Kurz & klar
Modelo 145 übermittelt dem Arbeitgeber oder Rentenzahler die persönlichen und familiären Daten für die Berechnung des laufenden spanischen IRPF-Einbehalts und wird grundsätzlich nicht bei der Agencia Tributaria eingereicht. Modelo 146 können nur bestimmte Empfänger regelmäßig gezahlter passiver Leistungen mit mehreren einbehaltspflichtigen Zahlstellen und höchstens 22.000 Euro Jahresbrutto nutzen, um die Einbehalte zahlstellenübergreifend berechnen zu lassen.
Spanische Lohn- und Renteneinbehalte sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, den Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF). Sie sollen die voraussichtliche Jahressteuer annähern, sind aber nicht mit der endgültigen Steuerfestsetzung gleichzusetzen. Modelo 145 liefert dem Zahlenden die persönlichen Berechnungsdaten. Modelo 146 koordiniert in einem besonderen Mehrfachrentenfall die Einbehalte mehrerer Zahlstellen über die Agencia Tributaria.
Das Wichtigste im Überblick
| Merkmal | Modelo 145 | Modelo 146 |
|---|---|---|
| Zweck | Persönliche und familiäre Umstände für den Einbehalt mitteilen | Gesamteinbehalt bei mehreren bestimmten Renten- oder Pensionszahlern annähernd wie bei einer Zahlstelle verteilen |
| Adressat | Arbeitgeber, Rentenzahler oder anderer Einbehaltspflichtiger | Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT) |
| Einreichung bei der AEAT | Grundsätzlich nein | Ja, elektronisch oder über die zugelassenen AEAT-Wege |
| Typische Nutzer | Arbeitnehmer und Empfänger einbehaltspflichtiger Arbeitseinkünfte | Empfänger bestimmter regelmäßig gezahlter passiver Leistungen mit mehr als einer Zahlstelle |
| Regeltermin | Vor Jahresbeginn oder vor Beginn des Zahlungsverhältnisses; später bei Änderungen | Jährlich im Januar und Februar |
| Folgehandlung | Zahlender bewahrt die Mitteilung auf und berechnet den Einbehalt | AEAT teilt den jährlichen Einbehaltsbetrag je Zahlstelle mit; Empfänger übergibt die Mitteilungen vor dem 30. April an die Zahlstellen |
| Ersetzt die Steuererklärung? | Nein | Nein; die Sonderwirkung hängt von den gesetzlichen Bedingungen und den tatsächlichen Jahresdaten ab |
Wer nur das Formular auswählt, ohne den Zahlungsweg und die Person des Einbehaltspflichtigen zu prüfen, kann trotz korrekter Angaben zu einem falschen Ergebnis kommen. Besonders bei deutschen Renten ist zu klären, ob die Leistung in Spanien als einschlägige passive Arbeitseinkunft gilt und ob der ausländische Zahler überhaupt spanischer Einbehaltspflichtiger ist.
Einbehalt ist Vorauszahlung, nicht endgültige IRPF
Der Zahlende berechnet den Einbehalt nach den gesetzlichen Regeln, den voraussichtlichen Jahresvergütungen und den bekannten persönlichen Daten. Der Betrag wird von jeder Zahlung abgezogen und an die spanische Finanzverwaltung abgeführt. Bei einer späteren IRPF-Erklärung werden die einbehaltenen Beträge auf die endgültige Steuerschuld angerechnet.
Drei Ergebnisse sind möglich:
- Die Einbehalte entsprechen ungefähr der Jahressteuer.
- Es wurde zu viel einbehalten; bei einer Veranlagung kann sich eine Erstattung ergeben.
- Es wurde zu wenig einbehalten; bei einer Veranlagung kann eine Nachzahlung entstehen.
Ein niedriger Einbehalt ist daher nicht gleichbedeutend mit einer niedrigen endgültigen Steuer. Umgekehrt schafft ein hoher freiwilliger Einbehalt keine zusätzliche Steuerlast, sondern erhöht grundsätzlich nur die Vorauszahlung.
Modelo 145: Mitteilung an den Zahlenden
Modelo 145 heißt amtlich „Comunicación de datos al pagador“. Der Empfänger der Arbeitseinkünfte teilt damit dem Zahlenden die Daten mit, die dessen Einbehaltsberechnung beeinflussen. Der Zahlende bewahrt die unterschriebene oder in zulässiger elektronischer Form abgegebene Mitteilung auf. Eine normale Modelo-145-Mitteilung wird nicht von der betroffenen Person an die AEAT geschickt.
Das gilt auch dann, wenn das offizielle Formular von der AEAT bereitgestellt wird. Die Behörde stellt das Muster und die Regeln bereit; Kommunikationspartner bleibt der Arbeitgeber, Rentenzahler oder sonstige einbehaltspflichtige Zahler.
Wer Modelo 145 verwendet
Das Formular ist für Empfänger von Arbeitseinkünften gedacht, bei denen der Zahlende den IRPF-Einbehalt nach den persönlichen und familiären Umständen berechnet. Dazu gehören insbesondere Arbeitnehmer. Auch Rentner oder andere Empfänger von Leistungen, die steuerlich als Arbeitseinkünfte behandelt werden und bei denen ein spanischer Zahlender einbehalten muss, können die Daten gegenüber ihrer Zahlstelle mitteilen.
Nicht jeder Geldzufluss ist Arbeitseinkunft, und nicht jeder Zahler ist in Spanien einbehaltspflichtig. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen müssen daher zuerst Einkunftsqualifikation, spanische Steuerpflicht, Doppelbesteuerungsabkommen und Stellung des Zahlers geklärt werden.
Welche Daten Modelo 145 abfragt
Die aktuelle Fassung gliedert die Information in mehrere Bereiche.
Persönliche Identifikation und Familienstand
Anzugeben sind Identifikationsdaten und die für die Berechnung maßgebliche familiäre Situation. Das Formular unterscheidet gesetzlich definierte Familiensituationen; eine bloße umgangssprachliche Einordnung als „ledig“ oder „verheiratet“ genügt nicht immer. Entscheidend sind Ehe, Einkünfte des Ehegatten, Kinder, Alleinerziehung und weitere im Formular bezeichnete Voraussetzungen.
Kinder und andere Nachkommen
Nachkommen werden nur berücksichtigt, soweit die steuerlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Formular erfasst unter anderem Geburts- beziehungsweise Adoptionsjahr, Zusammenleben oder Unterhaltssituation, Behinderung und gegebenenfalls eine ausschließliche Zuordnung. Wechselnde Betreuung und geteilte Berechtigung müssen zutreffend angegeben werden; der Zahlende darf nicht selbst eine familienrechtliche Vereinbarung erfinden.
Eltern und andere Vorfahren
Auch bestimmte mit der Person zusammenlebende Vorfahren können die Berechnung beeinflussen. Maßgeblich sind die im Formular genannten Alters-, Behinderungs-, Einkommens- und Zusammenlebensbedingungen.
Behinderung
Das Formular unterscheidet Behinderungsgrade und zusätzliche Hilfebedarfe. Die Angabe setzt einen anerkannten Nachweis voraus. Eine ärztliche Behandlung oder eine ausländische Diagnose ist nicht automatisch einem spanischen steuerlichen Behinderungsnachweis gleichgestellt.
Geografische Mobilität
Bestimmte zuvor arbeitslose Personen, die wegen einer Arbeitsaufnahme ihren gewöhnlichen Wohnort wechseln, können eine relevante Angabe machen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem IRPF-Recht und müssen dokumentiert werden. Ein gewöhnlicher Umzug zwischen Deutschland und Spanien erfüllt die steuerliche Kategorie nicht allein wegen der Entfernung.
Frühere Arbeitseinkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren
Das Formular fragt ab, ob in den fünf vorangegangenen Steuerjahren Arbeitseinkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren bezogen wurden, für die beim Einbehalt die Ermäßigung nach Artikel 18 Absatz 2 IRPF-Gesetz angewandt, in der späteren IRPF-Erklärung jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Gemeint sind keine rechtswidrigen Zahlungen. Die zugrunde liegenden Zahlungen und die unterschiedliche Behandlung beim Einbehalt und in der Jahreserklärung müssen belegbar sein.
Unterhalt und Ausgleichszahlungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung
Gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen an Kinder und Ausgleichszahlungen an einen früheren Ehegatten können im vorgesehenen Umfang berücksichtigt werden. Private Überweisungen ohne die rechtlich erforderliche Grundlage sind nicht automatisch gleichzustellen.
Finanzierung von Erwerb oder Sanierung der Hauptwohnung nach der Übergangsregelung
Das Formular sieht eine Angabe für bestimmte Finanzierungen des Erwerbs oder der steuerlich begünstigten Sanierung (rehabilitación) der gewöhnlichen Wohnung vor, wenn der Empfänger nach der Übergangsregel noch Anspruch auf den früheren Abzug hat und die gesamten Arbeitseinkünfte unter 33.007,20 Euro liegen. Auch vor dem 1. Januar 2013 geleistete Zahlungen für eine begünstigte Sanierung können bei erfüllter Übergangsregel erfasst sein; Bau und Erweiterung sind von dieser Einbehaltsmitteilung ausgeschlossen. Der bloße Besitz einer Immobilie oder ein nach 2012 abgeschlossener Kredit genügt nicht. Maßgeblich sind Anschaffungszeitpunkt, Übergangsberechtigung, Wohnungsnutzung und die gesetzliche Vergütungsgrenze.
Wann Modelo 145 abzugeben ist
Die Daten sind grundsätzlich vor Beginn jedes Kalenderjahres oder vor Beginn des Zahlungsverhältnisses mitzuteilen. Eine jährliche Wiederholung ist nicht erforderlich, solange sich keine für den Einbehalt relevante Tatsache ändert und der Zahlende keine erneute Bestätigung benötigt.
Änderungen, die den Einbehalt senken können
Eine Änderung zugunsten des Empfängers kann während des Jahres mitgeteilt werden. Sie ist grundsätzlich bei der nächsten zu erstellenden Abrechnung zu berücksichtigen, wenn zwischen Mitteilung und Erstellung mindestens fünf Tage liegen. Ist die Frist kürzer, erfolgt die Berücksichtigung erst bei einer entsprechend später erstellten Abrechnung. Der Zahlende darf die Neuberechnung nach Artikel 87 Absatz 4 RIRPF stattdessen zum 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober für die Änderungen des jeweils vorausgegangenen Quartals vornehmen; diese Option gilt auch bei erhöhendem Einbehalt.
Änderungen, die den Einbehalt erhöhen müssen
Änderungen, die einen höheren Einbehalt auslösen, sind innerhalb von zehn Tagen mitzuteilen. Der Zahlende berücksichtigt sie grundsätzlich in der ersten danach zu erstellenden Abrechnung, für deren Erstellung noch mindestens fünf Tage verbleiben; die zuvor erläuterte Quartalsoption bleibt möglich.
Typische Änderungen sind Heirat oder Trennung, Geburt oder Ende einer steuerlichen Berücksichtigung eines Kindes, Änderung der Ehegatteneinkünfte, Anerkennung oder Wegfall einer Behinderung sowie Änderungen bei gerichtlich festgesetzten Zahlungen.
Antrag auf einen höheren Einbehalt
Der Empfänger kann schriftlich einen höheren Einbehaltssatz verlangen. Der Antrag muss mindestens fünf Tage vor der Abrechnung eingehen. Der gewünschte höhere Satz gilt grundsätzlich mindestens bis zum Ende des Jahres und in den Folgejahren, solange er nicht wirksam widerrufen wird oder ein noch höherer gesetzlicher Satz anzuwenden ist.
Ein freiwillig höherer Satz kann bei mehreren Einkunftsquellen oder erwarteten Nachzahlungen sinnvoll sein. Er ändert aber weder die Einkunftsqualifikation noch die endgültige Jahressteuer.
Was geschieht ohne Modelo 145
Ohne Mitteilung darf der Zahlende persönliche und familiäre Umstände, die ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden, bei der Einbehaltsberechnung nicht zugunsten des Empfängers berücksichtigen. Das führt häufig zu einem höheren Einbehalt. Die endgültige steuerliche Berücksichtigung kann – soweit die materiellen Voraussetzungen vorliegen – in der späteren IRPF-Erklärung erfolgen.
Anders liegt es bei falschen, unvollständigen oder nicht aktualisierten Angaben, die zu einem zu niedrigen Einbehalt führen. Das amtliche Formular weist auf die Verantwortlichkeit des Empfängers hin. Artikel 205 des spanischen Allgemeinen Steuergesetzes sieht für die pflichtwidrige Mitteilung oder Nichtmitteilung einbehaltsrelevanter Daten einen prozentualen Sanktionsrahmen bezogen auf den zu wenig einbehaltenen Betrag vor. Die konkrete Sanktion hängt von Tatbestand, Verschulden und Verfahrensregeln ab.
Pflichten des Arbeitgebers oder Rentenzahlers
Der Zahlende muss
- die Mitteilung entgegennehmen und aufbewahren;
- Identität und formale Vollständigkeit prüfen;
- den Einbehalt nach den aktuellen gesetzlichen Berechnungsregeln ermitteln;
- relevante Änderungen rechtzeitig umsetzen;
- freiwillig verlangte höhere Sätze beachten;
- die Berechnung und zugrunde liegenden Daten nachweisen können.
Die AEAT stellt für jedes Jahr einen Berechnungsdienst bereit. Dieser hilft bei der technischen Ermittlung, ersetzt aber nicht die richtige Klassifikation der Vergütung, die Jahreshochrechnung oder die Prüfung, ob der Zahler überhaupt einbehaltspflichtig ist.
Die Arbeitgebererklärungen über einbehaltene Beträge, insbesondere die periodischen und jährlichen Pflichten des Zahlenden, sind eigenständige Themen. Modelo 145 ist nicht Modelo 111 oder Modelo 190 und ersetzt diese Erklärungen nicht.
Modelo 146: Sonderverfahren für mehrere Renten- oder Pensionszahler
Modelo 146 ist kein allgemeines Rentnerformular und kein Ersatz für Modelo 145. Es eröffnet ein besonderes Verfahren, mit dem die AEAT den gesamten jährlichen Einbehalt aus mehreren regelmäßig gezahlten passiven Leistungen so verteilt, dass das Ergebnis ungefähr dem Einbehalt bei einer einzigen Zahlstelle entspricht.
Das Verfahren soll vor allem vermeiden, dass jeder Zahler isoliert nur seine eigene geringe Leistung betrachtet und dadurch insgesamt deutlich zu wenig einbehält.
Voraussetzungen für Modelo 146
Die Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein:
- Die einzigen Arbeitseinkünfte sind passive Leistungen, die unter Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des IRPF-Gesetzes fallen.
- Die Leistungen werden als Rente oder regelmäßig wiederkehrende Zahlung erbracht.
- Der voraussichtliche jährliche Gesamtbruttobetrag übersteigt 22.000 Euro nicht.
- Es gibt mehr als eine Zahlstelle.
- Sämtliche Zahlstellen sind in Spanien zum Einbehalt verpflichtet.
Sobald weitere nicht begünstigte Arbeitseinkünfte, ein nicht einbehaltspflichtiger ausländischer Zahler oder ein zu hoher Gesamtbetrag hinzukommen, kann das Sonderverfahren ausscheiden. Ob daneben Kapital-, Immobilien- oder andere Einkünfte bestehen, ist für die gesamte IRPF-Situation gesondert zu prüfen; Modelo 146 koordiniert nur die bezeichneten Einbehalte.
Ablauf und Fristen des Modelo 146
Antrag im Januar und Februar
Der Antrag ist jährlich im Januar und Februar bei der AEAT einzureichen. Er enthält die erwarteten Leistungen und die Zahlstellen; die Mitteilung der für die Einbehaltsberechnung erforderlichen persönlichen und familiären Verhältnisse nach Modelo 145 ist beizufügen. Die Abgabe kann über das elektronische Verfahren der AEAT oder über die dort zugelassenen Einreichungswege erfolgen.
Berechnung durch die AEAT
Die AEAT ermittelt den voraussichtlichen Gesamteinbehalt und teilt ihn auf die einzelnen Zahlstellen auf. Die Behörde übermittelt dem Antragsteller die für jede Zahlstelle bestimmte Mitteilung grundsätzlich innerhalb der verfahrensrechtlich vorgesehenen Höchstfrist von zehn Tagen.
Übergabe an die Zahlstellen vor dem 30. April
Der Empfänger muss die jeweilige AEAT-Mitteilung grundsätzlich vor dem 30. April an jede Zahlstelle übergeben und die Übergabe nachweisen können. Die Zahlstelle berechnet daraufhin den Einbehalt für die verbleibenden Zahlungen des Jahres neu.
Wird die Mitteilung nicht rechtzeitig übergeben, wendet der Zahler die normalen Einbehaltsregeln an. Eine Einreichung bei der AEAT allein ändert den laufenden Abzug daher noch nicht.
Bindung im laufenden Jahr
Sobald die AEAT-Mitteilung den Zahlstellen übergeben wurde, ist das Sonderverfahren für dieses Jahr grundsätzlich nicht frei widerrufbar. Der festgelegte Satz wird im laufenden Jahr weder auf neuen Antrag noch wegen der gewöhnlichen Anpassungsgründe geändert. Steigen jedoch die Leistungen derselben Zahlstelle so stark, dass deren eigener Jahresbetrag 22.000 Euro übersteigt, muss diese Zahlstelle nach dem allgemeinen Verfahren neu berechnen.
Vorläufige Fortführung im Folgejahr
Zu Beginn des Folgejahres muss die Zahlstelle den bisherigen Satz grundsätzlich vorläufig fortführen, bis die neue jährliche Mitteilung vorliegt. Der Empfänger kann im November oder Dezember auf die Fortführung verzichten. Das ersetzt nicht den neuen Modelo-146-Antrag im nächsten Januar oder Februar.
Modelo 146 und die Pflicht zur IRPF-Erklärung
Das Verfahren ist auf die Einbehaltskoordination zugeschnitten. Es kann unter den gesetzlichen Bedingungen dazu beitragen, die für mehrere Zahlstellen geltende Besonderheit bei der Erklärungspflicht zu vermeiden. Es ist jedoch keine allgemeine Befreiungsbescheinigung.
Die besondere 22.000-Euro-Grenze entfällt insbesondere, wenn im Jahresverlauf zusätzliche Zahlstellen hinzukommen, die tatsächlich gezahlten Leistungen gegenüber der ursprünglich mitgeteilten Summe um mehr als 300 Euro jährlich abweichen oder ein sonstiger gesetzlicher Anpassungsgrund für einen höheren Einbehalt eintritt. Die 300-Euro-Toleranz erhöht die allgemeine 22.000-Euro-Grenze nicht. Auch die rechtzeitige Übergabe der Mitteilungen an alle Zahler bleibt Voraussetzung des Sonderverfahrens. Die Erklärungspflicht ist deshalb am Jahresende anhand der tatsächlich bezogenen Einkünfte und Einbehalte neu zu prüfen.
Deutsche Renten und andere grenzüberschreitende Leistungen
Bei einer in Spanien ansässigen Person mit deutscher Rente sind drei Ebenen zu unterscheiden:
- Besteuerungsrecht: Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien ordnet unterschiedliche Rentenarten unterschiedlich zu. Gesetzliche Sozialversicherungsrenten, private oder betriebliche Leistungen und öffentlicher Dienst dürfen nicht ohne Prüfung gleichbehandelt werden.
- Spanische Einkunftsart: Die Leistung muss nach dem spanischen IRPF-Recht als einschlägige passive Arbeitseinkunft qualifizieren.
- Einbehaltspflicht des Zahlers: Modelo 146 setzt voraus, dass sämtliche Zahlstellen spanische Einbehaltspflichtige sind. Ein deutscher Rententräger wird nicht allein durch die spanische Ansässigkeit des Empfängers automatisch zum spanischen Einbehaltspflichtigen.
Ein Rentner mit einer spanischen Pension und einer deutschen Rente kann daher nicht automatisch Modelo 146 für beide Zahlstellen verwenden. Ist der deutsche Zahler nicht zum spanischen Einbehalt verpflichtet, fehlt eine der kumulativen Voraussetzungen. Dann kommt ein schriftlich beantragter höherer Einbehalt bei einer vorhandenen spanischen Zahlstelle in Betracht, ohne dass Modelo 146 anwendbar wird. Eine verbleibende Steuer wird im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen IRPF-Jahreserklärung abgerechnet.
Praxisbeispiele
Arbeitnehmer beginnt im Mai
Eine Arbeitnehmerin beginnt am 15. Mai bei einem spanischen Arbeitgeber. Sie übergibt Modelo 145 vor der ersten Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber berücksichtigt die mitgeteilten Daten für die Hochrechnung der Vergütung im verbleibenden Kalenderjahr. Im Folgejahr ist keine erneute Mitteilung nötig, wenn sich nichts ändert; eine interne Jahresabfrage des Arbeitgebers kann dennoch erfolgen.
Geburt eines Kindes
Ein Arbeitnehmer meldet die Geburt seines Kindes mit aktualisiertem Modelo 145. Da die Änderung den Einbehalt senken kann, wird sie grundsätzlich in der nächsten Abrechnung berücksichtigt, wenn die Fünf-Tage-Frist bis zu deren Erstellung eingehalten ist; die gesetzliche Quartalsoption des Zahlenden bleibt möglich. Die Geburtsurkunde und gegebenenfalls Unterlagen zur Betreuung oder Behinderung werden aufbewahrt.
Scheidung mit höherem Einbehalt
Nach einer Trennung entfällt eine bisher berücksichtigte Familiensituation. Die Änderung kann den Einbehalt erhöhen und ist innerhalb von zehn Tagen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deshalb zu wenig einbehalten, kann neben einer späteren Nachzahlung ein Sanktionsverfahren wegen unrichtiger Einbehaltsdaten folgen.
Zwei spanische Pensionen
Ein Rentner erhält zwei monatliche spanische Pensionen von zusammen voraussichtlich 20.500 Euro brutto. Beide Zahlstellen sind einbehaltspflichtig; weitere Arbeitseinkünfte bestehen nicht. Er reicht Modelo 146 im Februar ein, erhält die Aufteilung der AEAT und übergibt beide Mitteilungen vor dem 30. April. Die Zahlstellen wenden die neu berechneten Sätze auf die restlichen Zahlungen an.
Spanische und deutsche Rente
Eine in Spanien ansässige Rentnerin bezieht 12.000 Euro spanische Pension und 8.000 Euro deutsche Rente. Der deutsche Träger behält keine spanische IRPF ein. Obwohl der Gesamtbetrag unter 22.000 Euro liegt und zwei Zahlstellen bestehen, ist Modelo 146 nicht ohne Weiteres anwendbar, weil nicht sämtliche Zahlstellen spanische Einbehaltspflichtige sind.
Praktische Arbeitsfolge
- Zahlungsart bestimmen: Arbeitslohn, spanische Pension, deutsche Rente oder andere Leistung einordnen.
- Zahler prüfen: Wer ist spanischer Einbehaltspflichtiger?
- Formular wählen: Modelo 145 für Daten an den Zahler; Modelo 146 nur bei erfülltem Mehrfachrenten-Sonderfall.
- Jahresbetrag realistisch schätzen: Variable Vergütung, Sonderzahlungen und Rentenanpassungen einbeziehen.
- Persönliche Daten belegen: Familienstand, Nachkommen, Vorfahren, Behinderung und gerichtliche Zahlungen dokumentieren.
- Fristen einhalten: Modelo 145 vor Jahres- oder Beziehungsbeginn und bei Änderungen; Modelo 146 im Januar/Februar, Mitteilungen vor dem 30. April an die Zahler.
- Abrechnungen kontrollieren: Brutto, Einbehaltssatz und einbehaltener Betrag mit der Mitteilung abgleichen.
- Jahresende prüfen: Tatsächliche Einkünfte, mehrere Zahler, Erklärungspflicht und anrechenbare Einbehalte zusammenführen.
Typische Fehler
- Modelo 145 wird irrtümlich bei der AEAT statt beim Arbeitgeber oder Rentenzahler eingereicht.
- Persönliche Änderungen werden erst in der Jahreserklärung, nicht während des Jahres, mitgeteilt.
- Eine freiwillige höhere Einbehaltsrate wird mit einer höheren endgültigen Steuer verwechselt.
- Der Arbeitgeber übernimmt Daten aus dem Vorjahr, obwohl sich die Familiensituation geändert hat.
- Die Übergangsangabe zur Hauptwohnung wird ohne begünstigten Erwerb beziehungsweise begünstigte Sanierung oder bei Erreichen oder Überschreiten der Vergütungsgrenze angekreuzt.
- Modelo 146 wird als allgemeines Formular für jede Person mit zwei Renten verwendet.
- Der Antrag wird zwar bei der AEAT gestellt, die resultierenden Mitteilungen aber nicht rechtzeitig an alle Zahlstellen übergeben.
- Eine ausländische Rente wird ohne Prüfung als Leistung eines spanischen Einbehaltspflichtigen behandelt.
- Aus einem korrekten Einbehalt wird automatisch auf das Fehlen einer IRPF-Erklärungspflicht geschlossen.
Häufige Fragen
Muss Modelo 145 jedes Jahr neu abgegeben werden?
Grundsätzlich nicht, solange das Zahlungsverhältnis fortbesteht und sich keine einbehaltsrelevanten Daten ändern. Der Zahlende kann aus organisatorischen Gründen eine Aktualisierung verlangen.
Kann Modelo 145 elektronisch abgegeben werden?
Ja, wenn das eingesetzte Verfahren Authentizität, Integrität, Aufbewahrung und späteren Zugriff gewährleistet. Die Mitteilung bleibt beim Zahlenden.
Was geschieht, wenn ich keine persönlichen Daten mitteile?
Der Zahlende berechnet den Einbehalt ohne die nicht mitgeteilten Ermäßigungsmerkmale. Das kann zu einem höheren laufenden Abzug führen. Materielle Abzüge werden dadurch nicht zwingend verloren, müssen aber gegebenenfalls in der Jahreserklärung geltend gemacht werden.
Kann ich einen höheren Satz verlangen?
Ja. Der schriftliche Antrag muss mindestens fünf Tage vor der Abrechnung eingehen. Der höhere Satz gilt nach den gesetzlichen Regeln bis zu einem wirksamen Widerruf oder bis ein noch höherer Pflichtsatz greift.
Reicht es bei Modelo 146, unter 22.000 Euro zu bleiben?
Nein. Die einzigen Arbeitseinkünfte müssen zusätzlich die bezeichneten passiven Leistungen sein; außerdem müssen regelmäßige Zahlungen, mehr als eine Zahlstelle und Einbehaltspflicht sämtlicher Zahler vorliegen.
Ist Modelo 146 nach Übergabe an die Zahler frei widerrufbar?
Für das laufende Jahr grundsätzlich nicht. Das Verfahren ist nach Übergabe der Mitteilungen gebunden; nur gesetzlich vorgesehene Änderungen und Neuberechnungen greifen.
Kann eine deutsche Rente in Modelo 146 aufgenommen werden?
Nur wenn sie die spanische Qualifikation erfüllt und der deutsche Zahler für diese Zahlung in Spanien einbehaltspflichtig ist. Das ist nicht automatisch der Fall.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): Verfahren Modelo 145, „Comunicación de datos al pagador“, Hinweis, dass die Bearbeitung gegenüber dem Zahlenden und nicht durch elektronische Einreichung bei der AEAT erfolgt; Rechtsstand 11. August 2026. URL: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G603.shtml
- AEAT: Amtliches Modelo 145, Felder 1 bis 7, Empfänger- und Zahlerexemplare sowie Sanktionshinweis; aktuelle bereitgestellte Fassung am 11. August 2026. URL: https://sede.agenciatributaria.gob.es/static_files/Sede/Procedimiento_ayuda/G603/mod145_es_es.pdf
- Boletín Oficial del Estado: Königliches Dekret 439/2007, Reglamento del IRPF, Artikel 83, 86–88 sowie Artikel 89 Abschnitt A: Datenmitteilung an den Zahlenden, Fristen und freiwillig höherer Satz sowie Voraussetzungen, Januar-/Februar-Antrag, AEAT-Mitteilungen, Übergabe vor 30. April und Folgejahreswirkung beim Modelo 146; konsolidierte Fassung am 11. August 2026. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Boletín Oficial del Estado: Resolution vom 13. Januar 2003 zur Genehmigung des Modelo 146 und seines Verfahrens, insbesondere Abschnitte Erstens bis Sechstens zu Formular, Antrag, behördlichen Mitteilungen, Übergabe an die Zahlstellen, Jahresbindung und Folgejahr; amtliche Fassung, abgerufen am 11. August 2026. Die heute geltenden materiellen Voraussetzungen ergeben sich ergänzend aus Artikel 89 Abschnitt A RIRPF. URL: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2003-808
- AEAT: Verfahren Modelo 146, „Solicitud de determinación del importe de las retenciones“, Zweck, Einreichungswege und Verfahrensinformationen; Rechtsstand 11. August 2026. URL: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G604.shtml
- Boletín Oficial del Estado: Gesetz 35/2006 über den IRPF, insbesondere Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a zu den erfassten passiven Leistungen sowie Artikel 99 und 101 zu Vorauszahlungen und Einbehalten; konsolidierte Fassung am 11. August 2026. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- AEAT: Berechnungsdienst für IRPF-Einbehalte 2026, Abschnitt „Servicio de Cálculo de Retenciones“, technische Berechnung anhand der Jahresdaten; verfügbar am 11. August 2026. URL: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/presentacion-declaraciones-ayuda-tecnica/modelo-111/servicio-calculo-retenciones.html
- Boletín Oficial del Estado: Gesetz 58/2003, Ley General Tributaria, Artikel 205 zur unrichtigen oder unterlassenen Mitteilung von Daten an den Zahlenden, die einen zu niedrigen Einbehalt bewirkt; konsolidierte Fassung am 11. August 2026. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- Bundesministerium der Finanzen: Synthetisierter Text des DBA Deutschland–Spanien, insbesondere Artikel 17 und 18 zur Abgrenzung von Ruhegehältern, Renten und öffentlichem Dienst; seit 1. Januar 2025 wirksame Fassung. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Rechtsstand der Darstellung: 11. August 2026. Einbehalt, endgültige IRPF und Erklärungspflicht sind getrennte Prüfungen; bei grenzüberschreitenden Leistungen kommt die Qualifikation nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hinzu.
