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Genossenschaft, SCE und kooperative Unternehmensstrukturen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Eine deutsche eG, eine spanische cooperativa und eine SCE unterliegen grundsätzlich selbst der Ertragsteuer; Begünstigungen greifen nur innerhalb genau definierter Tätigkeiten und Statusvoraussetzungen. Mitgliedsleistungen, Rückvergütungen, kooperative Rückflüsse, Dividenden, Umsatzsteuer, Quellensteuer, Gruppenregeln und eine Sitzverlegung sind jeweils getrennt nach Vertrag, wirtschaftlichem Gehalt, Ansässigkeit und Zeitpunkt zu beurteilen.

Kooperative Unternehmen verbinden Mitgliedschaft und Leistungsaustausch. Genau diese Doppelrolle verursacht die meisten Steuerfehler: Eine Zahlung kann Entgelt für eine Warenlieferung, Tätigkeitsvergütung, Rückvergütung, Verzinsung einer Kapitaleinlage oder Ergebnisverteilung sein. Für jede Zahlung sind deshalb zuerst Rechtsgrund, Leistungsbeziehung und Empfängerstatus festzustellen; erst danach folgen Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Quellensteuer und Meldung.

Das Wichtigste im Überblick

  • Genossenschaft bedeutet nicht Steuerfreiheit. Deutsche eG und SCE sind grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. § 5 KStG enthält eng begrenzte Befreiungen insbesondere für bestimmte Wohnungsgenossenschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
  • Mitgliedsgeschäft und Kapitalbeziehung sind zu trennen. Der Preis für eine Lieferung, eine genossenschaftliche Rückvergütung und ein Gewinnanteil folgen unterschiedlichen Regeln.
  • Spanien kennt ein besonderes Schutzsystem. Die Ley 20/1990 unterscheidet geschützte, besonders geschützte und nicht geschützte Genossenschaften. Der Status ist jährlich anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und Verlustgründe zu kontrollieren.
  • Für 2026 gelten in Spanien gestaffelte Körperschaftsteuersätze. Kooperative und außerkooperative Ergebnisse werden getrennt ermittelt und können unterschiedlichen Sätzen unterliegen; besonders geschützte Genossenschaften erhalten zusätzlich grundsätzlich eine 50-prozentige Ermäßigung der tariflichen Steuerschuld.
  • Umsatzsteuer folgt der tatsächlichen Leistung. Mitgliedschaft beseitigt den Leistungsaustausch nicht. Lieferort, Leistungsort, Unternehmereigenschaft, Rechnung und Steuerschuldnerschaft sind für jede Stufe der Kette zu bestimmen.
  • Eine SCE-Sitzverlegung ist gesellschaftsrechtlich identitätswahrend, aber nicht automatisch steuerneutral. Vermögenswerte, Betriebsstätten, stille Reserven, Verlustvorträge und Besteuerungsrechte müssen nach nationalem Recht und der EU-Fusionsrichtlinie geprüft werden.

Welche Struktur liegt vor?

Struktur Rechtliche Grundidee Steuerlicher Ausgangspunkt
Deutsche eingetragene Genossenschaft (eG) Juristische Person nach Genossenschaftsgesetz Eigenes Körperschaft- und Gewerbesteuersubjekt
Spanische cooperativa Genossenschaft nach staatlichem oder autonomem Recht Körperschaftsteuer nach LIS plus Sonderregime der Ley 20/1990; forale Gebiete gesondert
Europäische Genossenschaft (SCE) Supranationale Rechtsform nach Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 Gesellschaftsrechtlich europäisch, steuerlich grundsätzlich national behandelt
Genossenschaft zweiter oder höherer Stufe Zusammenschluss mehrerer Genossenschaften Eigener Rechtsträger; spanische Schutzvorteile nach Art. 35 Ley 20/1990 möglich
Kooperativer Verband ohne Genossenschaftsform Etwa GmbH/S.L., Verein oder Vertragsnetz Steuer folgt der gewählten Rechtsform und den einzelnen Verträgen, nicht dem Etikett „kooperativ“
Steuerliche Genossenschaftsgruppe Mehrere Rechtsträger mit besonderer Gruppenregel Gruppenbedingungen, Beteiligung, Ergebniszurechnung und Formulare gesondert prüfen

Vor jeder Steuerrechnung sind Satzung, Registerrecht und tatsächliche Praxis abzugleichen. In Spanien kann die maßgebliche Genossenschaftsgesetzgebung von der autonomen Gemeinschaft abhängen; im Baskenland und in Navarra gelten außerdem forale Steuerregime. Das staatliche System darf deshalb nicht ungeprüft auf jeden spanischen Sitz übertragen werden.

Die Zahlungsarten richtig qualifizieren

Leistung des Mitglieds an die Genossenschaft

Ein Landwirt liefert Erzeugnisse, ein Handwerker erbringt Leistungen oder ein Mitglied stellt Räume zur Verfügung. Das ist grundsätzlich ein entgeltlicher Geschäftsvorgang. Preis, Leistungszeitpunkt, Eigentumsübergang, Rechnung, Umsatzsteuer und Zahlung sind festzuhalten. Eine spätere Abrechnung kann den ursprünglichen Preis ergänzen oder korrigieren.

Leistung der Genossenschaft an das Mitglied

Einkauf, Vermarktung, Lagerung, IT, Finanzierung oder Wohnraumüberlassung können steuerbare Leistungen der Genossenschaft sein. Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt dürfen nur dann zusammengefasst werden, wenn Vertrag und wirtschaftliche Gegenleistung dies tragen. Ein pauschaler „Mitgliederbonus“ kann eine Entgeltminderung sein, aber auch eine Ergebnisverwendung.

Rückvergütung oder kooperativer Rückfluss

Eine Rückvergütung knüpft typischerweise an den Umfang des Mitgliedsgeschäfts an. In Deutschland bestimmt § 22 KStG, in welchem Umfang genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgabe abziehbar sind. Entscheidend ist unter anderem, dass die verwendeten Beträge nach der gesetzlichen Abgrenzung im Mitgliedsgeschäft erwirtschaftet wurden, eine der zulässigen Anspruchs- oder Beschlussgrundlagen vorliegt und die Rückvergütung fristgerecht bezahlt oder gutgeschrieben wird.

Auf Mitgliedsebene kann die Zahlung den Preis eines betrieblichen Einkaufs mindern, zusätzliche Betriebseinnahme aus einer Lieferung sein oder – bei fehlendem Leistungsbezug – als Kapitalertrag einzuordnen sein. Die Bezeichnung im Beschluss entscheidet nicht allein.

Dividende, Verzinsung und Rückzahlung von Kapital

Eine Verzinsung der Geschäftsguthaben oder Verteilung des Jahresüberschusses ist grundsätzlich eine Kapitalbeziehung. Davon zu unterscheiden sind die Rückzahlung einer Einlage bei Austritt und eine Abfindung über den Einlagebetrag hinaus. Beteiligungswert, Verlustzuweisungen, Satzungsregeln und steuerliche Anschaffungskosten müssen fortgeschrieben werden.

Darlehen und private Nutzung

Darlehen zwischen Genossenschaft und Mitglied benötigen Zinssatz, Laufzeit, Sicherheiten und Rückzahlungsplan. Überlässt die Genossenschaft einem Mitglied ein Fahrzeug, eine Immobilie oder sonstiges Vermögen privat, sind Entgelt und Marktüblichkeit zu prüfen. Förderzweck und Mitgliedschaft rechtfertigen keine unentgeltliche Vorteilsgewährung außerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regeln.

Deutschland: Besteuerung der eG und der SCE

Körperschaftsteuer

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie SCE mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland gehören nach § 1 Abs. 1 KStG zu den grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften. Der Förderzweck ersetzt keine Steuerbefreiungsnorm.

§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG befreit bestimmte Genossenschaften und Vereine nur, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf die dort aufgeführten gemeinschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen oder Leistungen beschränkt und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Drittgeschäfte, Verarbeitungstiefe, Lieferbeziehungen und Nebentätigkeiten können die Befreiung begrenzen oder ausschließen. Vor einer Berufung auf die Norm ist deshalb ein Tätigkeits- und Umsatzmapping erforderlich. Daneben begünstigt § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG bestimmte Wohnungsgenossenschaften und -vereine, die ihren Mitgliedern Wohnungen aufgrund von Miet- oder genossenschaftlichen Nutzungsverträgen überlassen. Nicht begünstigte Tätigkeiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Prozent der gesamten Einnahmen ausmachen; für bestimmte Stromlieferungen im Zusammenhang mit Mieterstrom gelten besondere Grenzen. Die nicht begünstigten Tätigkeiten werden nicht allein durch das Einhalten der Grenze steuerfrei.

Gewerbesteuer

Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder SCE stets als Gewerbebetrieb. Gesetzliche Befreiungen bleiben jedoch möglich: § 3 Nr. 8 GewStG knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG an, § 3 Nr. 15 GewStG an § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG. Die Bemessungsgrundlage baut auf dem körperschaftsteuerlichen Gewinn auf, wird aber durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen verändert. Hebesatz und Betriebsstättenverteilung hängen von den betroffenen Gemeinden ab.

Rückvergütungen nach § 22 KStG

Der Betriebsausgabenabzug ist kein frei gestaltbarer Gewinnverteilungsmechanismus. Er verlangt insbesondere:

  1. einen nach § 22 Abs. 1 KStG abgegrenzten Überschuss aus Geschäften mit Mitgliedern,
  2. die gesetzliche Höchstbetragsrechnung: Das um Nebengeschäftsgewinne bereinigte Einkommen vor Rückvergütungen und Verlustabzug wird bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften nach dem Verhältnis der Mitgliedereinkäufe zum gesamten Wareneinkauf, bei anderen Genossenschaften nach Mitgliederumsatz zu Gesamtumsatz aufgeteilt,
  3. einen satzungsmäßigen Rechtsanspruch, einen den Mitgliedern mitgeteilten Vorstandsbeschluss oder einen Gewinnverteilungsbeschluss der Generalversammlung als alternative Grundlage,
  4. einen zulässigen Verteilungsschlüssel mit grundsätzlich gleichen Rückvergütungssätzen für die Mitglieder; getrennte Sätze kommen bei zulässiger Aufteilung nach Geschäftssparten in Betracht,
  5. die Zahlung oder Gutschrift spätestens zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahrs. Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag aus besonderen Gründen verlängern; eine bloße Beschlussfassung oder Passivierung ersetzt die Zahlung oder Gutschrift nicht.

Beträge aus dem Nichtmitgliedergeschäft können nicht durch bloße Umbuchung zu abzugsfähigen Rückvergütungen werden. Werden Rückvergütungen nachträglich geändert, sind auch Umsatzsteuer, Bilanzansatz und Besteuerung des Mitglieds zu korrigieren.

Ertragsteuer des Mitglieds

Bei einer natürlichen Person können Zahlungen je nach Rechtsgrund zu Betriebseinnahmen, Arbeitslohn, Einkünften aus Kapitalvermögen oder einem Veräußerungs-/Austrittsergebnis führen. Bei einer Körperschaft sind Beteiligungsertragsregeln, Betriebsausgaben und mögliche Steuerbefreiungen getrennt zu prüfen. Die genossenschaftliche Mitgliedschaft macht aus einer betrieblichen Liefervergütung keine Dividende und umgekehrt.

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen ist zusätzlich zu klären, ob Deutschland eine Quellensteuer einzubehalten hat und welcher DBA-Artikel anwendbar ist. Eine echte Dividende fällt regelmäßig unter Art. 10 DBA Deutschland–Spanien; ein nachträglicher Warenpreis oder eine Dienstleistungsvergütung folgt dagegen den Regeln für Unternehmensgewinne oder die konkrete Einkunftsart.

Umsatzsteuer und Rechnungen

Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Genossenschaft und Mitglied sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich wie Geschäfte zwischen anderen Unternehmern zu prüfen. Für jeden Umsatz sind zu bestimmen:

  • Leistender und Leistungsempfänger,
  • Art und Zeitpunkt der Leistung,
  • Liefer- oder Leistungsort,
  • Steuerbefreiung oder Steuersatz,
  • Steuerschuldner und gegebenenfalls Reverse Charge,
  • Rechnung, Vorsteuerabzug und spätere Entgeltänderung.

Verändert eine Rückvergütung den Preis eines konkreten Umsatzes, kann § 17 UStG eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs verlangen. Eine reine Gewinnverwendung ohne Bezug zu einzelnen Umsätzen ist dagegen nicht ohne Weiteres eine Entgeltminderung.

Gruppen- und Holdingfragen

Eine Genossenschaftsgruppe ist nicht automatisch eine steuerliche Organschaft. Für eine deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft müssen insbesondere finanzielle Eingliederung, qualifizierte Organgesellschaft, wirksamer Gewinnabführungsvertrag und dessen tatsächliche Durchführung vorliegen. Eine eG kann bei erfüllten Voraussetzungen Organträgerin eines gewerblichen Unternehmens sein; ob eine bestimmte Tochter Organgesellschaft sein kann, richtet sich nach §§ 14 und 17 KStG. Mitgliederstimmrechte und das genossenschaftliche Kopfstimmprinzip können von bloßen Kapitalquoten abweichen und sind anhand von Satzung und Sonderrechten zu prüfen.

Spanien: Schutzstatus, Ergebnisarten und Steuersätze

Drei steuerliche Statusgruppen

Die Ley 20/1990 unterscheidet:

  1. geschützte Genossenschaften nach Art. 6,
  2. besonders geschützte Genossenschaften nach Art. 7 und den typbezogenen Folgeartikeln,
  3. nicht geschützte Genossenschaften, die zwar genossenschaftliche Sonderregeln anwenden können, aber die Schutzvorteile verlieren und grundsätzlich zum allgemeinen Körperschaftsteuersystem zurückkehren.

Geschützt ist eine ordnungsgemäß gegründete und registrierte Genossenschaft, die das einschlägige staatliche oder autonome Genossenschaftsrecht einhält und keinen Verlustgrund des Art. 13 verwirklicht. Besonders geschützt sind nur die gesetzlich bezeichneten Arten und nur bei Einhaltung ihrer zusätzlichen Voraussetzungen.

Durch Ley 1/2026 wurden Wohnungsgenossenschaften in Art. 7 aufgenommen und Art. 12 bis neu eingefügt. Besonders geschützt sind danach nicht beliebige Bau- oder Wohnungsgenossenschaften, sondern qualifizierte Modelle für natürliche Personen mit dauerhaftem Wohnbedarf: Wohnungen und zugehörige Räume werden höchstens zu Selbstkosten zur Nutzung überlassen, ohne Eigentum oder dingliche Rechte an die Mitglieder zu übertragen. Rückzahlbare Mitgliedereinlagen dürfen höchstens 20 Prozent der Erstellungskosten erreichen; zusätzlich sind die gesetzlichen Satzungsvorgaben zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht einzuhalten. Die Änderungen sind für Steuerperioden wirksam, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen; das Gesetz wurde am 9. April 2026 veröffentlicht und trat am 10. April 2026 in Kraft. Für frühere oder abweichende Perioden ist die jeweils geltende Fassung zu verwenden.

Jährlicher Statustest und Verlustgründe

Der Schutzstatus wird nach Art. 37 grundsätzlich ohne vorherigen Anerkennungsbescheid im Rahmen der Selbstveranlagung angewandt. Das erhöht die Dokumentationsverantwortung. Art. 13 nennt unter anderem als Risiken:

  • fehlerhafte Dotierung oder Verwendung obligatorischer Fonds,
  • unzulässige Verteilung irrepartibler Reserven,
  • überhöhte Verzinsung von Mitgliederkapital,
  • nicht leistungsproportionale Rückflüsse,
  • Überschreitung zulässiger Beteiligungen an nicht kooperativen Gesellschaften,
  • unzulässige oder nicht getrennt gebuchte Geschäfte mit Nichtmitgliedern,
  • Überschreitung von Beschäftigungs- oder Drittgeschäftsgrenzen.

Nach Art. 14 kann für bestimmte außergewöhnliche, nicht selbst verursachte Umstände eine befristete und betragsmäßig begrenzte Genehmigung zur Überschreitung einzelner Grenzen beantragt werden. Ein geplanter Regelverstoß darf nicht rückwirkend als Ausnahme behandelt werden.

Marktwert und getrennte Ergebnisse

Art. 15 Ley 20/1990 verlangt grundsätzlich den Marktwert für kooperative Vorgänge zwischen Genossenschaft und Mitglied. Für bestimmte Verbraucher-, Wohnungs-, Agrar- oder Versorgungsgenossenschaften gelten besondere Mindestkosten- und Bewertungsregeln. Diese Spezialnormen sind vor dem allgemeinen Verrechnungspreisrecht zu prüfen.

Nach Art. 16 werden kooperative und außerkooperative Ergebnisse getrennt ermittelt. Spezifische und allgemeine Aufwendungen sind nach begründeten Schlüsseln zuzuordnen. Zudem vermindert der gesetzlich bezeichnete Teil verpflichtender Zuführungen zum Fondo de Reserva Obligatorio die jeweilige Bemessungsgrundlage. Ohne getrennte Konten lässt sich weder der richtige Satz noch der Schutzstatus sicher belegen.

Spanische Körperschaftsteuersätze für 2026

Für Steuerperioden, die 2026 beginnen, zeigt die AEAT folgende Grundsystematik für geschützte Genossenschaften:

Fall Kooperative Ergebnisse Außerkooperative Ergebnisse
Allgemeiner Fall 20 % 25 %
Nettoumsatz unter 1 Mio. Euro 16 % bis 50.000 Euro Bemessungsgrundlage, 18 % darüber 19 % bis 50.000 Euro, 21 % darüber
Unternehmen geringer Größe nach Art. 101 LIS 20 % 23 %
Neu gegründete qualifizierte Genossenschaft 12 % 15 %

Die genaue Einordnung richtet sich nach dem Nettoumsatz des vorangegangenen Steuerzeitraums, Konzern-/Gruppenbetrachtung, Neugründungsvoraussetzungen, Vermögensstatus und weiteren Ausschlüssen. Die 50.000-Euro-Tarifgrenze gilt für einen zwölfmonatigen Steuerzeitraum und wird bei kürzeren Perioden zeitanteilig gekürzt. Der Neugründungstarif setzt eine qualifizierte neue wirtschaftliche Tätigkeit voraus und gilt grundsätzlich im ersten Zeitraum mit positiver Bemessungsgrundlage und im folgenden Zeitraum. Kreditgenossenschaften und ländliche Sparkassen haben eigene Sätze. Eine nicht geschützte Genossenschaft wendet grundsätzlich die allgemeinen Sätze der LIS auf ihre Ergebnisse an.

Besonders geschützte Genossenschaften erhalten nach Art. 34 Abs. 2 Ley 20/1990 grundsätzlich zusätzlich eine 50-prozentige Ermäßigung der tariflichen Steuerschuld nach Art. 23. Diese Ermäßigung ist erst nach korrekter Trennung der Ergebnisse und Ermittlung der tariflichen Schuld anzusetzen; sie ist nicht mit einem pauschalen Halbieren jedes Umsatzes oder jeder Bemessungsgrundlage gleichzusetzen.

Negative Steuerschuld statt allgemeiner Verlustvortrag

Art. 24 Ley 20/1990 enthält für Genossenschaften ein besonderes System zur Verrechnung negativer tariflicher Steuerschulden. Es ersetzt insoweit die allgemeine Verrechnung negativer Bemessungsgrundlagen nach Art. 26 LIS. Negative tarifliche Steuerschulden können zeitlich unbefristet mit positiven tariflichen Steuerschulden späterer Perioden verrechnet werden, grundsätzlich bis zu 70 Prozent der positiven Schuld vor Verrechnung. Mindestens verrechenbar ist der Betrag, der sich aus einer Million Euro multipliziert mit dem durchschnittlichen Steuersatz der Genossenschaft ergibt. Bei großen Genossenschaften gelten statt 70 Prozent grundsätzlich 50 Prozent bei einem Nettoumsatz von mindestens 20 und unter 60 Millionen Euro beziehungsweise 25 Prozent ab 60 Millionen Euro. Die zehnjährige Frist betrifft das Prüfungsrecht der Verwaltung, nicht die Verfallsdauer des Vortrags; auch danach bleiben die gesetzlich verlangten Erklärungs- und Buchführungsnachweise erforderlich.

Besteuerung der Mitglieder

Kooperative Rückflüsse werden im spanischen Recht grundsätzlich wie Dividenden behandelt, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Art. 28 und 29 regeln Entstehung und Einbehalt. Nach Art. 29 Abs. 1 gelten dem Kapital zugeschriebene Rückflüsse und Rückflüsse zur gesetzlich vorgesehenen Deckung früherer Verluste im Zuweisungszeitpunkt nicht als Kapitaleinkünfte und unterliegen dann keinem Einbehalt. Für einen von der Generalversammlung geregelten besonderen Fonds greift dagegen eine zeitliche Verschiebung: Der Einbehalt entsteht grundsätzlich, sobald der Rückfluss nach den Fondsregeln verfügbar wird; Art. 29 Abs. 2 erfasst dabei auch die spätere Verwendung für Verluste oder Kapitalzuführungen. Für natürliche Personen ordnet Art. 30 Ley 20/1990 steuerpflichtige Rückflüsse grundsätzlich den Kapitaleinkünften zu, während Arbeitsvorschüsse eines arbeitenden Mitglieds bis zur marktüblichen Vergütung als Arbeitseinkünfte behandelt werden.

Bei einem in Deutschland ansässigen Mitglied sind spanische Quellensteuer, DBA-Einordnung und deutsche Besteuerung zusammenzuführen. Eine spanische Inlandsvergünstigung auf Genossenschaftsebene macht den Rückfluss nicht automatisch im Wohnsitzstaat steuerfrei.

Umsatzsteuer in Spanien

Die Ley del IVA enthält kein allgemeines Privileg, das Mitgliedsgeschäfte aus dem Leistungsaustausch herausnimmt. Lieferungen und Dienstleistungen zwischen Mitglied und Genossenschaft sind nach Art, Ort, Steuersatz, Befreiung und Steuerschuldnerschaft zu prüfen. Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen kann die Leistung am Sitz des unternehmerischen Empfängers liegen und der Empfänger die Steuer schulden. Warenlieferungen benötigen Transport-, Erwerbs- und Gelangensnachweise.

Ändert eine spätere kooperative Abrechnung den Preis der ursprünglichen Umsätze, sind Bemessungsgrundlage, Ausgangsrechnung und Vorsteuer nach den spanischen Berichtigungsregeln anzupassen. Eine Ergebnisverteilung ohne unmittelbaren Umsatzbezug ist davon zu trennen.

Erklärungen und Gruppen

Typische spanische Verfahren sind:

  • Modelo 036 für Registrierung und Änderungen,
  • Modelo 200 für die jährliche Körperschaftsteuererklärung,
  • Modelo 202 für Vorauszahlungen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind,
  • Modelos 220 und 222 bei einer wirksamen steuerlichen Gruppe von Genossenschaften nach dem besonderen Regime des Real Decreto 1345/1992,
  • Einbehalts-, Umsatzsteuer- und Informationsmodelle nach den tatsächlich ausgeübten Vorgängen.

Eine wirtschaftliche oder verbandliche Gruppe genügt nicht. Die Mitgliedsgenossenschaften müssen an der Kopfgesellschaft beteiligt sein und deren satzungsmäßigen Entscheidungsbefugnissen unterliegen. Erforderlich ist insbesondere ein in öffentlicher Urkunde und den Satzungen verankerter solidarischer Umverteilungspakt über mindestens 25 Prozent des Nettoüberschusses nach Steuern und obligatorischen Fondszuführungen. Hinzu kommen der Antrag der Kopfgesellschaft, die Beschlüsse der Generalversammlungen und die besonderen Einbeziehungs- und Quotenregeln des Real Decreto 1345/1992.

Die SCE zwischen Deutschland und Spanien

Gesellschaftsrechtliche Kontinuität

Die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gibt der SCE eigene Gründungs-, Organ- und Sitzregeln. Satzungssitz und Hauptverwaltung müssen grundsätzlich im selben Mitgliedstaat liegen. Art. 7 erlaubt die Verlegung des Satzungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat ohne Auflösung und ohne Gründung einer neuen juristischen Person. Erforderlich sind unter anderem Verlegungsplan, Bericht, Offenlegung sowie Schutzrechte für Mitglieder und Gläubiger; wirksam wird die Verlegung erst mit der Registrierung im Zuzugsstaat.

Steuerliche Prüfung bleibt erforderlich

Die Identität des Rechtsträgers verhindert nicht, dass der Wegzugsstaat stille Reserven besteuert, soweit sein Besteuerungsrecht an Vermögenswerten oder Funktionen entfällt. Die Richtlinie 2009/133/EG enthält für die Sitzverlegung einer SCE Schutzregeln, insbesondere für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die einer im Wegzugsstaat verbleibenden Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet bleiben. Die Richtlinie ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft und durch nationales Recht umgesetzt; sie garantiert keine vollständige Steuerfreiheit für ausgeschiedene Vermögenswerte, spätere Betriebsstättenentnahmen oder unzulässige Gestaltungen.

Zu prüfen sind mindestens:

  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung vor und nach der Verlegung,
  • steuerliche Ansässigkeit und DBA-Zuordnung,
  • in jedem Staat verbleibende Betriebsstätten,
  • Funktion, Risiko und wirtschaftliches Eigentum an Vermögenswerten,
  • Verlustvorträge und besondere Genossenschaftsvorteile,
  • Zeitpunkt von Plan, Beschluss, Gläubigerschutz, Registrierung und wirtschaftlicher Verlagerung,
  • Arbeitnehmerbeteiligung nach der ergänzenden EU-Richtlinie und nationalen Umsetzung.

Deutschland-Spanien-Zahlungs- und Ansässigkeitsfragen

Ansässigkeit

Eine deutsche eG oder SCE kann durch tatsächliche Leitung in Spanien dort innerstaatlich ansässig werden; eine spanische cooperativa mit Leitung in Deutschland kann umgekehrt doppelt ansässig sein. Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Spanien knüpft bei einer doppelt ansässigen Gesellschaft grundsätzlich an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an.

Ausschüttung oder Unternehmensgewinn

Für eine Zahlung aus Spanien an ein deutsches Mitglied ist die Qualifikation entscheidend:

  • Ergebnisverteilung oder Kapitalverzinsung: regelmäßig Dividendenartikel mit Quellensteuergrenzen und möglicher EU-Entlastung bei qualifizierten Gesellschaften.
  • Nachträglicher Preis für Waren oder Dienstleistungen: grundsätzlich Unternehmensgewinn; ohne Betriebsstätte im Quellenstaat greift regelmäßig keine dortige Gewinnbesteuerung.
  • Arbeitsvergütung: Regeln für unselbständige oder selbständige Tätigkeit je nach Vertragslage.
  • Zinsen aus Darlehen: Zinsartikel und nationales Quellensteuerrecht.

Eine einzige Jahreszahlung kann aus mehreren Komponenten bestehen. Vertrag, Abrechnung und Buchung müssen diese Komponenten offenlegen.

Hinzurechnung und Entstrickung

Bei beherrschten ausländischen Genossenschaften können die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG oder die spanische Transparenzbesteuerung nach Art. 100 LIS relevant werden. Förderzweck und Mitgliederstruktur ersetzen nicht den Test von Beherrschung, Einkunftsart, Niedrigbesteuerung und Substanz.

Eine Verlagerung von Geschäftsleitung, Vermögenswerten oder Funktionen kann Entstrickung nach deutschem oder spanischem Recht auslösen. Der bloße Wechsel des Satzungssitzes einer SCE und die tatsächliche wirtschaftliche Verlagerung können zeitlich auseinanderfallen; der steuerliche Stichtag ist deshalb anhand jedes Besteuerungsrechts gesondert zu bestimmen. Ein im Wegzugsstaat versteuerter Wert erhöht im Zuzugsstaat nicht ohne ausdrückliche Norm automatisch die Anschaffungskosten.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Deutsche Einkaufs-eG zahlt eine Rückvergütung

Annahmen: Die eG kauft Betriebsmittel für ihre deutschen und spanischen Unternehmermitglieder ein. Aus dem Mitgliedergeschäft entsteht ein dokumentierter Überschuss von 200.000 Euro; aus Nichtmitgliedergeschäften weitere 50.000 Euro. Die Generalversammlung beschließt eine umsatzproportionale Rückvergütung von 120.000 Euro.

Für den deutschen Betriebsausgabenabzug ist § 22 KStG maßgeblich. Der Rückvergütungsbetrag muss innerhalb des nach § 22 Abs. 1 KStG berechneten Mitgliedergeschäftsüberschusses liegen, nach einem zulässigen Schlüssel verteilt und grundsätzlich binnen zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs bezahlt oder gutgeschrieben werden. Die angenommenen 200.000 Euro müssen daher auch nach dieser gesetzlichen Höchstbetragsrechnung belegt sein; der Drittgeschäftsüberschuss darf nicht allein durch Beschluss einbezogen werden. Beim Mitglied ist zu prüfen, ob die Rückvergütung den Einkaufspreis mindert oder Betriebseinnahme ist. Bei einer Entgeltminderung müssen eG und Mitglied die Umsatzsteuer korrespondierend berichtigen. Für das spanische Mitglied kommen zusätzlich spanische Ertragsteuer und gegebenenfalls Meldepflichten hinzu.

Beispiel 2: Spanische besonders geschützte Genossenschaft im Jahr 2026

Annahmen: Die Genossenschaft erfüllt durchgehend alle Schutzvoraussetzungen, fällt in den allgemeinen Tarif und erzielt nach den gesetzlichen Fondsabzügen 120.000 Euro kooperative sowie 30.000 Euro außerkooperative Bemessungsgrundlage. Weitere Abzüge und Mindeststeuerregeln werden für das Beispiel ausgeblendet.

Die tarifliche Steuerschuld beträgt 20 Prozent von 120.000 Euro, also 24.000 Euro, plus 25 Prozent von 30.000 Euro, also 7.500 Euro. Zusammen sind dies 31.500 Euro. Bei wirksamer besonderer Schutzstellung reduziert die 50-prozentige Ermäßigung nach Art. 34 Abs. 2 Ley 20/1990 diesen Betrag grundsätzlich auf 15.750 Euro. Das Beispiel gilt nur unter den genannten Annahmen; bereits ein Verlustgrund nach Art. 13 kann die Begünstigung für den betreffenden Zeitraum beseitigen.

Beispiel 3: SCE verlegt ihren Sitz von Spanien nach Deutschland

Annahmen: Satzungssitz und Hauptverwaltung wechseln gemeinsam. Eine spanische Vertriebsstätte mit Personal bleibt bestehen; zentrale Software und Leitung wechseln nach Deutschland.

Gesellschaftsrechtlich kann Art. 7 der SCE-Verordnung die Verlegung ohne Liquidation ermöglichen. Steuerlich sind die in Spanien verbleibenden Vermögenswerte und Funktionen der Betriebsstätte zuzuordnen. Für verlagertes IP und Leitungsfunktionen ist zu prüfen, ob Spanien Besteuerungsrechte verliert und eine Entstrickung auslöst. Deutschland bestimmt seine Eintrittswerte nach eigenem Recht; ein spanischer Entstrickungswert ist nicht automatisch bindend. Verlustvorträge und spanische Genossenschaftsvorteile sind separat auf ihre Fortführung zu testen.

Nachweise und praktische Arbeitsfolge

  1. Rechtsform und Registerrecht bestimmen: eG, autonome spanische cooperativa, SCE oder bloße Vertragskooperation.
  2. Satzung und tatsächliche Praxis abgleichen: Förderzweck, Mitgliederkreis, Stimmrechte, Rückflussschlüssel, Fonds und Drittgeschäfte.
  3. Ansässigkeit und Leitungsorte sichern: Organprotokolle, Bankvollmachten, tatsächliche Entscheidungswege und Reiseaufzeichnungen.
  4. Jede Leistungsbeziehung kartieren: Waren, Dienste, Arbeit, Kapital, Darlehen, Nutzung und Ergebnisverteilung getrennt.
  5. Mitglieds- und Nichtmitgliedergeschäft kontieren: belastbare Schlüssel für allgemeine Kosten und getrennte Umsatzsteuerkonten.
  6. Schutz- oder Befreiungstatbestände jährlich testen: Deutschland § 5 KStG; Spanien Art. 6 bis 14 und 37 Ley 20/1990.
  7. Tarif und Vergünstigung in richtiger Reihenfolge rechnen: Bemessungsgrundlagen, Sätze, negative Steuerschuld, Ermäßigung und Vorauszahlungen.
  8. Quellensteuer und DBA einordnen: erst Zahlungsqualifikation, dann Einbehalt und Entlastungsverfahren.
  9. Bei Gruppen oder Sitzverlegung Zeitachse erstellen: Option, Beschluss, Signing, Registrierung, wirtschaftliche Übertragung, Zahlung und Steuerjahr.
  10. Belege archivieren: Registerauszüge, Satzung, Mitgliederlisten, Verträge, Rechnungen, Versammlungsbeschlüsse, Fondsrechnung, Marktpreisstudien, Zahlungsnachweise und Ansässigkeitsbescheinigungen.

Typische Fehlentscheidungen

  • Jede Genossenschaft wird als steuerbefreit behandelt.
  • Eine spanische Schutzstellung wird einmal festgestellt und danach nicht mehr jährlich kontrolliert.
  • Mitglieds- und Drittgeschäft werden nicht getrennt gebucht.
  • Eine Rückvergütung wird vollständig aus Überschüssen finanziert, die teilweise aus Nichtmitgliedergeschäften stammen.
  • Ergebnisverteilung, Preisnachlass und Arbeitsvergütung werden mit derselben Buchungslogik behandelt.
  • Die Umsatzsteuer wird allein wegen der Mitgliedschaft nicht berechnet.
  • Für 2026 werden alte spanische Steuersätze verwendet oder die 50-prozentige Ermäßigung auf die Bemessungsgrundlage statt auf die tarifliche Steuerschuld angewandt.
  • Eine wirtschaftliche Gruppe wird ohne Option und Voraussetzungen als steuerliche Genossenschaftsgruppe erklärt.
  • Die identitätswahrende SCE-Sitzverlegung wird mit vollständiger Steuerneutralität gleichgesetzt.
  • Ein Entstrickungswert wird ohne nationale Rechtsgrundlage automatisch als Eintrittswert des anderen Staates übernommen.

Häufige Fragen

Ist eine deutsche eG grundsätzlich steuerbegünstigt?

Nein. Sie ist grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG enthalten enge Befreiungen für bestimmte Wohnungsgenossenschaften beziehungsweise land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, nicht für beliebige Förder- oder Mitgliederzwecke.

Ist jede Zahlung nach Mitgliederumsatz eine abzugsfähige Rückvergütung?

Nein. § 22 KStG verlangt unter anderem einen nach der gesetzlichen Höchstbetragsrechnung aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Betrag, eine zulässige Anspruchs- oder Beschlussgrundlage sowie die fristgerechte Zahlung oder Gutschrift. Die Zahlung muss auch beim Mitglied und umsatzsteuerlich richtig qualifiziert werden.

Muss eine spanische Genossenschaft den Schutzstatus beantragen?

Die Vorteile werden nach Art. 37 Ley 20/1990 grundsätzlich ohne vorherige Anerkennung angewandt. Gerade deshalb muss die Genossenschaft für jeden Zeitraum nachweisen, dass alle Voraussetzungen erfüllt und keine Verlustgründe eingetreten sind.

Gehören Wohnungsgenossenschaften in Spanien zu den besonders geschützten Genossenschaften?

Seit der Änderung durch Ley 1/2026 können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen dazugehören. Die Änderung wirkt für Steuerperioden, die ab 1. Januar 2025 beginnen; die typbezogenen Anforderungen des neuen Art. 12 bis sind vollständig zu prüfen.

Kann eine SCE ihren Sitz von Spanien nach Deutschland verlegen?

Gesellschaftsrechtlich ja, wenn das Verfahren nach Art. 7 der SCE-Verordnung und die nationalen Ergänzungsvorschriften eingehalten werden. Steuerlich sind Ansässigkeit, Betriebsstätten, stille Reserven, Verluste und die Voraussetzungen der EU-Fusionsrichtlinie getrennt zu untersuchen.

Gilt bei Leistungen zwischen Mitglied und Genossenschaft Reverse Charge?

Nicht wegen der Mitgliedschaft, sondern nur wenn die umsatzsteuerlichen Orts- und Steuerschuldnerregeln es vorsehen. Bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen ist Reverse Charge häufig, aber Leistung, Empfängerstatus und feste Niederlassung müssen belegt sein.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Spanische autonome und forale Vorschriften sowie die für den jeweiligen Zeitraum geltenden Formularfassungen sind zusätzlich zum staatlichen Recht zu prüfen.