SteuerPedia
01
Ort der Geschäftsleitung nach deutschem Recht
Der deutsche Ort der Geschäftsleitung ist eine Tatsachenfrage mit weitreichenden Folgen für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Zuständigkeit und grenzüberschreitende Doppelbesteuerung. Entscheidend ist die tatsächliche Leitung des gewöhnlichen Geschäfts, nicht die Adresse auf dem Briefkopf. Bei einer Verbindung zu Spanien müssen beide nationalen Ansässigkeitsregeln und anschließend das DBA geprüft werden.
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02
Board Meetings, Videokonferenzen und tatsächliche Entscheidungen
Board Meetings und Videokonferenzen können den Ort unternehmerischer Entscheidungen dokumentieren, bestimmen ihn aber nicht allein. Steuerlich zählt die tatsächliche geschäftliche Oberleitung. Bei einem Deutschland-Spanien-Sachverhalt müssen deutsches und spanisches Ansässigkeitsrecht, das DBA sowie Betriebsstätten- und Umsatzsteuerfragen getrennt geprüft werden.
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03
Bankfreigaben, Vollmachten und tägliche Geschäftsleitung
Bankfreigaben und Vollmachten zeigen, wer ein Unternehmen rechtlich und tatsächlich steuern kann, bestimmen den Ort der Geschäftsleitung aber nicht allein. Maßgeblich ist das Gesamtbild der dauerhaft ausgeübten geschäftlichen Oberleitung: Wer entscheidet über gewöhnliche Verträge, Liquidität, Personal, Budgets und Risiken, wo werden diese Entscheidungen getroffen und wer überwacht ihre Umsetzung? Dieselben Tatsachen können außerdem Betriebsstätten-, Verrechnungspreis-, Entstrickungs- und Umsatzsteuerfragen auslösen, deren Tatbestände getrennt zu prüfen sind.
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04
Effektive Geschäftsleitung und Steueransässigkeit in Spanien
Bei Immobiliengesellschaften zählt, wo die laufenden Leitungsentscheidungen tatsächlich fallen. Der Beitrag erklärt Doppelansässigkeit, DBA-Zuordnung, Immobilienbesteuerung und Dokumentation.
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