Kurz & klar
Ein Verständigungsverfahren Deutschland–Spanien ist innerhalb der einschlägigen Frist bei der zuständigen Behörde einzuleiten und vollständig zu begründen; nach Artikel 24 DBA beträgt die Frist grundsätzlich drei Jahre ab der ersten Mitteilung der abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme. Der DBA-Weg, das EU-Streitbeilegungsverfahren und die EU-Schiedskonvention haben unterschiedliche Einreichungsregeln, und keiner dieser Wege setzt Zahlung oder nationale Rechtsbehelfsfristen automatisch aus.
Deutschland und Spanien können denselben wirtschaftlichen Vorgang unterschiedlich besteuern: Ein Staat nimmt eine Betriebsstätte an, der andere nicht; eine Verrechnungspreiskorrektur wird nicht korrespondierend nachvollzogen; beide Staaten behandeln dieselbe Person als ansässig; oder ein Quellenstaat behält mehr Steuer ein, als das Abkommen zulässt. Das Verständigungsverfahren eröffnet dann einen zwischenstaatlichen Lösungsweg. Es ist jedoch kein Ersatz für eine sorgfältige Fristen- und Rechtsbehelfsstrategie.
Das Wichtigste im Überblick
Ein Verständigungsverfahren wird nicht durch einen formlosen Hinweis an das Finanzamt „automatisch“ ausgelöst. Die betroffene Person muss den Fall nach der passenden Rechtsgrundlage fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen und darlegen, weshalb eine bereits eingetretene oder konkret drohende Besteuerung dem Doppelbesteuerungsabkommen widerspricht.
Für Deutschland–Spanien kommen vor allem drei Wege in Betracht:
- das Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des DBA Deutschland–Spanien;
- die Streitbeilegungsbeschwerde nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) als Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852;
- bei Verrechnungspreisen und Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen beziehungsweise Betriebsstätten die EU-Schiedskonvention.
Diese Wege unterscheiden sich bei Einreichung, Zulässigkeit, Fristen und Schiedsmechanismus. Das EU-DBA-SBG hat für denselben Streitgegenstand grundsätzlich Vorrang, sobald dieser Weg wirksam eingeleitet wird: bereits laufende konkurrierende Streitbeilegungsverfahren müssen insoweit beendet werden, und eine spätere erneute Einleitung nach DBA oder EU-Schiedskonvention ist für denselben Streitgegenstand ausgeschlossen.
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| Frage | DBA Artikel 24 | EU-DBA-SBG | EU-Schiedskonvention |
|---|---|---|---|
| Typischer Anwendungsbereich | Jede Besteuerung, die dem DBA widerspricht | Streit zwischen EU-Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen | Gewinnberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen und Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten |
| Regelfrist | Drei Jahre ab erster Mitteilung der beanstandeten Maßnahme | Drei Jahre ab erster Mitteilung der Maßnahme, die zu einer Streitfrage führt | Drei Jahre ab erster Mitteilung der Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung auslöst oder auslösen kann |
| Einreichung | Grundsätzlich bei der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaats; Sonderregel bei Diskriminierungsfällen | Grundsätzlich gleichzeitig und mit denselben Angaben bei allen betroffenen zuständigen Behörden; Erleichterung für bestimmte natürliche Personen und kleinere Unternehmen | Nach den Regeln der Konvention und nationalen Verfahrenshinweisen bei der zuständigen Behörde |
| Einigungsphase | Zuständige Behörden bemühen sich um Lösung | Gesetzlich strukturierte Einigungsphase | Verständigungsphase nach der Konvention |
| Schiedsphase | Im Verhältnis Deutschland–Spanien unter den Voraussetzungen des MLI, aber mit umfangreichen Vorbehalten | Beratender Ausschuss beziehungsweise alternatives Gremium auf fristgerechten Antrag | Beratender Ausschuss nach den Konventionsregeln |
| Verhältnis zu nationalen Rechtsbehelfen | Parallel grundsätzlich möglich | Parallel möglich; Fristen und Fortgang können durch nationale Rechtsbehelfsverfahren beeinflusst werden | Parallel möglich, aber nationale Bindungswirkungen sind zu beachten |
Die Auswahl sollte nicht allein danach erfolgen, welcher Weg „moderner“ erscheint. Maßgeblich sind Streitgegenstand, betroffene Steuerjahre, beteiligte Personen, Ansässigkeit, Stand nationaler Verfahren, gewünschter Schiedszugang und mögliche Ausschlusstatbestände.
Voraussetzungen des DBA-Verständigungsverfahrens
Artikel 24 Absatz 1 des DBA Deutschland–Spanien erfasst Fälle, in denen eine Person der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines oder beider Staaten zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht. Eine endgültige Steuerfestsetzung ist nicht zwingend erforderlich. Nach dem deutschen BMF-Merkblatt kann bereits eine hinreichend konkrete drohende Belastung genügen, etwa ein schriftlicher Prüfungsbefund oder ein Zwischenbericht, aus dem die beabsichtigte Korrektur erkennbar wird.
Der Fall muss grundsätzlich der zuständigen Behörde des Staates unterbreitet werden, in dem die Person ansässig ist. Geht es um eine behauptete Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 23 Absatz 1, kann die Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bestimmen. Für die Antragspraxis ist die Ansässigkeit nach Artikel 4 DBA darzustellen; eine bloße Meldeadresse oder Staatsangehörigkeit reicht nicht. Ist die Ansässigkeit gerade streitig, kann der Antrag nach Randnummer 45 des BMF-Merkblatts in jedem der möglichen Ansässigkeitsstaaten eingereicht werden.
Die Antragsfrist beträgt drei Jahre nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führt. Die erste Mitteilung kann je nach Fall insbesondere einen Steuerbescheid oder eine Quellensteuermaßnahme betreffen. Eine schriftliche Prüfungsfeststellung kann bereits einen Antrag ermöglichen, löst aber nicht allein deshalb schon die Antragsfrist aus. Beruht die beanstandete Besteuerung auf Maßnahmen beider Staaten, ist nach Randnummer 103 des BMF-Merkblatts die Bekanntgabe der letzten Besteuerungsmaßnahme maßgeblich. Weil der genaue Fristbeginn streitig werden kann, sollte vorsorglich vom frühestmöglichen vertretbaren Datum ausgegangen werden.
Der Antrag kann auch zulässig sein, wenn innerstaatliche Rechtsbehelfe noch laufen. Die Behörden können eine Verständigung ungeachtet innerstaatlicher Verjährungsfristen umsetzen, soweit Artikel 24 dies vorsieht. Daraus folgt aber nicht, dass eine versäumte Antragsfrist, eine versäumte Quellensteuererstattung oder ein verspäteter nationaler Einspruch geheilt wird.
Zuständige Behörde in Deutschland
Für von Steuerpflichtigen eingeleitete internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die Kontaktdaten lauten nach dem BMF-Merkblatt:
Bundeszentralamt für Steuern Verständigungsverfahren An der Küppe 1 53225 Bonn E-Mail für Verfahrensanfragen: vv_sv@bzst.bund.de BZSt-Online-Portal: https://online.portal.bzst.de
Das BMF-Merkblatt nennt schriftliche, elektronische und zur Niederschrift erklärte Anträge als rechtlich mögliche Formen; praktisch stellt das BZSt für die elektronische Einreichung das Online-Portal bereit. Eine normale E-Mail sollte nicht ohne Prüfung des zulässigen und sicheren Übermittlungswegs als vollständige fristwahrende Antragstellung behandelt werden.
Das örtliche Finanzamt bleibt für Steuerfestsetzung, Einspruch, Aussetzung der Vollziehung oder Stundung zuständig. Die Abgabe einer Kopie beim Finanzamt ersetzt nicht ohne Weiteres die fristgerechte Einreichung beim BZSt.
Zuständige Behörde in Spanien
Bei in Spanien ansässigen Personen richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 2 des spanischen Reglamento de procedimientos amistosos:
- Für Verrechnungspreise und die Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten ist ausschließlich die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT), dort die Oficina Nacional de Fiscalidad Internacional (ONFI), zuständig.
- Für andere Abkommensfragen ist die Dirección General de Tributos (DGT), Subdirección General de Fiscalidad Internacional, zuständig.
- Bei gemischten Fällen koordinieren die spanischen Stellen die Zuständigkeit; die Einreichung sollte den Streitgegenstand deshalb präzise aufteilen.
Die AEAT nennt für ONFI-Verfahren insbesondere das allgemeine Register beziehungsweise das elektronische Verfahren der AEAT. Für DGT-Fälle ist das Register des Ministerio de Hacienda maßgeblich. Die amtliche spanische Verfahrensübersicht nennt folgende Kontaktstellen:
ONFI / AEAT Paseo de la Castellana 147 28046 Madrid onfi.map@correo.aeat.es
Dirección General de Tributos Subdirección General de Fiscalidad Internacional Calle Alcalá 5 28014 Madrid fiscalidad.internacional@tributos.hacienda.gob.es
E-Mail-Adressen dienen vor allem der Kommunikation. Für eine fristwahrende Einreichung ist der amtlich vorgesehene Register- oder elektronische Übermittlungsweg zu benutzen. Die spanische Verwaltung bestätigt nach ihrer Verfahrensübersicht den Eingang grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten.
Was ein vollständiger DBA-Antrag enthalten sollte
Ein belastbarer Antrag führt nicht nur Bescheide auf, sondern übersetzt den Fall in eine zwischenstaatlich lösbare Streitfrage. Er sollte mindestens enthalten:
- Identifikation der antragstellenden Person mit Anschrift, Steueridentifikationsnummern, Ansässigkeit und Ansprechpartnern;
- betroffene Personen oder Unternehmen in Deutschland und Spanien sowie Beteiligungs- und Geschäftsbeziehungen;
- Steuerarten und Zeiträume;
- detaillierten Sachverhalt mit zeitlicher Abfolge und wirtschaftlichem Hintergrund;
- beanstandete Maßnahmen beider Staaten, Datum der ersten Mitteilung und betroffene Steuerbeträge;
- einschlägige DBA-Artikel und die begründete eigene Auslegung;
- Doppelbesteuerungsrechnung je Staat, Jahr, Einkunftsart und Währung;
- Beweismittel wie Bescheide, Prüfungsberichte, Verträge, Steuererklärungen, Zahlungs- und Quellensteuerbelege;
- nationale Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren in beiden Staaten einschließlich Anträgen auf Aussetzung oder Stundung;
- weitere internationale Verfahren, Vorabverständigungen, verbindliche Auskünfte oder einschlägige Zusagen;
- gewünschte Lösung, etwa Rücknahme einer Primärkorrektur, korrespondierende Gegenberichtigung, abweichende Gewinnzuordnung oder Quellensteuererstattung;
- Vertretungsvollmacht und die verlangten Erklärungen zur Vollständigkeit und Mitwirkung.
Die spanische Verordnung verlangt zusätzlich unter anderem Beträge in den Währungen der betroffenen Staaten, Angaben zur Struktur und zu Beziehungen zwischen den Beteiligten, eine Darstellung der im anderen Staat belasteten Einkünfte beziehungsweise Steuerbasis sowie Kopien maßgeblicher Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Für EU-DBA-SBG-Fälle enthält § 5 des deutschen Gesetzes einen eigenen Pflichtkatalog.
Eine zentrale Anlage sollte die Streitpunkte nummerieren. Zu jedem Punkt werden Tatsachen, Rechtsfrage, Primärkorrektur, korrespondierende Entlastung, Steuerbetrag und gewünschtes Ergebnis auf einer Seite zusammengefasst. Das erleichtert beiden Behörden, Teilfragen zu trennen und die Einigungsrechnung nachzuvollziehen.
Das EU-Streitbeilegungsverfahren
Das EU-DBA-SBG setzt die Richtlinie (EU) 2017/1852 um. Es gilt grundsätzlich für Streitigkeiten über Einkommen oder Vermögen zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betroffen ist. Nach § 33 EU-DBA-SBG erfasst es grundsätzlich Beschwerden, die seit dem 1. Juli 2019 eingereicht werden und Steuerjahre betreffen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen; die zuständigen Behörden können sich auf eine Anwendung auf ältere Zeiträume verständigen.
Einreichung
Die Streitbeilegungsbeschwerde ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme einzureichen, die zu einer Streitfrage führt. Sie muss gleichzeitig bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten mit denselben Angaben eingereicht werden. Damit unterscheidet sich dieser Weg vom normalen DBA-Antrag, der grundsätzlich an die Behörde des Ansässigkeitsstaats gerichtet wird.
Für bestimmte natürliche Personen und kleinere Unternehmen sieht § 28 EU-DBA-SBG eine Erleichterung vor: Sie können Mitteilungen nur bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaats einreichen; diese leitet sie an die anderen Behörden weiter. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss nach den gesetzlichen Größen- und Unternehmenskriterien geprüft und belegt werden.
Zulässigkeitsentscheidung
Jede zuständige Behörde entscheidet grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde oder der vollständig nachgereichten Angaben über die Zulassung. Bei einem nationalen Rechtsbehelfsverfahren ist für das BZSt die Anlaufhemmung nach § 8 Absatz 1 EU-DBA-SBG zu beachten: Die Frist beginnt dann erst nach rechtskräftiger Entscheidung, anderweitigem endgültigem Abschluss, Aussetzung oder Anordnung des Ruhens. Unterbleibt eine rechtzeitige Entscheidung, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zulassungsfiktion eintreten. Gegen eine vollständige Ablehnung bestehen die im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Verständigungsphase
Sind die Beschwerden zugelassen, bemühen sich die Behörden grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren um eine Einigung. Die Frist kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Bei einem nationalen Rechtsbehelfsverfahren beginnt die Einigungsfrist nach § 13 Absatz 3 EU-DBA-SBG erst am Tag nach dessen rechtskräftiger Entscheidung, anderweitigem endgültigem Abschluss, Aussetzung oder Anordnung des Ruhens. Das betrifft nicht nur Gerichtsverfahren.
Beratender Ausschuss
Kommt keine Einigung zustande, kann die betroffene Person innerhalb der gesetzlichen Frist die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen. § 17 EU-DBA-SBG nennt hierfür grundsätzlich 50 Tage nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses. Der Ausschuss gibt grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme ab; bei schwierigen Streitfragen kann die Frist verlängert werden. Anschließend treffen die Behörden eine abschließende Entscheidung. Sie dürfen von der Stellungnahme abweichen, müssen aber eine Lösung erzielen; andernfalls wird die Stellungnahme verbindlich.
Die abschließende Entscheidung wird nur umgesetzt, wenn die betroffene Person die erforderlichen Annahme- und Verzichtserklärungen fristgerecht abgibt und entgegenstehende anhängige Rechtsbehelfe beendet. Gegenüber dem BZSt ist nach § 18 Absatz 5 EU-DBA-SBG innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe mit gesondertem Schreiben schriftlich oder zur Niederschrift auf Rechtsbehelfe gegen die zutreffende Umsetzung zu verzichten; nach Fristablauf gilt das Verfahren als beendet.
Die EU-Schiedskonvention
Die EU-Schiedskonvention betrifft Doppelbesteuerung infolge von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten und die Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten. Sie ist deshalb insbesondere bei Verrechnungspreiskorrekturen einschlägig.
Sie eröffnet nach erfolgloser Verständigungsphase einen eigenen Ausschussmechanismus. Ihr Anwendungsbereich ist enger als der des DBA oder des EU-DBA-SBG. Vor der Wahl ist zu prüfen:
- ob der Streit tatsächlich eine Gewinnberichtigung im Sinn der Konvention betrifft;
- ob die Verfahrensfrist eingehalten ist;
- ob Sanktionen oder andere Ausschlussgründe eingreifen;
- wie sich das Verfahren zu einem bereits eingeleiteten EU-DBA-SBG-Verfahren verhält.
Für spanische Verrechnungspreis- und Betriebsstättengewinnfälle ist auf spanischer Seite ONFI zuständig. In Deutschland wird der Fall über das BZSt geführt.
MLI-Schiedsverfahren im DBA-Weg
Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener BEPS-Maßnahmen (MLI) ist im Verhältnis Deutschland–Spanien seit dem 1. Januar 2025 wirksam. Sein Schiedsteil gilt nach dem amtlichen synthetisierten Text grundsätzlich für Fälle, die am oder nach dem 1. November 2024 der zuständigen Behörde vorgelegt wurden; bei älteren Fällen ist eine beiderseitige Zustimmung erforderlich.
Sind die zuständigen Behörden innerhalb von drei Jahren ab dem nach dem MLI bestimmten Beginn der Verständigungsphase nicht zu einer Einigung gelangt, können ungelöste Fragen auf schriftlichen Antrag grundsätzlich einem Schiedsverfahren zugeführt werden. Der Fristlauf kann unter anderem ruhen oder sich verändern, wenn angeforderte Informationen fehlen, das Verfahren ausgesetzt wird oder Gerichtsverfahren laufen.
Der Zugang ist im Verhältnis Deutschland–Spanien erheblich eingeschränkt. Deutschland und Spanien haben unter anderem Vorbehalte für bestimmte Missbrauchsfälle, schwerwiegende Sanktionen, nicht oder mit Nullsatz besteuerte Sachverhalte und Fälle im Anwendungsbereich der EU-Streitbeilegungsrichtlinie oder der EU-Schiedskonvention erklärt. Für diesen EU-Ausschluss genügt bereits der Anwendungsbereich; ein konkurrierendes Verfahren muss nicht tatsächlich eingeleitet worden sein. Deutschland schließt außerdem Fälle aus, in denen die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode statt durch die Befreiungsmethode vermieden wird. Ein zulässiger DBA-Antrag führt daher nicht automatisch zu einem späteren MLI-Schiedsverfahren.
Nationale Rechtsbehelfe nicht versäumen
Ein Verständigungsverfahren und ein Einspruch, eine spanische reclamación oder eine Klage können grundsätzlich parallel laufen. Beide Wege erfüllen verschiedene Funktionen:
- Der nationale Rechtsbehelf überprüft den nationalen Verwaltungsakt nach innerstaatlichem Recht.
- Das Verständigungsverfahren sucht eine zwischenstaatliche, abkommenskonforme Lösung.
Die Einreichung eines Verständigungsantrags verlängert nationale Einspruchs- oder Klagefristen nicht automatisch. Ebenso setzt sie die Steuerzahlung nicht aus. In Deutschland kann eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur zusammen mit einem angefochtenen Verwaltungsakt nach § 361 AO beziehungsweise im gerichtlichen Verfahren beantragt werden; Stundung richtet sich nach den nationalen Voraussetzungen. In Spanien sieht Artikel 58 des Reglamento de procedimientos amistosos eine besondere Aussetzung nur unter den dort genannten Bedingungen und grundsätzlich gegen Sicherheiten vor.
Eine spätere Verständigung wird regelmäßig nur umgesetzt, wenn entgegenstehende offene Rechtsbehelfe zurückgenommen oder auf Rechtsbehelfe gegen die zutreffende Umsetzung verzichtet wird. Diese Entscheidung gehört ans Ende der Einigungsprüfung, nicht unbesehen an den Anfang des Verfahrens.
Quellensteuer: Erstattung zuerst eigenständig sichern
Ein Verständigungsverfahren ersetzt kein Quellensteuer-Freistellungs- oder Erstattungsverfahren. Wurde auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Zahlungen zu viel deutsche oder spanische Quellensteuer einbehalten, muss die reguläre Entlastung fristgerecht beantragt werden.
Das BMF-Merkblatt stellt klar: Eine versäumte nationale Erstattungsfrist wird nicht allein dadurch zu einer DBA-Verletzung, dass der Quellenstaat die nicht fristgerecht beantragte Erstattung verweigert. Ein Verständigungsverfahren ist insbesondere dann sinnvoll, wenn trotz ordnungsgemäß betriebenem Entlastungsverfahren ein abkommensrechtlicher Konflikt verbleibt – etwa über Ansässigkeit, Nutzungsberechtigung, Qualifikation der Zahlung oder Missbrauchsvorschriften.
Ablauf eines DBA-Verständigungsverfahrens
1. Eingang und Vorprüfung
Die zuständige Behörde prüft Form, Frist, Zuständigkeit, Abkommensbezug und Vollständigkeit. Fehlende Angaben können nachgefordert werden. Eine ablehnende Entscheidung des BZSt ist ein Verwaltungsakt und kann nach den dafür geltenden Regeln angefochten werden.
2. Unilaterale Abhilfe
Kann der Ansässigkeitsstaat die abkommenswidrige Besteuerung selbst beseitigen, kann er einseitig abhelfen. Ist das nicht möglich, eröffnet er den Austausch mit der anderen zuständigen Behörde.
3. Zwischenstaatliche Verhandlung
Die Behörden tauschen Tatsachen, Rechtsauffassungen und Berechnungen aus. Der Steuerpflichtige ist nicht Partei dieser Behördenverhandlung, muss aber angeforderte Informationen vollständig und fristgerecht bereitstellen. Sinnvoll sind regelmäßige Statusanfragen und aktualisierte Steuerberechnungen.
4. Verständigung
Erreichen die Behörden eine Lösung, wird die betroffene Person über Inhalt und Umsetzungsbedingungen informiert. Vor einer Annahme sind Jahre, Beträge, Zinsen, Nebenfolgen, Währungsumrechnung und die Behandlung in beiden Staaten abzugleichen.
5. Nationale Umsetzung
Die Verständigung wird durch nationale Änderungs- oder Erstattungsakte umgesetzt. Artikel 24 Absatz 2 DBA verlangt, dass eine Verständigung ungeachtet innerstaatlicher Fristen durchgeführt wird. Das schützt die Umsetzung einer erzielten Einigung, ersetzt aber nicht die fristgerechte Einleitung des Verfahrens.
Praktische Arbeitsfolge
- Erste belastende Mitteilung datieren. Nicht erst den späteren endgültigen Bescheid notieren.
- Ansässigkeit und Streitgegenstand klären. Davon hängen Behörde und Einreichungsweg ab.
- DBA, EU-DBA-SBG und EU-Schiedskonvention vergleichen. Die Verfahrenswahl schriftlich begründen.
- Doppelbesteuerung je Streitpunkt berechnen. Primärkorrektur, Gegenberichtigung, Quellensteuer und Zinsen getrennt zeigen.
- Nationale Rechtsbehelfe parallel sichern. Keine Fristwirkung des Verständigungsantrags unterstellen.
- Vollständige Anlagenliste erstellen. Deutsche, spanische und gegebenenfalls englische Fassungen mit identischen Dokumentnummern führen.
- Nachforderungen schnell beantworten. Fehlende Informationen können Fristen und einen möglichen Schiedszugang beeinflussen.
- Einigung vor Annahme spiegelbildlich prüfen. Beide nationalen Umsetzungsakte müssen zur Verständigungsrechnung passen.
Beispiel: Spanische Verrechnungspreiskorrektur
Eine spanische Tochtergesellschaft zahlt ihrer deutschen Muttergesellschaft eine Vergütung für technische Leistungen. Die spanische Betriebsprüfung kürzt den Betriebsausgabenabzug um 600.000 Euro und erhöht den spanischen Gewinn. Deutschland hat die 600.000 Euro bereits als steuerpflichtige Einnahmen erfasst.
Die Gesellschaft sollte nicht nur gegen den spanischen Bescheid vorgehen, sondern prüfen, welcher internationale Weg die Doppelbesteuerung beseitigen kann. Wegen der verbundenen Unternehmen kommen DBA, EU-DBA-SBG und EU-Schiedskonvention in Betracht. Für die spanische Seite ist ONFI zuständig; in Deutschland das BZSt.
Der Antrag stellt nicht nur die spanische Korrektur dar. Er zeigt die deutsche Besteuerung, die fehlende korrespondierende Entlastung, die betroffenen Jahre, die Verrechnungspreismethode und den gewünschten Gegenberichtigungsbetrag. Gleichzeitig werden spanische Rechtsbehelfs- und Zahlungsfristen gesichert. Wird später eine Einigung erzielt, sind die deutschen und spanischen Änderungsakte einschließlich Zinsen und Folgejahren zu vergleichen.
Typische Fehler
Der falsche Weg wird gewählt. Ein DBA-Antrag, eine EU-Streitbeilegungsbeschwerde und ein Verfahren nach der EU-Schiedskonvention sind nicht austauschbar.
Die Dreijahresfrist wird ab Bestandskraft gerechnet. Maßgeblich ist regelmäßig die erste Mitteilung der beanstandeten Maßnahme, oft deutlich früher.
Der Antrag wird nur beim Finanzamt abgegeben. Für deutsche Steuerpflichtigenanträge ist das BZSt die zuständige Behörde.
Beim EU-DBA-SBG wird nur in einem Staat eingereicht, obwohl keine Erleichterung greift. Grundsätzlich ist eine gleichzeitige, inhaltsgleiche Einreichung bei allen betroffenen Behörden erforderlich.
Quellensteuererstattung und Verständigungsverfahren werden verwechselt. Reguläre Entlastungsfristen müssen eigenständig eingehalten werden.
Nationale Rechtsbehelfe oder Zahlungsschutz werden nicht beantragt. Das Verständigungsverfahren entfaltet keine automatische Aussetzungswirkung.
Die Doppelbesteuerung wird nur pauschal behauptet. Ohne jahres- und betragsgenaue Gegenüberstellung können die Behörden den Konflikt nicht effizient lösen.
Ein MLI-Schiedsverfahren wird als sicher angenommen. Vorbehalte und Ausschlüsse können den Schiedszugang trotz zulässigem Verständigungsverfahren sperren.
Häufige Fragen
Muss die Steuer bereits bezahlt sein?
Nein. Eine hinreichend konkrete drohende, nicht abkommensgemäße Besteuerung kann genügen. Zahlung, Aussetzung und Stundung richten sich jedoch gesondert nach nationalem Recht.
Kann ich gleichzeitig Einspruch einlegen?
Ja, grundsätzlich können nationale Rechtsbehelfe und internationale Streitbeilegung parallel geführt werden. Ihre Fristen und späteren Rücknahme- oder Verzichtserfordernisse müssen koordiniert werden.
Wo stellt eine in Spanien ansässige Person den DBA-Antrag?
Grundsätzlich bei der zuständigen spanischen Behörde. Für reine Verrechnungspreis- und Betriebsstättengewinnfälle ist ONFI zuständig, für andere DBA-Fragen die DGT. Beim EU-DBA-SBG gelten grundsätzlich zusätzliche gleichzeitige Einreichungspflichten.
Gibt es eine Bearbeitungsfrist für das normale DBA-Verfahren?
Artikel 24 DBA setzt keine allgemeine kurze Abschlussfrist. Für eine mögliche MLI-Schiedsphase ist jedoch der dort definierte Dreijahreszeitraum maßgeblich. Das EU-DBA-SBG enthält dagegen gesetzlich strukturierte Zulassungs-, Einigungs- und Ausschussfristen.
Muss ich eine Verständigung akzeptieren?
Die konkrete Umsetzung setzt regelmäßig eine Annahme sowie die erforderliche Rücknahme oder den Verzicht auf entgegenstehende Rechtsbehelfe voraus. Vorher sollte die vollständige Wirkung in beiden Staaten geprüft werden.
Ist Mallorca für die Zuständigkeit besonders?
Nein. Für staatliche DBA-Fragen gelten die spanischen Zuständigkeiten von DGT und ONFI unabhängig davon, ob der Sachverhalt auf den Balearen liegt. Regionale Besonderheiten können die zugrunde liegende Steuerfrage beeinflussen, nicht aber die abkommensrechtliche Grundzuständigkeit.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Bundesministerium der Finanzen: Synthetisierter Text des Abkommens Deutschland–Spanien und des BEPS-MLI, wirksam im Verhältnis Deutschland–Spanien seit 1. Januar 2025, insbesondere Artikel 24 sowie die MLI-Regeln und Vorbehalte zum Schiedsverfahren; der synthetisierte Text ist erläuternd, rechtlich maßgeblich bleiben die authentischen Texte, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, 24. September 2025, insbesondere Randnummern 1 bis 30, 35 bis 71, 79 bis 90, 146 bis 181 und die Abschnitte zu Schiedsverfahren, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-09-24-merkblatt-zu-internationalen-verstaendi.html
- Bundeszentralamt für Steuern: Verständigungsverfahren, Zuständigkeit, Verfahrensinformationen und Zugang zum BZSt-Online-Portal, aktueller Abruf am 11. August 2026, abrufbar unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/EUInternational/Verstaendigungsverfahren/verstaendigungsverfahren_node.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG), geltende Fassung am 11. August 2026, insbesondere §§ 4, 5, 8, 13, 17, 18, 28 und 33, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/eu-dba-sbg/
- Rat der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3 bis 15, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017L1852
- Europäische Gemeinschaften: Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, insbesondere Artikel 6 bis 12, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:41990A0436
- Ministerio de la Presidencia / Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1794/2008, de 3 de noviembre, Reglamento de procedimientos amistosos en materia de imposición directa, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 2, 7 bis 17, 38 bis 42, 57 und 58, abrufbar unter: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-18544
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Procedimiento amistoso, Verfahrensseite mit Registerzugang und Zuständigkeitsinformationen, aktueller Abruf am 11. August 2026, abrufbar unter: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/IZ49.shtml
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Guía de procedimientos amistosos – autoridad competente española, Stand 26. März 2026, insbesondere Abgrenzung ONFI und Dirección General de Tributos, abrufbar unter: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/guia-procedimientos-amistosos/parte-primera-procedimiento-fases/1-introduccion/g-quien-autoridad-competente-espanola-de___.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Abgabenordnung, geltende Fassung am 11. August 2026, insbesondere §§ 175a und 361, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
Rechtsstand und abschließende Quellenprüfung: 11. August 2026.
