Kurzdefinition: § 206 StGB schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis auf Seiten der Diensteanbieter. Strafbar ist, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens unbefugt Mitteilungen über geheimnisgeschützte Tatsachen macht. [N-StGB-206]
Der Normwortlaut
§ 206 Abs. 1 StGB bestraft, „Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt“ — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-206]
Was schützt § 206 StGB?
Die Vertraulichkeit der Kommunikation bei den Anbietern. Während das Fernmeldegeheimnis als Grundrecht den Kommunikationsinhalt schützt, richtet sich § 206 StGB an die Unternehmen, die Post- und Telekommunikationsdienste erbringen, und ihre Beschäftigten. Sie dürfen geheimnisgeschützte Tatsachen nicht unbefugt offenbaren. [N-StGB-206]
Wen trifft die Strafbarkeit?
Inhaber und Beschäftigte der Diensteanbieter. Erfasst sind die Personen, denen die Tatsachen als Inhaber oder Beschäftigte eines geschäftsmäßig tätigen Post- oder TK-Unternehmens bekanntgeworden sind. Auch das unbefugte Öffnen oder Unterdrücken anvertrauter Sendungen ist nach Absatz 2 strafbar. [N-StGB-206]
Was bedeutet das für Unternehmen mit TK-Diensten?
Erhöhte Vertraulichkeitspflichten. Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienste erbringen — etwa Betreiber entsprechender Kommunikationsdienste —, müssen den strafrechtlichen Schutz des Kommunikationsgeheimnisses beachten. Der Umgang mit Tatsachen, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist dadurch besonders begrenzt. [N-StGB-206]
Wer kann sich nach § 206 StGB strafbar machen?
Diensteanbieter und ihre Beschäftigten. § 206 StGB richtet sich an den Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt. Das Fernmeldegeheimnis bindet damit auch private Anbieter, nicht nur den Staat. [N-StGB-206]
Sind auch die Umstände der Kommunikation geschützt?
Ja. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen nicht nur Inhalte, sondern auch die näheren Umstände — insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. [N-StGB-206]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre. § 206 Abs. 1 StGB sieht für die unbefugte Mitteilung dem Fernmeldegeheimnis unterliegender Tatsachen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. [N-StGB-206]
Häufige Fehlannahmen
- „Das Fernmeldegeheimnis bindet nur den Staat.“ Nein. § 206 StGB verpflichtet auch Diensteanbieter und ihre Beschäftigten. [N-StGB-206]
- „Nur Inhalte sind geschützt.“ Erfasst sind Tatsachen, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen. [N-StGB-206]
- „Das Öffnen von Sendungen ist folgenlos.“ Nein. Auch das unbefugte Öffnen oder Unterdrücken ist strafbar. [N-StGB-206]
- „Ein Verstoß wird nur mit einer Geldbuße geahndet.“ Nein. § 206 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. [N-StGB-206]
- „Nur der Inhalt einer Nachricht ist geschützt, nicht die Umstände.“ Nein. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen auch die näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. [N-StGB-206]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Diensteigenschaft prüfen. Klären, ob das Unternehmen TK- oder Postdienste erbringt.
- Beschäftigte sensibilisieren. Für das Kommunikationsgeheimnis schulen.
- Zugriffe begrenzen. Umgang mit Verkehrs- und Inhaltsdaten streng regeln.
- Befugnisse dokumentieren. Offenbarungen nur auf klarer Rechtsgrundlage.
Für die Geschäftsleitung
§ 206 StGB verlängert das Kommunikationsgeheimnis in die Unternehmen der Post- und Telekommunikationsbranche: Wer dort tätig ist, darf geschützte Tatsachen nicht unbefugt preisgeben. Für Betreiber entsprechender Dienste ist das eine strafbewehrte Vertraulichkeitspflicht, die über den allgemeinen Datenschutz hinausreicht.
Quellen
- [N-StGB-206] § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__206.html
