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Stock Options, RSUs und Bonuszahlungen nach deutschen Arbeitstagen aufteilen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 21 Min.

Kurz & klar

Der deutsche Anteil einer zeitbezogen erdienten Vergütung wird grundsätzlich berechnet, indem der steuerpflichtige Vorteil mit den tatsächlichen deutschen Arbeitstagen im maßgeblichen Erdienungszeitraum multipliziert und durch alle tatsächlichen Arbeitstage dieses Zeitraums geteilt wird. Direkt einem Staat zuordenbare Vergütung geht vor; für Jahresboni zählt regelmäßig der Leistungszeitraum, für nicht handelbare Optionen typischerweise Grant bis Vesting und für RSUs der planabhängige Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit oder Lieferung. Zahlung oder Ausübung bestimmen häufig den Steuer- und Payroll-Zeitpunkt, ersetzen aber weder die Arbeitstageaufteilung noch die Prüfung von Artikel 14 DBA, spanischer IRPF, Steueranrechnung und Sozialversicherung.

Bei grenzüberschreitender Aktien- und Bonusvergütung liegen regelmäßig mindestens drei Zeitachsen übereinander: Der Anspruch wird über einen Zeitraum erdient, später unverfallbar und nochmals später ausgezahlt, ausgeübt oder in Aktien erfüllt. Wer nur auf den letzten Tag schaut, ordnet den gesamten Vorteil häufig dem falschen Staat zu. Die belastbare Lösung beginnt deshalb beim Vergütungsplan und einem taggenauen Tätigkeitskalender, nicht bei der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Depotkonto.

Das Wichtigste im Überblick

  • Direkte Zuordnung geht vor der Quote. Vergütet ein Bonus nachweisbar ausschließlich ein bestimmtes Projekt oder einzelne Arbeitstage, ist dieser Teil direkt zuzuordnen. Nur der verbleibende zeitbezogene Vorteil wird nach tatsächlichen Arbeitstagen aufgeteilt.
  • Die Grundformel lautet: deutscher Arbeitslohnanteil = steuerpflichtiger Vorteil × tatsächliche deutsche Arbeitstage im Erdienungszeitraum ÷ tatsächliche Arbeitstage insgesamt.
  • Tatsächliche Arbeitstage sind keine Kalendertage. Urlaub, Krankheit und ganztägiger Freizeitausgleich zählen grundsätzlich nicht; ein verkürzter Arbeitstag zählt regelmäßig als voller Arbeitstag. Tatsächlich geleistete Wochenend- oder Feiertagsarbeit kann mitzählen.
  • Der Erdienungszeitraum hängt vom Produkt ab. Beim Jahresbonus ist es regelmäßig der Leistungszeitraum. Bei einer nicht handelbaren Option ist es typischerweise Grant bis Vesting. RSU-Tranchen folgen dem konkreten Dienstzeit-/Leistungszeitraum bis zur Unverfallbarkeit oder tatsächlichen Lieferung.
  • Zufluss ist nicht Zuweisung. Ausübung, Aktienlieferung oder Bonuszahlung lösen häufig die Besteuerung und den Lohnsteuerabzug aus. Der deutsche Quellenanteil richtet sich trotzdem nach der früheren Tätigkeit.
  • Die Quote ist noch nicht die deutsche Steuer. Danach sind persönliche Steuerpflicht, § 49 EStG, Artikel 14 und seine 183-Tage-Ausnahme, mögliche Sonderartikel, deutsche Payroll und spanische Steueranrechnung zu prüfen.
  • Ein späterer Kursverlust mindert den früheren Arbeitslohn nicht rückwirkend. Er gehört grundsätzlich in die getrennte Kapitalgewinn-/Kapitalverlustrechnung des Verkaufsjahres.

Die vier Ebenen der Berechnung

Eine brauchbare Berechnung trennt vier Fragen:

  1. Was ist der steuerpflichtige Vorteil? Marktwert, Ausübungspreis, Eigenzahlung, Gebühren, Befreiung oder Steueraufschub.
  2. Wann entsteht er? Zahlung, rechtliche Fälligkeit, Ausübung, Übertragung, wirtschaftliche Verfügungsmacht oder ein gesetzliches Aufschubereignis.
  3. Wofür wurde er erdient? Dienstzeit, Leistung, Zielerreichung, Bindung an eine Gruppe oder ein bestimmtes Projekt.
  4. Welcher Staat darf welchen Anteil besteuern? Tätigkeitsort, Ansässigkeit, Arbeitgeber-/Betriebsstättenbedingungen und DBA-Entlastung.

Diese Reihenfolge ist zwingend. Eine perfekte Arbeitstagequote auf einem falsch bewerteten Vorteil bleibt falsch. Ebenso kann ein korrekt bewerteter Vorteil ohne passenden Erdienungszeitraum nicht grenzüberschreitend zugeordnet werden.

Schritt 1: Produkt und steuerlichen Zufluss bestimmen

Barbonus und Cash Incentive

Ein Barbonus ist Arbeitslohn, wenn er durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Nach deutschem Recht wird er grundsätzlich im Kalenderjahr des Zuflusses erfasst; die Lohnsteuer ist bei Zahlung einzubehalten. Ein Anspruch kann wirtschaftlich aber auf einem früheren Leistungszeitraum beruhen. Nach spanischem Artikel 14 LIRPF ist Arbeitslohn grundsätzlich dem Steuerjahr zuzuordnen, in dem er für den Empfänger fällig beziehungsweise durchsetzbar ist; für streitige oder verspätet gezahlte Beträge bestehen Sonderregeln. Dadurch kann zwischen deutschem Zuflussjahr und spanischem Zurechnungsjahr ein zeitlicher Konflikt entstehen.

Der Plan muss deshalb zeigen:

  • welches Geschäftsjahr oder welcher Performance Cycle vergütet wird;
  • ob Unternehmens-, Team- oder Individualziele maßgeblich sind;
  • ob der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Tag beschäftigt sein muss;
  • ob Austritt, Freistellung oder Wechsel innerhalb der Gruppe den Anspruch kürzt;
  • wann der Anspruch festgestellt, fällig und tatsächlich gezahlt wird.

Nicht handelbare Stock Option

Bei einer nicht übertragbaren und nicht handelbaren Mitarbeiteroption entsteht der deutsche geldwerte Vorteil regelmäßig erst bei Ausübung oder einer anderen wirtschaftlichen Verwertung, nicht bereits bei der bloßen Gewährung. Der Vorteil entspricht typischerweise dem gemeinen Wert der erhaltenen Aktien im Realisationszeitpunkt abzüglich Ausübungspreis und einer etwaigen eigenen Gegenleistung für die Option.

Für die DBA-Zuweisung ist nach der amtlichen deutschen Verwaltungsauffassung regelmäßig der Zeitraum zwischen Gewährung und erstmalig tatsächlich möglicher Ausübung maßgeblich; bloße Unverfallbarkeit genügt nicht, wenn die Option noch nicht ausgeübt werden kann. Bei mehreren Vesting-Tranchen wird jede Tranche grundsätzlich separat betrachtet. Endet die aktive Beschäftigung früher, kann der Zeitraum mit dem letzten aktiven Arbeitstag enden; bleibt die Option wegen einer weiteren Tätigkeit im Konzern erdienbar, kann der Gruppenwechsel den Zeitraum fortsetzen. Die Planbedingungen sind entscheidend.

Die bloße Handelbarkeit oder Übertragbarkeit löst nach deutscher Verwaltungsauffassung grundsätzlich noch keinen Zufluss aus. Vor Ausübung kann aber eine tatsächliche anderweitige wirtschaftliche Verwertung, etwa die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten, zum Zufluss führen. Die Bezeichnung „Stock Option“ genügt deshalb nicht. Übertragbarkeit, Börsenhandel, Ausübungsbeschränkungen und Verfallrisiken müssen geprüft werden.

Restricted Stock Units

RSUs sind regelmäßig ein schuldrechtliches Versprechen auf Aktien oder einen Barausgleich. Solange der Arbeitnehmer weder Aktien noch ein frei verfügbares Recht erhält, liegt nach deutschem Recht meist noch kein Zufluss vor. Besteuert wird typischerweise bei tatsächlicher Lieferung beziehungsweise wirtschaftlicher Verfügungsmacht; bei Cash Settlement bei Auszahlung. Fallen Vesting und Lieferung auseinander, müssen beide Zeitpunkte dokumentiert werden.

Der Erdienungszeitraum ist planabhängig. Bei reiner Dienstzeitbindung ist Grant bis Vesting ein naheliegender Zeitraum. Bei zusätzlichen Leistungszielen kann der Performance-Zeitraum entscheidend sein. Werden jährliche Tranchen geliefert, ist jede Tranche mit ihrem eigenen Grant-, Vesting- und Delivery-Datum zu rechnen. Eine pauschale Aufteilung des gesamten Plans über die längste Laufzeit kann zu erheblichen Fehlern führen.

Echte Aktienübertragung, § 3 Nummer 39 und § 19a EStG

Bei einer tatsächlichen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung qualifizierender Vermögensbeteiligungen ist zuerst die deutsche Steuerbefreiung des § 3 Nummer 39 EStG zu prüfen. Sie erfasst nach dem Rechtsstand 2026 höchstens 2.000 Euro Vorteil pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist unter anderem ein gegenwärtiges Dienstverhältnis und ein Angebot, das mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe seit einem Jahr ununterbrochen beim Unternehmen beschäftigt sind; begünstigt sein müssen Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen oder einem Unternehmen im aktienrechtlichen Konzernverbund. Eine bloße Option oder ein noch nicht erfülltes RSU-Versprechen ist noch keine überlassene Vermögensbeteiligung.

Werden echte Anteile an einer qualifizierenden jungen beziehungsweise kleineren Gesellschaft unentgeltlich oder verbilligt übertragen, kann daneben § 19a EStG unter seinen engen Unternehmens-, Beteiligungs- und Arbeitgebervoraussetzungen die deutsche Besteuerung des nicht nach § 3 Nummer 39 steuerfreien Vorteils zeitlich aufschieben. Optionen oder bloße RSU-Versprechen fallen nicht allein wegen ihrer Bezeichnung unter die Norm; maßgeblich ist die tatsächliche Übertragung begünstigter Vermögensbeteiligungen.

Bei tatsächlich nach § 19a aufgeschobener Besteuerung kann ein späterer Wertverlust ausnahmsweise den noch zu versteuernden Arbeitslohn begrenzen: § 19a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 knüpft unter seinen Voraussetzungen an den niedrigeren gemeinen Wert abzüglich Zuzahlung an. Das ist von einem gewöhnlichen Kursverlust nach bereits abgeschlossener Lohnbesteuerung zu unterscheiden.

Steuerbefreiung und Steueraufschub ändern nicht automatisch den DBA-Erdienungszeitraum. § 19a kann vielmehr dazu führen, dass Deutschland und Spanien den Vorteil in unterschiedlichen Jahren erfassen. Angebot, Teilnehmerkreis, Plan, Übertragungsnachweis, Bewertung, §-19a-Bescheinigung, ein späterer Verkauf und die vom Arbeitgeber gegebenenfalls übernommene Haftung müssen deshalb in beiden Staaten abgestimmt werden.

Schritt 2: Den Erdienungszeitraum festlegen

Der Erdienungszeitraum ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Gegenleistung für den Vorteil erbringt. Er wird nicht nach einem allgemeinen Etikett, sondern anhand des Rechtsgrunds der Vergütung bestimmt.

Vergütungsform Regelmäßiger Ausgangspunkt Mögliche Abweichung
Jahresbonus Beginn bis Ende des bezeichneten Leistungsjahres unterjähriger Eintritt/Austritt, Projektbonus, Ziel wird nur in Teilperiode erarbeitet
Mehrjahresbonus/LTI in bar im Plan bestimmter Performance- und Bindungszeitraum separater Performance- und Retention-Anteil direkt trennen
nicht handelbare Option Grant bis erstmalig tatsächlich mögliche Ausübung jede Tranche separat; vorzeitiges Ende der aktiven Beschäftigung; fortgesetzte Konzerntätigkeit
RSU Grant bis Vesting beziehungsweise planbestimmte Unverfallbarkeit Delivery erst später; Leistungsziel; Dividend Equivalents; einzelne Tranchen
Sign-on-Bonus Gegenleistung kann Arbeitsantritt, Mindestbeschäftigung oder Ersatz verlorener Altansprüche sein keine schematische Zuordnung zum ersten Beschäftigungsjahr
Retention-Bonus Bindungszeitraum Auszahlung kann von fortbestehendem Arbeitsverhältnis abhängen; Verfallsbedingungen prüfen
Verkaufsprovision konkrete Geschäfte/Leistungsakte direkte Zuordnung zu Kunden- oder Projekttagen kann Vorrang haben

Der schriftliche Plan ist Ausgangspunkt, aber nicht allein entscheidend. Gelebte Praxis, Side Letter, Compensation-Committee-Beschlüsse, Zielkarten, Austrittsvereinbarungen und Konzernwechsel können den wirtschaftlichen Vergütungszweck verändern.

Freistellung und Garden Leave

Für Vergütung während widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält § 50d Absatz 15 EStG eine besondere deutsche Tätigkeitsfiktion: Der laufende Arbeitslohn wird abkommensrechtlich dem Staat zugeordnet, in dem die Arbeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Diese Fiktion zählt jedoch nicht automatisch als tatsächliche Anwesenheit für den 183-Tage-Test.

Für andere periodenbezogene Vergütungen ist die Freistellung gesondert zu würdigen. Nach dem BMF-Änderungsschreiben vom 19. Dezember 2025 kann eine unwiderrufliche Freistellung den Erdienungszeitraum beispielsweise einer Option verkürzen, weil keine weitere aktive Dienstleistung mehr erbracht wird. Bei widerruflicher Freistellung, Konzernwechsel oder fortbestehenden Leistungsbedingungen kann das Ergebnis anders sein.

Schritt 3: Tatsächliche Arbeitstage je Staat zählen

Nach der deutschen Verwaltungsauffassung zählen grundsätzlich Tage, an denen tatsächlich gearbeitet und hierfür Arbeitslohn gezahlt wird. Der physische Tätigkeitsort entscheidet. Homeoffice in Madrid ist ein spanischer Arbeitstag, auch wenn der Arbeitsvertrag deutsch, der Server in Frankfurt und die Führungskraft in München ist. Eine Dienstreise nach Frankreich ist ein französischer Arbeitstag und gehört nicht in den deutschen Zähler.

Was zählt und was nicht?

Kalendertag Behandlung in der Arbeitstagequote
normaler Arbeitstag in Deutschland deutscher tatsächlicher Arbeitstag
Homeoffice-Tag in Spanien spanischer tatsächlicher Arbeitstag
Dienstreise mit Arbeit in einem Drittstaat tatsächlicher Arbeitstag des Drittstaats
halber Arbeitstag grundsätzlich voller tatsächlicher Arbeitstag
Urlaub kein tatsächlicher Arbeitstag
Krankheit ohne Arbeit kein tatsächlicher Arbeitstag
ganztägiger Freizeitausgleich kein tatsächlicher Arbeitstag
Wochenende/Feiertag ohne Arbeit kein tatsächlicher Arbeitstag
Wochenende/Feiertag mit tatsächlicher, vergüteter Arbeit kann tatsächlicher Arbeitstag sein
unwiderrufliche Freistellung ohne Tätigkeit grundsätzlich kein tatsächlicher Arbeitstag; Sonderfiktion für laufenden Freistellungslohn separat

Vertragliche Soll-Arbeitstage, Kalendertage oder eine pauschale 220-Tage-Annahme dürfen nur als Plausibilitätskontrolle dienen. Für die Steueraufteilung braucht es einen belastbaren Kalender. Bei einem Tag mit Tätigkeit in mehreren Staaten ist der Arbeitslohn für diesen Tag grundsätzlich im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit auf die Staaten aufzuteilen, erforderlichenfalls durch belegte Schätzung. Der Tag darf nicht mehrfach voll gezählt werden. Tatsächliche Arbeitszeit in einem bloßen Transitstaat ordnet das BMF dem Ansässigkeitsstaat zu (Randnummern 244 und 245 des Schreibens vom 12. Dezember 2023).

Schritt 4: Die deutsche Arbeitstagequote berechnen

Nach direkter Zuordnung verbleibender zeitbezogener Arbeitslohn wird grundsätzlich so aufgeteilt:

Deutscher Arbeitslohnanteil = steuerpflichtiger Vorteil × tatsächliche deutsche Arbeitstage im Erdienungszeitraum ÷ sämtliche tatsächlichen Arbeitstage im Erdienungszeitraum

Bei drei oder mehr Staaten wird für jeden Staat eine eigene Quote gebildet. Die Summe der staatlichen Arbeitstage muss dem Nenner entsprechen. Urlaub und Krankheit werden nicht einem Staat zugeschlagen, sondern fehlen im Nenner.

Die Formel liefert einen Bruttoarbeitslohnanteil, keinen Steuerbetrag. Anschließend sind insbesondere zu prüfen:

  1. War die Person im Zuflussjahr in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig?
  2. Ist der deutsche Anteil nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG inländischer Arbeitslohn?
  3. Darf Deutschland nach Artikel 14 Absatz 1 DBA besteuern?
  4. Greift ausnahmsweise Artikel 14 Absatz 2, weil sämtliche 183-Tage-, Arbeitgeber- und Betriebsstättenvoraussetzungen erfüllt sind?
  5. Handelt es sich teilweise um eine echte Verwaltungs-/Aufsichtsratsvergütung nach Artikel 15 DBA oder um einen anderen Sonderartikel?
  6. Wie wird der Vorteil in Spanien erfasst und welche deutsche Steuer ist anrechenbar?

Direkte Zuordnung vor Quotierung

Ein Bonus kann mehrere Komponenten enthalten. Beispiel: 20 Prozent werden ausschließlich für den erfolgreichen Abschluss eines Projekts in Deutschland gezahlt; 80 Prozent sind ein globaler Jahresbonus. Dann werden die 20 Prozent direkt Deutschland zugeordnet. Nur die übrigen 80 Prozent werden nach tatsächlichen Arbeitstagen des Jahres aufgeteilt. Dasselbe gilt für einen separaten Retention- oder Transaktionsbestandteil, wenn seine wirtschaftliche Veranlassung belastbar abgegrenzt werden kann.

Persönliche Steuerpflicht und DBA nach dem Umzug

Deutsche Besteuerung und Lohnsteuerabzug

Zieht ein Arbeitnehmer nach Spanien und gibt den deutschen Wohnsitz auf, kann Deutschland den auf frühere oder spätere tatsächliche deutsche Arbeit entfallenden Vorteil als beschränkt steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 49 EStG erfassen. Der Statuswechsel während Grant-to-Vesting beseitigt die deutsche Quote nicht. Maßgeblich ist, ob der Vorteil für die deutsche Tätigkeit gezahlt wird und das DBA das deutsche Tätigkeitsstaatsrecht bestehen lässt.

Der deutsche Arbeitgeber muss Lohnsteuer auch bei einer nachträglichen Zahlung prüfen. Zahlt eine ausländische Konzerngesellschaft, kann eine deutsche Payroll-Pflicht bestehen, wenn der deutsche Arbeitgeber die Drittvergütung kennt oder erkennen kann. Wurde zu viel deutsche Lohnsteuer auf den Gesamtvorteil einbehalten, ist eine Korrektur, Veranlagung oder Erstattung zu beantragen; die Arbeitstagequote darf nicht nur in einer privaten Nebenrechnung verbleiben.

Artikel 14 DBA und 183-Tage-Ausnahme

Artikel 14 Absatz 1 DBA erlaubt dem Tätigkeitsstaat die Besteuerung des auf dort ausgeübte Arbeit entfallenden Arbeitslohns. Artikel 14 Absatz 2 nimmt dieses Recht nur zurück, wenn kumulativ:

  • der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat insgesamt höchstens 183 Tage innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums beträgt, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet,
  • die Vergütung von oder für einen nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird und
  • sie nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird.

Bei Konzernwechseln, Recharge, wirtschaftlichem Arbeitgeber oder deutscher Betriebsstättenkostentragung kann die Ausnahme scheitern, obwohl nur wenige deutsche Arbeitstage vorliegen. Der 183-Tage-Test ist kein Ersatz für die Arbeitstagequote und die Arbeitstagequote kein Ersatz für den 183-Tage-Test.

Organvergütung ist gesondert zu qualifizieren. Soweit ein Vorteil für echte Mitgliedschaft in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gezahlt wird, kann Artikel 15 DBA gelten. Operative Arbeitnehmer- oder Geschäftsführertätigkeit darf nicht allein wegen eines Organtitels insgesamt in Artikel 15 verschoben werden; Vergütungskomponenten sind gegebenenfalls zu trennen.

Spanische Besteuerung und Sachbezug

Ist der Arbeitnehmer im maßgeblichen spanischen Steuerjahr IRPF-ansässig, erfasst Spanien grundsätzlich sein weltweites Arbeitseinkommen. Aktienlieferung oder verbilligte Aktien sind regelmäßig Arbeitslohn in Geld oder Sachbezug nach Artikeln 17, 42 und 43 LIRPF. Sachbezüge werden grundsätzlich zum normalen Marktwert bewertet, soweit keine gesetzliche Sonderbewertung gilt.

Für bestimmte Aktienüberlassungen an aktive Arbeitnehmer enthält Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe f LIRPF eine Befreiung bis zur gesetzlichen Jahresgrenze, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Grenze beträgt nach dem Rechtsstand 2026 12.000 Euro; für Anteile einer qualifizierenden „empresa emergente“ gilt eine besondere Grenze von 50.000 Euro. Angebot, Arbeitnehmerkreis, Konzernbezug, Haltedauer und weitere Verordnungsvoraussetzungen müssen geprüft werden. Eine Option oder RSU ist nicht allein deshalb befreit, weil sie in Aktien erfüllt wird.

Wer wirksam das Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF gewählt hat, muss die gesamte Zuordnung nach den besonderen Regeln des Regimes neu prüfen. Normale IRPF-Welteinkommens- und Befreiungsaussagen dürfen nicht ungeprüft übertragen werden. Nach Ziffer II des DBA-Protokolls gelten für Artikel-93-Steuerpflichtige Artikel 4 und die Verteilungsartikel 6 bis 21 nicht; insbesondere schafft die gewöhnliche 183-Tage-Regel hier keine Freistellung. Bei der inländischen spanischen Anrechnung ausländischer Arbeitslohnsteuer gilt zusätzlich die Grenze des Artikels 114 Abs. 2 Buchst. b RIRPF: 30 Prozent der spanischen Bruttosteuer auf sämtliche erfassten Arbeits- und qualifizierenden Unternehmereinkünfte des Steuerjahrs, nicht nur auf deren ausländischen Anteil.

Doppelbesteuerungsentlastung

Spanien rechnet nach Artikel 80 LIRPF grundsätzlich den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und dem auf die ausländisch besteuerte Bemessungsgrundlage entfallenden spanischen Höchstbetrag an. Besteuert Deutschland nur 60 Prozent des Vorteils, darf nicht automatisch die gesamte deutsche Lohnsteuer dem spanischen Gesamtvorteil gegenübergestellt werden. Zu viel einbehaltene deutsche Steuer sollte in Deutschland korrigiert werden.

Unterschiedliche Steuerjahre können die Anrechnung erschweren. Wird ein Bonus in Spanien wegen Fälligkeit einem früheren Jahr, in Deutschland aber wegen Zufluss einem späteren Jahr zugeordnet, sind Festsetzungsänderungen, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls das Verständigungsverfahren nach Artikel 24 DBA zu prüfen. Die Akte muss deshalb nicht nur den Bruttovorteil, sondern auch Steuerjahr und endgültig gezahlte Steuer je Staat ausweisen.

Bewertung in Deutschland und Spanien

Option

Der deutsche Vorteil bei Ausübung entspricht im Ausgangspunkt dem gemeinen Wert der erworbenen Aktien abzüglich Ausübungspreis und eigener Anschaffungskosten des Optionsrechts. Maßgeblich ist der Wert im Zuflusszeitpunkt. Bei börsennotierten Aktien sind Börsenkurs, Handelszeitpunkt und gegebenenfalls Umrechnungskurs zu dokumentieren; bei nicht börsennotierten Anteilen braucht es eine belastbare Unternehmensbewertung.

Spanien bewertet den Sachbezug grundsätzlich nach Artikel 43 LIRPF zum normalen Marktwert, soweit keine Sonderregel greift. Bewertungszeitpunkt und etwaige Befreiung sind nach spanischem Recht eigenständig festzustellen. Dass die deutsche Payroll einen Kurs verwendet hat, bindet die AEAT nicht.

RSU

Bei Aktienlieferung ist regelmäßig der Marktwert der tatsächlich übertragenen Aktien abzüglich einer Eigenzahlung maßgeblich. Bei Cash Settlement ist der ausgezahlte Bruttobetrag Ausgangspunkt. Dividend Equivalents können je nach Plan Arbeitslohn oder eine gesonderte Zahlung sein; sie dürfen nicht ohne Vertragsprüfung als Dividende behandelt werden, solange der Arbeitnehmer noch kein Anteilseigner war.

Bonus

Beim Barbonus ist der Bruttobetrag vor Steuerabzug maßgeblich. Rückbehalte, spätere Clawbacks oder Zielkorrekturen werden nicht durch Ansatz des Nettobetrags vorweggenommen. Sie sind als eigene Folgeereignisse in dem Jahr zu erfassen, in dem die Rückzahlung oder rechtliche Anpassung nach dem jeweiligen nationalen Recht wirksam wird.

Praxisbeispiel 1: Jahresbonus nach dem Umzug

Annahmen: Ein Arbeitnehmer ist im März 2026 in Spanien ansässig. Er erhält einen Bonus von 44.000 Euro, der nach dem schriftlichen Plan ausschließlich die Leistung des Kalenderjahres 2025 vergütet und erst im März 2026 fällig wird. 2025 hatte er 140 tatsächliche Arbeitstage in Deutschland und 80 in Spanien; Urlaub und Krankheit sind bereits ausgeschlossen. Ein deutscher Arbeitgeber trägt die Vergütung, sodass die 183-Tage-Ausnahme für den deutschen Anteil nach den Annahmen nicht greift. Es gibt keine direkt zuordenbare Projektkomponente.

Berechnung:

44.000 Euro × 140 / 220 = 28.000 Euro deutscher Tätigkeitsanteil 44.000 Euro × 80 / 220 = 16.000 Euro spanischer Tätigkeitsanteil

Deutschland kann den 28.000-Euro-Anteil als Arbeitslohn aus deutschen Arbeitstagen besteuern. Spanien erfasst bei normaler IRPF-Ansässigkeit den gesamten Bonus nach seinen zeitlichen Regeln und prüft die Anrechnung der endgültigen deutschen Steuer auf den 28.000-Euro-Anteil. Der deutsche Arbeitgeber muss die Aufteilung in der Payroll beziehungsweise im Korrektur-/Erstattungsverfahren abbilden. Eine Auszahlung auf ein spanisches Konto ändert die Quote nicht.

Praxisbeispiel 2: Option mit Grant-to-Vesting über den Umzug

Annahmen: Eine nicht handelbare Option wird am 1. Juli 2023 gewährt und am 30. Juni 2026 unverfallbar und erstmals tatsächlich ausübbar. Sie wird am 1. Oktober 2026 ausgeübt. Im Grant-to-Vesting-Zeitraum liegen 360 tatsächliche deutsche und 240 tatsächliche spanische Arbeitstage vor. Der Marktwert der erhaltenen Aktien beträgt bei Ausübung 140.000 Euro, der Ausübungspreis 40.000 Euro; weitere Eigenkosten werden nicht unterstellt. Der Arbeitnehmer ist 2026 normaler spanischer IRPF-Ansässiger. Artikel 14 Absatz 2 DBA greift für den deutschen Anteil nicht.

Vorteil und Quote:

Steuerpflichtiger Vorteil: 140.000 Euro – 40.000 Euro = 100.000 Euro Deutscher Anteil: 100.000 Euro × 360 / 600 = 60.000 Euro Übriger Anteil: 100.000 Euro × 240 / 600 = 40.000 Euro

Der Umzug während der Vesting-Periode löscht die 360 deutschen Arbeitstage nicht. Deutschland kann den 60.000-Euro-Anteil erfassen; Spanien besteuert nach seinen Regeln den Gesamtvorteil und begrenzt die Anrechnung deutscher Steuer. Fällt der Aktienkurs nach Ausübung und werden die Aktien später für 90.000 Euro verkauft, wird der ursprüngliche Arbeitslohn nicht auf 50.000 Euro rückwirkend reduziert. Der spätere Verkauf erzeugt eine getrennte Kapitalgewinn- oder Verlustrechnung nach dem Recht des Verkaufsjahres.

Praxisbeispiel 3: RSU-Tranchen und direkte Projektkomponente

Annahmen: Ein RSU-Plan gewährt 300 Einheiten mit drei jährlichen Tranchen. Die zweite Tranche von 100 Einheiten vestet nach einem zweijährigen Dienstzeitraum. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Cash-Zuschlag von 10.000 Euro ausschließlich für ein in Deutschland abgeschlossenes Transaktionsprojekt. Der Marktwert der 100 gelieferten Aktien beträgt 50.000 Euro. Im Erdienungszeitraum der Tranche liegen 90 deutsche, 130 spanische und 20 französische tatsächliche Arbeitstage vor.

Folge: Der 10.000-Euro-Projektzuschlag wird bei belastbarem Nachweis direkt Deutschland zugeordnet. Nur der 50.000-Euro-RSU-Vorteil wird nach 90/240, 130/240 und 20/240 aufgeteilt. Die erste und dritte Tranche werden nicht mit denselben Zahlen gerechnet, sondern nach ihren eigenen Zeiträumen und Lieferwerten.

Spätere Verkäufe, Verluste und Rückzahlungen

Mit dem Zufluss von Aktien endet die Arbeitslohnphase grundsätzlich; bei wirksamem §-19a-Aufschub kann die deutsche Besteuerung des bereits entstandenen Arbeitslohns jedoch bis zu einem gesetzlichen Nachversteuerungsereignis zurückgestellt sein. Dividenden und ein späterer Verkauf sind davon getrennte Kapitalereignisse. Ein privater deutscher Veräußerungsgewinn fällt regelmäßig unter § 20 EStG. War der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt, ist stattdessen insbesondere § 17 EStG zu prüfen; bei Betriebsvermögen gelten wiederum andere Regeln. In Spanien entsteht nach seinen eigenen Vorschriften eine ganancia oder pérdida patrimonial. Ein späterer Kapitalverlust kann nicht einfach gegen den ursprünglichen Arbeitslohn verrechnet werden.

Für die spätere Veräußerung sind aufzubewahren:

  • Anzahl und Identität der tatsächlich gelieferten Aktien;
  • Wert, der in Deutschland und Spanien als Arbeitslohn angesetzt wurde;
  • Ausübungspreis, Eigenzahlungen und Nebenkosten;
  • Liefer-/Erwerbsdatum und verwendeter Wechselkurs;
  • bereits angewandte Befreiung oder §-19a-Aufschub;
  • Verkäufe, Depotüberträge und Quellensteuern.

Bei Clawback, Rückzahlung oder Rückübertragung ist zu klären, ob negativer Arbeitslohn, Werbungskosten, eine Korrektur des ursprünglichen Bezugs oder ein anderes Ereignis vorliegt. Deutschland und Spanien können unterschiedliche Zeitregeln anwenden. Eine Rückzahlung darf nicht stillschweigend mit einem späteren Bonus verrechnet werden, ohne Bruttobeträge und Steuerkorrekturen offenzulegen.

Payroll, Lohnsteuerbescheinigung und Nachweise

Der Arbeitgeber benötigt die Daten vor der Abrechnung, nicht erst bei der Steuererklärung. Praktisch sinnvoll ist ein „Equity Tax File“ je Award/Tranche mit:

  1. Grant Letter, Plan Rules, Side Letter und Compensation-Beschluss;
  2. Vesting-, Performance-, Exercise-, Delivery- und Payment-Daten;
  3. Beschreibung von Leaver-, Good-Leaver-, Freistellungs- und Clawback-Regeln;
  4. täglichem Arbeitsortkalender für den gesamten Erdienungszeitraum;
  5. Trennung von Arbeit, Urlaub, Krankheit, Freistellung und Drittstaatenreisen;
  6. Arbeitgeber- und Kostentragungsnachweisen einschließlich Recharge;
  7. Marktwert, Börsenkurs, Bewertungsbericht und Devisenkurs;
  8. deutscher Payroll-Berechnung und Lohnsteuerbescheinigung;
  9. spanischem Sachbezugs-/Einbehaltungsnachweis;
  10. deutschen und spanischen Steuerbescheiden sowie Zahlungsbelegen.

Wenn eine ausländische Konzernmutter die Aktien liefert, muss der deutsche Arbeitgeber über die Drittvergütung informiert werden. Auch eine spanische Shadow Payroll kann notwendig sein, ohne dass sie das deutsche Besteuerungsrecht beseitigt. Die in beiden Staaten gemeldeten Bruttobeträge sollten über eine Abstimmungsrechnung erklärt werden: Gesamtvorteil, direkte Komponenten, Arbeitstageanteile, lokale Befreiungen, steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, einbehaltene Steuer und endgültige Steuer.

Sozialversicherung eigenständig prüfen

Die EU-Verordnung 883/2004 bestimmt, welchem Mitgliedstaat die Person sozialversicherungsrechtlich unterliegt. Entsendung und gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit können dazu führen, dass trotz Arbeitstagen in zwei Staaten nur ein Sozialversicherungssystem gilt. Die A1-Bescheinigung dokumentiert diese Zuständigkeit.

Ob Bonus oder Aktienvorteil zur Beitragsbemessungsgrundlage gehört und wann Beiträge entstehen, richtet sich anschließend nach dem anwendbaren nationalen Sozialversicherungsrecht. Die steuerliche Grant-to-Vesting-Quote darf nicht als Beitragsquote übernommen werden. Umgekehrt entscheidet eine A1-Bescheinigung nicht, welcher Staat nach Artikel 14 DBA den Vorteil besteuern darf.

Typische Fehlentscheidungen

  • „Ausübung in Spanien bedeutet 100 Prozent Spanien.“ Die Ausübung löst häufig den Zufluss aus; frühere deutsche Arbeitstage bleiben für die DBA-Zuweisung relevant.
  • „Wir teilen nach Kalendertagen.“ Maßgeblich sind grundsätzlich tatsächliche Arbeitstage.
  • „Urlaub gehört in den Staat, in dem ich ihn verbracht habe.“ Urlaub ist kein tatsächlicher Arbeitstag im Nenner oder Zähler.
  • „Alle RSU-Tranchen haben denselben Zeitraum.“ Jede Tranche kann eigene Grant-, Vesting-, Performance- und Delivery-Daten haben.
  • „183 Tage unter der Grenze bedeuten keine deutsche Steuer.“ Arbeitgeber- und Betriebsstättenbedingungen müssen zusätzlich erfüllt sein.
  • „Der deutsche Arbeitgeber kennt die Konzernaktien nicht, also gibt es keine Payroll-Pflicht.“ Kenntnis oder Erkennbarkeit der Drittvergütung ist zu prüfen; der Arbeitnehmer sollte die Daten rechtzeitig offenlegen.
  • „Der Kursverlust nach Vesting reduziert den Arbeitslohn.“ Er gehört in eine spätere Kapitalrechnung.
  • „§ 3 Nummer 39 oder § 19a gilt für jedes Aktienprogramm.“ Die Befreiung und der Aufschub haben unterschiedliche, enge Voraussetzungen; beide setzen eine tatsächliche begünstigte Beteiligungsübertragung voraus.
  • „Die deutsche Arbeitstagequote gilt auch für die Sozialversicherung.“ Steuer und Sozialversicherung folgen verschiedenen Regelwerken.
  • „Die spanische Aktienbefreiung gilt automatisch.“ Artikel 42 LIRPF verlangt sämtliche gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Zählen Homeoffice-Tage in Spanien als deutsche Arbeitstage, weil der Arbeitgeber deutsch ist?

Nein. Für die Tätigkeitsortaufteilung ist grundsätzlich der physische Arbeitsort maßgeblich. Der deutsche Arbeitgeber und die Kostentragung werden für andere DBA-Voraussetzungen, insbesondere die 183-Tage-Ausnahme, geprüft.

Welcher Zeitraum gilt, wenn ich vor Vesting kündige, die Option aber behalte?

Das hängt von den Planbedingungen ab. Endet die weitere Erdienung mit dem letzten aktiven Arbeitstag, kann der Zeitraum dort enden. Bleibt die Option wegen fortgesetzter Konzerntätigkeit, einer Leistungsbedingung oder einer besonderen Good-Leaver-Regel erdienbar, kann ein längerer Zeitraum sachgerecht sein.

Zählen Krankheit und Mutterschutz als Arbeitstage?

Für die deutsche DBA-Arbeitstagequote zählen Tage ohne tatsächliche Arbeitsleistung grundsätzlich nicht. Ob der Erdienungszeitraum selbst durch eine gesetzlich geschützte Abwesenheit weiterläuft, ist eine andere Frage und folgt den Plan- und Arbeitsrechtsbedingungen. Zeitraum und Zähltage müssen getrennt beurteilt werden.

Was ist bei einer Cashless Exercise?

Auch wenn ein Teil der Aktien sofort verkauft wird, um Ausübungspreis und Steuer zu finanzieren, entsteht zunächst der Arbeitslohnvorteil aus der Option. Der anschließende Verkauf ist ein getrenntes Kapitalereignis; Kurs, Stückzahl, Gebühren und Zeitpunkt müssen separat erfasst werden.

Darf ich pauschal 220 Arbeitstage pro Jahr verwenden?

Nur als Plausibilitätskontrolle. Für die Quellenaufteilung verlangt die amtliche deutsche Methode tatsächliche Arbeitstage im konkreten Erdienungszeitraum. Reisetage, Teilzeiträume, Krankheit, Urlaub und Wochenendarbeit können die Zahl verändern.

Was passiert bei einer Freistellung vor Vesting?

Laufender Freistellungslohn im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt der besonderen Fiktion des § 50d Absatz 15 EStG. Für die Option oder RSU kann eine unwiderrufliche Freistellung den Erdienungszeitraum verkürzen. Widerruflichkeit, aktive Pflichten, Vesting-Bedingungen und Konzernfortsetzung müssen dokumentiert werden.

Muss Spanien den deutschen Wertansatz übernehmen?

Nein. Spanien wendet Artikel 43 LIRPF und seine eigenen Bewertungsregeln an. Abweichende Bewertungszeitpunkte oder Wechselkurse müssen übergeleitet werden; die deutsche Payroll bindet die AEAT nicht.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Die spanische Ley 35/2006 ist in der bis zum 29. April 2026 veröffentlichten konsolidierten Fassung berücksichtigt. Das deutsche BMF-Grundschreiben vom 12. Dezember 2023 ist zusammen mit dem Änderungsschreiben vom 19. Dezember 2025 zu lesen. Dessen allgemeine Änderungen gelten nach der amtlichen Anwendungsregel grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025; ausdrücklich abweichende Teilanwendungen sind für den Einzelfall zu beachten.