Kurz & klar
Bei privat gehaltenen Fondsanteilen bleiben grundsätzlich 30 Prozent der Erträge eines Aktienfonds, 15 Prozent eines Mischfonds, 60 Prozent eines Immobilienfonds und 80 Prozent eines Auslands-Immobilienfonds steuerfrei. Diese Teilfreistellung kann auch den steuerpflichtigen Gewinn einer deutschen Fonds-Wegzugsbesteuerung mindern. Sie greift jedoch nur bei nachgewiesener Fondsqualifikation; Statuswechsel, Alt-Anteile, Vorabpauschalen, Verluste und die seit 2025 verschärften Voraussetzungen für Immobilienfonds müssen gesondert einbezogen werden.
Die Teilfreistellung ist kein pauschaler ETF-Rabatt. Sie gleicht typisierend steuerliche Vorbelastungen auf Fondsebene aus und hängt deshalb von der gesetzlichen Fondsart, dem Anlegerstatus und dem jeweiligen Ertrag ab. Beim Wegzug kommt eine zusätzliche Prüfung hinzu: Seit 2025 können bestimmte große privat gehaltene Investmentfondspositionen auch ohne Verkauf zum gemeinen Wert als veräußert gelten.
Das Wichtigste im Überblick
Für privat gehaltene Investmentanteile gelten grundsätzlich folgende Sätze:
| Gesetzliche Fondsart | Erforderliche Grundqualifikation | Steuerfreier Anteil der Investmenterträge | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | fortlaufend mehr als 50 Prozent an anerkannten Kapitalbeteiligungen | 30 Prozent | 70 Prozent |
| Mischfonds | fortlaufend mindestens 25 Prozent an anerkannten Kapitalbeteiligungen | 15 Prozent | 85 Prozent |
| Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 Prozent in qualifizierenden Immobilien und Immobilien-Gesellschaften | 60 Prozent | 40 Prozent |
| Auslands-Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 Prozent in ausländischen qualifizierenden Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften | 80 Prozent | 20 Prozent |
| Fonds ohne nachgewiesene Kategorie | keine der gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen | 0 Prozent | 100 Prozent |
Die Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen, sondern grundsätzlich auch für Vorabpauschalen sowie positive und negative Veräußerungsergebnisse. Im Wegzugsfall mindert sie daher den steuerpflichtigen Anteil des nach § 19, § 22 und § 56 InvStG ermittelten Gewinns. Vorabpauschalen werden bei der Gewinnermittlung zuvor vollständig abgezogen; erst danach ist die Teilfreistellung anzuwenden.
Der eigene Fonds-Wegzugstatbestand des § 19 Absatz 3 InvStG gilt erstmals für Ereignisse nach dem 31. Dezember 2024. Er erfasst nur privat gehaltene Investmentanteile und setzt unter anderem voraus, dass die persönlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 6 AStG erfüllt sind, die steuerpflichtige Gewinnsumme positiv ist und je betroffenem Fonds entweder die Ein-Prozent-Beteiligungsschwelle oder die Anschaffungskostenschwelle von 500.000 Euro erreicht wird. Beim Wegzugsereignis selbst wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten; die Besteuerung erfolgt im Veranlagungsverfahren.
Fondsart vor Prozentsatz bestimmen
Produktname, Börsenhandel und Vertriebsunterlage genügen nicht. Ein Produkt mit „Equity“, „Balanced“, „Real Estate“ oder „ETF“ im Namen kann steuerlich eine andere oder gar keine Teilfreistellungskategorie haben. Zuerst ist festzustellen, ob überhaupt ein Investmentanteil im Sinne des Investmentsteuergesetzes vorliegt. Einzelaktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Personengesellschaftsanteile oder fondsgebundene Versicherungen folgen nicht allein wegen ähnlicher wirtschaftlicher Risiken den Fondsregeln.
Aktienfonds
Ein Aktienfonds muss nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Zu den anerkannten Kapitalbeteiligungen gehören vor allem börsennotierte Aktien und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften; nicht jedes aktienähnliche Instrument zählt. Der häufig verwendete Wert „51 Prozent“ beschreibt das Ergebnis praktisch, der Gesetzeswortlaut lautet jedoch „mehr als 50 Prozent“ (§ 2 Absatz 6 Satz 1 InvStG).
Mischfonds
Ein Mischfonds muss nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Die Mischfondsteilfreistellung beträgt jeweils die Hälfte der für einen Aktienfonds anwendbaren Teilfreistellung. Beim privaten Anleger sind das 15 Prozent. Die Anlagebedingungen dürfen nach § 2 Absatz 9b Sätze 2 und 3 InvStG statt auf das Aktivvermögen auf den Wert des Investmentfonds abstellen; bei dieser Alternative sind vom in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögen anteilige Kredite abzuziehen.
Immobilien- und Auslands-Immobilienfonds
Ein Immobilienfonds benötigt fortlaufend mehr als 50 Prozent qualifizierende Immobilienwerte. Für die Auslands-Immobilienteilfreistellung muss die entsprechende Quote mit ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften erreicht werden. Dabei zählt seit 2025 nicht mehr jeder formal passende Immobilienwert: § 2 Absatz 9a InvStG nimmt bestimmte Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen aus der Quote heraus, wenn die zugehörigen Vermietungs- oder Veräußerungseinkünfte keiner oder einer überwiegend befreienden Besteuerung unterliegen.
Die Regel zielt auf fehlende steuerliche Vorbelastung, nicht auf ein wirtschaftlich schwaches Jahr. Nach der Verwaltungsauffassung scheitert die Quote nicht allein deshalb, weil der Fonds keinen Überschuss erzielt, Verlustvorträge nutzt oder ein allgemeiner Freibetrag die tatsächliche Steuer auf null reduziert. Auch ein generell niedriger oder ermäßigter Steuersatz genügt nicht automatisch für den Ausschluss. Eine vollständige Nichtbesteuerung oder eine Befreiung von mehr als 50 Prozent kann dagegen schädlich sein. Für bestehende Immobilienfonds akzeptiert das Bundesfinanzministerium als Übergang, dass die seit 1. Januar 2025 geltende Neuregelung erstmals ab 1. Januar 2026 in der Vermögenszusammensetzung berücksichtigt wird.
Belegenheitsgemeinde, Kataster- oder Referenzwert, Eigennutzung, Vermietungsart und persönliche Finanzierung des Anlegers bestimmen die Teilfreistellung eines Fondsanteils nicht. Solche Größen sind bei direktem Immobilieneigentum relevant. Beim Fonds kommt es auf die gesetzliche Zusammensetzung und steuerliche Vorbelastung der Fondsanlagen an.
Welche Teilfreistellung für welchen Anleger gilt
Der Privatanleger ist nur eine von mehreren Anlegergruppen:
| Anlegerstatus | Aktienfonds | Mischfonds | Immobilienfonds | Auslands-Immobilienfonds |
|---|---|---|---|---|
| Natürliche Person, Privatvermögen | 30 % | 15 % | 60 % | 80 % |
| Natürliche Person, Betriebsvermögen | grundsätzlich 60 % | grundsätzlich 30 % | 60 % | 80 % |
| Körperschaft | grundsätzlich 80 % | grundsätzlich 40 % | 60 % | 80 % |
Für bestimmte Versicherungs-, Kredit-, Finanz- und sonstige gesetzlich bezeichnete Bestände bestehen Ausnahmen von den höheren Aktien- und Mischfondssätzen. Außerdem wird für die Gewerbesteuer nur die Hälfte der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Teilfreistellung berücksichtigt. Vor einer Berechnung muss deshalb geklärt werden, wem der Anteil steuerlich zuzurechnen ist und ob er Privat- oder Betriebsvermögen ist.
Dieser Artikel konzentriert sich auf natürliche Personen mit Fondsanteilen im Privatvermögen. Gehört der Anteil zu einem Einzelunternehmen, einer Mitunternehmerschaft oder einer Kapitalgesellschaft, ist der Wegzugstatbestand des § 19 Absatz 3 InvStG schon dem Grunde nach nicht unverändert übertragbar; betriebliche Entstrickungs- und Spezialfondsregeln sind gesondert zu prüfen.
Teilfreistellung gilt für Erträge und grundsätzlich auch für Verluste
Die Teilfreistellung erfasst die Investmenterträge des Anlegers:
- Ausschüttungen,
- Vorabpauschalen,
- Gewinne aus Verkauf, Rückgabe und anderen gesetzlichen Veräußerungsereignissen.
Korrespondierend sind Aufwendungen und Verluste nur in dem Umfang abziehbar, in dem die Erträge steuerpflichtig sind. Ein Verlust aus einem privaten Aktienfonds wirkt deshalb grundsätzlich nur zu 70 Prozent steuermindernd, ein Verlust aus einem privaten Mischfonds zu 85 Prozent. Das ist keine besondere Wegzugsregel, sondern die allgemeine Symmetrie des § 21 InvStG.
Eine enge Ausnahme betrifft bestimmte vor 2018 erworbene, nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile an Aktienfonds. Der Bundesfinanzhof hat 2025 entschieden, dass die Teilfreistellung nicht auf den Teil eines nach neuem Recht berechneten Verlusts anzuwenden ist, der allein daraus entsteht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 höher sind als die historischen Anschaffungskosten. Soweit darüber hinaus ein echter Wertverlust ab 2018 verbleibt, gilt die Teilfreistellung weiterhin. Die Ausnahme setzt daher eine Aufteilung mit historischen und fiktiven Werten voraus; sie ist keine allgemeine volle Verlustfreistellung.
Davon zu unterscheiden sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben und seitdem nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Nach § 56 Absatz 6 InvStG bleiben Wertveränderungen bis zum 31. Dezember 2017 steuerfrei. Gewinne aus Wertveränderungen ab 2018 sind nur steuerpflichtig, soweit der persönliche Freibetrag von 100.000 Euro noch nicht ausreicht; dieser gilt nicht je Fonds. Der verbleibende Freibetrag ist daher auch bei der Wegzugsrechnung zu berücksichtigen (§ 56 Absatz 3a und 6 InvStG).
Wer eine Teilfreistellung nicht aus den Anlagebedingungen, sondern durch die tatsächliche Anlagequote nach § 20 Absatz 4 InvStG nachweist, muss bei einem Verlust von mehr als 500 Euro besondere Dokumentationsfolgen beachten. Unvollständige Quotennachweise können dazu führen, dass für den Verlust nur der höchste während der Haltedauer belegte Teilfreistellungssatz zugrunde gelegt wird. Bei einem Gewinn ist dagegen ein hoher Teilfreistellungssatz günstig. Dieselbe lückenhafte Datenlage kann damit je nach Vorzeichen unterschiedliche Nachteile auslösen.
Der Fonds-Wegzugstatbestand seit 2025
Ein Wegzug führt nicht bei jedem Fondsdepot zu einer fiktiven Veräußerung. § 19 Absatz 3 InvStG enthält mehrere kumulative Filter.
1. Begünstigtes oder betroffenes Vermögen
Erfasst werden Investmentanteile, die eine natürliche Person nicht im Betriebsvermögen hält. Die Depotbank, der Depotstaat und die Börsennotierung sind dafür nicht entscheidend. Ein Depotübertrag ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers ist nicht schon deshalb ein Wegzugsereignis. Entscheidend ist eines der gesetzlichen Ereignisse:
- Beendigung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
- unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person,
- sonstiger Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn.
2. Persönliche Sieben-von-zwölf-Jahren-Prüfung
§ 19 Absatz 3 InvStG verweist auf § 6 Absatz 2 bis 5 AStG. Die natürliche Person muss danach innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen können Zeiten eines Rechtsvorgängers hinzukommen. Wer diese persönliche Mindestdauer nicht erreicht, fällt nicht allein wegen eines hohen Depotwerts unter den Tatbestand.
3. Größenfilter je Fonds
Zusätzlich muss mindestens eine der beiden Größenbedingungen erfüllt sein:
- Der Anleger hielt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ereignis unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent der ausgegebenen Anteile des Investmentfonds, oder
- die Anschaffungskosten der im Ereigniszeitpunkt unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile an diesem Fonds betragen mindestens 500.000 Euro.
Die 500.000-Euro-Grenze knüpft an Anschaffungskosten, nicht an den aktuellen Marktwert an. Ein auf 700.000 Euro gestiegener Bestand mit Anschaffungskosten von 450.000 Euro erfüllt diese Alternative daher nicht. Umgekehrt kann ein auf 400.000 Euro gefallener Bestand mit Anschaffungskosten von 550.000 Euro die Schwelle erfüllen. Die Ein-Prozent-Alternative ist unabhängig von den Anschaffungskosten.
4. Positive steuerpflichtige Gewinnsumme
Der Tatbestand greift nur, wenn die Summe der nach § 19 Absatz 1, § 22 und § 56 InvStG ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. In diese Rechnung fließen ein:
- der laufende Veräußerungsgewinn zum gemeinen Wert,
- noch nicht zugeflossene Gewinne oder Verluste aus früheren Fondsstatus- und Teilfreistellungswechseln,
- Übergangskomponenten für vor 2018 erworbene Anteile.
Vorabpauschalen aus der Besitzzeit mindern den Veräußerungsgewinn in voller Höhe. Erst auf den danach verbleibenden Investmentertrag wird der anwendbare Teilfreistellungssatz angewendet. Verlustkomponenten können die positive Summe mindern; ein insgesamt nicht positiver steuerpflichtiger Betrag löst § 19 Absatz 3 InvStG nicht aus.
5. Bewertung und Verfahren
Die Anteile gelten zum gemeinen Wert als veräußert. Bei börsennahen Publikumsfonds wird regelmäßig ein Rücknahme- oder Marktwert zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar sein; bei nicht täglich bewerteten oder nicht börsengehandelten Fonds ist der gemeine Wert nachvollziehbar herzuleiten. Fremdwährungswerte sind für Anschaffungskosten, historische Statuswerte, Vorabpauschalen und Ereigniswert getrennt in Euro zu dokumentieren.
Beim Ereignis wird ausdrücklich keine Kapitalertragsteuer erhoben. Die Einkünfte müssen daher in der deutschen Einkommensteuerveranlagung erfasst werden. Eine Bankabrechnung, die keinen Abzug zeigt, beweist nicht, dass keine Steuer entsteht.
Wer die persönliche Mindestdauer, beide Größenalternativen oder die positive Gewinnsumme nicht erfüllt, hat allein durch den Wegzug keinen fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 19 Absatz 3 InvStG. Das beseitigt aber weder die Besteuerung tatsächlich vor dem Wegzug zugeflossener Ausschüttungen und Vorabpauschalen noch die Besteuerung eines vor dem Wegzug ausgeführten Verkaufs. Nach dem Wegzug ist für jedes spätere Ereignis getrennt zu prüfen, ob Deutschland noch einen innerstaatlichen Steueranspruch besitzt und wie das DBA diesen begrenzt.
Rechenbeispiel: gleicher Wertzuwachs, unterschiedliche Fondsart
Annahmen:
- natürliche Person, Fondsanteile im Privatvermögen,
- unbeschränkte deutsche Steuerpflicht in mindestens sieben der letzten zwölf Jahre,
- Wegzug nach Spanien am 30. September 2026,
- Anschaffungskosten der Anteile an einem Fonds: 600.000 Euro,
- gemeiner Wert beim Wegzug: 900.000 Euro,
- während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen: 30.000 Euro,
- keine weiteren §-22- oder §-56-Komponenten,
- keine unmittelbaren Veräußerungskosten,
- alle Fondsqualifikationen sind lückenlos nachgewiesen.
Zunächst beträgt der Gewinn vor Teilfreistellung:
900.000 Euro − 600.000 Euro − 30.000 Euro = 270.000 Euro.
| Fondsart | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Gewinn aus 270.000 Euro |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | 189.000 Euro |
| Mischfonds | 15 % | 229.500 Euro |
| Immobilienfonds | 60 % | 108.000 Euro |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | 54.000 Euro |
| keine nachgewiesene Kategorie | 0 % | 270.000 Euro |
Die Anschaffungskostenschwelle von 500.000 Euro ist erfüllt. Das Beispiel zeigt nur die Bemessungsgrundlage vor Sparer-Pauschbetrag, persönlicher Verlustverrechnung, Steuertarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zahlungsregelung. Es sagt insbesondere nicht, dass jeder Bestand von 600.000 Euro beim Wegzug besteuert wird: Die persönlichen Voraussetzungen, das Ereignis, die positive Gewinnsumme und die richtige Fondsqualifikation müssen zusätzlich vorliegen.
Statuswechsel können den Wegzugsgewinn in Zeitabschnitte zerlegen
Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen weg, fingiert § 22 InvStG eine Veräußerung bei der Änderung und eine Neuanschaffung am Folgetag. Maßgeblich ist grundsätzlich der Rücknahmepreis an dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist, ersatzweise der Börsen- oder Marktpreis. Bei einem Wechsel des für ein Kalenderjahr nachgewiesenen Satzes nach § 20 Absatz 4 InvStG gilt die Veräußerung dagegen mit Ablauf des bisherigen Veranlagungszeitraums als erfolgt.
Bei privaten Anteilen fließt der dabei berechnete Gewinn oder Verlust grundsätzlich nicht sofort zu. Er wird bei der späteren tatsächlichen Veräußerung oder bei einem weiteren gesetzlichen Veräußerungsereignis berücksichtigt. Ein Wegzug nach § 19 Absatz 3 InvStG kann deshalb auch einen noch nicht versteuerten §-22-Betrag auslösen.
Praktisch können mehrere Rechenschichten entstehen:
- Wertentwicklung bis zum früheren Statuswechsel,
- Wertentwicklung nach der fiktiven Neuanschaffung,
- Übergangsbeträge für vor 2018 erworbene Anteile,
- vollständig abzuziehende Vorabpauschalen,
- jeweils passende Teilfreistellung und Verlustbegrenzung.
Ein aktuelles Factsheet allein reicht nicht. Benötigt werden auch historische Steuerklassifikationen und die zum Statuswechsel festgestellten Preise. Bei Immobilienfonds ist seit 2025 besonders zu prüfen, ob die neue Vorbelastungsregel zu einer Änderung der Quote und damit zu einem §-22-Ereignis geführt hat.
Zahlungserleichterung, Rückkehr und Mitteilungen
Weil § 19 Absatz 3 InvStG auf § 6 Absatz 3 bis 5 AStG verweist, gelten wesentliche Zahlungs- und Rückkehrregeln entsprechend.
Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, die weiteren Raten jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die Raten sind grundsätzlich unverzinslich; regelmäßig wird eine Sicherheit verlangt.
Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, wenn innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkte deutsche Steuerpflicht entsteht. Das Finanzamt kann die Frist bei fortbestehender Rückkehrabsicht um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern. Insbesondere dürfen die Anteile zwischenzeitlich nicht schädlich veräußert, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden; auch Ausschüttungen und steuerfreie Kapitalrückzahlungen von insgesamt mehr als einem Viertel des Wegzugswerts können schädlich sein. Außerdem muss das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn mindestens im früheren Umfang wieder begründet werden (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AStG).
Bestimmte Ereignisse sind innerhalb eines Monats mitzuteilen. Außerdem sind bis zum 31. Juli jährlich die aktuelle Anschrift und die weitere Zurechnung der Anteile zu bestätigen. Das Bundesfinanzministerium hat hierfür den Vordruck „ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG“ bekannt gegeben. Die Mitteilungen sind an das im Zeitpunkt des Wegzugsereignisses nach § 19 AO zuständige Finanzamt zu richten; die Pflicht hängt nicht davon ab, ob Ratenzahlung beantragt wurde. § 6 Absatz 5 AStG schreibt grundsätzlich die elektronische Übermittlung vor. Für die Zeit bis zur technischen Bereitstellung der amtlichen Schnittstelle sieht das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 den bekannt gegebenen Vordruck vor. Unterlassene Mitteilungen können die Ratenzahlung beenden und die Reststeuer innerhalb eines Monats fällig machen.
Deutschland und Spanien rechnen nicht mit derselben Bemessungsgrundlage
Nach einem Wegzug nach Spanien sind drei Ebenen zu trennen.
Deutsche Wegzugsrechnung
Deutschland ermittelt den fiktiven Gewinn nach dem InvStG zum Wegzugsereignis. Die deutsche Teilfreistellung reduziert nur die deutsche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Soweit die auf den fiktiven Gewinn entfallende deutsche Steuer entrichtet ist, enthält § 6 Absatz 1 Satz 3 AStG für deutsche Zwecke eine entsprechende Anschaffungsfiktion zum gemeinen Wert. Diese nationale Fiktion ist kein allgemeiner grenzüberschreitender Step-up.
Spanische laufende und spätere Besteuerung
Wird die Person nach spanischem Recht steuerlich ansässig, erfasst Spanien grundsätzlich ihr Welteinkommen. Ausschüttungen und spätere Veräußerungsgewinne werden nach spanischem IRPF-Recht qualifiziert. Die deutsche Fondsart und die deutsche Teilfreistellung werden nicht automatisch in die spanische Berechnung übernommen. Für einen späteren Verkauf ist der spanische Veräußerungsgewinn grundsätzlich nach den spanischen Regeln über Veräußerungswert und Anschaffungswert zu bestimmen. Ein deutscher Wegzugswert ersetzt den spanischen Anschaffungswert nur, wenn das spanische Recht dafür eine eigene Grundlage bietet; aus der deutschen Steuerfestsetzung allein folgt dies nicht.
Auch das spanische Aufschubregime für bestimmte Fondsumschichtungen ist eigenständig. Es gilt nur unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen und schließt bestimmte börsengehandelte Fonds aus. Ein in Deutschland fiktiv oder tatsächlich steuerbares Ereignis wird dadurch nicht rückwirkend beseitigt.
Doppelbesteuerungsentlastung
Das DBA Deutschland–Spanien und die spanische Anrechnung ausländischer Steuer sind erst nach der innerstaatlichen Berechnung zu prüfen. Die spanische Anrechnung ist grundsätzlich auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und der auf das ausländische Einkommen entfallenden spanischen Steuer begrenzt. Bei deutscher Wegzugsbesteuerung im Wegzugsjahr und spanischer Besteuerung erst bei einem späteren Verkauf können Steuerjahr, Einkunftsqualifikation und Bemessungsgrundlage auseinanderfallen. Deshalb darf nicht pauschal angenommen werden, Spanien rechne die deutsche Wegzugsteuer sofort oder vollständig an. Bei verbleibender abkommenswidriger Doppelbesteuerung kann zusätzlich ein Verständigungsverfahren zu prüfen sein.
Nachweise und praktische Arbeitsfolge
Vor dem Wegzug sollte für jeden Fonds getrennt eine dauerhafte Steuerakte angelegt werden:
- ISIN, Anteilklasse, Fondsrechtsform und Anlagebedingungen für alle relevanten Zeiträume,
- Nachweis der Aktien-, Misch-, Immobilien- oder Auslands-Immobilienfondsquote,
- bei tatsächlichem Quotennachweis die Jahresberichte und Berechnungen nach § 20 Absatz 4 InvStG,
- Anschaffungsdatum, Stückzahl, historische Anschaffungskosten und Nebenkosten,
- sämtliche angesetzten Vorabpauschalen vor Anwendung der Teilfreistellung,
- Werte und Daten früherer §-22-Statuswechsel,
- Werte aus der Umstellung zum 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 sowie Kennzeichnung bestandsgeschützter Alt-Anteile,
- gemeiner Wert und belastbare Kursquelle zum Wegzugsereignis,
- Beteiligungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre und Anschaffungskosten je Fonds,
- deutsche Steuerbescheinigungen, Depotabrechnungen und Verlustbescheinigungen,
- verwendete Fremdwährungskurse und Originalbelege,
- Einkommensteuerbescheid, Ratenantrag, Sicherheiten und sämtliche ASt-Mitteilungen,
- spanische Anschaffungs- und Veräußerungsrechnung sowie Belege über tatsächlich entrichtete deutsche Steuer.
Die Arbeitsfolge lautet: erst Produkt und Anlegerstatus bestimmen, dann die historische Fondsqualifikation festhalten, anschließend § 19-, § 22- und § 56-Komponenten berechnen, Vorabpauschalen vollständig abziehen, Teilfreistellung anwenden, persönliche und größenbezogene Wegzugsvoraussetzungen prüfen und erst danach Steuer, Ratenzahlung und Deutschland–Spanien-Entlastung bearbeiten.
Typische Fehler
- Die Teilfreistellung wird aus dem Produktnamen statt aus den gesetzlichen Quoten abgeleitet.
- Für Aktienfonds wird ungenau „mindestens 50 Prozent“ statt „mehr als 50 Prozent“ verwendet.
- Der Privatanlegersatz wird auf Betriebsvermögen oder Körperschaften übertragen.
- Vorabpauschalen werden nur mit ihrem nach Teilfreistellung steuerpflichtigen Betrag vom Veräußerungsgewinn abgezogen; gesetzlich ist der volle angesetzte Betrag abzuziehen.
- Die 500.000-Euro-Schwelle wird mit Marktwert statt Anschaffungskosten geprüft.
- Ein hoher Depotwert wird ohne Sieben-von-zwölf-Jahren-Prüfung automatisch als wegzugsteuerpflichtig behandelt.
- Ein Depotübertrag wird mit einer Veräußerung oder dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht verwechselt.
- Historische Statuswechsel und §-56-Werte werden aus der Rechnung entfernt.
- Verluste werden stets voll oder stets nur teilweise berücksichtigt, ohne die enge BFH-Ausnahme für bestimmte Alt-Anteile zu prüfen.
- Bei Immobilienfonds wird jede fehlende tatsächliche Steuerzahlung als schädlich behandelt, obwohl Verlustjahre und allgemeine Freibeträge anders zu beurteilen sind.
- Die deutsche Teilfreistellung oder der deutsche Wegzugswert wird ungeprüft in die spanische Bemessungsgrundlage übernommen.
- Mangels Steuerabzug durch die Bank wird von fehlender deutscher Steuerpflicht ausgegangen.
- Mitteilungen binnen eines Monats und die jährliche Bestätigung bis 31. Juli werden versäumt.
Häufige Fragen
Gilt die Teilfreistellung auch bei der Wegzugsbesteuerung?
Ja, soweit der nach § 19, § 22 und § 56 InvStG ermittelte Betrag ein Investmentertrag ist und die Fondsqualifikation nachgewiesen wird. Die Teilfreistellung wird jedoch erst nach der vollständigen Berücksichtigung angesetzter Vorabpauschalen und der übrigen Rechenkomponenten angewendet.
Muss jeder ETF mit mehr als 500.000 Euro Wert beim Wegzug versteuert werden?
Nein. Die Alternative des § 19 Absatz 3 InvStG knüpft an Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro je Fonds an, nicht an den Marktwert. Außerdem müssen das gesetzliche Ereignis, die persönliche Mindestdauer der deutschen Steuerpflicht und eine positive steuerpflichtige Gewinnsumme vorliegen.
Zählt ein Aktienfonds mit exakt 50 Prozent Aktienquote als Aktienfonds?
Nicht nach der gesetzlichen Grunddefinition. Erforderlich sind fortlaufend mehr als 50 Prozent an anerkannten Kapitalbeteiligungen. Je nach Anlagebedingungen und tatsächlicher Quote kann allenfalls die Mischfondsqualifikation oder ein Nachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG in Betracht kommen.
Kann ein Immobilienfonds 2026 seine Teilfreistellung verlieren?
Ja. Die seit 2025 geltende Vorbelastungsregel des § 2 Absatz 9a InvStG kann dazu führen, dass bestimmte Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen nicht in die Quote eingehen. Für bestehende Fonds ließ die Verwaltung eine Berücksichtigung erst ab 1. Januar 2026 zu. Sinkt die qualifizierende Quote, kann zusätzlich ein fiktiver Statuswechsel nach § 22 InvStG entstehen.
Wird die deutsche Wegzugsteuer von Spanien vollständig angerechnet?
Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Spanische Anrechnungsvoraussetzungen, DBA-Qualifikation, tatsächliche Zahlung, Höchstbetrag und zeitliche Zuordnung müssen zusammenpassen. Die deutsche Besteuerung beim Wegzug und der spanische Zufluss oder Verkauf können in unterschiedlichen Jahren liegen.
Ist die Steuer sofort vollständig zu zahlen?
Nicht zwingend. Auf Antrag ist grundsätzlich eine Zahlung in sieben gleichen Jahresraten möglich, regelmäßig gegen Sicherheit. Verkaufs-, Übertragungs-, Ausschüttungs- und Mitteilungsereignisse können die Reststeuer jedoch vorzeitig fällig machen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Investmentsteuergesetz, Begriffsbestimmungen: § 2 Absatz 4, 6 bis 9b, insbesondere Aktien-, Misch-, Immobilien- und Auslands-Immobilienfonds; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__2.html
- Investmentsteuergesetz, Veräußerungsgewinn und Fonds-Wegzug: § 19 Absatz 1 bis 3; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__19.html
- Investmentsteuergesetz, Teilfreistellung: § 20 Absatz 1 bis 5, insbesondere private, betriebliche und körperschaftliche Sätze sowie tatsächlicher Quotennachweis; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__20.html
- Investmentsteuergesetz, Abzugsbeschränkung: § 21; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__21.html
- Investmentsteuergesetz, Änderung des Teilfreistellungssatzes: § 22 Absatz 1 bis 3; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__22.html
- Investmentsteuergesetz, Alt-Anteile: § 56 Absatz 2 bis 6; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__56.html
- Investmentsteuergesetz, Anwendung: § 57 Absatz 8 und Absatz 10 Nummer 7; § 19 Absatz 3 erstmals für Ereignisse nach dem 31. Dezember 2024; https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__57.html
- Außensteuergesetz: § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5, entsprechend anwendbar über § 19 Absatz 3 InvStG; https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- BMF-Schreiben vom 24. November 2025: Anwendungsfragen zum InvStG, Randnummern 2.41a bis 2.41m zu § 2 Absatz 9a InvStG und Übergangsregelung; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2025-11-24-anwendungsfragen-InvStG.html
- BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025: Vordruck „ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG“, Anleitung Nummern 3, 5, 7, 11 und 15; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-12-12-vordruck-anwendung-wegzugsbesteuerung.html
- BFH, Urteil vom 25. November 2025, VIII R 15/22: Leitsatz und Randnummern 24 bis 28 zur eingeschränkten Teilfreistellung bestimmter Alt-Anteilsverluste; https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620019/
- Einkommensteuergesetz: § 20 Absatz 4 und 6 zur Veräußerungsgewinn- und Verlustermittlung sowie § 32d zum besonderen Steuersatz; https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html und https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- Spanisches Einkommensteuergesetz, Ley 35/2006: Artikel 2, 9, 33, 35, 46, 49, 80 und 94 zu Welteinkommen, Ansässigkeit, Veräußerungsgewinn, Anschaffungswert, Sparbemessungsgrundlage, Verlustausgleich, Auslandssteueranrechnung und Fondsumschichtung; https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- DBA Deutschland–Spanien, synthetisierter Text: insbesondere Artikel 13, 22 und 24; MLI-Wirkung ab 1. Januar 2025; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Rechtsstand: 10. August 2026. Die konkrete Besteuerung hängt insbesondere von Fondsrechtsform, Anlegerstatus, Anschaffungs- und Vorabpauschalenhistorie, früheren Statuswechseln, Alt-Anteilswerten, Beteiligungsquote, persönlicher Dauer der deutschen Steuerpflicht, Wegzugsereignis und spanischer Ansässigkeit ab.
