Kurz & klar
Eine gewöhnliche private Kapitallebens- oder Rentenversicherung wird beim Wegzug nach Spanien regelmäßig nicht allein wegen des Wohnsitzwechsels abgerechnet oder auf einen fiktiven Gewinn besteuert. Bei späterem Rückkauf, Kapitalbezug oder Rentenbeginn sind jedoch die deutsche Vertragsgeneration, die spanische Qualifikation, ein mögliches deutsches Quellenbesteuerungsrecht und das DBA getrennt zu prüfen; einen automatischen steuerlichen Zuzugswert in Spanien gibt es nicht.
Bei einer Lebens- oder Rentenversicherung liegt die steuerlich wichtige Handlung häufig nicht im Wegzug selbst, sondern Jahre später: bei Rückkauf, Ablaufleistung, Kapitalwahl, Rentenbeginn, Übertragung oder Tod. Wer nach Spanien zieht, sollte deshalb vor dem Umzug die Vertragsdaten sichern und nicht allein auf die deutsche Bezeichnung der Police vertrauen. Spanien kann dieselbe Leistung anders einordnen, andere Bemessungsgrundlagen verwenden und bei bestimmten fondsgebundenen Verträgen sogar während der Laufzeit jährliche Erträge erfassen.
Das Wichtigste im Überblick
- Der bloße Wegzug löst bei einer gewöhnlichen privaten Police regelmäßig keine deutsche Wegzugsbesteuerung aus. Ein noch nicht ausgezahlter Wertzuwachs wird nicht allein wegen des Wohnsitzwechsels wie eine Auszahlung behandelt.
- Zuerst ist das Produkt zu qualifizieren. Kapitallebensversicherung, private Rentenversicherung, fondsgebundene Police, reine Risikoversicherung, Basisrente, Riester-Vertrag, betriebliche Altersversorgung und unternehmerisch gehaltene Police folgen nicht denselben Regeln.
- Für deutsche Kapitalleistungen ist das Abschlussdatum zentral. Vor 2005 abgeschlossene Verträge können unter den alten Voraussetzungen begünstigt sein; für Verträge ab 2005 gilt grundsätzlich die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Leistung und Beiträgen. Die hälftige Besteuerung verlangt regelmäßig zwölf Jahre Laufzeit und – je nach Abschlussjahr – die Altersgrenze 60 oder 62.
- Eine lebenslange private Rente wird in Deutschland häufig nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Das gilt nicht automatisch für steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte oder eine Kapitalauszahlung.
- Spanien übernimmt die deutsche Begünstigung nicht automatisch. Bei einer Kapitalleistung ist dort grundsätzlich der Unterschied zwischen ausgezahltem Kapital und gezahlten Prämien Kapitalertrag; bei Renten gelten eigene feste steuerpflichtige Prozentsätze und Regeln für aufgeschobene Renten.
- Bei bestimmten Unit-linked-Policen kann Spanien jährlich Zwischenwerte besteuern. Ausnahmen bestehen insbesondere bei fehlender Auswahlmacht des Versicherungsnehmers oder gesetzlich eng begrenzten Anlagekörben.
- Das DBA entscheidet erst nach der Produktqualifikation. Regelmäßige private Renten fallen häufig unter Artikel 17; eine einmalige Kapitalleistung kann je nach Rechtsgrund und Ausgestaltung unter Artikel 17 oder Artikel 20 fallen. Geförderte Systeme können ein begrenztes deutsches Quellenbesteuerungsrecht auslösen.
- Ein deutscher Steuerabzug ist nicht automatisch endgültig. Wenn das DBA Deutschland kein oder nur ein begrenztes Besteuerungsrecht lässt, ist eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuer in Deutschland zu prüfen.
- Es gibt keinen allgemeinen Zuzugs-Step-up. Weder der Marktwert am Umzugstag noch ein deutscher Rückkaufswert wird ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage automatisch zur spanischen steuerlichen Anschaffungsgröße.
- Neben der Einkommensteuer können spanische Vermögensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Modelo 720 relevant sein. Diese Pflichten sind von der Besteuerung der Auszahlung zu trennen.
Die Entscheidung beginnt mit der Police, nicht mit ihrem Namen
Die Vertragsbezeichnung auf dem Deckblatt reicht für die Steuerprüfung nicht aus. Benötigt werden mindestens Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigte, Abschluss- und Änderungsdatum, Laufzeit, Prämienhistorie, Garantien, Fonds- oder Anlagekörbe, Rückkaufsrecht, Kapitalwahlrecht, Rentengarantiezeit und die Herkunft steuerlicher Förderungen.
| Vertragstyp | Typische Leistung | Zentrale Steuerfrage |
|---|---|---|
| Kapitallebensversicherung mit Sparanteil | Einmalige Ablauf- oder Rückkaufsleistung | Abschlussgeneration, Unterschiedsbetrag, DBA-Zuordnung |
| Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht | Kapital oder lebenslange Rente | Gewählte Auszahlungsform entscheidet über Kapitalertrag oder Ertragsanteil |
| Sofort beginnende private Leibrente | Regelmäßige lebenslange Zahlung | Deutscher Ertragsanteil und spanischer Altersprozentsatz getrennt |
| Aufgeschobene private Rente | Rente nach Ansparphase | Zusätzlich angesammelte Rendite und Übergangsregeln |
| Fondsgebundene/Unit-linked-Police | Fondsabhängige Kapital- oder Rentenleistung | Deutsche Teilfreistellung; mögliche spanische jährliche Wertimputation |
| Reine Risikolebensversicherung | Zahlung nur bei Tod | Keine normale Sparleistung; Erbschaft-/Schenkungsteuerpfad prüfen |
| Riester, Basisrente, betriebliche Altersversorgung | Geförderte Altersleistung | Spezialnormen vor § 20 oder Ertragsanteil; DBA-Artikel 17 Absatz 3 möglich |
| Police im Betriebsvermögen oder bei einer Gesellschaft | Bilanzierter Vermögenswert/Unternehmensleistung | Betriebs- oder Körperschaftsteuer, Entnahme und Verrechnungspreise statt Privatsphäre |
Eine nachträgliche Vertragsänderung kann die steuerliche Generation berühren, wenn sie wirtschaftlich einem Neuabschluss gleichkommt. Deshalb gehören Nachträge, Dynamikerhöhungen, Laufzeitverlängerungen, Beitragsfreistellungen, Abtretungen und Policendarlehen in die Akte.
Was der Wegzug selbst auslöst – und was nicht
Keine allgemeine fiktive Auszahlung
Das deutsche Einkommensteuerrecht enthält für die gewöhnliche private Lebens- oder Rentenversicherung keinen allgemeinen Tatbestand, der allein beim Ende der deutschen Ansässigkeit den Rückkaufswert als zugeflossen behandelt. Der Vertrag läuft grundsätzlich weiter. Anders kann es werden, wenn die Police Betriebsvermögen ist, in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird, eine Entnahme vorliegt oder die Änderung von Eigentum und wirtschaftlicher Zuordnung einen eigenen Realisationstatbestand erfüllt.
Auch Spanien behandelt den Zuzug nicht generell als Erwerb der Police zum Tageswert. Für eine spätere Kapitalleistung knüpft Artikel 25 Absatz 3 LIRPF grundsätzlich an ausgezahltes Kapital und gezahlte Prämien an. Ein Rückkaufswert am Zuzugstag ist daher ein wichtiger Nachweis, aber nicht automatisch die spanische steuerliche Basis.
Ansässigkeit zeitlich sauber bestimmen
Die spätere Leistung ist dem richtigen Steuerjahr und Ansässigkeitsstaat zuzuordnen. Deutschland prüft Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 8 und 9 AO. Spanien prüft nach Artikel 9 LIRPF insbesondere mehr als 183 Aufenthaltstage im Kalenderjahr, den Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Interessen sowie die widerlegbare Familienvermutung. Bei Doppelansässigkeit folgt der Tie-Breaker des Artikels 4 DBA: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls Verständigung.
Spanien verwendet grundsätzlich das Kalenderjahr und kennt beim normalen Zu- oder Wegzug kein allgemeines unterjähriges Split Year. Auszahlungstag, Fälligkeit und Zeitpunkt des Rentenbeginns müssen daher mit dem Ansässigkeitskalender abgestimmt werden. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist wichtig, ersetzt aber nicht Miet-/Eigentumsunterlagen, Verbrauchsdaten, Reisebelege, Familien- und Wirtschaftsbeziehungen.
Deutsche Besteuerung der Kapitalleistung
Verträge vor dem 1. Januar 2005
Für vor 2005 abgeschlossene Verträge verweist § 52 Absatz 28 EStG auf die damalige Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Eine Kapitalleistung kann nach altem Recht begünstigt oder einkommensteuerfrei sein, wenn sämtliche damaligen Voraussetzungen eingehalten wurden. Dazu gehörten je nach Vertrag unter anderem Mindestlaufzeit, laufende Beitragszahlung und Anforderungen an den Todesfallschutz. Ein Altvertrag ist deshalb nicht allein aufgrund seines Datums steuerfrei. Schädliche Änderungen, Policendarlehen oder vorzeitiger Rückkauf können das Ergebnis verändern.
Rentenzahlungen aus solchen Verträgen werden nach der Übergangsvorschrift nicht pauschal steuerfrei, sondern grundsätzlich nach der Ertragsanteilsregel des § 22 EStG beurteilt.
Verträge vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011
Bei einer Kapitallebensversicherung mit Sparanteil oder einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ist grundsätzlich der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und der Summe der dafür gezahlten Beiträge steuerpflichtig. Wird die Leistung nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt, wird nach den Übergangsregeln regelmäßig nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt.
Diese hälftige Bemessung ist keine Halbierung des Steuersatzes. Der anzusetzende Betrag unterliegt in Deutschland grundsätzlich dem persönlichen Einkommensteuertarif; § 32d EStG nimmt diesen Fall aus der Abgeltungsteuer heraus.
Verträge ab dem 1. Januar 2012
Die Systematik bleibt gleich, die Altersgrenze für die hälftige Erfassung steigt aber auf 62 Jahre. Erforderlich sind damit regelmäßig kumulativ:
- Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres;
- mindestens zwölf Jahre seit Vertragsabschluss;
- eine begünstigungsfähige Kapitalleistung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG.
Fehlt eine Voraussetzung, ist grundsätzlich der volle positive Unterschiedsbetrag anzusetzen. Verluste und Kosten dürfen nicht frei mit beliebigen anderen Einkünften verrechnet werden; die besondere Verlustverrechnung des § 20 Absatz 6 EStG und der konkrete Leistungsweg sind zu beachten.
Fondsgebundene Lebensversicherung
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser auf Investmenterträgen beruht. Das ist keine pauschale Befreiung von 15 Prozent der gesamten Auszahlung. Der Versicherer muss die auf Investmenterträge entfallende Komponente bestimmen. Die mögliche hälftige Erfassung und die Teilfreistellung sind in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu berechnen. Nach § 52 Absatz 28 Sätze 22 bis 24 EStG erfasst diese Befreiung nur die ab 2018 zu berücksichtigenden Investmenterträge; bis Ende 2017 entstandene Wertzuwächse sind nicht begünstigt.
Verkauf oder Abtretung statt Rückkauf
Wird der Anspruch aus einer Police entgeltlich veräußert, kann § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG eingreifen. Der Verkaufspreis ist daher nicht automatisch eine steuerfreie Vermögensumschichtung. Bei Altverträgen bestehen Übergangsregeln; bei unentgeltlicher Abtretung sind zusätzlich Schenkungsteuer und die spätere Zurechnung der Leistung zu prüfen.
Deutsche Besteuerung der privaten Rente
Wird bei einer nicht geförderten privaten Rentenversicherung tatsächlich eine lebenslange Rente gewählt und gezahlt, ist in Deutschland regelmäßig nur der gesetzliche Ertragsanteil steuerpflichtig. Er richtet sich bei einer lebenslangen Leibrente grundsätzlich nach dem vollendeten Alter bei Rentenbeginn und bleibt für diese Rente konstant. Eine zeitlich befristete Rente folgt einer anderen Tabelle.
Diese Ertragsanteilsbesteuerung darf nicht auf Basisrenten, Riester-Leistungen, betriebliche Altersversorgung oder andere nachgelagert besteuerte Systeme übertragen werden. Dort können Beiträge steuerlich gefördert worden sein und die Leistung nach § 22 Nummer 5 EStG oder anderen Spezialnormen in größerem Umfang steuerpflichtig sein.
Für einen in Spanien ansässigen Empfänger ist die deutsche innerstaatliche Einordnung nur die erste Stufe. § 49 EStG kann Leistungen deutscher Versicherer als inländische Einkünfte erfassen; das DBA kann dieses deutsche Recht aber ausschließen oder begrenzen.
DBA Deutschland–Spanien: Rente, Kapitalbetrag oder geförderte Leistung
Regelmäßige private Rente
Artikel 17 Absatz 1 DBA weist Pensionen, Renten und ähnliche Vergütungen aus einem Staat an einen im anderen Staat ansässigen Empfänger grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Eine „Rente“ im Sinne des Abkommens ist nach Artikel 17 Absatz 5 ein bestimmter Betrag, der periodisch in festgelegten Zeitabständen lebenslang oder für einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum als Gegenleistung für eine angemessene Leistung gezahlt wird. Eine gewöhnliche deutsche Privatrente an einen in Spanien ansässigen Empfänger wird daher häufig nur in Spanien besteuert.
Einmalige Kapitalleistung
Eine einmalige Ablauf- oder Rückkaufsleistung erfüllt nicht automatisch die DBA-Definition einer Rente. Je nach Vertrag, Zusammenhang mit früherer Beschäftigung und rechtlicher Grundlage kann sie als pensionsähnliche Leistung nach Artikel 17 oder als „andere Einkünfte“ nach Artikel 20 einzuordnen sein. Artikel 20 weist nicht anderweitig geregelte Einkünfte grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Die deutsche Bezeichnung „Kapitallebensversicherung“ entscheidet diesen Qualifikationskonflikt nicht.
Geförderte Altersvorsorge
Artikel 17 Absätze 2 und 3 erlaubt dem Quellenstaat bei bestimmten Sozialversicherungs- und über mehr als zwölf Jahre geförderten Altersvorsorgeleistungen eine begrenzte Besteuerung. Für ein anspruchsbegründendes Ereignis zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2029 beträgt die Obergrenze 5 Prozent des Bruttobetrags; bei einem Ereignis ab 1. Januar 2030 10 Prozent. Nach Nummer VI des DBA-Protokolls ist dafür der tatsächliche Bezug der ersten Leistung maßgeblich, nicht etwa das Datum des Vertragsabschlusses oder eines Rentenbescheids. Bei deutschen geförderten Beiträgen gilt die Sonderregel nur unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 3; eine beim Wegzug vollständig zurückgezahlte Förderung kann die Anwendung ausschließen.
Spanisches Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF
Bei Nutzung des spanischen Zuzugsregimes nach Artikel 93 LIRPF ist die normale Abkommensprüfung nicht ohne Weiteres anwendbar. Nummer II des DBA-Protokolls schließt für diese Steuerpflichtigen die Artikel 4 sowie 6 bis 21 aus. Die Police muss dann nach den besonderen spanischen Nichtresidentenregeln und dem deutschen innerstaatlichen Recht geprüft werden.
Steuerabzug und Entlastung
Ein deutscher Versicherer kann bei einer nach deutschem Recht steuerabzugspflichtigen Kapitalleistung Kapitalertragsteuer einbehalten. Das beweist noch kein endgültiges deutsches Besteuerungsrecht. Der Empfänger sollte eine Steuerbescheinigung, eine detaillierte Berechnung von Leistung, Beiträgen und Unterschiedsbetrag sowie seine spanische Ansässigkeitsbescheinigung anfordern. Soweit das DBA Deutschland kein oder nur ein begrenztes Recht lässt, kommt für die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer eine Erstattung nach § 50c Absatz 3 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern in Betracht. Eine vorherige DBA-Freistellungsbescheinigung für Kapitalertragsteuer nach § 50c Absatz 2 Satz 5 EStG steht privaten natürlichen Personen nicht offen; davon zu unterscheiden sind etwaige innerstaatliche Gründe, schon vom Steuerabzug abzusehen. Spanien rechnet nur eine nach dem DBA endgültig zulässige und tatsächlich gezahlte deutsche Steuer bis zur spanischen Höchstgrenze an.
Spanische Einkommensteuer auf Kapital und Rente
Kapitalauszahlung oder Rückkauf
Ist der Versicherungsnehmer zugleich Leistungsempfänger und liegt keine als Arbeitseinkommen qualifizierte Vorsorgeleistung vor, behandelt Artikel 25 Absatz 3 LIRPF die Leistung grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Kapital. Bei einem aufgeschobenen Kapitalbetrag ist regelmäßig folgende Differenz maßgeblich:
ausgezahltes Kapital minus zuordenbare gezahlte Prämien = spanischer Kapitalertrag
Der Ertrag gehört nach Artikel 46 LIRPF grundsätzlich zur Sparbemessungsgrundlage. Eine deutsche Altvertragsbefreiung oder hälftige Bemessung wird nicht automatisch übernommen. Ebenso wenig ersetzt der Wert am Zuzugstag die historischen Prämien. Für bestimmte alte Lebensversicherungen sieht die vierte Übergangsbestimmung des LIRPF jedoch eine eigene Ermäßigung vor: Begünstigt sein kann der vor dem 20. Januar 2006 entstandene Ertragsanteil aus vor dem 31. Dezember 1994 gezahlten Prämien. Dabei gilt eine vertragsübergreifende Grenze von 400.000 Euro für die seit dem 1. Januar 2015 bezogenen einschlägigen Kapitalleistungen; sie betrifft nicht lediglich deren Erträge. Prämienzeitpunkte und frühere Kapitalbezüge sind deshalb gesondert nachzuweisen.
Sofort beginnende lebenslange Rente
Bei einer sofort beginnenden privaten Leibrente gilt in Spanien ein fester steuerpflichtiger Anteil jeder Jahresrente. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Alter bei Begründung der Rente und bleibt während ihrer Laufzeit konstant:
| Alter bei Begründung | Steuerpflichtiger Anteil jeder Rente |
|---|---|
| unter 40 | 40 % |
| 40 bis 49 | 35 % |
| 50 bis 59 | 28 % |
| 60 bis 65 | 24 % |
| 66 bis 69 | 20 % |
| ab 70 | 8 % |
Das sind Bemessungsanteile, keine Steuersätze. Der so ermittelte Kapitalertrag wird innerhalb der spanischen Sparbemessungsgrundlage besteuert.
Sofort beginnende befristete Rente
Bei einer sofort beginnenden zeitlich befristeten Rente sind je nach Gesamtdauer 12, 16, 20 oder 25 Prozent jeder Zahlung Kapitalertrag: bis fünf Jahre 12 Prozent, über fünf bis zehn Jahre 16 Prozent, über zehn bis 15 Jahre 20 Prozent und über 15 Jahre 25 Prozent.
Aufgeschobene Rente und Rückkauf
Bei einer aufgeschobenen lebenslangen oder befristeten Rente kommt grundsätzlich zum alters- oder laufzeitabhängigen Anteil die bis zur Begründung der Rente angesammelte Rendite hinzu. Nach Artikel 18 RIRPF wird die Differenz zwischen dem versicherungsmathematischen Gegenwartswert der begründeten Rente und den Prämien bei einer Leibrente gleichmäßig auf die ersten zehn Bezugsjahre verteilt, bei einer befristeten Rente auf ihre Laufzeit, höchstens jedoch zehn Jahre. Bei einer durch Schenkung erworbenen Rente entfällt dieser Zuschlag. Für bestimmte Alters- oder Invaliditätsrenten aus nicht als Arbeitseinkommen behandelten Versicherungen gilt stattdessen die Besteuerung erst, soweit die erhaltenen Leistungen die Prämien beziehungsweise bei einer Schenkung den maßgeblichen versicherungsmathematischen Wert übersteigen; die festen Prozentsätze gelten dann nicht. Voraussetzung sind insbesondere fehlende schädliche Mobilisierung der Rückstellungen und die Anforderungen des Artikels 19 RIRPF, bei Altersrenten außerdem ein Vertragsabschluss mindestens zwei Jahre vor dem Ruhestand. Für bereits vor dem 1. Januar 1999 begründete Renten gelten zusätzlich die Übergangsregeln der fünften Übergangsbestimmung des LIRPF. Bei späterem Rückkauf ist der Rückkaufsbetrag zuzüglich bereits erhaltener Renten abzüglich Prämien und bereits versteuerter Ertragsanteile zu berechnen. Ein deutscher Versicherungsnachweis, der nur einen „steuerpflichtigen Ertrag nach deutschem Recht“ ausweist, reicht dafür häufig nicht aus.
Unit-linked: mögliche jährliche Besteuerung ohne Auszahlung
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF kann bei Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trägt, jährlich die Differenz zwischen dem Wert der Policenaktiva am Jahresende und am Jahresanfang als Kapitalertrag erfassen. Die bereits zugerechneten Beträge mindern später den Ertrag aus der Auszahlung.
Die jährliche Imputation entfällt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Anlagen nicht ändern darf oder die mathematischen Rückstellungen ausschließlich in gesetzlich vorgegebenen, vom Versicherer bestimmten kollektiven Anlagen oder getrennten Anlagekörben geführt werden. Dafür genügt kein Marketingbegriff wie „Versicherungsmantel“; entscheidend sind Vertragsbedingungen, Auswahlrechte und tatsächliche Anlageverwaltung.
Tod, Begünstigtenwechsel und unentgeltliche Übertragung
Zahlt die Versicherung wegen Todes an eine andere Person als den Versicherungsnehmer, ist Spanien nicht automatisch bei der normalen IRPF-Kapitalertragsregel. Artikel 3 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes erfasst Lebensversicherungsleistungen an einen Begünstigten, wenn Versicherungsnehmer und Begünstigter verschieden sind. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Begünstigte. Freibeträge, Vergünstigungen, Zuständigkeit und Tarif hängen unter anderem von Wohnsitz, Verwandtschaft, Vertragsbezug und der autonomen Gemeinschaft ab.
Ein Wechsel des Bezugsberechtigten, eine unentgeltliche Abtretung oder die Zahlung von Prämien für eine andere Person kann bereits vor dem Todesfall schenkungsteuerliche Fragen auslösen. Deutschland ist parallel nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu prüfen. Das Einkommensteuer-DBA löst diesen Konflikt nicht, weil es keine allgemeine Erbschaftsteuerregel enthält.
Vermögensteuer und Modelo 720 in Spanien
Eine in Spanien ansässige Person muss den Bestand der Police unabhängig von der späteren Auszahlung prüfen:
- Nach Artikel 17 des spanischen Vermögensteuergesetzes werden Lebensversicherungen grundsätzlich mit dem Rückkaufswert am Stichtag angesetzt. Besteht kein Recht auf vollständigen Rückkauf, tritt grundsätzlich die mathematische Rückstellung an seine Stelle. Reine zeitlich begrenzte Risikopolicen mit ausschließlich Todes-/Invaliditätsschutz sind ausgenommen.
- Renten werden nach den dort genannten Kapitalisierungsregeln bewertet; bei Renten aus einer Lebensversicherung verweist Artikel 17 auf den Versicherungswert.
- Ob tatsächlich Vermögensteuer entsteht, hängt von Gesamtvermögen, Schulden, persönlichen Freibeträgen und den Regeln der zuständigen autonomen Gemeinschaft ab. Eine mögliche Besteuerung großer Vermögen ist separat zu prüfen.
- Für ausländische Versicherungen und Renten kann Modelo 720 erforderlich sein. Die betreffende Kategorie wird grundsätzlich erstmals relevant, wenn ihr zusammenzurechnender Wert die gesetzliche 50.000-Euro-Grenze übersteigt und keine Ausnahme greift. Ein Unit-linked-Vertrag bleibt nach der AEAT ausdrücklich meldepflichtig. Ausländische Pensionspläne sind dagegen nicht allein wegen ihrer Anwartschaft zu melden, können aber bei Rückkaufsrechten oder nach Eintritt des Leistungsfalls in eine meldepflichtige Kategorie fallen.
Modelo 720 ist eine Informationsmeldung, keine Steuerzahlung. Sie ersetzt weder die IRPF-Erklärung noch die Vermögensteuererklärung. Maßgeblich ist die spanische Ansässigkeit im betreffenden Meldejahr. In Folgejahren ist insbesondere erneut zu melden, wenn der Gesamtwert der betreffenden Kategorie gegenüber der letzten maßgeblichen Meldung um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist. Der bloße Rückkauf oder die Beendigung einer zuvor gemeldeten Lebensversicherung löst nach Artikel 42 ter Absatz 5 nicht automatisch eine Abgangsmeldung aus; die dort ausdrücklich geregelte Erlöschensmeldung betrifft Werte und Beteiligungen nach den Absätzen 1 und 2.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsche Kapitalpolice ab 2012, Auszahlung noch vor dem Wegzug
Annahmen: Abschluss 2012, gezahlte Prämien 100.000 Euro, Ablaufleistung 140.000 Euro, Auszahlung 2027 nach 15 Jahren und nach Vollendung des 62. Lebensjahres; der Empfänger ist im Auszahlungsjahr ausschließlich in Deutschland ansässig. Der Unterschiedsbetrag beträgt 40.000 Euro. Sind alle Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG erfüllt, werden grundsätzlich 20.000 Euro angesetzt und mit dem persönlichen Tarif besteuert. Bei einer fondsgebundenen Police wäre zuvor zusätzlich zu ermitteln, welcher Teil des Unterschiedsbetrags auf die ab 2018 begünstigten Investmenterträge entfällt und der 15-prozentigen Teilfreistellung zugänglich ist.
Das Beispiel lässt sich nicht unverändert auf eine Auszahlung nach spanischer Ansässigkeit übertragen, weil dann DBA und spanische Bemessung hinzukommen.
Beispiel 2: Kapitalauszahlung an eine in Spanien ansässige Person
Annahmen: Nicht geförderte deutsche Kapitallebensversicherung, Prämien 60.000 Euro, Auszahlung 90.000 Euro, keine jährliche spanische Unit-linked-Imputation, Empfänger im gesamten Jahr in Spanien ansässig. Nach der Grundregel des Artikels 25 Absatz 3 LIRPF beträgt der spanische Kapitalertrag 30.000 Euro und gehört zur Sparbemessungsgrundlage.
Ob Deutschland Steuer einbehalten darf, wird gesondert geprüft: Handelt es sich abkommensrechtlich um eine unter Artikel 20 fallende einmalige Leistung, liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich allein bei Spanien. Ein dennoch erfolgter deutscher Abzug wäre in Deutschland zu entlasten und nicht ungeprüft vollständig in Spanien anzurechnen.
Beispiel 3: Sofort beginnende Leibrente mit 68 Jahren
Annahmen: Eine in Spanien ansässige Person begründet mit 68 Jahren gegen Einmalbeitrag eine sofort beginnende private lebenslange Rente von 12.000 Euro jährlich. Nach Artikel 25 Absatz 3 LIRPF sind dauerhaft 20 Prozent jeder Jahresrente, also 2.400 Euro, als Kapitalertrag anzusetzen. Dieser Betrag wird mit dem für die Sparbemessungsgrundlage geltenden Tarif besteuert. Der 20-Prozent-Wert ist nicht der Steuersatz.
Beispiel 4: Unit-linked mit Auswahlmacht
Annahmen: Der Versicherungsnehmer lebt in Spanien und kann während der Laufzeit aus einer individuellen Liste von Einzeltiteln frei umschichten; die gesetzlichen Ausnahmen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF sind nicht erfüllt. Steigt der Wert der Policenaktiva im Kalenderjahr von 180.000 auf 205.000 Euro, können 25.000 Euro bereits für dieses Jahr als Kapitalertrag zugerechnet werden, obwohl keine Auszahlung erfolgt. Bei späterer Auszahlung mindern die bereits zugerechneten Beträge den dann zu berechnenden Ertrag.
Praktische Arbeitsfolge vor und nach dem Umzug
- Vertrag klassifizieren: Privat, betrieblich, gefördert oder ungefördert; Kapital-, Renten-, Risiko- oder Unit-linked-Produkt.
- Vertragsgeneration sichern: Originalpolice, Abschlussdatum, sämtliche Nachträge und Nachweis, ob Änderungen steuerlich einem Neuabschluss gleichkommen.
- Beiträge rekonstruieren: Jahresweise Brutto- und Nettobeiträge, Risikoprämien, Sonderzahlungen, Beitragserstattungen und steuerliche Förderung.
- Rechte dokumentieren: Rückkauf, Teilentnahme, Kapitalwahl, Fondswechsel, Bezugsrechte, Abtretung und Policendarlehen.
- Werte zum Wegzug festhalten: Rückkaufswert, mathematische Rückstellung, Fondswerte und Versichererbescheinigung. Diese Werte sind Beweismittel, nicht automatisch neue Steuerbasis.
- Ansässigkeit belegen: Wohnungsunterlagen, Aufenthaltskalender, spanische und deutsche Ansässigkeitsbescheinigungen sowie familiäre und wirtschaftliche Bindungen.
- Ereignis vorab simulieren: Rückkauf, Ablaufleistung, Kapitalwahl, Rentenbeginn oder Tod jeweils in DE, ES und nach DBA berechnen.
- Steuerabzug steuern: Vor Auszahlung dem Versicherer die Auslandsansässigkeit mitteilen und Steuerabzug sowie Erstattungsverfahren klären; danach Steuerbescheinigung sichern.
- Spanische Pflichten trennen: IRPF, Vermögensteuer, gegebenenfalls große Vermögen, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Modelo 720 jeweils separat prüfen.
- Währungs- und Zahlungsnachweise bewahren: Bei Fremdwährung sind spanische Umrechnung und Zeitpunkt der Fälligkeit zu dokumentieren.
Typische Fehlentscheidungen
- Den Wegzug wie einen Rückkauf behandeln oder umgekehrt annehmen, der Vertrag bleibe dauerhaft steuerlich „deutsch“.
- Jeden vor 2005 geschlossenen Vertrag ohne Prüfung der alten Voraussetzungen als steuerfrei bezeichnen.
- Die hälftige deutsche Bemessung mit einem halbierten Steuersatz verwechseln.
- Eine lebenslange Rente, eine Kapitalauszahlung und ein gefördertes Altersvorsorgeprodukt gleich behandeln.
- Den deutschen Steuerbescheid oder die Versichererbescheinigung unverändert als spanische Bemessungsgrundlage übernehmen.
- Bei einer Unit-linked-Police nur die spätere Auszahlung prüfen und die spanische jährliche Imputation übersehen.
- Den Rückkaufswert am Zuzugstag ohne Rechtsgrundlage als spanischen Anschaffungswert verwenden.
- Deutsche Kapitalertragsteuer vollständig in Spanien anrechnen, obwohl sie nach dem DBA in Deutschland zu erstatten ist.
- Todesfallleistung als normalen IRPF-Kapitalertrag erklären, obwohl spanische Erbschaft-/Schenkungsteuer einschlägig sein kann.
- Modelo 720, Vermögensteuer und Einkommensteuer als eine einzige Pflicht behandeln.
Häufige Fragen
Muss ich die Police vor dem Wegzug kündigen?
Nein. Eine Kündigung ist keine steuerliche Standardfolge des Wegzugs und kann wirtschaftlich sowie steuerlich nachteilig sein. Vor einer Entscheidung sollten Rückkaufsverlust, Garantien, deutsche Vertragsgeneration, spanische Besteuerung und DBA-Zuordnung berechnet werden.
Wird der bis zum Wegzug entstandene Wertzuwachs in Deutschland bereits besteuert oder gesondert erfasst?
Bei der gewöhnlichen privaten Police gibt es weder eine allgemeine Wegzugsabrechnung noch einen allgemeinen Mechanismus, der nur den bis zum Wegzug entstandenen Teil Deutschland zuweist. Entscheidend ist das spätere Ereignis und die dann geltende innerstaatliche und abkommensrechtliche Zuordnung.
Gilt die deutsche Steuerfreiheit eines Altvertrags auch in Spanien?
Nicht automatisch. Spanien wendet seine eigene Qualifikation und Bemessung nach dem LIRPF an. Abschlussdatum, Prämien und Leistungsart müssen dort eigenständig geprüft werden.
Ist eine private deutsche Rente in Spanien vollständig steuerpflichtig?
Nicht zwingend. Bei einer gewöhnlichen sofort beginnenden privaten Leibrente wird nach Artikel 25 Absatz 3 LIRPF nur ein altersabhängiger Anteil jeder Zahlung als Kapitalertrag erfasst. Bei aufgeschobenen, geförderten oder als Arbeitseinkommen qualifizierten Leistungen gelten andere Regeln.
Kann Deutschland trotz spanischer Ansässigkeit besteuern?
Ja, wenn innerstaatlich deutsche Einkünfte vorliegen und das DBA das Recht erhält – insbesondere bei bestimmten geförderten Leistungen. Bei einer gewöhnlichen privaten Rente oder anderen Einkünften kann das DBA Deutschland dagegen ausschließen. Die Produktqualifikation ist daher unverzichtbar.
Muss ich eine deutsche Police im Modelo 720 angeben?
Eine ausländische Lebensversicherung oder Rente kann meldepflichtig sein, wenn die betreffende Kategorie die Grenze überschreitet und keine Ausnahme gilt. Unit-linked-Policen sind nach der AEAT nicht allein wegen der Risikoübernahme durch den Versicherungsnehmer ausgenommen. Ein gewöhnlicher ausländischer Pensionsplan ist während der reinen Anwartschaft dagegen nicht automatisch meldepflichtig.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechts- und Abrufstand: 16. September 2026. Maßgeblich ist die für Abschluss, Änderung, Wegzug und Leistungsereignis geltende Fassung; insbesondere bei Altverträgen sind Übergangsregeln und Originalunterlagen unverzichtbar.
- Einkommensteuergesetz, insbesondere § 20 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 32d Absatz 2 Nummer 2, § 49 Absatz 1 Nummer 5 und § 52 Absatz 28: § 20, § 22, § 32d, § 49, § 52
- Abgabenordnung, §§ 8 und 9, amtliches BMF-Handbuch: § 8 AO, § 9 AO
- DBA Deutschland–Spanien, insbesondere Artikel 4, Artikel 17 Absätze 1 bis 5, Artikel 20, Artikel 22 sowie Protokoll Nummer II und Nummer VI: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Artikel 9, 12 bis 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 46 und Artikel 80 sowie vierte und fünfte Übergangsbestimmung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, insbesondere Artikel 2, 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 und die Regeln zur persönlichen/realen Steuerpflicht: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, insbesondere Artikel 17: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- AEAT, Modelo 720 – Verfahren, Fristen und Rechtsgrundlagen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
- AEAT, Modelo 720 – FAQ zu ausländischen Pensionsplänen, Versicherungen, Renten und Unit-linked-Verträgen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/existe-obligacion-informar-sobre___.html
- Einkommensteuergesetz, § 50c Absätze 2 und 3 zur DBA-Entlastung und Erstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern: § 50c EStG
- Reglamento del IRPF, Real Decreto 439/2007, Artikel 17–19 zu Versicherungsrenten: RIRPF
- Real Decreto 1065/2007, Artikel 42 ter zur Auslandsvermögensmeldung von Versicherungen und Renten: Artikel 42 ter
