Kurz & klar
Aktive Vergütungen und echte Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst werden nach Artikel 18 DBA Deutschland–Spanien grundsätzlich im Staat des öffentlichen Arbeitgebers beziehungsweise Versorgungsträgers besteuert. Für aktive Bezüge kann das Besteuerungsrecht unter zusätzlichen Voraussetzungen zum Tätigkeits- und Ansässigkeitsstaat wechseln; bei Ruhegehältern nur, wenn der Empfänger dort ansässig und dessen Staatsangehöriger ist. Gesetzliche Sozialversicherungsrenten und private oder betriebliche Altersbezüge sind davon abzugrenzen und folgen regelmäßig Artikel 17 DBA.
„Pension aus Deutschland“ ist steuerlich keine hinreichende Beschreibung. Eine Beamtenversorgung, eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und eine Betriebsrente können aus demselben Berufsleben stammen, aber im DBA Deutschland–Spanien völlig unterschiedlich behandelt werden. Bei aktiven Beschäftigten kommt hinzu, dass Dienstherr, tatsächlicher Dienstort und Grund des Aufenthalts in Spanien auseinanderfallen können. Deshalb muss zuerst die Zahlung rechtlich eingeordnet werden, bevor über Steuerabzug, Erklärung oder Erstattung entschieden wird.
Das Wichtigste im Überblick
| Zahlung | Grundregel im DBA Deutschland–Spanien | Wichtige Ausnahme |
|---|---|---|
| Aktives Gehalt eines Staates, Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts | Grundsätzlich nur im Staat des öffentlichen Arbeitgebers steuerbar | Nur im anderen Staat, wenn die Dienste dort geleistet werden, der Empfänger dort ansässig ist und entweder dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht allein wegen dieser Dienste dort ansässig geworden ist |
| Ruhegehalt für frühere öffentliche Dienste | Grundsätzlich nur im Staat des öffentlichen Versorgungsträgers steuerbar | Nur im anderen Staat, wenn der Empfänger dort ansässig und dessen Staatsangehöriger ist |
| Private oder betriebliche Altersversorgung aus früherer Beschäftigung | Grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar | Sonderregeln insbesondere für langjährig steuerlich geförderte Beiträge |
| Gesetzliche Sozialversicherungsrente | Ansässigkeitsstaat darf besteuern; der Sozialversicherungsstaat darf bei erstmaliger Zahlung ab 2015 begrenzt mitbesteuern | Erstmalige Zahlung vor 2015: grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat; 2015 bis 2029: Quellensteuer höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags; ab 2030: höchstens 10 Prozent |
Weitere Kernpunkte:
- Die 183-Tage-Regel des Artikels 14 ist für echte Vergütungen des öffentlichen Dienstes nicht die Ausgangsregel. Sie wird erst relevant, wenn Artikel 18 wegen einer staatlichen Geschäftstätigkeit nicht greift.
- Ein Unternehmen in öffentlichem Eigentum ist nicht automatisch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Rechtsform, Aufgabenstellung, Zahler und Rechtsgrund der Vergütung müssen belegt werden.
- Ein tatsächlicher Lohnsteuerabzug entscheidet nicht, welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht gibt. Freistellung oder Erstattung kann deshalb zusätzlich erforderlich sein.
- Einkommensteuer, Lohnsteuerverfahren und Sozialversicherung sind drei getrennte Prüfungen. Eine deutsche A1-Bescheinigung beantwortet keine Einkommensteuerfrage.
- Bonus, Abfindung, Aktienvergütung und Nachzahlung sind nach ihrem Rechtsgrund und dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie erdient wurden. Der Auszahlungstag allein reicht nicht.
Zuerst die Zahlung richtig einordnen
Für jede einzelne Zahlung sollten mindestens diese Fragen beantwortet werden:
- Wer zahlt? Deutschland, ein Bundesland, eine Gemeinde, Spanien, eine autonome Gemeinschaft, eine öffentliche Anstalt, ein öffentliches Unternehmen, eine Rentenversicherung oder ein privater Versorgungsträger?
- Wofür wird gezahlt? Für aktuelle Dienste, frühere Dienste, eine gesetzliche Sozialversicherung, eine betriebliche Versorgung, eine Abfindung oder eine Kapitalleistung?
- Wo wurden die Dienste tatsächlich geleistet? Maßgeblich ist nicht nur der Dienstsitz. Homeoffice, Dienstreisen, Abordnungen und gemischte Tätigkeiten können relevant sein.
- Wo ist die Person nach Artikel 4 DBA ansässig? Die innerstaatliche Ansässigkeit in beiden Ländern ist zuerst festzustellen; bei Doppelansässigkeit folgen die Abkommensregeln.
- Welche Staatsangehörigkeit liegt vor? Für die Ausnahmen des Artikels 18 ist sie ausdrücklich entscheidend.
- Warum wurde die Person im Tätigkeitsstaat ansässig? Bei aktiven Bezügen kann es darauf ankommen, ob der Wohnsitz ausschließlich zur Ausübung der öffentlichen Dienste begründet wurde.
- Welcher Zeitraum wird vergütet? Gerade Einmalzahlungen müssen dem zutreffenden Dienst- oder Erdienungszeitraum zugeordnet werden.
Erst danach sind der nationale Steueranspruch, die DBA-Begrenzung und das konkrete Lohnsteuer- oder Erklärungsverfahren zu bestimmen.
Welche Arbeitgeber und Versorgungsträger Artikel 18 erfasst
Artikel 18 nennt Vergütungen, die von
- einem Vertragsstaat,
- einem Land,
- einer Gebietskörperschaft oder
- einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates
für Dienste an diese öffentliche Stelle gezahlt werden. Die Vorschrift knüpft damit an Zahler, Rechtsstatus und Dienstleistungsbeziehung an. Die bloße Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ in einer Stellenausschreibung oder die Mehrheitsbeteiligung eines Staates an einer Gesellschaft genügt nicht.
Besondere Einbeziehungen gelten für Dienste beim Goethe-Institut, beim Deutschen Akademischen Austauschdienst und beim Instituto Cervantes. Andere vergleichbare Einrichtungen können nur durch gegenseitiges Einvernehmen der zuständigen Behörden entsprechend behandelt werden.
Staatliche Geschäftstätigkeit als wichtige Grenze
Werden Dienste im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Stelle erbracht, verweist Artikel 18 Absatz 3 auf die allgemeinen Artikel für Arbeitslohn, Organvergütungen, Künstler und Sportler beziehungsweise Ruhegehälter (Artikel 14 bis 17). Dann kann bei Arbeitnehmern Artikel 14 mit Tätigkeitsstaat und 183-Tage-Regel maßgeblich werden.
Deshalb ist bei kommunalen Versorgungsunternehmen, staatlichen Banken, Verkehrsbetrieben, Messegesellschaften oder anderen wirtschaftlich tätigen Einrichtungen nicht nur die Eigentümerstruktur zu prüfen. Erforderlich sind regelmäßig Rechtsform, Satzung, gesetzliche Grundlage, konkrete Tätigkeit und Zahlungsweg.
Aktive Bezüge aus dem öffentlichen Dienst
Grundregel: Besteuerung im Staat des öffentlichen Arbeitgebers
Zahlt Deutschland, ein deutsches Land, eine deutsche Gebietskörperschaft oder eine andere deutsche juristische Person des öffentlichen Rechts für Dienste an diese Stelle, dürfen die Bezüge nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a grundsätzlich nur in Deutschland besteuert werden. Spiegelbildlich gilt dies für spanische öffentliche Arbeitgeber zugunsten Spaniens.
Diese Regel wird häufig als Kassenstaatsprinzip bezeichnet. Entscheidend ist aber nicht jede Zahlung aus irgendeiner öffentlichen Kasse. Die Zahlung muss für Dienste an die in Artikel 18 genannte öffentliche Stelle geleistet werden.
Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeits- und Ansässigkeitsstaat
Das ausschließliche Besteuerungsrecht wechselt zum anderen Staat nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Dienste werden in diesem anderen Staat geleistet.
- Die Person ist dort nach dem DBA ansässig.
- Zusätzlich ist sie entweder Staatsangehörige dieses Staates oder sie ist nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden, um diese Dienste zu leisten.
Beispiel: Eine deutsche Beamtin wird für drei Jahre nach Madrid abgeordnet, bleibt deutsche Staatsangehörige und begründet ihren spanischen Wohnsitz ausschließlich wegen der Abordnung. Selbst wenn sie nach Artikel 4 DBA in Spanien ansässig sein sollte, greift die Ausnahme nicht allein deshalb. Deutschland behält grundsätzlich das ausschließliche Besteuerungsrecht, weil sie weder spanische Staatsangehörige ist noch aus einem von der Dienstleistung unabhängigen Grund in Spanien ansässig wurde.
Anders kann es sein, wenn eine bereits seit Jahren aus privaten Gründen in Spanien lebende Person dort für eine deutsche öffentlich-rechtliche Stelle tätig wird. Dann ist zu prüfen, ob sie nicht ausschließlich zur Diensterbringung in Spanien ansässig geworden ist. Sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann Spanien das ausschließliche Besteuerungsrecht erhalten.
Arbeitstage und gemischte Dienstorte
Artikel 18 arbeitet nicht mit einer pauschalen 183-Tage-Grenze. Der tatsächliche Dienstort bleibt dennoch bedeutsam, weil die Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe b Dienste im anderen Staat voraussetzt. Bei dauerhaft gemischten Dienstorten, Homeoffice und grenzüberschreitenden Dienstreisen muss die Vergütung den tatsächlich erbrachten Diensten und ihrem Zeitraum sachgerecht zugeordnet werden. Eine bloße Jahresendbetrachtung oder die Anschrift der Dienststelle reicht nicht.
Praktisch sollten Kalender, Reisebelege, Homeoffice-Vereinbarungen, Abordnungsbescheide, Tätigkeitsbeschreibungen und Abrechnungszeiträume zusammenpassen. Wird ein Vergütungsbestandteil direkt für bestimmte Dienste oder Tage gezahlt, ist diese direkte Zuordnung vorrangig. Nur nicht direkt zuordenbare Bestandteile dürfen anhand einer nachvollziehbaren Arbeitstage- oder Zeitaufteilung verteilt werden.
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere öffentliche Dienste
Grundregel: Besteuerung im Staat des Versorgungsträgers
Ein Ruhegehalt, das Deutschland, ein deutsches Land, eine Gebietskörperschaft oder eine andere deutsche juristische Person des öffentlichen Rechts – unmittelbar oder aus einem von ihr errichteten Sondervermögen – für frühere Dienste zahlt, darf nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a grundsätzlich nur in Deutschland besteuert werden. Bei einer in Spanien ansässigen Person stellt Spanien diese Einkünfte nach Artikel 22 grundsätzlich von der Besteuerung frei, darf sie aber für die Bestimmung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigen.
Ausnahme nur bei Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit
Das Besteuerungsrecht geht nur dann ausschließlich auf Spanien über, wenn der Empfänger
- in Spanien ansässig und
- spanischer Staatsangehöriger
ist. Die bloße spanische Ansässigkeit genügt nicht. Auch bei deutscher und spanischer Doppelstaatsangehörigkeit greift diese Ausnahme, wenn die abkommensrechtliche Ansässigkeit in Spanien liegt; Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b verlangt nicht die ausschließlich spanische Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeitsnachweise gehören in die Akte.
Beispiel: Ein früherer deutscher Beamter lebt dauerhaft auf Mallorca und ist ausschließlich deutscher Staatsangehöriger. Seine deutsche Beamtenversorgung wird grundsätzlich nur in Deutschland besteuert; Spanien wendet regelmäßig die Freistellung mit Progressionsvorbehalt an. Hat der Empfänger dagegen die spanische Staatsangehörigkeit und ist nach dem DBA in Spanien ansässig, darf grundsätzlich nur Spanien die Zahlung besteuern.
Nicht jede Alterszahlung aus einem öffentlichen Berufsleben ist eine öffentliche Pension
Ein langjähriger Beschäftigter einer deutschen Kommune kann neben oder statt einer Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung oder eine Zusatzversorgung erhalten. Diese Zahlungen werden nicht automatisch zu Ruhegehältern nach Artikel 18, nur weil die frühere Arbeitsstelle öffentlich war. Maßgeblich sind der konkrete Versorgungsträger, die gesetzliche oder vertragliche Grundlage und der Zusammenhang mit den früheren Diensten.
Für eine belastbare Einordnung werden insbesondere benötigt:
- Pensions- oder Rentenbescheid,
- Name und Rechtsform des Zahlers,
- gesetzliche Grundlage oder Versorgungssatzung,
- frühere Ernennungs- beziehungsweise Arbeitsverträge,
- Nachweis über Dienstherr und Dienstzeiten,
- Aufschlüsselung mehrerer Versorgungskomponenten.
Gesetzliche Renten, Betriebsrenten und private Altersbezüge
Private und betriebliche Altersversorgung
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen aus früherer privater Beschäftigung dürfen nach Artikel 17 Absatz 1 grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Bei einem in Spanien ansässigen Empfänger liegt das ausschließliche Abkommensrecht daher regelmäßig bei Spanien.
Artikel 17 Absatz 3 erweitert allerdings die begrenzte Quellenbesteuerung des Absatzes 2 auf bestimmte Zahlungen aus langjährig steuerlich geförderter Altersvorsorge. Auf deutscher Seite betrifft dies die im Protokoll ausdrücklich genannten geförderten Altersvorsorge- und Betriebsrentensysteme, sofern die Beiträge über mehr als zwölf Jahre geleistet wurden und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Vertrag, Beitragsdauer, Förderart und Rückforderung einer Förderung müssen deshalb geprüft werden.
Zahlungen nach dem Sozialversicherungsrecht
Zahlungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Staates können nach Artikel 17 Absatz 2 sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch begrenzt im Sozialversicherungsstaat besteuert werden. Für eine deutsche gesetzliche Rente an eine in Spanien ansässige Person bedeutet dies:
- Liegt die erstmalige Rentenzahlung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029, darf Deutschland höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags besteuern.
- Erfolgt die erstmalige Zahlung ab dem 1. Januar 2030, beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent des Bruttobetrags.
- Nach dem Protokoll ist das maßgebliche Ereignis der Tag, an dem der Berechtigte erstmals die Zahlung erhält.
- Spanien besteuert nach seinem Recht und rechnet die abkommenskonforme deutsche Steuer innerhalb des spanischen Höchstbetrags an.
Eine Rente mit Beginn vor 2015 fällt nicht allein wegen späterer Anpassungen in diese Quellenbesteuerung. Auch eine Hinterbliebenenleistung oder Kapitalzahlung ist anhand ihres eigenen Rechtsgrundes und gegebenenfalls ihres erstmaligen Zahlungsereignisses zu prüfen.
Nationale Steueransprüche in Deutschland und Spanien
Deutschland
Aktiver Arbeitslohn und Versorgungsbezüge werden im deutschen Recht grundsätzlich nach § 19 EStG erfasst. Bei einer im Ausland lebenden Person begründet § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG unter anderem für Vergütungen aus inländischen öffentlichen Kassen einen deutschen Steueranspruch. Dieser nationale Anspruch bleibt jedoch unter dem Vorbehalt des DBA.
Echte deutsche Versorgungsbezüge unterliegen regelmäßig dem Lohnsteuerabzug. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleiben grundsätzlich für die Laufzeit fest; regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung. Gesetzliche Renten werden dagegen grundsätzlich nach § 22 EStG behandelt und verfahrensrechtlich nicht wie eine Beamtenpension abgerechnet.
Für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland besitzt das Finanzamt Neubrandenburg eine zentrale Sonderzuständigkeit. Wer ausschließlich eine deutsche Beamtenpension und keine weitere Rente erhält, wird dort jedoch grundsätzlich nicht geführt, weil die Pension als Arbeitslohn nach § 19 EStG dem Lohnsteuerverfahren unterliegt. Ansprechpartner ist dann regelmäßig das Finanzamt, an das der frühere Dienstherr die Lohnsteuer abführt.
Spanien
Eine in Spanien steuerlich ansässige Person unterliegt grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen dem IRPF. Gehälter, gesetzliche Renten und Pensionen gehören national regelmäßig zu den Einkünften aus Arbeit. Das DBA entscheidet anschließend, ob Spanien tatsächlich besteuern darf, anrechnen muss oder eine Freistellung mit Progressionswirkung gewährt.
Ein ausländischer Versorgungsträger behält regelmäßig keine spanische IRPF-Vorauszahlung ein. Dadurch kann die spanische Erklärungspflicht bereits bei einem niedrigeren Arbeitslohn-Grenzbetrag einsetzen als bei nur einem in Spanien zum Einbehalt verpflichteten Zahler. Die für das konkrete Steuerjahr geltenden Schwellen und Formulare müssen jedes Jahr neu geprüft werden.
Bei einer in Deutschland ansässigen Person kann Spanien nach seinem nationalen Nichtresidentenrecht aktive in Spanien ausgeübte Arbeit, spanische öffentliche Vergütungen und bestimmte spanische Pensionen erfassen. Artikel 18 oder 17 DBA kann diesen Anspruch jedoch begrenzen oder ausschließen.
Lohnsteuer, Freistellung und Erstattung praktisch umsetzen
Das materielle DBA-Ergebnis ändert einen laufenden Steuerabzug nicht immer automatisch. Die zahlende Stelle braucht rechtzeitig belastbare Unterlagen und gegebenenfalls eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde.
Bei aktiven deutschen Bezügen
Soweit Arbeitslohn nach dem DBA ganz oder teilweise von der deutschen Besteuerung freizustellen ist, kann beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragt werden. Ohne verwertbare Bescheinigung muss der Arbeitgeber häufig zunächst nach den deutschen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. Eine spätere Korrektur kann – abhängig von Zeitpunkt und Verfahrensstand – über die Lohnabrechnung oder die Einkommensteuerveranlagung erfolgen.
Bei teilweise steuerfreiem und teilweise steuerpflichtigem Arbeitslohn muss der Arbeitgeber direkt zuordenbare Bestandteile zuerst getrennt behandeln und den verbleibenden Lohn sachgerecht aufteilen. Der Beschäftigte sollte deshalb nicht erst nach Jahresende Arbeitstage und Vergütungsbestandteile rekonstruieren.
Bei deutschen Ruhegehältern
Behält der frühere Dienstherr deutsche Lohnsteuer ein, obwohl nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b ausschließlich Spanien besteuern darf, sollten Ansässigkeit, spanische Staatsangehörigkeit, Art der Versorgung und zuständiges Betriebsstättenfinanzamt frühzeitig geklärt werden. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist im deutschen Verfahren zu korrigieren oder zu erstatten; eine vertragswidrige deutsche Steuer darf in Spanien nicht ungeprüft als anrechenbar behandelt werden.
Bei gesetzlicher Rente oder Betriebsrente
Für die gesetzliche Rente sind Rentenmitteilung, erstmaliger Zahlungszeitpunkt und Bruttobetrag erforderlich. Bei einer Betriebsrente kommen Beitragsdauer, staatliche Förderung und Versorgungssystem hinzu. Deutschland und Spanien können unterschiedliche Erklärungs- oder Steuerabzugswege haben. Das DBA-Höchstmaß ersetzt nicht die jeweilige Erklärung.
Bonus, Abfindung, Aktienvergütung und Nachzahlungen
Einmalzahlungen dürfen nicht automatisch dem Staat des Auszahlungsjahres zugeordnet werden.
- Bonus und Erfolgsvergütung: Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum, für den die Vergütung erdient wurde. Bei mehreren Dienstorten ist eine direkte Zuordnung oder eine nachvollziehbare Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen erforderlich.
- Nachzahlung für frühere aktive Dienste: Entscheidend ist, für welche Tätigkeit sie gezahlt wird, nicht wo und wann die Auszahlung erfolgt.
- Abfindung: Zuerst ist zu klären, ob sie Nachteile aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgleicht, frühere Dienste vergütet oder Versorgungscharakter hat. Diese Qualifikation kann darüber entscheiden, ob aktive Dienstbezüge, Ruhegehalt oder eine andere Vorschrift vorliegt.
- Aktienvergütung: Bei nicht handelbaren Optionen ist regelmäßig die Vesting-Periode zwischen Gewährung und erstmaliger Ausübbarkeit der maßgebliche Erdienungszeitraum. Die spätere Dividende oder der Veräußerungsgewinn aus den Aktien folgt dagegen anderen DBA-Artikeln.
- Kapitalabfindung einer laufenden Pension: Eine Kapitalisierung bereits laufender Pensionszahlungen kann weiterhin Versorgungscharakter haben. Die Vertragsunterlagen und der zeitliche Zusammenhang zum Ruhestand sind entscheidend.
Bei öffentlich Bediensteten ist zusätzlich zu prüfen, ob Artikel 18 die Zahlung selbst erfasst oder ob wegen staatlicher Geschäftstätigkeit beziehungsweise anderer Vergütungsart ein allgemeiner DBA-Artikel anzuwenden ist.
Sozialversicherung ist eine eigene Prüfung
Die EU-Verordnung 883/2004 koordiniert die Sozialversicherung und enthält für Beamte beziehungsweise Personen, die der Beschäftigungsstaat als solche behandelt, eine Sonderregel: Sie unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltung angehört. Das kann bei einer deutschen Verwaltungstätigkeit in Spanien zur Fortgeltung deutscher Sozialversicherungsvorschriften führen.
Diese Zuordnung ist von der Einkommensteuer unabhängig. Für grenzüberschreitende Tätigkeiten ist regelmäßig eine A1-Bescheinigung als Nachweis des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zu beantragen. Mischfälle mit weiterer abhängiger oder selbständiger Tätigkeit können zusätzliche Regeln auslösen. Eine A1-Bescheinigung beweist weder die steuerliche Ansässigkeit noch das Besteuerungsrecht nach Artikel 18.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsche Beamtin für eine Abordnung in Spanien
Annahmen: deutsche Staatsangehörigkeit, deutscher Dienstherr, tatsächliche Dienste in Madrid, abkommensrechtliche Ansässigkeit in Spanien, Wohnsitzbegründung ausschließlich wegen der Abordnung.
Ergebnis: Die Ausnahme des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b greift nicht, weil die Beamtin weder spanische Staatsangehörige ist noch unabhängig von der Diensterbringung in Spanien ansässig wurde. Deutschland darf die Bezüge grundsätzlich allein besteuern. Spanien stellt sie grundsätzlich frei, kann sie aber für den Steuersatz auf andere Einkünfte berücksichtigen.
Beispiel 2: Deutsches Ruhegehalt an spanischen Staatsangehörigen
Annahmen: früherer deutscher öffentlicher Dienst, Zahlung durch einen deutschen öffentlichen Versorgungsträger, Empfänger nach dem DBA in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger.
Ergebnis: Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b darf grundsätzlich nur Spanien besteuern. Der deutsche Lohnsteuerabzug sollte mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geklärt werden. Die bloße Fortführung eines früheren Einbehalts ändert die DBA-Zuweisung nicht.
Beispiel 3: Deutsche gesetzliche Rente mit erstem Zahlungseingang 2026
Annahmen: Empfänger in Spanien ansässig, gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung, erste Zahlung im Jahr 2026.
Ergebnis: Artikel 17 Absatz 2 erlaubt Deutschland eine Besteuerung bis zu 5 Prozent des Bruttobetrags. Spanien besteuert nach seinem Recht und rechnet die abkommenskonforme deutsche Steuer innerhalb des spanischen Höchstbetrags an. Die Zahlung ist keine Beamtenpension im Sinne des Artikels 18.
Beispiel 4: Angestellter eines staatlich beherrschten Wirtschaftsunternehmens
Annahmen: spanische Aktiengesellschaft in staatlichem Mehrheitsbesitz, wirtschaftliche Marktleistung, Tätigkeit teilweise in Deutschland.
Ergebnis: Die staatliche Beteiligung allein führt nicht zu Artikel 18. Zuerst ist zu prüfen, ob die Vergütung im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit steht. Dann gelten regelmäßig die allgemeinen Regeln für Arbeitslohn, einschließlich Tätigkeitsort, 183-Tage-Prüfung und Arbeitgeber-/Betriebsstättenfragen.
Nachweise und empfohlene Arbeitsfolge
- Ansässigkeit dokumentieren: Wohnsitze, Aufenthaltstage, Mittelpunkt der Lebensinteressen und Ansässigkeitsbescheinigung.
- Zahler rechtlich identifizieren: Gesetz, Satzung, Registerauszug, Rechtsform und Zahlungsstelle.
- Vergütungsgrund trennen: aktive Dienste, Ruhegehalt, gesetzliche Rente, Betriebsrente, Abfindung, Bonus oder Aktienplan.
- Dienstort und Zeitraum belegen: Kalender, Reiseunterlagen, Abordnung, Homeoffice-Regelung und Aufgabenbeschreibung.
- Staatsangehörigkeit und Zuzugsgrund festhalten: Ausweise, Einbürgerungsunterlagen und zeitliche Dokumentation des Wohnsitzwechsels.
- Abrechnungen abstimmen: Lohnsteuerbescheinigung, Pensionsabrechnung, Rentenmitteilung, spanische Erklärung und Steuerbescheide.
- Entlastung rechtzeitig beantragen: Freistellungsbescheinigung, Korrektur oder Erstattung im Quellenstaat; Anrechnung oder Freistellung im Ansässigkeitsstaat.
- Fristen parallel sichern: Nationale Einspruchs- und Erstattungsfristen laufen unabhängig von einem möglichen Verständigungsverfahren.
Typische Fehler
- Beamtenpension, gesetzliche Rente und Betriebsrente werden als einheitliche „deutsche Pension“ behandelt.
- Ein staatlich beherrschtes Unternehmen wird ohne Prüfung als öffentlicher Arbeitgeber eingeordnet.
- Die 183-Tage-Regel wird ungeprüft auf echte öffentliche Dienstbezüge angewandt.
- Spanische Ansässigkeit wird bei einer deutschen Beamtenpension mit dem alleinigen spanischen Besteuerungsrecht verwechselt; die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung wird übersehen.
- Bei aktiven Bezügen wird nicht geprüft, ob die Person nur wegen des Dienstes in den anderen Staat gezogen ist.
- Der tatsächliche Steuerabzug wird mit dem endgültigen DBA-Recht gleichgesetzt.
- Bonus oder Aktienvergütung wird vollständig dem Auszahlungsstaat zugerechnet, obwohl der Erdienungszeitraum mehrere Staaten betrifft.
- Sozialversicherungsnachweis und Steuerzuweisung werden miteinander verwechselt.
- Gegen einen falschen Steuerabzug wird nur im Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung beantragt, statt die Entlastung im Quellenstaat zu sichern.
Häufige Fragen
Gilt Artikel 18 nur für Beamte?
Nein. Er kann auch Angestellte erfassen, wenn die Vergütung von einer in der Vorschrift genannten öffentlichen Stelle für Dienste an diese Stelle gezahlt wird. Umgekehrt fällt nicht jeder Beschäftigte eines staatlich beherrschten Unternehmens darunter.
Wird eine deutsche Beamtenpension nach dem Umzug nach Spanien automatisch in Spanien besteuert?
Nein. Grundsätzlich bleibt Deutschland ausschließlich berechtigt. Spanien wird nur dann ausschließlich zuständig, wenn der Empfänger nach dem DBA in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger ist.
Ist eine Rente der Deutschen Rentenversicherung eine öffentliche Pension nach Artikel 18?
Regelmäßig nicht. Sie ist grundsätzlich als Zahlung nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 zu prüfen, auch wenn die versicherte Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeübt wurde.
Reicht eine A1-Bescheinigung für die steuerliche Freistellung?
Nein. Die A1-Bescheinigung betrifft das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Für den Lohnsteuerabzug und die DBA-Freistellung gelten eigene Nachweise und Verfahren.
Muss ein in Spanien lebender Pensionär eine spanische Steuererklärung abgeben, wenn Deutschland allein besteuern darf?
Das hängt von den für das jeweilige Jahr geltenden spanischen Erklärungspflichten und den übrigen Einkünften ab. Eine nach dem DBA in Spanien freigestellte Pension kann für den Progressionsvorbehalt relevant sein und bei bestehender Erklärungspflicht anzugeben sein.
Was geschieht bei Doppelbesteuerung trotz richtiger Unterlagen?
Zuerst sollten nationale Rechtsbehelfe und Erstattungswege in beiden Staaten fristgerecht genutzt werden. Zusätzlich kann innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der abkommenswidrigen Maßnahme ein Verständigungsverfahren nach Artikel 24 DBA beantragt werden. Dieses Verfahren ersetzt nationale Fristsicherungen nicht.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/folletos/folletos-residentes-rentas-extranjeras/alemania.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-12/II/anhang-12-II.html
- https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-12/lV/inhalt.html
- https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39/r-39-3.html
- https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wirueberuns/
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj
