Kurz & klar
Wer in Spanien lebt, dort Vermögen besitzt oder Angehörige in mehreren Staaten hat, darf drei Fragen nicht vermischen: Welches Erbrecht gilt? Welche Behörde oder welches Gericht ist zuständig? Welche Steuern und Registerschritte fallen an? Für Todesfälle seit dem 17. August 2015 knüpft die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen an. Ein deutscher Staatsangehöriger mit dauerhaftem Lebensmittelpunkt auf Mallorca kann deshalb spanischem Erbrecht unterliegen, auch wenn fast alle Erben in Deutschland wohnen. Er kann aber grundsätzlich das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Eine solche Rechtswahl sollte ausdrücklich, formwirksam und passend zur gesamten Nachlassplanung erklärt werden.
Grundlagen und Prüfreihenfolge
Hinzu kommt eine spanische Besonderheit: Spanien hat kein überall einheitliches Erbrecht. Neben dem allgemeinen Código Civil bestehen regionale Teilrechtsordnungen. Auf den Balearen unterscheiden sich sogar Mallorca, Menorca und Ibiza/Formentera in wichtigen Punkten. Das betrifft unter anderem die Verbindung von testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge, Pflichtteile, Rechte des Ehegatten und die seit 2023 neu geordneten Erbverträge. Weder eine Immobilie auf Mallorca noch eine spanische Meldeadresse beantwortet allein, welches dieser Rechte gilt.
In einem konkreten Erbfall muss deshalb in einer festen Reihenfolge geprüft werden: Todeszeitpunkt, Zusammensetzung des Nachlasses, gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl, zuständige Stelle, spanische Teilrechtsordnung, Testament oder Erbvertrag, gesetzliche Erben, Pflichtteile, Annahme oder Ausschlagung, Haftung, Dokumente, Fristen und erst danach die steuerliche und registerrechtliche Umsetzung. Wer mit der Umschreibung einer Immobilie oder dem Zugriff auf ein Bankkonto beginnt, bevor diese Reihenfolge geklärt ist, kann Haftungspositionen, Fristen oder Pflichtteilsrechte übersehen.
Was regelt das Erbrecht überhaupt?
Das Erbrecht bestimmt, wer beim Tod einer Person in deren übertragbare Rechte und Pflichten eintritt. Zum Nachlass gehören grundsätzlich Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht mit dem Tod erlöschen. Dazu können Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots, Gesellschaftsanteile, bewegliche Gegenstände, offene Kaufpreisforderungen und Darlehensschulden gehören. Höchstpersönliche Rechte enden dagegen regelmäßig mit dem Tod. Bei Mietverhältnissen, Lebensversicherungen, Versorgungsrechten, Verwaltungskonzessionen und gesellschaftsrechtlichen Positionen ist jeweils das einschlägige Sonderrecht zu prüfen. Sie dürfen nicht pauschal als Nachlassbestandteil oder als Erwerb außerhalb des Nachlasses behandelt werden.
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in den Nachlass oder in eine Quote des Nachlasses ein. Damit übernimmt er nicht nur Aktiva, sondern grundsätzlich auch die Nachlassverbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer erhält demgegenüber einen bestimmten Gegenstand, ein Recht oder eine Leistung. Er wird dadurch nicht ohne Weiteres Miterbe. Ein Pflichtteilsberechtigter besitzt einen gesetzlich geschützten Mindestanspruch nach dem jeweils anwendbaren Erbrecht. Pflichtteilsberechtigte und gesetzliche Erben sind nicht dasselbe: Eine Person kann zu beiden Gruppen gehören, nur zu einer oder zu keiner.
Bevor der Nachlass verteilt wird, muss außerdem feststehen, was dem Verstorbenen überhaupt gehörte. Bei Verheirateten ist dafür das Ehegüterrecht gesondert zu prüfen. Vermögen, das dem überlebenden Ehegatten bereits aufgrund des Güterstands gehört, fällt nicht erst durch Erbfolge an ihn. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt das Ehegüterrecht nicht. Auch eine Rechtswahl im Testament legt daher nicht automatisch den Güterstand fest.
Wer kann Erbe werden?
Erben können natürliche und juristische Personen nur nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Regeln über die Erbfähigkeit. Nach dem Código Civil ist grundsätzlich erbfähig, wer nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Davon zu trennen ist die Erbunwürdigkeit: Bestimmte schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder dessen Willensbildung können eine an sich erbfähige Person von der Erbfolge ausschließen. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt und welche Folgen er für nachrückende Abkömmlinge hat, muss anhand des anwendbaren Erbrechts geprüft werden.
Auch ein beim Erbfall bereits gezeugtes Kind wird geschützt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn es später lebend geboren wird. Die Rechtsordnung behandelt den nasciturus damit für günstige Rechtsfolgen nicht vorbehaltlos wie eine bereits geborene Person, sondern stellt den Schutz unter die gesetzliche Bedingung der Lebendgeburt.
Welche Prüfreihenfolge verhindert die häufigsten Fehler?
| Schritt | Frage | Warum sie zuerst beantwortet werden muss |
|---|---|---|
| 1 | Wann ist der Erblasser verstorben? | Die EU-ErbVO gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 17. August 2015. |
| 2 | Was gehört nach Eigentums- und Güterrecht zum Nachlass? | Nur der tatsächlich dem Verstorbenen zuzurechnende Bestand kann vererbt werden. |
| 3 | Wo lag sein gewöhnlicher Aufenthalt? | Daran knüpfen grundsätzlich Erbstatut und internationale Zuständigkeit an. |
| 4 | Gibt es eine wirksame Rechtswahl? | Sie kann statt des Aufenthaltsrechts ein Heimatrecht für die gesamte Erbfolge berufen. |
| 5 | Besteht ausnahmsweise eine offensichtlich engere Verbindung? | Diese enge Ausnahme kann das nach dem Aufenthalt berufene Recht verdrängen. |
| 6 | Welche spanische Teilrechtsordnung gilt? | Código Civil, Mallorca, Menorca und Ibiza/Formentera haben unterschiedliche Regeln. |
| 7 | Gibt es Testament oder Erbvertrag? | Form, materielle Wirksamkeit, Bindung und Widerruf sind getrennt zu prüfen. |
| 8 | Wer erbt und wer hat Pflichtteilsrechte? | Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil folgen unterschiedlichen Regeln. |
| 9 | Wie wird angenommen oder ausgeschlagen? | Eine reine Annahme kann persönliche Haftung auslösen. |
| 10 | Welche Nachweise, Fristen, Steuern und Registerakte folgen? | Zivilrechtlicher Erwerb und praktischer Vollzug sind nicht identisch. |
Diese Reihenfolge ist keine Formalität. Ein typischer Fehler lautet: „Das Haus steht auf Mallorca, also gilt mallorquinisches Erbrecht.“ Richtig ist nur, dass spanische Register- und Steueranforderungen für das Haus relevant sein können. Das Erbrecht für den gesamten Nachlass kann trotzdem deutsch, gemeinspanisch, mallorquinisch oder das Recht eines anderen Staates sein.
EU-ErbVO und anwendbares Recht
Für welche Erbfälle gilt die EU-Erbrechtsverordnung?
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EU-ErbVO, gilt grundsätzlich für die Rechtsnachfolge von Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind. Die Verordnung trat bereits 2012 in Kraft; der 17. August 2015 ist der entscheidende Anwendungsbeginn für Erbfälle.
Für frühere Todesfälle gilt die EU-ErbVO nicht. Dann sind das im Todeszeitpunkt einschlägige nationale Kollisionsrecht und mögliche Übergangsfragen gesondert zu prüfen; die heutige Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt darf nicht pauschal auf Altfälle übertragen werden.
Sie gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Irland und Dänemark nehmen nicht teil. Das Vereinigte Königreich nahm auch vor seinem Austritt aus der Europäischen Union nicht teil. Trotzdem können britisches, US-amerikanisches oder anderes Drittstaatenrecht durch die Kollisionsregeln berufen werden. Die Regeln über das anwendbare Recht sind universell und nicht auf EU-Bürger oder auf das Recht von Mitgliedstaaten beschränkt.
Die Verordnung behandelt vor allem:
- das auf die Rechtsnachfolge anzuwendende Recht,
- die internationale Zuständigkeit,
- die Anerkennung und Vollstreckung bestimmter Entscheidungen und öffentlicher Urkunden,
- sowie das Europäische Nachlasszeugnis.
Sie harmonisiert dagegen nicht die Erbschaftsteuer. Auch Ehegüterrecht, Gesellschaftsrecht und bestimmte unmittelbar aufgrund anderer Rechtsgebiete entstehende Ansprüche bleiben gesondert zu prüfen.
Welches Erbrecht gilt ohne Rechtswahl?
Nach Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO unterliegt grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Nachlasseinheit ist für internationale Familien besonders wichtig. Das berufene Recht erfasst grundsätzlich nicht nur das Vermögen im Aufenthaltsstaat, sondern den gesamten Nachlass, also beispielsweise eine spanische Immobilie, ein deutsches Depot und ein Bankkonto in einem dritten Staat.
Eine Belegenheitsregel nach dem Muster „für die Mallorca-Immobilie gilt immer spanisches Erbrecht“ ist unter der EU-ErbVO daher kein richtiger Ausgangspunkt. Im Vollzug können allerdings zwingende Registerregeln des Belegenheitsstaates, gesellschaftsrechtliche Sonderregeln oder Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen zusätzliche Anforderungen auslösen.
Das Erbstatut entscheidet typischerweise über den Kreis der Erben, deren Quoten, Pflichtteilsrechte, Enterbung, Annahme und Ausschlagung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Ausgleichung, Herabsetzung von Zuwendungen und Teilung des Nachlasses. Ob Spanien oder Deutschland Steuern erhebt, folgt dagegen aus Steuerrecht und nicht aus Artikel 21 EU-ErbVO.
Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist keine einzelne Registerangabe. Es gibt weder eine starre Mindestzahl von Tagen noch eine Definition, nach der automatisch Meldeadresse, Steuerresidenz oder Immobilienbesitz entscheidet. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod und im Todeszeitpunkt.
Wichtige Indizien sind:
- Dauer und Regelmäßigkeit der Anwesenheit in den beteiligten Staaten,
- Gründe und Bedingungen des Aufenthalts,
- familiäre und soziale Bindungen,
- berufliche Tätigkeit oder Ruhestandssituation,
- Wohnmöglichkeiten und tatsächliche Nutzung,
- Lage und Verwaltung wesentlicher Vermögenswerte,
- sowie die erkennbare Stabilität des Lebensmittelpunkts.
Keines dieser Indizien entscheidet allein. Eine Person kann in Spanien steuerlich ansässig sein, ohne dass damit jeder Zweifel am erbrechtlichen gewöhnlichen Aufenthalt beseitigt ist. Umgekehrt kann ein fehlender Eintrag im spanischen Melderegister einen tatsächlich dauerhaft nach Mallorca verlagerten Lebensmittelpunkt nicht unsichtbar machen.
Schwierig sind Pendler, mehrjährige Entsendungen, Pflegeaufenthalte, Trennungsphasen und Personen mit annähernd gleichwertigen Wohnungen in zwei Staaten. Hier sollten Belege nicht erst nach dem Tod zusammengesucht werden. Reisebewegungen, Miet- oder Eigentumsunterlagen, berufliche Verträge, ärztliche Versorgung, familiäre Einbindung und die tatsächliche Haushaltsführung können später entscheidend sein.
Kann man deutsches oder ein anderes Heimatrecht wählen?
Artikel 22 EU-ErbVO erlaubt die Wahl des Rechts eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt besitzt. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann grundsätzlich jedes dieser Heimatrechte wählen. Ein beliebiges Recht, das steuerlich oder pflichtteilsrechtlich günstig erscheint, ist nicht wählbar.
Die Rechtswahl gilt für die gesamte Rechtsnachfolge. Eine Aufteilung wie „deutsches Recht für das Depot, spanisches Recht für das Haus“ lässt sich über Artikel 22 grundsätzlich nicht herstellen. Die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Ein notarielles Testament ist in internationalen Fällen regelmäßig der belastbarste Weg, auch wenn das Unionsrecht nicht für jede Rechtswahl ausnahmslos eine notarielle Urkunde verlangt.
Eine Rechtswahl sollte nicht isoliert als Standardsatz eingefügt werden. Zu prüfen sind mindestens:
- bestehende ältere Testamente in anderen Staaten,
- Pflichtteilsfolgen des gewählten Rechts,
- gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge,
- Ehegüterrecht und Eigentumsstruktur,
- Vollstreckung in allen Belegenheitsstaaten,
- sowie die Frage, welche Gerichte und Behörden später zuständig sein werden.
Die Wahl deutschen Rechts macht deutsche Gerichte nicht automatisch zuständig. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei getrennte Ebenen. Unter den Voraussetzungen der Artikel 5 bis 7 EU-ErbVO kann bei der Wahl des Rechts eines Mitgliedstaats eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Zuständigkeit der Gerichte des gewählten Staates möglich werden. Sie entsteht aber nicht allein durch den Satz „Es gilt deutsches Erbrecht“.
Wann greift die offensichtlich engere Verbindung?
Artikel 21 Absatz 2 EU-ErbVO enthält eine eng auszulegende Ausnahme. Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts, kann das Recht dieses anderen Staates gelten.
Diese Regel ist kein Ersatz, wenn die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unbequem oder beweisintensiv ist. Familie, Staatsangehörigkeit oder Vermögen im Herkunftsstaat genügen nicht automatisch. Auch führt die Ausnahme nicht regelmäßig zum Heimatrecht. Ein für zwei Jahre nach Spanien entsandter Arbeitnehmer, dessen Familie und dauerhafter Haushalt in Deutschland bleiben, kann ein Prüffall sein. Das Ergebnis hängt aber von der Gesamtsituation ab und darf nicht allein aus dem Arbeitsvertrag abgeleitet werden.
Wer sicher sein möchte, dass sein zulässiges Heimatrecht gilt, sollte sich deshalb nicht auf diese Ausnahme verlassen. Eine klare, wirksame Rechtswahl schafft regelmäßig mehr Planbarkeit.
Welcher Staat ist für den Erbfall zuständig?
Nach Artikel 4 EU-ErbVO sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit ist grundsätzlich auf die gesamte Rechtsnachfolge ausgerichtet. Bei einer wirksamen Wahl des Rechts eines Mitgliedstaats können besondere Zuständigkeitsregeln hinzukommen, etwa eine Gerichtsstandsvereinbarung der betroffenen Parteien.
Für die Praxis bedeutet das: Ein deutsches Testament, deutsche Erben und deutsche Staatsangehörigkeit verlagern einen Erbfall mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien nicht automatisch nach Deutschland. Ebenso wenig entscheidet allein der Standort einer Immobilie über die internationale Gesamtzuständigkeit. Notarielle Zuständigkeiten, Registerverfahren und einzelne Sicherungsmaßnahmen können daneben eigenen Regeln folgen.
Was leistet das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis, kurz ENZ, dient in grenzüberschreitenden Erbfällen als standardisierter Nachweis. Es kann insbesondere die Stellung und Quoten von Erben, Rechte von Vermächtnisnehmern sowie Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern ausweisen.
Das ENZ ist fakultativ. Es ersetzt nationale Dokumente nicht und ist auch kein universeller „europäischer Erbschein“ für jede Konstellation. Seine beglaubigten Abschriften gelten grundsätzlich sechs Monate; in begründeten Fällen kann ihre Gültigkeit verlängert werden. Vor der Beantragung sollte feststehen, für welchen konkreten Vollzugsschritt es benötigt wird und welche Angaben dafür in das Zeugnis gehören.
Spanien als Mehrrechtsstaat
Warum gibt es nicht nur ein spanisches Erbrecht?
Spanien ist erbrechtlich ein Mehrrechtsstaat. Neben dem gemeinspanischen Recht des Código Civil bestehen regionale Zivilrechte. Wird durch die EU-ErbVO auf spanisches Recht verwiesen, folgt deshalb eine zweite Prüfung: Welche spanische Gebietseinheit und welche Teilrechtsordnung ist gemeint?
Artikel 36 EU-ErbVO verweist zunächst auf die internen Kollisionsregeln Spaniens. Bei spanischen Staatsangehörigen spielt insbesondere die vecindad civil, die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit, eine zentrale Rolle. Sie ist etwas anderes als Wohnsitz, Meldung oder steuerliche Ansässigkeit. Soweit die internen Regeln keine Gebietseinheit bestimmen, enthält Artikel 36 Absatz 2 EU-ErbVO subsidiäre Anknüpfungen.
Gerade bei ausländischen Residenten ist der Satz „gewöhnlicher Aufenthalt auf Mallorca gleich mallorquinisches Erbrecht“ deshalb zu kurz. Die EU-ErbVO verweist zunächst auf Spanien; anschließend muss die interne oder subsidiäre Zuordnung zur konkreten Teilrechtsordnung erfolgen. Dasselbe gilt für das Ehegüterrecht nochmals gesondert.
Wie unterscheiden sich Mallorca, Menorca und Ibiza/Formentera?
| Thema | Mallorca | Menorca | Ibiza/Formentera |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Buch I der balearischen Zivilrechtskompilation | Eigener Regelungsbereich; zahlreiche Verweisungen auf Mallorca, aber keine vollständige Gleichsetzung | Eigener Regelungsbereich, insbesondere Artikel 69 ff. |
| Testament und gesetzliche Erbfolge | Grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar; Erbeinsetzung ist regelmäßig wesentlich | Weitgehend mallorquinische Systematik mit menorkinischen Besonderheiten | Unvollständige Verfügungen und Nebeneinander testamentarischer, vertraglicher und gesetzlicher Berufung möglich |
| Erbverträge | Instrumente nach Ley 8/2022 mit eigenen Voraussetzungen | Ley 8/2022 mit inselspezifischer Prüfung | Eigene Vertragsformen und Regeln nach Ley 8/2022 |
| Ehegattenpflichtteil | Ja, grundsätzlich als Nießbrauch nach Konkurrenzlage | Grundsätzlich wie Mallorca | Ehegatte ist nach Artikel 79 nicht pflichtteilsberechtigt; gesetzliche Rechte sind separat zu prüfen |
| Letzter gesetzlicher Erbe | Regionale Sonderregel des Artikels 53 | Artikel 53 über die einschlägigen Verweisungen | Eigene Sonderregel des Artikels 84 |
Das Wort „balearisches Erbrecht“ bezeichnet damit keinen einheitlichen Quotenkatalog. Selbst Aussagen, die für Mallorca und Menorca häufig gemeinsam formuliert werden können, müssen auf menorkinische Ausnahmen geprüft werden. Ibiza und Formentera folgen in zentralen Fragen einem eigenen System. Der Código Civil darf dort weder für die gesetzliche Erbfolge noch für Pflichtteile pauschal als alleinige Regel behandelt werden.
Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt ohne Testament nach dem Código Civil?
Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen ganz oder teilweise, bestimmt das anwendbare Recht die gesetzliche Erbfolge. Im gemeinspanischen Recht des Código Civil ist die Reihenfolge klar. Die Kinder und sonstigen Abkömmlinge stehen an erster Stelle. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, kommen Eltern und weitere Vorfahren zum Zug. Danach folgt der nicht rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehegatte. Anschließend erben Seitenverwandte und zuletzt der Staat.
| Rang | Gesetzlich Berufene nach dem Código Civil | Grundregel |
|---|---|---|
| 1 | Kinder und weitere Abkömmlinge | Kinder erben nach Köpfen; Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes können nach Stämmen eintreten. |
| 2 | Eltern und weitere Vorfahren | Nur ohne Abkömmlinge; nähere Vorfahren schließen entferntere grundsätzlich aus. |
| 3 | Überlebender Ehegatte | Nur ohne Abkömmlinge und Vorfahren und bei fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Trennung. |
| 4 | Geschwister und Geschwisterkinder | Vertretung vorverstorbener Geschwister und Unterschiede zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern beachten. |
| 5 | Weitere Seitenverwandte | Bis zum vierten Grad nach den gesetzlichen Regeln. |
| 6 | Staat | Nur im gemeinspanischen Recht; balearische Sonderregeln können abweichen. |
Die Stellung des Ehegatten wird oft missverstanden. Neben Kindern ist er nach dieser gesetzlichen Reihenfolge nicht Eigentumserbe an deren Stelle. Er kann aber einen Pflichtteilsnießbrauch haben. Außerdem muss vor jeder Erbquote das Ehegüterrecht abgerechnet werden. Was dem Ehegatten bereits güterrechtlich gehört, ist kein erbrechtlicher Erwerb.
Unverheiratete Partner haben nach dem Código Civil kein dem Ehegatten entsprechendes gesetzliches Erbrecht. Auf den Balearen kann eine nach dem einschlägigen balearischen Gesetz wirksam begründete pareja estable erbrechtlich gleichgestellt sein. Bloßes Zusammenleben, eine ausländische Partnerschaftsbezeichnung oder irgendein Registereintrag genügt nicht automatisch. Zuerst sind der persönliche Anwendungsbereich, die wirksame Begründung und das Kollisionsrecht zu prüfen.
Bei Geschwistern und deren Kindern kommt es auf Details an. Vollbürtige Geschwister erhalten grundsätzlich doppelt so viel wie halbbürtige Geschwister. Leben Geschwister und Kinder eines vorverstorbenen Geschwisters nebeneinander, können die Geschwister nach Köpfen und die Nichten oder Neffen nach dem Stamm ihres Elternteils erben. Sind nur Geschwisterkinder vorhanden, kann die Verteilung anders verlaufen. Ein vereinfachtes Schaubild darf deshalb nicht ohne Angaben zur Voll- oder Halbbürtigkeit verwendet werden.
Was gilt ohne Testament auf den Balearen?
Für Mallorca und Menorca verweist die balearische Kompilation in weiten Teilen auf die gesetzliche Ordnung des Código Civil, ergänzt sie aber durch regionale Regeln. Insbesondere können die Rechte einer wirksam begründeten pareja estable und die Bestimmung des letzten gesetzlichen Erben abweichen. Menorca übernimmt zahlreiche mallorquinische Vorschriften über Artikel 65, bleibt aber ein eigener Regelungsbereich.
Für Ibiza und Formentera enthält Artikel 84 der Kompilation eine modifizierte Verweisung und eigene Rechtsfolgen. Die Aussage, dort gelte „in jedem Fall“ einfach der Código Civil, ist falsch. Das betrifft nicht nur den letzten gesetzlichen Erben, sondern auch die Einordnung des überlebenden Ehegatten oder Partners und das Zusammenspiel mit testamentarischen oder vertraglichen Berufungen.
Eine gesetzliche Erbfolge wird praktisch nicht allein durch einen Stammbaum vollzogen. Ohne Testament muss die Erbenstellung regelmäßig in einer notariellen declaración de herederos abintestato festgestellt werden. Dabei sind Personenstand, Verwandtschaft, Trennung, Vorversterben und gegebenenfalls Partnerstatus zu belegen.
Testamente und Erbverträge
Was ist bei einem spanischen Testament grundlegend anders?
Ein Testament ist eine höchstpersönliche Verfügung von Todes wegen. Nach dem Código Civil kann es den gesamten Nachlass oder nur einen Teil erfassen. Im gemeinspanischen Recht können testamentarische und gesetzliche Erbfolge daher nebeneinander bestehen. Auf Mallorca und grundsätzlich auch auf Menorca gilt eine andere Systematik: Die Erbeinsetzung ist regelmäßig wesentlich, und testamentarische und gesetzliche Berufung werden grundsätzlich nicht kombiniert. Ibiza und Formentera lassen nach Artikel 69 auch unvollständige Verfügungen und ein Nebeneinander verschiedener Berufungsgründe zu.
Für Mallorca und über Artikel 65 grundsätzlich auch für Menorca regelt Artikel 16 der balearischen Kompilation Bedingungen, Termine und Auflagen differenziert. Bei der Erbeinsetzung gelten eine auflösende Bedingung sowie aufschiebende und auflösende Termine als nicht gesetzt. Ein ungewisser Termin wird grundsätzlich als Bedingung behandelt, wenn sich aus dem Testament nicht klar ein anderer Wille ergibt. Die Nichterfüllung einer dem Erben auferlegten Auflage führt dagegen nicht zur Auflösung seiner Erbenstellung. Bedingungen, Befristungen und Auflagen sind deshalb nicht insgesamt unzulässig; ihre konkrete Wirkung muss getrennt geprüft werden.
Nach allgemeinem spanischem Recht kann grundsätzlich testieren, wer mindestens 14 Jahre alt und im maßgeblichen Zeitpunkt testierfähig ist. Für ein eigenhändiges Testament ist Volljährigkeit erforderlich. Testierfähigkeit bedeutet, dass die Person die Bedeutung und Folgen der Verfügung erfassen und einen freien Willen bilden kann. Bei internationalen Testamenten wird diese Frage nicht stets nach dem Heimatrecht beantwortet, sondern nach den Regeln der Artikel 24 und 26 EU-ErbVO über das hypothetische Erbstatut im Errichtungszeitpunkt, einschließlich einer wirksamen Rechtswahl.
Das Testament kann nicht durch einen Bevollmächtigten errichtet werden. Begrenzte Auswahl- oder Verteilungsentscheidungen innerhalb allgemein bezeichneter Personengruppen können nach Artikel 671 Código Civil jedoch zulässig sein. Die pauschale Aussage, kein Dritter dürfe jemals irgendeine Konkretisierung vornehmen, geht deshalb zu weit.
Ein späteres wirksames Testament widerruft ein früheres grundsätzlich, soweit das frühere nicht ausdrücklich ganz oder teilweise aufrechterhalten wird. Das gilt nicht als Universalregel gegenüber bindenden balearischen Erbverträgen. Außerdem kann eine in einem Testament enthaltene Kindesannerkennung trotz Widerrufs des Testaments wirksam bleiben.
Das gemeinschaftliche Testament ist im Anwendungsbereich des Código Civil unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes im Ausland wirksam errichtete gemeinschaftliche Testament in Spanien automatisch unbeachtlich wäre. Bei einem deutschen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag müssen das anwendbare materielle Recht, die Formgültigkeit, mögliche Bindungswirkungen und spätere Verfügungen gemeinsam geprüft werden.
Welche Testamentsformen sind in Spanien praktisch wichtig?
| Form | Wesentliche Anforderungen | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Offenes notarielles Testament | Erklärung vor dem Notar nach den gesetzlichen Formen | Regelmäßig die sicherste und gebräuchlichste Form; das Original bleibt in notarieller Verwahrung beziehungsweise später im Archiv. |
| Geschlossenes Testament | Inhalt bleibt verschlossen; Errichtung nach Artikel 706 ff. Código Civil in notarieller Form | Formell anspruchsvoll; kann nach Errichtung beim Notar bleiben, zurückgegeben oder einer Vertrauensperson übergeben werden. |
| Eigenhändiges Testament | Vollständig handschriftlich, unterschrieben sowie mit Jahr, Monat und Tag versehen; nur durch Volljährige | Beweisanfällig und nach dem Tod protokollierungsbedürftig; der Ort ist keine zwingende Formvoraussetzung nach Artikel 688. |
| Nottestament | Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmesituationen und unter engen Voraussetzungen | Kein gleichwertiger Ersatz für planbare notarielle Gestaltung. |
Spanien ist kein Vertragsstaat des Washingtoner Übereinkommens von 1973 über eine einheitliche Form eines internationalen Testaments. Das „internationale Testament“ darf daher nicht als übliche spanische Testamentsform empfohlen werden.
Beim eigenhändigen Testament treffen den Inhaber besondere Pflichten. Er muss es grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Todes vorlegen. Die notarielle Protokollierung muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod erfolgen. Ein formwirksamer handschriftlicher Text ist daher noch kein ohne Weiteres vollziehbarer Ersatz für ein notarielles Testament.
Ist ein deutsches oder anderes Auslandstestament in Spanien gültig?
Die Formgültigkeit eines schriftlichen Testaments mit Auslandsbezug wird nach Artikel 27 EU-ErbVO über mehrere alternative Anknüpfungen geprüft. Relevant sein können insbesondere das Recht des Errichtungsorts, ein Recht der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts bei Errichtung oder Tod. Bei unbeweglichem Vermögen kann zusätzlich das Recht des Belegenheitsorts eine Rolle spielen.
Das erhöht die Chance, dass eine Verfügung formgültig bleibt. Es bedeutet aber nicht, dass jeder ausländische Text in Spanien problemlos vollzogen wird. Inhaltliche Wirksamkeit, Testierfähigkeit, Auslegung, Rechtswahl, Pflichtteile und Bindungen aus älteren Verfügungen folgen eigenen Regeln. Der Ort, an dem die Erbschaft später angenommen wird, ist kein Anknüpfungspunkt für die Formgültigkeit.
In der Praxis sollte ein Auslandstestament außerdem darauf geprüft werden, ob Namen, Personenstand, Vermögensbezeichnungen und Vertretungsbefugnisse für spanische Notare, Banken und Register eindeutig sind. Übersetzung und gegebenenfalls Echtheitsnachweise betreffen den Vollzug, nicht die abstrakte Formgültigkeit allein.
Was steht im spanischen Testamentsregister?
Das Registro General de Actos de Última Voluntad speichert nicht den vollständigen Inhalt des Testaments. Es weist nach, ob ein registrierter letztwilliger Akt besteht und bei welchem Notar beziehungsweise in welchem Archiv die maßgebliche Urkunde liegt. Dadurch lässt sich nach dem Tod die autorisierte Kopie beschaffen.
Die Bescheinigung über letztwillige Verfügungen kann erst nach Ablauf von 15 Werktagen seit dem Tod beantragt werden. Erforderlich sind die im aktuellen Verfahren des spanischen Justizministeriums verlangten Angaben und Nachweise. Die frühere pauschale Angabe, die Bescheinigung könne bei jedem Standesamt abgeholt werden, ist nicht verlässlich.
Zu Lebzeiten bleibt das notarielle Testament grundsätzlich geheim. Nach dem Tod können insbesondere im Testament Bedachte, mögliche gesetzliche Erben, durch ein früheres Testament Berufene und Pflichtteilsberechtigte eine autorisierte Kopie verlangen, wenn sie den Tod und ihr konkretes rechtliches Interesse belegen. Ein allgemeines Einsichtsrecht für jedermann besteht nicht.
Welche Rolle spielen balearische Erbverträge?
Seit dem 17. Januar 2023 ordnet die Ley 8/2022 die freiwillige vertragliche Erbfolge auf den Balearen neu. Solche pactos sucesorios sind keine bloßen „unwiderruflichen Testamente“. Sie entstehen durch Vertrag, können bereits gegenwärtige Zuwendungen enthalten und bindende Wirkungen für die spätere Erbfolge auslösen.
Erbverträge bedürfen grundsätzlich einer öffentlichen Urkunde und werden dem Register für letztwillige Verfügungen mitgeteilt. Ihre Änderung, Aufhebung und einseitige Lösung richten sich nach besonderen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen. Ein späteres Testament beseitigt einen bindenden Erbvertrag nicht automatisch.
Die Instrumente unterscheiden sich nach Insel und Vertragsart. Das Gesetz kennt universelle oder besondere Berufungen sowie Modelle zur Abfindung oder zum Verzicht auf Pflichtteilsrechte. Dazu gehören insbesondere die mallorquinische definición und der auf Ibiza/Formentera bekannte finiquito de legítima. Voraussetzungen, Beteiligte, Wirkungen und Widerrufsmöglichkeiten dürfen nicht von einer Insel auf die andere übertragen werden.
Entscheidend ist außerdem der persönliche und territoriale Anwendungsbereich. Der Besitz eines Ferienhauses auf Mallorca macht einen deutschen Eigentümer nicht automatisch zum Nutzer sämtlicher mallorquinischer Erbvertragsinstrumente. Vor einer Gestaltung sind Erbstatut, Staatsangehörigkeit, zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Vertragsform und mögliche deutsche Bindungs- oder Pflichtteilsfolgen zu prüfen.
Auch steuerlich können lebzeitige Zuwendung und Erwerb von Todes wegen unterschiedlich eingeordnet werden. Diese Steuerfolgen sind ein eigener Prüfungsschritt und dürfen nicht aus der zivilrechtlichen Bezeichnung des Vertrags abgeleitet werden.
Pflichtteile
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige gegen vollständige Übergehung. Wer geschützt ist und wie groß die Quote ausfällt, hängt vom anwendbaren Erbrecht ab. Die Quoten des Código Civil dürfen nicht auf Mallorca, Menorca oder Ibiza/Formentera übertragen werden.
| Rechtsordnung | Abkömmlinge | Eltern oder weitere Vorfahren | Überlebender Ehegatte |
|---|---|---|---|
| Código Civil | Gesamtpflichtteil grundsätzlich 2/3: 1/3 strikter Pflichtteil und 1/3 mejora für Kinder oder weitere Abkömmlinge; 1/3 bleibt frei verfügbar | Ohne pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge grundsätzlich 1/2, bei Konkurrenz mit dem Ehegatten 1/3; auch weitere Vorfahren können erfasst sein | Bei fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Trennung: Nießbrauch an 1/3 neben Abkömmlingen, 1/2 neben Vorfahren, 2/3 ohne beide Gruppen |
| Mallorca | Kinder oder eintretende Abkömmlinge; insgesamt 1/3 bei bis zu vier Kindern, 1/2 bei mehr als vier Kindern | Nur die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind; insgesamt 1/4 | Bei fehlender gesetzlich relevanter Trennung: Nießbrauch an 1/2 neben Abkömmlingen, an 2/3 neben Eltern, sonst universeller Nießbrauch |
| Menorca | Über Artikel 65 grundsätzlich wie Mallorca: insgesamt 1/3 bei bis zu vier Kindern, 1/2 bei mehr als vier Kindern | Über Artikel 65 grundsätzlich wie Mallorca: nur Eltern und insgesamt 1/4, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind | Über Artikel 65 grundsätzlich wie Mallorca: Nießbrauch an 1/2 neben Abkömmlingen, an 2/3 neben Eltern, sonst universeller Nießbrauch |
| Ibiza/Formentera | Eigenes Pflichtteilsrecht: insgesamt 1/3 bei bis zu vier Kindern, 1/2 bei mehr als vier Kindern | Eltern nach Artikel 79 im Umfang der Artikel 809 und 810 Absatz 1 Código Civil, soweit das Inselrecht nicht entgegensteht | Kein Pflichtteilsberechtigter nach Artikel 79; gesetzliche Rechte bei Intestaterbfolge separat prüfen |
Im Código Civil besteht der Pflichtteil der Kinder und Abkömmlinge grundsätzlich aus zwei Dritteln. Ein Drittel, die legítima estricta, ist grundsätzlich gleichmäßig unter den geschützten Berechtigten zu verteilen. Das zweite Drittel, die mejora, kann innerhalb des Kreises der Kinder und weiteren Abkömmlinge gezielt zugewandt werden. Nur das verbleibende Drittel ist frei verfügbar. Wird die mejora nicht wirksam genutzt, verteilt sich auch dieser Teil nach den einschlägigen Regeln unter den Berechtigten.
Eltern und weitere Vorfahren sind im Código Civil nur geschützt, wenn keine pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind. Ihr Gesamtpflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte, bei Konkurrenz mit dem überlebenden Ehegatten ein Drittel. Bei Vorfahren unterschiedlicher Grade schließen nähere die entfernteren grundsätzlich aus; bei gleichgradigen Vorfahren verschiedener Linien kann zwischen väterlicher und mütterlicher Linie geteilt werden.
Der Pflichtteil des Ehegatten nach dem Código Civil ist regelmäßig ein Nießbrauch, kein voller Eigentumsanteil. Die Erben können diesen Nießbrauch unter den Voraussetzungen der Artikel 839 und 840 durch eine Rente, Erträge bestimmter Vermögenswerte oder Kapital abfinden. Ein rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehegatte verliert die gesetzlich vorausgesetzte Pflichtteilsposition.
Auf Mallorca und grundsätzlich auf Menorca hängt die Gesamtquote der Abkömmlinge von der Kinderzahl ab. Kinder schließen entferntere Abkömmlinge grundsätzlich aus; Enkel können insbesondere nach einem vorverstorbenen, enterbten oder erbunwürdigen Elternteil nach Stämmen eintreten. Eltern sind nur geschützt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Großeltern besitzen dort nicht die allgemeine Pflichtteilsstellung, die das gemeinspanische Recht weiteren Vorfahren geben kann.
Ibiza und Formentera haben ein eigenes Pflichtteilsrecht. Der Ehegatte gehört dort nach Artikel 79 nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Das schließt andere gesetzliche Rechte im Fall der Intestaterbfolge nicht automatisch aus. Gerade hier ist die Trennung zwischen Pflichtteil und gesetzlichem Erbrecht entscheidend.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Nach der Grundlogik des Artikels 818 Código Civil beginnt die Rechnung nicht beim Kontostand am Todestag. Vereinfacht lautet die Formel:
Vorhandener Bruttonachlass minus abzugsfähige Schulden und Belastungen plus anrechenbare lebzeitige Zuwendungen.
Schenkungen werden für die Pflichtteilsberechnungsmasse also nicht nochmals abgezogen, sondern können hinzugerechnet werden. Danach ist zu klären, welcher Pflichtteilssatz gilt, was der Berechtigte bereits erhalten hat und ob Zuwendungen anzurechnen oder herabzusetzen sind.
Dabei sind drei Institute auseinanderzuhalten:
- Anrechnung: Eine Zuwendung wird auf den individuellen Pflichtteil oder Erbteil des Empfängers angerechnet.
- Colación: Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen an Miterben werden bei der Teilung wertmäßig ausgeglichen.
- Herabsetzung: Pflichtteilsverletzende Verfügungen oder Schenkungen können nach den gesetzlichen Regeln reduziert werden.
Aus der Hinzurechnung einer Schenkung folgt nicht automatisch, dass der beschenkte Gegenstand real in den Nachlass zurückgegeben werden muss. Bewertung, Befreiung von der Ausgleichung, Empfängerstellung, Reihenfolge der Herabsetzung und bereits aus dem Nachlass erlangte Werte sind eigenständig zu prüfen.
Kann ein Pflichtteil entzogen oder vorab abgefunden werden?
Eine Enterbung ist nur aus gesetzlich anerkannten Gründen und in der vorgeschriebenen Form möglich. Eine bloße familiäre Entfremdung oder der Wunsch, eine Person zu übergehen, genügt nicht ohne Weiteres. Bestreitet der Enterbte den Grund, entstehen besondere Darlegungs- und Beweisfragen.
Pflichtteile dürfen grundsätzlich nicht mit beliebigen Bedingungen und Belastungen ausgehöhlt werden. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen, unter anderem zugunsten besonders geschützter behinderter Abkömmlinge. Absolute Formulierungen sind deshalb unangebracht.
Im gemeinspanischen Recht ist ein Verzicht auf den künftigen Pflichtteil vor dem Tod grundsätzlich nichtig. Auf den Balearen bestehen mit definición und finiquito de legítima gesetzlich geregelte vertragliche Sonderinstrumente. Ein vorweggenommener Pflichtteilsverzicht ist dort nicht frei formbar, sondern nur im Rahmen der jeweils einschlägigen Vorschriften wirksam.
Annahme, Ausschlagung und Haftung
Wann wird man tatsächlich Erbe?
Nach allgemeinem spanischem Recht sind Annahme und Ausschlagung freiwillig. Ihre Wirkung reicht grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt zurück. Das bedeutet jedoch nicht, dass bloßes Schweigen sofort als Annahme gilt. Solange noch keine Annahme erfolgt ist, besteht eine herencia yacente, also ein vorläufig unangenommener und rechtlich verselbständigter Nachlass. Er ist nicht „herrenlos“.
Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine ausdrückliche Annahme wird in öffentlicher oder privater Urkunde erklärt. Eine stillschweigende Annahme setzt eine Handlung voraus, die notwendig einen Annahmewillen erkennen lässt oder nur in der Stellung als Erbe vorgenommen werden kann. Reine Erhaltungsmaßnahmen, vorläufige Verwaltung oder Handlungen, die auch aus einem anderen Recht erfolgen könnten, reichen nicht zwingend aus.
Deshalb ist die oft gehörte Aussage „Wer das Haus nutzt, hat automatisch angenommen“ zu pauschal. Die Veräußerung eines Nachlassgegenstands oder die Verfügung über ein Erbrecht kann deutlich stärkere Annahmeindizien liefern als das bloße Betreten, Sichern oder bereits zuvor erlaubte Mitbenutzen einer Wohnung. Vor jeder Verfügung über Nachlassvermögen sollte geklärt sein, ob Schulden bestehen und ob das Inventarprivileg benötigt wird.
Was passiert nach einer notariellen Aufforderung?
Eine interessierte Person kann nach Artikel 1005 Código Civil frühestens neun Tage nach dem Tod eine notarielle Aufforderung an den Berufenen veranlassen. Dieser hat dann 30 Kalendertage, um die Erbschaft rein anzunehmen, unter Inventarprivileg anzunehmen oder auszuschlagen. Reagiert er innerhalb dieser besonderen Frist nicht, gilt die Erbschaft als rein und unbedingt angenommen.
Diese 30 Tage sind kein allgemeiner Ausschlagungszeitraum, der in jedem spanischen Erbfall automatisch mit dem Tod beginnt. Ohne eine solche Aufforderung und außerhalb besonderer Inventarfristen gelten andere zeitliche Grenzen. Deutsche Erben sollten daher nicht aus deutschen oder spanischen Schlagworten eine vermeintlich einheitliche Sechswochen- oder 30-Tage-Frist ableiten.
Die Ausschlagung muss in öffentlicher Urkunde vor einem Notar erklärt werden. Sie ist grundsätzlich umfassend und darf nicht einfach auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden. Bei Minderjährigen, betreuten Personen, Gläubigerinteressen oder einer Ausschlagung zugunsten bestimmter Personen können zusätzliche Genehmigungs- und Steuerfragen entstehen.
Wie lässt sich die Haftung für Nachlassschulden begrenzen?
Wer rein und unbedingt annimmt, kann nach allgemeinem spanischem Recht auch mit dem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften. Das Risiko ist nicht auf offensichtliche Bankdarlehen beschränkt. Offene Steuern, Bürgschaften, Rechtsstreitigkeiten, Gemeinschaftsschulden, Rückforderungen und unbekannte private Darlehen können den Nachlass belasten.
Die Annahme unter beneficio de inventario begrenzt die Haftung grundsätzlich auf den Nachlass und hält Nachlass und Eigenvermögen getrennt. Das Privileg setzt ein form- und fristgerechtes Verfahren voraus. Wer Nachlasswerte verschweigt, Fristen versäumt oder vorzeitig unzulässige Verfügungen trifft, kann den Schutz gefährden.
Bei bereits vorhandenem Besitz oder Verwaltung des Nachlasses ist die Erklärung regelmäßig binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Berufung erforderlich; die genaue Anknüpfung muss nach Artikel 1014 ff. Código Civil bestimmt werden. Das Inventar beginnt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ladung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer und soll grundsätzlich innerhalb weiterer 60 Tage nach seinem Beginn abgeschlossen werden. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann der Notar die Abschlussfrist verlängern, insgesamt höchstens bis zu einem Jahr. Diese Fristen verlangen eine fallbezogene Terminberechnung.
Wie erhält ein Vermächtnisnehmer seinen Gegenstand?
Bei einem reinen, unbedingten Vermächtnis einer bestimmten Sache kann das Recht grundsätzlich mit dem Tod entstehen. Der Vermächtnisnehmer darf den Gegenstand aber regelmäßig nicht eigenmächtig an sich nehmen. Er verlangt die Auslieferung vom Erben oder Testamentsvollstrecker.
Ob und wann ein Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen wird, wer Besitz verschafft, welche Lasten am Gegenstand hängen und ob Pflichtteile entgegenstehen, hängt von der konkreten Verfügung ab. Die Formel „Vermächtnisse werden automatisch vollständig erworben“ überspringt diese Unterschiede.
Verfahren, Dokumente und Fristen
Wie läuft der Erbfall mit Testament praktisch ab?
- Die Sterbeurkunde wird beschafft. Bei ausländischen Urkunden sind Verwendbarkeit, mehrsprachiges Formular und gegebenenfalls Übersetzung zu klären.
- Nach Ablauf von 15 Werktagen wird die Bescheinigung des Registers für letztwillige Verfügungen beantragt.
- Ebenfalls nach Ablauf von 15 Werktagen kann die amtliche Bescheinigung des Registers für Todesfallversicherungen beantragt werden. Sie zeigt, ob registrierte Versicherungsverträge mit Todesfalldeckung bestehen und bei welchem Versicherer weitere Auskünfte einzuholen sind.
- Beim im Register letzter Wille genannten Notar oder zuständigen Archiv wird eine autorisierte Testamentskopie angefordert. Der Antragsteller weist Tod und rechtliches Interesse nach.
- Rechtswahl, gewöhnlicher Aufenthalt, zuständige Teilrechtsordnung, ältere Testamente und mögliche Erbverträge werden geprüft.
- Ehegüterrecht, Eigentum, Nachlassaktiva, Schulden, Pflichtteile, Vermächtnisse und lebzeitige Zuwendungen werden ermittelt.
- Vor Verfügungen wird über reine Annahme, Annahme unter Inventarprivileg oder Ausschlagung entschieden.
- Soweit erforderlich, werden Annahme und Teilung notariell beurkundet. Bei mehreren Erben müssen Bewertung, Zuweisung und Ausgleichszahlungen abgestimmt werden.
- Steuererklärungen und kommunale Erklärungen werden fristgerecht eingereicht.
- Erst mit den erforderlichen Urkunden und Steuernachweisen werden Immobilien, Konten, Depots oder Gesellschaftsanteile umgeschrieben beziehungsweise freigegeben.
Ein Testament ersetzt also weder die Nachlassaufnahme noch die Annahme- und Teilungsurkunde in jedem praktischen Vollzugsfall. Umgekehrt beweist die Registrierung eines Testaments nur den registrierten Akt und den Verwahrort, nicht dessen Inhalt oder abschließende Wirksamkeit.
Wie läuft der Erbfall ohne Testament ab?
- Sterbeurkunde und Registerbescheinigung letzter Wille werden beschafft. Die Bescheinigung muss zeigen, dass keine für den Fall maßgebliche registrierte letztwillige Verfügung vorliegt. Die amtliche Bescheinigung über Todesfallversicherungen sollte unabhängig davon geprüft werden.
- Der zuständige Notar wird nach Artikel 55 Ley del Notariado bestimmt. Anknüpfungspunkte sind insbesondere letzter gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz, Hauptteil des Nachlasses oder Sterbeort.
- Die declaración de herederos abintestato wird beantragt. Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und Sterbeurkunden belegen die Familienverhältnisse; regelmäßig sind Zeugen oder weitere Beweismittel erforderlich.
- Der Notar ermittelt die gesetzlich Berufenen. Er hält seine Gesamtwürdigung erst fest, wenn die erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen und 20 Werktage seit dem ursprünglichen notariellen Antrag verstrichen sind. War eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich, beginnt diese 20-Werktage-Frist erst mit dem Ende der einmonatigen Einwendungsfrist.
- Danach folgen Nachlassaufnahme, Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung, Teilung, Steuererklärungen und Registervollzug wie im testamentarischen Fall.
Spanien kennt keinen einzelnen Nachweis, der in jeder Lage vollständig einem deutschen Erbschein entspricht. Je nach Fall legitimieren Testament plus Registerbescheinigung, notarielle Intestaterbenerklärung, Erbvertrag oder Europäisches Nachlasszeugnis. Bei einem deutschen Erbschein ist zu prüfen, wofür er in Spanien anerkannt oder durch weitere Unterlagen ergänzt werden kann.
Welche Dokumente werden typischerweise benötigt?
| Dokument oder Nachweis | Typischer Zweck |
|---|---|
| Sterbeurkunde | Tod und Todeszeitpunkt belegen |
| Bescheinigung Actos de Última Voluntad | Registrierte letztwillige Akte und verwahrenden Notar feststellen |
| Bescheinigung Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento | Registrierte Verträge mit Todesfalldeckung und den jeweiligen Versicherer feststellen |
| Autorisierte Testamentskopie oder Erbvertrag | Inhalt der gewillkürten oder vertraglichen Erbfolge nachweisen |
| Notarielle declaración de herederos abintestato | Gesetzliche Erben bei fehlender wirksamer Verfügung feststellen |
| Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und weitere Sterbeurkunden | Verwandtschaft, Ehe, Trennung, Partnerstatus und Vorversterben belegen |
| Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und vecindad-civil-Nachweise | Erbstatut und spanische Teilrechtsordnung bestimmen |
| Ehevertrag und güterrechtliche Unterlagen | Eigenvermögen des Ehegatten vom Nachlass abgrenzen |
| Grundbuchauszüge, Bank- und Depotbescheinigungen, Gesellschaftsunterlagen | Aktivvermögen und Eigentumsstand erfassen |
| Darlehensverträge, Rechnungen und Steuerunterlagen | Schulden und Haftungsrisiken prüfen |
| Vertrags- und Versicherungsbescheinigungen der ermittelten Versicherer | Begünstigung und mögliche Erwerbsposition nachweisen |
| Schenkungs- und Erbvertragsurkunden | Pflichtteilsmasse, Anrechnung, Ausgleichung und Bindungen prüfen |
| NIF oder NIE der Beteiligten | Spanische Steuer- und Registerverfahren durchführen |
| Erbschaftsteuer- und kommunale Nachweise | Gesetzliche Erklärungspflichten und Registervoraussetzungen erfüllen |
| Europäisches Nachlasszeugnis | Erbenstellung, Quoten oder Vertretungsbefugnisse grenzüberschreitend nachweisen |
Öffentliche Personenstandsurkunden aus EU-Staaten können nach der Verordnung (EU) 2016/1191 von einer Apostille befreit sein. Mehrsprachige Formulare können Übersetzungen erleichtern. Das bedeutet nicht, dass jede Behörde auf eine Übersetzung oder auf zusätzliche Sachnachweise verzichten muss.
Welche Fristen müssen Erben sofort notieren?
| Vorgang | Frist oder frühester Zeitpunkt | Bedeutung |
|---|---|---|
| Bescheinigung letzter Wille | Antrag erst nach 15 Werktagen ab Tod | Sie nennt Akt und Notar, nicht den Testamentsinhalt. |
| Bescheinigung über Todesfallversicherungen | Antrag erst nach 15 Werktagen ab Tod | Sie nennt registrierte Verträge und Versicherer, nicht automatisch den Begünstigten oder die Leistungshöhe. |
| Aufforderung nach Artikel 1005 Código Civil | Frühestens neun Tage nach Tod | Danach laufen 30 Kalendertage für Annahme, Inventarannahme oder Ausschlagung. |
| Inventarprivileg bei Besitz oder Verwaltung | Regelmäßig 30 Tage ab gesetzlichem Anknüpfungspunkt | Frist und Beginn im Einzelfall nach Artikel 1014 ff. bestimmen. |
| Beginn des Inventars | Grundsätzlich 30 Tage nach Ladung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer | Formgerechtes notarielles Verfahren erforderlich. |
| Abschluss des Inventars | Grundsätzlich innerhalb weiterer 60 Tage nach Beginn des Inventars | Notarielle Verlängerung aus wichtigem Grund bis insgesamt höchstens ein Jahr möglich. |
| Vorlage eines eigenhändigen Testaments | Grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnis des Todes | Pflichtverletzung kann Schadensersatzfolgen haben. |
| Protokollierung eines eigenhändigen Testaments | Grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab Tod | Ohne rechtzeitige Protokollierung kein regulärer Vollzug. |
| Intestaterbenerklärung | Ermittlungen abgeschlossen und 20 Werktage ab ursprünglichem Antrag verstrichen; bei Bekanntmachung ab Ende der einmonatigen Einwendungsfrist | Nicht mit einer pauschalen 20-Tage-Gesamtverfahrensdauer verwechseln. |
| Spanische Erbschaftsteuer | Grundsätzlich sechs Monate ab Tod | Verlängerung um sechs Monate innerhalb der ersten fünf Monate beantragen; Zinsen können anfallen. |
| Kommunale plusvalía municipal | Grundsätzlich sechs Monate ab Tod | Verlängerung bis insgesamt ein Jahr möglich; nur bei städtischem Grundbesitz und nach Gemeinderecht. |
Die steuerlichen Fristen laufen unabhängig davon, ob die Familie schon alle Erbquoten geklärt hat oder eine Immobilie verkaufen kann. Ist der Nachlass komplex, sollte die Verlängerung der spanischen Erbschaftsteuerfrist deshalb nicht bis zum Ende des sechsten Monats aufgeschoben werden.
Modelle und typische Fallstricke
Wie wirken sich Rechtswahl und Mallorca-Wohnsitz in einem Modellfall aus?
Modell 1: Keine Rechtswahl. Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit vielen Jahren dauerhaft auf Mallorca und stirbt nach dem 17. August 2015. Seine Familie, sein Alltag und seine hauptsächliche Wohnung befinden sich dort. Er besitzt außerdem ein Depot in Deutschland. Es gibt keine Rechtswahl und keine Umstände für eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat.
Artikel 21 EU-ErbVO verweist zunächst für den gesamten Nachlass auf spanisches Recht. Danach muss über Artikel 36 EU-ErbVO und die spanischen interregionalen Regeln bestimmt werden, welche spanische Teilrechtsordnung gilt. Erst wenn diese Prüfung zum mallorquinischen Recht führt, dürfen dessen Testaments-, Erbvertrags- und Pflichtteilsregeln angewandt werden. Das deutsche Depot wird nicht allein wegen seines Standorts aus dem grundsätzlich einheitlichen Erbstatut herausgelöst.
Modell 2: Wahl deutschen Rechts. Derselbe Erblasser hat in einer formgültigen Verfügung deutsches Recht für seine gesamte Rechtsnachfolge gewählt. Dann gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht, auch für die spanische Immobilie. Spanische Erbschaftsteuer, kommunale Abgaben, Grundbuchanforderungen und gegebenenfalls spanisches Ehegüterrecht werden dadurch nicht automatisch verdrängt. Auch die internationale Gerichtszuständigkeit wechselt nicht allein aufgrund der Rechtswahl.
Wie werden Geschwister und Neffen im Código-Civil-Modell beteiligt?
Annahmen: Gemeinspanisches Recht ist anwendbar. Es gibt keine Abkömmlinge, Vorfahren oder Ehegatten. Drei vollbürtige Geschwister A, B und C leben. Die zwei Kinder D1 und D2 eines vorverstorbenen vollbürtigen Geschwisters treten für ihren Elternteil ein. Der Nettonachlass beträgt 120.000 Euro.
| Erwerber | Quote | Betrag |
|---|---|---|
| A | 1/4 | 30.000 Euro |
| B | 1/4 | 30.000 Euro |
| C | 1/4 | 30.000 Euro |
| D1 | 1/8 | 15.000 Euro |
| D2 | 1/8 | 15.000 Euro |
Die lebenden Geschwister erben nach Köpfen. D1 und D2 teilen den Stamm ihres vorverstorbenen Elternteils. Das Ergebnis setzt ausdrücklich vollbürtige Geschwister voraus. Bei Halbgeschwistern können sich die Quoten nach Artikel 949 Código Civil ändern.
Wie verändert eine Schenkung die Pflichtteilsrechnung?
Annahmen: Der vorhandene Nettonachlass beträgt 300.000 Euro. Hinzu kommt eine pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigende lebzeitige Schenkung von 300.000 Euro an eine familienfremde Person. Es gibt drei Kinder, kein Testament und damit keine besondere Zuweisung des mejora-Drittels, keine weiteren Verfügungen oder Zuwendungen und keine sonstigen Korrekturen. Die Kinder sind zu gleichen Teilen gesetzliche Erben.
| Berechnung | Código Civil | Mallorca |
|---|---|---|
| Pflichtteilsberechnungsmasse | 600.000 Euro | 600.000 Euro |
| Gesamtpflichtteil der Kinder | 400.000 Euro, also 2/3 | 200.000 Euro, also 1/3 bei bis zu vier Kindern |
| Gleichmäßig zu verteilender Mindestteil | 200.000 Euro legítima estricta, also 66.666,67 Euro je Kind; das weitere Drittel verteilt sich hier mangels mejora-Anordnung ebenfalls gleichmäßig | 66.666,67 Euro je Kind |
| Rechnerischer Mindestanteil je Kind unter diesen Annahmen | 133.333,33 Euro | 66.666,67 Euro |
Erhalten die drei Kinder aus dem vorhandenen Nachlass je 100.000 Euro, ist ihr mallorquinischer Mindestanteil in diesem vereinfachten Modell gedeckt. Im Código-Civil-Modell besteht unter den ausdrücklich gesetzten Annahmen rechnerisch insgesamt eine Lücke von 100.000 Euro. Ohne die Annahmen zur familienfremden beschenkten Person, fehlenden mejora-Anordnung und Gleichverteilung ließe sich dieser individuelle Fehlbetrag nicht aus Artikel 808 Código Civil ableiten. Auch im Modell folgt daraus noch keine automatische Zahlungspflicht des Beschenkten in genau dieser Höhe. Bewertung, rechtliche Berücksichtigung der Schenkung, Reduktionsreihenfolge und Anspruchsgegner müssen gesondert geprüft werden.
Welche internationalen Fallstricke treten besonders oft auf?
- Immobilienstandort mit Erbstatut verwechseln: Eine Mallorca-Immobilie löst spanische Vollzugs- und Steuerfragen aus, bestimmt aber nicht allein das Erbrecht.
- Steuerresidenz mit gewöhnlichem Aufenthalt gleichsetzen: Beide Prüfungen nutzen teilweise ähnliche Tatsachen, folgen aber unterschiedlichen Normen.
- Rechtswahl ohne Alturkunden prüfen: Ein neuer Satz zum deutschen Recht kann mit einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder balearischen Erbvertrag kollidieren.
- Deutsches Recht mit deutscher Zuständigkeit gleichsetzen: Die Rechtswahl verschiebt das zuständige Gericht nicht automatisch.
- Ganz Spanien als Código-Civil-Gebiet behandeln: Mallorca, Menorca und Ibiza/Formentera müssen getrennt zugeordnet werden.
- Ehegüterrecht überspringen: Ohne vorherige Eigentumsabgrenzung ist bereits die Nachlassmasse falsch.
- Partnerstatus ungeprüft übernehmen: Ehe, deutsche Lebenspartnerschaft, spanische pareja estable und bloßes Zusammenleben sind nicht automatisch gleichgestellt.
- Früh über Vermögen verfügen: Verkauf, Entnahme oder Umschreibung können als Annahme wirken und Haftungsoptionen beeinträchtigen.
- Registerbescheinigung für das Testament halten: Das Register nennt grundsätzlich den Akt und den Notar, nicht den Inhalt.
- Steuerfrist auf die zivilrechtliche Einigung warten lassen: Die Sechsmonatsfrist läuft trotz Streit, fehlender Urkunden oder ungeklärter Teilung.
- Schenkungen nur steuerlich betrachten: Lebzeitige Zuwendungen können Pflichtteilsmasse, Anrechnung und Ausgleichung beeinflussen.
- Ausländische Urkunden zu spät aufbereiten: Übersetzungen, Personenstandsnachweise, NIF/NIE und Vollmachten können den Vollzug erheblich verzögern.
Steuerrecht und Registervollzug
Wo endet das Erbrecht und wo beginnt das Steuerrecht?
Die EU-ErbVO harmonisiert keine Erbschaftsteuer. Eine Wahl deutschen Erbrechts bedeutet deshalb nicht, dass nur deutsche Steuer anfällt. Umgekehrt macht eine spanische Erbschaftsteuerpflicht den Nachlass nicht automatisch zu einem Fall spanischen Erbrechts.
Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer, Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones oder ISD, knüpft an den Erwerber, dessen Ansässigkeit, die Ansässigkeit des Erblassers und die Lage des Vermögens an. Daraus ergeben sich staatliche oder regionale Zuständigkeiten und gegebenenfalls balearische Vergünstigungen. Auch bei hoher Entlastung können Erklärungspflichten und formelle Voraussetzungen fortbestehen. Eine zivilrechtliche Erbquote ist daher erst die Ausgangsgröße für die steuerliche Prüfung.
Die steuerlichen Einzelheiten vertieft der Wegweiser zur spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ersetzt ebenso wenig die fallbezogene Berechnung wie die zivilrechtliche Erbquote.
Bei städtischem Grundbesitz kann zusätzlich die kommunale plusvalía municipal relevant sein. Sie folgt eigenen Regeln; insbesondere sind die jeweilige Gemeindesatzung und ein möglicherweise fehlender Wertzuwachs zu prüfen. Die Zahlung oder Erklärung dieser Steuern ist häufig Voraussetzung dafür, dass das spanische Grundbuch die Umschreibung vollzieht. Das ist eine registerrechtliche Sperre, keine Aussage darüber, welches Erbrecht gilt.
Bei deutschem Bezug kann daneben deutsche Erbschaftsteuer entstehen. Zwischen Deutschland und Spanien besteht nach dem angegebenen Rechtsstand kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Erbschaften und Schenkungen. Eine mögliche Anrechnung spanischer Steuer nach § 21 ErbStG muss deshalb gesondert geprüft werden. Für die Praxis braucht ein internationaler Erbfall zwei aufeinander abgestimmte, aber getrennte Berechnungen: zuerst die zivilrechtliche Verteilung, danach die Steuerfolgen je Erwerber und Staat.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen und das Europäische Nachlasszeugnis
- Verordnung (EU) 2016/1103 über Ehegüterstände
- Verordnung (EU) 2016/1191 über öffentliche Urkunden
- Spanischer Código Civil, konsolidierte Fassung
- Kompilation des Zivilrechts der Balearen
- Ley 8/2022 über die freiwillige vertragliche Erbfolge der Balearen
- Ley 18/2001 de Parejas Estables der Balearen
- Ley del Notariado
- Reglamento Notarial
- UNIDROIT: Status des Washingtoner Übereinkommens über internationale Testamente
- Spanisches Justizministerium: Certificado de Actos de Última Voluntad
- Spanisches Justizministerium: Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento
- Regelung der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Ley 29/1987 über die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Spanisches Grundbuchgesetz
- Kommunalsteuergesetz, insbesondere Artikel 104 bis 110
- Deutsches Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- BMF: Stand der Erbschaftsteuerabkommen zum 1. Januar 2026
Rechtsstand: 14. August 2026. Für einen konkreten Todes- oder Vollzugstag müssen insbesondere Gesetzesänderungen, regionale Vorschriften, Verwaltungspraxis, Formulare und Fristen erneut geprüft werden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere nicht des gewöhnlichen Aufenthalts, einer Rechtswahl, der anwendbaren spanischen Teilrechtsordnung, des Ehegüterstands, älterer Testamente oder Erbverträge, der Pflichtteils- und Haftungsfolgen sowie der Besteuerung in allen beteiligten Staaten.

