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Ausländische Steuer nach § 34c EStG anrechnen oder abziehen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Ausländische Einkommensteuer wird nach § 34c EStG grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, wenn dieselben ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, die Steuer im Quellenstaat festgesetzt und gezahlt wurde und kein Erstattungsanspruch besteht. Die Anrechnung ist je Staat auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die nach deutschem Recht ermittelten ausländischen Einkünfte entfällt. Stattdessen kann unter den Voraussetzungen des § 34c Absatz 2 ein Abzug bei der Einkünfteermittlung beantragt werden; bei Kapitalerträgen mit Abgeltungsteuertarif gilt regelmäßig § 32d Absatz 5 und bei DBA-Fällen zuerst die dort vorgeschriebene Entlastungsmethode.

Wer in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus Spanien bezieht, sieht häufig zwei Steuerbeträge: spanische IRPF oder IRNR und deutsche Einkommensteuer. Daraus folgt nicht automatisch, dass einfach die niedrigere Steuer verschwindet oder nur die höhere Differenz zu zahlen ist. § 34c EStG arbeitet mit Einkünfteidentität, Quellenstaat, tatsächlicher Zahlung, Erstattungsanspruch und einem deutschen Höchstbetrag.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das DBA kommt zuerst. Ordnet das Doppelbesteuerungsabkommen Freistellung an, darf § 34c die ausländischen Einkünfte nicht nachträglich in eine Anrechnungsmethode umwandeln.
  • Anrechenbar ist nicht jede ausländische Abgabe. Erforderlich ist grundsätzlich eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer auf dieselben Einkünfte, die im maßgeblichen Staat festgesetzt und gezahlt wurde.
  • Ein Erstattungsanspruch zählt schon vor der Auszahlung. Kann aus Spanien Steuer zurückgefordert werden, ist die anrechenbare Steuer um diesen Anspruch zu kürzen.
  • Der Höchstbetrag wird nach deutschem Recht berechnet. Maßgeblich sind die deutschen ausländischen Nettoeinkünfte und der durchschnittliche deutsche Steuersatz, nicht die ausländische Bemessungsgrundlage.
  • Die Höchstbeträge werden je Staat getrennt ermittelt. Eine nicht nutzbare spanische Steuer kann nicht beliebig mit einem Anrechnungsüberhang aus einem anderen Staat verrechnet werden.
  • Anrechnung und Abzug wirken verschieden. Die Anrechnung mindert die deutsche Einkommensteuer unmittelbar; der Abzug nach § 34c Absatz 2 mindert nur die Einkünfte und wirkt deshalb regelmäßig schwächer.
  • Kapitalerträge sind ein Sonderfall. Soweit der gesonderte Tarif des § 32d gilt, richtet sich die Anrechnung nach § 32d Absatz 5 und nicht nach § 34c Absatz 1 oder 2.
  • Spanische Immobilien sind im DBA ein wichtiger Anrechnungsfall. Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Eigentümer werden spanische Vermietungseinkünfte und Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht freigestellt, sondern die spanische Steuer wird nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii angerechnet.

Die richtige Prüfungsreihenfolge

Stufe Prüffrage Folge
1. Deutsche Steuerpflicht Ist die Person in Deutschland unbeschränkt oder nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig? § 34c richtet sich grundsätzlich an unbeschränkt Steuerpflichtige; § 1 Absatz 3 erfasst jedoch nur inländische Einkünfte nach § 49.
2. Deutsche Einkunftsart Welche Einkünfte liegen nach deutschem Recht vor und in welcher Höhe? Ausländische Berechnungen werden nicht ungeprüft übernommen.
3. Quelle nach § 34d Stammen die Einkünfte nach deutscher Quellenbestimmung aus Spanien oder einem anderen Staat? Nur dann kann § 34c Absatz 1 für diesen Quellenstaat greifen.
4. DBA-Methode Schreibt das DBA Freistellung oder Anrechnung vor? Das Abkommen hat Vorrang; § 34c dient bei Anrechnung als innerstaatlicher Berechnungsrahmen.
5. Ausländische Steuer Ist sie eine Einkommensteuer auf dieselben Einkünfte, festgesetzt, gezahlt und nicht erstattungsfähig? Nur der verbleibende qualifizierte Betrag kommt in die Rechnung.
6. Höchstbetrag Welche deutsche Steuer entfällt auf die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte aus diesem Staat? Bis zu dieser Grenze ist eine Anrechnung möglich.
7. Alternative Ist der beantragte Abzug nach § 34c Absatz 2 günstiger? Vergleich der gesamten Veranlagung, nicht nur eines Steuersatzes.
8. Folgeänderung Wird die ausländische Steuer später erhöht, erlassen oder erstattet? Deutsche Festsetzung und Nachweise müssen angepasst werden.

Für wen § 34c EStG gilt

Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 34c Absatz 1 setzt grundsätzlich unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht voraus. Sie besteht typischerweise bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Auch eine Person ohne deutschen Wohnsitz kann auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn die gesetzlichen Einkünftegrenzen und Bescheinigungsanforderungen erfüllt sind. Diese Behandlung erfasst jedoch nur inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG; sie macht ausländische Einkünfte nicht allgemein in Deutschland steuerpflichtig.

Wer ausschließlich beschränkt steuerpflichtig ist, versteuert in Deutschland nur die in § 49 EStG genannten inländischen Einkünfte. Eine allgemeine Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c Absatz 1 ist für diese Personengruppe nicht das normale Entlastungsinstrument. In Sonderkonstellationen können andere Vorschriften, ein DBA, Unionsrecht oder die Behandlung nach § 1 Absatz 3 entscheidend sein.

Wegzug oder Zuzug im laufenden Jahr

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, dennoch müssen die Zeiträume der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht getrennt werden. Bei einem Wegzug nach Spanien ist zu klären:

  • Wann endeten deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich?
  • Wann wurde die Person abkommensrechtlich in Spanien ansässig?
  • In welchem Zeitraum wurden die Einkünfte wirtschaftlich erzielt und steuerlich zugerechnet?
  • Welche Einkünfte bleiben nach dem DBA in der deutschen Bemessungsgrundlage?
  • Auf welche konkrete Einkunft und Periode entfällt die spanische Steuer?

Eine im Dezember gezahlte spanische Steuer kann auf Einkünfte aus der deutschen Ansässigkeitsphase, aus der spanischen Ansässigkeitsphase oder auf beide entfallen. Das Zahlungsdatum allein entscheidet die Einkünfteidentität nicht.

Was „ausländische Einkünfte“ nach § 34d bedeutet

§ 34d EStG bestimmt aus deutscher Sicht, wann Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen. Die ausländische Behörde kann denselben Vorgang anders lokalisieren. Für § 34c genügt nicht, dass irgendwo im Ausland Steuer einbehalten wurde.

Typische Anknüpfungen sind:

  • Land- und Forstwirtschaft im Ausland;
  • Gewerbebetrieb durch eine ausländische Betriebsstätte oder einen ausländischen ständigen Vertreter;
  • im Ausland ausgeübte oder verwertete selbständige Arbeit;
  • im Ausland ausgeübte nichtselbständige Arbeit;
  • bestimmte Kapitalerträge mit ausländischem Schuldner oder ausländischer Sicherung;
  • Vermietung und Verpachtung ausländischen unbeweglichen Vermögens oder ausländisch genutzter Rechte;
  • Veräußerung von ausländischem Grundbesitz und bestimmte andere ausländische Vermögensvorgänge;
  • sonstige Einkünfte mit der in § 34d beschriebenen Auslandsanknüpfung.

Die Quelle ist einkunftsartspezifisch. Ein spanisches Bankkonto macht deutschen Arbeitslohn nicht zu spanischen Einkünften. Umgekehrt bleibt eine in Spanien belegene vermietete Immobilie eine spanische Quelle, auch wenn die Miete auf ein deutsches Konto fließt.

Voraussetzungen der Steueranrechnung nach § 34c Absatz 1

Entsprechende Einkommensteuer

Die ausländische Abgabe muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Typische ausländische Personensteuern vom Einkommen können diese Voraussetzung erfüllen. Nicht allein deshalb anrechenbar sind etwa:

  • Umsatzsteuer;
  • Grunderwerbsteuer;
  • Vermögensteuer;
  • Grundsteuer;
  • Säumniszuschläge, Zinsen und Geldbußen;
  • Gebühren;
  • eine kommunale Abgabe, deren Charakter nicht einer Einkommensteuer entspricht.

Solche Beträge können je nach Einkunftsart möglicherweise Anschaffungs-, Veräußerungs- oder Werbungskosten sein. Das ist eine andere Prüfung als die Anrechnung nach § 34c.

Derselbe Steuerpflichtige und dieselben Einkünfte

Die Steuer muss den deutschen Steuerpflichtigen selbst treffen. Eine von einer Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer wird einem privaten Anteilseigner nicht automatisch als eigene Einkommensteuer angerechnet. Auch eine vom Käufer wirtschaftlich übernommene Steuer ist nicht ohne gesetzliche Zurechnung die Steuer des Verkäufers.

Zudem muss die ausländische Steuer auf die Einkünfte entfallen, die Deutschland in derselben Veranlagung besteuert. Abweichende Berechnungsregeln schließen die Identität nicht zwingend aus, doch ein anderer Vermögensgegenstand, eine andere Person oder eine nicht erfasste Periode kann nicht über § 34c ausgeglichen werden.

Festgesetzt und gezahlt

§ 34c verlangt grundsätzlich eine festgesetzte und gezahlte Steuer. Als Festsetzung kann bei ausländischen Anmeldungs- oder Quellensteuern eine hinreichend klare amtliche oder vom Abzugsverpflichteten ausgestellte Bescheinigung genügen. Eine bloße Belastungsanzeige ohne Angabe von Steuerschuldner, Einkunft, Bruttobetrag, Steuersatz und abgeführtem Betrag ist oft unzureichend.

Vorauszahlungen und Quellenabzüge sind nur insoweit endgültig anrechenbar, wie sie auf die abschließende ausländische Steuer entfallen. Wird später veranlagt, muss die Endabrechnung berücksichtigt werden.

Kürzung um Ermäßigungs- oder Erstattungsansprüche

Anrechenbar ist die ausländische Steuer nur nach Abzug eines entstandenen Ermäßigungsanspruchs. Das gilt auch, wenn der Antrag noch nicht gestellt oder die Erstattung noch nicht ausgezahlt wurde.

Ein typischer Spanienfall ist die Veräußerung einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten. Der Erwerber behält nach Artikel 25 Absatz 2 der spanischen IRNR-Regelung drei Prozent der Gegenleistung als Vorauszahlung ein. Dieser Bruttoeinbehalt ist nicht automatisch die endgültige spanische Steuer. Ergibt die spanische Erklärung eine niedrigere Steuer, ist nur die endgültige Belastung relevant; der Erstattungsanspruch mindert den deutschen Anrechnungsbetrag.

Rechtmäßige Quellenbesteuerung

Begrenzt ein DBA die spanische Quellensteuer, ist grundsätzlich nur die abkommensgemäße Belastung anzurechnen. Ein zu hoher Einbehalt soll im Quellenstaat zurückgefordert werden. § 34c ist kein allgemeiner Ersatz für ein versäumtes Erstattungsverfahren.

Der Anrechnungshöchstbetrag

Die Anrechnung ist auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus dem betreffenden Staat entfällt. Die Berechnung erfolgt vereinfacht in drei Schritten:

  1. Die ausländischen Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Zugehörige Betriebsausgaben, Werbungskosten, Abschreibungen und Verlustregeln sind zu berücksichtigen.
  2. Aus der deutschen tariflichen Einkommensteuer und dem zu versteuernden Einkommen wird der durchschnittliche Steuersatz abgeleitet.
  3. Dieser Durchschnittssteuersatz wird auf die ausländischen Einkünfte des jeweiligen Staates angewandt.

Vereinfachte Formel:

Anrechnungshöchstbetrag = deutsche Durchschnittssteuerbelastung × ausländische Einkünfte nach deutschem Recht

Bei dieser Berechnung bleiben dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 unterliegende Kapitaleinkünfte sowohl beim zu versteuernden Einkommen als auch bei den ausländischen Einkünften außer Ansatz. Außerdem werden ausländische Einkünfte, die im Quellenstaat nach dessen Recht nicht besteuert werden, bei der Summe der für den Höchstbetrag maßgeblichen Auslandseinkünfte nicht berücksichtigt (§ 34c Absatz 1 Satz 3).

Für jeden ausländischen Staat ist der Höchstbetrag nach § 68a EStDV gesondert zu berechnen. Ein hoher Steuerbetrag aus Spanien kann daher nicht durch einen ungenutzten Höchstbetrag für Frankreich oder die USA aufgefangen werden.

Die deutsche Bemessungsgrundlage kann deutlich niedriger sein als die spanische. Gründe sind andere Abschreibung, andere Kostenanerkennung, Verlustverrechnung, Währungsumrechnung oder Periodenzuordnung. Dann kann ein Teil der spanischen Steuer trotz echter Doppelbesteuerung nicht angerechnet werden.

Ein allgemeiner Vortrag oder Rücktrag eines nicht nutzbaren §-34c-Anrechnungsüberhangs ist im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen. Deshalb ist die richtige ausländische Veranlagung und die rechtzeitige Nutzung von Erstattungsansprüchen besonders wichtig.

Anrechnung oder Abzug nach § 34c Absatz 2

Wirkung der Anrechnung

Die Anrechnung mindert die festgesetzte deutsche Einkommensteuer unmittelbar, höchstens bis zum Anrechnungshöchstbetrag. Eine anrechenbare ausländische Steuer von 4.000 Euro spart deshalb grundsätzlich bis zu 4.000 Euro deutsche Einkommensteuer.

Die Anrechnung erfolgt gegen die Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden nicht als eigener ausländischer Steueranrechnungstopf behandelt; eine niedrigere deutsche Einkommensteuer kann ihre Berechnungsgrundlage jedoch mittelbar verändern.

Wirkung des Abzugs

Auf Antrag kann die ausländische Steuer nach § 34c Absatz 2 statt der Anrechnung bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit die ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind. Der Betrag senkt also die Bemessungsgrundlage, nicht unmittelbar die Steuer.

Der steuerliche Nutzen entspricht deshalb nur der Tarifwirkung des zusätzlichen Abzugs. Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 35 Prozent führt ein Abzug von 4.000 Euro grob zu 1.400 Euro weniger deutscher Einkommensteuer; Progression, Zuschlagsteuern und andere Wechselwirkungen können das Ergebnis verändern.

Das Antragsrecht ist für die Einkünfte und Steuern aus demselben Staat grundsätzlich einheitlich auszuüben. Einzelne spanische Einkunftsquellen dürfen daher nicht beliebig danach ausgewählt werden, ob Anrechnung oder Abzug für sie isoliert günstiger erscheint. Bei gesondert festgestellten Einkünften ist die Wahl bereits im Feststellungsverfahren zu treffen.

Wann der Abzug günstiger sein kann

Die Anrechnung ist häufig vorteilhafter, weil sie Euro für Euro wirkt. Der Abzug kann dennoch günstiger oder überhaupt nutzbar sein, wenn:

  • der Anrechnungshöchstbetrag wegen geringer oder negativer deutscher Auslandseinkünfte sehr niedrig ist;
  • hohe ausländische Steuer auf eine nach deutschem Recht niedrige Netto-Bemessungsgrundlage trifft;
  • Verlust- oder Progressionswirkungen den Abzug begünstigen;
  • die ausländische Steuer zwar die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, aber ein Teil bei der Anrechnung verfiele;
  • mehrere Einkünfte desselben Staates im Gesamtvergleich eine andere Wirkung ergeben.

Die Wahl darf nicht mit der Faustformel „Anrechnung bei niedriger, Abzug bei hoher ausländischer Steuer“ getroffen werden. Erforderlich ist eine Vergleichsrechnung der vollständigen deutschen Veranlagung.

Zwingender Abzug nach § 34c Absatz 3

Absatz 3 betrifft Fälle, in denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nicht nach Absatz 1 angerechnet werden kann, etwa weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht, nicht im Quellenstaat der Einkünfte erhoben wird oder nach deutscher Definition keine ausländischen Einkünfte vorliegen. Soweit die Steuer auf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte entfällt, ist sie bei der Einkünfteermittlung abzuziehen.

Das ist kein Freibrief für jede ausländische Abgabe. Erforderlich bleibt eine ausländische Steuer vom Einkommen und ein Zusammenhang mit deutschen steuerpflichtigen Einkünften. Bei DBA-Staaten enthält § 34c Absatz 6 zusätzliche Regeln. Besteuert der andere Staat Einkünfte, die nach deutscher Quellenbestimmung nicht aus diesem Staat stammen, kann Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 34c Absatz 6 Satz 6 eingreifen. Dieser Abzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Einkünfte auf einer Gestaltung ohne wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe beruhen oder das DBA dem anderen Staat die Besteuerung dieser Einkünfte gestattet.

DBA Deutschland–Spanien: Freistellung oder Anrechnung

Grundsatz für eine in Deutschland ansässige Person

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a DBA sieht grundsätzlich die Freistellung spanischer Einkünfte vor, die nach dem Abkommen in Spanien tatsächlich besteuert werden und nicht in den ausdrücklich genannten Anrechnungskatalog fallen. Deutschland darf die freigestellten Einkünfte regelmäßig beim Steuersatz für das übrige Einkommen berücksichtigen.

§ 34c kann diese Freistellung nicht durch einen Antrag in eine Anrechnung umwandeln. Umgekehrt wird bei den in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einkünften die spanische Steuer nach deutschem Recht angerechnet. § 34c Absatz 1 Sätze 2 bis 5 und Absatz 2 werden dafür entsprechend angewandt.

Wichtige Anrechnungsfälle im Spanienabkommen

Der Anrechnungskatalog umfasst insbesondere:

  • Dividenden, die nicht unter die qualifizierte Beteiligungsfreistellung fallen;
  • bestimmte Veräußerungsgewinne nach Artikel 13 Absätze 2 und 3;
  • bestimmte Vergütungen nach Artikel 14 Absatz 3;
  • Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen nach Artikel 15;
  • Künstler- und Sportlereinkünfte nach Artikel 16;
  • bestimmte Sozialversicherungs- und Ruhegehaltsleistungen nach Artikel 17 Absätze 2 und 3;
  • Einkünfte aus spanischem unbeweglichem Vermögen einschließlich dessen Veräußerung, soweit das Vermögen nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte gehört.

Für eine privat vermietete Ferienwohnung oder den in Deutschland steuerpflichtigen privaten Verkauf einer spanischen Immobilie durch eine in Deutschland ansässige Person ist deshalb regelmäßig die Anrechnungsmethode einschlägig. Das unterscheidet diesen Fall von vielen gewöhnlichen Arbeitnehmereinkünften.

Typischer Freistellungsfall: Arbeit in Spanien

Arbeitet eine in Deutschland ansässige Person physisch in Spanien und darf Spanien nach Artikel 14 Absatz 1 DBA besteuern, werden die tatsächlich in Spanien besteuerten Einkünfte in Deutschland grundsätzlich nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a freigestellt, sofern keine Spezialregel des Anrechnungskatalogs greift. Sie können den deutschen Steuersatz erhöhen. Eine Anrechnung nach § 34c ist dann nicht die richtige Methode.

Umschalt- und Qualifikationsklauseln

Das DBA enthält Regeln, nach denen Deutschland in bestimmten Betriebsstätten-, Beteiligungs- oder Qualifikationskonflikten von der Freistellung zur Anrechnung wechseln kann. Diese Klauseln dürfen nicht ohne Prüfung der konkreten Tätigkeit, Nachweise und ausländischen Behandlung angewandt werden. Der aktuelle synthetisierte Abkommenstext ist seit 1. Januar 2025 unter Einbeziehung des BEPS-MLI zu lesen.

Kapitalerträge: § 32d Absatz 5 statt § 34c

Soweit ausländische Kapitalerträge dem gesonderten 25-Prozent-Tarif des § 32d unterliegen, ist § 34c Absatz 1 und 2 ausgeschlossen. § 32d Absatz 5 erlaubt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Anrechnung der festgesetzten und gezahlten, um einen Erstattungsanspruch gekürzten ausländischen Steuer. Die Grenze beträgt grundsätzlich höchstens 25 Prozent des einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrags und zugleich höchstens die darauf entfallende deutsche Steuer.

Ein nicht anrechenbarer Überhang kann bei diesen Kapitalerträgen nicht nach § 34c Absatz 2 von den Einkünften abgezogen werden. Auch die Günstigerprüfung ändert nicht automatisch das Entlastungssystem; § 32d Absatz 5 bleibt nach Maßgabe des § 32d Absatz 6 Satz 2 mit der Zuordnung zur zusätzlichen tariflichen Steuer maßgeblich.

Gehört der Kapitalertrag dagegen zu betrieblichen Einkünften oder greift eine Ausnahme des § 32d, kann § 34c wieder relevant werden. Deshalb muss die Einkunftsart vor der Anrechnung feststehen.

Währung, Perioden und Verlustverrechnung

Umrechnung

Ausländische Steuerbeträge werden grundsätzlich mit den täglich von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzkursen umgerechnet. Vereinfachend dürfen die monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse verwendet werden. Der Kurs der Einnahme, der ausländischen Steuerfestsetzung und der Zahlung kann unterschiedlich sein.

Abweichende Steuerjahre

Eine ausländische Steuerperiode muss nicht mit dem deutschen Kalenderjahr identisch sein. Entscheidend ist, welcher Teil der ausländischen Steuer auf die im deutschen Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt. Ein ausländischer Bescheid über zwölf Monate kann daher aufgeteilt werden müssen.

Verluste und Kosten

Die ausländischen Einkünfte werden netto nach deutschem Recht berechnet. Zugehörige Werbungskosten oder Betriebsausgaben mindern den Anrechnungshöchstbetrag. Deutsche Verlustausgleichsbeschränkungen, etwa § 2a EStG, können zusätzlich wirken. Eine hohe Bruttoquellensteuer garantiert daher keine entsprechend hohe deutsche Anrechnung.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Vermietung einer Wohnung auf Mallorca

Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Person erzielt 2026 aus einer privat vermieteten Wohnung auf Mallorca nach spanischer Berechnung 40.000 Euro Bemessungsgrundlage und zahlt darauf endgültig 7.600 Euro spanische Einkommensteuer (IRNR zum Satz von 19 Prozent). Nach deutschen Abschreibungs- und Kostenregeln betragen die spanischen Einkünfte nur 20.000 Euro. Der deutsche durchschnittliche Steuersatz der vollständigen Veranlagung beträgt 30 Prozent.

Der vereinfachte deutsche Anrechnungshöchstbetrag beträgt 30 Prozent von 20.000 Euro, also 6.000 Euro. Von den 7.600 Euro spanischer Steuer können höchstens 6.000 Euro angerechnet werden. Für die verbleibenden 1.600 Euro gibt es keinen allgemeinen §-34c-Vortrag.

Wird stattdessen der Abzug nach § 34c Absatz 2 gewählt, mindern 7.600 Euro die deutschen Einkünfte. Bei einer nur vereinfachend angenommenen Tarifwirkung von 30 Prozent ergäbe das etwa 2.280 Euro Steuerentlastung. Unter diesen Annahmen ist die Anrechnung günstiger. Die echte Vergleichsrechnung muss sämtliche spanischen Einkünfte und Steuern desselben Staates einbeziehen.

Beispiel 2: Verkauf einer spanischen Immobilie mit Drei-Prozent-Einbehalt

Annahmen: Ein in Deutschland ansässiger Verkäufer überträgt eine spanische Immobilie für 500.000 Euro. Der Käufer behält 15.000 Euro als drei Prozent der Gegenleistung ein. Die endgültige spanische Steuer auf den Veräußerungsgewinn beträgt nach Abgabe der IRNR-Erklärung 9.000 Euro; 6.000 Euro werden erstattet.

Für § 34c sind nicht 15.000 Euro, sondern höchstens die endgültige Belastung von 9.000 Euro relevant. Der entstandene Erstattungsanspruch mindert den Anrechnungsbetrag bereits vor Auszahlung. Zusätzlich muss der Verkauf in Deutschland überhaupt steuerpflichtig sein. Bei privaten Grundstücken erfasst § 23 EStG grundsätzlich nur Verkäufe innerhalb von zehn Jahren und enthält Ausnahmen für eigene Wohnzwecke. Ist der Verkauf danach in Deutschland nicht steuerpflichtig, gibt es für diesen Gewinn weder eine Anrechnung noch einen Abzug nach § 34c. Andernfalls wird der deutsche Gewinn nach deutschem Recht ermittelt; daraus folgt der deutsche Höchstbetrag.

Beispiel 3: Arbeitstage in Spanien

Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin arbeitet für drei Monate tatsächlich in Spanien. Spanien darf den anteiligen Arbeitslohn nach Artikel 14 Absatz 1 DBA besteuern und besteuert ihn tatsächlich. Keine Spezialregel des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b greift.

Dann wird der spanische Arbeitslohn in Deutschland grundsätzlich freigestellt und nur für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Eine Anrechnung nach § 34c ist nicht zu beantragen. Die spanischen Arbeitstage, Vergütungskomponenten und ausländische Steuer müssen dennoch nachgewiesen werden.

Beispiel 4: Spanische Dividende im Privatvermögen

Annahmen: Eine deutsche Privatperson erhält eine Dividende aus Spanien, die dem §-32d-Tarif unterliegt. Spanien behält Quellensteuer ein.

Die Anrechnung richtet sich nach § 32d Absatz 5 und den Grenzen des DBA. § 34c Absatz 2 bietet keinen alternativen Werbungskostenabzug für einen nicht anrechenbaren Quellensteuerüberhang. Ein über die DBA-Grenze hinausgehender Einbehalt ist in Spanien zurückzufordern.

Nachweise und Verfahren

Für eine belastbare deutsche Anrechnung oder einen Abzug sollten mindestens vorliegen:

  1. ausländischer Steuerbescheid oder eindeutige Quellensteuerbescheinigung;
  2. Zahlungsnachweis;
  3. Nachweis über Erstattungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsansprüche und deren Bearbeitungsstand;
  4. Aufstellung der Einkünfte nach deutschem Recht mit Kosten, Abschreibung und Währung;
  5. Zuordnung zur Einkunftsart und zum Quellenstaat nach § 34d;
  6. DBA-Artikel und anzuwendende Entlastungsmethode;
  7. Aufteilung nach Kalenderjahr und bei mehreren Staaten je Staat;
  8. beglaubigte Übersetzung, wenn das Finanzamt sie verlangt;
  9. bei spanischen Immobilienverkäufen Beleg über Drei-Prozent-Einbehalt, IRNR-Erklärung, Endsteuer und Erstattung;
  10. bei Kapitalerträgen die einzelnen Bruttoerträge und die jeweils darauf entfallende Steuer.

In der deutschen Einkommensteuererklärung werden ausländische Einkünfte regelmäßig in der einschlägigen Einkunftsanlage und zusätzlich in der Anlage AUS erklärt. Die Formularbezeichnung ersetzt nicht die materielle Prüfung. Bei Beteiligungen oder Personengesellschaften kann die Entscheidung bereits in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung fallen.

Spätere Festsetzung, Erstattung oder Korrektur

Wird die ausländische Steuer erst nach dem deutschen Bescheid endgültig festgesetzt, erhöht oder erstattet, muss die deutsche Festsetzung überprüft werden. § 34c Absatz 7 ermächtigt zu Verfahrensregeln für nachträgliche Erhebung und Rückzahlung; daneben kommen die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung in Betracht.

Der konkrete Änderungsweg hängt davon ab, ob der deutsche Bescheid vorläufig, unter Vorbehalt der Nachprüfung, noch anfechtbar oder bestandskräftig ist und wann der ausländische Bescheid ergeht. Deshalb sollten ausländische Rechtsbehelfe und deutsche Einspruchsfristen parallel überwacht werden.

Eine später ausgezahlte Erstattung darf nicht behalten werden, ohne die deutsche Anrechnung anzupassen. Umgekehrt kann eine nachträglich endgültig festgesetzte Mehrsteuer eine höhere Anrechnung oder einen höheren Abzug ermöglichen, sofern Höchstbetrag, DBA und Verfahrensrecht dies zulassen.

Typische Fehlentscheidungen

  1. Jede ausländische Zahlung als anrechenbare Steuer erfassen. Steuerart, Steuerschuldner und Einkünftebezug müssen stimmen.
  2. Das DBA überspringen. Freigestellte Einkünfte werden nicht auf Wunsch über § 34c angerechnet.
  3. Bruttoeinbehalt mit Endsteuer verwechseln. Quellenabzug und Drei-Prozent-Immobilieneinbehalt können Erstattungsansprüche enthalten.
  4. Ausländische Bemessungsgrundlage übernehmen. Der Höchstbetrag verwendet deutsche Einkünfte nach deutschen Kosten- und Abschreibungsregeln.
  5. Staaten zusammenwerfen. Die Höchstbetragsberechnung erfolgt je Staat.
  6. Anrechnung mit vollständiger Erstattung gleichsetzen. Über dem deutschen Höchstbetrag bleibt ausländische Steuer grundsätzlich wirtschaftlich bestehen.
  7. § 34c für private Dividenden anwenden. Bei §-32d-Einkünften gilt regelmäßig § 32d Absatz 5.
  8. Nur einen Grenzsteuersatz vergleichen. Der Abzugsantrag muss anhand der vollständigen Veranlagung und grundsätzlich einheitlich für denselben Staat geprüft werden.
  9. Spanische Erstattungen nicht nachmelden. Ein Erstattungsanspruch mindert die anrechenbare Steuer.
  10. Unterjährigen Wegzug als bloßes Zahlungsproblem behandeln. Ansässigkeit, Einkunftszeitraum und DBA-Methode sind für jede Phase zu bestimmen.

Häufige Fragen

Wird immer nur die Differenz zwischen deutscher und spanischer Steuer fällig?

Nein. Der deutsche Höchstbetrag kann unter der spanischen Steuer liegen; Bemessungsgrundlagen und Steuerjahre können abweichen. Außerdem kann das DBA statt Anrechnung eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt vorsehen.

Kann ich wählen, ob ich spanische Steuer anrechne oder abziehe?

Bei nicht steuerfreien Einkünften kann § 34c Absatz 2 einen antragsgebundenen Abzug statt der Anrechnung erlauben. Die Wahl ist grundsätzlich für die Einkünfte und Steuern desselben Staates einheitlich auszuüben und sollte durch eine vollständige Vergleichsrechnung belegt werden.

Kann ich spanische Vermögensteuer nach § 34c anrechnen?

§ 34c EStG betrifft ausländische Steuern vom Einkommen. Eine Vermögensteuer ist keine Einkommensteueranrechnung nach dieser Vorschrift. Für Vermögensteuer und DBA-Vermögen gelten eigene Regeln.

Ist die spanische kommunale Plusvalía anrechenbar?

Die kommunale Bodenwertzuwachssteuer IIVTNU wird auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke bei deren Übertragung erhoben. Das DBA erfasst in Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich Wertzuwachssteuern und in Absatz 3 Buchstabe a auch spanische kommunale Steuern vom Einkommen und Vermögen. Bei einem in Deutschland steuerpflichtigen privaten Immobiliengewinn kommt deshalb grundsätzlich auch für diese Steuer eine Anrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii in Verbindung mit § 34c Absatz 6 in Betracht. Maßgeblich sind die endgültig gezahlte, nicht erstattungsfähige Steuer auf denselben Gewinn und der gemeinsame Anrechnungshöchstbetrag für Spanien. Eine Anrechnung neben einem zusätzlichen Kostenabzug derselben Einkommensteuer ist nicht zulässig; ein Abzug statt der Anrechnung richtet sich nach § 34c Absatz 2.

Was passiert mit nicht anrechenbarer ausländischer Steuer?

Ein allgemeiner Vortrag oder Rücktrag ist bei § 34c EStG nicht vorgesehen. Möglich sind je nach Fall ein Abzug nach Absatz 2, ein zwingender Abzug nach Absatz 3, eine Erstattung im Quellenstaat oder eine andere DBA-/Verfahrenslösung.

Muss die ausländische Steuer bereits bezahlt sein?

Für die Anrechnung nach Absatz 1 grundsätzlich ja: Sie muss festgesetzt und gezahlt sein. Bei Quellensteuern ist eine klare Abführungsbescheinigung erforderlich. Die spätere endgültige Veranlagung und Erstattung bleiben zu berücksichtigen.

Welcher Wechselkurs gilt?

Grundsätzlich die täglichen EZB-Euro-Referenzkurse; vereinfachend können die amtlichen monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse verwendet werden. Einnahmen, Kosten und Steuerzahlung können unterschiedliche Umrechnungstage haben.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 10. August 2026. Ausländische Steuerarten, Tarife, Formulare und Erstattungsverfahren sind für das jeweilige Jahr gesondert zu verifizieren.