Kurz & klar
Kauft eine auf den Balearen steuerlich ansässige Person ein gebrauchtes Fahrzeug von einer Privatperson, muss grundsätzlich der Käufer die Vermögensübertragungssteuer binnen eines Monats erklären und zahlen. ATIB führt den Vorgang als Modelo 620 – Vehículos; der aktuelle elektronische Einstieg läuft technisch über den Sede-Pfad 621. Die Bemessungsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach dem Marktwert, mindestens aber nach einem höheren vereinbarten oder erklärten Preis; der Satz beträgt regelmäßig 4 Prozent, bei bestimmten Fahrzeugen 8, 2 oder 0 Prozent.
Ein privater Gebrauchtwagenkauf wirkt zunächst wie ein einfacher Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Steuerlich und verfahrensrechtlich sind jedoch mehrere Schritte zu trennen: die entgeltliche Übertragung, die Selbstveranlagung bei der balearischen Steuerbehörde ATIB, die Zahlung und anschließend die Umschreibung bei der spanischen Verkehrsbehörde DGT. Wer nur den Namen des Formulars kennt, aber Verkäuferstatus, Wohnsitz, Fahrzeugwert oder Umweltkennzeichen nicht prüft, kann die falsche Steuer, den falschen Satz oder den falschen elektronischen Vorgang wählen.
Das Wichtigste im Überblick
- Privatverkauf oder Unternehmerverkauf unterscheiden: Modelo 620 betrifft typischerweise den entgeltlichen Verkauf eines gebrauchten, straßentauglichen Kraftfahrzeugs zwischen Privatpersonen. Verkauft ein Händler oder Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit, ist grundsätzlich die IVA- und Rechnungsbehandlung zu prüfen.
- Zuständige Region nach dem Käufer bestimmen: Bei beweglichen Sachen knüpft die regionale Zuständigkeit an die gewöhnliche Ansässigkeit der natürlichen Person beziehungsweise den steuerlichen Sitz der juristischen Person an. Ein Käufer mit gewöhnlicher Ansässigkeit auf den Balearen erklärt daher grundsätzlich bei ATIB – auch wenn Verkäufer oder Fahrzeug sich beim Vertragsschluss anderswo befinden.
- Käufer ist Steuerschuldner: Die Vermögensübertragungssteuer trifft bei der entgeltlichen Übertragung grundsätzlich den Erwerber. Eine private Kostenklausel ändert diese öffentlich-rechtliche Zuordnung nicht.
- Bemessungsgrundlage richtig bestimmen: Ausgangspunkt ist der Marktwert des Fahrzeugs. Ist der erklärte Wert oder der vereinbarte Preis höher, gilt der höchste dieser Beträge. Die ATIB-Fahrzeugbewertung auf Basis der amtlichen Jahreswerte ist deshalb vor der Erklärung aufzurufen.
- Fahrzeugklasse und Satz prüfen: Regelmäßig gelten 4 Prozent. Für Pkw und Geländewagen mit mehr als 15 Steuer-PS gelten 8 Prozent, für DGT-Fahrzeuge mit ECO-Kennzeichen 2 Prozent und mit Null-Emissions-Kennzeichen 0 Prozent. Mopeds werden mit 0 Prozent erfasst und sind nach balearischem Recht von der Selbstveranlagung befreit.
- Aktuellen elektronischen Einstieg verwenden: ATIB bezeichnet den Vorgang als „Modelo 620 – Vehículos“. Der derzeitige Link aus dem Bewertungsprogramm führt in der elektronischen Sede technisch zum Pfad „621“. Die bloße Seite „Modelo 620“ für andere Transportmittel darf nicht mit dem Kraftfahrzeugvorgang verwechselt werden.
- Zwei Fristen getrennt beachten: Für Erklärung und Zahlung gilt auf den Balearen grundsätzlich ein Monat ab dem steuerpflichtigen Vertrag. Die DGT verlangt die Umschreibung grundsätzlich binnen 30 Tagen ab Unterzeichnung. Beide Fristen beruhen auf unterschiedlichen Regeln.
- Steuernachweis vor der DGT bereithalten: Für die Umschreibung muss der Käufer Zahlung, Befreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Vermögensübertragungssteuer nachweisen können.
Wann Modelo 620 für ein Fahrzeug einschlägig ist
Die spanische Vermögensübertragungssteuer in der Variante Transmisiones Patrimoniales Onerosas (TPO) erfasst entgeltliche Übertragungen von Sachen und Rechten außerhalb einer unternehmerischen IVA-Lieferung. Beim klassischen Anwendungsfall verkauft eine Privatperson ihr bereits zugelassenes, gebrauchtes Fahrzeug an eine andere Person. Der Käufer zahlt einen Preis, erhält das Fahrzeug und übernimmt die Pflicht, die Übertragung steuerlich zu erklären.
Die Einordnung beginnt daher nicht beim Formular, sondern bei vier Fragen:
| Prüffrage | Folge |
|---|---|
| Ist der Verkäufer Privatperson und handelt außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit? | Regelmäßig TPO und Fahrzeug-Selbstveranlagung |
| Verkauft ein Händler, eine Vermietungs- oder sonstige Unternehmergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit? | Rechnung und IVA beziehungsweise ein einschlägiges Sonderregime prüfen; nicht automatisch privater Modelo-620-Fall |
| Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, etwa als Schenkung oder Erbschaft? | Keine gewöhnliche entgeltliche Übertragung; Schenkung-/Erbschaftsteuer und eigener Umschreibungsnachweis prüfen |
| Wird ein Fahrzeug erstmals eingeführt oder erstmals in Spanien zugelassen? | Neben einer möglichen Erwerbsbesteuerung können Zoll, Einfuhr- oder Erwerbs-IVA und die Zulassungssteuer relevant sein; Modelo 620 ersetzt diese Verfahren nicht |
Auch eine Zuweisung nach Scheidung, eine Unternehmensumwandlung, eine Versteigerung oder ein Fahrzeug aus Canarias, Ceuta oder Melilla kann bei der DGT einen besonderen Vorgang auslösen. Der steuerliche Rechtsgrund und der DGT-Umschreibungstatbestand müssen dann passend dokumentiert werden.
Verkäuferstatus, Rechnung und Vertrag nicht vermischen
Bei einem echten Privatverkauf stellt der Verkäufer grundsätzlich keine IVA-Rechnung aus. Rechts- und Zahlungsnachweis ist der Kaufvertrag. Er sollte mindestens enthalten:
- vollständige Identifikations- und Anschriftsdaten beider Parteien;
- Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Marke, Modell und Fahrzeugart;
- Kilometerstand und bekannte Mängel;
- Kaufpreis, Zahlungsweise sowie Datum und möglichst genaue Uhrzeit der Übergabe;
- Regelung zu Unterlagen, Schlüsseln, Lasten und Gefahrübergang;
- Unterschriften beider Parteien auf allen Vertragsseiten.
Die genaue Uhrzeit ist praktisch wichtig, weil sie Bußgelder, Nutzung und Verantwortlichkeit am Übergabetag besser abgrenzt. Die DGT empfiehlt außerdem, dass der Käufer eine Kopie des Identitätsdokuments des Verkäufers erhält. Der Steuerfall wird dadurch nicht zur IVA-Lieferung; der Vertrag ersetzt aber auch nicht den amtlichen Steuer- und Umschreibungsnachweis.
Verkauft dagegen ein Unternehmer das Fahrzeug aus seinem Betriebsvermögen, ist eine Rechnung erforderlich. Je nach Sachverhalt kann die normale IVA oder bei einem Wiederverkäufer das Sonderregime für gebrauchte Gegenstände einschlägig sein. Ein bloßes privates Vertragsformular darf nicht verwendet werden, um einen unternehmerischen Verkauf steuerlich als Privatverkauf erscheinen zu lassen.
Welche Region zuständig ist
Für bewegliche Sachen weist das spanische Finanzierungsgesetz den Steuerertrag grundsätzlich der autonomen Gemeinschaft zu, in der der Erwerber als natürliche Person seine gewöhnliche Ansässigkeit oder als juristische Person seinen steuerlichen Sitz hat. Deshalb kommt es nicht allein auf folgende Umstände an:
- den Wohnort des Verkäufers;
- den Ort der Vertragsunterzeichnung;
- den bisherigen Zulassungsbezirk;
- den momentanen Abstellort des Fahrzeugs.
Beispiel: Eine in Palma gewöhnlich ansässige Käuferin erwirbt in Valencia von einer Privatperson einen gebrauchten Pkw. Für die TPO-Selbstveranlagung ist grundsätzlich ATIB zuständig. Ist die Käuferin dagegen in einer anderen autonomen Gemeinschaft gewöhnlich ansässig, ist deren Verfahren zu verwenden, selbst wenn das Auto nach Mallorca gebracht werden soll.
Für die Zuordnung einer in Spanien ansässigen natürlichen Person zu einer autonomen Gemeinschaft zählt bei der TPO grundsätzlich, wo sie sich während des unmittelbar vor dem Steuerentstehungstag endenden Jahres an den meisten Tagen aufgehalten hat (Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Ley 22/2009). Bei einem grenzüberschreitenden Zuzug oder einem kürzlich geänderten Wohnsitz sollte die gewöhnliche Ansässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt dokumentiert werden. Melderegister, Steueranschrift und tatsächliche Lebensverhältnisse sollten nicht widersprüchlich behandelt werden.
Wer die Steuer schuldet und wann sie entsteht
Steuerschuldner ist bei der entgeltlichen Übertragung grundsätzlich der Käufer. Vereinbaren die Parteien, der Verkäufer trage „alle Steuern“, kann dies eine interne Ausgleichspflicht begründen; gegenüber ATIB bleibt jedoch der gesetzlich bestimmte Erwerber verantwortlich.
Die Steuer entsteht grundsätzlich an dem Tag, an dem der steuerpflichtige Vertrag geschlossen wird. Bei einem sofort verbindlichen Kaufvertrag ist dies regelmäßig das Unterzeichnungsdatum – nicht erst die spätere Zahlung, Abholung, Ummeldung oder Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins. Eine echte aufschiebende Bedingung kann den Zeitpunkt verschieben; eine bloße Zahlungsfrist oder ein reservierter Eigentumsvorbehalt tut dies nicht automatisch. Deshalb müssen Vertrag, Übergabe und Zahlung zeitlich sauber dokumentiert werden.
Bemessungsgrundlage: Preis, Marktwert und amtliche Fahrzeugbewertung
Nach dem staatlichen ITP/AJD-Gesetz ist die Bemessungsgrundlage bei beweglichen Sachen grundsätzlich der Marktwert. Liegt der vereinbarte Preis oder der erklärte Wert höher, wird der höchste dieser Beträge angesetzt. Ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis senkt die Steuer daher nicht automatisch.
ATIB stellt ein Fahrzeugbewertungsprogramm bereit. Für 2026 verweist es auf die amtlichen Durchschnittsverkaufspreise der Orden HAC/1501/2025 und berücksichtigt insbesondere:
- Datum der Steuerentstehung;
- Datum der Erstzulassung;
- Fahrzeugart;
- Marke und Modell;
- Motorisierung;
- Steuerleistung in caballos fiscales (CVF);
- Alter beziehungsweise Wertminderung;
- gegebenenfalls Umweltkennzeichen.
Die im Portal ermittelte Bewertung ist als maßgeblicher amtlicher Ausgangswert zu dokumentieren. Sie ändert aber nicht die gesetzliche Höhervergleichsregel: Ist der tatsächlich vereinbarte oder erklärte Preis höher, darf nicht nur der niedrigere Tabellenwert erklärt werden. Passt das Modell im Rechner nicht, enthält der Fahrzeugdatensatz Fehler oder weicht der konkrete Zustand außergewöhnlich stark ab, sollten Marktunterlagen und gegebenenfalls ein sachverständiger Wertnachweis bereits zum Vertragsdatum gesichert werden.
Praktische Wertunterlagen
Bewahren Sie mindestens auf:
- Ausdruck oder PDF der ATIB-Bewertung mit Berechnungsdatum;
- Kaufvertrag und Zahlungsbeleg;
- permiso de circulación und ficha técnica beziehungsweise ITV-Unterlagen;
- Fotos und Werkstattberichte bei erheblichen Schäden;
- Vergleichsangebote für gleichartige Fahrzeuge;
- Gutachten bei Oldtimern, Umbauten oder außergewöhnlichem Zustand.
Welche Steuersätze auf den Balearen gelten
Die balearische Norm enthält besondere Sätze für bestimmte Kraftfahrzeuge. Die aktuelle Einordnung sollte im ATIB-Bewertungs- und Erklärungsvorgang anhand der Fahrzeugdaten nachvollzogen werden.
| Fahrzeug | Satz auf den Balearen | Erklärungspflicht |
|---|---|---|
| Moped im gesetzlichen Sinn | 0 % | Keine Fahrzeug-Selbstveranlagung nach der ausdrücklichen balearischen Regel |
| Fahrzeug mit DGT-Kennzeichen „0 emisiones“ | 0 % | Grundsätzlich erklären; die ausdrückliche Befreiung von der Einreichung gilt nur für Mopeds |
| Fahrzeug mit DGT-Kennzeichen „ECO“ | 2 % | Ja |
| Pkw oder Geländewagen mit mehr als 15 Steuer-PS, soweit kein vorrangig einschlägiger Umwelt-Sondersatz im aktuellen Vorgang ausgewiesen wird | 8 % | Ja |
| Sonstiges gebrauchtes Kraftfahrzeug ohne besonderen Satz | regelmäßig 4 % | Ja |
Bei Überschneidungen darf der Käufer nicht eigenmächtig den günstigsten Satz wählen. Fahrzeugart, Steuer-PS und Umweltkennzeichen sind vollständig einzugeben; entscheidend ist die rechtliche Klassifikation des konkreten Fahrzeugs. Weicht das elektronische Ergebnis von den Fahrzeugpapieren ab, sollte die Abweichung vor Einreichung mit ATIB geklärt und dokumentiert werden.
Nullsatz ist nicht dasselbe wie Nichtsteuerbarkeit. Ein Fahrzeug mit Null-Emissions-Kennzeichen bleibt grundsätzlich ein steuerbarer entgeltlicher Erwerb, dessen Quote mit 0 Prozent berechnet wird. Nur für Mopeds ordnet das balearische Recht zusätzlich ausdrücklich an, dass keine entsprechende Selbstveranlagung einzureichen ist.
Der aktuelle elektronische Weg: Modelo 620 – Vehículos und Sede-Pfad 621
Die Benennung der balearischen Internetseiten verlangt besondere Aufmerksamkeit:
- Die Informations- und Bewertungsseiten von ATIB nennen den Kraftfahrzeugvorgang „Modelo 620 – Vehículos“.
- Der Link „Modelo 620 – vehículos“ aus dem aktuellen Fahrzeugbewertungsprogramm führt am 11. August 2026 in der elektronischen Sede technisch zu einer Adresse mit dem Pfad /621.
- Eine andere ATIB-Seite mit der bloßen Bezeichnung „Modelo 620“ kann sich auf gebrauchte Transportmittel außerhalb des motorisierten Straßenfahrzeugs beziehen, beispielsweise bestimmte Anhänger, Boote oder sonstige Transportmittel.
Für einen Pkw, ein Motorrad oder ein anderes gebrauchtes motorisiertes Straßenfahrzeug zwischen Privatpersonen ist deshalb der aktuelle Einstieg zu verwenden, der aus dem ATIB-Fahrzeugbewertungsprogramm als „Modelo 620 – Vehículos“ verlinkt ist. Die technische Pfadnummer sollte nicht zum Anlass genommen werden, einen fremden Vorgang zu wählen. Da Behördenportale ihre Navigation ändern können, ist unmittelbar vor Einreichung die sichtbare Bezeichnung des Vorgangs zu kontrollieren.
Der elektronische Zugang verlangt grundsätzlich eine Identifikation über Cl@ve, elektronischen Ausweis oder ein anerkanntes Zertifikat. Wer für eine andere Person einreicht, benötigt eine wirksame Vertretung. Name, NIF/NIE, Anschrift und Vertretungsdaten müssen mit Vertrag und Fahrzeugpapieren übereinstimmen.
Sonderfall gewerblicher Wiederverkäufer
Das staatliche Recht enthält eine vorläufige Befreiung für Unternehmer, die gewöhnlich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln, das Fahrzeug zum Wiederverkauf erwerben und es innerhalb eines Jahres weiterverkaufen. ATIB hält dafür einen besonderen „caucional“-Vorgang bereit. Diese Regel ist kein Wahlrecht für private Käufer und kein allgemeiner Nullsteuerweg. Berufsstatus, Erwerbszweck und fristgerechter Weiterverkauf müssen nachgewiesen werden.
Frist, Einreichung und Zahlung bei ATIB
Auf den Balearen beträgt die Frist für die Selbstveranlagung und Zahlung grundsätzlich einen Monat ab dem steuerpflichtigen Vertrag. Das ist keine pauschale Frist bis zum Monatsende. Ein am 18. August geschlossener Vertrag löst daher grundsätzlich eine Monatsfrist ab diesem Datum aus; Wochenenden und Feiertage sind nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu prüfen.
Die Arbeitsfolge lautet:
- Vertrag und Fahrzeugstatus prüfen. Privatverkauf, Fahrzeugart, Belastungen und Übergabezeitpunkt festhalten.
- ATIB-Bewertung abrufen. Vertragsdatum, Erstzulassung, Modell, Steuer-PS und Umweltkennzeichen vollständig eingeben.
- Bemessungsgrundlage festlegen. Höchsten maßgeblichen Betrag aus Marktwert, erklärtem Wert und Preis berücksichtigen.
- Aktuellen Fahrzeugvorgang öffnen. Aus der Bewertungsseite „Modelo 620 – Vehículos“ aufrufen und sichtbare Verfahrensbezeichnung prüfen.
- Selbstveranlagung ausfüllen. Käufer, Verkäufer, Fahrzeug, Vertragsdatum, Basis, Satz und Steuerbetrag erfassen.
- Zahlen und Nachweis sichern. Elektronische Zahlungsbestätigung, vollständige Selbstveranlagung und Einreichungsbeleg herunterladen.
- DGT-Umschreibung abschließen. Steuerbeleg zusammen mit Vertrag, Identität und Fahrzeugunterlagen verwenden.
ATIB nennt neben der telematischen Zahlung auch zugelassene Finanzinstitute. Entscheidend ist nicht nur die Belastung des Bankkontos, sondern der amtliche Beleg, aus dem Vorgang, Betrag, Datum und Identifikation hervorgehen.
Welche Unterlagen für Steuer und DGT benötigt werden
Für die Steuerakte sollten regelmäßig vorliegen:
- unterschriebener Kaufvertrag mit Preis und Datum;
- Identifikationsdaten von Käufer und Verkäufer;
- Fahrzeugpapiere, insbesondere permiso de circulación und ficha técnica;
- ATIB-Bewertung;
- Nachweis des DGT-Umweltkennzeichens, soweit ein Sondersatz beansprucht wird;
- Zahlungsbeleg;
- Vollmacht bei Vertretung;
- ergänzende Belege zu Schäden, Lasten oder einem abweichenden Marktwert.
ATIB weist auf seiner allgemeinen Informationsseite widersprüchlich darauf hin, der Vertrag könne bei beiderseitiger Unterschrift des Formulars entbehrlich sein, verlangt an anderer Stelle aber ausdrücklich einen Kaufvertrag mit Preis und Fahrzeugunterlagen. Aus Beweis- und DGT-Gründen sollte daher stets ein vollständiger Vertrag vorliegen und – soweit das aktuelle Portal dies ermöglicht oder verlangt – mit eingereicht werden.
Vor der Umschreibung sollte außerdem geprüft werden, ob:
- das Fahrzeug nicht vorübergehend stillgelegt ist;
- die fällige kommunale Kraftfahrzeugsteuer des Vorjahres bezahlt ist;
- keine übertragungshemmenden Sanktionen bestehen;
- ein Eigentumsvorbehalt oder eine andere finanzielle Belastung gelöscht oder wirksam übernommen wird;
- Pfändungen dem Käufer bekannt und im Vertrag behandelt sind;
- die ITV gültig und eine Versicherung vor Fahrtantritt vorhanden ist.
DGT-Umschreibung: eigene 30-Tage-Frist
Nach dem Kauf muss der Erwerber den Halterwechsel bei der DGT grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Kaufvertrags beantragen. Vorher ist die Zahlung, Befreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Vermögensübertragungssteuer nachzuweisen. Die DGT nennt dafür je nach autonomer Gemeinschaft Modelo 620 oder 621; auf den Balearen ist die aktuelle ATIB-Fahrzeugbestätigung maßgeblich.
Die Steuerfrist von einem Monat und die DGT-Frist von 30 Tagen sind nicht austauschbar. In vielen Fällen enden sie nahe beieinander, können aber rechnerisch unterschiedlich laufen. Es ist daher sinnvoll, die Steuer unmittelbar nach Vertragsschluss zu erledigen und die DGT-Umschreibung nicht bis zum letzten Tag aufzuschieben.
Der Verkäufer muss die Übertragung nach Artikel 32 Absatz 1 des Reglamento General de Vehículos innerhalb von zehn Tagen bei der DGT anzeigen. Die Mitteilung kann auch gemeinsam mit dem Umschreibungsantrag des Käufers erfolgen. Diese Verkaufsanzeige ersetzt nicht die Pflicht des Käufers zum Halterwechsel, reduziert aber das Risiko, dass spätere Verkehrsverstöße oder Verwaltungsmaßnahmen weiterhin dem bisherigen Halter zugeordnet werden.
Berichtigung, Nachzahlung und verspätete Abgabe
Eine Selbstveranlagung ist keine bloße Datenmitteilung. Der Käufer nimmt selbst die steuerliche Einordnung, Bewertung und Berechnung vor.
Zu wenig erklärt oder bezahlt
Wurde ein zu niedriger Wert, ein unzutreffender Satz oder ein weiterer steuerpflichtiger Bestandteil übersehen, ist grundsätzlich eine ergänzende Selbstveranlagung einzureichen und der Mehrbetrag zu zahlen. Geschieht dies nach Fristablauf ohne vorherige behördliche Aufforderung, greifen die Zuschläge des Artikels 27 der Ley General Tributaria:
- 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung bis zum Ablauf von zwölf Monaten;
- nach mehr als zwölf Monaten grundsätzlich 15 Prozent sowie Verzugszinsen für den gesetzlich bestimmten Zeitraum.
Der Zuschlag ersetzt in seinem gesetzlichen Anwendungsbereich die Sanktion für gerade diese freiwillige verspätete Erklärung. Unrichtige, unvollständige oder verdeckte Angaben können bei anderen Sachverhalten dennoch ein Sanktionsverfahren auslösen.
Zu viel erklärt oder bezahlt
Wurde ein zu hoher Wert angesetzt, ein Sondersatz übersehen oder doppelt gezahlt, kann der Käufer die Berichtigung der Selbstveranlagung und gegebenenfalls Erstattung beantragen. Dafür sind der ursprüngliche Vorgang, der Fehler, die gewünschte Berechnung und die Belege nachvollziehbar darzustellen. Eine bloße neue Berechnung ohne förmlichen Berichtigungsantrag führt nicht automatisch zur Erstattung.
Behördliche Festsetzung anfechten
Erlässt ATIB eine belastende Festsetzung, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein fakultativer Einspruch eingelegt werden. Wird dieser Weg gewählt, muss er vor einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Beschwerde durchlaufen werden. Alternativ kann unmittelbar die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist geprüft werden. Ein Rechtsbehelf stoppt die Zahlung oder Vollstreckung nicht automatisch; für eine Aussetzung können Antrag und Sicherheit erforderlich sein.
Praxisbeispiele
Die Beispiele setzen einen echten Privatverkauf, balearische Zuständigkeit, keine Sonderbefreiung und eine korrekte Fahrzeugklassifikation voraus. Die im Einzelfall maßgebliche ATIB-Bewertung ist stets zum Vertragsdatum abzurufen.
Beispiel 1: gewöhnlicher Pkw ohne Umwelt-Sondersatz
- Kaufpreis: 16.000 Euro
- amtlich gestützter Marktwert: 18.000 Euro
- Pkw mit 12 Steuer-PS
- weder ECO noch Null-Emission
Bemessungsgrundlage ist 18.000 Euro, weil dieser Wert höher als der Preis ist. Bei 4 Prozent ergibt sich eine Steuer von 720 Euro.
Beispiel 2: ECO-Fahrzeug
- Kaufpreis: 25.000 Euro
- amtlich gestützter Marktwert: 23.000 Euro
- DGT-Kennzeichen ECO
Bemessungsgrundlage ist der höhere Kaufpreis von 25.000 Euro. Bei 2 Prozent beträgt die Steuer 500 Euro.
Beispiel 3: Null-Emissions-Fahrzeug
- maßgebliche Basis: 30.000 Euro
- DGT-Kennzeichen „0 emisiones“
Der Satz beträgt 0 Prozent. Die Steuerquote ist damit null; die Selbstveranlagung bleibt grundsätzlich erforderlich, weil nur für Mopeds ausdrücklich auf die Einreichung verzichtet wird.
Beispiel 4: leistungsstarker Pkw
- Kaufpreis und maßgebliche Basis: 30.000 Euro
- Pkw mit 18 Steuer-PS
- kein ECO- oder Null-Emissions-Kennzeichen
Bei 8 Prozent ergibt sich eine Steuer von 2.400 Euro.
Typische Fehler
- Den Wohnort des Verkäufers als zuständige Region ansehen. Bei beweglichen Sachen ist grundsätzlich die gewöhnliche Ansässigkeit beziehungsweise der steuerliche Sitz des Käufers maßgeblich.
- Nur den niedrigen Vertragspreis erklären. Ein höherer Markt- oder amtlich gestützter Wert kann die Basis bestimmen.
- Motorleistung mit Steuer-PS verwechseln. Für den 8-Prozent-Satz ist die gesetzlich bezeichnete potencia fiscal maßgeblich, nicht die bloße PS- oder kW-Leistung des Motors.
- Nullsatz als entfallene Erklärung verstehen. Die Einreichungsbefreiung ist ausdrücklich nur für Mopeds geregelt.
- Die allgemeine Modelo-620-Seite für ein falsches Transportmittel verwenden. Beim Kraftfahrzeug ist der aktuelle Link „Modelo 620 – Vehículos“ aus dem Bewertungsprogramm zu nutzen; der technische Sede-Pfad lautet derzeit 621.
- Privatvertrag und Unternehmerrechnung austauschen. Der Verkäuferstatus entscheidet über TPO oder IVA, nicht die gewünschte Formularwahl.
- Steuerzahlung und DGT-Halterwechsel als einen Vorgang behandeln. Beide Behörden, Nachweise und Fristen sind getrennt.
- Lasten nicht vor Vertragsschluss prüfen. Ein Eigentumsvorbehalt kann die Umschreibung blockieren.
- Nur einen Zahlungs-Screenshot aufbewahren. Erforderlich sind vollständige Selbstveranlagung, Einreichungs- und Zahlungsbeleg.
- Eine freiwillige verspätete Korrektur unterlassen. Frühe Eigenberichtigung begrenzt regelmäßig Zuschläge und Verfahrensrisiken.
Arbeitsunterlagen für eine belastbare Akte
Eine vollständige Fahrzeugakte sollte enthalten:
- Vertrag mit exaktem Datum und Uhrzeit;
- Identitätsunterlagen beider Parteien;
- Fahrzeugpapiere und DGT-Bericht vor dem Kauf;
- Nachweis über Umweltkennzeichen und Steuer-PS;
- ATIB-Bewertungsnachweis zum Vertragsdatum;
- Bank- oder sonstigen Zahlungsnachweis;
- Modelo-620-Vehículos-Selbstveranlagung;
- ATIB-Einreichungs- und Zahlungsbestätigung;
- DGT-Umschreibungsbeleg;
- gegebenenfalls Löschung oder Übernahme eines Eigentumsvorbehalts;
- Kommunikation zu Mängeln, Preisnachlass oder späterer Korrektur.
Diese Unterlagen sichern nicht nur das Steuerverfahren. Sie helfen auch bei Gewährleistungsfragen, späterem Weiterverkauf und der Abgrenzung von Verkehrsverstößen nach der Übergabe.
Häufige Fragen
Muss der Verkäufer Modelo 620 unterschreiben?
Der Käufer ist Steuerschuldner und Einreicher. ATIB weist zwar auf eine mögliche beiderseitige Unterschrift des Formulars hin; unabhängig davon sollte ein von beiden Parteien unterzeichneter Kaufvertrag vorliegen. Die aktuelle elektronische Sede kann eigene Authentifizierungs- und Anlagenanforderungen stellen.
Gilt Modelo 620 auch für ein in Deutschland gekauftes Fahrzeug?
Nicht allein deshalb, weil das Fahrzeug aus Deutschland stammt. Zu prüfen sind Verkäuferstatus, Ort und Art der Lieferung, gegebenenfalls innergemeinschaftlicher Erwerb oder Differenzbesteuerung, Einfuhr-/Zulassungsfragen und die balearische Anknüpfung des privaten Erwerbs. Ein ausländischer Händlerverkauf ist kein gewöhnlicher privater Modelo-620-Fall.
Kann ich den Preis im Vertrag aufteilen, etwa für Zubehör?
Nur tatsächlich gesondert übertragene Gegenstände dürfen mit nachvollziehbaren Einzelwerten getrennt werden. Fest eingebautes Zubehör oder wertprägende Fahrzeugbestandteile gehören regelmäßig zum Fahrzeugwert. Eine künstliche Aufteilung zur Senkung der Basis ist nicht belastbar.
Was geschieht bei einem Geschenk unter Angehörigen?
Eine Schenkung ist keine entgeltliche Vermögensübertragung. Es ist die Schenkungsteuererklärung mit passendem Rechtsgrund zu prüfen; die DGT verlangt für den Halterwechsel den entsprechenden Steuer- oder Befreiungsnachweis.
Reicht die Steuerzahlung für die Umschreibung?
Nein. Zusätzlich benötigt die DGT den Halterwechselantrag, Identitäts- und Fahrzeugunterlagen, den Erwerbsnachweis sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu Lasten, Zoll, technischen Änderungen oder besonderen Erwerbsgründen.
Ist ein Auto mit 0-Prozent-Satz vollständig steuerfrei?
Die Quote der TPO beträgt bei einem Fahrzeug mit DGT-Null-Emissions-Kennzeichen 0 Prozent. Der Vorgang bleibt jedoch grundsätzlich erklärungspflichtig. Außerdem bleiben DGT-Gebühren, Versicherung, kommunale Fahrzeugsteuer und gegebenenfalls andere Zulassungsfolgen getrennt zu prüfen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags ist der 11. August 2026. Maßgeblich ist das Ereignisdatum; für frühere oder spätere Verträge sind die an diesem Tag geltenden Normen und Portalversionen gesondert zu prüfen.
- Real Decreto Legislativo 1/1993 – spanisches ITP/AJD-Gesetz: Art. 7 Abs. 1 und 5 (TPO und Abgrenzung zu IVA), Art. 8 Buchst. a (Erwerber), Art. 10 Abs. 1 (Marktwert und höherer Preis/erklärter Wert), Art. 11 Abs. 1 Buchst. a (Satz für bewegliche Sachen), Art. 45.I.B.17 (vorläufige Befreiung gewerblicher Wiederverkäufer), Art. 49 (Steuerentstehung). https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359
- Decreto Legislativo 1/2014 der Balearen: Art. 14 (0 Prozent Moped und Null-Emission, 2 Prozent ECO, 8 Prozent bei Pkw/Geländewagen über 15 Steuer-PS), Art. 82 (Monatsfrist). https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- Ley 22/2009: Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Art. 33 Abs. 2 Buchst. C Nr. 3 (regionale Zuordnung beweglicher Sachen nach gewöhnlicher Ansässigkeit beziehungsweise steuerlichem Sitz des Erwerbers). https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- ATIB – ITP/AJD-Übersicht: Abschnitte A.1 bis A.8, insbesondere Fahrzeugtarife, Steuerentstehung, Monatsfrist, Zahlung und Unterlagen. https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9854&lang=es
- ATIB – praktische Anleitung „Compra de un vehículo usado entre particulares“: Punkte 1 bis 5 zur Selbstveranlagung, Höhervergleich, Sätzen und anschließender DGT-Umschreibung. https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5346&lang=es
- ATIB – Fahrzeugbewertung 2026: Eingabefelder und Verweis auf Orden HAC/1501/2025; Link „modelo 620 – vehículos“. https://www.atib.es/ta/valoraciones/vehiculos.aspx?lang=es
- ATIB Sede – aktueller elektronischer Fahrzeugvorgang: technischer Pfad 621, Zugriff über Cl@ve/elektronische Identifikation; aufgerufen am 11. August 2026. https://sede.atib.es/cva/tributos/tributos-autonomicos/621
- Orden HAC/1501/2025 vom 17. Dezember 2025: amtliche Durchschnittsverkaufspreise für die Steuerverwaltung im Jahr 2026. https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2025-26357
- DGT – Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs: Vertragsinhalt, ITP-Nachweis in der Region des steuerlichen Wohnsitzes und 30-Tage-Frist. https://www.dgt.es/nuestros-servicios/tu-vehiculo/vas-a-comprar-o-vender-un-vehiculo-de-segunda-mano/comprar-un-vehiculo-de-segunda-mano/
- DGT Sede – Transferencia o cambio de titularidad: Voraussetzungen, Unterlagen und besondere Übertragungsfälle. https://sede.dgt.gob.es/es/vehiculos/transferencias-de-vehiculos/
- Ley 58/2003 – Ley General Tributaria: Art. 27 (freiwillige verspätete Abgabe), Art. 120 und 122 (Berichtigung/Ergänzung), Art. 222, 223 und 235 (Einspruch und wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde). https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- Boletín Oficial del Estado, Real Decreto 2822/1998, Reglamento General de Vehículos, Art. 32 Abs. 1, 3 und 5: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1999-1826 (abgerufen am 16. September 2026)
