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Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)

Schützt das gesprochene Wort vor heimlicher Aufzeichnung und Abhörung: Strafbar ist, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, abhört oder eine solche Aufnahme verwendet.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 201 StGB schützt das gesprochene Wort vor heimlicher Aufzeichnung und Abhörung. Strafbar ist, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, abhört oder eine solche Aufnahme verwendet. [N-StGB-201]

Der Normwortlaut

§ 201 Abs. 1 StGB bestraft, wer unbefugt „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“ oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder zugänglich macht — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 erfasst auch das Abhören mit einem Abhörgerät. [N-StGB-201]

Darf man Gespräche aufnehmen?

Nicht ohne Befugnis. Das nichtöffentlich gesprochene Wort darf nicht ohne Einwilligung oder gesetzliche Befugnis aufgenommen werden. Heimliche Mitschnitte von Besprechungen oder Telefonaten sind daher grundsätzlich strafbar. Öffentlich gesprochene Worte sind dagegen nicht erfasst. [N-StGB-201]

Was ist konkret strafbar?

Aufnehmen, Abhören, Verwenden. § 201 StGB erfasst das unbefugte Aufnehmen des Wortes, das Abhören mit einem Abhörgerät sowie den Gebrauch oder die öffentliche Mitteilung solcher Aufnahmen. Damit sind sowohl die Herstellung als auch die spätere Nutzung erfasst. [N-StGB-201]

Welcher Bezug besteht zu Unternehmen?

Vertrauliche Kommunikation ist geschützt. In Unternehmen betrifft § 201 StGB etwa heimliche Mitschnitte von Besprechungen, Verhandlungen oder internen Gesprächen. Der Schutz der Vertraulichkeit gesprochener Kommunikation ergänzt den Schutz der Datenkommunikation durch andere Straftatbestände. [N-StGB-201]

Welches Wort schützt § 201 StGB?

Das nichtöffentliche. § 201 Abs. 1 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen vor unbefugter Aufnahme auf einen Tonträger. Öffentlich gesprochene Äußerungen sind davon nicht erfasst. [N-StGB-201]

Ist auch das Abhören erfasst?

Ja. Nach § 201 Abs. 2 StGB ist auch das unbefugte Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit einem Abhörgerät erfasst. Der Schutz reicht damit über die reine Tonaufnahme hinaus. [N-StGB-201]

Wie hoch ist die Strafe?

Bis zu drei Jahre. Nach § 201 Abs. 1 StGB wird die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [N-StGB-201]

Häufige Fehlannahmen

  • „Eigene Gespräche darf man immer aufnehmen.“ Nicht heimlich das Wort anderer; deren Vertraulichkeit ist geschützt. [N-StGB-201]
  • „Nur das Aufnehmen ist strafbar.“ Nein. Auch Abhören und Verwenden sind erfasst. [N-StGB-201]
  • „Öffentliche Äußerungen sind geschützt.“ Nein. § 201 StGB betrifft das nichtöffentlich gesprochene Wort. [N-StGB-201]
  • „Wer heimlich Aufgenommenes nur weitergibt, bleibt außen vor.“ Nein. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst auch das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer so hergestellten Aufnahme. [N-StGB-201]
  • „Das öffentliche Mitteilen des Worts ist harmlos.“ Nein. § 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst auch das öffentliche Mitteilen eines unbefugt aufgenommenen oder abgehörten nichtöffentlichen Worts. [N-StGB-201]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Aufnahmeregeln festlegen. Heimliche Mitschnitte im Unternehmen untersagen.
  2. Einwilligung sichern. Aufnahmen nur mit Zustimmung oder gesetzlicher Grundlage.
  3. Sensibilisieren. Beschäftigte über die Strafbarkeit informieren.
  4. Vertraulichkeit schützen. Besprechungen und Verhandlungen vor Mitschnitt sichern.

Für die Geschäftsleitung

§ 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes: Heimliche Mitschnitte und das Abhören von Gesprächen können strafbar sein. Für Unternehmen bedeutet das klare Regeln zum Umgang mit Aufnahmen — der Schutz mündlicher Kommunikation steht neben dem Schutz der Datenkommunikation.

Quellen

  1. [N-StGB-201] § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html