Kurzdefinition: Der KI-Anbieter ist die Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. An diese Rolle knüpfen — je nach System und Risikoklasse — weitreichende Pflichten der KI-Verordnung. [N-KI-VO-3]
Der Normwortlaut
Art. 3 Nr. 3 KI-VO lautet: „‚Anbieter‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.“ [N-KI-VO-3]
Wer ist Anbieter nach der KI-Verordnung?
Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Es kommt nicht darauf an, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Wer ein System nur einsetzt, ohne es unter eigenem Namen bereitzustellen, ist Betreiber, nicht Anbieter. [N-KI-VO-3]
Welche Pflichten treffen den Anbieter?
Bei Hochrisiko-KI-Systemen knüpft an die Anbieterrolle ein umfangreiches Pflichtenprogramm an. In diesem Paket sind insbesondere Risikomanagement nach Art. 9, Daten-Governance nach Art. 10 und bestimmte Transparenzpflichten nach Art. 50 als belegte Einzelspuren vorhanden; weitere Anbieterpflichten sind im jeweils einschlägigen KI-VO-Programm gesondert zu prüfen. Der Anbieter trägt damit eine zentrale Last der Hochrisiko-Compliance. [N-KI-VO-3] [N-KI-VO-9] [N-KI-VO-10] [N-KI-VO-50]
Kann ein Unternehmen zum Anbieter werden, ohne es zu wollen?
Ja, die Rolle ist nicht statisch. Wer ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann nach der Anbieterdefinition in Art. 3 Nr. 3 KI-VO in die Anbieterrolle fallen. Ob eine spätere Veränderung, Bereitstellung oder Zweckänderung die Anbieterpflichten auslöst, ist als eigene Rollenprüfung vorzunehmen. [N-KI-VO-3]
Spielt es eine Rolle, ob das System entgeltlich angeboten wird?
Nein. Art. 3 Nr. 3 KI-VO erfasst das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke ausdrücklich, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Auch ein kostenlos bereitgestelltes System kann die Anbieterrolle auslösen. [N-KI-VO-3]
Muss der Anbieter das System selbst entwickeln?
Nein. Anbieter ist, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Auch die Entwicklung durch Dritte im eigenen Auftrag begründet die Anbieterstellung. [N-KI-VO-3]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur wer KI verkauft, ist Anbieter.“ Nein. Auch die unentgeltliche Bereitstellung unter eigenem Namen macht zum Anbieter. [N-KI-VO-3]
- „Wer KI nur einsetzt, ist Anbieter.“ Nein. Der bloße Einsatz macht zum Betreiber, nicht zum Anbieter. [N-KI-VO-3]
- „Die Anbieterrolle steht von vornherein fest.“ Nein. Sie kann durch eigenes Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen unter eigenem Namen entstehen; spätere Rollenwechsel sind gesondert zu prüfen. [N-KI-VO-3]
- „Ein Anbieter muss nur das System liefern.“ Nein. Bei Hochrisiko-KI muss der Anbieter unter anderem ein Qualitätsmanagement betreiben, das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, die Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. [N-KI-VO-3]
- „Wer ein fremdes Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreibt, ist kein Anbieter.“ Doch. Wer es unter seinem eigenen Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, gilt als Anbieter. [N-KI-VO-3]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Rolle bestimmen. Entwickelt und stellt das Unternehmen KI unter eigenem Namen bereit?
- Rollenwechsel prüfen. Wesentliche Veränderungen können die Anbieterrolle auslösen.
- Pflichtenprogramm planen. Bei Hochrisiko trägt der Anbieter die Hauptlast.
- Dokumentation aufbauen. Konformitätsbewertung und technische Dokumentation frühzeitig vorbereiten.
Für die Geschäftsleitung
Der Anbieter trägt eine zentrale Compliance-Last der KI-Verordnung — und die Rolle kann entstehen, wenn ein Unternehmen KI unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt. Für Unternehmen, die KI nicht nur nutzen, sondern anpassen und weitergeben, ist die entscheidende Frage deshalb: Bin ich noch Betreiber oder schon Anbieter? Die Antwort bestimmt den Umfang der Pflichten.
Quellen
- [N-KI-VO-3] Art. 3 KI-VO (Begriffsbestimmungen), Nr. 3 (Anbieter). Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- [N-KI-VO-9] Art. 9 KI-VO (Risikomanagementsystem). Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- [N-KI-VO-10] Art. 10 KI-VO (Daten und Daten-Governance). Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- [N-KI-VO-50] Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten). Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
