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Lohnsteuerbescheinigung und Arbeitgebermeldungen im Umzugsjahr

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Im Umzugsjahr muss der deutsche Arbeitgeber die Lohnabrechnung nach den jeweils gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen führen, Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben und nach Beschäftigungsende oder Jahresende eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln. Die Bescheinigung ist kein DBA-Bescheid; Bonus, Abfindung, Aktienvergütung und andere Nachzahlungen sind nach ihrem Erdienungs- oder Tätigkeitszeitraum zu prüfen, auch wenn sie erst nach dem Umzug zufließen. In Spanien können zusätzlich Arbeitgebermeldungen und eine IRPF-Jahreserklärung erforderlich sein, während Sozialversicherung und A1-Bescheinigung unabhängig von der Einkommensteuer zu beurteilen sind.

Ein Umzug von Deutschland nach Spanien ändert nicht rückwirkend die bereits abgerechneten Monate. Er kann aber ab dem maßgeblichen Stichtag die persönliche Steuerpflicht, die anwendbaren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Aufteilung künftiger Bezüge und die Erklärungspflichten in beiden Staaten verändern. Deshalb reicht es nicht, am Jahresende nur die Zahlen der Lohnsteuerbescheinigung in eine Steuererklärung zu übertragen. Zuerst muss geklärt werden, welche Zahl was dokumentiert und welche grenzüberschreitende Rechtsfrage noch offen ist.

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Lohnsteuerbescheinigung ist eine Abrechnungs- und Datenbescheinigung, kein abschließender Steuerbescheid. Sie zeigt insbesondere den bescheinigten Arbeitslohn, einbehaltene Abzugsbeträge, Beschäftigungszeitraum und bestimmte Vorsorgeangaben. Ob Deutschland oder Spanien den Arbeitslohn nach dem DBA endgültig besteuern darf, kann erst in der Veranlagung oder einem besonderen Freistellungs-/Erstattungsverfahren geklärt werden.
  • Abmeldung und Umzug ändern die ELStAM nicht in jedem Fall rechtzeitig von selbst. Wer von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht wechselt und weiterhin deutschen Arbeitslohn erhält, muss das zuständige Finanzamt nach § 39 Absatz 7 EStG unverzüglich informieren. Die melderechtliche Abmeldung ersetzt diese steuerliche Mitteilung nach der amtlichen Verwaltungsanweisung nicht.
  • Zahlungstag und Erdienungszeitraum sind verschiedene Größen. Der Zahlungstag löst regelmäßig den Lohnsteuerabzug aus. Für Bonus, Abfindung, Stock Options, RSUs und andere periodenbezogene Vergütungen entscheidet die zugrunde liegende Tätigkeit, welcher Anteil auf deutsche oder spanische Arbeitstage entfällt.
  • Deutschland und Spanien haben getrennte Meldesysteme. Ein deutscher Arbeitgeber übermittelt Lohnsteuer-Anmeldungen und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Ein spanischer Steuerabzugspflichtiger arbeitet typischerweise mit den Modelos 145, 111 und 190; die persönliche spanische IRPF-Erklärung erfolgt regelmäßig über Modelo 100.
  • Sozialversicherung folgt eigenen EU-Regeln. Eine A1-Bescheinigung belegt das anwendbare Sozialversicherungsrecht, entscheidet aber nicht über das einkommensteuerliche Besteuerungsrecht.

Welche Fragen vor der Abrechnung getrennt werden müssen

Die verlässliche Bearbeitung beginnt mit einer Datentrennung. Mindestens folgende Punkte gehören in eine Umzugsakte:

Prüfpunkt Warum er eigenständig wichtig ist
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und spanische Ansässigkeitsmerkmale bestimmen die persönliche Steuerpflicht nach nationalem Recht; bei Doppelansässigkeit folgt eine gesonderte DBA-Prüfung
tatsächlicher Arbeitsort je Arbeitstag entscheidet bei gewöhnlichem Arbeitslohn regelmäßig über das Tätigkeitsstaatsrecht nach Artikel 14 DBA
Arbeitgeber, wirtschaftlicher Arbeitgeber und Kostentragung können für die 183-Tage-Ausnahme und die deutsche Lohnsteuerpflicht relevant sein
Organstellung Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder vergleichbare Vergütungen können Artikel 15 DBA statt der normalen Arbeitnehmerregel unterliegen
Art des Bezugs laufender Lohn, Bonus, Abfindung, Option, RSU, Sachbezug, Pension oder Sozialversicherungsleistung folgen nicht zwingend derselben Regel
Erdienungs-, Leistungs- oder Tätigkeitszeitraum ordnet periodenbezogene Vergütungen den zugrunde liegenden Arbeitstagen zu
Zufluss-, Abrechnungs- und Fälligkeitstag Einbehalt und steuerliche Jahreszuordnung getrennt prüfen: Deutschland unterscheidet laufenden Lohn und sonstige Bezüge; Spanien stellt bei Arbeitseinkünften grundsätzlich auf die Fälligkeit des Anspruchs ab
Sozialversicherungsstatus und A1 klären Beiträge nach EU-Koordinierungsrecht, unabhängig vom DBA

Diese Ebenen dürfen nicht zusammengezogen werden. Ein in Deutschland geführtes Payroll-System beweist weder einen deutschen Tätigkeitsort noch eine deutsche Ansässigkeit. Umgekehrt macht eine spanische Ansässigkeit Arbeitslohn aus physischen Arbeitstagen in Deutschland nicht automatisch zu ausschließlich spanischem Einkommen.

Was die deutsche Lohnsteuerbescheinigung aussagt – und was nicht

Nach § 41b EStG schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres ab und übermittelt die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach den Regeln des § 93c AO. Sie enthält unter anderem die maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, den Beschäftigungszeitraum, den bescheinigten Arbeitslohn, die einbehaltene Lohnsteuer sowie bestimmte Zuschläge und Sozialversicherungs- beziehungsweise Vorsorgeangaben. Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck oder eine elektronische Bereitstellung der übermittelten Daten. Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres vorzunehmen (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO); fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt § 108 Absatz 3 AO.

Die Bescheinigung erfüllt drei praktische Funktionen:

  1. Sie dokumentiert die Abrechnung des Arbeitgebers.
  2. Sie stellt Daten für die Finanzverwaltung und die Einkommensteuerveranlagung bereit.
  3. Sie ermöglicht dem Arbeitnehmer, die übermittelten Beträge mit Abrechnungen, Verträgen und eigenen Aufzeichnungen abzugleichen.

Sie beantwortet jedoch nicht abschließend:

  • ob der Arbeitnehmer nach innerstaatlichem Recht oder nach dem DBA in Deutschland oder Spanien ansässig war;
  • an welchen Tagen tatsächlich in welchem Staat gearbeitet wurde;
  • ob eine 183-Tage-Ausnahme vollständig erfüllt ist;
  • welcher Erdienungszeitraum für einen Bonus, eine Abfindung oder eine Aktienvergütung gilt;
  • ob ein zunächst einbehaltener deutscher Steuerbetrag im Veranlagungs- oder Erstattungsverfahren zurückzuzahlen ist;
  • ob Spanien den Bezug in die weltweite IRPF-Bemessungsgrundlage einbezieht und deutsche Steuer anrechnet.

Eine formal richtige Bescheinigung kann deshalb trotzdem einen Bruttobetrag ausweisen, der in der deutschen Veranlagung teilweise freizustellen oder in Spanien zusätzlich zu erklären ist. Umgekehrt darf eine möglicherweise fehlerhafte Bescheinigung nicht durch eigenmächtige Veränderung der Bruttobeträge in der Steuererklärung „repariert“ werden. Abweichungen müssen offengelegt, begründet und nach Möglichkeit durch eine Arbeitgeberkorrektur bereinigt werden.

Deutsche Arbeitgeberpflichten im Umzugsjahr

Lohnsteuerabzug bei jeder Zahlung

Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer; der Arbeitgeber hat sie nach §§ 38 und 38a EStG für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Maßgeblich sind die im Abrechnungszeitpunkt abrufbaren oder bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale und die Regeln zur Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Auch von einem Konzernunternehmen oder einem Dritten gewährte Vergütung kann in die deutsche Lohnabrechnung einzubeziehen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitgeber die Zahlung kennt oder erkennen kann.

Ein Umzug beendet die deutsche Lohnsteuerpflicht daher nicht allein durch die neue Adresse. Entscheidend ist unter anderem, ob weiter in Deutschland steuerbarer Arbeitslohn vorliegt, ob ein inländischer Arbeitgeber oder eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vorhanden ist und ob der Bezug nach dem DBA bereits im Abzugsverfahren freigestellt werden kann.

Lohnsteuer-Anmeldung und Zahlung

Der Arbeitgeber meldet die einbehaltene Lohnsteuer nach § 41a EStG elektronisch an und führt sie an das Finanzamt ab. Die Anmeldung und Zahlung sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums fällig. Ob der Anmeldungszeitraum ein Monat, Quartal oder Kalenderjahr ist, hängt von der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer ab. Diese Arbeitgeberfrist ist von der späteren Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zu unterscheiden.

ELStAM und steuerlicher Statuswechsel

Zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören nach § 39 EStG insbesondere Steuerklasse, Kinderfreibetragsmerkmale, Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag und gegebenenfalls die Mitteilung, dass bestimmter Arbeitslohn nach einem DBA vom Lohnsteuerabzug freizustellen ist.

Wird ein bislang unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer durch den Wegzug beschränkt steuerpflichtig und erhält er weiterhin Arbeitslohn, muss er den Wechsel nach § 39 Absatz 7 EStG dem Finanzamt unverzüglich anzeigen. Zuständig wird für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer grundsätzlich das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das Finanzamt stellt die Merkmale vom genauen Tag des Statuswechsels an um. Die amtlichen Lohnsteuerhinweise stellen ausdrücklich klar, dass die melderechtliche Abmeldung ins Ausland diese Mitteilung nicht ersetzt.

Fehlen abrufbare ELStAM oder eine zulässige Bescheinigung, hat der Arbeitgeber nach § 39c EStG grundsätzlich nach Steuerklasse VI abzurechnen. Werden die Daten innerhalb der gesetzlichen Korrekturfrist nachgereicht, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug unter den Voraussetzungen der Norm neu berechnen. Die Steuerklasse ist dabei nur ein Merkmal für die Vorauszahlung; sie bestimmt nicht die endgültige Jahressteuer.

DBA-Freistellung schon in der Payroll

Das deutsche Recht ermöglicht, eine DBA-Freistellung als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigen. Die Befreiung nach Artikel 14 DBA Deutschland–Spanien ist jedoch antragsunabhängig; eine behördliche Freistellungsbescheinigung ist dafür keine allgemeine Voraussetzung. Die steuerliche Behandlung muss vor der Abrechnung anhand dokumentierter Tatsachen belastbar geklärt sein; eine Bescheinigung nach R 39.5 LStR kann zur Absicherung beantragt werden. Der Arbeitgeber darf nicht allein aufgrund einer spanischen Adresse oder einer allgemeinen Arbeitnehmererklärung deutschen Arbeitslohn aus der Bemessungsgrundlage herausnehmen.

Ist die Freistellung im laufenden Abzug nicht umgesetzt, bleibt grundsätzlich die spätere Korrektur durch Arbeitgeber oder Finanzamt, insbesondere im Rahmen der deutschen Veranlagung oder eines einschlägigen Erstattungsverfahrens. Der ursprüngliche Steuerabzug ist eine Vorauszahlung und kein eigenständiges DBA-Besteuerungsrecht.

Zahlungstag, Tätigkeitszeitraum und Erdienungszeitraum

Der Zahlungstag ist für den Zufluss und den Steuerabzug wichtig, bestimmt aber nicht in beiden Staaten gleichermaßen das Steuerjahr. In Deutschland wird laufender Lohn nach § 38a Absatz 1 EStG dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; sonstige Bezüge gehören grundsätzlich in das Zuflussjahr. In Spanien werden Arbeitseinkünfte nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LIRPF grundsätzlich dem Jahr zugeordnet, in dem sie rechtlich fällig sind (exigibilidad), während der Einbehalt nach Artikel 78 RIRPF grundsätzlich bei Zahlung entsteht. Unverschuldete verspätete Zahlungen können nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LIRPF eine nachträgliche Erklärung für das ursprüngliche Fälligkeitsjahr erfordern. Die DBA-Zuweisung beantwortet dagegen, für welche Tätigkeit der Bezug gezahlt wurde. Bei laufendem Monatslohn fallen beide Ebenen häufig nahe zusammen. Bei nachträglichen Vergütungen können Monate oder Jahre dazwischenliegen.

Vergütungsart Typischer Zuordnungsmaßstab Besondere Prüfung
laufender Monatslohn tatsächliche Arbeitstage des Abrechnungszeitraums Homeoffice in Spanien und Dienstreisen taggenau erfassen
Jahres- oder Leistungsbonus im Plan festgelegter Leistungs-/Erdienungszeitraum nur tatsächliche Arbeitstage; Zielart und vorzeitiger Austritt können Zeitraum ändern
nicht handelbare Stock Option regelmäßig Grant bis Vesting; Besteuerungszeitpunkt meist Ausübung oder anderweitige Realisation Planbedingungen, Vesting-Tranchen, Unterbrechungen und tatsächliche Arbeitstage
RSU regelmäßig Zeitraum bis zur endgültigen Unverfallbarkeit beziehungsweise Lieferung, planabhängig Zufluss erst bei wirtschaftlicher Verfügungsmacht; Tranche für Tranche prüfen
Abfindung frühere Tätigkeit, soweit die Zahlung den Verlust des Arbeitsplatzes oder früherer Ansprüche abgilt Rechtsgrund, Beschäftigungsdauer und § 50d Absatz 12 EStG; keine schematische Zuordnung nur zum Auszahlungstag
Arbeitslohn während Freistellung laufender Lohn für fortbestehendes Dienstverhältnis seit § 50d Absatz 15 EStG besondere Tätigkeitsstaatsfiktion; unwiderrufliche Freistellung kann andere Erdienungszeiträume verkürzen
Pension/Ruhegehalt/Sozialversicherungsleistung nicht Artikel 14 DBA Artikel 17 oder 18 DBA und Art des Leistungsträgers prüfen

Für die Aufteilung von zeitanteilig erdientem Arbeitslohn verwendet die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich die tatsächlichen Arbeitstage im maßgeblichen Zeitraum. Urlaub, Krankheit und ganztägiger Freizeitausgleich sind keine tatsächlichen Arbeitstage; ein verkürzter Arbeitstag zählt grundsätzlich als voller Arbeitstag. Tatsächlich an Wochenenden oder Feiertagen geleistete und vergütete Arbeit kann mitzählen. Vertrags- oder Kalendertage ersetzen diese Aufzeichnung nicht.

Bei einem nach dem Umzug gezahlten Bonus muss der Arbeitgeber deshalb nicht nur wissen, wann ausgezahlt wird. Er benötigt den Leistungszeitraum und eine belastbare Arbeitstageaufstellung. Entsprechendes gilt für Gruppenvergütungen, die von einer ausländischen Muttergesellschaft ausgezahlt werden.

DBA Deutschland–Spanien: Wer darf den Arbeitslohn besteuern?

Gewöhnlicher Arbeitslohn nach Artikel 14

Nach Artikel 14 Absatz 1 DBA darf der Ansässigkeitsstaat Arbeitslohn grundsätzlich besteuern; soweit die Beschäftigung im anderen Staat ausgeübt wird, darf auch der Tätigkeitsstaat den darauf entfallenden Arbeitslohn besteuern. Der physische Tätigkeitsort ist deshalb zentral. Der Sitz des Arbeitgebers oder das Konto, auf das der Lohn fließt, ersetzt ihn nicht.

Die Ausnahme des Artikels 14 Absatz 2 lässt das Besteuerungsrecht nur beim Ansässigkeitsstaat, wenn alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Aufenthalt im Tätigkeitsstaat an höchstens 183 Tagen innerhalb des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums,
  2. Vergütung von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
  3. Vergütung nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Fehlt nur eine Voraussetzung, greift die Ausnahme nicht. Bei Arbeitnehmerüberlassung, Konzerneinsätzen und wirtschaftlicher Kostentragung ist deshalb eine reine Vertragsprüfung zu kurz.

Organvergütung, Pension und öffentlicher Dienst

Vergütungen eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats einer Gesellschaft können unter Artikel 15 DBA fallen. Dann ist die gewöhnliche Arbeitstageformel des Artikels 14 nicht ohne Weiteres anwendbar.

Ruhegehälter und bestimmte Sozialversicherungsleistungen werden nach Artikel 17 DBA beurteilt. Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst folgen Artikel 18. Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit, Art des Dienstherrn und konkrete Leistung müssen hierfür getrennt festgestellt werden. Eine Lohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „Versorgungsbezug“ ersetzt diese Abkommensqualifikation nicht.

Doppelbesteuerung beseitigen

Artikel 22 DBA bestimmt, wie der Ansässigkeitsstaat eine zulässige Besteuerung des Quellen- oder Tätigkeitsstaats entlastet. In Spanien erfolgt die Entlastung bei im Ausland besteuerbaren Einkünften grundsätzlich über die spanische internationale Steueranrechnung nach den gesetzlichen Grenzen. Deutschland verwendet je nach Einkunftsart und Abkommensregel Freistellung oder Anrechnung und kann freigestellte Einkünfte bei der Steuersatzermittlung berücksichtigen.

Der Entlastungsmechanismus setzt belastbare Brutto- und Steuerdaten voraus. Ein hoher deutscher Abzug wird nicht automatisch vollständig in Spanien angerechnet. Artikel 80 LIRPF begrenzt die Anrechnung grundsätzlich auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und dem spanischen Höchstbetrag, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Überzahlungen sollten deshalb möglichst in Deutschland korrigiert oder erstattet werden.

Spanien: Arbeitgebermeldungen und persönliche IRPF-Erklärung

Spanische Ansässigkeit ist eine eigenständige Prüfung

Nach Artikel 9 LIRPF kann spanische Steueransässigkeit insbesondere durch mehr als 183 Aufenthaltstage, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder die widerlegbare Familienvermutung entstehen. Die AEAT weist für Deutschlandfälle darauf hin, dass die IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr beurteilt wird. Ein Umzug am 1. Juli teilt das spanische Steuerjahr daher nicht automatisch in sechs Monate IRNR und sechs Monate IRPF. Bei gleichzeitigem deutschen Wohnsitz ist zusätzlich die Ansässigkeit nach Artikel 4 DBA zu bestimmen.

Ist die Person für das Kalenderjahr in Spanien IRPF-ansässig, umfasst die spanische Erklärung grundsätzlich das Welteinkommen. Dazu können auch vor oder nach dem Umzug zugeflossene deutsche Vergütungen gehören, soweit das spanische Recht sie zeitlich dem betreffenden Jahr zuordnet. Ausländischer Steuerabzug und DBA-Entlastung werden anschließend gesondert geprüft.

Modelos 145, 111, 190 und 100

Bei einem spanischen Arbeitgeber oder sonstigen spanischen Einbehaltungspflichtigen greifen typischerweise folgende Schritte:

  • Modelo 145: Der Arbeitnehmer teilt dem Zahler persönliche und familiäre Daten mit, die für den spanischen Einbehaltungssatz relevant sind. Das Formular wird grundsätzlich dem Zahler übergeben, nicht als jährliche Arbeitnehmererklärung bei der AEAT eingereicht.
  • Modelo 111: Der Einbehaltungspflichtige erklärt und zahlt periodisch einbehaltene Beträge aus Arbeits- und bestimmten anderen Einkünften.
  • Modelo 190: Der Einbehaltungspflichtige übermittelt die jährliche Zusammenfassung der Empfänger und Zahlungen.
  • Modelo 100: Der Steuerpflichtige reicht seine persönliche IRPF-Jahreserklärung in der jeweils von der AEAT veröffentlichten Kampagne ein.

Ein deutscher Arbeitgeber ohne spanische Einbehaltungspflicht kann dazu führen, dass trotz spanischer IRPF-Steuer kein laufender spanischer Lohnsteuerabzug erfolgt. Das ist keine Steuerbefreiung. Der Arbeitnehmer muss seine Registrierungs- und Jahreserklärungspflichten prüfen. Allein der fehlende spanische Lohnsteuerabzug begründet bei reinen Arbeitseinkünften keine vierteljährlichen pagos fraccionados; diese betreffen nach Artikel 109 RIRPF wirtschaftliche Tätigkeiten. Die persönliche IRPF-Schuld ist im Rahmen der einschlägigen Jahreserklärung abzurechnen; zugleich kann der Arbeitgeber durch eine Tätigkeit in Spanien arbeits-, sozialversicherungs-, lohnsteuer- oder betriebsstättenbezogene Pflichten auslösen.

Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF

Wer das spanische Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF wirksam gewählt hat, wird für den Optionszeitraum nicht nach allen normalen IRPF-Regeln behandelt. Die Option und ihre Beendigung werden insbesondere über Modelo 149 angezeigt; die jährliche Steuererklärung im Sonderregime erfolgt für aktuelle Optionsfälle mit Modelo 151. Nach Nummer II des Protokolls zum DBA Deutschland–Spanien sind während der Anwendung dieses spanischen Sonderregimes die Artikel 4 sowie 6 bis 21 nicht anwendbar; das Protokoll schließt nicht das gesamte Abkommen aus. Ob ein Arbeitslohn im Regime erfasst wird und wie ausländische Steuern wirken, ist deshalb als eigener Rechtszweig zu prüfen; eine normale Modelo-100-Logik darf nicht ungeprüft übertragen werden.

Sozialversicherung und A1 getrennt behandeln

Nach der EU-Verordnung 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Bei gewöhnlicher Beschäftigung gilt regelmäßig das Recht des Beschäftigungsstaats. Eine Entsendung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 12 bis zu 24 Monate im bisherigen System verbleiben; bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten enthält Artikel 13 besondere Regeln. Eine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat wird in der Verwaltungspraxis typischerweise anhand einer Gesamtwürdigung beurteilt, wobei ein Anteil von mindestens 25 Prozent ein wichtiges Indiz ist.

Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welchem Sozialversicherungsrecht die Person unterliegt. Sie macht aus spanischen Homeoffice-Tagen keine deutschen Arbeitstage für Artikel 14 DBA und umgekehrt. Auch die deutsche Lohnsteuerbescheinigung kann Sozialversicherungsdaten ausweisen, ohne die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit abschließend neu zu prüfen.

Berichtigung: Was tun bei einer falschen Bescheinigung?

Vor Übermittlung oder noch im laufenden Kalenderjahr

Solange die gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten bestehen, kann der Arbeitgeber einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nach § 41c EStG grundsätzlich bei einer späteren Lohnzahlung berichtigen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten oder zu wenig einbehaltene nacherheben. Bei fehlenden ELStAM sieht § 39c EStG eine besondere Korrekturmöglichkeit vor, wenn die Merkmale rechtzeitig nachgereicht werden.

Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung

Nach Übermittlung der Bescheinigung ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nach § 41c Absatz 3 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Davon zu unterscheiden ist die Berichtigung übermittelter Daten: Erkennt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres unrichtige Daten, muss er nach § 93c Absatz 3 AO unverzüglich einen korrigierten Datensatz übermitteln; war die Übermittlung unberechtigt, ist sie zu stornieren. Die berichtigten Angaben sind dem Arbeitnehmer entsprechend mitzuteilen. Eine Datenkorrektur berechtigt nicht für sich genommen zu einer nachträglichen Erstattung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Kann oder darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern, ist der Sachverhalt im deutschen Veranlagungs- oder Erstattungsverfahren offenzulegen. Zu niedrig einbehaltene Steuer kann außerdem eine Anzeige- oder Haftungsfrage auf Arbeitgeberseite auslösen.

Der Arbeitnehmer sollte bei einer Abweichung:

  1. den beanstandeten Betrag und die betroffene Zeile beziehungsweise Datenart bezeichnen;
  2. Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Bonus-/Equity-Plan und Arbeitstagekalender beifügen;
  3. die beantragte Korrektur nach deutschem Recht und die gewünschte DBA-Behandlung getrennt erläutern;
  4. die korrigierte Bescheinigung oder die Ablehnung des Arbeitgebers aufbewahren;
  5. in Deutschland und Spanien konsistente Brutto- und Steuerbeträge erklären und Abweichungen ausdrücklich überleiten.

Eine ausländische Steuererklärung sollte nicht dadurch „passend gemacht“ werden, dass lediglich der Nettobetrag angesetzt wird. Maßgeblich sind Bruttoeinkommen und gesondert nachgewiesene Steuerabzüge.

Praxisbeispiel 1: Laufender Lohn nach dem Umzug

Annahmen: Eine Arbeitnehmerin zieht am 1. Mai 2026 nach Spanien. Das deutsche Arbeitsverhältnis besteht fort. Von Mai bis Dezember arbeitet sie an 110 tatsächlichen Arbeitstagen aus dem spanischen Homeoffice und an 22 Tagen physisch in Deutschland. Sie ist nach der innerstaatlichen spanischen Prüfung und nach Artikel 4 DBA für 2026 in Spanien ansässig. Eine deutsche Betriebsstätte trägt die Vergütung; die 183-Tage-Ausnahme wird deshalb nicht als erfüllt unterstellt.

Folgen:

  • Der Lohn für die 22 deutschen Arbeitstage kann nach Artikel 14 DBA in Deutschland besteuert werden.
  • Der Lohn für die spanischen Arbeitstage ist grundsätzlich Spanien als Tätigkeits- und Ansässigkeitsstaat zugeordnet, vorbehaltlich der konkreten innerstaatlichen Regeln; für die Berücksichtigung der antragsunabhängigen DBA-Befreiung im deutschen Abzug müssen ihre Voraussetzungen dokumentiert sein.
  • Der deutsche Arbeitgeber muss den Statuswechsel und die ELStAM-Behandlung klären; die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht.
  • Weist die deutsche Lohnsteuerbescheinigung zunächst den gesamten Lohn als steuerpflichtig aus, ist die grenzüberschreitende Aufteilung in der deutschen Veranlagung oder einem Erstattungsverfahren nachzuweisen.
  • In Spanien wird der Jahresarbeitslohn nach spanischer Zeit- und Bemessungslogik erklärt; eine rechtmäßig auf den deutschen Anteil entfallende deutsche Steuer kann nur innerhalb der spanischen Anrechnungsgrenze berücksichtigt werden.
  • Die Sozialversicherung wird gesondert nach den EU-Regeln geprüft; die Anzahl der deutschen Steuertage beantwortet diese Frage nicht.

Das Beispiel zeigt die Methode, nicht das Ergebnis eines konkreten Falls. Schon ein anderer Arbeitgeber, eine Entsendung, ein Artikel-93-Regime oder eine andere DBA-Ansässigkeit verändert die Folgen.

Praxisbeispiel 2: Bonus nach Beschäftigungsende

Annahmen: Ein Arbeitnehmer arbeitet vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 ausschließlich in Deutschland und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 ausschließlich in Spanien. Ein im März 2026 gezahlter Bonus vergütet nach dem schriftlichen Plan die Leistung des gesamten Kalenderjahres 2025. Im Leistungszeitraum liegen 105 tatsächliche deutsche und 110 tatsächliche spanische Arbeitstage vor.

Aufteilung: Bei sonst gleichen Annahmen wird der Bonus im Verhältnis 105 zu 215 und 110 zu 215 den beiden Tätigkeitsstaaten zugeordnet. Der Zufluss im März 2026 führt in Deutschland bei einem als sonstiger Bezug behandelten Bonus grundsätzlich zur Erfassung im Jahr 2026. In Spanien hängt die Jahreszuordnung dagegen von der rechtlichen Fälligkeit ab: Ist der Bonus erst 2026 fällig, gehört er grundsätzlich in dieses Jahr; war er bereits 2025 fällig, kann bei unverschuldeter Verspätung eine nachträgliche Erklärung für 2025 erforderlich sein. Der Zahlungstag macht den Bonus nicht vollständig zu spanischem oder deutschem Arbeitslohn. Der Arbeitgeber benötigt den Plan, die Vesting-/Zielbedingungen und den Arbeitstagekalender; der Arbeitnehmer muss die Aufteilung in beiden Erklärungen konsistent nachvollziehen.

Eine Abfindung wäre nicht automatisch nach derselben Jahresformel aufzuteilen. Zuerst wäre zu bestimmen, was sie rechtlich und wirtschaftlich abgilt und welcher frühere Beschäftigungszeitraum nach § 50d Absatz 12 EStG und Artikel 14 DBA maßgeblich ist.

Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

Vor oder unmittelbar nach dem Umzug

  1. Umzugsdatum, Wohnstätten, Familien- und wirtschaftliche Anknüpfungen dokumentieren.
  2. Arbeitgeber über neue Adresse und tatsächliches Arbeitsmodell informieren.
  3. Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht gegebenenfalls unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
  4. Deutsche und spanische Payroll-Verantwortliche abstimmen, ohne die Steuer- und Sozialversicherungsebene zu vermischen.
  5. A1- beziehungsweise Sozialversicherungsverfahren anstoßen, sofern grenzüberschreitend gearbeitet wird.

Monatlich führen

  • Kalender mit tatsächlichem Tätigkeitsstaat und Reisezweck;
  • Urlaub, Krankheit, Freistellung und Wochenendarbeit getrennt;
  • Gehaltsabrechnungen und Wechselkurse;
  • Bonus-, Abfindungs-, Options- und RSU-Unterlagen mit Erdienungszeiträumen;
  • Nachweise der DBA-Freistellung und gegebenenfalls dazu erteilte Bescheide oder Bescheinigungen;
  • ausländische Steuerabzüge und Zahlungsnachweise.

Nach Jahresende oder Beschäftigungsende

  • elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit sämtlichen Abrechnungen abstimmen;
  • Bruttolohn, steuerfreie beziehungsweise DBA-behandelte Bestandteile und Abzugsbeträge überleiten;
  • bei Fehlern schriftliche Arbeitgeberkorrektur verlangen;
  • deutsche Erklärung beziehungsweise Erstattungsantrag und spanische IRPF-Erklärung konsistent vorbereiten;
  • die vom spanischen Zahler übermittelten Daten aus Modelo 190 mit den eigenen Unterlagen vergleichen;
  • Bescheide beider Staaten und Anrechnungsberechnung aufbewahren.

Typische Fehlentscheidungen

  • „Die deutsche Bescheinigung ist richtig, also muss Spanien dieselbe Aufteilung übernehmen.“ Spanien wendet eigenes innerstaatliches Recht und Artikel 22 DBA an.
  • „Mit der Abmeldung werden Steuerklasse und Status automatisch richtig.“ Der steuerliche Wechsel ist nach § 39 Absatz 7 EStG gesondert mitzuteilen.
  • „Der Arbeitgeber sitzt in Deutschland, deshalb ist jeder Lohn deutsch.“ Für gewöhnlichen Arbeitslohn ist der physische Tätigkeitsort entscheidend; Arbeitgeber- und Kostentragung werden erst für weitere Voraussetzungen relevant.
  • „Der Bonus gehört in den Staat der Auszahlung.“ Der Zahlungsort entscheidet nicht über die DBA-Zuweisung; diese folgt dem maßgeblichen Erdienungszeitraum. Davon getrennt ist das Steuerjahr nach den deutschen beziehungsweise spanischen Regeln zu bestimmen.
  • „A1 bedeutet auch Steuerfreiheit im anderen Staat.“ A1 betrifft Sozialversicherung, nicht Einkommensteuer.
  • „Keine spanische Lohnabrechnung bedeutet keine spanische Steuer.“ Eine fehlende Einbehaltung beseitigt die persönliche IRPF-Pflicht nicht.
  • „Eine falsche Bescheinigung lässt sich durch Ansatz des Nettolohns korrigieren.“ Bruttoeinkommen und Steuerabzug sind getrennt zu erklären; Abweichungen benötigen Belege und eine nachvollziehbare Überleitung.
  • „183 Tage allein entscheiden.“ Die DBA-Ausnahme verlangt drei kumulative Voraussetzungen; die spanische Ansässigkeit kennt zusätzlich mehrere innerstaatliche Anknüpfungen.

Häufige Fragen

Muss der deutsche Arbeitgeber bei einem Umzug sofort eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen?

Nicht allein wegen des Wohnungswechsels. § 41b EStG knüpft die Bescheinigung grundsätzlich an das Ende des Dienstverhältnisses oder des Kalenderjahres. Der Umzug kann aber eine sofortige Änderung der steuerlichen Merkmale und der laufenden Abrechnung erfordern.

Kann eine Lohnsteuerbescheinigung zwei unterschiedliche Beschäftigungszeiträume enthalten?

Der amtliche Datensatz bildet den bescheinigten Beschäftigungszeitraum und die abgerechneten Werte nach den gesetzlichen Vorgaben ab. Bei einem Statuswechsel kann eine getrennte Abrechnung oder Bescheinigung sachgerecht beziehungsweise technisch erforderlich sein. Entscheidend ist, dass die übermittelten Merkmale und Beträge den jeweiligen Perioden korrekt zugeordnet werden; der konkrete Datensatz ist mit der Payroll zu prüfen.

Muss der Arbeitgeber eine DBA-Aufteilung selbst berechnen?

Soweit der Arbeitgeber deutschen Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat, muss er die für den Abzug rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigen und die Voraussetzungen einer DBA-Freistellung dokumentieren. Bei gewöhnlichem Arbeitslohn nach Artikel 14 DBA Deutschland–Spanien ist die Befreiung antragsunabhängig; eine behördliche Bescheinigung kann der Absicherung dienen. Komplexe Arbeitstage- und Erdienungsaufteilungen sollten vor der Abrechnung dokumentiert und gegebenenfalls mit dem Finanzamt geklärt werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nach dem Wegzug noch Urlaub auszahlt?

Eine Urlaubsabgeltung ist nach ihrem rechtlichen Grund und der zugrunde liegenden Beschäftigung zuzuordnen. Der Auszahlungstag allein entscheidet nicht über den Tätigkeitsstaat. Arbeitsvertrag, Beendigungsvereinbarung, Urlaubsanspruch und frühere Tätigkeitstage sind aufzubewahren.

Ist eine deutsche Einkommensteuererklärung trotz vollständigem Lohnsteuerabzug erforderlich?

Das hängt von der persönlichen Steuerpflicht und den Veranlagungstatbeständen ab. Im grenzüberschreitenden Umzugsjahr ist eine Veranlagung häufig schon deshalb erforderlich oder sinnvoll, weil DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt, Erstattung, mehrere Steuerpflichtabschnitte oder ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Welche Frist gilt für die spanische IRPF-Erklärung?

Die AEAT veröffentlicht die Kampagne für jedes Veranlagungsjahr. Maßgeblich sind die für das konkrete Jahr amtlich bekannt gegebenen Termine; sie dürfen nicht mit den Arbeitgeberfristen für Modelo 111 oder 190 verwechselt werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Verwendet wurden die zu diesem Zeitpunkt abrufbaren konsolidierten Fassungen und amtlichen Verwaltungsanweisungen. Das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 ändert und ergänzt das Grundschreiben vom 12. Dezember 2023; seine allgemeinen Änderungen gelten nach der amtlichen Anwendungsregel grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025, einzelne ausdrücklich bezeichnete Teile zu anderen Zeitpunkten. Künftig verkündete, aber noch nicht anwendbare Änderungen sind hier nicht vorweggenommen.