Kurzdefinition: Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI) ist ein KI-Modell, das für ein breites Spektrum von Aufgaben einsetzbar ist. Artikel 51 KI-VO regelt, wann ein solches Modell als KI-Modell mit systemischem Risiko einzustufen ist: wenn es über Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft verfügt. Als Näherungswert dient ein Schwellenwert der für das Training verwendeten Gleitkommaoperationen. Zusätzlich kann die Kommission ein Modell durch Einzelentscheidung einstufen. [N-KI-VO-51]
Der Normwortlaut
Art. 51 KI-VO legt eine Methodik für die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als solche mit systemischem Risiko fest. Ein Modell gilt danach als Modell mit systemischem Risiko, wenn es über bewertete „Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft“ verfügt; als einschlägiger Näherungswert dient die kumulierte, in Gleitkommaoperationen gemessene Menge der für das Training verwendeten Berechnungen. [N-KI-VO-51]
Was ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck?
Ein breit einsetzbares Modell. GPAI-Modelle sind nicht auf eine einzelne Anwendung zugeschnitten, sondern für viele verschiedene Aufgaben verwendbar und werden häufig in andere KI-Systeme integriert. Die KI-Verordnung behandelt sie in einem eigenen Kapitel. [N-KI-VO-51]
Wann hat ein GPAI-Modell systemisches Risiko?
Bei Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft. Nach Art. 51 KI-VO gilt ein GPAI-Modell als Modell mit systemischem Risiko, wenn es Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft aufweist — bewertet anhand geeigneter technischer Instrumente — oder aufgrund seiner Reichweite erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. [N-KI-VO-51]
Welche Rolle spielt der Rechenaufwand?
Er ist ein Näherungswert. Die kumulierte, in Gleitkommaoperationen gemessene Menge der für das Training verwendeten Berechnungen ist nach Art. 51 KI-VO einer der einschlägigen Näherungswerte für die Modellfähigkeiten. Erreicht ein Modell den festgelegten Schwellenwert, wird systemisches Risiko vermutet. [N-KI-VO-51]
Muss der Anbieter die Einstufung mitteilen?
Ja. Erfüllt ein GPAI-Modell die Bedingungen, hat der Anbieter dies dem Büro für Künstliche Intelligenz mitzuteilen — spätestens zwei Wochen, nachdem die Bedingungen erfüllt sind oder bekannt wird, dass sie erfüllt sein werden. Er kann dabei darlegen, dass sein Modell ausnahmsweise kein systemisches Risiko birgt. [N-KI-VO-51]
Kann die Kommission selbst einstufen?
Ja. Ergänzend zum Schwellenwertsystem kann die Kommission ein GPAI-Modell durch Einzelentscheidung als Modell mit systemischem Risiko einstufen, wenn es Fähigkeiten oder Auswirkungen hat, die den erfassten entsprechen. Die Entscheidung stützt sich auf die Kriterien eines Anhangs der KI-Verordnung. [N-KI-VO-51]
Häufige Fehlannahmen
- „Jedes KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck birgt systemisches Risiko.“ Nein. Nur Modelle mit Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft werden so eingestuft. [N-KI-VO-51]
- „Die Einstufung hängt allein am Rechenaufwand.“ Nicht allein. Der Rechenaufwand ist ein Näherungswert; die Kommission kann auch nach weiteren Kriterien einstufen. [N-KI-VO-51]
- „Der Anbieter muss nichts mitteilen.“ Doch. Er muss die Erfüllung der Bedingungen dem Büro für Künstliche Intelligenz mitteilen. [N-KI-VO-51]
- „Ein GPAI-Modell ist dasselbe wie ein KI-System.“ Nein. Die KI-Verordnung unterscheidet das Modell vom System. [N-KI-VO-51]
- „Die Einstufung ist endgültig.“ Nicht zwingend. Der Anbieter kann darlegen, dass ausnahmsweise kein systemisches Risiko besteht. [N-KI-VO-51]
- „Nur der Schwellenwert entscheidet.“ Nein. Auch eine Kommissionsentscheidung nach weiteren Kriterien ist möglich. [N-KI-VO-51]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Modelle einordnen. Prüfen, ob eingesetzte oder entwickelte GPAI-Modelle systemisches Risiko aufweisen könnten.
- Schwellen beobachten. Den Rechenaufwand und die Fähigkeiten der Modelle im Blick behalten.
- Mitteilungspflicht beachten. Bei Erreichen der Bedingungen die Mitteilung an das Büro für Künstliche Intelligenz vorbereiten.
- Folgepflichten einplanen. Für Modelle mit systemischem Risiko die zusätzlichen Pflichten berücksichtigen.
Für die Geschäftsleitung
Die KI-Verordnung zieht mit Art. 51 eine Grenze zwischen gewöhnlichen und besonders leistungsfähigen KI-Modellen. Wer GPAI-Modelle entwickelt oder tief integriert, sollte früh klären, ob systemisches Risiko im Raum steht — denn daran hängen Mitteilungspflicht und die verschärften Anbieterpflichten.
Quellen
- [N-KI-VO-51] Art. 51 KI-VO (VO (EU) 2024/1689, Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als solche mit systemischem Risiko). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
