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KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 51)

Einsetzbar für ein breites Spektrum von Aufgaben. Artikel 51 KI-VO regelt, wann ein solches Modell als Modell mit systemischem Risiko gilt: wenn es über Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft verfügt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) ist ein KI-Modell, das für ein breites Spektrum von Aufgaben einsetzbar ist. Artikel 51 KI-VO regelt, wann ein solches Modell als KI-Modell mit systemischem Risiko einzustufen ist: wenn es über Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft verfügt. Als Näherungswert dient ein Schwellenwert der für das Training verwendeten Gleitkommaoperationen. Zusätzlich kann die Kommission ein Modell durch Einzelentscheidung einstufen. [N-KI-VO-51]

Der Normwortlaut

Art. 51 KI-VO legt eine Methodik für die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als solche mit systemischem Risiko fest. Ein Modell gilt danach als Modell mit systemischem Risiko, wenn es über bewertete „Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft“ verfügt; als einschlägiger Näherungswert dient die kumulierte, in Gleitkommaoperationen gemessene Menge der für das Training verwendeten Berechnungen. [N-KI-VO-51]

Was ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck?

Ein breit einsetzbares Modell. GPAI-Modelle sind nicht auf eine einzelne Anwendung zugeschnitten, sondern für viele verschiedene Aufgaben verwendbar und werden häufig in andere KI-Systeme integriert. Die KI-Verordnung behandelt sie in einem eigenen Kapitel. [N-KI-VO-51]

Wann hat ein GPAI-Modell systemisches Risiko?

Bei Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft. Nach Art. 51 KI-VO gilt ein GPAI-Modell als Modell mit systemischem Risiko, wenn es Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft aufweist — bewertet anhand geeigneter technischer Instrumente — oder aufgrund seiner Reichweite erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. [N-KI-VO-51]

Welche Rolle spielt der Rechenaufwand?

Er ist ein Näherungswert. Die kumulierte, in Gleitkommaoperationen gemessene Menge der für das Training verwendeten Berechnungen ist nach Art. 51 KI-VO einer der einschlägigen Näherungswerte für die Modellfähigkeiten. Erreicht ein Modell den festgelegten Schwellenwert, wird systemisches Risiko vermutet. [N-KI-VO-51]

Muss der Anbieter die Einstufung mitteilen?

Ja. Erfüllt ein GPAI-Modell die Bedingungen, hat der Anbieter dies dem Büro für Künstliche Intelligenz mitzuteilen — spätestens zwei Wochen, nachdem die Bedingungen erfüllt sind oder bekannt wird, dass sie erfüllt sein werden. Er kann dabei darlegen, dass sein Modell ausnahmsweise kein systemisches Risiko birgt. [N-KI-VO-51]

Kann die Kommission selbst einstufen?

Ja. Ergänzend zum Schwellenwertsystem kann die Kommission ein GPAI-Modell durch Einzelentscheidung als Modell mit systemischem Risiko einstufen, wenn es Fähigkeiten oder Auswirkungen hat, die den erfassten entsprechen. Die Entscheidung stützt sich auf die Kriterien eines Anhangs der KI-Verordnung. [N-KI-VO-51]

Häufige Fehlannahmen

  • „Jedes KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck birgt systemisches Risiko.“ Nein. Nur Modelle mit Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft werden so eingestuft. [N-KI-VO-51]
  • „Die Einstufung hängt allein am Rechenaufwand.“ Nicht allein. Der Rechenaufwand ist ein Näherungswert; die Kommission kann auch nach weiteren Kriterien einstufen. [N-KI-VO-51]
  • „Der Anbieter muss nichts mitteilen.“ Doch. Er muss die Erfüllung der Bedingungen dem Büro für Künstliche Intelligenz mitteilen. [N-KI-VO-51]
  • „Ein GPAI-Modell ist dasselbe wie ein KI-System.“ Nein. Die KI-Verordnung unterscheidet das Modell vom System. [N-KI-VO-51]
  • „Die Einstufung ist endgültig.“ Nicht zwingend. Der Anbieter kann darlegen, dass ausnahmsweise kein systemisches Risiko besteht. [N-KI-VO-51]
  • „Nur der Schwellenwert entscheidet.“ Nein. Auch eine Kommissionsentscheidung nach weiteren Kriterien ist möglich. [N-KI-VO-51]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Modelle einordnen. Prüfen, ob eingesetzte oder entwickelte GPAI-Modelle systemisches Risiko aufweisen könnten.
  2. Schwellen beobachten. Den Rechenaufwand und die Fähigkeiten der Modelle im Blick behalten.
  3. Mitteilungspflicht beachten. Bei Erreichen der Bedingungen die Mitteilung an das Büro für Künstliche Intelligenz vorbereiten.
  4. Folgepflichten einplanen. Für Modelle mit systemischem Risiko die zusätzlichen Pflichten berücksichtigen.

Für die Geschäftsleitung

Die KI-Verordnung zieht mit Art. 51 eine Grenze zwischen gewöhnlichen und besonders leistungsfähigen KI-Modellen. Wer GPAI-Modelle entwickelt oder tief integriert, sollte früh klären, ob systemisches Risiko im Raum steht — denn daran hängen Mitteilungspflicht und die verschärften Anbieterpflichten.

Quellen

  1. [N-KI-VO-51] Art. 51 KI-VO (VO (EU) 2024/1689, Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als solche mit systemischem Risiko). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689