Kurz & klar
Modelo 303 ist die periodische IVA-Selbstveranlagung, Modelo 390 grundsätzlich die jährliche Zusammenfassung, Modelo 347 die jährliche Drittgeschäftsmeldung und Modelo 349 die monatliche oder bei erfüllter Grenze von höchstens 50.000 Euro vierteljährliche Zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze.
Vier spanische Steuerformulare können denselben Geschäftsvorfall aus unterschiedlichen Blickwinkeln erfassen. Modelo 303 berechnet die laufende spanische Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA). Modelo 390 fasst grundsätzlich das IVA-Jahr zusammen. Modelo 347 meldet bestimmte Geschäfte mit einzelnen Dritten, während Modelo 349 bestimmte innergemeinschaftliche Waren- und Dienstleistungsumsätze nach Geschäftspartnern auflistet. Ein zuverlässiger Kalender beginnt deshalb nicht mit einem einzigen Abgabetermin, sondern mit der Frage, welche Erklärung für welchen Sachverhalt überhaupt geschuldet wird.
Das Wichtigste im Überblick
| Modelo | Funktion | Regelturnus | Grundfrist |
|---|---|---|---|
| 303 | laufende IVA-Selbstveranlagung | vierteljährlich oder monatlich | vierteljährlich grundsätzlich 1. bis 20. April, Juli und Oktober; viertes Quartal 1. bis 30. Januar; monatlich grundsätzlich 1. bis 30. des Folgemonats, Januar bis Ende Februar |
| 390 | jährliche IVA-Zusammenfassung | jährlich | erste 30 Kalendertage des Folgejahres |
| 347 | jährliche Meldung bestimmter Geschäfte mit Dritten | jährlich | grundsätzlich Februar des Folgejahres; fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt es sich nach den allgemeinen Regeln |
| 349 | Zusammenfassende Meldung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze | grundsätzlich monatlich, bei erfüllter 50.000-Euro-Grenze vierteljährlich | grundsätzlich erste 20 Kalendertage nach dem Meldezeitraum; Dezember beziehungsweise viertes Quartal erste 30 Kalendertage im Januar |
Die Frist zur Bankeinzugsermächtigung endet regelmäßig früher als die eigentliche Erklärungsfrist. Außerdem gilt nicht für jeden Unternehmer derselbe Turnus. Wer dem monatlichen IVA-System, dem Register für monatliche Erstattungen (Registro de Devolución Mensual, REDEME), einer IVA-Gruppe oder dem System zur unmittelbaren Übermittlung von Rechnungsbüchern (Suministro Inmediato de Información, SII) unterliegt, muss die Sonderregeln dieses Systems berücksichtigen.
Zuerst die vier Formulare auseinanderhalten
Modelo 303: Steuer berechnen und abrechnen
Modelo 303 ist die periodische IVA-Selbstveranlagung. Darin werden insbesondere steuerpflichtige Ausgangsumsätze, abzugsfähige Vorsteuer, innergemeinschaftliche Erwerbe, bestimmte Reverse-Charge-Sachverhalte, Berichtigungen und der Saldo des Zeitraums erklärt. Das Ergebnis kann zu einer Zahlung, einem Vortrag, einer Verrechnung oder – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – zu einer Erstattung führen.
Modelo 390: das IVA-Jahr zusammenfassen
Modelo 390 ist grundsätzlich eine jährliche Informations- und Zusammenfassungserklärung. Es erzeugt nicht allein deshalb eine zweite IVA-Zahlung. Seine Jahreswerte müssen jedoch mit den periodischen Modelos 303 und den zugrunde liegenden Büchern zusammenpassen. Bestimmte Steuerpflichtige sind von Modelo 390 befreit.
Modelo 347: Geschäfte mit einzelnen Dritten melden
Modelo 347 ist keine IVA-Abrechnung. Es ist eine jährliche Informationsmeldung über bestimmte Geschäfte mit einzelnen Personen oder Unternehmen, wenn die maßgeblichen Jahresschwellen überschritten sind und keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Meldung dient dem Datenabgleich zwischen den Beteiligten und der Steuerverwaltung.
Modelo 349: innergemeinschaftliche Umsätze zusammenfassen
Modelo 349 erfasst bestimmte innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Die Partner werden mit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der jeweiligen Umsatzart gemeldet. Modelo 349 ersetzt weder Modelo 303 noch den Transport-, Leistungs- oder Rechnungsnachweis.
Modelo 303: vierteljährlicher oder monatlicher Kalender
Vierteljährliche Abgabe
Für vierteljährliche Selbstveranlagungen gelten grundsätzlich folgende Zeitfenster:
| Zeitraum | Regelmäßige Abgabefrist |
|---|---|
| 1. Quartal | 1. bis 20. April |
| 2. Quartal | 1. bis 20. Juli |
| 3. Quartal | 1. bis 20. Oktober |
| 4. Quartal | 1. bis 30. Januar des Folgejahres |
Ist der letzte Tag arbeitsfrei, verschiebt sich das Ende auf den unmittelbar folgenden Arbeitstag. Die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT) weist ausdrücklich darauf hin, dass auch der Samstag als arbeitsfreier Tag behandelt wird.
Monatliche Abgabe
Monatliche Selbstveranlagungen werden grundsätzlich vom 1. bis zum 30. Tag des Folgemonats eingereicht. Für den Monat Januar reicht die Frist bis zum letzten Tag des Februars. Monatlich erklären insbesondere:
- Unternehmen, deren im Vorjahr maßgebliches Geschäftsvolumen 6.010.121,04 Euro überschritten hat;
- im REDEME eingetragene Steuerpflichtige;
- Unternehmen in der besonderen IVA-Gruppenregelung, jedoch mit Modelo 322 für die einzelne Gesellschaft und Modelo 353 für die aggregierte Gruppenmeldung statt Modelo 303;
- weitere Steuerpflichtige, für die das Gesetz oder die gewählte Sonderregel einen monatlichen Zeitraum vorsieht.
Die monatliche Erklärung ist regelmäßig mit dem SII verbunden, aber die konkrete Pflicht muss anhand der eigenen Registrierung und Sonderregel bestimmt werden. Ein Unternehmer darf nicht allein wegen vieler Rechnungen von einem monatlichen Turnus ausgehen; umgekehrt beseitigt ein Monat ohne Umsatz nicht automatisch eine bestehende Erklärungspflicht.
Zahlung per Bankeinzug
Soll die Zahlung durch Lastschrift von einem hierfür zugelassenen Konto erfolgen – seit 2024 auch bei einer nicht mit der AEAT kooperierenden Bank im SEPA-Raum –, muss die Erklärung vor dem allgemeinen Fristende übermittelt werden. Die AEAT veröffentlicht hierfür jährlich eigene Bankeinzugsfristen. Für eine belastbare Arbeitsplanung sollten daher zwei Daten im Kalender stehen:
- letzter Tag für die gewünschte Zahlungsart;
- letzter Tag für die Erklärung selbst.
Wer erst am letzten allgemeinen Abgabetag einreicht, kann die Lastschriftmöglichkeit bereits verloren haben und muss eine andere zulässige Zahlungsweise verwenden.
Null- und Negativerklärungen
Ein Zeitraum ohne zu zahlende IVA ist nicht automatisch erklärungsfrei. Wer im Unternehmerregister mit periodischer IVA-Pflicht geführt wird, muss das Modelo 303 grundsätzlich auch dann prüfen, wenn keine Umsätze, nur abzugsfähige Vorsteuer oder gar keine Bewegung vorliegt. Die Erklärung kann als „ohne Tätigkeit“, mit Vortrag oder mit anderem Ergebnis abzugeben sein. Erst eine wirksame Abmeldung oder Änderung der steuerlichen Situation beendet die Pflicht für künftige Zeiträume.
Berichtigung eines bereits eingereichten Modelo 303
Ab dem Monatszeitraum September 2024 beziehungsweise dem dritten Quartal 2024 wird die Berichtigung grundsätzlich über eine berichtigende Selbstveranlagung (autoliquidación rectificativa) im Modelo 303 vorgenommen. Die neue Erklärung ersetzt oder korrigiert die betroffenen Daten und weist die Differenz aus.
Nicht jede Abweichung darf jedoch ohne Vorprüfung in dieses Schema gepresst werden. Die AEAT nimmt Berichtigungen zu Unrecht an andere Steuerpflichtige weiterberechneter IVA sowie Berichtigungen der in Titel IX Kapitel XI der IVA-Ley geregelten OSS-/IOSS-Umsätze vom neuen Verfahren aus; hierfür bleibt der Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung maßgeblich. Wird ausschließlich ein Widerspruch der angewandten Vorschrift zu höherrangigem Recht geltend gemacht, besteht die Wahl zwischen diesem Antrag und der berichtigenden Selbstveranlagung. Eine erforderliche Rechnungsberichtigung ist davon zu unterscheiden. Auch die Änderung einer ursprünglich innerhalb der Frist ausgeübten Wahl zwischen Erstattung und Vortrag folgt eigenen Grenzen. Entscheidend ist daher:
- Fehlerart bestimmen;
- betroffenen Zeitraum feststellen;
- Rechnungskorrektur und Steuerkorrektur auseinanderhalten;
- aktuelle 303-Anleitung für diesen Zeitraum verwenden;
- Folgewirkungen in 390, 347 und 349 gleichzeitig prüfen.
Modelo 390: Jahresabschluss ohne zweite Steuerzahlung
Grundfrist
Modelo 390 wird grundsätzlich in den ersten 30 Kalendertagen des Januars für das vorangegangene Kalenderjahr eingereicht. Die Jahresmeldung enthält unter anderem zusammengefasste Umsätze, Steuerbeträge, Vorsteuer, Sonderregelungen, Tätigkeiten und Ergebnisdaten.
Wer typischerweise befreit ist
Von der Abgabe sind insbesondere befreit:
- Steuerpflichtige, die ihre IVA-Bücher nach Artikel 62 Absatz 6 RIVA über das SII führen;
- bestimmte ausschließlich vierteljährlich erklärende Steuerpflichtige, deren Tätigkeit im gemeinsamen IVA-Gebiet nur unter die vereinfachte Regelung und/oder die Vermietung städtischer Immobilien fällt.
Soweit sie Modelo 303 abgeben, müssen beide Gruppen die verlangten zusätzlichen Jahresinformationen grundsätzlich im letzten Modelo 303 des Jahres angeben. Die Befreiung bedeutet deshalb nicht, dass keine Jahresabstimmung nötig ist. Zusätzliche Tätigkeiten, für die keine periodischen IVA-Selbstveranlagungen geschuldet werden, beseitigen die Befreiung der zweiten Gruppe nicht.
Besteht keine Pflicht zur Abgabe der Selbstveranlagung für den letzten Kalenderzeitraum des Jahres, etwa wegen vorheriger Tätigkeitsbeendigung, greift diese 390-Befreiung nach der AEAT-Anleitung für beide Gruppen nicht. Bei einem unterjährigen Beginn der SII-Buchführung sind außerdem die Rechnungsregister des vorangegangenen Teils desselben Kalenderjahres bis zum 31. Dezember nachzuliefern. Ein Systemwechsel lässt die Jahresinformationen daher nicht entfallen.
Jahresabstimmung vor Einreichung
Vor Modelo 390 sollten mindestens folgende Summen abgeglichen werden:
- Bemessungsgrundlagen und Ausgangs-IVA nach Steuersatz;
- abzugsfähige Vorsteuer nach Art der Eingangsleistung;
- innergemeinschaftliche Erwerbe und Reverse-Charge-Sachverhalte;
- steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen;
- Berichtigungen, Gutschriften und uneinbringliche Forderungen;
- Vorträge, Erstattungen und Zahlungen aller Modelos 303;
- Tätigkeitscodes und anwendbare Sonderregelungen.
Stimmen die zwölf Monats- oder vier Quartalserklärungen nicht mit dem Jahresbild überein, ist die Ursache vor Abgabe zu dokumentieren und gegebenenfalls der betroffene Zeitraum zu berichtigen. Modelo 390 ist nicht der Ort, um einen materiellen Fehler in Modelo 303 stillschweigend zu überschreiben.
Modelo 347: Jahresmeldung über Geschäfte mit Dritten
Grundschwelle von 3.005,06 Euro
Grundsätzlich sind Personen und Unternehmen aufzunehmen, mit denen im Kalenderjahr Geschäfte von insgesamt mehr als 3.005,06 Euro einschließlich IVA getätigt wurden. Die Grenze wird für Lieferungen und Leistungen an denselben Partner sowie für Erwerbe von diesem Partner jeweils getrennt geprüft, nicht durch Zusammenrechnung oder Saldierung beider Richtungen und nicht je einzelner Rechnung. Viele kleine Rechnungen können deshalb gemeinsam die Schwelle überschreiten.
Für bestimmte Einrichtungen, die für Rechnung Dritter Honorare, Rechte oder andere Vergütungen einziehen, gilt eine besondere Schwelle von 300,51 Euro.
Kalender und Quartalsaufteilung
Modelo 347 wird grundsätzlich im Februar des Folgejahres eingereicht. Wegen der Kalendertage kann das konkrete Ende in den März fallen; für die im Jahr 2025 ausgeführten Geschäfte lief die amtlich veröffentlichte Frist beispielsweise vom 1. Februar bis 2. März 2026.
Die Jahresbeträge werden im Regelfall nach Kalenderquartalen aufgeteilt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum, in dem die Rechnung nach den IVA-Buchführungsregeln erfasst werden muss. Sonderregeln gelten unter anderem für Barzahlungen, erhaltene Vorauszahlungen, Rückabwicklungen, Forderungsausfälle und bestimmte Immobiliengeschäfte.
Wann trotz Überschreiten der Schwelle keine Meldung erfolgt
Die Verordnung und die amtlichen Hinweise enthalten mehrere Ausschlüsse. Typische Fälle sind:
- der Meldepflichtige führt seine IVA-Bücher über das SII;
- ein nicht in Spanien ansässiger Unternehmer hat weder Sitz noch feste Niederlassung noch steuerlichen Wohnsitz im spanischen Gebiet und fällt nicht unter eine besondere Einbeziehung;
- der Vorgang ist bereits in einer spezifischen periodischen Informationsmeldung mit inhaltlich deckungsgleichen Angaben enthalten;
- es handelt sich um bestimmte Ein- oder Ausfuhren beziehungsweise Warenbewegungen, die über Zoll- oder andere Spezialmeldungen erfasst werden;
- der Vorgang gehört zu den gesetzlich ausgeschlossenen unentgeltlichen, nichtunternehmerischen oder bereits anderweitig umfassend gemeldeten Sachverhalten.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung, die ordnungsgemäß im Modelo 349 gemeldet wird, darf daher nicht allein wegen der 3.005,06-Euro-Grenze ungeprüft zusätzlich in Modelo 347 aufgenommen werden. Umgekehrt sind nicht alle Geschäfte mit einem EU-Partner automatisch 349-Fälle; lokale spanische Leistungen oder Umsätze außerhalb des 349-Anwendungsbereichs können für 347 relevant bleiben.
Abstimmung mit dem Geschäftspartner
Abweichungen entstehen häufig, weil die Beteiligten unterschiedliche Zeitpunkte, Brutto- oder Nettobeträge, Rechtsträger oder Steuernummern verwenden. Vor der Abgabe empfiehlt sich deshalb ein Partnerabgleich für größere Salden:
- korrekter Name und NIF;
- getrennte Jahresbeträge der Lieferungen/Leistungen und der Erwerbe einschließlich IVA;
- Aufteilung nach Quartalen;
- gesonderte Kennzeichnung von Immobiliengeschäften, Barzahlungen oder Vermittlungsbeträgen;
- Gutschriften und Stornierungen;
- Ausschluss der deckungsgleich über Modelo 349 zu meldenden Vorgänge; bei eigener SII-Buchführung entfällt Modelo 347 insgesamt, nicht schon wegen der SII-Teilnahme des Geschäftspartners.
Modelo 349: monatlich oder vierteljährlich
Grundsatz: monatliche Meldung
Modelo 349 umfasst grundsätzlich die in jedem Kalendermonat ausgeführten meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Umsätze und wird in den ersten 20 Kalendertagen des Folgemonats eingereicht. Für Juli gilt eine Sonderregel: Die Juli-Meldung kann im August und während der ersten 20 Kalendertage im September eingereicht werden. Die Dezember-Meldung ist während der ersten 30 Kalendertage im Januar fällig.
Vierteljährliche Meldung bei höchstens 50.000 Euro
Ein vierteljährlicher Turnus ist möglich, wenn der Gesamtbetrag der in Modelo 349 aufzunehmenden Warenlieferungen und erbrachten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen weder im Referenzquartal noch in einem der vier vorangegangenen Kalenderquartale 50.000 Euro ohne IVA überschreitet. Dann gelten grundsätzlich die ersten 20 Kalendertage nach Quartalsende; für das vierte Quartal die ersten 30 Kalendertage des Januars.
Die Schwelle betrifft die in der Norm bezeichneten Lieferungen und erbrachten Dienstleistungen; innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Dienstleistungen werden hierfür nicht mitgezählt. Sie darf nicht mit dem Gesamtumsatz des Unternehmens, der Schwelle für Modelo 347 oder dem Vorjahresumsatz für die monatliche IVA-Abgabe verwechselt werden.
Überschreiten während des Quartals
Wird die 50.000-Euro-Grenze am Ende des ersten oder zweiten Monats eines Quartals überschritten, muss eine Meldung für den seit Quartalsbeginn verstrichenen Monat beziehungsweise die verstrichenen Monate innerhalb der ersten 20 Kalendertage des folgenden Monats abgegeben werden. Die amtliche Anleitung sieht hierfür die Kennzeichnung eines „abgebrochenen Quartals“ vor.
Beispiel: Ein Unternehmen meldet bislang vierteljährlich. Im April und Mai erreichen die relevanten innergemeinschaftlichen Umsätze zusammen 58.000 Euro. Es darf nicht bis Juli warten. Für April und Mai ist im Juni eine entsprechende 349-Meldung einzureichen; danach gilt der monatliche Turnus nach den gesetzlichen Kriterien.
Keine Jahresmeldung mehr
Eine jährliche Abgabefrequenz für Modelo 349 besteht seit 2020 nicht mehr. Auch sehr geringe innergemeinschaftliche Umsätze werden daher, soweit eine 349-Pflicht besteht, monatlich oder bei erfüllter Schwellenregel vierteljährlich gemeldet.
Deutschland–Spanien-Fälle richtig in den Kalender einordnen
Ware von Mallorca nach Deutschland
Eine mallorquinische S.L. liefert Ware an eine deutsche GmbH, die Ware gelangt nach Deutschland und die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Steuerbefreiung liegen vor.
Typischerweise sind zu prüfen:
- Rechnung ohne spanische IVA mit beiden gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern;
- Transportnachweis;
- Erklärung der steuerfreien Lieferung in Modelo 303;
- Meldung der deutschen GmbH und des Betrags in Modelo 349;
- keine zusätzliche Aufnahme desselben deckungsgleichen Vorgangs in Modelo 347.
Beratung aus Deutschland an ein Unternehmen auf Mallorca
Eine deutsche GmbH erbringt eine allgemeine B2B-Beratungsleistung an eine S.L. auf Mallorca. Liegt der Leistungsort in Spanien und schuldet die S.L. die IVA im Reverse-Charge-Verfahren, erklärt sie den Vorgang im Modelo 303 und regelmäßig im Modelo 349. Für Modelo 347 ist zu prüfen, ob die spezifische 349-Meldung den Vorgang ausschließt.
Lokale Leistung auf Mallorca an deutschen Eigentümer
Ein mallorquinischer Handwerksbetrieb renoviert eine auf Mallorca gelegene Immobilie eines deutschen Eigentümers. Die Grundstücksleistung ist grundsätzlich in Spanien belegen und kann spanische IVA enthalten. Allein die deutsche Anschrift des Kunden macht den Umsatz nicht zu einem Modelo-349-Fall. Ob Modelo 347 greift, hängt von Unternehmereigenschaft, Meldepflicht, Schwelle und Ausschlüssen ab.
Ein belastbarer Jahresablauf
Laufend im Monat
- Rechnungen zeitnah und mit richtigem Steuerzeitpunkt buchen;
- NIF und NIF-IVA der Partner prüfen;
- innergemeinschaftliche Umsätze für Modelo 349 kennzeichnen;
- mögliche 347-Partner kumuliert überwachen;
- Rechnungskorrekturen mit dem Ursprungszeitraum verknüpfen;
- bei SII-Pflicht die verkürzten Übermittlungsfristen einhalten.
Vor jeder 303- und 349-Abgabe
- Ausgangs- und Eingangsregister abschließen;
- 303- und 349-Beträge je Umsatzart abstimmen;
- Partnernummern gegen VIES und Vertragsunterlagen prüfen;
- die 50.000-Euro-Grenze für den 349-Turnus kontrollieren;
- Bankeinzugsfrist getrennt notieren;
- Null-, Vortrags- und Erstattungssituationen richtig kennzeichnen.
Nach Jahresende
- alle 303-Zeiträume zu einer Jahressumme verdichten;
- 390-Pflicht oder Befreiung bestimmen;
- 347-Partner nach Schwelle und Ausschlüssen filtern;
- 349-Jahressumme mit 303 und Rechnungsbüchern abgleichen;
- Korrekturen vor der Jahresmeldung durchführen oder dokumentieren;
- Empfangsbestätigungen und eingereichte Datensätze archivieren.
Typische Fehler
- Alle vier Modelos als IVA-Zahlung behandeln. Nur Modelo 303 ist hier die laufende Selbstveranlagung; 390, 347 und 349 sind Informations- beziehungsweise Zusammenfassungserklärungen.
- Die Frist für Bankeinzug mit der Erklärungsfrist verwechseln. Die Lastschriftfrist endet früher.
- Die 3.005,06-Euro-Grenze pro Rechnung anwenden. Sie wird grundsätzlich je Geschäftspartner über das Kalenderjahr aggregiert.
- Jeden EU-Partner in 349 aufnehmen. Nur gesetzlich erfasste innergemeinschaftliche Umsätze gehören dorthin.
- 349-Umsätze automatisch zusätzlich in 347 melden. Deckungsgleich bereits spezifisch gemeldete Vorgänge sind regelmäßig ausgeschlossen.
- Bei geringem Volumen eine Jahresmeldung 349 abgeben. Seit 2020 gibt es den jährlichen Turnus nicht mehr.
- Modelo 390 zur Korrektur von Modelo 303 verwenden. Materielle Fehler sind im betroffenen 303-Zeitraum zu berichtigen.
- Nach einer Abmeldung das letzte Quartal oder die Jahresdaten vergessen. Ende der Tätigkeit und Ende der Erklärungspflichten fallen nicht zwingend auf denselben Tag.
- Mallorca mit Canarias gleichsetzen. Mallorca und die Balearen gehören zum spanischen IVA-Gebiet; Canarias hat mit der IGIC ein anderes indirektes Steuersystem.
Häufige Fragen
Müssen Modelo 303 und Modelo 349 dieselben Beträge zeigen?
Nicht als Gesamtsumme. Modelo 303 enthält viele Umsätze, die nicht in Modelo 349 gehören. Diejenigen Geschäftsvorfälle, die in beiden Erklärungen abzubilden sind, müssen aber hinsichtlich Zeitraum, Bemessungsgrundlage und Umsatzart sachlich zusammenpassen.
Muss ein Unternehmer ohne Umsatz Modelo 303 abgeben?
Besteht die periodische IVA-Pflicht fort, ist regelmäßig auch ein Zeitraum ohne Umsatz zu erklären. Eine bloße Geschäftspause ersetzt keine steuerliche Abmeldung.
Ist Modelo 390 immer erforderlich?
Nein. Insbesondere SII-Teilnehmer und bestimmte ausschließlich vierteljährlich erklärende Steuerpflichtige in der vereinfachten Regelung und/oder bei Vermietung städtischer Immobilien können befreit sein. Die konkreten Jahresangaben sind dann häufig im letzten Modelo 303 zu ergänzen.
Wann ist Modelo 347 fällig?
Grundsätzlich im Februar des Folgejahres. Das genaue Ende richtet sich nach Kalender und amtlicher Jahresveröffentlichung; für das Meldejahr 2025 endete die Frist am 2. März 2026.
Wann darf Modelo 349 vierteljährlich eingereicht werden?
Wenn die relevanten innergemeinschaftlichen Lieferungen und erbrachten Dienstleistungen weder im betreffenden Quartal noch in einem der vier vorausgegangenen Kalenderquartale 50.000 Euro ohne IVA überschreiten. Wird die Grenze während des Quartals überschritten, greift die Regel zum abgebrochenen Quartal.
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
Verspätete Selbstveranlagungen und Informationsmeldungen können Zuschläge, Zinsen oder Sanktionen auslösen. Art und Höhe hängen unter anderem davon ab, ob eine Zahlung geschuldet war, ob die Abgabe ohne Aufforderung erfolgte, wie lange die Verspätung dauerte und ob Daten einzelner Partner fehlten. Die Erklärung sollte deshalb nicht nur nachgereicht, sondern zugleich auf den richtigen Korrektur- und Zahlungsweg geprüft werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags ist der 11. August 2026. Verwendet wurden insbesondere:
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Plazo de presentación del modelo 303“, Fristen für vierteljährliche und monatliche Selbstveranlagungen sowie Verschiebung bei arbeitsfreiem Fristende, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/presentar-declaracion-iva-modelo-303/plazo-presentacion-modelo-303.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Instrucciones 2026 – Modelo 303“, aktuelle Ausfüll- und Berichtigungshinweise, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/iva/modelo-303-iva-autoliquidacion_/instrucciones-2026.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Preguntas frecuentes sobre la autoliquidación rectificativa – Modelo 303“, Abgrenzung des Berichtigungsverfahrens, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/iva/modelo-303-iva-autoliquidacion_/autoliquidacion-rectificativa/preguntas-frecuentes-sobre-autoliquidacion-rectificativa-303.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Plazos de presentación – Modelo 390“, jährliche Frist, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/iva/modelo-390-iva-declaracion-resumen-anual_/plazos-presentacion.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Exonerados de la presentación del modelo 390“, SII und weitere Befreiungsgruppen, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-gran-empresa/se-declara-volumen-operaciones/obligados-presentar-modelo-303/exonerados-presentacion-modelo-390.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Modelo 347. Declaración anual de operaciones con terceras personas“, Verfahrensübersicht und amtliche Anleitungen, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI27.shtml
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Plazos de presentación – Modelo 347“, Frist für das Meldejahr 2025, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-347-decla_____racion-anual-operaciones-personas_/plazos-presentacion.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Operaciones excluidas del modelo 347“, amtliche Ausschlussübersicht, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-347-decla_____racion-anual-operaciones-personas_/operaciones-excluidas-modelo-347.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Modelo 349. Declaración recapitulativa de operaciones intracomunitarias“, Verfahren und aktuelle Unterlagen 2026, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI28.shtml
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Plazos de presentación – Modelo 349“, Monats- und Quartalsfristen, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-349-decla_____n-recapitulativa-operaciones-intracomunitarias_/plazos-presentacion.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Calendario del contribuyente 2026“ und „Plazos de presentación de autoliquidaciones con domiciliación bancaria“, Jahreskalender und gesonderte Lastschriftfristen, abgerufen am 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026.html
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1065/2007, insbesondere Artikel 31 bis 35 zur jährlichen Meldung von Geschäften mit Dritten, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/3012/2008 über Modelo 347, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-16973
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1624/1992, insbesondere Artikel 71 und 79 zur periodischen IVA-Erklärung und zu innergemeinschaftlichen Meldungen, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28925
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/769/2010, insbesondere Artikel 10 zu Turnus, 50.000-Euro-Grenze und Fristen des Modelo 349, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-5098
- Boletín Oficial del Estado: Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- AEAT – IVA-Gruppen: monatliche Einzelmeldung Modelo 322: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/modelo-322-iva-dades-modelo-mensual.html
- AEAT – IVA-Gruppen: monatliche aggregierte Meldung Modelo 353: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G408.shtml
