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Internationale Zuständigkeit in Erb- und Familiensachen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Die internationale Zuständigkeit zwischen Deutschland und Spanien muss für Nachlass, Scheidung, elterliche Verantwortung, Unterhalt und Güterrecht getrennt bestimmt werden; meist ist der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person, der Ehegatten, des Kindes oder des Unterhaltsberechtigten entscheidend, während eine Gerichtsstandsvereinbarung nur in gesetzlich begrenzten Fällen möglich ist.

Ein deutscher Pass, eine spanische Immobilie und ein Wohnsitz auf Mallorca ergeben noch keine einheitliche Zuständigkeit. Dieselbe Familie kann ihren Nachlass in Spanien, die Scheidung in Deutschland, eine Kindschaftssache am Aufenthaltsort des Kindes und einen Unterhaltsstreit an einem weiteren zulässigen Gerichtsstand führen. Der erste Schritt ist deshalb nicht die Wahl eines vermeintlich günstigeren Staates, sondern die genaue Einordnung des Verfahrensgegenstands.

Das Wichtigste im Überblick

  • Erbsachen: Grundsätzlich sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die verstorbene Person im Todeszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts eröffnet nur unter zusätzlichen Voraussetzungen einen Gerichtsstand im Staat der gewählten Staatsangehörigkeit.
  • Scheidung: Die Brüssel-IIb-Verordnung bietet mehrere gleichrangige Zuständigkeitsgründe, vor allem anhand der gewöhnlichen Aufenthalte der Ehegatten sowie teilweise der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
  • Elterliche Verantwortung: Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Bei einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten gelten besondere Fortwirkungsregeln.
  • Unterhalt: Zuständigkeit kann insbesondere am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten oder des Unterhaltsberechtigten sowie als Annex zu bestimmten Status- oder Kindschaftsverfahren bestehen.
  • Ehegüterrecht und Vermögensfolgen eingetragener Partnerschaften: Eigene EU-Verordnungen koordinieren diese Verfahren häufig mit einem Nachlass- oder Scheidungsverfahren.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt ist eine tatsächliche Lebensmitte. Anmeldung, Steuerresidenz, Eigentum oder Staatsangehörigkeit sind wichtige Indizien, aber nicht automatisch entscheidend.
  • Die Zuständigkeit beantwortet nicht, welches materielle Recht gilt. Dafür bestehen gesonderte Kollisionsregeln.

Eine Familie, mehrere Zuständigkeitsregeln

Verfahrensgegenstand Hauptrechtsakt Primärer Anknüpfungspunkt
Nachlass als Ganzes Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gewöhnlicher Aufenthalt der verstorbenen Person im Todeszeitpunkt
Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung Verordnung (EU) 2019/1111, Brüssel IIb mehrere Alternativen nach gewöhnlichem Aufenthalt und teils Staatsangehörigkeit
Elterliche Verantwortung Brüssel IIb gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei Anrufung des Gerichts
Unterhalt Verordnung (EG) Nr. 4/2009 unter anderem gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten oder Berechtigten
Ehegüterrecht Verordnung (EU) 2016/1103 vorrangig Verbindung mit Nachlass- oder Scheidungsverfahren, sonst eigene Regeln
Vermögensfolgen eingetragener Partnerschaften Verordnung (EU) 2016/1104 vergleichbare Koordinierung mit Nachlass oder Auflösung

Die Verordnungen verwenden autonome unionsrechtliche Begriffe. Nationale Bezeichnungen wie „Familiengericht“, „Tribunal de Instancia“ oder „Nachlassgericht“ betreffen erst die innerstaatliche Geschäftsverteilung, nachdem der international zuständige Staat feststeht.

Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht durch eine einzelne Anmeldung geschaffen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Lebensumstände. Je nach Rechtsgebiet spielen insbesondere folgende Umstände eine Rolle:

  • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts;
  • familiäre und soziale Einbindung;
  • Wohnsituation und tatsächliche Nutzung einer Wohnung;
  • Arbeits- und Schulort;
  • Anlass und geplante Dauer eines Aufenthalts;
  • bei Kindern insbesondere die Integration in ein soziales und familiäres Umfeld;
  • bei einem Nachlass die Lebensführung der verstorbenen Person in den Jahren vor dem Tod.

Ein empadronamiento, eine deutsche Melderegisteradresse, ein spanischer Steuerwohnsitz oder die 183-Tage-Grenze können Beweise liefern. Keines dieser Elemente ersetzt jedoch die eigenständige Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts. In Grenzfällen können auch zwei eng verbundene Staaten eine Rolle spielen; die Verordnungen zielen dennoch grundsätzlich auf einen maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt zum relevanten Zeitpunkt.

Internationale Zuständigkeit in Erbsachen

Grundregel: letzter gewöhnlicher Aufenthalt

Nach Artikel 4 der EU-Erbrechtsverordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die verstorbene Person im Todeszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit erfasst den Nachlass als Ganzes, also grundsätzlich auch Vermögen in anderen Mitgliedstaaten.

Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt dauerhaft auf Mallorca und verstirbt dort mit Bankvermögen in Deutschland und einer Immobilie in Spanien. Spricht die Gesamtwürdigung für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, sind grundsätzlich spanische Gerichte für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig. Die Lage einzelner Nachlassgegenstände spaltet die internationale Zuständigkeit nicht automatisch auf.

Rechtswahl ist nicht automatisch Gerichtsstandswahl

Artikel 22 erlaubt einer Person, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes zu wählen. Ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien kann damit grundsätzlich deutsches Erbrecht wählen.

Diese Rechtswahl verlagert die Gerichtszuständigkeit aber nicht automatisch nach Deutschland. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats der gewählten Staatsangehörigkeit ist nach Artikel 5 nur möglich, wenn die verstorbene Person dieses Recht wirksam gewählt hat. Hinzu kommen die gesetzlichen Voraussetzungen der Vereinbarung und gegebenenfalls eine Abgabe des zuerst zuständigen Gerichts oder die Einlassung der Beteiligten.

Die Trennung ist entscheidend:

  • Artikel 22 bestimmt das anwendbare Erbrecht.
  • Artikel 4 bestimmt grundsätzlich die Zuständigkeit am letzten gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Artikel 5 bis 9 ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit des Staates des gewählten Heimatrechts.

Abgabe an das besser geeignete Gericht

Ist das Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 22 gewählt, kann das grundsätzlich zuständige Gericht sein Verfahren auf Antrag abgeben, wenn die Gerichte des gewählten Rechtsstaats die Erbsache unter Berücksichtigung der praktischen Umstände besser entscheiden können. Dazu können der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten und der Ort wesentlicher Vermögenswerte gehören. Bei einer wirksamen ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung muss das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit unter den Voraussetzungen der Verordnung ablehnen.

Subsidiäre Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU

Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, kann Artikel 10 eine subsidiäre Zuständigkeit eröffnen, wenn Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat liegt. Für den gesamten Nachlass kann dieser Staat zuständig sein, wenn die verstorbene Person bei ihrem Tod dessen Staatsangehörigkeit besaß oder, nachrangig, dort zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Änderung bei Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurücklag. Eine auf die dort belegenen Nachlassgegenstände beschränkte Zuständigkeit besteht erst, wenn kein Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats nach Artikel 10 Absatz 1 für den gesamten Nachlass zuständig ist.

Artikel 11 enthält zusätzlich einen außergewöhnlichen Notgerichtsstand. Er setzt voraus, dass kein Gericht eines Mitgliedstaats nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, ein Verfahren in einem Drittstaat mit engem Sachbezug vernünftigerweise nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann und die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem angerufenen Mitgliedstaat hat.

Annahme oder Ausschlagung im Aufenthaltsstaat des Erben

Artikel 13 erlaubt es den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem eine erbende, vermächtnisnehmende oder pflichtteilsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erklärungen über Annahme oder Ausschlagung entgegenzunehmen, wenn sowohl das anwendbare Erbrecht eine solche Erklärung vor einem Gericht zulässt als auch das Recht dieses Aufenthaltsstaats deren gerichtliche Entgegennahme ermöglicht. Diese begrenzte Zuständigkeit macht das Gericht nicht für die gesamte Nachlassabwicklung zuständig.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich für die Rechtsnachfolge von Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind. Frühere Todesfälle fallen nicht unter die Verordnung. Bei erfassten Todesfällen können vor diesem Datum getroffene Rechtswahlen oder Verfügungen durch die Übergangsregeln des Artikels 83 geschützt sein. Deutschland und Spanien nehmen an der Verordnung teil; Irland und Dänemark sind nicht gebunden.

Zuständigkeit für Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung

Brüssel IIb regelt die internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe. Für die hier behandelten Ehe- und Kindschaftsverfahren gilt sie, wenn das Verfahren am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitet wurde; für Entscheidungen aus zuvor eingeleiteten, von Brüssel IIa erfassten Verfahren bleibt nach Artikel 100 Brüssel IIb die Vorgängerverordnung maßgeblich. Artikel 3 nennt mehrere alternative Gerichtsstände. Zuständig können insbesondere die Gerichte des Mitgliedstaats sein,

  • in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • in dem beide zuletzt gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer dort noch lebt;
  • in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • bei gemeinsamem Antrag, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • in dem der Antragsteller seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • in dem der Antragsteller seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.

Diese Anknüpfungen sind grundsätzlich Alternativen, keine Rangfolge. Mehrere Staaten können gleichzeitig zuständig sein. Dann gewinnt die zeitliche Reihenfolge der Anrufung Bedeutung.

Beispiel: deutsches Ehepaar zwischen Mallorca und Deutschland

Beide Ehegatten sind Deutsche. Nach der Trennung bleibt ein Ehegatte auf Mallorca, der andere zieht nach Deutschland. Je nach Dauer und tatsächlichem gewöhnlichem Aufenthalt können spanische Gerichte am letzten gemeinsamen Aufenthalt, deutsche Gerichte aufgrund gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit oder weitere Gerichte nach Artikel 3 zuständig sein. Bei einem auf Aufenthalt gestützten Gerichtsstand genügt eine bloße taktische Ummeldung nicht; erforderlich ist ein tatsächlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt. Der Gerichtsstand der gemeinsamen Staatsangehörigkeit verlangt dagegen keinen Aufenthalt in diesem Staat.

Was Brüssel IIb nicht entscheidet

Die Verordnung regelt nicht die Scheidungsgründe, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder das auf die Scheidung anzuwendende Recht. Das Scheidungsstatut wird zwischen Deutschland und Spanien insbesondere durch die Rom-III-Verordnung bestimmt. Ehegüterrecht, Unterhalt und elterliche Verantwortung müssen getrennt eingeordnet werden.

Zuständigkeit für elterliche Verantwortung

Elterliche Verantwortung umfasst unter anderem Sorge, Umgang, Aufenthaltsbestimmung, Vormundschaft und bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Kindes. Nach Artikel 7 Brüssel IIb sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist kindbezogen zu bestimmen. Alter, Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Schule oder Betreuung, Sprachkenntnisse, familiäre Bindungen und die Umstände des Umzugs können relevant sein. Der Aufenthaltswille eines Elternteils allein ist nicht entscheidend.

Rechtmäßiger Umzug und Umgangsrecht

Nach einem rechtmäßigen Umzug kann der frühere Aufenthaltsstaat für drei Monate eine begrenzte Zuständigkeit behalten, um eine dort ergangene Umgangsentscheidung anzupassen. Das setzt die engen Voraussetzungen des Artikels 8 voraus, unter anderem einen fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des umgangsberechtigten Elternteils im früheren Staat und fehlende Einlassung in die Zuständigkeit des neuen Staates.

Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten

Bei einer internationalen Kindesentführung soll ein eigenmächtiger Aufenthaltswechsel keinen neuen Gerichtsstand schaffen. Artikel 9 hält die Zuständigkeit der Gerichte des früheren gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich aufrecht, bis die in der Vorschrift genannten strengen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rückgabe richtet sich zusätzlich nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 und den ergänzenden Regeln von Brüssel IIb.

Begrenzte Zuständigkeitswahl und Übertragung

Artikel 10 lässt eine wirksam vereinbarte oder im Verfahren ausdrücklich akzeptierte Zuständigkeit nur zu, wenn das Kind eine wesentliche Verbindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat hat, die Parteien und alle weiteren Träger der elterlichen Verantwortung die Zuständigkeit entsprechend den Form- und Belehrungsvorgaben akzeptieren und sie dem Kindeswohl entspricht. Für erst später hinzutretende Parteien kann fehlender ausdrücklicher Widerspruch genügen. Eine gewöhnliche Vertragsklausel der Eltern genügt nicht.

Gerichte können außerdem in Ausnahmefällen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats befassen oder um Übertragung ersuchen, wenn das Kind zu diesem Staat eine besondere Verbindung hat und das andere Gericht die Interessen des Kindes besser beurteilen kann. Das ist eine gerichtliche Kindeswohlentscheidung, keine freie Wahl der Eltern.

Dringende Schutzmaßnahmen

Auch wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Hauptsache zuständig ist, kann ein Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes in dringenden Fällen vorläufige oder sichernde Maßnahmen nach Artikel 15 treffen. Diese Maßnahmen sind zeitlich und funktional begrenzt und ersetzen nicht die Hauptzuständigkeit.

Zuständigkeit in Unterhaltssachen

Die Unterhaltsverordnung eröffnet nach Artikel 3 mehrere Zuständigkeiten. Geklagt werden kann grundsätzlich vor den Gerichten

  • des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten;
  • des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten;
  • die für ein Statusverfahren zuständig sind, wenn der Unterhaltsanspruch Nebenfolge dieses Verfahrens ist und die Zuständigkeit nicht allein auf der Staatsangehörigkeit nur einer Partei beruht;
  • die für elterliche Verantwortung zuständig sind, wenn der Unterhaltsanspruch Nebenfolge ist und die Zuständigkeit nicht allein auf der Staatsangehörigkeit nur einer Partei beruht.

Damit kann ein in Deutschland lebendes Kind einen in Spanien lebenden Elternteil grundsätzlich am eigenen gewöhnlichen Aufenthalt oder am Aufenthaltsort des Beklagten in Anspruch nehmen. Ob ein Unterhaltsantrag mit einem Scheidungs- oder Kindschaftsverfahren verbunden werden kann, hängt von der jeweiligen Annexzuständigkeit ab.

Gerichtsstandsvereinbarung nur begrenzt

Artikel 4 erlaubt Vereinbarungen nur für bestimmte Gerichte mit gesetzlich definierter Verbindung, etwa zur Staatsangehörigkeit oder zum gewöhnlichen Aufenthalt einer Partei. Für Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind unter 18 Jahren ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig. Eine Zuständigkeit kann außerdem durch rügelose Einlassung entstehen, soweit kein gesetzlicher Ausschluss greift.

Fehlt eine Zuständigkeit nach den vorrangigen Regeln, können unter engen Voraussetzungen gemeinsame Staatsangehörigkeit oder ein Notgerichtsstand maßgeblich sein. Das auf den Unterhalt anzuwendende Recht bestimmt sich gesondert nach dem Haager Protokoll von 2007.

Ehegüterrecht und eingetragene Partnerschaften

Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 gelten im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit, an der Deutschland und Spanien teilnehmen. Sie betreffen die vermögensrechtlichen Folgen von Ehen beziehungsweise eingetragenen Partnerschaften. Für ihre Zuständigkeitsregeln ist grundsätzlich entscheidend, dass das Verfahren am oder nach dem 29. Januar 2019 eingeleitet wurde. Die Regeln über das anwendbare Recht erfassen nach Artikel 69 Absatz 3 dagegen nur Ehen beziehungsweise eingetragene Partnerschaften, die nach diesem Stichtag geschlossen beziehungsweise eingetragen wurden, oder Fälle einer danach getroffenen Rechtswahl. Bei älteren Verbindungen ohne spätere Rechtswahl kann deshalb das frühere Kollisionsrecht fortgelten, obwohl die gerichtliche Zuständigkeit bereits nach der jeweiligen EU-Verordnung bestimmt wird.

Verbindung mit einem Erbfall

Ist ein Gericht nach der EU-Erbrechtsverordnung mit dem Nachlass eines Ehegatten oder Partners befasst, sind seine Gerichte grundsätzlich auch für die damit zusammenhängenden güterrechtlichen Fragen zuständig. Das erleichtert eine einheitliche Beurteilung des Nachlassumfangs. Die Abgrenzung bleibt wichtig: Zuerst muss bestimmt werden, was dem überlebenden Ehegatten aus Güterrecht gehört; erst der verbleibende Teil fällt in den Nachlass.

Verbindung mit Scheidung oder Auflösung

Ist ein Gericht mit Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung oder Auflösung der Partnerschaft befasst, kann es unter den Voraussetzungen der jeweiligen Verordnung auch die vermögensrechtlichen Folgen behandeln. Bei Ehesachen ist die Zustimmung der Ehegatten in den Fällen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung 2016/1103 erforderlich, etwa bei einem nur auf den Aufenthalt des Antragstellers gestützten Scheidungsgerichtsstand. Bei Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft setzt diese Annexzuständigkeit nach Artikel 5 der Verordnung 2016/1104 stets eine Vereinbarung der Partner voraus. Fehlt die Verbindung, greifen eigene Zuständigkeitsstufen, die unter anderem an gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten oder gemeinsame Staatsangehörigkeit anknüpfen können.

Eine Rechtswahl des Güterstatuts ist nicht automatisch eine Gerichtsstandsvereinbarung. Zulässige Gerichtsstandsabreden sind an die in den Verordnungen genannten Rechtsordnungen und Formerfordernisse gebunden.

Parallelverfahren und Zeitpunkt der Anrufung

Sind Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten wegen desselben Anspruchs und zwischen denselben Parteien angerufen, muss das später angerufene Gericht grundsätzlich aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. In Eheverfahren erfasst Brüssel IIb auch bestimmte zusammenhängende Statusanträge, selbst wenn ihre nationalen Bezeichnungen nicht identisch sind.

Der Zeitpunkt der Anrufung ist unionsrechtlich definiert. Je nach Verfahrenssystem kommt es darauf an, wann das verfahrenseinleitende Schriftstück beim Gericht eingereicht oder der zuständigen Zustellungsstelle übergeben wird, sofern der Antragsteller die anschließend erforderlichen Schritte nicht versäumt. Ein bloßer Entwurf oder eine private Aufforderung sichert keinen Vorrang.

Zuständigkeit und anwendbares Recht nicht verwechseln

Gegenstand Zuständigkeitsregel Kollisionsrechtlicher Ausgangspunkt
Nachlass EU-Erbrechtsverordnung, vor allem Artikel 4 grundsätzlich Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts; Wahl des Staatsangehörigkeitsrechts möglich
Scheidung Brüssel IIb, Artikel 3 Rom III für teilnehmende Staaten, darunter Deutschland und Spanien
Elterliche Verantwortung Brüssel IIb, vor allem Artikel 7 regelmäßig Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 und nationales Recht im vorgesehenen Rahmen
Unterhalt Unterhaltsverordnung Haager Protokoll 2007
Ehegüterrecht Verordnung 2016/1103 dieselbe Verordnung enthält eigene Rechtswahl- und Anknüpfungsregeln
Partnerschaftsvermögen Verordnung 2016/1104 dieselbe Verordnung enthält eigene Regeln

Ein spanisches Gericht kann daher deutsches Erb- oder Scheidungsrecht anwenden. Umgekehrt kann ein deutsches Gericht spanisches Recht anwenden. Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, innerstaatliche örtliche Zuständigkeit und Anerkennung einer späteren Entscheidung sind vier getrennte Ebenen.

Praxisbeispiele

Nachlass mit deutscher Rechtswahl und Lebensmittelpunkt auf Mallorca

Eine deutsche Staatsangehörige lebt seit vielen Jahren dauerhaft auf Mallorca und hat deutsches Erbrecht gewählt. Grundsätzlich sind spanische Gerichte nach Artikel 4 zuständig und wenden das gewählte deutsche Recht an. Deutsche Gerichte werden nur zuständig, wenn die Voraussetzungen der Artikel 5 bis 9 erfüllt sind, etwa durch eine wirksame Vereinbarung der betroffenen Parteien und die verordnungsrechtlich vorgesehene Zuständigkeitsverlagerung.

Scheidung und Kind an verschiedenen Orten

Die Mutter lebt mit dem Kind dauerhaft in Spanien, der Vater in Deutschland. Für die Scheidung können je nach Vorgeschichte deutsche oder spanische Gerichte zuständig sein. Für die elterliche Verantwortung ist grundsätzlich Spanien als gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes zuständig. Unterhalt kann unter anderem am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes geltend gemacht werden. Ein einheitliches „Scheidungsgericht für alles“ folgt daraus nicht.

Eigenmächtiger Umzug des Kindes

Ein Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und wird ohne erforderliche Zustimmung dauerhaft nach Spanien gebracht. Der neue tatsächliche Aufenthalt schafft nicht sofort eine spanische Hauptzuständigkeit. Die deutschen Gerichte behalten sie nach Artikel 9 Brüssel IIb grundsätzlich, solange die dort genannten Voraussetzungen für einen Zuständigkeitswechsel nicht erfüllt sind.

Erblasser im Drittstaat mit Immobilie auf Mallorca

Lebte der Erblasser außerhalb der teilnehmenden EU-Staaten, kann Spanien aufgrund des dort belegenen Nachlassvermögens subsidiär zuständig sein. Ob die Zuständigkeit den gesamten Nachlass oder nur spanische Vermögenswerte erfasst, hängt von Staatsangehörigkeit, früherem gewöhnlichem Aufenthalt und der Fünfjahresregel des Artikels 10 ab. Für eine reine Belegenheitszuständigkeit Spaniens darf in keinem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Gesamtzuständigkeit nach Artikel 10 Absatz 1 bestehen.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Jeden Antrag einzeln benennen: Scheidung, Sorge, Umgang, Unterhalt, Güterrecht, Erbfeststellung oder einzelne Nachlasserklärung.
  2. Relevanten Stichtag bestimmen: Antragstellung, Todeszeitpunkt oder Zeitpunkt des behaupteten Aufenthaltswechsels.
  3. Gewöhnlichen Aufenthalt anhand tatsächlicher Umstände dokumentieren.
  4. Staatsangehörigkeiten, frühere Aufenthalte und belegene Vermögenswerte erfassen.
  5. Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung getrennt prüfen.
  6. Spezialregeln für Kinder, widerrechtliche Aufenthaltswechsel, Unter-18-Unterhalt und Drittstaaten anwenden.
  7. Parallelverfahren, Zustellungszeitpunkt und zeitliche Anwendbarkeit der Verordnungen prüfen.
  8. Erst danach das innerhalb des zuständigen Staates sachlich und örtlich zuständige Gericht bestimmen.
  9. Das anwendbare Recht in einem zweiten Schritt ermitteln.
  10. Für Urkunden, Bescheinigungen, Übersetzungen und spätere Anerkennung das jeweilige Spezialregime verwenden.

Typische Fehler

  • Staatsangehörigkeit wird mit gewöhnlichem Aufenthalt gleichgesetzt.
  • Die steuerliche 183-Tage-Regel wird als familien- oder erbrechtlicher Gerichtsstand behandelt.
  • Eine Rechtswahl im Testament wird als automatische Wahl deutscher Gerichte verstanden.
  • Scheidung, Sorge, Unterhalt und Güterrecht werden in einem einzigen Zuständigkeitssatz zusammengefasst.
  • Ein eigenmächtiger Kindesumzug wird als sofortiger Zuständigkeitswechsel angesehen.
  • Eine Unterhaltsklausel für ein minderjähriges Kind wird wie eine freie B2B-Gerichtsstandsvereinbarung behandelt.
  • Der Zeitpunkt der Anrufung und ein bereits laufendes Parallelverfahren werden übersehen.
  • Die Lage einer spanischen Immobilie wird ohne Prüfung zur Zuständigkeit für den gesamten Nachlass erklärt.
  • Innerstaatliche Gerichtszuständigkeit wird geprüft, bevor der international zuständige Staat feststeht.
  • Eine Anmeldung wird als abschließender Beweis des gewöhnlichen Aufenthalts behandelt.

Häufige Fragen

Sind bei einem deutschen Ehepaar immer deutsche Gerichte zuständig?

Nein. Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit kann für eine Scheidung einen Gerichtsstand eröffnen, entscheidet aber nicht automatisch über elterliche Verantwortung, Unterhalt, Güterrecht oder Nachlass.

Bestimmt eine Immobilie auf Mallorca den gesamten Erbgerichtsstand?

Regelmäßig nicht, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat hatte. Dann ist grundsätzlich dessen Staat für den gesamten Nachlass zuständig. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat kann die Immobilie eine subsidiäre spanische Zuständigkeit auslösen.

Können Eltern das Gericht für Sorgerechtsfragen frei wählen?

Nein. Eine Zuständigkeitswahl ist nur innerhalb der engen Voraussetzungen von Artikel 10 Brüssel IIb möglich und muss dem Kindeswohl entsprechen.

Kann eine Scheidung in Deutschland und eine Kindschaftssache in Spanien laufen?

Ja. Die Zuständigkeiten folgen unterschiedlichen Regeln. Das kann sachgerecht und unionsrechtlich vorgesehen sein.

Ist das Europäische Nachlasszeugnis ein Gerichtsstand?

Nein. Es ist ein grenzüberschreitender Nachweis von Erben-, Vermächtnisnehmer-, Testamentsvollstrecker- oder Nachlassverwalterstellung. Es ersetzt nicht die Prüfung, welches Gericht international zuständig ist.

Welcher Zeitpunkt zählt für den gewöhnlichen Aufenthalt?

In Erbsachen der Todeszeitpunkt, in Kindschaftssachen grundsätzlich der Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Bei Scheidung und anderen Materien ergeben sich die relevanten Zeiträume aus dem jeweiligen Zuständigkeitstatbestand.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere folgende amtliche Fassungen: