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DBA-Ansässigkeit und Mehrstaatenfälle

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „DBA-Ansässigkeit und Mehrstaatenfälle“ innerhalb von Steuerpflicht, Wohnsitz und Ansässigkeit.

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Mehr als zwei Staaten: Ansässigkeit in Dreiecks- und Mehrstaatenfällen

Bei drei oder mehr berührten Staaten gibt es keinen weltweiten Tie-Breaker. Jeder Staat wird nach seinem eigenen Recht und jedes relevante Staatenpaar nach dem tatsächlich anwendbaren DBA geprüft.

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In keinem Staat steuerlich ansässig? Warum diese Annahme selten belastbar ist

Steuerliche Nichtansässigkeit in allen berührten Staaten ist theoretisch möglich, aber kein frei wählbarer Weltstatus. Erst eine staaten- und periodenbezogene Prüfung von Wohnungen, Aufenthalten, Familie, Tätigkeit, wirtschaftlichen Beziehungen, Sonderregeln und Quellensteuern erlaubt eine begrenzte Aussage.

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Gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Verständigungsverfahren im DBA

Bleiben ständige Wohnstätte und Mittelpunkt der Lebensinteressen im DBA Deutschland–Spanien ohne eindeutiges Ergebnis, folgen gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die behördliche Zuordnung. Das Verständigungsverfahren nach Artikel 24, Mehrstaatenfälle und die anschließende Prüfung der einzelnen Einkunftsarten sind davon zu trennen.

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