Was ist ein nachgelagerter KI-Anbieter?
Ein nachgelagerter Anbieter ist ein Anbieter eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das ein KI-Modell integriert.
Rechtliche Einordnung: Artikel 3 Nummer 68 der KI-Verordnung enthält eine eigenständige Legaldefinition des „nachgelagerten Anbieters“. Sie erfasst sowohl ein vom Anbieter selbst bereitgestelltes und vertikal integriertes Modell als auch ein Modell, das ein anderes Unternehmen auf vertraglicher Grundlage bereitstellt. Ob der Akteur Anbieter des KI-Systems ist, richtet sich ergänzend nach Artikel 3 Nummer 3. Die tatsächliche Integration begründet den Legalstatus; die bloße Absicht zur Integration kennzeichnet dagegen den Empfängerkreis der Informationsschnittstelle nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b. Deshalb genügt die bloße Nutzung eines Modells oder einer API nicht automatisch. Auch eine API-Anbindung kann aber eine Integration sein, wenn ein Anbieter eines KI-Systems dadurch ein KI-Modell in dieses System integriert.
Der Normwortlaut
Normtext – Legaldefinition: Artikel 3 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2024/1689 lautet:
„nachgelagerter Anbieter“ einen Anbieter eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das ein KI-Modell integriert, unabhängig davon, ob das KI-Modell von ihm selbst bereitgestellt und vertikal integriert wird oder von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen bereitgestellt wird;
Normtext – Informationsschnittstelle: Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bestimmen die Bereitstellung von Informationen und ihre begrenzte Ausnahme:
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck „erstellen und aktualisieren Informationen und die Dokumentation und stellen sie Anbietern von KI-Systemen zur Verfügung, die beabsichtigen, das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in ihre KI-Systeme zu integrieren. Unbeschadet der Notwendigkeit, die Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu schützen, müssen die Informationen und die Dokumentation i) die Anbieter von KI-Systemen in die Lage versetzen, die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck gut zu verstehen und ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen, und ii) zumindest die in Anhang XII genannten Elemente enthalten.“
„Die Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Anbieter von KI-Modellen, die unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells ermöglicht und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahme gilt nicht für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischen Risiken.“
Auslegung: Die Legaldefinition verlangt die Integration eines KI-Modells. Davon getrennt richtet Artikel 53 die Pflicht zur Erstellung, Aktualisierung und Bereitstellung der Informationen an den Anbieter des GPAI-Modells, sobald ein Anbieter eines KI-Systems die Integration beabsichtigt. Der Schutz geistigen Eigentums, vertraulicher Geschäftsinformationen und von Geschäftsgeheimnissen nach Unionsrecht und nationalem Recht bleibt bestehen.
Für wen ist die Rolle relevant?
Die Legaldefinition erfasst Anbieter von KI-Systemen einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die ein KI-Modell integrieren. Das Modell kann vom Anbieter selbst stammen und vertikal integriert sein oder von einem anderen Unternehmen auf vertraglicher Grundlage bereitgestellt werden. Bei einem GPAI-Modell entsteht zusätzlich die Wertschöpfungsschnittstelle zum Anbieter dieses Modells. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a kann die KI-Verordnung auch Anbieter mit Sitz in einem Drittland erfassen, wenn sie KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder GPAI-Modelle in der Union in Verkehr bringen.
Was löst die Informationsschnittstelle aus?
Der Legalstatus nach Artikel 3 Nummer 68 setzt voraus, dass das KI-System ein KI-Modell integriert. Die Bereitstellungsschnittstelle des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b setzt früher an: Auslöser ist die Absicht eines Anbieters eines KI-Systems, ein GPAI-Modell in sein KI-System zu integrieren. Der Empfänger muss Anbieter eines KI-Systems sein; die daraus folgende Bereitstellungspflicht trifft den GPAI-Modellanbieter.
Welche Informationen sind für die Integration vorgesehen?
Technische Einordnung: Der nachgelagerte Anbieter integriert ein KI-Modell in ein KI-System, dessen Anbieter er ist. Für die beabsichtigte Integration eines GPAI-Modells betreffen die Mindestinformationen nach Anhang XII unter anderem Modellaufgaben und mögliche Arten integrierender Systeme, zulässige Nutzung, Architektur und Parameter, Ein- und Ausgabeformate, Lizenzbedingungen sowie technische Mittel für die Integration. Sie sollen dem Systemanbieter ermöglichen, Fähigkeiten und Grenzen des Modells zu verstehen und seine eigenen Pflichten nach der KI-Verordnung zu erfüllen. Anhang XII erweitert die Ausnahme des Artikels 53 Absatz 2 nicht.
Welche Ausnahmen und Abgrenzungen gelten?
Die Ausnahme des Artikels 53 Absatz 2 greift nur, wenn die dort genannten Lizenz- und Offenlegungsmerkmale kumulativ vorliegen: Die freie und quelloffene Lizenz muss Zugang, Nutzung, Änderung und Verbreitung ermöglichen; außerdem müssen Parameter einschließlich Gewichten sowie Informationen über Modellarchitektur und Modellnutzung öffentlich zugänglich sein. Für GPAI-Modelle mit systemischem Risiko gilt die Ausnahme nicht. Sie betrifft zudem nur die Pflichten aus Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b und befreit nicht pauschal von anderen Pflichten der KI-Verordnung.
Die Integration eines KI-Modells macht einen Akteur nicht allein zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems. Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte gelten nach Artikel 25 Absatz 1 nur in drei abschließend geregelten Fällen als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems: wenn sie ihren Namen oder ihre Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-System anbringen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen über eine andere Pflichtenzuweisung; wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System wesentlich so verändern, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System nach Artikel 6 ist; oder wenn sie die Zweckbestimmung eines bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen, zuvor nicht als hochriskant eingestuften KI-Systems einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck so ändern, dass es nach Artikel 6 zu einem Hochrisiko-KI-System wird. In diesen Fällen gilt der ursprüngliche Anbieter für das betreffende System nicht mehr als Anbieter. Dessen Pflicht nach Artikel 25 Absatz 2, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten notwendig sind, entfällt, wenn er eindeutig festgelegt hat, dass sein System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf.
Welche Fristen und Schwellenwerte gelten?
Für den Legalstatus als nachgelagerter Anbieter besteht keine eigene Frist und kein Schwellenwert. Kapitel V einschließlich Artikel 53 gilt seit dem 2. August 2025; Artikel 101 ist von diesem vorgezogenen Geltungsbeginn ausgenommen. Für GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen deren Anbieter die einschlägigen Pflichten nach Artikel 111 Absatz 3 spätestens ab dem 2. August 2027 erfüllen. Diese Übergangsfrist trifft den GPAI-Modellanbieter, nicht den nachgelagerten Anbieter allein wegen seines Legalstatus.
Können nachgelagerte Anbieter Beschwerde einlegen?
Ja. Nach Artikel 89 Absatz 2 dürfen nachgelagerte Anbieter beim KI-Büro eine hinreichend begründete Beschwerde über einen Verstoß eines GPAI-Modellanbieters einreichen. Sie muss mindestens eine Kontaktstelle, die relevanten Tatsachen, die betroffenen Vorschriften und die Begründung sowie gegebenenfalls weitere relevante Informationen enthalten. Dieses Beschwerderecht ist von der Informationspflicht des Artikels 53 zu trennen. Es handelt sich um Normrecht; eine Aussage zur tatsächlichen Behördenpraxis ist damit nicht verbunden.
Häufige Fehlannahmen
- „Jede API-Nutzung macht ein Unternehmen zum nachgelagerten Anbieter.“ Nein. Erforderlich sind die Anbieterrolle für ein KI-System und die tatsächliche Integration eines KI-Modells. Die bloße Integrationsabsicht löst bei einem GPAI-Modell nur die Informationsschnittstelle des Artikels 53 aus; ob die Integration über eine API erfolgt, ist für sich genommen weder ausreichend noch ausschließend.
- „Der nachgelagerte Anbieter schuldet die Dokumentation aus Artikel 53.“ Nein. Diese Bereitstellungspflicht richtet sich an den GPAI-Modellanbieter.
- „Open Source befreit stets von den GPAI-Pflichten.“ Nein. Die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 2 müssen kumulativ erfüllt sein; bei systemischem Risiko greift die Ausnahme nicht.
- „Die Modellintegration macht jedes System zum Hochrisiko-KI-System.“ Nein. Dafür sind die Voraussetzungen des Artikels 6 und gegebenenfalls die abschließenden Rollenwechsel-Tatbestände des Artikels 25 maßgeblich.
- „Die Übergangsfrist bis 2027 gilt als Schonfrist für jeden nachgelagerten Anbieter.“ Nein. Artikel 111 Absatz 3 betrifft Anbieter von GPAI-Modellen, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden.
Was die Geschäftsleitung tun sollte
Praxisempfehlung, keine eigenständige Geschäftsleitungspflicht:
- Integrierte KI-Modelle, die zugehörigen KI-Systeme und die Anbieterrolle nach Artikel 3 Nummern 3 und 68 inventarisieren; geplante GPAI-Integrationen für die Informationsschnittstelle getrennt erfassen.
- Bei einer beabsichtigten GPAI-Integration die nach Artikel 53 und Anhang XII vorgesehenen Unterlagen beim GPAI-Modellanbieter anfordern und nachvollziehbar sichern.
- Fähigkeiten, Grenzen, Lizenzbedingungen und technische Integrationsvorgaben dokumentiert gegen den vorgesehenen Einsatz und die eigenen anwendbaren Pflichten prüfen.
- Open-Source-Ausnahmen nicht pauschal annehmen, sondern Lizenz, Offenlegungsvoraussetzungen und ein mögliches systemisches Risiko einzeln prüfen.
- Bei einem hinreichend begründeten Verdacht auf einen Verstoß die Tatsachen und Mindestangaben für eine mögliche Beschwerde nach Artikel 89 Absatz 2 zusammenstellen.
Für die Geschäftsleitung
Entscheidend sind drei getrennte Nachweise: welche KI-Modelle tatsächlich in Systeme integriert sind, für welche dieser Systeme das Unternehmen Anbieter ist und bei welchen geplanten GPAI-Integrationen die Informationsschnittstelle des Artikels 53 greift. Die dortige Bereitstellungspflicht darf nicht zulasten des nachgelagerten Anbieters umgekehrt werden. Fähigkeiten, Grenzen, Lizenzen, Ausnahmen und Übergangsregeln sind modellbezogen zu dokumentieren; ein Beschwerdeweg kommt nur bei hinreichend begründetem Verdacht in Betracht.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), amtlicher deutscher Text: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 3 Nummern 3 und 68; Artikel 6; Artikel 25 Absätze 1 und 2; Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2; Artikel 89 Absatz 2; Artikel 101; Artikel 111 Absatz 3; Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b; Anhang XII.
