Kurz & klar
Ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist für die Einkommensteuer kein vom Inhaber getrennter Rechtsträger. Steuerschuldner des Veräußerungsgewinns ist die natürliche Person. Die Begünstigungen für eine Betriebsveräußerung setzen regelmäßig voraus, dass ein ganzer Betrieb, ein selbständiger Teilbetrieb oder ein gesamter Mitunternehmeranteil übertragen wird. Der Verkauf einzelner Maschinen, einer Domain oder nur einer Kundenliste reicht nicht automatisch. Für einen freiberuflichen Praxisverkauf müssen insbesondere die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen – häufig Mandanten- oder Patientenstamm und Praxiswert – endgültig auf den Erwerber übergehen. Eine geringfügige Fortführung kann unschädlich sein; eine volle Konkurrenzfortsetzung ist es regelmäßig nicht. Der Veräußerungsgewinn lautet vereinfacht: Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus steuerlicher Wert des übertragenen Betriebsvermögens. Übernommene Schulden, Sachleistungen, Earn-outs und zurückbehaltene Forderungen müssen konsistent einbezogen werden. Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit können der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Beide haben eigene Voraussetzungen und Einmaligkeitsregeln.
Beim Verkauf eines e.K., eines nicht eingetragenen Einzelunternehmens oder einer freiberuflichen Praxis werden keine „Firmenanteile“ verkauft. Steuerlich verkauft die natürliche Person ihren Betrieb, einen Teilbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter. Genau diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob der Gewinn nach §§ 16 und 18 EStG begünstigt sein kann, ob Umsatzsteuer anfällt, ob Gewerbesteuer entsteht und welche Haftungsrisiken der Käufer übernimmt.
Das Wichtigste im Überblick
- Ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist für die Einkommensteuer kein vom Inhaber getrennter Rechtsträger. Steuerschuldner des Veräußerungsgewinns ist die natürliche Person.
- Die Begünstigungen für eine Betriebsveräußerung setzen regelmäßig voraus, dass ein ganzer Betrieb, ein selbständiger Teilbetrieb oder ein gesamter Mitunternehmeranteil übertragen wird. Der Verkauf einzelner Maschinen, einer Domain oder nur einer Kundenliste reicht nicht automatisch.
- Für einen freiberuflichen Praxisverkauf müssen insbesondere die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen – häufig Mandanten- oder Patientenstamm und Praxiswert – endgültig auf den Erwerber übergehen. Eine geringfügige Fortführung kann unschädlich sein; eine volle Konkurrenzfortsetzung ist es regelmäßig nicht.
- Der Veräußerungsgewinn lautet vereinfacht: Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus steuerlicher Wert des übertragenen Betriebsvermögens. Übernommene Schulden, Sachleistungen, Earn-outs und zurückbehaltene Forderungen müssen konsistent einbezogen werden.
- Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit können der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Beide haben eigene Voraussetzungen und Einmaligkeitsregeln.
- Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Fehlt ein fortführungsfähiges wirtschaftliches Ganzes, sind die einzelnen übertragenen Leistungen gesondert zu prüfen.
- Lebt der Verkäufer in Spanien, sind Deutschland und Spanien getrennt zu berechnen. Eine deutsche Betriebsstätte kann Deutschland ein Besteuerungsrecht geben; Spanien erfasst bei normaler IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich das Welteinkommen und prüft anschließend die Steueranrechnung.
e.K., Einzelunternehmen und Freiberufler: Wer verkauft eigentlich?
Der e.K. ist keine Kapitalgesellschaft
Die Eintragung als „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 HGB) ändert nichts daran, dass Inhaber und Unternehmen einkommensteuerlich dieselbe Person sind. Der Betrieb besitzt zwar eine Firma, Vermögenswerte, Verträge, Beschäftigte und gegebenenfalls eine eigene Handelsregistereintragung. Anders als bei einer GmbH gibt es aber keine Geschäftsanteile, die der Inhaber verkaufen könnte.
Ein „Verkauf des e.K.“ bedeutet rechtlich und steuerlich daher regelmäßig die Übertragung des Handelsgeschäfts mit seinen einzelnen Vermögenspositionen und Rechtsverhältnissen. Welche Verträge ohne Zustimmung übergehen, ist eine zivilrechtliche Frage. Steuerlich zählt, ob der übertragene Bestand als ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder bloßes Bündel von Einzelwirtschaftsgütern einzuordnen ist.
Nicht eingetragenes Einzelunternehmen
Auch ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen ist kein gesonderter Einkommensteuerpflichtiger. Der Inhaber erzielt – je nach Tätigkeit – gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder selbständige Einkünfte. Für den Verkauf eines Gewerbebetriebs ist vor allem § 16 EStG maßgeblich.
Freiberuflicher Betrieb oder Praxis
Bei Freiberuflern verweist § 18 Abs. 3 EStG für den Verkauf des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens auf wesentliche Teile des § 16 EStG. Typische Verkaufsobjekte sind eine Arztpraxis, Steuerberater- oder Rechtsanwaltskanzlei, Ingenieurpraxis, therapeutische Praxis oder ein anderes freiberufliches Unternehmen.
Der Praxiswert hängt häufig stärker an persönlichen Beziehungen, Ruf, Organisation und Mandanten- oder Patientenstamm als an Maschinen oder Möbeln. Deshalb prüft die Rechtsprechung besonders genau, ob diese wesentlichen Grundlagen tatsächlich endgültig auf den Erwerber übergehen.
Zuerst das Verkaufsobjekt richtig einordnen
| Vorgang | Typische steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Übertragung des gesamten lebensfähigen Betriebs | Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich |
| Übertragung eines organisatorisch selbständigen Teilbetriebs | Teilbetriebsveräußerung möglich |
| Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils | § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; nicht mit dem Einzelbetrieb verwechseln |
| Verkauf einzelner Maschinen, Domains oder Vorräte | laufender Gewinn, regelmäßig keine Betriebsveräußerungsbegünstigung |
| Verkauf eines Kundenstamms bei Fortführung des übrigen Betriebs | häufig Einzelwirtschaftsgutverkauf; Gesamtumstände entscheidend |
| Einstellung und Einzelverwertung der Wirtschaftsgüter | Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG möglich |
| Freiberufliche Praxis mit endgültiger Übertragung von Mandantenstamm und Praxiswert | begünstigte Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG möglich |
Ganzer Betrieb
Eine begünstigte Betriebsveräußerung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übergehen und der Erwerber den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus fortführen kann. Unwesentliche Gegenstände dürfen zurückbleiben. Eine wesentliche Betriebsgrundlage darf dagegen nicht allein deshalb zurückbehalten werden, weil sie im Vertrag nicht erwähnt wird.
Ob ein Wirtschaftsgut „wesentlich“ ist, hängt von seiner funktionalen Bedeutung und teilweise von seinen stillen Reserven ab. Typische Kandidaten sind:
- Betriebsgrundstück oder besonders ausgestattete Räume;
- Maschinenpark und zentrale Produktionsanlagen;
- Kunden- oder Mandantenstamm;
- Geschäftswert, Marken, Domains und notwendige Lizenzen;
- entscheidende Verträge oder Vertriebsrechte;
- bei einer Praxis der übertragbare Praxiswert und die organisatorische Einheit.
Der Erwerber muss nicht jeden Vertrag unverändert übernehmen. Entscheidend ist, ob das übertragene Bündel objektiv die Fortführung der wesentlichen Tätigkeit ermöglicht.
Teilbetrieb
Ein Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs. Eine bloße Produktgruppe, einzelne Niederlassung oder einzelne Kundengruppe ist nicht automatisch ein Teilbetrieb. Erforderlich sind eigene Funktionen und eine im Gesamtunternehmen erkennbare organisatorische Verselbständigung.
Wird nur ein Teilbetrieb verkauft, muss der Restbetrieb nicht aufgegeben werden. Die veräußerte Einheit muss aber für sich die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Einzelwirtschaftsgüter, Kundenliste und Geschäftswert
Der Verkauf eines einzelnen Wirtschaftsguts erzeugt laufenden betrieblichen Gewinn. Das gilt auch für wertvolle immaterielle Positionen, wenn der übrige Betrieb fortgeführt wird und kein Teilbetrieb übertragen wird.
Eine Kunden- oder Mandantenliste kann Teil eines Geschäftswerts sein. Wird sie isoliert verkauft, während der Verkäufer mit denselben Ressourcen und im selben Markt weiterarbeitet, ist die Annahme eines vollständigen Betriebs- oder Praxisverkaufs regelmäßig gefährdet.
Betriebsaufgabe statt Betriebsveräußerung
Bei einer Betriebsaufgabe werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen Vorgangs veräußert oder ins Privatvermögen überführt und der Betrieb beendet. Die Aufgabe kann ebenfalls unter § 16 EStG fallen, aber die Gewinnermittlung unterscheidet sich: Für entnommene Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen. Eine schleichende Einzelverwertung über lange Zeit kann den einheitlichen Aufgabevorgang infrage stellen.
Wesentliche Betriebsgrundlagen und Fortsetzung der Tätigkeit
Gewerblicher Betrieb
Wer nach dem Verkauf mit denselben wesentlichen Grundlagen im Kern unverändert weiterarbeitet, hat häufig nicht den ganzen Betrieb veräußert. Eine neue, anders strukturierte Tätigkeit ist dagegen nicht automatisch schädlich. Entscheidend sind Funktion, Kundenkreis, Vermögensbasis und wirtschaftliche Kontinuität.
Eine Tätigkeit für den Erwerber als Arbeitnehmer oder Dienstleister kann unschädlich sein, wenn sie im Namen und für Rechnung des Erwerbers erfolgt. Der Verkäufer darf jedoch nicht wirtschaftlich weiter der Inhaber des veräußerten Kunden- und Betriebswerts bleiben.
Freiberufliche Praxis
Der BFH verlangt für eine begünstigte Praxisveräußerung die entgeltliche und definitive Übertragung der wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen. Der Veräußerer muss seine bisherige freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre Dreijahresfrist gibt es nicht.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist regelmäßig unschädlich:
- eine Tätigkeit als Arbeitnehmer des Erwerbers;
- eine freie Mitarbeit im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers;
- eine nur geringfügige eigene Fortführung.
Als geringfügig wird in der Rechtsprechung regelmäßig ein Umfang angesehen, dessen Umsätze weniger als zehn Prozent der durchschnittlichen gesamten Einnahmen der letzten drei Jahre vor der Veräußerung ausmachen. Diese Zehn-Prozent-Marke ist kein pauschales Gestaltungsprivileg. Der konkrete Zeitraum, die räumliche Nähe, Vergleichbarkeit der Tätigkeit, Mandatsstruktur und eine von Anfang an geplante Rückgewinnung des Kundenstamms bleiben relevant.
Der BFH hat außerdem klargestellt, dass eine geringfügige Fortführung nicht allein deshalb schädlich ist, weil sie neue Mandate umfasst. Eine im Wesentlichen unveränderte Konkurrenzpraxis kann dagegen die definitive Übertragung ausschließen.
Wie der Veräußerungsgewinn berechnet wird
§ 16 Abs. 2 EStG beschreibt die Grundformel:
Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Wert des Betriebsvermögens nach den steuerlichen Buchwertregeln = Veräußerungsgewinn oder -verlust
Veräußerungspreis
Zum Veräußerungspreis gehören alle wirtschaftlichen Gegenleistungen, die der Verkäufer für den Betrieb erhält, zum Beispiel:
- sofort gezahlter Geldbetrag;
- feste spätere Kaufpreisraten;
- Marktwert übertragener Sachen oder Beteiligungen;
- wirtschaftliche Entlastung durch vom Käufer übernommene Verpflichtungen;
- Verkäuferdarlehensforderung;
- später feststehender Earn-out;
- Zahlungen für Geschäftswert, Kundenstamm oder Wettbewerbsverbot, soweit sie tatsächlich Kaufpreis sind.
Nicht jede Zahlung im Vertrag ist Kaufpreis. Ein Entgelt für nach dem Verkauf erbrachte Beratungsleistungen ist laufende Betriebseinnahme oder Tätigkeitsvergütung. Eine marktunübliche Aufteilung kann steuerlich korrigiert werden.
Steuerlicher Buchwert
Der Wert des Betriebsvermögens ergibt sich aus den steuerlichen Werten der übertragenen Aktiva und Passiva zum Veräußerungszeitpunkt. Stille Reserven entstehen dort, wo der tatsächliche Übertragungswert über dem Buchwert liegt.
Bei übernommenen Schulden muss die Berechnung methodisch konsistent sein. Zwei Darstellungen können zum selben Ergebnis führen:
- Bruttokaufpreis einschließlich übernommener Schulden minus Buchwerte der übertragenen Aktiva; oder
- Nettozahlung ohne erneute Hinzurechnung der übernommenen Schulden minus Netto-Buchvermögen, also Aktivbuchwerte abzüglich der übernommenen Passiva.
In beiden Rechnungen sind zusätzlich die Veräußerungskosten abzuziehen.
Eine Verbindlichkeit darf nicht zweimal gewinnerhöhend berücksichtigt werden.
Forderungen und Rückstellungen
Ob Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mitübertragen oder zurückbehalten werden, verändert Kaufpreis und Buchwert. Zurückbehaltene Forderungen können nach dem Verkauf zu nachträglichen Betriebseinnahmen führen. Der Einzug einer bereits bilanzierten Forderung ist nicht nochmals in voller Höhe Gewinn; maßgeblich ist die bisherige steuerliche Erfassung.
Rückstellungen sind nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie steuerlich anerkannt und tatsächlich dem übertragenen oder zurückbehaltenen Bereich zugeordnet sind. Eine vertragliche Freistellung kann eine spätere Kaufpreisanpassung oder eigenständige Betriebseinnahme/-ausgabe auslösen.
Negatives Kapitalkonto und negatives Nettovermögen
Ein negatives Kapitalkonto betrifft vor allem den Verkauf eines Mitunternehmeranteils. Es erhöht den Veräußerungsgewinn grundsätzlich dadurch, dass ein negativer Buchwert vom Veräußerungspreis abgezogen wird. Wird die Entlastung von Gesellschaftsschulden bereits über das Netto-Buchvermögen erfasst, darf sie nicht noch einmal dem Veräußerungspreis zugeschlagen werden.
Beim Einzelbetrieb kann ein negatives steuerliches Nettovermögen ebenfalls dazu führen, dass der Veräußerungsgewinn höher ist als der ausgezahlte Barbetrag. Der Kontoauszug des Verkäufers zeigt daher nicht den steuerlichen Gewinn.
Veräußerungskosten
Abziehbar sind Kosten, die unmittelbar durch den Verkauf veranlasst sind, etwa bestimmte Berater-, Bewertungs-, Vermittlungs- und Vertragskosten. Laufende Betriebskosten oder privat veranlasste Aufwendungen gehören nicht automatisch dazu. Umsatzsteuer ist je nach Vorsteuerabzug und Einordnung der Geschäftsveräußerung gesondert zu behandeln.
EÜR-Betriebe: Übergang zum Betriebsvermögensvergleich
Wer seinen Gewinn bis zum Verkauf nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf den Veräußerungsgewinn nicht allein aus vereinnahmtem Kaufpreis und den bisherigen EÜR-Aufzeichnungen ableiten. § 16 Abs. 2 EStG verlangt für den Veräußerungszeitpunkt den Wert des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG. Deshalb ist grundsätzlich eine Übergangsrechnung beziehungsweise Schlussbilanz erforderlich.
Der Übergang verhindert, dass bereits wirtschaftlich entstandene, aber nach dem Zu- und Abflussprinzip noch nicht erfasste Positionen verschwinden oder doppelt besteuert werden. Typische Korrekturposten sind:
- noch nicht vereinnahmte Forderungen;
- noch nicht bezahlte betriebliche Verbindlichkeiten;
- Waren- und Materialbestände;
- steuerlich anzusetzende Rückstellungen;
- aktive und passive Rechnungsabgrenzung;
- sonstige Zu- und Abrechnungen aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Der daraus entstehende Übergangsgewinn oder Übergangsverlust gehört grundsätzlich zum laufenden Gewinn und nicht zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn. Die allgemeine Möglichkeit, einen Übergangsgewinn bei einem freiwilligen Wechsel auf mehrere Jahre zu verteilen, steht bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht als beliebige Gestaltung zur Verfügung; spätestens noch nicht berücksichtigte Übergangsbeträge sind dem letzten laufenden Gewinn zuzuordnen.
Für Freiberufler ist dieser Punkt besonders wichtig, weil offene Honorarforderungen in einer EÜR bis zum Verkauf noch nicht als Einnahmen erfasst sein können. Kaufvertrag, Forderungsübergang, Einzug nach dem Closing und Übergangsrechnung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden.
Fester Kaufpreis, Raten, Earn-out und wiederkehrende Bezüge
Fester Kaufpreis mit späterer Zahlung
Geht der Betrieb wirtschaftlich über und steht der Kaufpreis fest, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Übertragungszeitpunkt. Eine Stundung oder Ratenzahlung verschiebt die Gewinnrealisierung nicht automatisch. Zinsanteile einer langfristigen Stundung sind vom Kaufpreis zu trennen.
Echter Earn-out
Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die bei der Veräußerung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss sind, werden die späteren Zuflüsse nach dem BFH-Urteil vom 9. November 2023, IV R 9/21, erst im Zuflussjahr als nachträgliche betriebliche Einkünfte erfasst. Sie erhöhen nicht rückwirkend den nach § 34 EStG begünstigten ursprünglichen Veräußerungsgewinn. Das Urteil betrifft einen Mitunternehmeranteil und bestätigt insoweit die Grundsätze für Betriebsveräußerungen. Andere Bedingungen, insbesondere bereits fest vereinbarte Beträge mit bloß aufgeschobener Fälligkeit, sind davon zu unterscheiden.
Wird ein Betrag nur gezahlt, wenn der Verkäufer persönlich weiterarbeitet, muss geprüft werden, ob er überhaupt Veräußerungspreis oder vielmehr Tätigkeitsvergütung ist.
Wiederkehrende Bezüge und Veräußerungsrente
Bei lebenslangen oder sonst ungewissen wiederkehrenden Bezügen kann unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ein Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung des kapitalisierten Veräußerungsgewinns und einer Zuflussbesteuerung bestehen. Der BFH behandelt die Sofortbesteuerung als Regelfall; die Zuflussbesteuerung ist eine Billigkeitslösung für typische Versorgungs- und Wagnisfälle.
Bei Wahl der Zuflussbesteuerung werden die Tilgungsanteile grundsätzlich erst steuerpflichtig, soweit sie die maßgeblichen Buchwerte zuzüglich Veräußerungskosten übersteigen; die Zinsanteile sind gesondert als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu erfassen. Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG wird bei dieser Zuflussbesteuerung nicht gewährt.
Feste zeitlich begrenzte Raten sind nicht allein wegen ihrer Wiederholung eine Veräußerungsrente. Vertrag, Laufzeit, Wagnischarakter und Versorgungszweck müssen geprüft werden.
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn um bis zu 45.000 Euro gekürzt, wenn der Verkäufer
- das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
- im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Er vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Ab einem Gewinn von 181.000 Euro ist der Freibetrag rechnerisch vollständig abgeschmolzen.
Bei einer Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsveräußerung gelten dieselben gesetzlichen Grundsätze. Mehrere Verkäufe können die Einmaligkeitsfrage auslösen. Der Antrag sollte deshalb nicht reflexartig gestellt werden, ohne künftige größere Vorgänge zu berücksichtigen.
Tarifbegünstigung nach § 34 EStG
Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach §§ 16 und 18 EStG können außerordentliche Einkünfte sein.
Fünftelregelung
Nach § 34 Abs. 1 EStG wird die tarifliche Wirkung rechnerisch geglättet. Vereinfacht wird die zusätzliche Einkommensteuer ermittelt, die auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte entfällt, und anschließend verfünffacht. Die tatsächliche Entlastung hängt von den übrigen Einkünften des Jahres ab. Bei bereits hohem laufendem Einkommen kann sie gering sein.
Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann auf Antrag statt der Fünftelregelung für den begünstigten Gewinn bis zu fünf Millionen Euro einen ermäßigten Steuersatz erhalten. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent. Die Vergünstigung kann nur einmal im Leben beansprucht werden.
Nicht jeder im Betriebsverkauf enthaltene Gewinnteil ist nach § 34 begünstigt: Der steuerpflichtige Teil von Veräußerungsgewinnen, die teilweise dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, ist nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 ausdrücklich ausgenommen, etwa bei mitverkauften Kapitalgesellschaftsanteilen.
§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 sind getrennte Begünstigungen. Sie können bei erfüllten Voraussetzungen zusammenwirken, verbrauchen aber jeweils ihre Einmaligkeit. Vor dem Antrag ist eine Vergleichsrechnung mit Fünftelregelung, normalem Tarif, Freibetrag und anderen Jahreseinkünften sinnvoll.
Zurückbehaltenes Betriebsgrundstück und andere Risikofälle
Das Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage
Ein betrieblich genutztes Grundstück ist häufig eine wesentliche Betriebsgrundlage. Wird es nicht auf den Käufer übertragen, kann dies die begünstigte Betriebsveräußerung verhindern. Das gilt besonders, wenn Lage, Zuschnitt oder Ausstattung für den Betrieb prägend sind.
Mögliche Wege sind:
- Grundstück mitverkaufen;
- Grundstück zeitgleich ins Privatvermögen entnehmen und den Betrieb im Übrigen veräußern;
- Grundstück an den Käufer vermieten;
- nur den operativen Teilbetrieb verkaufen;
- Betriebsverpachtung im Ganzen statt endgültiger Aufgabe.
Jeder Weg hat andere Folgen. Eine Entnahme deckt stille Reserven auf. Eine Vermietung kann eine Betriebsverpachtung oder eine Betriebsaufspaltung begründen beziehungsweise fortsetzen. Wird ein wesentlicher Gegenstand zurückbehalten und nur vermietet, muss geprüft werden, ob die stillen Reserven im Betriebsvermögen verbleiben oder eine Aufgabe vorliegt.
Betriebsverpachtung
Wer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und dem Pächter die Fortführung ermöglicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsverpachtung im Ganzen annehmen. Der Betrieb gilt dann ohne eindeutige Aufgabeerklärung nicht zwingend als aufgegeben. Das kann die sofortige Besteuerung stiller Reserven vermeiden, ist aber kein Unternehmensverkauf.
Betriebsaufspaltung
Besteht zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft eine personelle und sachliche Verflechtung, kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen. Der Verkauf des operativen Betriebs oder von Anteilen kann die Verflechtung beenden und stille Reserven im Besitzunternehmen aufdecken. Ein zurückbehaltenes Grundstück ist deshalb nicht nur ein Mietobjekt, sondern kann den gesamten Veräußerungsplan verändern.
Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen oder Einzelverkauf?
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Der Erwerber tritt umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers.
Voraussetzungen in der Praxis
- Der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen.
- Übertragen wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen.
- Der Bestand ist objektiv fortführungsfähig.
- Der Erwerber beabsichtigt die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit; eine sofortige Zerschlagung spricht dagegen.
- Nicht jeder einzelne Gegenstand muss übergehen, wenn die funktionale Einheit erhalten bleibt.
Die Geschäftsveräußerung ist keine Steuerbefreiung, sondern ein nicht steuerbarer Vorgang. Deshalb sollte im Vertrag nicht vorschnell „zuzüglich Umsatzsteuer“ vereinbart werden. Zugleich braucht der Vertrag eine Auffangregel, falls die Finanzverwaltung die Voraussetzungen verneint.
Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft, gelten deren jeweilige Umsatzsteuerregeln. Grundstücke, Forderungen, immaterielle Rechte, Vorräte und bewegliche Anlagegüter können unterschiedlich behandelt werden. Eine fehlerhafte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer kann eine eigene Steuerschuld auslösen.
Gewerbesteuer
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Einzelgewerbebetriebs durch eine natürliche Person gehört grundsätzlich nicht zum laufenden Gewerbeertrag. Anders kann es sein, wenn wirtschaftlich nur einzelne Wirtschaftsgüter im Rahmen des fortbestehenden Betriebs verkauft werden.
Bei Mitunternehmerschaften ordnet § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungs- und Aufgabegewinne grundsätzlich dem Gewerbeertrag zu, soweit der Gewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Gesellschaften als mittelbare oder unmittelbare Verkäufer können daher eine andere Gewerbesteuerfolge haben als ein einzelner natürlicher Mitunternehmer.
Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht allein durch den Praxisverkauf der Gewerbesteuer. Eine gewerbliche Infektion, eine gewerblich geprägte Gesellschaft oder die Einordnung einzelner Tätigkeiten kann das Ergebnis ändern.
Haftung des Erwerbers und Firmenfortführung
Steuerhaftung nach § 75 AO
Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens begrenzt. Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren sind gesetzlich ausgenommen.
Diese Haftung betrifft den Käufer, entlässt den Verkäufer aber nicht automatisch aus seiner eigenen Steuerschuld. Steuerklauseln, Freistellungen, Auskünfte und Sicherheiten gehören deshalb in die Transaktionsplanung.
Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB
Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet grundsätzlich für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem jeweiligen Dritten mitgeteilt wird.
Die handelsrechtliche Haftung und die steuerliche Erwerberhaftung sind zwei verschiedene Systeme. Ein Haftungsausschluss nach § 25 HGB beseitigt § 75 AO nicht.
Verkauf bei steuerlichem Wohnsitz in Spanien
Deutsche beschränkte Steuerpflicht
Nach dem Wegzug kann Deutschland den Gewinn weiterhin besteuern, wenn der veräußerte Betrieb oder die maßgebliche Betriebsstätte in Deutschland liegt. Für Gewerbebetriebe ist insbesondere § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, für selbständige Tätigkeiten § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu prüfen. Entscheidend sind die konkrete deutsche Betriebsstätte, feste Einrichtung, der übertragene Vermögensbestand und die Einkunftsart.
Bei beschränkter Steuerpflicht ist der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG durch § 50 Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich ausgeschlossen; die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG ist dagegen nicht pauschal ausgeschlossen. Eine Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG kann zu einer anderen persönlichen Einordnung führen. Die Möglichkeit, nach § 1 Abs. 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, setzt keinen EU-/EWR-Wohnsitz als solchen voraus. Entscheidend ist grundsätzlich, dass mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den gegebenenfalls nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzten gesetzlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen; die ausländischen Einkünfte sind durch die zuständige ausländische Behörde zu bescheinigen.
DBA Deutschland–Spanien
Im normalen spanischen IRPF-Fall ordnet Art. 7 DBA Unternehmensgewinne grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, solange im anderen Staat keine Betriebsstätte besteht. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Betriebsstättenvermögens können nach Art. 13 Abs. 4 DBA im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Bei deutschem Grundvermögen greift Art. 13 Abs. 1 DBA.
Für einen in Spanien ansässigen Verkäufer eines deutschen Betriebs spricht deshalb regelmäßig viel für ein deutsches Besteuerungsrecht, wenn die veräußerten Werte einer deutschen Betriebsstätte zugehören. Spanien erfasst den Gewinn als Ansässigkeitsstaat im normalen IRPF grundsätzlich ebenfalls und gewährt nach Art. 22 DBA und Art. 80 LIRPF eine Anrechnung im dort vorgesehenen Umfang.
Wer das Sonderregime nach Art. 93 LIRPF nutzt, braucht eine gesonderte Prüfung. Das DBA-Protokoll schließt für diese Personen die Artikel 4 und 6 bis 21 aus.
Getrennte Gewinnermittlung
Bei einem spanisch IRPF-pflichtigen Einzelunternehmer ist der Kaufpreis sachgerecht aufzuteilen: Gewinne aus der Übertragung betrieblicher Anlagegüter gehören nach Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe n LIRPF grundsätzlich zu den Vermögensgewinnen und bei einer Veräußerung zur Sparbemessungsgrundlage. Der Erlös aus mitverkauften Warenvorräten bleibt dagegen Teil der betrieblichen Einkünfte. Eine einheitliche deutsche Betriebsveräußerungsrechnung ersetzt diese spanische Trennung nicht.
Der deutsche Veräußerungsgewinn darf nicht unverändert in die spanische Erklärung kopiert werden. Spanien kann andere Regeln verwenden für:
- Anschaffungs- und Buchwerte;
- Abschreibungen;
- Rückstellungen;
- Kaufpreisaufteilung;
- Fremdwährungsumrechnung;
- Einordnung wiederkehrender Zahlungen;
- Zeitpunkt bedingter Kaufpreisbestandteile.
Die spanische Steueranrechnung setzt außerdem voraus, dass die tatsächlich gezahlte deutsche Steuer demselben Steuerpflichtigen und den in Spanien erfassten ausländischen Einkünften zugeordnet werden kann. Die Anrechnungsgrenze ist nach dem spanischen Besteuerungszeitraum und den spanischen Bemessungsregeln zu bestimmen. Ein abweichendes Zahlungs- oder Festsetzungsjahr der deutschen Steuer schließt die Anrechnung nicht allein deshalb aus; es kann eine entsprechende Berichtigung der spanischen Erklärung erforderlich machen.
Erklärungen, Unterlagen und Arbeitsfolge
Vor dem Vertrag
- vollständiges Anlagenverzeichnis mit Steuerbuchwerten;
- Liste aller wesentlichen Betriebsgrundlagen;
- Prüfung von Grundstück, Marken, Domains, Lizenzen, Kundenstamm und Verträgen;
- Abgrenzung Gesamtbetrieb, Teilbetrieb und Einzelassets;
- Kaufpreisallokation und Bewertung;
- Prüfung von § 16 Abs. 4 und § 34 EStG;
- Analyse von Umsatzsteuer und Fortführungsabsicht;
- bei Spanienwohnsitz: Betriebsstätten- und DBA-Prüfung sowie spanische Parallelrechnung.
Im Vertrag
- Übergangsstichtag und wirtschaftlicher Übergang;
- feste und variable Kaufpreiskomponenten;
- Behandlung von Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Kassenbestand;
- Zuordnung von Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigungsrisiken;
- Steuerfreistellungen und Auskunftspflichten;
- Fortführung der Firma und Haftungsausschluss;
- Wettbewerbsverbot und gesonderte Tätigkeitsvergütungen;
- Zugriff auf Buchhaltungs- und Bewertungsunterlagen nach Closing.
Nach dem Übergang
Der Gewinn gehört in die deutsche Einkommensteuererklärung des Veräußerungsjahrs. Je nach Tätigkeit sind insbesondere die für Gewerbe oder selbständige Arbeit geltenden Anlagen sowie die Veräußerungsangaben zu verwenden. Bei beschränkter Steuerpflicht ist regelmäßig die für das Jahr gültige Erklärung für beschränkt Steuerpflichtige, typischerweise ESt 1 C, maßgeblich. Die aktuellen Formulare stehen in ELSTER bereit.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung müssen die Einordnung als Geschäftsveräußerung oder Einzelumsatz widerspruchsfrei abbilden. Bei Spanienansässigkeit ist zusätzlich die spanische Jahreserklärung – im normalen IRPF regelmäßig Modelo 100 – mit einer eigenständigen Gewinnermittlung einzureichen.
Drei begrenzte Praxisfälle
Fall 1: Vollständiger Verkauf eines Handwerksbetriebs
Ein 58-jähriger Einzelunternehmer überträgt Werkstatt, Maschinen, Waren, Kundenstamm, Mitarbeiterorganisation und alle wesentlichen Verträge an einen Erwerber. Der Übergang erfolgt zu einem Stichtag; der Verkäufer stellt seine eigene Tätigkeit ein. Der Gewinn beträgt vor Begünstigungen 150.000 Euro.
Einordnung: Eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG ist grundsätzlich möglich. Der Freibetrag von 45.000 Euro ist wegen des Gewinns oberhalb von 136.000 Euro bereits teilweise abgeschmolzen. Daneben ist eine Vergleichsrechnung zwischen Fünftelregelung und ermäßigtem Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG erforderlich. Umsatzsteuerlich spricht bei Fortführung durch den Käufer viel für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Fall 2: Praxisverkauf mit fortgesetzter Tätigkeit
Eine Steuerberaterin verkauft Mandantenstamm, Praxiswert und Organisation. Sie arbeitet zunächst im Auftrag der Erwerberin weiter und betreut später in eigenem Namen nur wenige Mandate. Die eigenen Umsätze bleiben unter zehn Prozent der durchschnittlichen früheren Einnahmen.
Einordnung: Die Mitarbeit für Rechnung der Erwerberin ist grundsätzlich unschädlich. Auch die geringfügige eigene Fortführung kann nach der BFH-Rechtsprechung unschädlich sein. Entscheidend bleiben aber Dauer, örtlicher Wirkungskreis, Mandatsstruktur und die Frage, ob die definitive Übertragung von Anfang an tatsächlich beabsichtigt und umgesetzt wurde.
Fall 3: Operativer Verkauf mit zurückbehaltener Immobilie
Ein Händler verkauft Warenbestand, Personal, Marke und Kundenverträge, behält aber die speziell ausgestattete Betriebsimmobilie und vermietet sie langfristig an den Käufer.
Einordnung: Zuerst ist zu prüfen, ob das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Das Zurückbehalten kann eine begünstigte Gesamtbetriebsveräußerung verhindern oder zu einer Betriebsverpachtung führen. Besteht eine Betriebsgesellschaft mit personeller Verflechtung, kann eine Betriebsaufspaltung betroffen sein. Der Mietvertrag allein beantwortet die Einkommensteuerfrage nicht.
Typische Fehler
- Den e.K. wie eine GmbH behandeln und von einem „Anteilsverkauf“ sprechen.
- Jeden Asset Deal als begünstigte Betriebsveräußerung bezeichnen.
- Eine wesentliche Immobilie oder Lizenz zurückbehalten, ohne die Folgen für § 16 EStG zu prüfen.
- Kaufpreis und übernommene Verbindlichkeiten doppelt in die Gewinnformel aufnehmen.
- Einen festen Ratenkaufpreis wie einen ungewissen Earn-out behandeln.
- Eine Weiterbeschäftigung beim Käufer mit eigener Konkurrenzfortführung gleichsetzen.
- § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 ohne Prüfung ihrer Einmaligkeit beantragen.
- „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ nur in den Vertrag schreiben, ohne Fortführungsfähigkeit und Erwerberabsicht zu prüfen.
- Gewerbesteuer beim Einzelverkauf und bei der Mitunternehmerschaft gleich behandeln.
- Bei Spanienwohnsitz den deutschen Gewinn unverändert in die spanische Erklärung übernehmen.
Häufige Fragen
Was geschieht, wenn der Betrieb bisher eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt hat?
Für den Veräußerungszeitpunkt ist grundsätzlich zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Forderungen, Verbindlichkeiten, Bestände und weitere Übergangsposten werden in einer Schluss- beziehungsweise Übergangsrechnung erfasst. Der Übergangsgewinn oder -verlust ist laufender Gewinn und nicht Teil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns.
Kann ich nur den Kundenstamm verkaufen und trotzdem § 16 EStG nutzen?
Nur wenn der Kundenstamm im konkreten Betrieb die wesentliche Grundlage bildet und zusammen mit den übrigen erforderlichen Grundlagen ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb endgültig übertragen wird. Wird der übrige Betrieb unverändert fortgeführt, liegt häufig nur der Verkauf eines immateriellen Einzelwirtschaftsguts vor.
Muss ich nach dem Praxisverkauf jede Tätigkeit einstellen?
Nein. Eine Tätigkeit für Rechnung des Erwerbers und eine nur geringfügige eigene Tätigkeit können unschädlich sein. Es gibt aber keine pauschale Erlaubnis, denselben Betrieb unter neuem Namen fortzuführen. Die definitive Übertragung muss objektiv erkennbar sein.
Sind Kaufpreisraten erst bei Zahlung steuerpflichtig?
Bei einem feststehenden Kaufpreis grundsätzlich nicht. Der Veräußerungsgewinn entsteht regelmäßig mit dem wirtschaftlichen Übergang. Nur echte ungewisse oder versorgungsbezogene wiederkehrende Leistungen können abweichende Regeln auslösen.
Kann ich Freibetrag und ermäßigten Steuersatz zusammen nutzen?
Bei erfüllten Voraussetzungen können beide Regelungen auf denselben Vorgang wirken. Jede besitzt jedoch eigene Voraussetzungen und eine lebenslange Einmaligkeit. Eine Vergleichsrechnung ist erforderlich.
Fällt bei einem Betriebsverkauf Umsatzsteuer an?
Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt der Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Werden nur Einzelassets verkauft oder fehlt die Fortführungsabsicht, sind die Einzelumsätze zu prüfen.
Besteuert Spanien einen deutschen Betriebsverkauf zusätzlich?
Bei normaler spanischer IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich ja: Spanien erfasst Welteinkommen und prüft anschließend die Anrechnung deutscher Steuer. Bemessungsgrundlage und Zeitpunkt können abweichen. Unter dem Lex-Beckham-Sonderregime gelten andere Regeln.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 16. September 2026. Maßgeblich waren insbesondere:
- § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
- § 18 EStG – selbständige Arbeit und Praxisveräußerung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
- § 34 EStG – Tarifbegünstigung außerordentlicher Einkünfte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
- § 49 EStG – beschränkte Steuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
- § 50 EStG – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html
- § 1 Abs. 3 EStG – Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html
- § 7 GewStG – Gewerbeertrag und Veräußerungsgewinne: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__7.html
- § 1 Abs. 1a UStG – Geschäftsveräußerung im Ganzen: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
- § 14c UStG – unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html
- § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__75.html
- §§ 1 und 19 HGB – Kaufmannseigenschaft und Firmenzusatz e.K.: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__19.html
- § 25 HGB – Haftung bei Firmenfortführung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__25.html
- § 90 AO – Mitwirkung bei Auslandssachverhalten: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
- BFH, Beschluss vom 11. Februar 2020, VIII B 131/19, ECLI:DE:BFH:2020:BA.110220.VIIIB131.19.0, Praxisveräußerung und geringfügige Fortführung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050049/
- BFH, Urteil vom 7. April 2010, I R 96/08, wesentliche Betriebsgrundlage im Umwandlungsfall und Abgrenzung zum Betriebsbegriff des § 16 EStG: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010196/
- BFH, Urteil vom 17. März 2010, IV R 41/07, zurückbehaltenes/verpachtetes Betriebsvermögen und Veräußerungsgewinn: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010121/
- BFH, Urteil vom 29. Juni 2022, X R 6/20, Wahlrecht bei wiederkehrenden Bezügen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210232/
- BFH, Urteil vom 5. November 2019, X R 12/17, wiederkehrende Leistungen aus Betriebsveräußerung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010039/
- DBA Deutschland–Spanien samt Protokoll: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- BMF, synthetisierter DBA-/MLI-Text Deutschland–Spanien, ab 1. Januar 2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Spanien, Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Art. 33–37 und 80: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- AEAT, Modelo 100 und Renta-Verfahren: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/Ayuda/25Presentacion/100.html
- ELSTER, aktuelle Formulare: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare
- EStH 2025, R 4.6 und Anlage – Wechsel der Gewinnermittlungsart: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/3-Gewinn-4-7i/Paragraf-4/inhalt.html
- EStH 2025 zu § 16 – Wert des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/b-Gewerbebetrieb-15-17/Paragraf-16/inhalt.html
- BFH, Urteil vom 9. November 2023, IV R 9/21, gewinn- oder umsatzabhängige, dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Kaufpreisbestandteile: Amtlicher Entscheidungstext.
- IHK Nürnberg für Mittelfranken, Merkblatt „Unternehmensnachfolge: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung“, Stand Dezember 2023, Abschnitte B, C.I und D.III, zur Kaufmannseigenschaft und zu § 25 HGB: Institutionelle Erläuterung.
- § 1 EStG, amtliche Einzelnorm
