Kurz & klar
Wer zwischen Deutschland und Spanien erbt oder schenkt, muss mindestens zwei Steuersysteme und häufig mehrere Rechtsordnungen trennen. Auf den Balearen können Erwerbe von Ehegatten, Kindern, Enkeln und Eltern nach vollständiger Berechnung durch eine 100-prozentige Bonifikation oder einen 100-prozentigen Abzug zu 0 Euro spanischer Zahlsteuer führen; Erklärung, öffentliche Urkunde und Wertnachweise bleiben Pflicht. Für Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen gelten seit dem 25. Juli 2025 unter Voraussetzungen 60 oder 35 Prozent. Deutschland kann denselben Erwerb mangels Erbschaft- und Schenkungsteuer-DBA trotzdem besteuern. Entscheidend sind Stichtag, Ansässigkeit, Vermögensbelegenheit, Regionalrecht, Verwandtschaft, Vorerwerbe und Form. Rechtsstand: 14. August 2026.
Warum reicht der Blick auf eine spanische Immobilie nicht aus?
Eine Finca auf Mallorca, ein Konto in Palma und ein Erbe in Deutschland sehen zunächst nach einem überschaubaren Fall aus. Steuerlich können daraus jedoch mehrere voneinander unabhängige Fragen entstehen:
- Wer erbt oder erhält die Schenkung zivilrechtlich?
- Welches Erbrecht bestimmt Erben, Pflichtteile und Verfügungsbefugnisse?
- Besteuert Spanien nur spanisches Vermögen oder den weltweiten Erwerb?
- Welches regionale spanische Steuerrecht ist anzuwenden?
- Ist die staatliche AEAT oder die balearische ATIB für die Erklärung zuständig?
- Besteuert Deutschland den gesamten Erwerb oder nur deutsches Inlandsvermögen?
- Welche weitere Steuer entsteht neben der Erbschaft- oder Schenkungsteuer?
- Lässt sich eine im anderen Staat gezahlte Steuer tatsächlich anrechnen?
Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Aus dem Umstand, dass eine Immobilie auf Mallorca liegt, folgt nicht automatisch, dass balearisches Erbrecht gilt. Aus balearischem Steuerrecht folgt nicht automatisch eine Zuständigkeit der ATIB. Und eine spanische Zahlsteuer von 0 Euro bedeutet nicht, dass Deutschland ebenfalls 0 Euro erhebt.
Der Entstehungszeitpunkt ist die erste feste Größe. Bei einer Erbschaft ist grundsätzlich der Todestag maßgeblich. Bei einer Schenkung kommt es auf den rechtlichen Vollzug an. Bei einem Nachfolgepakt muss die konkrete Vertragswirkung untersucht werden. Spätere Gesetzesänderungen lassen sich nicht nach Belieben auf einen früheren Erwerb übertragen. Umgekehrt darf ein alter Wegweiser nicht auf einen Erwerb im Jahr 2026 angewendet werden.
Lesehinweis zu den Tabellen: Tabellen mit Steuerwerten gelten nur zusammen mit der jeweils unmittelbar davor und danach genannten Steuerart, Region, Erwerbsart, Personengruppe, Steuerpflicht, Form und Zusatzsteuer. Tarif, Multiplikationskoeffizient und Bonifikation sind getrennte Stufen; eine einzelne Tabelle weist deshalb nur dann eine Zahlsteuer aus, wenn sie ausdrücklich als vollständiges Rechenbeispiel bezeichnet ist.
Welche Prüfreihenfolge verhindert die teuersten Fehler?
| Schritt | Was muss geklärt werden? | Warum ist das entscheidend? |
|---|---|---|
| 1 | Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder Nachfolgepakt? | Der Erwerbstatbestand bestimmt Entstehungstag, Tariflogik und mögliche Zusatzsteuern. |
| 2 | Wo sind Erblasser, Schenker und Erwerber steuerlich ansässig? | Spanien und Deutschland knüpfen ihre persönliche Steuerpflicht an unterschiedliche Tatbestände. |
| 3 | Welche Staatsangehörigkeiten liegen vor? | Sie können für die deutsche Fünfjahresregel und die erbrechtliche Rechtswahl entscheidend sein. |
| 4 | Was wird übertragen und wo ist es belegen? | Immobilien, Konten, Forderungen, Beteiligungen, Versicherungen und bewegliche Sachen sind einzeln einzuordnen. |
| 5 | Welches spanische Regionalrecht gilt? | Die gesetzlichen Anknüpfungsregeln entscheiden über Reduktionen, Tarife, Koeffizienten und Begünstigungen. |
| 6 | Welche Behörde ist zuständig? | Materielles Regionalrecht und Verwaltungszuständigkeit sind getrennte Fragen. |
| 7 | Welche Verwandtschaftsgruppe oder Steuerklasse gilt? | Die spanischen Gruppen I bis IV sind nicht mit den deutschen Steuerklassen I bis III identisch. |
| 8 | Welche Bewertung, Schulden und Sonderbegünstigungen greifen? | Erst daraus entsteht die Bemessungsgrundlage. |
| 9 | Welche weitere Steuer fällt an? | Bei Schenkungen drohen insbesondere spanische Einkommensteuer und kommunale Folgen. |
| 10 | Welche Frist, Form und Nachweise gelten? | Eine Nullsteuer schützt nicht vor Verspätungszuschlägen oder dem Verlust einer Begünstigung. |
Eine seriöse Planung beginnt deshalb mit einer Vermögens- und Personenmatrix. Darin stehen nicht nur Werte, sondern auch Anschaffungsdaten, Schulden, Eigentumsquoten, Ansässigkeit, Staatsangehörigkeit, frühere Schenkungen und die gewünschte zivilrechtliche Wirkung. Wer nur den Steuersatz vergleicht, rechnet am Fall vorbei.
Wann besteuert Spanien den weltweiten Erwerb?
Bei der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Erwerber der Steuerpflichtige. Bei einer Erbschaft sind das insbesondere Erben, Vermächtnisnehmer und gegebenenfalls Versicherungsbegünstigte. Bei einer Schenkung ist es der Beschenkte.
Ist der Erwerber in Spanien steuerlich ansässig, greift grundsätzlich die persönliche Steuerpflicht, die obligación personal. Spanien erfasst dann grundsätzlich den weltweiten unentgeltlichen Erwerb. Das bedeutet nicht, dass jede Position am Ende doppelt besteuert wird. Es bedeutet zunächst nur, dass sie in die spanische Prüfung gehört.
Ist der Erwerber nicht in Spanien ansässig, greift grundsätzlich die reale Steuerpflicht, die obligación real. Erfasst werden dann Güter und Rechte, die in Spanien belegen, dort ausübbar oder dort zu erfüllen sind, sowie bestimmte gesetzlich einbezogene Versicherungsleistungen. Eine spanische Immobilie gehört immer in diese Prüfung. Bei Konten, Forderungen, Gesellschaftsrechten, Schiffen und indirekten Immobilienstrukturen ist eine pauschale Aussage gefährlich. Entscheidend ist das konkrete Recht und seine Anknüpfung nach Artikel 7 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.
| Erwerber | Spanischer Steuerumfang | Typische Folge |
|---|---|---|
| In Spanien steuerlich ansässig | Persönliche Steuerpflicht für grundsätzlich den weltweiten unentgeltlichen Erwerb | Ausländisches und spanisches Vermögen erfassen; Regionalrecht und Behörde zusätzlich bestimmen |
| Nicht in Spanien steuerlich ansässig | Reale Steuerpflicht für spanische, dort ausübbare oder dort zu erfüllende Güter und Rechte sowie erfasste Versicherungsleistungen | Jeden Vermögenswert einzeln auf seine spanische Belegenheit prüfen |
Ein typischer Irrtum lautet: „Der Erblasser war Nichtresident, also gilt nur staatliches Recht.“ Das ist zu kurz. Bei einem nichtresidenten Erblasser verweist das Gesetz für den in Spanien belegenen Nachlass grundsätzlich auf das Recht der Autonomen Gemeinschaft, in der der höchste Wert dieses spanischen Nachlasses liegt. War der Erblasser in einer Autonomen Gemeinschaft ansässig und ist der Erwerber Nichtresident, kann das Recht dieser Gemeinschaft maßgeblich sein. Für Schenkungen unterscheiden sich die Regeln danach, ob eine Immobilie oder ein anderer Vermögenswert übertragen wird.
Es gibt dabei keine freie Wahl des günstigsten Regionalrechts. Die zweite Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 ordnet das anwendbare Recht gesetzlich zu. Erst wenn diese Zuordnung feststeht, darf mit den balearischen Begünstigungen gerechnet werden.
Wann ist die AEAT zuständig und wann die ATIB?
Die Behörde, bei der erklärt wird, ist nicht zwingend die Behörde, deren materielles Steuerrecht die Zahlen liefert. Bei staatlich verwalteten Nichtresidentenfällen wird die Erklärung regelmäßig bei der spanischen Agencia Estatal de Administración Tributaria, kurz AEAT, eingereicht. Das kann auch dann gelten, wenn für die Berechnung balearische Reduktionen, Tarife und Bonifikationen maßgeblich sind.
Liegt die Verwaltungszuständigkeit bei den Balearen, ist die Agencia Tributaria de las Illes Balears, kurz ATIB, zuständig. Residentenfälle werden nicht automatisch schon deshalb bei der ATIB erklärt, weil irgendein Vermögenswert auf Mallorca liegt. Auch hier müssen Ansässigkeit, Erwerbsart und gesetzliche Zuständigkeitsregeln geprüft werden.
Für die Praxis hilft eine saubere Trennung:
| Frage | Mögliche Antwort | Was folgt daraus? |
|---|---|---|
| Wo besteht spanische Steuerpflicht? | Weltweiter Erwerb oder nur spanische Vermögenswerte | Umfang der spanischen Bemessungsgrundlage |
| Welches materielle Recht gilt? | Staatliches oder regionales Recht, etwa Balearen | Reduktionen, Tarife, Koeffizienten und Begünstigungen |
| Welche Verwaltung ist zuständig? | AEAT oder ATIB | Formularweg, Zahlungsweg und Verfahrenspraxis |
| Welches Erbrecht gilt? | Deutsches, spanisches gemeines oder regionales Foralrecht | Erbenstellung, Pflichtteil, Paktform und Verfügungsmacht |
Dass alle vier Antworten „Balearen“ lauten, ist möglich. Es ist aber kein Automatismus.
Welche Verwandtschaftsgruppen gelten auf den Balearen?
Die spanische Einteilung beeinflusst Grundreduktion, Tarif, Multiplikationskoeffizient und Begünstigung. Sie muss für jeden Erwerber gesondert bestimmt werden.
| Gruppe | Personenkreis, verkürzt | Balearische Grundreduktion bei Erbschaften |
|---|---|---|
| I | Abkömmlinge unter 21 Jahren | 25.000 EUR plus 6.250 EUR für jedes Jahr unter 21, höchstens 50.000 EUR |
| II | Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren; eingetragene Partner nach Prüfung der balearischen Gleichstellung | 25.000 EUR |
| III | Seitenverwandte zweiten und dritten Grades sowie bestimmte durch Schwägerschaft verbundene Personen | 8.000 EUR |
| IV | Seitenverwandte ab dem vierten Grad und nicht verwandte Erwerber | 1.000 EUR |
Zur Gruppe III gehören etwa Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. Für den Multiplikationskoeffizienten und die aktuellen Begünstigungen muss innerhalb dieser Gruppe weiter unterschieden werden. Blutsverwandte zweiten und dritten Grades sowie bestimmte Verwandte in gerader Linie durch Schwägerschaft stehen nicht in jeder Rechenstufe gleich wie Seitenverwandte zweiten und dritten Grades durch Schwägerschaft.
Sonderreduktionen können hinzukommen, beispielsweise wegen einer Behinderung, einer Lebensversicherung, der Hauptwohnung oder der Übertragung eines Betriebs oder einer Beteiligung. Das sind keine frei verfügbaren Zusatzfreibeträge. Jede dieser Regeln hat eigene persönliche, sachliche und zeitliche Voraussetzungen, häufig auch Haltefristen. Eine Betriebsbegünstigung darf deshalb nicht in eine Beispielrechnung aufgenommen werden, solange Tätigkeit, Beteiligungsquote, Vergütung, Fortführung und sonstige Bedingungen nicht feststehen.
Wie wird eine spanische Erbschaftsteuer gerechnet?
Die Rechnung besteht aus mehreren Stufen. Wer direkt von „einem Prozent Erbschaftsteuer“ oder „null Prozent auf den Balearen“ spricht, überspringt die entscheidenden Zwischenschritte.
- Für jeden Erwerber wird sein steuerpflichtiger Erwerb abgegrenzt.
- Vermögenswerte werden nach den gesetzlichen Regeln bewertet.
- Abziehbare Schulden und Lasten werden zugeordnet.
- Gegebenenfalls wird Hausrat angesetzt.
- Grund- und Sonderreduktionen werden abgezogen.
- Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage wird der Tarif angewendet.
- Die tarifliche Quote wird mit dem Koeffizienten für Verwandtschaft und Vorvermögen korrigiert.
- Erst danach werden die aktuelle Bonifikation oder andere Abzüge berücksichtigt.
Das Vorvermögen ist dabei nicht der Nachlass, sondern das bereits vorhandene Vermögen des Erwerbers nach den hierfür maßgeblichen Bewertungsregeln. Es kann den Steuerbetrag über einen Multiplikationskoeffizienten erhöhen. Bei nichtresidenten Erwerbern ist für diese Prüfung grundsätzlich nur das in Spanien belegene Vorvermögen relevant. Auch diese Einordnung muss dokumentiert werden.
Welcher Wert gilt für eine spanische Immobilie?
Seit dem 1. Januar 2022 gilt bei Immobilien grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Entstehungstag. Er ist nicht mit dem meist deutlich älteren Katasterwert zu verwechseln. Liegt der erklärte Wert oder die vereinbarte Gegenleistung höher, ist der höhere Wert maßgeblich.
Fehlt ein Referenzwert oder kann er nicht zertifiziert werden, gilt grundsätzlich der höhere Wert aus erklärtem Wert und Marktwert. Eine freie Auswahl zwischen eigener Schätzung, Gutachten und einem möglichst niedrigen Finanzamtswert gibt es nicht. Wer den Referenzwert für unzutreffend hält, muss ihn über die gesetzlich vorgesehenen Wege im Zusammenhang mit der Selbstveranlagung, einem Berichtigungsantrag oder einem Bescheid angreifen.
Für die aktuellen balearischen Begünstigungen kommt eine zweite Wertgrenze hinzu. Bei einer Immobilie darf der in der öffentlichen Urkunde ausgewiesene Wert grundsätzlich höchstens 20 Prozent über dem Referenzwert liegen. Fehlt ein Referenzwert, darf der Urkundenwert grundsätzlich den Marktwert nicht übersteigen. Diese Grenze ist keine allgemeine Bewertungsregel. Sie ist eine Voraussetzung für die 100-, 60- oder 35-prozentige Begünstigung. Ein unnötig hoch angesetzter Urkundenwert kann deshalb eine Begünstigung gefährden, obwohl die allgemeine Steuerbemessung einen höheren erklärten Wert grundsätzlich akzeptiert.
Gehören immer drei Prozent des Nachlasses zum Hausrat?
Nein. Artikel 15 der Ley 29/1987 enthält zwar eine widerlegbare Vermutung von drei Prozent für den ajuar doméstico. Nach der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Supremo erfasst diese Vermutung aber nur körperliche bewegliche Gegenstände des Familienhaushalts und des persönlichen Gebrauchs.
Geld, Bankkonten, Wertpapiere, Beteiligungen, Immobilien und andere nicht hausratfähige Werte gehören ohne besonderen Nachweis nicht in die Drei-Prozent-Basis. Wer ausschließlich eine Immobilie und ein Wertpapierdepot erbt, darf daher nicht einfach drei Prozent des gesamten Werts aufschlagen. Ebenso falsch wäre eine pauschale Nichtresidentenrechnung mit drei Prozent des gesamten spanischen Nachlasses.
Im konkreten Fall sind zwei Fragen zu beantworten: Gab es überhaupt hausratfähige Gegenstände? Und auf welcher nachweisbaren Basis ist die Vermutung anzuwenden oder zu widerlegen? In den Rechenbeispielen dieses Wegweisers wird Hausrat mit 0 EUR angesetzt, wenn ausdrücklich kein hausratfähiges Vermögen unterstellt ist.
Welche Schulden mindern den Erwerb?
Schulden und Lasten mindern nicht automatisch jeden steuerlichen Erwerb. Sie müssen tatsächlich bestehen, nachweisbar sein und dem belasteten Vermögenswert oder Nachlass zugeordnet werden können. Bei nichtresidenten Erwerbern ist zusätzlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verbindlichkeit innerhalb der realen Steuerpflicht berücksichtigt werden darf.
Bei einem Darlehen für eine spanische Immobilie gehören deshalb Darlehensvertrag, Zahlungsfluss, Erwerbsurkunde, Saldenbestätigung zum Todestag und gegebenenfalls die dingliche Sicherung in das Dossier. Eine bloße Behauptung, die Familie habe dem Erblasser Geld geliehen, trägt keine sichere Kürzung. Besonders vorsichtig ist mit Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen umzugehen.
Bei Schenkungen kann eine Schuldübernahme den Vorgang aufteilen. Der unentgeltliche Nettoteil kann der Schenkungsteuer unterliegen, während die übernommene Verbindlichkeit als Gegenleistung eine entgeltliche Übertragung und damit insbesondere Grunderwerbsteuer auslösen kann. Das ist keine automatische Steuerspartechnik, sondern ein eigener gemischter Erwerbstatbestand.
Wie werden Nießbrauch und bloßes Eigentum bewertet?
Die Aufteilung zwischen Nießbrauch und bloßem Eigentum kann Vermögen, Nutzung und spätere Verfügungsrechte trennen. Steuerlich wird dabei nicht nach Gefühl aufgeteilt.
| Recht | Spanische Grundregel für die ISD-Bewertung |
|---|---|
| Lebenslanger Nießbrauch | 89 minus vollendetes Alter der berechtigten Person in Prozent des Volleigentums, mindestens 10 Prozent und höchstens 70 Prozent |
| Zeitnießbrauch | 2 Prozent des Volleigentums je Jahr, höchstens 70 Prozent |
| Bloßes Eigentum | Wert des Volleigentums abzüglich des Nießbrauchswerts |
Bei einer Immobilie im Wert von 1.000.000 EUR und einer 70-jährigen Person mit lebenslangem Nießbrauch ergibt sich ein Nießbrauchswert von 19 Prozent, also 190.000 EUR. Das bloße Eigentum wird mit 81 Prozent oder 810.000 EUR bewertet.
Einordnung: Dies ist ausschließlich ein spanisches ISD-Bewertungsbeispiel mit Rechtsstand 14. August 2026. Es berechnet keine Zahlsteuer; dafür müssten Erwerbsart, Stichtag, Ansässigkeit, Verwandtschaft, Vorvermögen, Regionalrecht, Behörde, Schulden und mögliche deutsche Folgen feststehen.
| Recht | Quote | Wert |
|---|---|---|
| Lebenslanger Nießbrauch, Alter 70 | 19 % | 190.000 EUR |
| Bloßes Eigentum | 81 % | 810.000 EUR |
Beim späteren Erlöschen des Nießbrauchs ist der ursprüngliche Erwerbstitel entscheidend. Wurde die Aufspaltung unentgeltlich begründet, folgt die Konsolidierung grundsätzlich dem Erbschaft- oder Schenkungsteuerregime. Wurde sie entgeltlich begründet, gilt grundsätzlich derselbe entgeltliche Steuertitel wie beim Erwerb des bloßen Eigentums. Eine pauschale Aussage, beim Tod des Nießbrauchers fielen Grunderwerbsteuer und ein bestimmter Prozentsatz auf den gesamten Immobilienwert an, ist falsch. Zu prüfen sind der hinzutretende, bisher nicht versteuerte Rechtswert, der aktuelle Wert, der ursprüngliche Titel und das anwendbare Recht.
Welche balearischen Tarife gelten bei Erbschaften?
Für die Gruppen I und II gilt auf den Balearen ein eigener progressiver Tarif. Er bleibt auch dann ein notwendiger Rechenschritt, wenn die darauf beruhende korrigierte Vollquote anschließend zu 100 Prozent bonifiziert wird.
Einordnung: Die folgende Tabelle zeigt die balearische Erbschaftsteuer für Erwerbe der Gruppen I und II mit Entstehungszeitpunkt ab dem 25. Juli 2025, vor Multiplikationskoeffizient und 100-prozentiger Bonifikation. Ob persönliche oder reale Steuerpflicht besteht und ob ATIB oder AEAT zuständig ist, richtet sich nach den zuvor erläuterten Anknüpfungsregeln.
| Bemessungsgrundlage ab | Feste Quote | Restbetrag bis | Grenzsatz |
|---|---|---|---|
| 0 EUR | 0 EUR | 700.000 EUR | 1 % |
| 700.000 EUR | 7.000 EUR | 300.000 EUR | 8 % |
| 1.000.000 EUR | 31.000 EUR | 1.000.000 EUR | 11 % |
| 2.000.000 EUR | 141.000 EUR | 1.000.000 EUR | 15 % |
| 3.000.000 EUR | 291.000 EUR | darüber | 20 % |
Für die Gruppen III und IV gilt der allgemeine balearische Tarif:
Einordnung: Auch diese Tabelle betrifft die balearische Erbschaftsteuer mit Rechtsstand 14. August 2026 und zeigt nur den Tarif vor Multiplikationskoeffizient und einer möglichen 60- oder 35-prozentigen Bonifikation. Sie ist keine Tabelle der endgültigen Zahlsteuer.
| Bemessungsgrundlage ab | Feste Quote | Restbetrag bis | Grenzsatz |
|---|---|---|---|
| 0 EUR | 0 EUR | 8.000 EUR | 7,65 % |
| 8.000 EUR | 612 EUR | 8.000 EUR | 8,50 % |
| 16.000 EUR | 1.292 EUR | 8.000 EUR | 9,35 % |
| 24.000 EUR | 2.040 EUR | 8.000 EUR | 10,20 % |
| 32.000 EUR | 2.856 EUR | 8.000 EUR | 11,05 % |
| 40.000 EUR | 3.740 EUR | 8.000 EUR | 11,90 % |
| 48.000 EUR | 4.692 EUR | 8.000 EUR | 12,75 % |
| 56.000 EUR | 5.712 EUR | 8.000 EUR | 13,60 % |
| 64.000 EUR | 6.800 EUR | 8.000 EUR | 14,45 % |
| 72.000 EUR | 7.956 EUR | 8.000 EUR | 15,30 % |
| 80.000 EUR | 9.180 EUR | 40.000 EUR | 16,15 % |
| 120.000 EUR | 15.640 EUR | 40.000 EUR | 18,70 % |
| 160.000 EUR | 23.120 EUR | 80.000 EUR | 21,25 % |
| 240.000 EUR | 40.120 EUR | 160.000 EUR | 25,50 % |
| 400.000 EUR | 80.920 EUR | 400.000 EUR | 29,75 % |
| 800.000 EUR | 199.920 EUR | darüber | 34 % |
Auf die tarifliche Quote wird anschließend der Multiplikationskoeffizient angewendet. Er hängt vom Vorvermögen und von der Verwandtschaft ab.
Einordnung: Die Koeffizienten gelten in der balearischen Erbschaftsteuer nach der jeweils festgestellten Gruppe und dem Vorvermögen des Erwerbers. Die anschließende Bonifikation, die Erklärungspflicht, die Behördenzuständigkeit sowie eine mögliche deutsche Steuer sind darin noch nicht berücksichtigt.
| Vorvermögen | Gruppen I/II | Gruppe III: Blutsverwandte 2./3. Grad und gerade Linie durch Schwägerschaft | Gruppe III: Seitenlinie 2./3. Grad durch Schwägerschaft | Gruppe IV |
|---|---|---|---|---|
| bis 400.000 EUR | 1,0000 | 1,2706 | 1,6575 | 1,7000 |
| über 400.000 bis 2.000.000 EUR | 1,0500 | 1,3341 | 1,7000 | 1,7850 |
| über 2.000.000 bis 4.000.000 EUR | 1,1000 | 1,3977 | 1,7850 | 1,8700 |
| über 4.000.000 EUR | 1,2000 | 1,5247 | 1,9550 | 2,0400 |
Diese Tabellen zeigen die rechnerische Belastung vor der aktuellen Begünstigung. Sie dürfen nicht isoliert als Zahlsteuer veröffentlicht oder in eine Kaufentscheidung übernommen werden.
Welche Bonifikationen gelten seit Juli 2025?
Für Erwerbe mit dem entsprechenden Entstehungszeitpunkt gilt auf den Balearen folgende aktuelle Grundsystematik. Die Tabelle betrifft die balearische Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Rechtsstand 14. August 2026; persönliche oder reale Steuerpflicht und die Zuständigkeit von ATIB oder AEAT müssen vor ihrer Anwendung feststehen:
| Erwerb | Gruppe | Aktuelle Begünstigung | Zentrale Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Erbschaft und erfasster Nachfolgepakt | I/II | 100 % der korrigierten Vollquote | Autoliquidation; bei Immobilien öffentliche Urkunde und grundsätzlich Wert höchstens Referenzwert plus 20 Prozent, mangels Referenzwert höchstens Marktwert |
| Erbschaft und erfasster Nachfolgepakt | III, Blutsverwandte 2./3. Grades | 60 % | Keine konkurrierenden Abkömmlinge oder Adoptierten des Erblassers, es sei denn, diese sind enterbt; Form-, Wert- und Erklärungsvorgaben beachten |
| Erbschaft und erfasster Nachfolgepakt | übrige Gruppe III | 35 % | Form-, Wert- und Erklärungsvorgaben beachten |
| Schenkung | I/II | 100 % der liquiden Quote | Bei Immobilien öffentliche Urkunde und Wertgrenze; bei Geld oder Forderungen öffentliche Urkunde und Herkunftsnachweis; Autoliquidation |
| Schenkung | III, Blutsverwandte 2./3. Grades | 60 % | Bei Schenkungen keine Konkurrenzbedingung wie im Erbfall; Form-, Wert- und Herkunftsvorgaben beachten |
| Schenkung | übrige Gruppe III | 35 % | Form-, Wert- und Herkunftsvorgaben beachten |
Die 100-prozentige Erbschaftsbonifikation für die Gruppen I und II besteht seit dem 18. Juli 2023. Die seit dem 25. Juli 2025 geltende Fassung hat insbesondere die Begünstigungen der Gruppe III und die Schenkungsregeln verändert.
Bei einer Immobilienschenkung an eine Person der Gruppen I oder II greift bei Verletzung der besonderen Immobilien-Wertvorgabe eine Rückfallformel mit 7 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese 7 Prozent sind kein allgemeiner aktueller Schenkungsteuersatz. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann einen 100-prozentigen Abzug erreichen. Wer sie verletzt, kann trotz enger Verwandtschaft erheblich belastet werden.
Wie sieht eine balearische Erbschaft an ein Kind heute aus?
Angenommen, ein deutscher Staatsangehöriger mit steuerlicher Ansässigkeit auf Mallorca verstirbt am 1. August 2026. Sein ebenfalls auf Mallorca ansässiges, volljähriges Kind ist Alleinerbe und gehört zur Gruppe II. Beide haben Deutschland am 30. Juni 2019 dauerhaft verlassen, unterhalten dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und erfüllen nach den Beispielannahmen auch nicht die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Balearisches Recht ist nach den Anknüpfungsregeln anwendbar, die ATIB ist zuständig. Das Kind erhält ausschließlich eine auf Mallorca belegene Immobilie mit einem Referenz-, Markt- und Urkundenwert von jeweils 750.000 EUR. Hausratfähiges Vermögen und Schulden gibt es nicht. Das Vorvermögen des Kindes beträgt 500.000 EUR. Frühere Schenkungen oder Nachfolgepakte und weitere Sonderreduktionen werden nicht unterstellt. Der Urkundenwert erfüllt die Grenze für die Bonifikation.
Einordnung: Balearische Erbschaftsteuer, persönliche Steuerpflicht des Kindes in Spanien, Gruppe II, Todestag 1. August 2026. Die Tabelle bildet Tarif, Koeffizient und Bonifikation getrennt ab.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Immobilienwert | 750.000 EUR |
| Hausrat | 0 EUR |
| Grundreduktion Gruppe II | -25.000 EUR |
| Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | 725.000 EUR |
| Tarif: 700.000 EUR × 1 % plus 25.000 EUR × 8 % | 9.000 EUR |
| Koeffizient bei 500.000 EUR Vorvermögen | × 1,05 |
| Korrigierte Vollquote | 9.450 EUR |
| Bonifikation 100 % | -9.450 EUR |
| Balearische Zahlsteuer | 0 EUR |
Die Rechnung endet nicht mit dem Überweisungsbetrag. Die fristgerechte Autoliquidation ist in diesem Beispiel bei der ATIB einzureichen; öffentliche Urkunde und Wertnachweis bleiben erforderlich. Ein steuerpflichtiger spanischer Vermögensgewinn des Erblassers entsteht durch den Tod grundsätzlich nicht. Eine kommunale Steuer auf urbanen Grundbesitz wäre mangels Grundstücks- und Gemeindedaten gesondert zu prüfen und ist hier nicht berechnet. Deutsche Erbschaftsteuer fällt unter den ausdrücklich gesetzten Annahmen und mangels deutschen Inlandsvermögens nicht an; eine Anrechnung stellt sich daher nicht. Das folgende Beispiel ändert die deutsche Anknüpfung bewusst.
Was zahlt ein Geschwister auf einen Erwerb von 200.000 EUR?
Angenommen, ein auf Mallorca ansässiger deutscher Staatsangehöriger verstirbt am 1. August 2026. Sein ebenfalls dort ansässiges Geschwister erbt ausschließlich ein unbelastetes Bankguthaben in Palma von 200.000 EUR. Beide haben Deutschland am 30. Juni 2019 dauerhaft verlassen, unterhalten dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und erfüllen nach den Beispielannahmen auch nicht die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Balearisches Recht ist nach den Anknüpfungsregeln anwendbar, die ATIB ist zuständig. Das Geschwister ist Blutsverwandter zweiten Grades und gehört zur Gruppe III. Es gibt keine konkurrierenden Abkömmlinge oder Adoptierten des Erblassers. Das Vorvermögen liegt unter 400.000 EUR. Frühere Erwerbe, Hausrat, Schulden und weitere Reduktionen werden nicht unterstellt.
Einordnung: Balearische Erbschaftsteuer, persönliche Steuerpflicht des Geschwisters in Spanien, Gruppe III, Todestag 1. August 2026. Die Tabelle zeigt die vollständige ISD-Rechnung unter diesen Annahmen.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Erwerb | 200.000 EUR |
| Grundreduktion Gruppe III | -8.000 EUR |
| Bemessungsgrundlage | 192.000 EUR |
| Tarif: 23.120 EUR plus 32.000 EUR × 21,25 % | 29.920 EUR |
| Koeffizient 1,2706 | 38.016,35 EUR |
| Bonifikation 60 % | -22.809,81 EUR |
| Balearische Zahlsteuer | 15.206,54 EUR |
Fehlt die besondere Voraussetzung für die 60-prozentige Bonifikation im Erbfall, wird unter denselben Annahmen nur eine Begünstigung von 35 Prozent berücksichtigt. Die Zahlsteuer beträgt dann 24.710,63 EUR. Der Unterschied von mehr als 9.500 EUR entsteht nicht durch den Tarif, sondern durch die persönliche Familiensituation im Zeitpunkt des Todes.
Die Autoliquidation bleibt trotz Bonifikation fristgerecht bei der ATIB einzureichen. Ein steuerpflichtiger spanischer Vermögensgewinn des Erblassers entsteht durch den Tod grundsätzlich nicht; eine kommunale Immobiliensteuerfolge scheidet beim alleinigen Bankguthaben aus. Deutsche Erbschaftsteuer fällt unter den ausdrücklich gesetzten Annahmen und mangels deutschen Inlandsvermögens nicht an. Eine grenzüberschreitende Anrechnung stellt sich deshalb in diesem Beispiel nicht.
Wann erfasst Deutschland den gesamten Erwerb?
Deutschland besteuert den gesamten Erwerb, wenn der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber Inländer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG ist. Inländer ist insbesondere, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei deutschen Staatsangehörigen wirkt die Inländereigenschaft nach einem Wegzug fort, solange sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufgehalten haben. Das ist die Fünfjahresregel des § 2 ErbStG. Eine bloße Abmeldung entscheidet den Fall nicht. Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Dauer des Auslandsaufenthalts müssen getrennt festgestellt werden.
Sind weder die übertragende noch die erwerbende Person Inländer, kann beschränkte Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen nach § 121 BewG bestehen. Davon zu trennen ist die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach den §§ 2 und 4 AStG. Sie betrifft bestimmte deutsche Staatsangehörige in Niedrigsteuerkonstellationen mit wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland und hat weitere Tatbestandsmerkmale. Sie ist kein Auffangtatbestand für Nichtdeutsche und sollte nicht als „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ bezeichnet werden.
Welche deutschen Freibeträge und Steuersätze gelten?
Einordnung: Die folgenden Beträge und Tarife betreffen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Rechtsstand 14. August 2026. Die Tabelle zeigt die vollen persönlichen Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht ist die besondere Kürzungsregel des § 16 Absatz 2 ErbStG zu prüfen. Form- und Anzeigepflichten sowie eine mögliche spanische Steuer bleiben eigenständige Schritte.
| Steuerklasse | Personenkreis, verkürzt | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| I | Ehegatten und Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; deren Abkömmlinge; Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | Ehegatte/Lebenspartner 500.000 EUR; Kinder 400.000 EUR; Kinder vorverstorbener Kinder 400.000 EUR; übrige Enkel 200.000 EUR; Eltern/Voreltern im Erbfall 100.000 EUR |
| II | Eltern/Voreltern bei Schenkungen; Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten und frühere Lebenspartner | 20.000 EUR |
| III | Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen | 20.000 EUR |
Nach Abzug der einschlägigen Freibeträge und Befreiungen gilt der deutsche Tarif. Der steuerpflichtige Erwerb wird nach § 10 ErbStG auf volle 100 EUR nach unten abgerundet; an Tarifgrenzen kann zusätzlich der Härteausgleich des § 19 Absatz 3 ErbStG eingreifen:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Mehrere Erwerbe derselben Person von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums kann ein persönlicher Freibetrag grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen. Daraus folgt aber keine automatische Empfehlung, im Zehnjahresrhythmus Vermögen zu verschenken. Kontrollverlust, Nießbrauch, Rückforderungsrechte, spanische Schenkungsteuer, spanische Ertragsteuer und die spätere Veräußerung müssen in dieselbe Rechnung.
Für Todesfälle mit Steuerentstehung nach dem 31. Dezember 2024 beträgt der deutsche Erbfallkostenpauschbetrag 15.000 EUR. Er gehört nicht in eine Schenkungsrechnung. Zusätzliche Begünstigungen für Familienheime, Versorgungsfreibeträge, Betriebsvermögen oder bestimmte Wohnimmobilien sind möglich, aber an eigene Voraussetzungen gebunden.
Wie kann Spanien 0 Euro und Deutschland 50.250 Euro verlangen?
Wir ändern das balearische Kinderbeispiel für die deutsche Prüfung an einem Punkt: Das Kind ist weiterhin in Spanien steuerlich ansässig, unterhält am Todestag aber zusätzlich eine ihm jederzeit zur Verfügung stehende Wohnung in Deutschland und ist deshalb deutscher Inländer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Der Erblasser hat keinen deutschen Wohnsitz; für die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht genügt hier der Inländerstatus des Kindes. Der persönliche Freibetrag des Kindes von 400.000 EUR ist unverbraucht. Frühere Erwerbe, deutsche Familienheim- oder Betriebsbegünstigungen und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden nicht unterstellt. Der deutsche Wertansatz beträgt ebenfalls 750.000 EUR.
Einordnung: Deutsche Erbschaftsteuer, unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Kindes, Steuerklasse I, Todestag 1. August 2026. Die spanische Ausgangsrechnung bleibt eine balearische Zahlsteuer von 0 EUR.
| Rechenschritt Deutschland | Betrag |
|---|---|
| Erwerb | 750.000 EUR |
| Erbfallkostenpauschbetrag | -15.000 EUR |
| Persönlicher Freibetrag Kind | -400.000 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 335.000 EUR |
| Steuerklasse I, 15 % | 50.250 EUR |
Das Ergebnis lautet in dieser vereinfachten Konstellation: 0 EUR spanische Zahlsteuer und 50.250 EUR deutsche Erbschaftsteuer. Die spanische Autoliquidation ist gleichwohl bei der ATIB einzureichen. Für die deutsche Anrechnung fehlt eine tatsächlich gezahlte spanische Steuer. Ein steuerpflichtiger spanischer Vermögensgewinn des Erblassers entsteht durch den Tod grundsätzlich nicht. Eine mögliche kommunale Steuer auf urbanen Grundbesitz ist mangels Grundstücks- und Gemeindedaten nicht berechnet. Gerade dieses Beispiel zeigt, warum die balearische 100-prozentige Bonifikation nicht mit einer grenzüberschreitenden Steuerfreiheit gleichgesetzt werden darf.
Verhindert das Doppelbesteuerungsabkommen eine doppelte Erbschaftsteuer?
Nein. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien erfasst Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören nicht zu seinem sachlichen Anwendungsbereich. Auch die seit 2025 synthetisierte Fassung ändert daran nichts.
Eine Doppelbelastung kann daher nur über die nationalen Anrechnungsvorschriften gemildert werden. In Deutschland ist das § 21 ErbStG, in Spanien Artikel 23 der Ley 29/1987. Beide Regeln haben Grenzen. Sie garantieren weder eine vollständige Anrechnung noch eine Erstattung des Betrags, um den die ausländische Steuer höher ist.
| Prüfung | Deutschland | Spanien |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 21 ErbStG | Artikel 23 Ley 29/1987 |
| Grundvoraussetzung | Antrag; entsprechende ausländische Steuer ist festgesetzt, gezahlt und nicht mehr ermäßigbar | Tatsächlich gezahlte, der spanischen Steuer ähnliche Auslandssteuer |
| Erfasster Erwerb | Derselbe Erwerb wird in beiden Staaten besteuert | Persönliche Steuerpflicht in Spanien und Auslandsvermögen |
| Vermögensgrenze | Qualifizierendes Auslandsvermögen; der Verweis auf § 121 BewG kann Vermögen ausschließen | Auslandsvermögen innerhalb der persönlichen Steuerpflicht |
| Höchstbetrag | Deutscher Steueranteil, der auf das qualifizierende Auslandsvermögen entfällt | Niedrigerer Betrag aus Auslandssteuer und spanischem Steueranteil auf das Auslandsvermögen |
| Restrisiko | Anrechnungsüberhang oder vollständiger Ausfall | Anrechnungsüberhang; bei realer Steuerpflicht keine pauschale Anrechnung |
Für den deutschen Antrag müssen ausländischer Steuerbescheid, Zahlungsnachweis, Übersetzungen und die fehlende Ermäßigungs- oder Erstattungsmöglichkeit dokumentiert werden. Auf spanischer Seite ist ebenfalls nachzuweisen, welche vergleichbare Steuer im Ausland tatsächlich bezahlt wurde und welcher Teil auf das Auslandsvermögen entfällt.
Warum kann ein spanisches Bankkonto bei der deutschen Anrechnung problematisch sein?
Bei einem deutschen Inländer als Erblasser ist der Begriff des Auslandsvermögens für § 21 ErbStG enger als die umgangssprachliche Frage, wo ein Konto geführt wird. Die Vorschrift verweist auf § 121 BewG. Eine Forderung gegen ein ausländisches Kreditinstitut fällt danach regelmäßig nicht unter das für die Anrechnung qualifizierende Auslandsvermögen.
Spanien kann ein spanisches Bankguthaben bei einem nichtresidenten Erben dennoch als in Spanien steuerbaren Erwerb erfassen. Dann können beide Staaten besteuern, während die spanische Steuer in Deutschland ganz oder teilweise nicht anrechenbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat eine solche Konstellation in der Rechtssache C-67/08, Block, behandelt.
Der korrekte Satz lautet nicht, Geld sei für Deutschland immer Inlandsvermögen. Das Anrechnungsproblem entsteht aus der besonderen gesetzlichen Definition des Auslandsvermögens. Diese Präzision ist wichtig, weil andere Steuerpflicht- und Bewertungsfragen nicht automatisch derselben Logik folgen.
Welches Erbrecht gilt bei einem deutsch-spanischen Erbfall?
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt internationale Zuständigkeit, anwendbares Erbrecht, Anerkennung und Vollstreckung sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Steuern und Verwaltungssachen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das anwendbare Erbrecht beantwortet daher nicht, wo und wie viel Erbschaftsteuer zu zahlen ist.
Grundsätzlich verweist die Verordnung auf das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist eine tatsächliche Gesamtwürdigung. Melderegister, steuerliche Ansässigkeit und Immobilieneigentum sind Anhaltspunkte, aber keines davon entscheidet allein.
Eine Person kann für ihre Rechtsnachfolge das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt besitzt. Ein deutscher Staatsangehöriger kann deshalb deutsches Erbrecht wählen. Spanisches Recht ist für ihn nicht einfach eine beliebige zweite Option, wenn er keine spanische Staatsangehörigkeit hat.
Verweist die Kollisionsprüfung auf Spanien, ist noch nicht zwingend geklärt, welche spanische Teilrechtsordnung gilt. Spanien ist ein Mehrrechtsstaat. Artikel 36 der EU-Erbrechtsverordnung verlangt eine zusätzliche Bestimmung der maßgeblichen Gebietseinheit. Ein gewöhnlicher Aufenthalt auf Mallorca ist ein starkes tatsächliches Element, ersetzt aber nicht jede Prüfung der internen spanischen Anknüpfung und der vecindad civil.
Auch Pflichtteilsfragen folgen dem anwendbaren Erbstatut. Der Ort, an dem ein Testament unterzeichnet wurde, entscheidet darüber nicht. Der Código Civil verbietet in Artikel 669 gemeinschaftliche Testamente. Ob ein deutsches gemeinschaftliches Testament in einem grenzüberschreitenden Fall wirksam ist und welche Wirkungen es entfaltet, muss dennoch kollisions-, form- und sachrechtlich geprüft werden. Ein pauschaler Satz, ein Berliner Testament sei „nur in Deutschland möglich“, hilft bei dieser Prüfung nicht.
Was bringt das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis, kurz ENZ, kann Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern helfen, ihre Stellung und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Es ist freiwillig. Seine Wirkungen treten ohne besonderes Anerkennungsverfahren ein, und im Anwendungsbereich ist nach Artikel 74 der EU-Erbrechtsverordnung keine Apostille erforderlich.
Damit sind nicht alle praktischen Anforderungen erledigt. Eine spanische Bank oder ein Grundbuchamt kann eine Übersetzung oder weitere nationale Registerunterlagen verlangen. Beglaubigte Abschriften des ENZ gelten grundsätzlich sechs Monate, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gültigkeit ausgewiesen wird. Das ENZ ersetzt außerdem weder die spanische Erbschaftsteuererklärung noch den Nachweis ihrer Einreichung.
Irland und Dänemark nehmen als Staaten nicht an der EU-Erbrechtsverordnung teil. Daraus folgt nicht, dass irische, dänische oder Drittstaatsangehörige persönlich von ihren Kollisionsnormen ausgeschlossen wären. Die Regeln sind universell anzuwenden, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines teilnehmenden Staates den Fall beurteilt.
Welche Unterlagen werden für eine spanische Erbschaft gebraucht?
Das Dossier hängt vom Nachlass und vom anwendbaren Erbrecht ab. Typischerweise gehören dazu:
- Sterbeurkunde;
- Bescheinigung des spanischen zentralen Testamentsregisters;
- Testament, Erbschein, gerichtliche Entscheidung oder Europäisches Nachlasszeugnis;
- Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft;
- NIE und steuerliche Registrierung der Beteiligten;
- Ansässigkeitsnachweise von Erblasser und Erwerbern;
- Grundbuchauszüge, Erwerbsurkunden und Katasterunterlagen für Immobilien;
- Referenzwertbescheinigung zum Todestag;
- Bank- und Depotsalden zum Todestag;
- Unterlagen zu Beteiligungen, Forderungen, Versicherungen und beweglichem Vermögen;
- Darlehensverträge und Saldenbestätigungen für geltend gemachte Schulden;
- Nachweise zum Vorvermögen und zu früheren Schenkungen;
- ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise für eine Anrechnung.
Ausländische öffentliche Urkunden benötigen je nach Instrument und Herkunft eine Apostille oder andere Echtheitsbestätigung. Beim ENZ gilt die genannte Apostillenfreiheit. Fremdsprachige Unterlagen müssen dort, wo die Behörde oder der Notar es verlangt, durch einen beeidigten Übersetzer übertragen werden.
Die NIE macht einen Erben nicht erst zivilrechtlich zum Erben. Sie ist aber für Notariat, Steuererklärung, Zahlung, Bankabwicklung und Registervollzug praktisch unverzichtbar. Deshalb sollte sie früh beantragt werden. Dasselbe gilt für Vollmachten, wenn Beteiligte nicht persönlich in Spanien handeln können.
Wie läuft die Erbschaft in Spanien praktisch ab?
Zuerst werden Erbenstellung, anwendbares Erbrecht und Nachlassbestand geklärt. Danach werden Werte und Schulden auf den Todestag festgestellt. Bei einer spanischen Immobilie muss insbesondere der Referenzwert geprüft werden. Gleichzeitig wird entschieden, ob eine notarielle Erbschaftsannahme und Teilung erforderlich ist und welche ausländischen Unterlagen der spanische Notar akzeptiert.
Die Erbschaftsannahme liefert regelmäßig die Grundlage für die Umschreibung von Immobilien und anderen registrierten Rechten. Vor dem Registervollzug verlangt das Grundbuchamt den Nachweis, dass die Erbschaftsteuer erklärt wurde. Eine Zahlsteuer von 0 EUR reicht also nicht als bloße Behauptung; die eingereichte Autoliquidation muss belegt werden.
Bei Bankguthaben verlangen Institute häufig eigene Saldenbescheinigungen, Erbnachweise, Vollmachten und den Steuerbeleg. Diese Abläufe dauern. Wer erst im fünften Monat nach dem Todesfall Unterlagen anfordert, bringt die Sechsmonatsfrist unnötig in Gefahr.
Welche Frist gilt für das Modelo 650?
Die spanische Erbschaftsteuererklärung mit dem Modelo 650 ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag einzureichen und zu zahlen. Bei einer gerichtlichen Todeserklärung beginnt die Frist grundsätzlich mit deren Rechtskraft.
| Vorgang | Frist | Was zusätzlich beachtet werden muss |
|---|---|---|
| Erbschaft, Modelo 650 | Sechs Monate ab Tod oder Rechtskraft der Todeserklärung | Verlängerung um sechs Monate innerhalb der ersten fünf Monate beantragen; Zinsen ab Ende der ursprünglichen Frist |
| Schenkung bei balearischer Zuständigkeit, Modelo 651 | Ein Monat ab Entstehung des Geschäfts | Bei elektronischer Einreichung und Zahlung: ein Monat plus zehn Kalendertage |
| Schenkung bei tatsächlich einschlägiger staatlicher Auffangregel | 30 Werktage | Nicht auf balearische Fälle übertragen, ohne die Zuständigkeit zu prüfen |
| IRNR bei Übertragung einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten, Modelo 210 | Drei Monate nach Ablauf eines ersten Monats seit der Übertragung | Eigene Frist neben der Schenkungsteuer des Erwerbers |
| Deutsche Erwerbsanzeige | Grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis | Bei Schenkungen grundsätzlich durch Erwerber und Schenker; gesetzliche Ausnahmen gesondert prüfen |
Innerhalb der ersten fünf Monate kann eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden. Die Verlängerung verschiebt die Abgabe, beseitigt aber nicht die finanziellen Folgen der späteren Zahlung: Ab dem Ende der ursprünglichen sechs Monate fallen Verzugszinsen an.
Eine allgemein beantragbare unbefristete Fristverlängerung für langsam laufende Auslandsverfahren gibt es nicht. Artikel 69 des spanischen Erbschaftsteuer-Reglements enthält gesetzliche Unterbrechungstatbestände für bestimmte qualifizierte Gerichts- oder Nachlassverfahren. Ob ein konkretes Verfahren darunter fällt, muss anhand seiner Art und Dokumentation geprüft werden. Die bloße Beschaffung ausländischer Unterlagen reicht nicht automatisch.
Was passiert bei einer verspäteten spanischen Erklärung?
Wird ohne vorherige Aufforderung freiwillig verspätet erklärt, beträgt der Zuschlag grundsätzlich 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Verzugsmonat. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt der Zuschlag 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum nach den ersten zwölf Monaten an.
Hat die Behörde bereits aufgefordert oder ein Prüfverfahren begonnen, gelten andere Regeln. Dann können Sanktionen hinzukommen. Zuschlag, Verzugszins, Sanktion und Verjährung sind getrennte Rechtsfolgen. Die spanische Festsetzungsverjährung beträgt zwar grundsätzlich vier Jahre, doch Beginn, Unterbrechung und mögliche Verlängerung lassen sich nicht mit dem Satz „nach vier Jahren ist alles vorbei“ abhandeln. Wer bewusst auf Verjährung setzt, riskiert außerdem Registerblockaden, Bankprobleme und ein behördliches Verfahren.
Welche deutschen Anzeige- und Erklärungspflichten laufen parallel?
Erwerber müssen einen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich auch den Schenker. Für Erwerbe von Todes wegen enthält § 30 Absatz 3 ErbStG eine Ausnahme bei bestimmten von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügungen; sie greift unter anderem nicht, wenn Auslandsvermögen zum Erwerb gehört. Für Schenkungen sieht § 30 Absatz 3 Satz 2 ErbStG dagegen eine Ausnahme vor, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist; der Gesetzeswortlaut beschränkt diese Ausnahme nicht ausdrücklich auf deutsche Notare. Bei einer spanischen Urkunde müssen Beurkundungsqualität und konkrete Ausnahme deshalb gesondert geprüft und dokumentiert werden. Bleiben Zweifel, verhindert eine vorsorgliche Anzeige Fristrisiken.
Die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung wird grundsätzlich nach Aufforderung des Finanzamts innerhalb der dort gesetzten Frist abgegeben. Es gibt keine allgemeine starre Jahresfrist für jeden Fall. Wer auf die Aufforderung wartet, obwohl eine dreimonatige Anzeigepflicht besteht, verwechselt Anzeige und Steuererklärung.
Worin unterscheidet sich eine Schenkung steuerlich von einer Erbschaft?
Bei beiden Vorgängen ist in Spanien der Erwerber für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verantwortlich. Bei der Schenkung kommt aber regelmäßig eine zweite Person mit einer zweiten Steuer hinzu: Der Schenker kann einen steuerpflichtigen Vermögensgewinn erzielen, obwohl ihm keine Liquidität zufließt.
| Punkt | Erbschaft | Schenkung |
|---|---|---|
| Spanischer ISD-Steuerpflichtiger | Erbe, Vermächtnisnehmer oder erfasster Versicherungsbegünstigter | Beschenkter |
| Spanische Ertragsteuer beim Übertragenden | Beim Tod grundsätzlich kein steuerpflichtiger Vermögensgewinn des Erblassers | Beim Schenker grundsätzlich Vermögensgewinn wie bei einem Verkauf |
| Balearische Begünstigung Gruppen I/II | 100-prozentige Bonifikation der korrigierten Vollquote | 100-prozentiger Abzug der liquiden Quote bei erfüllten Voraussetzungen |
| Spanien: Zusammenrechnung | Gegenwärtige Nachfolgepakte können bei einem späteren Erbfall innerhalb von vier Jahren relevant werden | Mehrere Schenkungen und bestimmte gegenwärtige Nachfolgepakte zwischen denselben Personen innerhalb von drei Jahren |
| Deutschland | Persönliche Freibeträge und Tarif; Erbfallkostenpauschale kann greifen | Persönliche Freibeträge und Tarif; keine Erbfallkostenpauschale |
| Spätere Veräußerung in Deutschland | Rechtsnachfolger tritt typischerweise in historische Anschaffungsdaten ein | Beschenkter tritt typischerweise in historische Anschaffungsdaten ein |
Eine Schenkung ist deshalb nicht schon dann günstig, wenn die spanische Schenkungsteuer des Kindes 0 EUR beträgt. Der Wertzuwachs beim Schenker, kommunale Steuern, deutsche Schenkungsteuer, Finanzierung, Nutzungsrechte und spätere Veräußerungsfolgen können den Vorgang wirtschaftlich bestimmen.
Welche Form und Frist gelten für das Modelo 651?
Bei balearischer Zuständigkeit ist das Modelo 651 grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Entstehung der Schenkung oder des sonstigen unentgeltlichen Geschäfts einzureichen. Werden Einreichung und Zahlung elektronisch vorgenommen, gilt auf den Balearen eine Frist von einem Monat plus zehn Kalendertagen. Die staatliche Auffangregel von 30 Werktagen gehört nur in den Fall, in dem sie tatsächlich zuständig ist.
Für die aktuellen balearischen Abzüge ist die öffentliche Urkunde praktisch zentral. Bei Immobilien muss sie die besondere Wertvorgabe erfüllen. Bei Geld oder Forderungen müssen die Herkunft der Mittel und die Übertragung in der öffentlichen Urkunde nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine nachträglich erstellte Erklärung heilt nicht zuverlässig jede bei Vollzug fehlende Form.
Auch bei einer Zahlsteuer von 0 EUR ist die Autoliquidation fristgerecht einzureichen. Die Beteiligten benötigen dafür NIF oder NIE und eine funktionierende steuerliche Registrierung. Eine Schenkung zuerst zu überweisen und die Formfragen später zu klären, ist deshalb eine schlechte Reihenfolge.
Welche Einkommensteuer zahlt der Schenker einer Immobilie?
Schenkt eine Person eine spanische Immobilie, behandelt Spanien den Wertzuwachs beim Schenker grundsätzlich wie bei einer entgeltlichen Veräußerung. Vereinfacht wird der maßgebliche Übertragungswert den steuerlichen Anschaffungskosten gegenübergestellt. Abschreibungen, Erwerbsnebenkosten, Verbesserungen, persönliche Steuerpflicht und weitere Regeln können die Rechnung verändern.
Ein in Spanien ansässiger Schenker erklärt den Gewinn grundsätzlich im normalen jährlichen IRPF. Ein Nichtresident verwendet für die Übertragung einer spanischen Immobilie das Modelo 210. Dafür gilt nicht die allgemeine Quartalslogik des alten Wegweisers. Die Erklärung ist innerhalb von drei Monaten einzureichen, nachdem zunächst ein Monat seit der Übertragung verstrichen ist.
Bei urbanen Grundstücken ist zusätzlich die kommunale Wertzuwachssteuer, die plusvalía municipal, zu prüfen. Wer sie schuldet, welche Frist gilt und ob überhaupt ein steuerpflichtiger Bodenwertzuwachs vorliegt, richtet sich nach dem Erwerbstatbestand und den kommunalen Regeln.
Wie wird eine Immobilienschenkung an ein Kind gerechnet?
Angenommen, ein auf Mallorca ansässiger deutscher Elternteil schenkt seinem ebenfalls dort ansässigen volljährigen Kind am 1. August 2026 eine unbelastete Immobilie auf Mallorca. Beide haben Deutschland am 30. Juni 2019 dauerhaft verlassen, unterhalten dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und erfüllen nach den Beispielannahmen auch nicht die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Balearisches Recht ist nach den Anknüpfungsregeln anwendbar, die ATIB ist zuständig. Referenzwert, Marktwert und Urkundenwert betragen vereinfachend jeweils 750.000 EUR. Das Vorvermögen des Kindes liegt unter 400.000 EUR; frühere Erwerbe, Schulden und weitere Reduktionen werden nicht unterstellt. Die Schenkung wird öffentlich beurkundet, die Herkunft des Eigentums ist dokumentiert und die Immobilien-Wertgrenze wird eingehalten. Die historischen Anschaffungskosten, Erwerbsnebenkosten und Abschreibungen des Elternteils sind offen, weshalb seine spanische Einkommensteuer nicht beziffert werden kann.
Einordnung: Balearische Schenkungsteuer, persönliche Steuerpflicht des Kindes in Spanien, Gruppe II, Schenkungstag 1. August 2026. Die Tabelle trennt die ISD des Kindes von Ertragsteuer, Kommunalsteuer und deutscher Schenkungsteuer.
Auf der Seite des Kindes kann der 100-prozentige Abzug nach Artikel 54 des balearischen Steuertextes die spanische Schenkungsteuer auf 0 EUR reduzieren. Wird die besondere Wertvorgabe nicht erfüllt, greift für die Gruppen I und II die Rückfallformel mit 7 Prozent der Bemessungsgrundlage. Unter den vereinfachten Annahmen wären das 52.500 EUR.
| Steuerfolge | Bei erfüllter Wert- und Formvorgabe | Bei verletzter Immobilien-Wertvorgabe |
|---|---|---|
| Balearische ISD des Kindes | grundsätzlich 0 EUR nach 100-%-Abzug | vereinfachte Rückfallformel: 52.500 EUR |
| Spanischer Vermögensgewinn des Schenkers | mangels Anschaffungsdaten nicht berechenbar | mangels Anschaffungsdaten nicht berechenbar |
| Kommunale Steuer | mangels Bodenwert- und Gemeindedaten nicht berechenbar | mangels Bodenwert- und Gemeindedaten nicht berechenbar |
| Deutsche Schenkungsteuer | unter den Beispielannahmen 0 EUR | unter den Beispielannahmen 0 EUR |
Die Autoliquidation ist fristgerecht bei der ATIB einzureichen. Die spanische Ertragsteuer des Schenkers kann trotz 0 EUR Schenkungsteuer erheblich sein. Sie muss vor der Urkunde berechnet und finanziert werden. Deutsche Schenkungsteuer fällt im Beispiel mangels eines deutschen Inländers und mangels deutschen Inlandsvermögens nicht an; deshalb stellt sich auch keine Anrechnung. Ändert sich eine dieser Annahmen, muss die deutsche Steuer einschließlich Zehnjahreszusammenrechnung neu berechnet werden.
Kann man Geld einfach über ein deutsches Konto schenken?
Eine Überweisung über ein deutsches Zwischenkonto ist kein belastbares Standardmodell zur Vermeidung spanischer Schenkungsteuer. Zu prüfen sind die Ansässigkeit des Beschenkten, die Belegenheit und der Erfüllungsort des übertragenen Rechts, die Herkunft der Mittel, der tatsächliche wirtschaftliche Ablauf und die deutsche Steuerpflicht.
Ist der Beschenkte in Spanien ansässig, erfasst die persönliche Steuerpflicht grundsätzlich seinen weltweiten Erwerb. Dann ändert ein ausländisches Konto den Umfang der spanischen Steuerpflicht nicht. Bei einem nichtresidenten Beschenkten kann die Einordnung des übertragenen Rechts entscheidend sein, doch ein kurzfristiges Verschieben des Geldes vor der Schenkung kann Nachweis- und Missbrauchsfragen auslösen.
Für den balearischen 100-, 60- oder 35-prozentigen Abzug bei Geld- und Forderungsschenkungen sind öffentliche Urkunde und Mittelherkunft besonders wichtig. Der Zahlungsweg muss zu den Erklärungen in der Urkunde passen. Gleichzeitig ist in Deutschland zu prüfen, ob der Schenker oder Beschenkte Inländer ist und welche Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre bereits stattgefunden haben.
Was bedeutet die spanische Dreijahresregel?
Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von drei Jahren werden für die spanische Steuerberechnung zusammengerechnet. Die Frist ist taggenau. Auch bestimmte Nachfolgepakte mit Gegenwartswirkung können in diese Verknüpfung einbezogen werden. Zusätzlich können solche Erwerbe bei einem späteren Erbfall innerhalb von vier Jahren Bedeutung erlangen.
Die aktuelle balearische 100-prozentige Begünstigung der Gruppen I und II kann die unmittelbare Zahlwirkung der Zusammenrechnung reduzieren. Sie macht die Regel aber nicht bedeutungslos. Formverstöße, Immobilien-Wertgrenzen, nicht begünstigte Erwerbe, eine andere Verwandtschaftsgruppe oder ein späterer Erbfall können die Vortransaktionen wieder relevant machen.
Die spanischen Drei- und Vierjahresregeln sind nicht mit der deutschen Zehnjahreszusammenrechnung identisch. Für einen deutsch-spanischen Fall müssen alle drei Zeitachsen geführt werden.
Was ist ein balearischer Nachfolgepakt?
Ein Nachfolgepakt, der pacto sucesorio, ist ein Vertrag über die Rechtsnachfolge. Er ist weder ein Testament noch bloß eine Schenkung mit einem anderen Namen. Seit dem 17. Januar 2023 bildet die Ley 8/2022 die zentrale balearische Grundlage für die freiwillige vertragliche Erbfolge.
Ein solcher Pakt bedarf grundsätzlich einer öffentlichen Urkunde. Welche Personen ihn schließen können, welche Vermögenswerte gegenwärtig übertragen werden, welche spätere Erbenstellung entsteht und wie weit die Beteiligten gebunden sind, hängt von der Paktart und der jeweiligen Inselrechtsordnung ab.
Die Bindung ist ein Kernelement, aber keine ausnahmslose Unwiderruflichkeit. Die Ley 8/2022 regelt Fälle der Aufhebung, des Widerrufs und der Novation. Auch die verbleibende Freiheit, später noch ein Testament zu errichten oder Vermächtnisse anzuordnen, hängt von der gewählten Vertragsform ab. Deshalb muss der Notar nicht nur den übertragenen Gegenstand, sondern auch die Wirkung auf bestehende und künftige letztwillige Verfügungen erklären.
Minderjährige sind ebenfalls nicht pauschal ausgeschlossen. Alter, Emanzipation, Rolle im Vertrag, gesetzliche Vertretung, Interessenkollision und eine mögliche gerichtliche Genehmigung müssen anhand der Artikel 6 bis 8 Ley 8/2022 geprüft werden. Der alte Satz, Nachfolgepakte seien nur zwischen voll geschäftsfähigen Erwachsenen möglich, ist zu grob.
Welche Paktformen kennen Mallorca und Menorca?
Mallorca und Menorca kennen nach der Ley 8/2022 sowohl die donación universal de bienes presentes y futuros als auch den pacto de definición. Die frühere Aussage, Menorca kenne nur die definición, gilt nicht mehr.
Bei der universellen Schenkung erhält der Begünstigte eine vertraglich begründete Erbenstellung. Die Folgen für frühere Testamente, eine spätere Ausschlagung, weitere Erbeinsetzungen und die Haftung müssen vor der Urkunde konkret geprüft werden. Der Begriff „universal“ bedeutet außerdem nicht, dass zwingend das gesamte aktuell vorhandene Vermögen sofort übertragen wird; Vertragsinhalt und gesetzliche Reichweite sind genau zu lesen.
Beim pacto de definición verzichtet ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling gegen eine gegenwärtige Zuwendung ganz oder teilweise auf Pflichtteils- oder weitergehende Nachfolgerechte. Maßgeblich ist nicht allein der Wert der heutigen Zuwendung. Entscheidend ist, auf welche Rechte verzichtet wird, welcher Vermögensstand zugrunde gelegt wird und wie sich die Vereinbarung auf das übrige Nachlasskonzept auswirkt.
Wer eine Immobilie auf ein Kind übertragen will, darf deshalb nicht nur fragen: „Wie hoch ist die Steuer?“ Er muss ebenso fragen: Welche Erbenstellung entsteht? Welche Rechte geben Eltern und Kind dauerhaft auf? Was geschieht bei einem späteren Zerwürfnis, einer Scheidung, Insolvenz, Vorversterben oder Pflegebedürftigkeit? Kann die Immobilie später ohne Mitwirkung anderer verkauft oder belastet werden? Steuer und Zivilrecht gehören in eine Urkunde, nicht in zwei getrennte Gedankenwelten.
Was gilt auf Eivissa und Formentera?
Eivissa und Formentera haben eigene Vertragsformen und Kombinationsregeln. Ihre pactos de institución und Vereinbarungen über Pflichtteilsrechte dürfen nicht mit den mallorquinischen Regeln gleichgesetzt werden. Schon die persönlichen Voraussetzungen, die mögliche Erben- oder Vermächtnisstellung, Widerrufsgründe und die Wirkung auf weitere Verfügungen können abweichen.
Für eine Immobilie auf Ibiza folgt das anwendbare Pityusenrecht nicht allein aus der Lage des Grundstücks. Zuerst muss kollisionsrechtlich feststehen, dass diese Teilrechtsordnung den Nachfolgepakt beherrscht. Danach werden die konkrete Paktform und erst anschließend die steuerlichen Folgen geprüft.
Können Ausländer einen balearischen Nachfolgepakt schließen?
Weder „ein Wohnsitz auf Mallorca reicht immer“ noch „Nichtresidenten sind ausgeschlossen“ ist richtig. Für einen Erbvertrag bestimmt Artikel 25 der EU-Erbrechtsverordnung Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung anhand des hypothetischen Erbstatuts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Rechtswahl nach Artikel 22 kann eine Rolle spielen. Verweist die Prüfung auf Spanien, muss bei diesem Mehrrechtsstaat zusätzlich Artikel 36 angewendet werden.
Bloßes Eigentum an einer Mallorca-Immobilie begründet kein mallorquinisches Erbstatut. Auch steuerliche Ansässigkeit und zivilrechtlicher gewöhnlicher Aufenthalt sind nicht zwingend deckungsgleich. Bei ausländischen Residenten stützt balearische Gerichtsrechtsprechung zwar die Anwendung balearischer Institute. Eine zentrale Registerentscheidung aus dem Jahr 2026 zeigt aber, dass Spannungen zur an die vecindad civil anknüpfenden Registerpraxis fortbestehen.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Mindestanforderung: Vor der Beurkundung müssen das anwendbare Erbrecht, die konkrete Paktform, die persönlichen Voraussetzungen, der spätere Registervollzug und die steuerliche Einordnung schriftlich bestätigt sein. Das gilt für Residenten und Nichtresidenten. Eine positive steuerliche Einschätzung nützt wenig, wenn das Grundbuch die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Eintragungsfähigkeit anders beurteilt.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in den teilnehmenden Staaten universell. Der Nachfolgepakt hängt daher nicht pauschal davon ab, ob die Person Staatsangehöriger eines „teilnehmenden EU-Staates“ ist. Die Staatsangehörigkeit kann für eine Rechtswahl entscheidend sein, ist aber nicht dasselbe wie der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung.
Wann wird ein Nachfolgepakt wie eine Erbschaft besteuert?
Zivilrechtliche Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung sind zwei Prüfungen. Artikel 56 des konsolidierten balearischen Steuertextes begrenzt seine Sonderregeln auf Geschäfte, die tatsächlich dem balearischen Zivilrecht unterliegen und für deren Besteuerung die balearische Verwaltung zuständig ist.
Qualifizierte Nachfolgepakte aus Mallorca, Menorca, Eivissa oder Formentera können erbschaftsteuerlich als Nachfolgetitel gelten. Dann können nach aktueller Rechtslage die 100-prozentige Bonifikation der Gruppen I und II sowie die 60- oder 35-prozentige Bonifikation der Gruppe III greifen. Das setzt aber voraus, dass der Pakt zivilrechtlich der richtigen balearischen Teilrechtsordnung unterliegt und steuerlich unter die begünstigte Norm fällt.
Auch beim Nachfolgepakt bleiben Autoliquidation, öffentliche Urkunde, Immobilienwert und sonstige Nachweise erforderlich. Bei einem Pakt mit Gegenwartswirkung wird außerdem geprüft, ob frühere oder spätere Schenkungen innerhalb von drei Jahren und ein späterer Erbfall innerhalb von vier Jahren zusammengerechnet oder verknüpft werden.
Kann ein Nachfolgepakt den Anschaffungswert vor einem Verkauf hochsetzen?
Die alte Werbung, eine Immobilie könne kurz vor dem Verkauf per Nachfolgepakt steuerfrei auf den aktuellen Wert „hochgesetzt“ werden, ist überholt. Wird ein mit Gegenwartswirkung erworbener Vermögenswert vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Pakt oder vor dem früheren Tod des Übertragenden veräußert, tritt der Erwerber nach Artikel 36 Absatz 2 LIRPF hinsichtlich des niedrigeren Werts und des früheren Erwerbszeitpunkts in die Stellung des Übertragenden ein.
Das ist keine nachträgliche Einkommensteuer des Übertragenden. Die Regel wirkt bei der Gewinnermittlung des Erwerbers. Ein Beispiel macht den Unterschied sichtbar:
Angenommen, ein Elternteil und sein volljähriges Kind sind deutsche Staatsangehörige und seit dem 30. Juni 2019 ausschließlich auf Mallorca steuerlich ansässig. Sie unterhalten keinen deutschen Wohnsitz, halten kein deutsches Inlandsvermögen und erfüllen nach den Beispielannahmen nicht die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Ein Elternteil kaufte eine Immobilie auf Mallorca vor vielen Jahren für 300.000 EUR. Das Kind erhält sie am 1. August 2026 durch einen zivilrechtlich anerkannten Nachfolgepakt mit Gegenwartswirkung; balearisches Recht ist anwendbar, die ATIB ist zuständig, der maßgebliche Referenz-, Markt- und Urkundenwert beträgt jeweils 900.000 EUR, die Form- und Wertbedingungen sind erfüllt und weitere Erwerbe, Schulden oder Sonderreduktionen werden nicht unterstellt. Die balearische ISD des Kindes beträgt als Erwerber der Gruppe II nach der 100-prozentigen Bonifikation 0 EUR; die Autoliquidation bleibt Pflicht.
Verkauft das Kind am 1. August 2027 für 950.000 EUR und lebt der Übertragende noch, darf die Gewinnermittlung nicht mit 900.000 EUR Anschaffungswert beginnen. Innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresperiode greift die Subrogationsregel. Vor noch nicht bekannten Kosten, Abschreibungen und sonstigen Anpassungen beginnt der rechnerische Wertzuwachs deshalb mit 950.000 EUR minus 300.000 EUR, also 650.000 EUR, und nicht mit 50.000 EUR. Die konkrete spanische IRPF und eine kommunale Steuer sind mangels weiterer Daten nicht berechenbar. Deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und eine Anrechnung fallen unter den gesetzten Annahmen nicht an.
Wer einen Verkauf plant, muss daher Anschaffungsdatum, historische Kosten, Paktzeitpunkt, erwarteten Verkaufstag und einen möglichen früheren Tod des Übertragenden modellieren. Die Erbschaftsteuerbegünstigung allein sagt nichts über den späteren Veräußerungsgewinn.
Wann kann gemeinsamer Immobilienerwerb sinnvoll sein?
Beim Kauf einer spanischen Immobilie kann es sinnvoll sein, Eigentumsquoten von Ehegatten oder Kindern von Anfang an mitzudenken. Damit wird ein Teil des Vermögens nicht erst im späteren Erbfall übertragen. Gleichzeitig verteilen sich laufende Lasten und mögliche Wertsteigerungen auf mehrere Personen.
Das ist aber keine Standardlösung. Zuerst muss geklärt werden, woher jeder Käufer seinen Kaufpreisanteil erhält. Schenken Eltern dem Kind das Geld, kann schon diese Geldübertragung Schenkungsteuer auslösen. Gewähren sie ein Darlehen, muss es fremdüblich dokumentiert, tatsächlich durchgeführt und gegebenenfalls verzinst und getilgt werden. Eigentum des Kindes bedeutet außerdem echten Kontrollverlust: Verkauf, Belastung und Auseinandersetzung können künftig von seiner Mitwirkung abhängen.
Bei deutschen Beteiligten kommen die deutsche Schenkungsteuer, die Zehnjahresregel und mögliche Rückforderungsrechte hinzu. In Spanien sind Vermögensteuer, Solidaritätssteuer, Einkommensteuer und die regionale Anknüpfung zu prüfen. Die richtige Eigentumsquote ergibt sich aus dieser Gesamtbetrachtung und nicht aus einer pauschalen Drittel- oder Hälftelösung.
Ist ein Vorbehaltsnießbrauch die bessere Lösung?
Ein Vorbehaltsnießbrauch kann Nutzung und wirtschaftlichen Ertrag beim Übertragenden belassen, während das bloße Eigentum auf die nächste Generation übergeht. Das kann zivilrechtlich sinnvoll sein, weil die Eltern weiter wohnen oder vermieten können.
Steuerlich muss die Aufteilung bei Begründung und die spätere Konsolidierung gerechnet werden. Hinzu kommen deutsche Bewertungs- und Schenkungsteuerregeln, mögliche Pflichtteilsergänzung, Instandhaltung, Versicherung, Finanzierung und Verfügungsbeschränkungen. Der Nießbrauch ist deshalb ein Gestaltungsinstrument für ein konkretes Nutzungsziel, kein allgemeiner Ersatz für Erbschaftsteuer.
Bei einer fremdfinanzierten Immobilie muss zudem die Bank zustimmen, wenn Schuldner, Eigentum oder Sicherheiten verändert werden. Übernimmt der Beschenkte Verbindlichkeiten, kann der Vorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil zerfallen. Die vermeintliche Reduktion der Schenkungsteuer kann dann Grunderwerbsteuer und weitere Kosten auslösen.
Sollte man einen möglichst niedrigen Immobilienwert ansetzen?
Nein. Der Referenzwert setzt seit 2022 grundsätzlich die Untergrenze, sofern kein höherer erklärter Wert oder keine höhere Gegenleistung vorliegt. Ein bewusst zu niedriger Ansatz kann zu Nachforderung, Zinsen und Sanktionen führen. Ein höherer Wert kann wiederum die besondere Grenze für die balearische Begünstigung verletzen.
Der Wert wirkt außerdem auf spätere Veräußerungen. Bei einer gewöhnlichen Erbschaft oder Schenkung kann der nach den ISD-Regeln maßgebliche Erwerbswert für die künftige Gewinnermittlung Bedeutung haben. Beim Nachfolgepakt ist zusätzlich die Fünfjahres-Subrogationsregel zu beachten. Die richtige Frage lautet deshalb nicht: „Welcher Wert spart heute am meisten?“, sondern: „Welcher Wert ist rechtlich vorgeschrieben, nachweisbar und in der Gesamtbelastung über die geplante Haltedauer sinnvoll?“
Ein unabhängiges Gutachten kann bei fehlendem Referenzwert, ungewöhnlicher Immobilie oder einem Rechtsbehelf hilfreich sein. Es ersetzt aber nicht die gesetzliche Bewertungsregel und ist kein Freibrief für einen Wunschwert.
Wie sind Stiftungen und Trusts zu behandeln?
Ausländische Privatstiftungen und Trusts passen nicht ohne Weiteres in die spanischen Zivil- und Steuerbegriffe. Spanien kennt eigentümerloses Privatvermögen nicht in derselben Weise wie manche ausländischen Rechtsordnungen. Die steuerliche Zuordnung hängt deshalb von Statuten, Widerrufsrechten, Kontrolle, Begünstigtenstellung, Ausschüttungsregeln und dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs ab.
Eine Stiftung kann dazu führen, dass eine Zahlung an die Witwe nicht als begünstigter Erwerb vom verstorbenen Ehegatten, sondern als Zuwendung einer nicht verwandten juristischen Struktur eingeordnet wird. Dann kann aus einer vermeintlichen Nachlassplanung eine deutlich ungünstigere Gruppe-IV- oder Ertragsteuerkonstellation werden.
Vor einer Dotation müssen Deutschland, Spanien und der Stiftungs- oder Truststaat gemeinsam geprüft werden. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Vermögensteuer, Transparenzregeln, wirtschaftliches Eigentum und Meldepflichten gehören in dieselbe Analyse. Ein ausländisches Etikett entscheidet die spanische Einordnung nicht.
Welche weiteren Begünstigungen verdienen eine eigene Prüfung?
Neben den allgemeinen balearischen Bonifikationen kommen unter Umständen besondere Reduktionen oder Befreiungen in Betracht. Typische Bereiche sind:
- die vom Erblasser selbst genutzte Hauptwohnung;
- Betriebsvermögen und Beteiligungen;
- Lebensversicherungen;
- Erwerbe durch Menschen mit Behinderung;
- deutsche Familienheimbefreiungen;
- deutsche Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen;
- deutsche Versorgungsfreibeträge.
Diese Regeln sollten nie als Randnotiz in eine pauschale Rechnung eingearbeitet werden. Bei der Hauptwohnung können Nutzung, Wohnfläche, Erwerberkreis, unverzügliche Selbstnutzung und Haltefristen entscheidend sein. Bei Betriebsvermögen sind Tätigkeit, Beteiligungsquote, Verwaltungsvermögen, Lohnsumme und Fortführung zu prüfen. Beim Nachfolgepakt gelten nicht automatisch alle Begünstigungen, die einen tatsächlichen Tod voraussetzen.
Gerade in Unternehmerfamilien ist deshalb zuerst zu klären, ob das übertragene Vermögen steuerlich überhaupt als begünstigter Betrieb oder als schädliches Verwaltungsvermögen gilt. Erst danach lohnt der Vergleich zwischen Erbschaft, Schenkung, Nachfolgepakt und gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung.
Wie wird aus der Planung ein belastbares Dossier?
Der folgende Fahrplan eignet sich für eine Erbschaft, eine geplante Schenkung und einen Nachfolgepakt. Die Reihenfolge ist wichtiger als die Geschwindigkeit.
- Stichtag festhalten: Todestag, geplanter Schenkungstag oder Pakttermin und den dazugehörigen Rechtsstand dokumentieren.
- Personen erfassen: Ansässigkeit, Staatsangehörigkeit, Verwandtschaft, Güterstand und frühere Wohnsitze von Übertragendem und Erwerbern festhalten.
- Erbrecht bestimmen: Gewöhnlichen Aufenthalt, Rechtswahl, spanische Teilrechtsordnung und bestehende Testamente oder Erbverträge prüfen.
- Vermögen inventarisieren: Immobilien, Konten, Depots, Beteiligungen, Forderungen, Versicherungen, Fahrzeuge, Schiffe, Hausrat und digitale Vermögenswerte einzeln aufnehmen.
- Werte belegen: Referenzwerte, Marktwerte, Salden und Unternehmensbewertungen auf den Entstehungstag beschaffen.
- Schulden zuordnen: Gläubiger, Entstehungsgrund, Mittelverwendung, Sicherheiten und Saldo nachweisen.
- Steuerpflicht trennen: Persönliche und reale Steuerpflicht in Spanien sowie unbeschränkte, beschränkte und gegebenenfalls erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestimmen.
- Regionalrecht und Behörde festlegen: Materielles Recht und Zuständigkeit von AEAT oder ATIB schriftlich begründen.
- Vortransaktionen prüfen: Spanische Drei- und Vierjahreszeiträume sowie die deutsche Zehnjahreszusammenrechnung erfassen.
- Alle Steuerarten rechnen: ISD, deutsche ErbSt oder SchenkSt, IRPF oder IRNR, kommunale Steuer und mögliche Vermögensteuerfolgen getrennt darstellen.
- Anrechnung simulieren: Nur tatsächlich qualifizierende und bezahlte Auslandssteuer innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigen.
- Form sichern: Öffentliche Urkunde, Mittelherkunft, Vollmachten, Apostillen, Übersetzungen, NIE und Registeranforderungen vor dem Vollzug klären.
- Liquidität planen: Steuern, Notar, Register, Übersetzung und Beratung müssen bezahlt werden können, auch wenn der Erwerb nur aus einer Immobilie besteht.
- Fristen kalendern: Sechsmonatsfrist, Verlängerungsantrag im Fünfmonatsfenster, Schenkungsfrist, Modelo 210 und deutsche Dreimonatsanzeige separat eintragen.
Bei einer bereits eingetretenen Erbschaft sollte innerhalb der ersten Wochen geklärt sein, wer das Verfahren koordiniert und welche Unterlagen aus welchem Staat kommen. Bei einer geplanten Schenkung oder einem Nachfolgepakt sollte keine Zahlung, Besitzübergabe oder Urkunde stattfinden, bevor Werte, Steuern und Formvoraussetzungen schriftlich feststehen.
Welche Fragen müssen vor der Unterschrift beantwortet sein?
- Welcher konkrete Erwerbstatbestand entsteht zivilrechtlich und steuerlich?
- Welcher Staat besteuert welches Vermögen und aufgrund welcher persönlichen Anknüpfung?
- Warum gilt gerade das balearische oder staatliche spanische Recht?
- Warum ist AEAT oder ATIB zuständig?
- Welche Verwandtschaftsgruppe und welcher Multiplikationskoeffizient wurden angesetzt?
- Welche frühere Schenkung beeinflusst die Rechnung?
- Ist der Immobilienwert nach der allgemeinen Regel korrekt und zugleich für die Begünstigung unschädlich?
- Welche Einkommensteuer entsteht beim Schenker oder später beim Erwerber?
- Welche deutsche Steuer bleibt nach Freibeträgen und möglicher Anrechnung übrig?
- Welche Rechte verliert der Übertragende dauerhaft?
- Was geschieht bei Scheidung, Insolvenz, Vorversterben oder Streit?
- Welche Unterlage muss bis zu welchem Tag bei welcher Behörde sein?
Bleibt eine dieser Fragen offen, ist die Gestaltung noch nicht unterschriftsreif. Bei einem eingetretenen Erbfall zeigt dieselbe Liste, welche Baustelle zuerst geschlossen werden muss.
Welche amtlichen Quellen tragen diese Regeln?
- Konsolidierter balearischer Steuertext, Decreto Legislativo 1/2014
- Spanisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Ley 29/1987
- Spanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Reglement
- Balearische Ley 8/2022 über Nachfolgepakte
- Spanisches Einkommensteuergesetz, insbesondere Artikel 33 und 36
- Spanische Abgabenordnung, Ley General Tributaria
- AEAT-Anleitung zum Modelo 210
- Tribunal Supremo zum steuerlichen Hausrat
- Balearische Gerichtsentscheidung zur Anwendung von Nachfolgepakten bei Auslandsbezug
- Registerentscheidung 2026 zur vecindad civil und zu balearischen Nachfolgepakten
- Deutsches Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 121 Bewertungsgesetz zum Inlandsvermögen
- Deutsches Außensteuergesetz
- DBA Deutschland-Spanien beim Bundesfinanzministerium
- EuGH, Rechtssache C-67/08 Block
- EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012

