SteuerPedia
01
Doppelansässige Gesellschaften: Tie-Breaker und Verständigungsverfahren
Der Artikel trennt deutsche und spanische Gesellschaftsansässigkeit, den aktuellen DBA-Tie-Breaker, Geschäftsleitungsnachweise, Betriebsstätten, Richtlinienfolgen und Streitbeilegungsverfahren.
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02
Tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien
Eine deutsche Gesellschaft kann steuerlich in Spanien ansässig werden, obwohl Satzungssitz und Handelsregistereintrag in Deutschland bleiben. Maßgeblich ist, wo die geschäftliche Oberleitung tatsächlich ausgeübt wird und die wesentlichen laufenden Unternehmensentscheidungen entstehen. Formale Sitzungen, Unterschriften oder Protokolle an einem anderen Ort reichen nicht, wenn die gelebte Leitung dauerhaft aus Spanien erfolgt.
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03
Satzungssitz und deutsche Steueransässigkeit der Gesellschaft
Der Satzungssitz ist für die deutsche Körperschaftsteuer ein eigenständiger Anknüpfungspunkt. Eine Gesellschaft kann deshalb trotz tatsächlicher Leitung in Spanien in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben und zugleich nach spanischem Recht als ansässig gelten. Erst das DBA Deutschland–Spanien ordnet bei dieser Doppelansässigkeit die Abkommensansässigkeit zu; deutsche Quellen- und Betriebsstättenrechte können dennoch fortbestehen.
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04
Deutsche Gesellschaft verlagert Sitz, Geschäftsleitung oder Wirtschaftsgüter: § 12 KStG und verbleibende Betriebsstätten
Bei einer Verlagerung von Deutschland nach Spanien sind Satzungssitz, tatsächliche Geschäftsleitung, Betriebsstätten und einzelne Wirtschaftsgüter getrennt zu prüfen. § 12 KStG besteuert nicht allein wegen einer neuen Adresse pauschal das gesamte Unternehmen, sondern greift ein, soweit Deutschland sein Besteuerungsrecht an stillen Reserven eines Wirtschaftsguts verliert oder dieses Recht beschränkt wird. Verbleibende deutsche Betriebsstätten können Besteuerungsrechte, Gewinnzurechnung und Gewerbesteuerpflicht fortführen.
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