Informationsrechte und Geldberichtigung bei Auflösung | Begründete Ergebnisrechnung durch den gestor nach Beendigung | Abrechnung gegenüber dem Beteiligten | Rechnungslegungsregeln und Beendigungsfolgen unterscheiden sich | Bilanzausweis entscheidet die Steuerqualifikation nicht |
| Liquidation | Geschäftsinhaber wickelt schwebende Geschäfte ab und berichtigt das Guthaben in Geld | Gestor liquidiert die beendeten Geschäfte | Abwicklung durch den Geschäftsinhaber beziehungsweise gestor | Keine Übertragung der deutschen §§ 235–236 HGB auf Spanien | Vorgang nach nationalem Recht und DBA einordnen |
Nach Art. 19 der ICAC-Resolution vom 5. März 2019 erfasst der spanische gestor den erhaltenen Betrag grundsätzlich als Verbindlichkeit und passt diese um den zu übertragenden Gewinn oder Verlust an. Entspricht der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung einem vom gestor geschaffenen Finanzinstrument und erhält der nicht geschäftsführende Beteiligte wegen der zeitlich begrenzten oder zweckgebundenen Struktur einen proportionalen Anspruch auf das Nettovermögen bei Liquidation, ist der Beitrag zwingend im Eigenkapital unter Otros instrumentos de patrimonio neto auszuweisen. Offen bleibt die Subsumtion von Struktur und Vertrag unter diese Voraussetzungen, nicht die Rechtsfolge. Rechnungslegung ist jedoch keine abschließende spanische Steuerqualifikation.
Für die Behandlung einer ausländischen Einheit als spanische Zurechnungseinheit verwendet die DGT drei kumulative Kriterien.
Tabelle: DGT-Dreifachtest
| Ausländische Einheit | Eigene Steuerpflicht | Laufende Zurechnung | Quellen-/Naturerhalt | Nachweis | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Deutsche stille Beteiligungsstruktur | Fehlt eine eigene persönliche Ertragsteuerpflicht der Einheit im Gründungsstaat? | Werden Einkünfte den Mitgliedern bereits bei Entstehung und unabhängig von Ausschüttung zugerechnet? | Behalten die zugerechneten Einkünfte beim Mitglied Quelle oder Natur? | Amtlicher Steuerstatus, Zurechnungsnormen, Beteiligtenkreis und Qualifikationsunterlagen | Spanische Transparenz nur, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind |
| Deutsche atypisch stille Mitunternehmerschaft | Steuerlicher Verbund und zivilrechtliche Innengesellschaft präzise beschreiben | Zeitpunkt und Empfänger der deutschen Zurechnung nachweisen | Deutsche und spanische Einkunftsqualifikation gegenüberstellen | Feststellungsunterlagen, Verträge und Steuerbescheide | Mitunternehmerstatus in Deutschland ersetzt den DGT-Test nicht |
| Deutsche typische stille Gesellschaft | Eigene Steuerpflicht der behaupteten Einheit darf nicht unterstellt werden | Regelmäßig Zahlung oder Gutschrift statt laufender Einheitszurechnung untersuchen | Forderungs- oder Beteiligungsertrag bestimmen | Vertrag, Abrechnung und deutsche Steuerbehandlung | Keine Transparenz allein wegen der Bezeichnung „stille Gesellschaft“ |
| Andere ausländische Struktur | Gründungsstaat und Steuersubjekt feststellen | Zurechnungsmechanismus vollständig dokumentieren | Quellen- und Naturerhalt belegen | Amtliche Rechts- und Steuerunterlagen | Rechtsformähnlichkeit allein genügt nicht |
Die DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 ist spanische Verwaltungspraxis. Nach ihrem Text gilt sie für ab ihrer Veröffentlichung am 13. Februar 2020 verwirklichte Steuertatbestände. Sie ist kein Gesetz und ersetzt weder die Sachverhaltsakte noch die Prüfung der jeweils geltenden Steuernorm.
Spanische Steuerpfade und Einbehalt
Nach dem Funktions- und DGT-Test sind die spanischen Steuerpfade getrennt zu prüfen:
- Bei einer spanisch ansässigen natürlichen Person kann Art. 25 Absatz 1 LIRPF für Erträge aus einer Eigenkapitalbeteiligung einschlägig sein.
- Art. 25 Absatz 2 LIRPF ist ein eigenständiger Pfad für Vergütungen aus der Überlassung eigenen Kapitals. Forderungsgrund, Rückzahlung und Vergütung sind auseinanderzuhalten.
- Ordnet die Person eigene Produktionsmittel oder Personal selbständig zur Marktteilnahme, kann Art. 27 LIRPF einen Tätigkeits- statt Kapitalpfad eröffnen.
- Bei einer spanischen Körperschaft oder einer möglicherweise in Spanien ansässigen Einheit sind LIS-Ansässigkeit, Bemessungsgrundlage, Abzugsfähigkeit und verbundene Geschäfte autonom zu prüfen.
- Bei Nichtansässigen ist zuerst die Spanienquelle nach Art. 13 IRNR festzustellen. Erst danach folgen Betriebsstätten-, Bemessungs-, Befreiungs- und Einbehaltsfragen.
Tabelle: Spanische Steuerpfade
| Person oder Einheit | Ansässigkeit | Spanienquelle | LIRPF | LIS | IRNR | Einbehalt | DBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Natürliche Person mit spanischer Ansässigkeit | Art. 9 LIRPF für das Kalenderjahr prüfen | Für Inlandseinkünfte und Abkommenszuordnung dokumentieren | Art. 25 Absatz 1, Art. 25 Absatz 2 oder Art. 27 nach Rechtsgrund und Tätigkeit | Nicht der primäre Personensteuerpfad | Nur für Zeiträume oder Einkünfte ohne spanische Ansässigkeit | Spanische Einbehaltsregeln nach Einkunftsart, Zahler und Zeitraum prüfen | Erst nach nationaler Qualifikation und Art. 4 |
| Spanische Körperschaft | Gründung, Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung nach Art. 8 LIS prüfen | Geschäft und Beteiligung erfassen | Nicht anwendbar | Bemessungsgrundlage, Abzugsfähigkeit und verbundene Geschäfte nach Art. 10, 15 und 18 LIS | Bei fehlender spanischer Ansässigkeit stattdessen IRNR | Zahler-, Empfänger- und Zahlungstatbestand dokumentieren | Personeneigenschaft und wirtschaftliche Berechtigung prüfen |
| Nichtansässige Person mit spanischer Quelle | Nationale und DBA-Ansässigkeit im anderen Staat belegen | Art. 13 IRNR vor jeder Folge prüfen | Nicht als ansässige Person behandeln | Nur bei eigenständiger Körperschaftsansässigkeit | Betriebsstätte oder Einkünfte ohne Betriebsstätte nach IRNR trennen | Art. 31 IRNR; bei DBA-Befreiung grundsätzlich kein Einbehalt, Nachweise bleiben erforderlich | Quellenrecht, Höchstgrenze und Entlastungsverfahren anwenden |
| Ausländische Zurechnungseinheit mit spanischer Präsenz | Einheit und Mitglieder getrennt erfassen | Einrichtung, Arbeitsort oder Agent in Spanien | Mitgliederpfad nur nach Zurechnung | Eigene Steuerpflicht nicht ungeprüft annehmen | Art. 38 IRNR als eigenständiger Präsenzpfad | Mitglieder-, Quellen- und Zahlungslage feststellen | Abkommensberechtigung jedes relevanten Rechtsträgers prüfen |
| Ausländische Zurechnungseinheit ohne spanische Präsenz | Einheit und Mitglieder nach DGT-Test erfassen | Einzelne spanische Einkunftsquellen feststellen | Ansässige natürliche Mitglieder gesondert | Ansässige Körperschaftsmitglieder gesondert | Art. 39 und Art. 31 IRNR für Zurechnung und Einbehalt | Befreiung und DBA-Nachweis vor Nichtabzug dokumentieren | Keine Entlastung ohne Ansässigkeits- und Berechtigungsnachweis |
Eine spanische Betriebsstätte nach innerstaatlichem IRNR-Recht kann insbesondere auf einer fortlaufenden oder gewöhnlichen Einrichtung, einem Arbeitsort oder einer gewöhnlich ausgeübten Abschlussvollmacht beruhen. Bau-, Installations- oder Montagearbeiten begründen nach Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a IRNR bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten eine Betriebsstätte; genau sechs Monate genügen nicht. Diese innerstaatliche Schwelle ist nicht mit der DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten gleichzusetzen.
Wer in Spanien eine steuerliche Qualifikation oder Entlastung beansprucht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen nach Art. 105–106 LGT beweisen. Eine schriftliche Auskunft kann nur unter den Voraussetzungen der Art. 88–89 LGT binden. Sie ersetzt keine vollständige Sachakte, unterbricht keine Steuer- oder Rechtsbehelfsfrist und entscheidet keine abweichend verwirklichten Tatsachen.
DBA: Art. 10, Art. 11 und die Protokollregel
Das DBA wird erst angewandt, wenn Person, Abkommensberechtigung, nationale Ansässigkeit und nationale Einkunftsqualifikation feststehen. Erst dann lässt sich der passende Einkunftsartikel bestimmen.
Art. 10 Absatz 3 DBA erfasst gewinnberechtigende Gesellschaftsrechte, schließt Forderungsrechte aber ausdrücklich aus dem Dividendenbegriff aus. Art. 11 Absatz 2 erfasst Erträge aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderung eine Gewinnbeteiligung vermittelt. Art. 11 Absatz 1 setzt für die dortige Zuweisung die wirtschaftliche Berechtigung des im anderen Vertragsstaat ansässigen Empfängers voraus.
Tabelle: Art. 10, Art. 11 und Protokollregel
| Zahlungsrecht | Forderungscharakter | Gewinnrecht | Abzugsfähigkeit | Wirtschaftlich Berechtigter | Betriebsstättenbindung | Höchstgrenze |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesellschaftsrecht ohne Forderungscharakter | Forderungsrecht nach Vertragsinhalt ausgeschlossen | Gewinnberechtigendes Gesellschaftsrecht | Für Art. 10 nicht allein entscheidend | Ansässigkeit und Berechtigung nachweisen | Spezialregel bei effektiver Bindung prüfen | Art. 10 nur nach vollständiger Tatbestandsprüfung |
| Typische stille Forderung | Forderungscharakter aus Vertrag, Rückzahlungsanspruch und Zahlungsgrund prüfen | Gewinnabhängigkeit schließt Art. 11 nicht aus | Zusätzlich für die Protokollregel feststellen | Empfänger muss im anderen Staat ansässig und wirtschaftlich berechtigt sein | Effektive Bindung an eine Betriebsstätte im Quellenstaat kann zu Art. 7 führen | Keine pauschale Quote allein aus § 20 EStG |
| Gewinnberechtigendes Recht einschließlich Beteiligung eines deutschen stillen Gesellschafters | Forderungs- oder anderes gewinnberechtigendes Recht konkret bestimmen | Protokollregel erfasst nur den beschriebenen Rechtstyp | Zahlung muss beim Schuldner abzugsfähig sein | Ansässigkeit im anderen Staat und wirtschaftliche Berechtigung erforderlich | Keine effektive Bindung, wenn die 15-Prozent-Grenze beansprucht wird | Unter allen Voraussetzungen höchstens 15 Prozent des Bruttobetrags |
| Effektiv mit einer Betriebsstätte verbundene Forderung | Forderung gehört tatsächlich zur Betriebsstätte des wirtschaftlich Berechtigten | Gewinnabhängigkeit bleibt dokumentiert | Nationale Behandlung gesondert | Berechtigter und Betriebsstätte bestimmen | Art. 11 Absatz 3 verweist auf Art. 7 | Keine isolierte Anwendung der Art.-11- oder Protokollgrenze |
| Forderung zwischen besonders verbundenen Personen | Forderung besteht | Vereinbarte Gewinn- oder Zinskomponente | Schuldnerabzug und Fremdvergleich prüfen | Empfängerstellung belegen | Betriebsstättenbindung zusätzlich möglich | Art. 11 gilt nach Absatz 4 nur für den fremdüblichen Betrag |
| Einlagenrückzahlung, Auseinandersetzung oder Veräußerung | Rückzahlungs-, Abfindungs- und Übertragungsrechte trennen | Laufendes Gewinnrecht nicht auf den Gesamtbetrag übertragen | Abzugsfähigkeit je Bestandteil | Empfänger und Rechtsnachfolger feststellen | Vermögensgegenstand und Betriebsstätte zuordnen | Art. 7, 11 oder 13 vorgangsbezogen; keine einheitliche Höchstgrenze |
Die Protokollregel ist treaty-spezifisch. Sie kann bei einem gewinnberechtigenden Recht einschließlich der Beteiligung eines deutschen stillen Gesellschafters eine Quellenbesteuerung eröffnen, wenn die Zahlung beim Schuldner abzugsfähig ist. Ist der Empfänger im anderen Staat ansässig und wirtschaftlich Berechtigter und besteht keine vorrangige effektive Betriebsstättenbindung, darf die Quellensteuer unter diesen Voraussetzungen 15 Prozent des Bruttobetrags nicht übersteigen. Nationale Einbehalts- und Entlastungsverfahren bleiben erforderlich.
Eine allgemeine Aussage über Personengesellschaften oder stille Beteiligungen ersetzt diesen Wortlaut nicht. Das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 ist deutsche Verwaltungspraxis, kein Gesetz und keine Änderung des authentischen DBA.
Betriebsstätte, Art. 7, Methodenartikel und MLI
Art. 7 DBA gilt für Unternehmensgewinne und weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu. Der andere Staat darf nur die Gewinne besteuern, die einer dort gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Speziell geregelte Einkünfte bleiben den Spezialartikeln vorbehalten.
Eine DBA-Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Vertreter mit gewöhnlich ausgeübter Abschlussvollmacht voraus. Eine Bau- oder Installationsbetriebsstätte verlangt nach Art. 5 DBA eine Dauer von mehr als zwölf Monaten. Diese Schwelle unterscheidet sich sowohl von der deutschen Aufenthaltsregel von mehr als sechs Monaten nach § 9 AO als auch von der spanischen innerstaatlichen Schwelle von mehr als sechs Monaten für Bau-, Installations- oder Montagearbeiten; genau sechs Monate genügen dort nicht.
Die deutsche Finanzverwaltung behandelt Gewinnanteile eines atypisch stillen Beteiligten im BMF-Schreiben vom 26. September 2014 als Unternehmensgewinne. Bei einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens behandelt sie diese verwaltungsseitig als anteilige Betriebsstätte des Beteiligten. Das ist keine automatische Betriebsstättenfiktion nach Art. 5 DBA. Die tatsächlichen und treaty-spezifischen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
Tabelle: Methode und Verfahren
| Einkunftsartikel | Quellenstaat | Ansässigkeitsstaat | Methode | Nichtdiskriminierung | Verständigungsverfahren | Innerstaatliche Frist |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Art. 7 Unternehmensgewinn | Besteuerung nur für den zurechenbaren Betriebsstättengewinn nach den Abkommensvoraussetzungen | Ansässigkeitsbesteuerung nach nationalem Recht und Art. 22 | Freistellung, Anrechnung, Progression oder Umschaltregel erst nach materieller Zuordnung | Art. 23 nur bei erfüllten Vergleichs- und Gleichheitsvoraussetzungen | Art. 24 bei möglicher abkommenswidriger Besteuerung | Einspruchs- und spanische Rechtsbehelfsfristen unabhängig wahren |
| Art. 11 Forderungsertrag | Quellenrecht und Protokollregel nach Zahlungsrecht, Abzug und Berechtigung | Ertrag nach nationalem Recht erfassen | Art. 22 nach endgültiger Art.-11-Zuordnung | Keine Gleichbehandlung ohne passende Vergleichsgruppe ableiten | Antrag grundsätzlich binnen drei Jahren ab erster Mitteilung der möglicherweise abkommenswidrigen Maßnahme | Einbehalts-, Erstattungs- und Veranlagungsfristen laufen eigenständig |
| Art. 13 Veräußerung | Vermögensgegenstand und Betriebsstättenbindung bestimmen | Veräußerungsgewinn national erfassen | Methodenfolge erst nach Art.-13-Qualifikation | Eigenständige Prüfung | Möglich bei Zuordnungskonflikt | Nationale Rechtsbehelfe nicht durch Antrag ersetzen |
| Methodenartikel Art. 22 des Methodenabschnitts | Quellenbesteuerung muss materiell feststehen | Deutschland oder Spanien wendet die treaty-spezifische Methode an | Freistellung, Anrechnung, Progression und Umschaltregeln getrennt prüfen | Keine Einkunftsqualifikation durch die Methode | Verständigung bei Doppelbesteuerung möglich | Antrag und innerstaatlicher Rechtsbehelf parallel fristgerecht prüfen |
| MLI/PPT | Konkreter beanspruchter DBA-Vorteil und Wirkungszeitpunkt | Gleiche Sachverhaltsprüfung im Ansässigkeitsstaat | Kein Methodenwechsel ohne Tatbestand | Keine pauschale Vorteilsversagung | Schiedsregeln nach Wirkungsdatum | Innerstaatliche Fristen bleiben unberührt |
Laufender Gewinnanteil, Einlagenrückzahlung, Auseinandersetzung, Veräußerung und Beendigung müssen vorgangsbezogen Art. 7, 10, 11 oder 13 zugeordnet werden. Erst nach der materiellen DBA-Zuordnung folgen die Methodenregeln des Art. 22. Der Methodenartikel bestimmt nicht die Einkunftsart.
Art. 23 DBA greift nur unter seinen konkreten Vergleichs- und Gleichheitsvoraussetzungen. Nach Art. 24 kann ein Verständigungsverfahren grundsätzlich binnen drei Jahren ab der ersten Mitteilung der möglicherweise abkommenswidrigen Maßnahme beantragt werden. Diese Drei-Jahres-Frist ersetzt keine innerstaatliche Einspruchs-, Erstattungs- oder spanische Rechtsbehelfsfrist.
Für Deutschland und Spanien wirken die MLI-Regeln nach dem amtlichen synthetischen Text bei Quellensteuern grundsätzlich für Beträge, die ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden. Für andere Steuern gelten sie grundsätzlich für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Die MLI-Schiedsregeln gelten grundsätzlich für Fälle, die einer zuständigen Behörde am oder nach dem 1. November 2024 vorgelegt wurden; frühere Fälle benötigen die Zustimmung beider zuständigen Behörden.
Der synthetische Text dokumentiert die MLI-Wirkungen, ist aber nicht selbst der authentische Rechtstext. Die authentischen Fassungen von DBA und MLI gehen vor. Historische Zahlungen und Steuerperioden benötigen die damals geltenden Texte und die konkret eingetretenen MLI-Wirkungen.
Der Principal-Purpose-Test versagt einen beanspruchten DBA-Vorteil nicht automatisch. Erforderlich sind ein konkreter Vorteil, der relevante Zeitraum und eine Würdigung aller Tatsachen. Nach Würdigung aller Umstände muss die Schlussfolgerung gerechtfertigt sein, dass der Erhalt des Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war. Der Vorteil ist dann zu versagen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass seine Gewährung unter diesen Umständen mit Ziel und Zweck der einschlägigen Abkommensbestimmungen übereinstimmt.
Beispiele
Die folgenden Beispiele sind vereinfachte Deutschland- beziehungsweise Deutschland–Spanien-Fälle. Alle Beträge sind Bruttobeträge oder ausdrücklich bezeichnete Rechengrößen. Nicht genannte Vertragsklauseln, Steuern, Zuschläge, Entlastungsverfahren und historische Fassungen bleiben offen. Die Beispiele sind keine individuelle Steuerberechnung.
Beispiel 1: Einlage und Außenverhältnis
Annahmen: Im Jahr 2026 leistet ein stiller Gesellschafter 100.000 Euro in einen deutschen Gewerbebetrieb. Der Vertrag enthält keine Garantie, Vollmacht oder besondere Außenhaftung.
Prüfung: Nach §§ 230–231 HGB ist die Vermögenseinlage vom Außenverhältnis zu trennen.
Ergebnis: Die 100.000 Euro gehen in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Aus den Betriebsgeschäften wird nur dieser berechtigt und verpflichtet. Der Stille erhält weder gemeinsames Gesellschaftsvermögen noch automatische Außenhaftung.
Beispiel 2: Jahresgewinn und Auszahlung
Annahmen: Einlage 100.000 Euro; deutsches Geschäftsjahr 2026; vertragsgemäßer Gewinnanteil 20.000 Euro; keine Stundung oder abweichende Fälligkeit.
Prüfung: § 232 Absatz 1 HGB verlangt die Berechnung von Gewinn und Verlust am Geschäftsjahresende und sieht die grundsätzliche Auszahlung des Gewinnanteils vor.
Ergebnis: Der angenommene Gewinnanteil von 20.000 Euro ist nach der Jahresabrechnung auszuzahlen. Die steuerliche Einkunftsart und ein möglicher Abzug sind damit noch nicht entschieden.
Beispiel 3: Verlust bis zur Einlage
Annahmen: Deutschland, Geschäftsjahr 2026; eingezahlte Einlage 100.000 Euro; die wirksame Vertragsquote weist dem Stillen 30.000 Euro Verlust zu; keine zusätzliche Nachschussabrede.
Prüfung: § 232 Absatz 2 HGB begrenzt die gesetzliche Verlustteilnahme auf die eingezahlte oder rückständige Einlage.
Ergebnis: Das Einlagenkonto sinkt modellhaft auf 70.000 Euro. Daraus folgen weder Außenhaftung noch eine zusätzliche Zahlungspflicht.
Beispiel 4: Wiederauffüllung
Annahmen: Fortsetzung von Beispiel 3; Anfangsstand 2027 sind 70.000 Euro; der auf den Stillen entfallende Gewinn 2027 beträgt 25.000 Euro; keine abweichende Vereinbarung.
Prüfung: Spätere Jahresgewinne werden nach § 232 Absatz 2 HGB zunächst zur Deckung früherer Einlageverluste verwendet.
Ergebnis: Die 25.000 Euro füllen die Einlage auf 95.000 Euro auf. Es verbleibt kein auszuzahlender Betrag aus diesem Gewinn. Die Wiederauffüllung ist kein Nachschuss.
Beispiel 5: Stehen gelassener Gewinn
Annahmen: Deutschland, 2026; ein fälliger Gewinnanteil von 10.000 Euro wird nicht abgerufen; Vertrag und Konten enthalten keine Vereinbarung über eine Erhöhung der Einlage.
Prüfung: § 232 Absatz 3 HGB trennt den nicht erhobenen Gewinn von der Einlage.
Ergebnis: Die 10.000 Euro erhöhen die Einlage nicht automatisch. Zu prüfen bleibt, ob eine Forderung, Stundung oder andere Kontenposition besteht.
Beispiel 6: Ausschluss der Verlustbeteiligung
Annahmen: Ein im Jahr 2026 geschlossener Vertrag gewährt eine Gewinnbeteiligung, schließt die Verlustbeteiligung aber aus.
Prüfung: § 231 Absatz 2 HGB erlaubt den Ausschluss der Verlustbeteiligung, nicht jedoch den vollständigen Ausschluss der Gewinnbeteiligung.
Ergebnis: Die Klausel ist mit diesem HGB-Leitbild vereinbar. Ob steuerliches Mitunternehmerrisiko besteht, bleibt nach Beitrag, Reserven, Geschäftswert und Gesamtbild offen.
Beispiel 7: Nur Informationsrechte
Annahmen: Der Beteiligte besitzt ausschließlich die gesetzlichen Rechte aus §§ 233, 166 HGB. Er hat keine gesicherten Zustimmungs-, Leitungs- oder Geschäftsführungsrechte.
Prüfung: Jahresabschlussabschrift und Unterlageneinsicht zur Überprüfung sowie das daneben bestehende mitgliedschaftsbezogene Auskunftsrecht sind Informationsrechte, keine unternehmerischen Entscheidungsrechte.
Ergebnis: Die Rechte begründen weder Geschäftsführung noch Außenvertretung. Bei kommanditistenähnlichem Mitunternehmerrisiko können sie dennoch für die Mitunternehmerinitiative ausreichen. Ohne Angaben zu Gewinn-, Verlust-, Reserven- und Geschäftswertbeteiligung lässt sich die Gesamtwürdigung nicht abschließen.
Beispiel 8: Initiative und umfassendes Risiko
Annahmen: Einlage 100.000 Euro; wirksame Beteiligung an Gewinn, Verlust, stillen Reserven des Anlagevermögens und Geschäftswert; gesicherte Zustimmung zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen; Durchführung entspricht dem Vertrag.
Prüfung: Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko werden nach dem Gesamtbild geprüft.
Ergebnis: Beide Merkmale sind positiv angelegt. Die endgültige Qualifikation setzt weiterhin die vollständige Vertrags-, Bewertungs-, Konten- und Durchführungsakte voraus. Steuerliche Atypik würde keine automatische Außenhaftung erzeugen.
Beispiel 9: Künftige Dienstleistungen
Annahmen: Als einziger Beitrag wird versprochen, in den Jahren 2026 und 2027 Beratungsleistungen zu erbringen. Ein bereits entstandener Entgeltanspruch besteht nicht; Haftung, Geld- oder Sacheinlage fehlen.
Prüfung: Nach dem BFH-Urteil vom 13. November 2025, IV R 24/23, ist ein vermögensbelastender Beitrag Mindestvoraussetzung des Mitunternehmerrisikos.
Ergebnis: Das Zukunftsversprechen belastet das vorhandene Vermögen nicht und begründet allein kein Mitunternehmerrisiko. Starke Mitarbeit oder Initiative kann dieses vollständige Risikodefizit nicht ersetzen.
Beispiel 10: Eingebrachter Vergütungsanspruch
Annahmen: Im Jahr 2026 ist ein durchsetzbarer und werthaltiger Vergütungsanspruch von 30.000 Euro bereits entstanden. Er wird rechtswirksam in die Beteiligung eingebracht; Bestand und Wert sind belegt.
Prüfung: Ein bestehender Anspruch ist vom bloßen Versprechen künftiger Dienstleistungen zu unterscheiden.
Ergebnis: Die Einbringung kann das Vermögen des Beteiligten belasten. Ob Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative insgesamt ausreichen, bleibt anhand der übrigen Rechte, Risiken und Durchführung zu entscheiden.
Beispiel 11: § 15a bei kommanditistenähnlicher Haftung
Annahmen: Ein atypisch stiller Mitunternehmer haftet kommanditistenähnlich beschränkt. Im Wirtschaftsjahr 2026 führt ein Verlust von 80.000 Euro zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos. Eine weitergehende Außenhaftung ist nicht nachgewiesen.
Prüfung: § 15a Absatz 5 Nummer 1 EStG verlangt Mitunternehmerstatus und passenden Haftungsvergleich; anschließend sind Kapitalkonto und Verlustfolgen zu berechnen.
Ergebnis: Der Verlust kann insoweit verrechenbar statt sofort ausgleichs- oder abzugsfähig sein. Er ist jährlich gesondert festzustellen und mindert grundsätzlich spätere Gewinne derselben Beteiligung. Eine Nachschusspflicht folgt daraus nicht.
Beispiel 12: Innengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft
Annahmen: Eine mitunternehmerische Innengesellschaft besteht an einer Kapitalgesellschaft. Der Verlust 2026 entfällt auf eine beteiligte Kapitalgesellschaft, nicht auf eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person.
Prüfung: § 15 Absatz 4 Sätze 6–8 EStG ist getrennt von § 15a zu prüfen.
Ergebnis: Der Verlust fällt grundsätzlich unter die gesellschaftsbezogene Verrechnungsbeschränkung und ist nur mit Gewinnen derselben Innengesellschaft des unmittelbar vorangegangenen oder späterer Wirtschaftsjahre verrechenbar. Die Ausnahme des Satzes 8 greift unter diesen Annahmen nicht.
Beispiel 13: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Annahmen: Ein deutscher Gewerbebetrieb hat im Erhebungszeitraum 2026 sämtliche relevanten Beträge gewinnmindernd abgesetzt. Die nach § 8 Nummer 1 GewStG gewichtete Finanzierungssumme beträgt insgesamt 250.000 Euro.
Prüfung: Vom Summenbetrag wird der für diesen deutschen Erhebungszeitraum geltende Freibetrag von 200.000 Euro abgezogen. Ein Viertel des Mehrbetrags wird hinzugerechnet.
Ergebnis: Der Mehrbetrag beträgt 50.000 Euro; ein Viertel davon sind 12.500 Euro. Die modellhafte Hinzurechnung beträgt damit 12.500 Euro. Nicht erfasste oder nicht abgesetzte Beträge würden die Rechnung ändern.
Beispiel 14: Spanisch ansässiger typischer Stiller
Annahmen: Eine im Kalenderjahr 2026 nach spanischem Recht und Art. 4 DBA in Spanien ansässige natürliche Person erhält einen typischen Gewinnanteil von einem deutschen Schuldner. Keine betriebliche Zuordnung und keine effektive Betriebsstättenbindung der Forderung sind unterstellt.
Prüfung: Deutschland prüft §§ 20, 43 und 49 EStG. Spanien prüft den einschlägigen LIRPF-Pfad. Danach folgen Art. 11, die Protokollregel, der Methodenartikel und nationale Entlastungsverfahren.
Ergebnis: Deutscher Steuerabzug, spanische Personenbesteuerung und DBA-Entlastung sind getrennt zu berechnen. Weder Tarif noch Quellensteuerhöhe ergeben sich allein aus der Bezeichnung „typisch still“.
Beispiel 15: Spanisch ansässiger atypisch Stiller
Annahmen: Ein im Jahr 2026 in Spanien ansässiger Beteiligter ist nach vollständiger deutscher Prüfung atypisch stiller Mitunternehmer eines deutschen Betriebs. Die konkrete Betriebsstättenbindung des Beteiligten ist noch offen.
Prüfung: Deutschland prüft § 15 und § 49 EStG. Spanien qualifiziert Person und Einkünfte autonom. Ein Besteuerungsrecht des anderen Staates nach Art. 7 DBA setzt Unternehmensgewinne und deren Zurechnung zu einer dort gelegenen Betriebsstätte voraus.
Ergebnis: Ein deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 7 darf nicht allein aus der deutschen Mitunternehmerqualifikation abgeleitet werden. Die BMF-Behandlung als Unternehmensgewinn ist Verwaltungspraxis und ersetzt die treaty-spezifische Prüfung nicht.
Beispiel 16: Spanische cuenta en participación
Annahmen: Ein deutscher Beteiligter zahlt 100.000 Euro in eine spanische cuenta en participación. Der spanische gestor führt das Geschäft allein im eigenen Namen; Vertrag, Laufzeit und Ergebnisquote sind dokumentiert.
Prüfung: CCom-Außenverhältnis, ICAC-Rechnungslegung, spanischer Personensteuerpfad, deutsche Einkunftsqualifikation und DBA sind getrennt zu untersuchen.
Ergebnis: Der Funktionsvergleich erlaubt weder eine automatische Gleichsetzung mit der deutschen stillen Gesellschaft noch eine automatische deutsche oder spanische Steuerqualifikation.
Beispiel 17: Spanisches Büro des Geschäftsinhabers
Annahmen: Ein deutscher Geschäftsinhaber nutzt während des Jahres 2026 dauerhaft ein verfügbares Büro in Spanien für seine Geschäftstätigkeit. Der stille Gesellschafter lebt in Deutschland. Tätigkeiten und Gewinnzurechnung sind noch zu ermitteln.
Prüfung: Spanien prüft eine Betriebsstätte nach IRNR; das DBA prüft feste Geschäftseinrichtung und Art. 7.
Ergebnis: Das Büro kann eine spanische Betriebsstätte des Geschäftsinhabers begründen. Der Wohnort des stillen Gesellschafters ist dafür nicht entscheidend. Betriebsstättengewinn und Beteiligungszahlung bleiben getrennt zuzuordnen.
Beispiel 18: Protokollgrenze
Annahmen: Im Jahr 2026 wird ein gewinnabhängiger Bruttobetrag von 100.000 Euro gezahlt. Das zugrunde liegende Recht fällt unter Protokoll V; die Zahlung ist beim Schuldner abzugsfähig. Der Empfänger ist im anderen Vertragsstaat ansässig und wirtschaftlich berechtigt. Die Forderung ist nicht effektiv mit einer Betriebsstätte des Empfängers im Quellenstaat verbunden.
Prüfung: Die treaty-spezifische Protokollregel begrenzt unter diesen kumulativen Voraussetzungen die Quellensteuer auf 15 Prozent des Bruttobetrags.
Ergebnis: Die Quellensteuer darf 15.000 Euro nicht übersteigen. Nationale Einbehalts-, Nachweis- und Entlastungsverfahren bleiben erforderlich; fehlen die Voraussetzungen, gilt die Rechnung nicht.
Praxis: Unterlagen, Vorgehen, Fehler und FAQ
Erforderliche Unterlagen
Die gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind personenscharf zuzuordnen. Nach § 90 Absatz 1 AO müssen die Beteiligten die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Bezieht sich der zu ermittelnde und steuerrechtlich zu beurteilende Sachverhalt auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO, müssen die Beteiligten nach § 90 Absatz 2 AO den Sachverhalt aufklären, die erforderlichen Beweismittel beschaffen und alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
Für eine belastbare Einzelfallbeurteilung sollten mindestens folgende Unterlagen vollständig und zeitlich geordnet vorliegen. Die Zusammenstellung begründet nicht pauschal eine eigenständige gesetzliche Form- oder Aufzeichnungspflicht:
- Vertragsakte: Ursprungsvertrag, Nachträge, Nebenabreden, Kündigungs-, Nachfolge-, Haftungs-, Vollmachts- und Abfindungsregeln.
- Einlageakte: Art, Höhe, Fälligkeit, tatsächliche Leistung, Bewertung und Vermögenswirkung.
- Auszahlungsakte: Gewinnabrechnungen, Gutschriften, Zahlungszeitpunkte, Stundungen und Empfänger.
- Verlustakte: Verlustquote, Einlagengrenze, Kapitalkonten, Wiederauffüllung, Haftung und mögliche Nachschussabrede.
- Reserveakte: Anlagevermögen, stille Reserven, Bewertungsmethode und Beteiligungsumfang.
- Geschäftswertakte: Teilnahme bei Ausscheiden, Liquidation und Veräußerung.
- Einflussakte: rechtlich gesicherte Rechte, Zustimmungskataloge, Beschlüsse und tatsächliche Ausübung.
- Ansässigkeitsakte: Wohnstätten, Aufenthaltstage, wirtschaftliche Interessen, Geschäftsleitung und Ansässigkeitsbescheinigungen.
- Betriebsstättenakte: Räume, Verfügungsmacht, Tätigkeiten, Personal, Vertretervollmachten, Bau- oder Montagezeiträume und Gewinnzurechnung.
- Spanienakte: CCom-Vertrag, ICAC-Bilanzierung, DGT-Kriterien, LIRPF-, LIS- und IRNR-Unterlagen.
- Einbehaltsakte: Schuldner, Gläubiger, wirtschaftliche Berechtigung, Bruttobetrag, Abzug, Anmeldung und Erstattung.
- DBA-Akte: Person, Art. 4, Einkunftsartikel, Protokoll, Betriebsstättenbindung, Methodenartikel und maßgebliche Fassung.
- Verfahrensakte: Bescheide, erste Mitteilungen, Rechtsbehelfe, Fristen, Auskünfte und Verständigungsanträge.
- Zeitakte: Vertragsschluss, Gewinnentstehung, Zufluss, Auszahlung, Ansässigkeitswechsel, Auflösung und Veräußerung.
- Rechnungslegungsakte: Jahresabschlüsse, Einlagen- und Verrechnungskonten, Gesamtgewinn, Sonder- und Ergänzungsrechnungen.
- Beteiligtenakte: jede Person, ihre Rolle, Beteiligungskette, Steuerpflicht und Zuordnung zu Projekt oder Gesamtbetrieb.
Praxisfahrplan
- Den konkreten Vorgang festlegen: laufender Gewinn, Verlust, Einlagenrückzahlung, Auseinandersetzung, Veräußerung oder Beendigung.
- Beteiligten, Geschäftsinhaber, Innengesellschaft, Betrieb, Zahlung, Betriebsstätte und Steuerjahr getrennt erfassen.
- Für jeden Vorgang die im Ereignis- oder Besteuerungszeitpunkt geltenden Norm-, DBA- und MLI-Fassungen sichern.
- Einlage, Vermögensübergang und Außenabreden nach §§ 230–236 HGB prüfen.
- Gewinn, Verlust, Wiederauffüllung, stehen gelassenen Gewinn und Nachschuss getrennt kontieren.
- Rechtlich gesicherte Einflussrechte von Information, Mitarbeit und tatsächlichem Einfluss ohne Rechtsanspruch abgrenzen.
- Vermögensbelastenden Beitrag sowie Gewinn, Verlust, stille Reserven, Geschäftswert und Abfindung prüfen.
- Typische Einkünfte, betriebliche Zuordnung und Mitunternehmerstellung entscheiden, bevor Tarif oder Steuerabzug berechnet wird.
- § 15a und § 15 Absatz 4 Sätze 6–8 jeweils mit eigenem Tatbestand und eigener Verlustrechnung bearbeiten.
- Gesamtgewinn, Sondervergütungen, Sonder- und Ergänzungsbilanzen, Feststellung und Gewerbesteuer auf getrennten Rechenebenen führen.
- Bei Spanienbezug zuerst eine der vier Fallrichtungen, danach nationale Ansässigkeit, Spanienquelle, DGT-Test, Personensteuer, Betriebsstätte und Einbehalt bestimmen.
- Erst anschließend den treaty-spezifischen Einkunftsartikel, die Protokollregel, Art. 22, Verfahrensregeln und einen möglichen PPT anwenden.
Fehlerbilder
Fehlerbild 1 – „Atypisch“ als HGB-Rechtsform: Das HGB kennt keine eigenständige Rechtsform dieses Namens. Zivilrechtliches Leitbild und steuerliche Mitunternehmerqualifikation sind zu trennen.
Fehlerbild 2 – Gemeinsames Gesellschaftsvermögen: Die Einlage geht nach § 230 HGB in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Gemeinsames Vermögen folgt nicht aus der stillen Beteiligung.
Fehlerbild 3 – Außenhaftung aus steuerlicher Atypik: Steuerliche Atypik erzeugt keine Außenhaftung. Erforderlich wäre eine eigenständige Garantie, Haftungsübernahme oder andere Rechtsgrundlage.
Fehlerbild 4 – Verlustbeteiligung als Nachschuss: Vertragliche Verlustquote, Begrenzung auf die Einlage, rückständige Einlage und besondere Nachschussabrede sind getrennt zu prüfen.
Fehlerbild 5 – Stehen gelassener Gewinn als Einlage: Ohne abweichende Vereinbarung erhöht ein nicht erhobener Gewinn die Einlage nach § 232 Absatz 3 HGB nicht.
Fehlerbild 6 – Information als Geschäftsführung: Rechte aus §§ 233, 166 HGB vermitteln Information, aber nicht automatisch Geschäftsführung, Außenvertretung oder ausreichende Mitunternehmerinitiative.
Fehlerbild 7 – Initiative ersetzt jedes Risiko: Ein vollständig fehlender vermögensbelastender Mindestbeitrag kann auch durch sehr starke Einflussrechte nicht kompensiert werden.
Fehlerbild 8 – Künftige Dienste als Vermögensbeitrag: Ein bloßes Zukunftsversprechen ist von einem bereits entstandenen, werthaltigen und wirksam eingebrachten Vergütungsanspruch zu unterscheiden.
Fehlerbild 9 – § 20 ohne Betriebsprüfung: Vor einer Einordnung als private Kapitaleinkünfte ist § 20 Absatz 8 EStG anhand von Person, Betrieb und funktionaler Zuordnung zu prüfen.
Fehlerbild 10 – Einheitliche Verlustsperre: § 15a und § 15 Absatz 4 Sätze 6–8 EStG haben unterschiedliche Tatbestände, Bezugsgrößen und Rechtsfolgen.
Fehlerbild 11 – Gewerbesteuer aus der Einkommensteuer ableiten: Gewerbesteuersubjekt, inländische Betriebsstätte, Absetzung und gesamte Finanzierungssumme sind eigenständig zu bestimmen.
Fehlerbild 12 – Spanische Ansässigkeit aus Abmeldung: Eine deutsche Abmeldung ersetzt weder Art. 9 LIRPF noch den Tie-Breaker des Art. 4 DBA.
Fehlerbild 13 – Automatische cuenta en participación: Deutsche stille Gesellschaft und spanische cuenta en participación dürfen nur funktionsbezogen verglichen werden.
Fehlerbild 14 – ICAC-Ausweis als Steuerurteil: Verbindlichkeits- oder Eigenkapitalausweis nach ICAC entscheidet nicht automatisch über LIRPF, LIS oder IRNR.
Fehlerbild 15 – Verkürzter DGT-Test: Rechtsformähnlichkeit genügt nicht. Fehlende eigene Steuerpflicht, laufende Zurechnung und Quellen- oder Naturerhalt müssen kumulativ vorliegen.
Fehlerbild 16 – BMF-Schreiben statt DBA: Deutsche Verwaltungspraxis ersetzt weder Art. 10 und 11 noch die treaty-spezifische Protokollregel.
Fehlerbild 17 – Methodenartikel zuerst: Freistellung oder Anrechnung wird erst nach Person, Ansässigkeit, Einkunftsqualifikation und materieller DBA-Zuordnung geprüft.
Fehlerbild 18 – Pauschaler PPT: Der PPT verlangt einen konkreten Vorteil, den relevanten Zeitraum, sämtliche Tatsachen, einen Hauptzweck und den Abkommenszweck.
FAQ 1: Ist jede stille Gesellschaft eine Innengesellschaft?
Das gesetzliche Leitbild bindet die Rechte und Pflichten aus Betriebsgeschäften an den Geschäftsinhaber. Besondere Außenabreden bleiben möglich, müssen aber eigenständig nachgewiesen werden.
FAQ 2: Besitzt der stille Gesellschafter einen Anteil am Betriebsvermögen?
Nicht allein nach § 230 HGB. Die geleistete Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.
FAQ 3: Kann die Gewinnbeteiligung ausgeschlossen werden?
Nicht vollständig. § 231 Absatz 2 HGB lässt den Ausschluss der Gewinnbeteiligung im gesetzlichen Leitbild nicht zu.
FAQ 4: Kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden?
Ja. Der Ausschluss ist zivilrechtlich möglich; die steuerliche Prüfung des Mitunternehmerrisikos bleibt eigenständig.
FAQ 5: Muss ein stiller Gesellschafter unbegrenzt nachschießen?
Nicht nach dem gesetzlichen HGB-Leitbild. Eine besondere Nachschussabrede müsste gesondert auf Inhalt und Wirksamkeit geprüft werden.
FAQ 6: Löst der Tod des stillen Gesellschafters die Gesellschaft auf?
Nach § 234 Absatz 2 HGB nicht automatisch. Abweichende Vertrags- und Nachfolgeregeln sind zu prüfen.
FAQ 7: Bedeutet „atypisch“ Außenhaftung?
Nein. Atypik ist eine steuerliche Qualifikation und schafft allein weder Haftung noch Vertretungsmacht oder gemeinsames Gesellschaftsvermögen.
FAQ 8: Welche Merkmale braucht ein Mitunternehmer?
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko müssen beide vorliegen. Danach werden ihre Ausprägung, der Vertrag und die tatsächliche Durchführung insgesamt gewürdigt.
FAQ 9: Reichen Kontrollrechte aus?
Nicht automatisch. Gesetzliche Informationsrechte sind keine Geschäftsführungsrechte, können aber bei kommanditistenähnlichem Mitunternehmerrisiko für eine hinreichende Mitunternehmerinitiative ausreichen.
FAQ 10: Reichen künftige Dienstleistungen als Risikobeitrag?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 13. November 2025 genügt das bloße Versprechen künftiger Dienstleistungen nicht als vermögensbelastender Beitrag.
FAQ 11: Ist eine typische Beteiligung immer Kapitalvermögen?
Nein. § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG gilt nur ohne Mitunternehmerstellung und ohne vorrangige betriebliche oder andere Zuordnung nach § 20 Absatz 8 EStG.
FAQ 12: Gilt § 15a für jeden Verlust eines Stillen?
Nein. Für die unmittelbare Anwendung des § 15a Absatz 5 Nummer 1 müssen insbesondere Mitunternehmerstatus und ein kommanditistenähnlicher Haftungsvergleich vorliegen. Bei typischen stillen Beteiligungen ist daneben die sinngemäße Anwendung über § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zu prüfen.
FAQ 13: Gilt § 15 Absatz 4 Satz 6 bei jedem Geschäftsinhaber?
Nein. Unmittelbar betrifft der Tatbestand mitunternehmerische Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften. Bei typischen stillen Beteiligungen ist die sinngemäße Anwendung über § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zu beachten. Die Ausnahme für bestimmte natürliche Personen ist gesondert zu prüfen.
FAQ 14: Ist eine deutsche stille Gesellschaft in Spanien automatisch transparent?
Nein. Spanien verlangt nach der DGT-Verwaltungspraxis den vollständigen kumulativen Dreifachtest.
FAQ 15: Ist eine stille Gesellschaft eine spanische cuenta en participación?
Nicht automatisch. Gemeinsamkeiten dürfen nur funktionsbezogen verglichen werden; Rechtsform- und Steuerfolgen bleiben autonom.
FAQ 16: Gehört eine typische Zahlung nach dem DBA zu Dividenden oder Zinsen?
Forderungsrechte sind aus Art. 10 Absatz 3 ausgeschlossen und fallen grundsätzlich unter den Forderungsbegriff des Art. 11. Die besondere Protokollregel ist zusätzlich zu prüfen.
FAQ 17: Wann greift Art. 7 DBA?
Bei Unternehmensgewinnen, soweit kein spezieller Einkunftsartikel vorgeht. Ohne Betriebsstätte im anderen Staat verbleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat; der andere Staat darf nur einer dortigen Betriebsstätte zurechenbare Gewinne besteuern.
FAQ 18: Ersetzt ein Verständigungsverfahren einen Einspruch oder spanischen Rechtsbehelf?
Nein. Innerstaatliche Rechtsbehelfe und Fristen müssen unabhängig vom Verständigungsverfahren gewahrt werden.
Grenzen einer belastbaren Einzelfallbeurteilung
Eine belastbare Einzelfallbeurteilung ist nicht möglich, solange eine entscheidungserhebliche Unterlage fehlt. Das betrifft insbesondere:
- die zeitlich anwendbare Norm-, DBA- oder MLI-Fassung;
- die eindeutige Deutschland–Spanien-Fallrichtung;
- Person, Geschäftsinhaber, Innengesellschaft, Betrieb, Zahlung, Betriebsstätte oder Steuerjahr;
- Art, Höhe, Fälligkeit oder tatsächliche Leistung der Einlage;
- Gewinn-, Verlust-, Reserve-, Geschäftswert-, Einfluss- oder Abfindungsregeln;
- eine behauptete Außenhaftung, Vollmacht, Garantie oder Nachschusspflicht;
- die für eine Kündigung geltende Vertrags- und Verweisnorm;
- Person, Betrieb, Schuldner und Zahlung bei § 20, § 43 oder § 49 EStG;
- Tarif-, Abzugs- und Entlastungsunterlagen für die betroffene Person und den Zahlungszeitpunkt;
- Kapitalkonten, Haftungsvergleich oder Beteiligungskette bei § 15a und § 15 Absatz 4 EStG;
- die Rechnungslegung für Gesamtgewinn, Sondervergütungen, Sonder- oder Ergänzungswerte;
- Gewerbebetrieb, inländische Betriebsstätte, abgesetzte Beträge oder vollständige §-8-Finanzierungssumme;
- spanische Ansässigkeit, Spanienquelle, DGT-Kriterien, LIRPF-, LIS-, IRNR- oder Einbehaltsdaten;
- wirtschaftliche Berechtigung, Abzugsfähigkeit oder Betriebsstättenbindung für Art. 11 und die Protokollregel;
- Vermögensgegenstand und Zahlungsgrund bei Einlagenrückzahlung, Auseinandersetzung, Veräußerung oder Beendigung;
- Bescheide, erste Mitteilung und innerstaatliche Fristen bei Rechtsbehelf oder Verständigungsverfahren;
- konkrete Tatsachen, Zeitraum, Vorteil und Zweckprüfung bei einem PPT.
Fehlen diese Unterlagen, dürfen Gesellschafts-, Vertrags-, Haftungs-, Mitunternehmer-, Verlust-, Kapitalertragsteuer-, Ansässigkeits-, Betriebsstätten-, Spanien-, DBA-, Rechtsbehelfs- oder Fristfolgen nicht abschließend festgelegt werden.
Rechtsstand und amtliche Quellen
Rechtsstand ist der 9. August 2026. Das Datum bezeichnet den fachlichen Prüfstand und bewirkt keine Rückwirkung aktueller Fassungen. Für frühere Verträge, Zahlungen, Steuerperioden, Auflösungen, Veräußerungen und Insolvenzen sind die damals geltenden nationalen Normen, authentischen Abkommenstexte und Übergangsregeln maßgeblich.
Das BFH-Urteil vom 13. November 2025 ist höchstrichterliche Rechtsprechung zum dort entschiedenen Sachverhalt. Die DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 und das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 sind Verwaltungspraxis. Der amtliche synthetische DBA-/MLI-Text ist eine Anwendungshilfe; rechtlich maßgeblich bleiben die authentischen DBA- und MLI-Texte.
- Ley General Tributaria – Art. 35, 88–89 und 105–106
- IRNR – Art. 13–14, 16, 18–19, 24–25, 27, 31 und 34–39
- LIRPF – Art. 8–9, 25, 27 und 86–90
- DBA Deutschland–Spanien – authentischer Text
- Ley del Impuesto sobre Sociedades – Art. 8, 10, 15 und 18
- ICAC Resolution vom 5. März 2019 – Art. 19
- DGT Resolution vom 6. Februar 2020
- Código de Comercio – Art. 239–243
- BFH, Urteil vom 13. November 2025 – IV R 24/23
- BMF Schreiben vom 26. September 2014 zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften
- § 180 AO – gesonderte Feststellung
- § 8 AO – Wohnsitz
- § 9 AO – gewöhnlicher Aufenthalt
- § 90 AO – Mitwirkungspflichten
- § 1 EStG – Steuerpflicht
- § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 43 EStG – Kapitalertragsteuerabzug
- § 49 EStG – beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 2 GewStG – Steuergegenstand
- § 8 GewStG – Hinzurechnungen
- § 166 HGB – Informationsrecht
- § 230 HGB – stille Gesellschaft
- § 231 HGB – Gewinn und Verlustbeteiligung
- § 232 HGB – Jahresabrechnung und Einlagenentwicklung
- § 233 HGB – Informationsrechte des stillen Gesellschafters
- § 234 HGB – Kündigung und Tod
- § 235 HGB – Auseinandersetzung
- § 236 HGB – Insolvenz des Geschäftsinhabers
- § 16 EStG – Veräußerung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen
- § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- § 6 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses
- ErbStG §§ 13a und 13b – Begünstigtes Vermögen
- Bewertungsgesetz
- Amtlicher synthetischer DBA /MLI Text Deutschland–Spanien
