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Modelo 420 | IGIC | Vierteljährliche Selbstveranlagung auf den Kanaren

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 30. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurz & klar

Modelo 420 gehört zum Impuesto General Indirecto Canario (IGIC) und dient grundsätzlich der vierteljährlichen Selbstveranlagung im allgemeinen Regime auf den Kanaren. Es ist kein Formular für die spanische Digitalsteuer; dafür ist Modelo 490 vorgesehen.

Modelo 420 ist die vierteljährliche Selbstveranlagung des Impuesto General Indirecto Canario (IGIC) im allgemeinen Regime. Das Formular gehört damit zum kanarischen indirekten Steuersystem. Es ist weder eine Erklärung der staatlichen spanischen IVA noch das Formular für die Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen.

Modelo 420 und Modelo 490 betreffen unterschiedliche Steuern, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und unterschiedliche Erklärungspflichten. Sie dürfen deshalb weder zusammengeführt noch gegeneinander ausgetauscht werden.

Wofür wird Modelo 420 verwendet?

Mit Modelo 420 rechnen Steuerpflichtige ihre IGIC-Umsätze eines Kalenderquartals im allgemeinen Regime gegenüber der Agencia Tributaria Canaria ab. Das Ergebnis kann insbesondere zu einer Zahlung, einer Verrechnung beziehungsweise Übertragung eines Guthabens oder zu einer Erklärung ohne Tätigkeit führen. Eine Erstattung des zum 31. Dezember bestehenden Guthabens kann im allgemeinen Verfahren mit der Selbstveranlagung des letzten Jahreszeitraums beantragt werden, nicht nach jedem beliebigen Quartal; die monatliche Erstattung ist ein gesondertes Verfahren. Ob ein konkreter Umsatz auf den Kanaren steuerbar, steuerfrei oder einem besonderen Regime zugeordnet ist, muss vor dem Ausfüllen des Formulars fachlich geprüft werden.

Modelo 420 ist eine periodische Selbstveranlagung. Es ersetzt weder die erforderliche umsatzbezogene Buchführung noch andere kanarische Erklärungen.

Wer muss Modelo 420 abgeben?

Nach den Angaben der Agencia Tributaria Canaria sind grundsätzlich Unternehmer und andere IGIC-Steuerpflichtige im allgemeinen Regime zur Abgabe verpflichtet. Dazu gehören außerdem Steuerpflichtige in bestimmten Sonderregimen, namentlich für gebrauchte Gegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke sowie Reisebüros.

Eine wichtige Abgrenzung betrifft das unmittelbare Informationssystem Suministro Inmediato de Información (SII): Wer zur elektronischen Führung der IGIC-Registerbücher über das SII verpflichtet ist oder sich zuvor dafür entschieden hat, verwendet für die laufende Selbstveranlagung grundsätzlich nicht Modelo 420. Die zutreffende Formularpflicht muss daher mit dem aktuellen Zensus- und Regimestatus abgeglichen werden.

Welche Abgabefristen gelten?

Modelo 420 wird quartalsweise eingereicht. Die regulären Fristen richten sich nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals:

Abrechnungszeitraum Reguläre Abgabefrist
1. Quartal: Januar bis März 1. bis 20. April
2. Quartal: April bis Juni 1. bis 20. Juli
3. Quartal: Juli bis September 1. bis 20. Oktober
4. Quartal: Oktober bis Dezember 1. bis 31. Januar des Folgejahres

Bei Zahlung per Bankeinzug verkürzt sich die Einreichungsfrist grundsätzlich auf die ersten fünfzehn Kalendertage des Folgemonats; für die Januarmeldung gelten die ersten zwanzig Kalendertage. Fällt das Ende der allgemeinen Abgabefrist auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt es sich auf den nächsten Arbeitstag; die Bankeinzugsfrist verlängert sich dann um dieselbe Anzahl von Tagen. Vor jeder Abgabe sollte zusätzlich der aktuelle Steuerkalender der Agencia Tributaria Canaria geprüft werden.

Wie wird Modelo 420 eingereicht?

Die Agencia Tributaria Canaria stellt ein Hilfsprogramm bereit, mit dem die Erklärung erstellt und anschließend elektronisch oder in den zulässigen Ausnahmefällen auf Papier eingereicht wird. Bei der elektronischen Übermittlung erzeugt das Programm eine Datei, die über die dafür vorgesehene Funktion der elektronischen Steuerbehörde übermittelt wird. Eine bloße Einreichung über das allgemeine elektronische Register gilt ausdrücklich nicht als wirksame Abgabe des Formulars.

Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich verpflichtend. Eine eng begrenzte Ausnahme nennt die Behörde für natürliche Personen, die ausschließlich Immobilien vermieten und deren gesamter Vorjahresumsatz aus allen Tätigkeiten 50.000 Euro nicht überschritten hat. Ob die Ausnahme im Einzelfall erfüllt ist, sollte vor einer papiergebundenen Abgabe anhand des aktuellen Tätigkeits- und Umsatzstatus geprüft werden.

Der Selbstveranlagung werden nach der amtlichen Verfahrensbeschreibung grundsätzlich keine Belege beigefügt. Die zugrunde liegenden Rechnungen, Register und Berechnungen müssen dennoch vollständig und nachvollziehbar aufbewahrt werden. Entscheidend ist, dass Bemessungsgrundlagen, abzugsfähige Vorsteuerbeträge und das erklärte Ergebnis aus den Aufzeichnungen hergeleitet werden können.

Welche Zahlungs- und Ergebnisarten sind möglich?

Bei einer Zahllast stehen je nach Fall elektronische Zahlung, Bankeinzug, Zahlung über eine mitwirkende Bank oder ein beantragter Zahlungsaufschub beziehungsweise eine Ratenzahlung zur Verfügung. Die Wahl des Zahlungswegs ändert nichts an der Pflicht zur fristgerechten Erklärung. Wird nach einer elektronischen Einreichung später über eine mitwirkende Bank gezahlt, müssen Dokument und Belegnummer zur eingereichten Selbstveranlagung passen; andernfalls kann die Erklärung als ohne Zahlung eingereicht geführt werden.

Auch ein Quartal ohne steuerbare Tätigkeit oder ohne Zahllast darf nicht automatisch ignoriert werden. Ob eine Erklärung ohne Tätigkeit oder mit einem zu verrechnenden Ergebnis erforderlich ist, hängt vom fortbestehenden Zensus- und Regimestatus ab. Eine Abmeldung oder Änderung der Tätigkeit ist kein Bestandteil von Modelo 420 und muss gegebenenfalls über das zuständige Zensusverfahren erfolgen.

Welche Kontrollen sind vor der Abgabe sinnvoll?

  1. Aktuellen IGIC-Zensus, Regime und eine mögliche SII-Zuordnung prüfen.
  2. Ausgangs- und Eingangsumsätze dem richtigen Quartal und dem richtigen Steuersatz zuordnen.
  3. Rechnungen, Berichtigungen, abzugsfähige Vorsteuer und Überträge mit den Registerbüchern abstimmen.
  4. Ergebnisart und Zahlungsweg festlegen sowie die dafür geltende Einreichungsfrist kontrollieren.
  5. Übermittlungs- und Zahlungsbelege zusammen mit der Quartalsabstimmung archivieren.

Häufige Fragen

Ist Modelo 420 die spanische Google-Steuer?

Nein. Modelo 420 gehört zum kanarischen IGIC. Die Selbstveranlagung der spanischen Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen erfolgt mit Modelo 490.

Muss Modelo 420 jedes Quartal abgegeben werden?

Es handelt sich um eine Quartalserklärung. Ob im konkreten Quartal eine Abgabe erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach dem Zensusstatus, dem IGIC-Regime und einer möglichen SII-Zuordnung.

Kann Modelo 420 über das allgemeine elektronische Register eingereicht werden?

Nein. Nach der Agencia Tributaria Canaria wäre diese Übermittlung unwirksam. Für die elektronische Abgabe ist der vorgesehene Formular- und Übermittlungsweg zu verwenden.

Quellen