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Modelo 714 und Modelo 718: Vermögen- und Solidaritätssteuer erklären

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Modelo 714 ist die jährliche Erklärung zur spanischen Vermögensteuer; Modelo 718 erfasst zusätzlich die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen. Zuerst werden Steuerpflicht, Vermögensumfang, Befreiungen, Werte und Schulden zum 31. Dezember für jede Person einzeln bestimmt, dann wird die Vermögensteuer berechnet und schließlich geprüft, ob nach Mindestfreibetrag, Nulltarifzone, Belastungsgrenze und Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer noch Solidaritätssteuer verbleibt.

Die spanische Vermögensteuer und die staatliche Solidaritätssteuer sind zwei eigenständige Personensteuern. Sie werden nicht zusammen in einem Formular erklärt: Modelo 714 betrifft das Impuesto sobre el Patrimonio, Modelo 718 das Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas. Weil die Solidaritätssteuer auf den Regeln der Vermögensteuer aufbaut und die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer anrechnet, muss die Berechnung dennoch in einer festen Reihenfolge erfolgen.

Das Wichtigste im Überblick

Merkmal Modelo 714 – Vermögensteuer Modelo 718 – Solidaritätssteuer
Steuer Impuesto sobre el Patrimonio Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas
Verwaltung Abhängig von Ansässigkeit und Anknüpfung staatlich beziehungsweise autonom; elektronische Abgabe über die AEAT Ausschließlich staatliche Steuer; elektronische Abgabe über die AEAT
Stichtag 31. Dezember 31. Dezember
Vermögensumfang Residenten grundsätzlich Weltvermögen, Nichtresidenten grundsätzlich spanisches Vermögen; DBA und Sonderregeln beachten Entsprechende persönliche oder reale Steuerpflicht; Bewertungs- und Befreiungsregeln lehnen sich an die Vermögensteuer an
Mindestfreibetrag Regelmäßig 700.000 Euro oder einschlägige autonome Regel; auf den Balearen 3.000.000 Euro, auch für Nichtresidenten bei wirksamer Wahl der einschlägigen balearischen Gesamtregelung 700.000 Euro für alle Steuerpflichtigen
Tarif Staatlicher oder einschlägiger autonomer Tarif 0 Prozent auf die ersten 3.000.000 Euro der Bemessungsgrundlage nach Mindestfreibetrag, danach 1,7, 2,1 und 3,5 Prozent
Wann ist eine Erklärung nötig? Wenn eine Zahlungsschuld entsteht oder der Bruttowert der nach Steuerregeln bewerteten Güter und Rechte 2.000.000 Euro übersteigt Nur wenn nach allen Rechenschritten eine Zahlungsschuld verbleibt
Verhältnis beider Steuern Wird zuerst berechnet Tatsächlich gezahlte Vermögensteuer desselben Jahres wird von der Solidaritätssteuer abgezogen

Die Schwellenwerte sind keine pauschalen „Vermögensfreigrenzen“. Für die Abgabepflicht des Modelo 714, die steuerpflichtige Nettobasis und die Solidaritätssteuer werden unterschiedliche Größen geprüft. Auch Ehegatten erklären ihr Vermögen grundsätzlich je Person, nicht als gemeinsames Familienvermögen.

Schritt 1: Persönliche oder reale Steuerpflicht bestimmen

Steuerresidenten in Spanien

Eine natürliche Person mit spanischer Steueransässigkeit unterliegt bei der Vermögensteuer grundsätzlich der obligación personal. Erfasst wird ihr wirtschaftliches Vermögen unabhängig davon, ob sich die einzelnen Werte in Spanien, Deutschland oder einem Drittstaat befinden. Ausländische Steuern und Doppelbesteuerungsabkommen können die spanische Belastung begrenzen; sie ändern aber nicht die Notwendigkeit, den steuerlichen Umfang zunächst vollständig zu bestimmen.

Für die autonome Vermögensteuerregel ist bei Residenten grundsätzlich die zuständige autonome Gemeinschaft maßgeblich. Die Zuordnung richtet sich nach der für die Einkommensteuer maßgeblichen autonomen Ansässigkeit, vorrangig nach den meisten Aufenthaltstagen im betreffenden Steuerjahr; ein Wohnsitzwechsel allein zum 31. Dezember genügt nicht. Bei Zuordnung zu den Balearen sind deren Mindestfreibetrag und Tarif zu prüfen.

Nichtresidenten in Spanien

Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich der obligación real. Erfasst werden nur Güter und Rechte, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Abziehbar sind grundsätzlich nur Belastungen, die diese spanischen Werte mindern, sowie nachweislich in die erfassten spanischen Güter investierte Schulden.

Auch mittelbar gehaltenes spanisches Immobilienvermögen kann relevant sein. Nicht börsennotierte Beteiligungen gelten für diese Zwecke als in Spanien belegen, wenn mindestens 50 Prozent des Aktivwerts der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien bestehen. Für diesen Test werden Buchwerte durch die gesetzlich maßgeblichen Markt- beziehungsweise Immobilienwerte ersetzt.

Nichtresidenten dürfen die gesamte eigene Vermögensteuergesetzgebung der autonomen Gemeinschaft wählen, in der der größte Wert der in Spanien steuerpflichtigen Güter und Rechte liegt. Die Wahl ist im Modelo 714 ausdrücklich auszuüben; einzelne günstige Vorschriften dürfen nicht isoliert mit anderen Regeln kombiniert werden. Die AEAT-Ausfüllhilfe für 2025 bestätigt, dass der Mindestfreibetrag auch bei realer Steuerpflicht anwendbar ist und führt für die Illes Balears einen Betrag von 3.000.000 Euro auf. Ohne wirksame Wahl der einschlägigen autonomen Gesamtregelung ist bei Nichtresidenten regelmäßig die staatliche Regel mit 700.000 Euro und staatlichem Tarif der Ausgangspunkt.

Zuzugsregime nach Artikel 93 IRPF

Wer in Spanien ansässig ist, aber das besondere Zuzugsregime des Artikels 93 des Einkommensteuergesetzes nutzt, wird für die Vermögensteuer grundsätzlich wie ein real Steuerpflichtiger behandelt. Damit wird nur spanisches Vermögen erfasst. Die autonome Option bezieht sich hier auf die Gemeinschaft des Wohnsitzes und ist gesondert für deren gesamte eigene Vermögensteuerregelung auszuüben; anders als bei Nichtresidenten entscheidet nicht die Lage des größten spanischen Vermögenswerts.

Doppelbesteuerungsabkommen zuerst lesen

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen verteilt die Besteuerungsrechte für Vermögen. Spanien darf insbesondere spanische Immobilien und bestimmtes Betriebsstättenvermögen eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen besteuern. Auch Beteiligungen oder vergleichbare Rechte, deren Wert zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf Immobilien in Spanien beruht, können nach dem Abkommen im Belegenheitsstaat besteuert werden. Anderes Vermögen wird grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert.

Deshalb ist „in Spanien steuerbar“ nicht allein nach dem innerstaatlichen Gesetz zu beantworten. Zuerst wird der innerstaatliche Anknüpfungstatbestand geprüft, anschließend die Begrenzung durch das Abkommen und schließlich eine etwaige Entlastung von Doppelbesteuerung.

Schritt 2: Eigentum am 31. Dezember zuordnen

Beide Steuern entstehen am 31. Dezember. Erklärt wird das Vermögen, das der jeweiligen natürlichen Person an diesem Tag steuerlich zuzurechnen ist. Es gibt keinen anteiligen Jahreszeitraum.

Bei Miteigentum wird grundsätzlich der rechtliche Anteil jeder Person angesetzt. Bei Ehegatten kommt es auf Eigentumstitel und Güterstand an:

  • Bei Bruchteilseigentum wird nach den dokumentierten Quoten aufgeteilt.
  • Bei gemeinschaftlichem Vermögen richtet sich die Zurechnung nach den güterrechtlichen Regeln.
  • Alleineigentum bleibt grundsätzlich der betreffenden Person zugeordnet.
  • Nießbrauch und bloßes Eigentum werden nach den besonderen Bewertungsregeln getrennt erfasst.

Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung führt nicht zu einer gemeinsamen Vermögensteuererklärung. Jeder Ehegatte prüft Mindestfreibetrag, Tarif, Erklärungspflicht und Solidaritätssteuer für sich.

Schritt 3: Vermögenswerte nach den gesetzlichen Regeln bewerten

Für Modelo 714 und Modelo 718 genügt weder der geschätzte Verkaufspreis noch der deutsche Steuer- oder Bilanzwert. Die Vermögensteuergesetze enthalten für jede Vermögensart eigene Regeln.

Vermögensart Maßgeblicher Ausgangswert
Spanische oder ausländische Immobilien Höchster Wert aus Katasterwert, behördlich für andere Steuern festgestelltem beziehungsweise geprüftem Wert und Erwerbspreis beziehungsweise Erwerbswert
Bankkonten und Einlagen Kontostand am 31. Dezember oder höherer Durchschnittssaldo des letzten Quartals
Börsennotierte Aktien und Anleihen, ausgenommen Anteile an Investmentinstitutionen Amtlicher durchschnittlicher Börsenkurs des vierten Quartals
Anteile an Investmentinstitutionen, insbesondere Investmentfonds und entsprechende ETFs Rücknahmewert (valor liquidativo) am 31. Dezember
Nicht börsennotierte Beteiligungen außerhalb von Investmentinstitutionen Bei positiv geprüfter letzter genehmigter Bilanz deren theoretischer Wert; sonst höchster Wert aus Nennwert, theoretischem Bilanzwert und mit 20 Prozent kapitalisiertem Durchschnittsgewinn der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Für Genossenschaftsanteile gelten stattdessen die eingezahlten Beiträge laut letzter genehmigter Bilanz abzüglich nicht ausgeglichener Gesellschaftsverluste
Lebens- und Rentenversicherungen Grundsätzlich Rückkaufswert am 31. Dezember; fehlt das Recht auf vollständigen Rückkauf, grundsätzlich versicherungsmathematische Rückstellung (provisión matemática)
Schmuck, Luxuspelze, Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge Marktwert am 31. Dezember
Forderungen und Schulden Nicht börsennotierte Schuldverschreibungen zum Nennwert einschließlich Rückzahlungsprämien; sonstige Forderungen ohne besondere Bewertungsregel zum Marktwert; nachgewiesene abzugsfähige Schulden zum Nennwert am 31. Dezember
Nießbrauch, Nutzungsrechte und bloßes Eigentum Steuerlicher Teilwert nach den Regeln für Übertragungssteuern

Bei Lebensversicherungen ohne vollständiges Rückkaufsrecht greift der Ansatz der versicherungsmathematischen Rückstellung nicht für befristete Verträge, die ausschließlich Todesfall-, Invaliditäts- oder ergänzende Risikoleistungen vorsehen. Renten aus Lebensversicherungen folgen ebenfalls dieser Versicherungsbewertung; andere gegen Kapitalüberlassung begründete Zeit- oder Leibrenten werden nach Artikel 17 Absatz 2 der Ley 19/1991 kapitalisiert.

Bei Immobilien ist der höchste der drei gesetzlichen Werte entscheidend. Ein seit dem Erwerb gestiegener Marktpreis wird nicht allein deshalb automatisch angesetzt; umgekehrt darf ein niedriger Katasterwert einen höheren Erwerbspreis oder eine höhere behördliche Steuerbewertung nicht verdrängen.

Bei Bankkonten verhindert der Vergleich mit dem Durchschnitt des letzten Quartals eine rein stichtagsbezogene Entleerung. Mittel, die im letzten Quartal nachweislich für den Erwerb eines ebenfalls erklärten Vermögenswerts oder zur Tilgung einer abzugsfähigen Schuld verwendet wurden, werden nach den gesetzlichen Korrekturregeln nicht doppelt angesetzt.

Ausländische Werte sind in Euro umzurechnen. Bewertungsunterlagen sollten den verwendeten Kurs und die Quelle erkennen lassen. Bei Wertpapieren, Versicherungen und Beteiligungen ist außerdem zu dokumentieren, welcher gesetzliche Bewertungstatbestand angewandt wurde.

Schritt 4: Befreiungen getrennt prüfen

Eine Befreiung ist keine Nichtangabe. Für die Steuerberechnung kann ein Wert ganz oder teilweise steuerfrei sein; für die Bruttovermögensgrenze von 2.000.000 Euro im Modelo 714 zählen grundsätzlich auch befreite Güter und Rechte.

Wichtige Befreiungen sind:

  • die eigene Hauptwohnung bis zu 300.000 Euro je steuerpflichtiger Person, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen;
  • bestimmtes unmittelbar genutztes Betriebs- oder Berufsvermögen, wenn die Tätigkeit persönlich, gewöhnlich und unmittelbar ausgeübt wird und die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind;
  • qualifizierte Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen bei Einhaltung von Beteiligungs-, Leitungs-, Vergütungs- und Tätigkeitstests;
  • bestimmte Pensionsrechte und vergleichbare gesetzlich genannte Vorsorgepositionen;
  • Hausrat im gesetzlichen Sinn, nicht jedoch insbesondere Schmuck, Luxuspelze, Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge sowie bestimmte Kunst- und Antiquitätenwerte;
  • bestimmte Kunst-, Kulturgut- und Urheberrechtspositionen.

Die Befreiung von Unternehmensbeteiligungen ist besonders fehleranfällig. Es reicht nicht, dass eine Familiengesellschaft „aktiv“ genannt wird. Zu prüfen sind unter anderem die Zusammensetzung des Vermögens über den gesetzlichen Betrachtungszeitraum, die Beteiligungsquote allein oder mit der Familiengruppe, tatsächliche Leitungsfunktionen, die Vergütung und der auf betriebliche Werte entfallende Anteil. Bei Holdingstrukturen ist jede Ebene zu analysieren.

Für Nichtresidenten ist die Hauptwohnungsbefreiung regelmäßig nicht auf eine Ferienimmobilie in Spanien übertragbar, weil diese nicht die steuerliche Hauptwohnung des Nichtresidenten ist. Befreiungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder für bestimmte Wertpapiere sind gesondert zu prüfen.

Schritt 5: Nur zulässige Schulden abziehen

Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert der steuerpflichtigen Güter und Rechte abzüglich der gesetzlich abzugsfähigen Lasten und Schulden. Nicht jede private Verbindlichkeit mindert jedoch die Steuer.

Bei persönlich Steuerpflichtigen müssen Schuld, Betrag und wirtschaftliche Belastung zum 31. Dezember bestehen und nachweisbar sein. Schulden, die zu steuerfreien Vermögenswerten gehören, sind insoweit nicht zusätzlich abzugsfähig.

Bei real Steuerpflichtigen ist der Abzug enger. Erfasst werden nur reale Belastungen der spanischen Güter und Rechte sowie Schulden für Kapital, das nachweislich in diese Werte investiert wurde. Ein allgemeiner Privatkredit ist daher nicht allein deshalb abzugsfähig, weil der Schuldner zugleich eine Immobilie auf Mallorca besitzt. Die Verwendung des Kapitals muss dokumentiert werden.

Erforderliche Nachweise können umfassen:

  • Kredit- und Sicherungsverträge;
  • Kontoauszüge über Auszahlung und Verwendung;
  • Tilgungsstand zum 31. Dezember;
  • notarielle Urkunden und Registerangaben;
  • Belege über den unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Vermögenswert;
  • Saldenbestätigungen von Gläubigern.

Schritt 6: Modelo 714 berechnen

Die Rechenfolge lautet vereinfacht:

  1. steuerpflichtige Güter und Rechte bewerten;
  2. persönliche und reale Befreiungen abziehen;
  3. zulässige Lasten und Schulden abziehen;
  4. einschlägigen Mindestfreibetrag abziehen;
  5. staatlichen oder autonomen Tarif anwenden;
  6. gegebenenfalls die gemeinsame Belastungsgrenze mit der Einkommensteuer berechnen;
  7. ausländische Steueranrechnung, Ceuta-/Melilla-Regelungen und autonome Abzüge oder Vergünstigungen anwenden;
  8. endgültige Zahlungsschuld und Erklärungspflicht feststellen.

Balearen: Mindestfreibetrag und Tarif

Für persönlich Steuerpflichtige mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Illes Balears beträgt der autonome Mindestfreibetrag seit 1. Januar 2024 3.000.000 Euro je Person. Er gilt auch bei der zuvor beschriebenen wirksamen Wahl der balearischen Gesamtregelung durch Nichtresidenten. Der balearische Tarif lautet:

Steuerpflichtige Basis ab Euro Feste Steuer bis dahin Breite des nächsten Tarifabschnitts (Euro) Grenzsteuersatz
0,00 0,00 170.472,04 0,28 %
170.472,04 477,32 170.465,00 0,41 %
340.937,04 1.176,23 340.932,71 0,69 %
681.869,75 3.528,67 654.869,76 1,24 %
1.336.739,51 11.649,06 1.390.739,49 1,79 %
2.727.479,00 36.543,30 2.727.479,00 2,35 %
5.454.958,00 100.639,06 5.454.957,99 2,90 %
10.909.915,99 258.832,84 unbegrenzt 3,45 %

Der Mindestfreibetrag wird von der Nettobemessungsgrundlage abgezogen. Er ist nicht mit der Befreiung der Hauptwohnung oder der 2-Millionen-Euro-Erklärungsgrenze zu verwechseln.

Gemeinsame Belastungsgrenze

Die Summe aus Vermögensteuer und spanischer Einkommensteuer darf nach der gesetzlichen Formel grundsätzlich 60 Prozent der maßgeblichen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlagen nicht überschreiten. Bestimmte Vermögenswerte und Erträge werden für die Berechnung korrigiert. Die Vermögensteuer darf durch diese Grenze höchstens um 80 Prozent sinken, sodass grundsätzlich mindestens 20 Prozent der vorläufigen Vermögensteuer verbleiben.

Die amtliche Formularordnung HAC/277/2026 setzt für die Erklärung 2025 die Anwendung der Belastungsgrenze auch bei realer Steuerpflicht um. Die Grenze darf deshalb nicht allein wegen einer realen statt persönlichen Steuerpflicht verweigert werden. Die Berechnung für Nichtresidenten verlangt deshalb eine belastbare Ermittlung der nach der neuen Verwaltungsumsetzung einzubeziehenden Einkommensgrößen; eine automatische Übernahme der Residentenberechnung ohne Datenabgleich ist nicht sachgerecht.

Wann Modelo 714 abgegeben werden muss

Eine natürliche Person muss Modelo 714 abgeben, wenn mindestens eine der beiden Alternativen erfüllt ist:

  1. Nach Tarif, Belastungsgrenze, Abzügen und Vergünstigungen verbleibt eine Zahlungsschuld.
  2. Auch ohne Zahlungsschuld übersteigt der nach den Vermögensteuerregeln bewertete Bruttowert aller Güter und Rechte 2.000.000 Euro.

Für die zweite Alternative werden Lasten und Schulden nicht abgezogen. Auch steuerbefreite Werte zählen mit. Bei einem Residenten bezieht sich die Prüfung grundsätzlich auf das Weltvermögen; bei einem real Steuerpflichtigen auf den nach innerstaatlichem Recht und Abkommen erfassten spanischen Vermögensumfang.

Beispiel: Eine auf den Balearen ansässige Person kann wegen des 3-Millionen-Euro-Mindestfreibetrags keine Vermögensteuer schulden, aber bei einem Bruttovermögen von mehr als 2.000.000 Euro dennoch zur Abgabe des Modelo 714 verpflichtet sein.

Schritt 7: Modelo 718 berechnen

Die Solidaritätssteuer ist eine staatliche, nicht auf die autonomen Gemeinschaften übertragene Ergänzungssteuer. Ihre Anwendung ist nach dem Real Decreto-ley 8/2023 so lange verlängert, bis die Vermögensbesteuerung im Rahmen der Reform der autonomen Finanzierung überprüft wird. Am 11. August 2026 ist sie daher weiterhin geltendes Recht.

Bewertung, Befreiungen, persönliche beziehungsweise reale Steuerpflicht und Stichtag folgen weitgehend der Vermögensteuer. Die Rechenfolge ist jedoch eigenständig:

  1. Nettobemessungsgrundlage nach den Vermögensteuerregeln bestimmen;
  2. staatlichen Mindestfreibetrag von 700.000 Euro abziehen;
  3. Solidaritätstarif anwenden;
  4. gemeinsame Belastungsgrenze mit Einkommensteuer und Vermögensteuer berechnen;
  5. ausländische Steuern und gegebenenfalls Ceuta-/Melilla-Vergünstigungen berücksichtigen;
  6. die für dasselbe Jahr tatsächlich gezahlte Vermögensteuer abziehen;
  7. prüfen, ob eine positive Zahlungsschuld verbleibt.

Bei der gemeinsamen Belastungsgrenze wird die Summe der maßgeblichen Einkommen-, Vermögen- und Solidaritätssteuer grundsätzlich auf 60 Prozent der nach den gesetzlichen Korrekturen maßgeblichen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlagen begrenzt. Die Solidaritätssteuer darf dadurch höchstens um 80 Prozent ihrer Ausgangsquote sinken; erst anschließend folgen die einschlägigen Abzüge und die Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer.

Der Tarif lautet:

Steuerpflichtige Basis ab Euro Feste Steuer bis dahin Breite des nächsten Tarifabschnitts (Euro) Grenzsteuersatz
0,00 0,00 3.000.000,00 0,00 %
3.000.000,00 0,00 2.347.998,03 1,70 %
5.347.998,03 39.915,97 5.347.998,03 2,10 %
10.695.996,06 152.223,93 unbegrenzt 3,50 %

Da vor dem Tarif grundsätzlich der Mindestfreibetrag von 700.000 Euro abgezogen wird und die ersten 3.000.000 Euro der verbleibenden Basis mit 0 Prozent belastet werden, entsteht vor weiteren Korrekturen typischerweise erst oberhalb einer Nettobemessungsgrundlage von 3.700.000 Euro eine positive vorläufige Steuer. Das ist eine Rechenfolge, keine zusätzliche gesetzliche Freigrenze.

Der Mindestfreibetrag von 700.000 Euro gilt seit der rückwirkenden Änderung durch das Real Decreto-ley 8/2023 auch für real Steuerpflichtige. Für die Erklärung 2025 wurde außerdem das Modelo 718 zum 30. Juni 2026 an die bindende Verwaltungslinie angepasst, nach der die gemeinsame Belastungsgrenze auch bei realer Steuerpflicht anzuwenden ist.

So greifen Modelo 714 und Modelo 718 ineinander

Die Solidaritätssteuer soll nicht dieselbe Belastung zusätzlich erheben, die bereits als Vermögensteuer tatsächlich gezahlt wird. Deshalb wird die Vermögensteuer des gleichen Jahres von der errechneten Solidaritätssteuer abgezogen.

Das bedeutet aber nicht, dass Modelo 718 nur in Regionen mit einer Vermögensteuervergünstigung vorkommt. Ob eine Restschuld entsteht, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Höhe und Zusammensetzung des Vermögens;
  • Befreiungen;
  • regionalem Mindestfreibetrag und Vermögensteuertarif;
  • gemeinsamer Belastungsgrenze;
  • ausländischer Steueranrechnung;
  • tatsächlich gezahlter Vermögensteuer;
  • persönlicher oder realer Steuerpflicht.

Die Berechnung darf nicht mit der bloßen Differenz zweier Tarifprozentsätze abgekürzt werden. Zuerst muss Modelo 714 materiell richtig ermittelt werden. Erst der tatsächlich geschuldete und gezahlte Betrag fließt in die Anrechnung des Modelo 718 ein.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Balearischer Resident mit 2,6 Millionen Euro Bruttovermögen

Eine Person lebt steuerlich auf Mallorca. Ihr nach den gesetzlichen Regeln bewertetes Bruttovermögen beträgt 2,6 Millionen Euro; nach Befreiungen und Schulden liegt die Nettobasis darunter.

  • Wegen des balearischen Mindestfreibetrags von 3 Millionen Euro entsteht grundsätzlich keine Vermögensteuer.
  • Weil das Bruttovermögen mehr als 2 Millionen Euro beträgt, ist Modelo 714 dennoch abzugeben.
  • Für Modelo 718 liegt die Nettobasis deutlich unter dem Bereich, in dem nach Mindestfreibetrag und Nulltarifzone eine Steuer entsteht; eine Erklärung ist mangels Zahlungsschuld grundsätzlich nicht erforderlich.

Beispiel 2: Balearischer Resident mit 8 Millionen Euro Nettobasis

Eine auf den Balearen ansässige Person hat nach Befreiungen und Schulden eine Nettobemessungsgrundlage von 8 Millionen Euro.

  • Für Modelo 714 wird der balearische Mindestfreibetrag von 3 Millionen Euro abgezogen und der balearische Tarif auf die verbleibende Basis angewandt.
  • Für Modelo 718 wird dagegen der staatliche Mindestfreibetrag von 700.000 Euro abgezogen; danach greift die Nulltarifzone von 3 Millionen Euro und anschließend der Solidaritätstarif.
  • Nach der Belastungsgrenze wird die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer angerechnet.
  • Nur ein verbleibender positiver Betrag führt zur Abgabe und Zahlung mit Modelo 718.

Beispiel 3: Deutscher Resident mit Immobilie auf Mallorca

Eine in Deutschland ansässige Person besitzt allein eine Immobilie auf Mallorca. Für spanische Zwecke ist sie grundsätzlich real steuerpflichtig.

  • Die Immobilie wird mit dem höchsten der gesetzlichen Immobilienwerte angesetzt.
  • Eine nachweislich für den Erwerb eingesetzte und am 31. Dezember bestehende Finanzierung kann im zulässigen Umfang abziehbar sein.
  • Das deutsch-spanische Abkommen belässt Spanien das Besteuerungsrecht für die Immobilie.
  • Es ist zu entscheiden, ob die staatliche Regel oder wirksam die gesamte balearische Regel gewählt wird.
  • Übersteigt der erfasste Bruttowert 2 Millionen Euro, kann Modelo 714 auch ohne Zahlungsschuld erforderlich sein.
  • Bei sehr hohem spanischem Nettovermögen ist zusätzlich Modelo 718 zu prüfen.

Die Beispiele zeigen die Methode, ersetzen aber keine individuelle Berechnung. Schon Miteigentum, Nießbrauch, unterschiedliche Erwerbswerte oder Beteiligungsstrukturen können das Ergebnis verändern.

Fristen und elektronische Abgabe

Für den Stichtag 31. Dezember 2025 galten folgende Abgabefristen:

  • Modelo 714: 8. April bis 30. Juni 2026; bei Bankeinzug einer Zahlung bis 25. Juni 2026.
  • Modelo 718: 1. bis 31. Juli 2026; bei Bankeinzug bis 28. Juli 2026, Belastung am 31. Juli.

Am Geltungsstand 11. August 2026 sind beide regulären Fristen für 2025 abgelaufen. Wer eine Pflicht erst danach erkennt, sollte die fehlende Selbstveranlagung unverzüglich elektronisch nachholen und die konkreten Folgen der verspäteten Abgabe anhand des Verfahrensstands prüfen. Für den Stichtag 31. Dezember 2026 werden die genauen Abgabefristen erst durch die dann geltenden Formular- und Fristregelungen festgelegt.

Beide Erklärungen werden elektronisch eingereicht. Erforderlich sind eine zugelassene elektronische Identifikation oder eine wirksame Vertretung sowie ein spanisch kompatibler Zahlungsweg, wenn eine Schuld entsteht.

Dokumentation und praktische Arbeitsfolge

Eine belastbare Vermögensakte sollte je Person und je Stichtag geführt werden. Sinnvolle Arbeitsfolge:

  1. Ansässigkeit, DBA-Status und autonome Anknüpfung dokumentieren.
  2. Eigentums- und Nutzungsrechte zum 31. Dezember erfassen.
  3. vollständige Vermögensliste nach Ländern und Vermögensarten erstellen.
  4. für jeden Posten die gesetzliche Bewertungsregel und den Beleg festhalten.
  5. Befreiungen mit ihren materiellen Voraussetzungen dokumentieren.
  6. Schulden wirtschaftlich und rechtlich den Vermögenswerten zuordnen.
  7. Bruttovermögensgrenze für Modelo 714 separat berechnen.
  8. Modelo 714 einschließlich Belastungsgrenze abschließen.
  9. Modelo 718 mit eigenem Mindestfreibetrag, Tarif und Belastungsgrenze berechnen.
  10. tatsächlich gezahlte Vermögensteuer anrechnen und Abgabepflicht feststellen.
  11. elektronische Einreichungs- und Zahlungsbelege archivieren.

Typische Unterlagen sind Grundbuch- und Katasterdaten, Erwerbsurkunden, frühere Steuerbewertungen, Bankbestätigungen, Quartalsdurchschnittssalden, Depotauszüge, Versicherungsbescheinigungen, Jahresabschlüsse, Unternehmensbewertungen, Kreditunterlagen, Ansässigkeitsbescheinigungen, Eheverträge und Nachweise zu Leitungsfunktionen sowie Vergütungen.

Typische Fehler

  • Der Marktwert wird pauschal für alle Vermögensarten verwendet, obwohl das Gesetz besondere Bewertungsregeln vorsieht.
  • Der 3-Millionen-Euro-Mindestfreibetrag der Balearen wird mit der 2-Millionen-Euro-Abgabeschwelle verwechselt.
  • Befreite Güter werden bei der Bruttovermögensgrenze des Modelo 714 nicht mitgezählt.
  • Ehegatten rechnen das gesamte Vermögen gemeinsam statt nach Eigentum und Güterstand.
  • Nichtresidenten ziehen allgemeine private Schulden ohne Nachweis der Investition in spanische Werte ab.
  • Eine Ferienimmobilie wird als steuerbefreite Hauptwohnung behandelt.
  • Bei einer ausländischen Immobiliengesellschaft wird die spanische Belegenheit der Beteiligung nicht geprüft.
  • Die Unternehmensbefreiung wird ohne jährlichen Tätigkeits-, Beteiligungs- und Vergütungstest übernommen.
  • Modelo 718 wird aus der Vermögensteuerquote geschätzt, statt vollständig neu berechnet.
  • Die Vermögensteuer wird angerechnet, obwohl sie noch nicht tatsächlich gezahlt wurde.
  • Die für 2025 auch Nichtresidenten geöffnete Belastungsgrenze bleibt unberücksichtigt.
  • Die autonome Wahl wird nur punktuell genutzt, obwohl bei Ausübung die gesamte regionale Regelung anzuwenden ist.

Häufige Fragen

Muss Modelo 714 abgegeben werden, obwohl keine Steuer entsteht?

Ja, wenn der nach den Vermögensteuerregeln ermittelte Bruttowert der Güter und Rechte 2.000.000 Euro übersteigt. Schulden und Lasten werden für diese Schwelle nicht abgezogen; Befreiungen verhindern die Einbeziehung in die Schwellenprüfung nicht.

Muss Modelo 718 bei einem Vermögen von mehr als 3 Millionen Euro immer abgegeben werden?

Nein. Entscheidend ist die endgültige Zahlungsschuld nach Nettobasis, 700.000-Euro-Mindestfreibetrag, Nulltarifzone, Belastungsgrenze, Abzügen und Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer. Nur bei positiver Restschuld besteht die Erklärungspflicht.

Gilt der balearische Freibetrag auch für die Solidaritätssteuer?

Nein. Modelo 718 verwendet den staatlichen Mindestfreibetrag von 700.000 Euro. Der balearische Mindestfreibetrag wirkt nur in der Berechnung der Vermögensteuer; die daraus tatsächlich gezahlte Vermögensteuer wird anschließend bei Modelo 718 angerechnet.

Wird eine Immobilie zum Referenzwert erklärt?

Nicht automatisch. Für die Vermögensteuer gilt die eigene Höchstwertregel aus Katasterwert, behördlich für andere Steuern festgestelltem beziehungsweise geprüftem Wert und Erwerbspreis oder Erwerbswert. Welcher behördliche Wert vorliegt, muss anhand der konkreten Akte festgestellt werden.

Kann eine deutsche Hypothek auf eine Mallorca-Immobilie abgezogen werden?

Bei realer Steuerpflicht grundsätzlich nur, soweit die Schuld am Stichtag besteht, das Kapital nachweislich in den steuerpflichtigen spanischen Vermögenswert investiert wurde und keine Ausschlussregel greift. Sitz und Sprache der Bank sind nicht entscheidend; entscheidend sind wirtschaftlicher Zusammenhang und Nachweis.

Ist die Solidaritätssteuer inzwischen abgeschafft?

Nein. Ihre Anwendung wurde bis zu einer Überprüfung der Vermögensbesteuerung im Zusammenhang mit der Reform der autonomen Finanzierung verlängert. Am 11. August 2026 besteht sie fort.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Die für das Steuerjahr 2025 geltenden elektronischen Abgabezeiträume der Modelos 714 und 718 waren zu diesem Zeitpunkt abgelaufen; für spätere Steuerjahre sind die jeweils aktuellen Formularordnungen und AEAT-Fristen zu prüfen.