SteuerPediaWissen

Modelo 490 | Quartalserklärung Bestimmte digitale Dienstleistungen | Google-Steuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 16. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Modelo 490 ist die vierteljährliche elektronische Selbstveranlagung für Spaniens Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen. Sie betrifft Unternehmen, die beide Vorjahresschwellen von mehr als 750 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz und mehr als 3 Millionen Euro Spanien zugeordneten steuerbaren Digitaleinnahmen überschreiten. Der Steuersatz beträgt 3 Prozent; Abgabe und Zahlung erfolgen im Folgemonat.

Das Modelo 490 ist die elektronische Quartals-Selbstveranlagung für die Digitalsteuer in Spanien. Die Steuer erfasst bestimmte Onlinewerbe-, Vermittlungs- und Datenübertragungsdienste großer Anbieter, nicht aber pauschal jeden digitalen Umsatz. Die Bezeichnung „Google-Steuer“ ist umgangssprachlich und darf nicht als Beschränkung auf ein einzelnes Unternehmen verstanden werden.

Was bedeutet die Suchanfrage „Modelo 490 Digitalsteuer Spanien“?

Die Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen (Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales, IDSD) ist eine indirekte Steuer. Sie knüpft an gesetzlich definierte digitale Dienstleistungen an, bei denen Nutzer im spanischen Steuergebiet beteiligt sind. Die Ley 4/2020 gilt im gesamten Staatsgebiet; die besonderen Steuerregime des Baskenlands und Navarras bleiben vorbehalten.

Modelo 490 ist nicht die Steuer selbst, sondern das Formular für ihre Selbstveranlagung (autoliquidación). Darin ordnet der Steuerpflichtige die Einnahmen den verschiedenen Dienstleistungsarten und dem spanischen Steuergebiet zu, berechnet die Steuer und erklärt die Zahlung. Die Ley 4/2020 regelt die Steuer; die AEAT stellt das elektronische Verfahren zum Modelo 490 bereit.

Wer muss das Modelo 490 einreichen?

Erklärungspflichtig sind juristische Personen und andere steuerlich erfasste Einheiten, wenn sie am ersten Tag des jeweiligen Abrechnungsquartals beide Schwellen des Vorjahres überschreiten. Für die Google-Steuer in Spanien wird die Erklärung mit Modelo 490 daher nicht schon allein wegen eines hohen weltweiten Umsatzes erforderlich.

Prüfgröße des Vorjahres Schwelle
Weltweiter Nettoumsatz mehr als 750 Millionen Euro
Nach den gesetzlichen Zuordnungsregeln auf Spanien entfallende Einnahmen aus steuerbaren digitalen Dienstleistungen mehr als 3 Millionen Euro

„Mehr als“ ist wörtlich zu nehmen: Das bloße Erreichen einer Schwelle genügt nicht. Hat die Tätigkeit erst im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr begonnen, werden die maßgeblichen Beträge für diese Prüfung auf ein Jahr hochgerechnet.

Wie werden Unternehmensgruppen behandelt?

Bei einer Unternehmensgruppe werden beide Schwellen anhand der Beträge der gesamten Gruppe geprüft. Bei der 3-Millionen-Euro-Schwelle werden steuerbare digitale Dienstleistungen zwischen Gruppengesellschaften nicht herausgerechnet (Art. 8 Abs. 3 Buchst. b Ley 4/2020). Überschreitet die Gruppe beide Grenzen, wird aber nicht die Gruppe selbst zur erklärenden Einheit. Steuerpflichtig ist jede einzelne Gruppengesellschaft, soweit sie selbst eine steuerbare digitale Dienstleistung ausführt.

Davon zu unterscheiden ist die Ausnahme für konzerninterne Leistungen: Digitale Dienstleistungen zwischen Gruppengesellschaften sind nur dann nicht steuerbar, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 100 Prozent besteht. Eine gewöhnliche Konzernzugehörigkeit bewirkt also keine allgemeine Befreiung.

Welche digitalen Dienstleistungen sind steuerbar?

Das Gesetz nennt ausschließlich drei Kategorien:

  • Onlinewerbung (servicios de publicidad en línea): Einbindung gezielter Werbung in eine eigene oder fremde digitale Benutzeroberfläche. Werbung gilt gesetzlich als gezielt, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (Art. 4 Nr. 10 Ley 4/2020).
  • Online-Vermittlung (servicios de intermediación en línea): Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Benutzeroberfläche, über die Nutzer einander finden, miteinander interagieren oder unmittelbar untereinander Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte abschließen können.
  • Datenübertragung (servicios de transmisión de datos): entgeltliche Übertragung, einschließlich Verkauf oder Überlassung, von Daten über Nutzer, die durch deren Aktivitäten auf digitalen Benutzeroberflächen erzeugt wurden.

Entscheidend ist die tatsächlich erbrachte Leistung. Ein Unternehmen ist nicht schon deshalb erfasst, weil es eine Website, App oder große Datenbestände betreibt.

Welche Leistungen sind ausdrücklich nicht steuerbar?

  • der unmittelbare Onlineverkauf eigener Waren oder Dienstleistungen über die Website des Anbieters, wenn dieser nicht als Vermittler handelt;
  • die zugrunde liegende Warenlieferung oder Dienstleistung zwischen Nutzern einer Vermittlungsplattform; zu prüfen bleibt die davon getrennte Vermittlungsleistung;
  • Online-Vermittlung, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck in digitalen Inhalten, Kommunikationsdiensten oder Zahlungsdiensten besteht;
  • regulierte Finanzdienstleistungen regulierter Finanzunternehmen sowie deren Übertragung von Daten;
  • digitale Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung von 100 Prozent.

Gerade bei Plattformen mit mehreren Erlösströmen müssen Werbeentgelte, Vermittlungsgebühren, eigene Verkäufe und Datenübertragungen getrennt klassifiziert werden. Die Bezeichnung des Produkts oder Vertrags allein entscheidet nicht.

Wie lokalisiert das Modelo 490 Nutzer für die Digitalsteuer in Spanien?

Der Unternehmenssitz oder die Rechnungsadresse des Kunden ist nicht die allgemeine Zuordnungsregel. Maßgeblich ist je nach Dienst, wo sich das Gerät eines Nutzers in dem gesetzlich bestimmten Moment befand:

Dienst Maßgeblicher Nutzerbezug
Onlinewerbung Standort des Geräts, als die Werbung darauf erschien
Vermittlung mit Grundgeschäft Standort des Geräts, als der Nutzer das Grundgeschäft über die Benutzeroberfläche abschloss
Sonstige Vermittlung Standort des Geräts, als das Zugangskonto eröffnet wurde
Datenübertragung Standort des Geräts, als der Nutzer die übertragenen Daten erzeugte

Bei einer Vermittlung mit Grundgeschäft sind weder der Ort der vermittelten Lieferung oder Leistung noch der Zahlungsort für diese Zuordnung maßgeblich. Bei sonstiger Vermittlung bleibt der Ort der Kontoeröffnung entscheidend, auch wenn das Konto später von einem anderen Ort genutzt wird.

Die IP-Adresse begründet eine gesetzliche Vermutung für den Gerätestandort. Weisen zulässige andere Geolokalisierungsdaten auf einen anderen Ort hin, ist ein Gegenbeweis möglich. Für die Anwendung der Steuer dürfen nur Daten erhoben werden, die zur Lokalisierung der Geräte im Steuergebiet erforderlich sind.

Wie werden Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag berechnet?

Für die Suchfrage „Digitalsteuer Spanien Modelo 490“ ist entscheidend: Das Formular weist nicht einfach den gesamten weltweiten Digitalumsatz aus. Die Bemessungsgrundlage umfasst die Einnahmen aus den steuerbaren, dem spanischen Steuergebiet zugeordneten Dienstleistungen, ohne Umsatzsteuer oder gleichartige Steuern. Bei steuerbaren Dienstleistungen zwischen Gruppengesellschaften ist der normale Marktwert anzusetzen (Art. 10 Abs. 1 Ley 4/2020). Darauf wird ein Steuersatz von 3 Prozent angewandt.

Die territoriale Aufteilung folgt der jeweiligen Dienstleistungsart:

  • Bei Onlinewerbung wird das Verhältnis der Einblendungen auf Geräten im Steuergebiet zu allen Einblendungen auf beliebigen Geräten angewandt.
  • Bei Vermittlung mit einem Grundgeschäft wird das Verhältnis der dort lokalisierten Nutzer zu allen beteiligten Nutzern angewandt.
  • Bei sonstiger Vermittlung zählen die unmittelbar von Nutzern erzielten Einnahmen, deren Zugangskonto mit einem dort befindlichen Gerät eröffnet wurde.
  • Bei Datenübertragungen wird das Verhältnis der dort lokalisierten Nutzer, die die Daten erzeugt haben, zu allen Nutzern angewandt, die diese Daten erzeugt haben.

Für die Praxis bedeutet das: Umsatzbuchhaltung, Produktklassifikation und Geolokalisierungsdaten müssen dieselben Leistungen und Zeiträume abbilden. Eine bloße Aufteilung nach Kundenanschrift oder Zahlungseingang bildet die gesetzlichen Regeln nicht zuverlässig ab.

Welche Modelo 490 Frist gilt in Spanien?

Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderquartal. Die Steuer entsteht mit Ausführung der Leistung, bei vorherigen Zahlungen bereits mit deren Vereinnahmung in Höhe des erhaltenen Betrags (Art. 9 Ley 4/2020). Einreichung und Zahlung erfolgen während des gesamten Kalendermonats nach dem jeweiligen Quartal, nicht pauschal bis zum 20. Tag.

Abrechnungszeitraum Regulärer Einreichungsmonat
1. Quartal: Januar bis März April
2. Quartal: April bis Juni Juli
3. Quartal: Juli bis September Oktober
4. Quartal: Oktober bis Dezember Januar des Folgejahres

Wird der vollständige Betrag per Bankeinzug gezahlt, endet die Einreichungsfrist fünf Tage vor der allgemeinen Frist. Deshalb sollte zusätzlich der AEAT-Kalender des konkreten Jahres kontrolliert werden. Ergibt sich bei einer Person, die weiterhin steuerpflichtig ist, in einem Quartal keine Zahllast, muss sie trotzdem eine negative Erklärung abgeben.

Wie wird die Selbstveranlagung elektronisch eingereicht?

Das Formular steht ausschließlich elektronisch zur Verfügung und muss über das Internet an die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT) übermittelt werden. Die aktuelle Anleitung verlangt ein anerkanntes elektronisches Zertifikat. Einreichen dürfen der Steuerpflichtige selbst, ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter oder ein zugelassener Sozialpartner.

Steuerpflichtige, die nicht in der Europäischen Union niedergelassen sind, müssen für die Erfüllung der Pflichten einen Vertreter benennen. Die Bestellung ist der Steuerverwaltung vor Ablauf der Erklärungsfrist für die steuerbaren Umsätze nachzuweisen.

  1. Gruppenweite Schwellen prüfen und die tatsächlich erklärungspflichtige Gesellschaft bestimmen.
  2. Erlösströme den drei steuerbaren Kategorien oder einer gesetzlichen Ausnahme zuordnen.
  3. Gerätedaten nach dem richtigen Lokalisierungszeitpunkt auswerten und den territorialen Einnahmenanteil berechnen.
  4. Bemessungsgrundlage und Steuer nach Dienstleistungsart in das richtige Quartal übernehmen.
  5. Zahlungsweg und Frist kontrollieren, elektronisch übermitteln und Annahme- sowie Zahlungsnachweise aufbewahren.

Für den Bankeinzug gilt das verkürzte Einreichungsfenster. Andere im Portal angebotene Zahlungswege ändern weder den Abrechnungszeitraum noch die Pflicht zur rechtzeitigen elektronischen Übermittlung.

Welche Register und Nachweise müssen geführt werden?

Für jedes Quartal sind nach Dienstleistungsart getrennte Aufzeichnungen sowie eine beschreibende Dokumentation (memoria descriptiva) zu führen, aufzubewahren und auf Anforderung der Steuerverwaltung bereitzustellen. Ein bestimmtes Dateiformat schreibt das Real Decreto 400/2021 dafür nicht vor. Bereits vorhandene steuerliche oder buchhalterische Register können genutzt werden, wenn sie alle geforderten Angaben enthalten.

Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ende der gesetzlichen Frist für Abrechnung und Zahlung vollständig sein. Je nach Dienst müssen sich daraus die Einnahmen und die für die territoriale Quote benötigten Einblendungen, Nutzer, Konten oder Datenerzeuger nachvollziehen lassen.

Die beschreibende Dokumentation erläutert insbesondere Prozesse, Methoden, Algorithmen und Technologien für die Prüfung der Steuerbarkeit, die Gerätelokalisierung, die Einnahmenermittlung sowie die dabei verwendeten Dateien, Programme und Anwendungen. Lokalisierungsinformationen und Belege für die besteuerten Vorgänge sind während der steuerlichen Verjährungsfrist aufzubewahren.

Wie werden vorläufige Beträge und Fehler korrigiert?

Ist die Bemessungsgrundlage im betreffenden Quartal noch nicht bekannt, muss der Steuerpflichtige sie mit begründeten Kriterien vorläufig bestimmen. Sobald der endgültige Betrag bekannt ist, wird die Abweichung im dann laufenden Formular im besonderen Bereich für Regularisierungen ausgewiesen. Diese Regularisierung muss spätestens innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Steuer für den jeweiligen Vorgang erfolgen. Besteht bei der Einreichung keine Steuerpflicht mehr, sind stattdessen die früheren Selbstveranlagungen durch ergänzende Erklärungen oder Berichtigungsanträge zu regularisieren (Disposición adicional única Orden HAC/590/2021). Etwaige Verzugszinsen bleiben von der Regularisierung unberührt.

Eine von Anfang an fehlerhaft ermittelte Bemessungsgrundlage fällt nicht automatisch unter diese Sonderregel. Sie ist nach der spanischen Abgabenordnung und ihren Durchführungsvorschriften zu korrigieren. Die aktuelle Anleitung enthält auch ein Feld für eine ergänzende Selbstveranlagung; welcher Korrekturweg passt, hängt jedoch von Fehlerart und Ergebnisrichtung ab.

Verspätete, unrichtige oder unterlassene Erklärungen werden grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der spanischen Abgabenordnung behandelt. Daneben stuft die Ley 4/2020 das Versäumnis, vorgeschriebene Systeme zur Gerätelokalisierung einzurichten, als eigene schwere Steuerverletzung ein. Die konkrete Folge sollte deshalb nicht ohne Prüfung des tatsächlichen Pflichtverstoßes pauschal berechnet werden.

Wie ist Modelo 490 von Modelo 420 und internationalen Regeln abzugrenzen?

Für die staatliche Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen ist Modelo 490 das amtliche Formular. Das kanarische Modelo 420 gehört dagegen zur vierteljährlichen Selbstveranlagung des allgemeinen Regimes der kanarischen indirekten Steuer (Impuesto General Indirecto Canario, IGIC). Es ist keine Alternative für die Digitalsteuer.

Auch eine historische staatliche Nummer kann zu Verwechslungen führen: Ein früheres Modelo 420 für die Versicherungsprämiensteuer wurde mit Wirkung ab 1999 in Modelo 430 umnummeriert. Entscheidend sind daher stets Formularnummer, vollständige Steuerbezeichnung und zuständige Behörde zusammen.

Internationale Verhandlungen, Regelungen anderer Staaten oder künftige multilaterale Lösungen setzen die spanische Erklärungspflicht nicht von selbst außer Kraft. Maßgeblich ist, ob eine Änderung in das spanische Recht umgesetzt wurde. Solange Ley 4/2020 und das amtliche Verfahren gelten, müssen betroffene Unternehmen ihre nationale Pflicht erfüllen.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss jeder große Online-Anbieter die Digitalsteuer erklären?

Nein. Beide Vorjahresschwellen müssen überschritten sein, und das Unternehmen muss mindestens eine der gesetzlich erfassten digitalen Dienstleistungen ausführen. Ein hoher Gesamtumsatz oder der Betrieb einer Website allein reicht nicht.

Fällt ein gewöhnlicher Onlineshop unter die Steuer?

Der unmittelbare Verkauf eigener Waren oder Dienstleistungen über die Website des Anbieters ist nicht steuerbar, wenn dieser nicht als Vermittler handelt. Betreibt dasselbe Unternehmen zusätzlich Werbe-, Vermittlungs- oder Datenübertragungsdienste, sind diese Erlösströme getrennt zu prüfen.

Reicht die Rechnungsadresse zur Lokalisierung des Nutzers?

Nein. Das Gesetz knüpft je nach Dienst an den Gerätestandort bei Werbeeinblendung, Geschäftsabschluss, Kontoeröffnung oder Datenerzeugung an. Die IP-Adresse begründet eine Vermutung, die mit zulässigen anderen Geolokalisierungsdaten widerlegt werden kann.

Muss bei null Euro Zahllast eine Erklärung abgegeben werden?

Ja. Wer im betreffenden Jahr steuerpflichtig ist, muss auch für ein Quartal ohne Zahllast eine negative Selbstveranlagung einreichen.

Was ist zu tun, wenn die Bemessungsgrundlage erst später feststeht?

Zunächst ist sie anhand begründeter Kriterien vorläufig zu bestimmen. Nach Bekanntwerden des endgültigen Betrags wird sie bei fortbestehender Steuerpflicht im dann laufenden Formular regularisiert, spätestens innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Steuer für den Vorgang. Ist die Steuerpflicht bereits entfallen, sind ergänzende Erklärungen oder Berichtigungsanträge für die früheren Selbstveranlagungen erforderlich.

Kann ein Anbieter außerhalb der EU ohne Vertreter einreichen?

Ein steuerpflichtiger Anbieter ohne Niederlassung in der Europäischen Union muss einen Vertreter für die Pflichterfüllung benennen und die Bestellung rechtzeitig gegenüber der Steuerverwaltung nachweisen.

Quellen