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Anerkennung, Rechtswahl und Vollstreckung

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Anerkennung, Rechtswahl und Vollstreckung“ innerhalb von Internationale Verträge, Anerkennung und Nachfolge.

Artikel

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Rechtswahl in grenzüberschreitenden Verträgen

Eine Rechtswahl schafft Klarheit darüber, welches staatliche Recht einen grenzüberschreitenden Vertrag beherrscht. Ihre Wirkung ist jedoch begrenzt: Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz, Eingriffsnormen, öffentliche Ordnung, ausschließliche Zuständigkeiten und öffentlich-rechtliche Pflichten bleiben trotz Klausel zu beachten.

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Internationale Zuständigkeit in Erb- und Familiensachen

In grenzüberschreitenden Erb- und Familiensachen gibt es keinen einheitlichen Gerichtsstand für den gesamten Lebenssachverhalt. Nachlass, Scheidung, elterliche Verantwortung, Unterhalt und Güterrecht folgen jeweils eigenen EU-Verordnungen, die überwiegend an den gewöhnlichen Aufenthalt und nur teilweise an Staatsangehörigkeit oder Parteivereinbarungen anknüpfen.

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Gerichtsstand und anwendbares Recht bei Deutschland–Spanien-Verträgen

Bei einem Vertrag zwischen Deutschland und Spanien beantworten Gerichtsstand und anwendbares Recht zwei unterschiedliche Fragen. Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt regelmäßig, welches Gericht zuständig ist, während die Rom-I-Verordnung festlegt, nach welchem Recht der Vertrag beurteilt wird.

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Deutsche und spanische Urteile gegenseitig anerkennen und vollstrecken

Ein deutsches Zivilurteil kann in Spanien und ein spanisches Zivilurteil in Deutschland regelmäßig ohne neues Erkenntnisverfahren Wirkung entfalten. Ob eine Vollstreckbarerklärung nötig ist, welche Bescheinigung gebraucht wird und welche Einwendungen zulässig sind, hängt jedoch vom Sachgebiet, vom Verfahrensbeginn und von der Art des Titels ab.

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