SteuerPedia
01
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: Sonderbetriebsvermögen, Kapitalkonten und § 16 EStG
Die entgeltliche Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils ist in Deutschland grundsätzlich ein Vorgang nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. „Gesamter Anteil“ bedeutet dabei nicht nur Gesellschaftsanteil: Zum Prüfungsumfang gehört auch das dem Mitunternehmer funktional zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen. Davon strikt zu trennen sind die Veräußerung eines Teilanteils, die unentgeltliche Übertragung und die Aufgabe des Anteils.
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02
Sondervergütungen, Gewinnverteilung und Gesellschafterdarlehen
Gewinnanteil, echter Vorabgewinn, Tätigkeitsvergütung, Darlehensvergütung und Vergütung für die Überlassung eines Wirtschaftsguts sind fünf getrennte Prüfgegenstände. Weder die Vertragsüberschrift noch die Bezeichnung einer Zahlung entscheidet über ihre steuerliche Einordnung. Eine Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt eine Gesellschaft im Sinne der Vorschrift, die Mitunternehmerstellung des Empfängers und einen vollständig festgestellten Leistungsfall voraus. Die bloße Gesellschafterstellung genügt nicht. Bei einer mittelbaren Beteiligung muss jede vermittelnde Personengesellschaft auf ihrer Ebene Mitunternehmerin sein.
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03
Gewerbliche Prägung, Abfärbung und vermögensverwaltende Personengesellschaften über die Grenze
Deutschland unterscheidet originäre Gewerblichkeit, Seitwärtsabfärbung durch eine eigene gewerbliche Tätigkeit, Abfärbung durch Mitunternehmerbeteiligungen und gewerbliche Prägung. Die Bagatellrechtsprechung gilt nur für die eigene abgrenzbare gewerbliche Tätigkeit und verlangt pro Feststellungszeitraum kumulativ höchstens 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und höchstens 24.500 Euro. Verluste können auch in offenen Altfällen abfärben, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG nach § 52 Abs. 23 EStG rückwirkend gilt. Spanien qualifiziert die Gesellschaft und die Einkünfte autonom; deutsche Fiktionen bestimmen weder die spanische Besteuerung noch automatisch den DBA-Artikel oder die Gewerbesteuerpflicht.
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04
Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen
Bei Personengesellschaften müssen Gesellschaftsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz und Ergänzungsbilanz personen-, wirtschaftsgut- und vorgangsbezogen getrennt werden – besonders bei Anteilskauf, Übertragung, Veräußerung und Deutschland-Spanien-Fällen.
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05
Kapitalkonten und § 15a EStG
Die Bezeichnung eines Gesellschafterkontos entscheidet nicht über Eigenkapital oder Verlustverrechnung. Maßgeblich sind Vertrag, Buchungspraxis, Verfügungsrechte sowie die Trennung von Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz.
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