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Funktions- und Wirtschaftsgüterverlagerung

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Funktions- und Wirtschaftsgüterverlagerung“ innerhalb von Geschäftsleitung, Betriebsstätten und Verrechnungspreise.

Artikel

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Funktionsverlagerung: Wann mehr als einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden

Bei einer Funktionsverlagerung wird nicht nur ein Patent, eine Maschine oder ein Kundenvertrag übertragen. Entscheidend ist, ob ein verbundenes Unternehmen in Spanien eine organisierte betriebliche Tätigkeit samt Chancen, Risiken und den dafür benötigten Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen übernehmen oder ausweiten kann. Dann verlangt das deutsche Außensteuerrecht regelmäßig eine Bewertung des gesamten Transferpakets und nicht nur isolierte Einzelpreise.

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Transferpaket, Geschäftswert und Kundenbeziehungen

Wer einen Geschäftsbereich, eine Funktion oder Kundenbeziehungen zwischen Deutschland und Spanien verlagert, muss zuerst bestimmen, was wirtschaftlich tatsächlich übergeht. Bei verbundenen Unternehmen kann nicht nur der Preis einzelner Verträge oder Datenbestände maßgeblich sein, sondern der Wert des gesamten Transferpakets einschließlich Chancen, Risiken und sonstiger Vorteile. Geschäftswert und Kundenbeziehungen dürfen weder übersehen noch doppelt angesetzt werden.

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Mitarbeiter- und Teamverlagerung

Wer einzelne Beschäftigte oder ein ganzes Team zwischen Deutschland und Spanien verlagert, löst regelmäßig mehrere voneinander unabhängige Prüfungen aus. Neben der Besteuerung des Arbeitslohns können Lohnsteuer, Sozialversicherung, Entsenderecht, Betriebsstätten, Geschäftsleitung, Verrechnungspreise und eine Funktionsverlagerung betroffen sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Tätigkeits-, Entscheidungs- und Funktionsverhältnisse vor und nach dem Wechsel.

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IP, Software und Know-how zwischen Deutschland und Spanien

Zahlungen für IP, Software und Know-how zwischen Deutschland und Spanien können Kaufpreis, Lizenzgebühr, Dienstleistungsentgelt oder Vergütung für eine ganze Funktionsverlagerung sein. Die Einordnung entscheidet über Quellensteuer, DBA-Entlastung, Verrechnungspreis, Entstrickung und Umsatzsteuer. Vertragsbezeichnung, Rechnungstext und tatsächliche Rechteübertragung müssen deshalb übereinstimmen.

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