Kurz & klar
Der steuerliche Ort der Geschäftsleitung folgt nicht automatisch dem Sitzungsort oder dem Einwahlort einer Videokonferenz. Entscheidend ist, wo die laufenden, für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich vorbereitet, getroffen und in verantwortlicher Funktion umgesetzt werden; formale Protokolle sind dafür nur ein Beweismittel unter mehreren.
Ein Board-Protokoll kann einen Entscheidungsort belegen. Es kann aber nicht ersetzen, was im Unternehmen tatsächlich geschieht. Gerade bei Videokonferenzen, Reisegeschäftsführern, Managementgesellschaften und verteilten Vollmachten entsteht der steuerlich relevante Ort aus einem Gesamtbild: Wer durfte entscheiden, wer entschied wirklich, von wo aus geschah dies und wo wurden die Entscheidungen in den laufenden Betrieb übertragen?
Das Wichtigste im Überblick
- Präsenzsitzung: Der Tagungsort ist ein Indiz. Er ist besonders aussagekräftig, wenn dort nicht nur Beschlüsse abgelesen, sondern Alternativen geprüft, Risiken abgewogen und verbindliche Weisungen erteilt werden.
- Videokonferenz: Die digitale Plattform ist kein eigener steuerlicher Leitungsort. Relevant sind die realen Aufenthaltsorte der entscheidungsbefugten Personen und die dort ausgeübten Leitungsfunktionen.
- Tagesgeschäft vor Sonderbeschluss: Für den deutschen Ort der Geschäftsleitung wiegen laufende Geschäfte und gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen regelmäßig stärker als seltene Grundsatz-, Gesellschafter- oder außergewöhnliche Investitionsentscheidungen.
- Deutschland und Spanien prüfen jeweils selbst: Deutschland knüpft an den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung an; Spanien an die in Spanien belegene Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit. Dadurch kann innerstaatlich eine doppelte Ansässigkeit entstehen.
- Das DBA löst, aber beseitigt nicht alles: Nach dem geltenden DBA Deutschland–Spanien gilt eine doppelt ansässige Gesellschaft abkommensrechtlich grundsätzlich als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Nationale Erklärungs-, Registrierungs- und Nachweispflichten können trotzdem fortbestehen.
- Betriebsstätte und Umsatzsteuer sind eigene Prüfungen: Eine ertragsteuerliche Geschäftsleitung, eine feste oder Vertreterbetriebsstätte und eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Drei Ebenen, die nicht vermischt werden dürfen
| Ebene | Kernfrage | Typische Folge |
|---|---|---|
| Gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit | War das Board ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig? | Wirksamkeit des Beschlusses |
| Steuerliche Ansässigkeit | Wo lag die tatsächliche geschäftliche Oberleitung beziehungsweise Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit? | Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht oder spanische Steueransässigkeit |
| Betriebsstätte und Umsatzsteuer | Gab es eine feste Geschäftseinrichtung, einen abhängigen Vertreter oder eine feste Niederlassung mit ausreichenden Ressourcen? | Begrenzte Gewinnzurechnung, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuerfolgen |
Eine gesellschaftsrechtlich wirksame Sitzung kann steuerlich am falschen Ort inszeniert sein. Umgekehrt kann eine Gesellschaft ohne häufige formelle Sitzungen dort steuerlich geleitet werden, wo ein Geschäftsführer das laufende Geschäft tatsächlich beherrscht.
Was nach deutschem Recht zählt
§ 10 AO definiert die Geschäftsleitung als „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt dieser Mittelpunkt dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die gewöhnliche Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen von einigem Gewicht angeordnet werden.
Der praktische Prüfungsmaßstab ist nicht „Wo wurde der größte Vertrag unterschrieben?“, sondern vor allem:
- Wer entscheidet über laufende Verträge, Preise, Finanzierung, Personal und Zahlungsfreigaben?
- Wer kommuniziert verbindlich mit Banken, Kunden, Lieferanten, Finanzamt und Beratern?
- Wo werden Buchführung, Steuererklärungen, Liquidität und Forderungen tatsächlich gesteuert?
- Wer kann von einem formellen Beschluss abweichen, ihn konkretisieren oder seine Umsetzung stoppen?
- Wo werden Informationen zusammengeführt und echte Handlungsalternativen abgewogen?
Der BFH trennt die gewöhnliche Geschäftsführung von Maßnahmen, welche die Grundlagen der Gesellschaft, die allgemeine Unternehmenspolitik oder ungewöhnliche Vorgänge betreffen. Ein jährlicher Strategie- oder Investitionsbeschluss kann wichtig sein, ohne den Ort der täglichen Geschäftsleitung zu bestimmen. Bei einer Holding, Projektgesellschaft oder Ein-Objekt-Gesellschaft kann allerdings schon eine geringere Zahl von Entscheidungen das gewöhnliche Geschäft ausmachen. Maßgeblich bleiben Art, Umfang, Struktur und Eigenart des konkreten Unternehmens.
Hat eine Körperschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland, ist sie nach § 1 KStG grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Ort ist deshalb keine bloße Formalie.
Wie eine Videokonferenz einzuordnen ist
Eine Videokonferenz besitzt mehrere reale Orte, nicht einen virtuellen Sitzungsort. Für jeden Teilnehmer sollte feststehen:
- Aufenthaltsort: In welchem Staat und an welchem konkreten Ort befand sich die Person?
- Rolle: War sie stimmberechtigtes Organmitglied, beratend tätig oder nur protokollführend?
- Informationsbeitrag: Wer stellte Entscheidungsgrundlagen, Prognosen und Risiken bereit?
- Entscheidungsbefugnis: Wer konnte die Gesellschaft rechtlich und tatsächlich binden?
- Nachbereitung: Von wo aus wurden Weisungen erteilt, Zahlungen freigegeben und Verträge umgesetzt?
Ein in Spanien wohnender Geschäftsführer, der sich in eine formal in Deutschland organisierte Videokonferenz einwählt, kann ein starkes Spanien-Indiz setzen, wenn er dort die entscheidenden Alternativen entwickelt, die übrigen Teilnehmer faktisch anleitet und anschließend die Umsetzung steuert. Das Ergebnis ist anders, wenn er nur vorgefertigte Unterlagen erläutert und die tatsächlich verantwortlichen Geschäftsführer in Deutschland eigenständig entscheiden.
Ebenso wenig genügt die Einwahl eines „deutschen Directors“, wenn dieser nur Beschlüsse bestätigt, die zuvor in Spanien ausgehandelt und entschieden wurden. Steuerlich zählt Substanz vor Choreografie.
Präsenz-Board: Wann der Sitzungsort stark oder schwach wiegt
Starkes Indiz ist ein Sitzungsort, wenn dort regelmäßig:
- vollständige und rechtzeitig versandte Entscheidungsunterlagen geprüft werden,
- offene Alternativen bestehen,
- Organmitglieder Rückfragen stellen und eigene Beurteilungen dokumentieren,
- wesentliche laufende Entscheidungen getroffen werden,
- Bank-, Vertrags- und Personalvollmachten tatsächlich ausgeübt werden,
- die Beschlüsse vom selben Leitungsapparat umgesetzt und überwacht werden.
Schwaches Indiz ist der Sitzungsort, wenn:
- Beschlüsse bereits andernorts unumkehrbar vorgegeben wurden,
- lokale Organmitglieder keine ausreichenden Informationen oder Befugnisse besitzen,
- Protokolle nachträglich standardisiert werden,
- die Sitzung nur wenige Minuten dauert und keine echte Beratung erkennen lässt,
- operative Weisungen weiterhin aus einem anderen Staat kommen,
- E-Mails, Bankfreigaben und Vertragsverhandlungen dem Protokoll widersprechen.
Es gibt keine gesetzliche Mindestzahl von Sitzungstagen, die den Ort automatisch sichert. Eine quantitative Anwesenheitsstatistik ersetzt die qualitative Funktionsanalyse nicht.
Mehrere Personen und mehrere Orte
Sind mehrere Geschäftsführer an verschiedenen Orten tätig, werden ihre Leitungsbeiträge nach Bedeutung gewichtet. Kriterien sind insbesondere Ressortzuständigkeit, tatsächliche Befugnisse, wirtschaftliches Gewicht der Entscheidungen und die Frage, wer bei Konflikten das letzte Wort hat.
Bei gleichwertig auf mehrere Orte verteilter Geschäftsführung kann die Rechtsprechung mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten anerkennen. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung bleibt dennoch eine Gesamtwürdigung erforderlich. Deshalb ist eine pauschale Aussage wie „jede Geschäftsführerin schafft automatisch einen zweiten Sitz“ falsch.
Eine Managementgesellschaft verschiebt die Leitung ebenfalls nicht allein durch Vertrag. Zu untersuchen ist, ob sie bloß Dienstleistungen erbringt oder ob ihr Manager tatsächlich die gewöhnliche Geschäftsführung der beauftragenden Gesellschaft ausübt. Die Räume eines Dritten können in besonderen Konstellationen bedeutsam werden; eine bloße Auslagerung von Aufgaben ohne eigene örtliche Tätigkeit oder tatsächliche Leitungsübernahme reicht nicht in jedem Fall für eine Betriebsstätte.
Spanisches Recht und das DBA Deutschland–Spanien
Nach Art. 8 der spanischen Ley del Impuesto sobre Sociedades ist eine Gesellschaft unter anderem dann in Spanien ansässig, wenn sich dort ihre sede de dirección efectiva befindet. Das Gesetz erläutert dies als den Ort, an dem Leitung und Kontrolle der Gesamtheit ihrer Tätigkeiten liegen.
Damit können dieselben Tatsachen sowohl für Deutschland als auch für Spanien relevant sein:
- Ein Geschäftsführer lebt und arbeitet überwiegend in Spanien.
- Die operative Planung, Banksteuerung und Vertragsführung erfolgt aus Spanien.
- Deutsche Board Meetings bestätigen im Wesentlichen vorbereitete Entscheidungen.
- Mitarbeiter und externe Berater wenden sich bei laufenden Fragen an die Person in Spanien.
Erfüllt die Gesellschaft zugleich die deutschen und spanischen innerstaatlichen Ansässigkeitsmerkmale, ist sie zunächst in beiden Staaten ansässig. Art. 4 Abs. 3 des aktuellen, durch das BEPS-MLI synthetisierten DBA-Texts ordnet die Gesellschaft für Abkommenszwecke dem Staat des Orts ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung zu. Das verlangt wiederum eine tatsächliche Gesamtwürdigung. Eine deutsche Handelsregisteradresse oder eine spanische Wohnadresse entscheidet nicht isoliert.
Das DBA begrenzt Besteuerungsrechte und enthält ein Verständigungsverfahren. Es ersetzt aber weder die deutsche noch die spanische Sachverhaltsermittlung. Ansässigkeitsbescheinigungen, Steuererklärungen und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren müssen auf konsistenten Tatsachen beruhen.
Geschäftsleitung, Betriebsstätte und feste Niederlassung
Ertragsteuerliche Betriebsstätte
Art. 5 DBA und § 12 AO prüfen eine feste Geschäftseinrichtung beziehungsweise besondere Betriebsstättenformen. Der Ort der Geschäftsleitung ist nach deutschem Recht eine Betriebsstätte; daneben können weitere Betriebsstätten bestehen. Für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO sind abweichend vom allgemeinen Betriebsstättenbegriff weder eine feste Geschäftseinrichtung noch eigene Verfügungsmacht darüber erforderlich. Eine einzelne Videokonferenz in einem Hotel schafft nicht ohne Weiteres eine feste Geschäftseinrichtung. Ein dauerhaft verfügbares Homeoffice, regelmäßig genutzte Räume oder ein abhängiger Vertreter können dagegen eine gesonderte Prüfung auslösen.
Gewinnzurechnung
Selbst wenn nur eine Betriebsstätte und keine doppelte Ansässigkeit vorliegt, darf nicht der gesamte Unternehmensgewinn automatisch diesem Staat zugerechnet werden. Art. 7 DBA und die deutschen beziehungsweise spanischen Gewinnabgrenzungsregeln verlangen eine Zuordnung nach Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgütern und tatsächlicher Wertschöpfung.
Umsatzsteuerliche feste Niederlassung
Für die Umsatzsteuer richtet sich eine feste Niederlassung nach eigenständigem EU-Recht. Sie setzt eine hinreichende Beständigkeit sowie eine geeignete Struktur aus Personal- und Sachmitteln voraus. Der körperschaftsteuerliche Ort der Geschäftsleitung beweist diese Voraussetzungen nicht automatisch; umgekehrt muss eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung nicht die gesamte Gesellschaft ertragsteuerlich ansässig machen.
Organvergütung
Die persönliche Besteuerung von Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen ist eine weitere Ebene. Art. 15 DBA Deutschland–Spanien enthält dafür eine besondere Zuweisungsregel. Sie entscheidet nicht über den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft.
Nachweise: Ein belastbares Entscheidungsprotokoll
Ein gutes Board-Protokoll nennt nicht nur Datum und Teilnehmer. Es macht den Entscheidungsprozess prüfbar:
- physischer Aufenthaltsort jedes Teilnehmers,
- Beginn, Ende und technische Form der Sitzung,
- Rollen, Stimmrechte und etwaige Interessenkonflikte,
- rechtzeitig bereitgestellte Unterlagen,
- diskutierte Alternativen und wesentliche Risiken,
- konkrete Beschlüsse, Verantwortliche und Umsetzungsfristen,
- abweichende Stimmen oder Vorbehalte,
- Bezug zu nachfolgenden Bankfreigaben, Vertragsunterzeichnungen und Weisungen.
Daneben sollte ein laufendes Entscheidungsregister geführt werden. Es verbindet Beschluss, tatsächlichen Entscheider, Ort, Beleg und Umsetzung. Nützlich sind etwa E-Mail-Header, digitale Signaturprotokolle, Reise- und Tätigkeitskalender, Bank-Logs, Vollmachten, Vertragsversionen, Zeiterfassungen, Rechnungsfreigaben, Organigramme und Beraterkorrespondenz. Metadaten sollten datenschutz- und arbeitsrechtlich zulässig erhoben werden.
Ein Country Pack sollte pro Staat mindestens Registerauszüge, Ansässigkeitsnachweise, Steuerregistrierungen, Verträge, Vollmachten, Raum- und Personaldaten sowie die wichtigsten Leitungsbelege zusammenführen. Entscheidend ist die Übereinstimmung: Protokoll, E-Mail, Bankfreigabe und tatsächliche Umsetzung dürfen nicht verschiedene Geschichten erzählen.
Zeitliche Änderungen während des Jahres
Der Ort der Geschäftsleitung kann sich ändern. Der steuerlich relevante Zeitpunkt ist nicht zwingend das Datum eines Umzugs, einer Satzungsänderung oder eines Board-Beschlusses. Maßgeblich ist, wann sich die tatsächliche Leitungsorganisation verändert:
- Wann endeten alte Vollmachten?
- Wann wurden Informations- und Freigabewege umgestellt?
- Ab wann entschied das neue Management eigenständig?
- Wann wechselten Personal, Räume, Bankzugänge und Vertragsführung?
- Gab es eine Übergangsphase mit geteilter Leitung?
Signing, Closing, Zahlung, Registereintragung und wirtschaftliche Übernahme sind getrennt zu dokumentieren. Eine rückwirkend datierte Geschäftsordnung kann tatsächliche Verhältnisse nicht nachträglich verändern.
Bei einer echten Verlagerung sind außerdem Entstrickungsregeln, fortbestehende Betriebsstätten, Gewinnabgrenzung, Steuerregistrierungen und Erklärungszeiträume zu prüfen. Das ist mehr als eine Protokollfrage.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Echtes deutsches Board trotz spanischem Wohnsitz
Annahmen: Eine deutsche GmbH hat zwei Geschäftsführer. Eine Person lebt in Spanien, verantwortet dort Marktbeobachtung und erstellt Vorschläge. Die andere Person arbeitet in Deutschland, verfügt über vollständige Bank- und Vertragsvollmacht, entscheidet nach eigener Prüfung über laufende Kundenverträge, Personal und Liquidität. Monatliche Videokonferenzen sind ergebnisoffen; Umsetzung und Kontrolle erfolgen in Deutschland.
Einordnung: Der spanische Wohnsitz und die Einwahl aus Spanien sind relevante Tatsachen, reichen aber nicht allein für eine spanische Leitung der Gesamttätigkeit. Das Gesamtbild spricht unter diesen Annahmen eher für Deutschland. Eine spanische Betriebsstätte kann dennoch gesondert zu prüfen sein, wenn in Spanien dauerhaft Geschäftstätigkeit mit geeigneten Räumen oder Vertreterbefugnissen ausgeübt wird.
Beispiel 2: Deutsches Protokoll, spanische Realität
Annahmen: Eine Gesellschaft hält kurze Präsenzsitzungen in Deutschland ab. Die Unterlagen stammen vollständig vom Mehrheitsgesellschafter in Spanien. Er verhandelt alle Verträge, steuert Bankkonten, entscheidet über Preise und Personal und gibt den deutschen Organmitgliedern fertige Beschlussvorlagen. Diese werden ohne eigene Analyse bestätigt.
Einordnung: Die deutschen Sitzungen sind ein schwaches Gegenindiz. Die laufende tatsächliche Leitung und Kontrolle kann unter diesen Annahmen in Spanien liegen. Dann drohen doppelte innerstaatliche Ansässigkeit, eine DBA-Prüfung und gegebenenfalls Korrekturen für mehrere Steuerarten und Jahre.
Beispiel 3: Verteilte Leitung
Annahmen: Vertrieb und Preisentscheidungen werden in Spanien, Finanzierung und Beschaffung in Deutschland von gleichrangigen Geschäftsführern verantwortet. Beide Ressorts sind wirtschaftlich gleich wichtig; keiner kann den anderen überstimmen.
Einordnung: Eine eindeutige Lokalisierung ist schwieriger. Funktionen und Entscheidungen müssen gewichtet werden; mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten und zusätzliche Betriebsstättenfragen sind möglich. Eine bloße Mehrheitszählung der Sitzungstage wäre nicht ausreichend.
Typische Fehlentscheidungen
- „Die Satzung nennt Deutschland, also ist die Leitung deutsch.“ Satzungssitz und tatsächliche Geschäftsleitung sind getrennte Anknüpfungen.
- „Der Host der Videokonferenz bestimmt den Ort.“ Server, Plattform und Organisator sind ohne tatsächliche Leitungsfunktion regelmäßig nicht entscheidend.
- „Ein wichtiger Jahresbeschluss schlägt das gesamte Tagesgeschäft.“ Außergewöhnliche Maßnahmen und gewöhnliche Leitung sind zu unterscheiden.
- „Ein deutsches Protokoll widerlegt spanische E-Mails.“ Widersprüchliche Belege schwächen die gesamte Dokumentation.
- „Das DBA verhindert jede Doppelpflicht.“ Es verteilt Besteuerungsrechte, beseitigt aber nicht automatisch nationale Verfahrenspflichten.
- „Keine Ansässigkeit bedeutet keine Betriebsstätte.“ Eine Betriebsstätte kann unabhängig von der Ansässigkeit bestehen.
- „Management Fees beweisen die Leitungsverlagerung.“ Verträge und Rechnungen müssen mit den tatsächlich ausgeübten Funktionen übereinstimmen.
Praktische Arbeitsfolge
- Rechtsträger, Organstruktur und Vertretungsregeln feststellen.
- Für zwölf bis achtzehn Monate alle wesentlichen laufenden Entscheidungen erfassen.
- Pro Entscheidung Person, Befugnis, Aufenthaltsort, Informationsquelle und Umsetzung belegen.
- Deutschland, Spanien, DBA, Betriebsstätte und Umsatzsteuer getrennt würdigen.
- Abweichungen zwischen Verträgen, Protokollen, Vollmachten und tatsächlichem Verhalten bereinigen.
- Bei Veränderung den tatsächlichen Übergangszeitpunkt und mögliche Steuerfolgen je Zeitraum bestimmen.
- Steuerregistrierungen, Erklärungen und Ansässigkeitsnachweise konsistent aktualisieren.
- Bei absehbarem Doppelansässigkeits- oder Gewinnabgrenzungskonflikt ein Vorabverständigungsverfahren für noch nicht verwirklichte Sachverhalte prüfen. Führen behördliche Maßnahmen zu einer abkommenswidrigen Besteuerung oder werden sie dazu führen, kommt bereits ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 1 DBA in Betracht; der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der betreffenden Maßnahme gestellt werden.
Häufige Fragen
Muss jede Videokonferenz an einem bestimmten Ort protokolliert werden?
Für die steuerliche Beweisführung sollte der physische Aufenthaltsort der entscheidungsbefugten Teilnehmer dokumentiert werden. Ob das Gesellschaftsrecht zusätzliche Anforderungen stellt, hängt von Rechtsform, Satzung und anwendbarem Gesellschaftsrecht ab.
Genügt ein unabhängiger deutscher Geschäftsführer?
Nicht sein Titel, sondern seine tatsächliche Funktion zählt. Er benötigt Informationen, Zeit, Befugnisse und die reale Möglichkeit, Vorschläge abzulehnen oder zu verändern.
Ist das Homeoffice eines Geschäftsführers automatisch Geschäftsleitung oder Betriebsstätte?
Nein. Entscheidend sind die tatsächlich dort ausgeübten Leitungsfunktionen und ihre organisatorische Verfestigung. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte setzt nach deutschem innerstaatlichem Recht weder eine feste Geschäftseinrichtung noch eigene Verfügungsmacht darüber voraus; für eine sonstige feste Betriebsstätte ist die örtliche Verwurzelung gesondert zu prüfen.
Kann die Geschäftsleitung tageweise wechseln?
Die tatsächlichen Verhältnisse können sich im Zeitablauf ändern. Kurzfristige Reisen oder einzelne Sitzungen führen aber nicht automatisch zu einem täglichen Wechsel. Entscheidend ist die organisatorisch verfestigte Leitung des gewöhnlichen Geschäfts.
Kann eine nachträgliche Protokollkorrektur helfen?
Ein sachlicher Fehler darf transparent berichtigt werden. Eine nachträgliche Umdeutung des tatsächlichen Entscheidungsprozesses schafft keine andere steuerliche Realität und kann die Glaubwürdigkeit weiter beschädigen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Herangezogen wurden insbesondere:
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__10.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__12.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210141/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2017, I R 58/15, zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810045/, abgerufen am 15.09.2026
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch 2025, AEAO zu § 10, insbesondere Nr. 4–6: https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-10/ae-10.html, abgerufen am 15.09.2026
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328#a8
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0112
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R0282
- BMF-Schreiben vom 18.06.2026 zum Betriebsstättenbegriff: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2026-06-18-grunds-verwal-betriebsstaettenbegriff.pdf?__blob=publicationFile&v=5, abgerufen am 15.09.2026
- Abgabenordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89a.html, abgerufen am 15.09.2026
