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Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)

§ 206 StGB schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis auf Seiten der Diensteanbieter. Strafbar ist, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens unbefugt Mitteilungen über geheimnisgeschützte Tatsachen macht.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 206 StGB schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis auf Seiten der Diensteanbieter. Strafbar ist, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens unbefugt Mitteilungen über geheimnisgeschützte Tatsachen macht. [N-StGB-206]

Der Normwortlaut

§ 206 Abs. 1 StGB bestraft, „Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt“ — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-206]

Was schützt § 206 StGB?

Die Vertraulichkeit der Kommunikation bei den Anbietern. Während das Fernmeldegeheimnis als Grundrecht den Kommunikationsinhalt schützt, richtet sich § 206 StGB an die Unternehmen, die Post- und Telekommunikationsdienste erbringen, und ihre Beschäftigten. Sie dürfen geheimnisgeschützte Tatsachen nicht unbefugt offenbaren. [N-StGB-206]

Wen trifft die Strafbarkeit?

Inhaber und Beschäftigte der Diensteanbieter. Erfasst sind die Personen, denen die Tatsachen als Inhaber oder Beschäftigte eines geschäftsmäßig tätigen Post- oder TK-Unternehmens bekanntgeworden sind. Auch das unbefugte Öffnen oder Unterdrücken anvertrauter Sendungen ist nach Absatz 2 strafbar. [N-StGB-206]

Was bedeutet das für Unternehmen mit TK-Diensten?

Erhöhte Vertraulichkeitspflichten. Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienste erbringen — etwa Betreiber entsprechender Kommunikationsdienste —, müssen den strafrechtlichen Schutz des Kommunikationsgeheimnisses beachten. Der Umgang mit Tatsachen, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist dadurch besonders begrenzt. [N-StGB-206]

Wer kann sich nach § 206 StGB strafbar machen?

Diensteanbieter und ihre Beschäftigten. § 206 StGB richtet sich an den Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt. Das Fernmeldegeheimnis bindet damit auch private Anbieter, nicht nur den Staat. [N-StGB-206]

Sind auch die Umstände der Kommunikation geschützt?

Ja. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen nicht nur Inhalte, sondern auch die näheren Umstände — insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. [N-StGB-206]

Wie hoch ist die Strafe?

Bis zu fünf Jahre. § 206 Abs. 1 StGB sieht für die unbefugte Mitteilung dem Fernmeldegeheimnis unterliegender Tatsachen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. [N-StGB-206]

Häufige Fehlannahmen

  • „Das Fernmeldegeheimnis bindet nur den Staat.“ Nein. § 206 StGB verpflichtet auch Diensteanbieter und ihre Beschäftigten. [N-StGB-206]
  • „Nur Inhalte sind geschützt.“ Erfasst sind Tatsachen, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen. [N-StGB-206]
  • „Das Öffnen von Sendungen ist folgenlos.“ Nein. Auch das unbefugte Öffnen oder Unterdrücken ist strafbar. [N-StGB-206]
  • „Ein Verstoß wird nur mit einer Geldbuße geahndet.“ Nein. § 206 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. [N-StGB-206]
  • „Nur der Inhalt einer Nachricht ist geschützt, nicht die Umstände.“ Nein. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen auch die näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. [N-StGB-206]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Diensteigenschaft prüfen. Klären, ob das Unternehmen TK- oder Postdienste erbringt.
  2. Beschäftigte sensibilisieren. Für das Kommunikationsgeheimnis schulen.
  3. Zugriffe begrenzen. Umgang mit Verkehrs- und Inhaltsdaten streng regeln.
  4. Befugnisse dokumentieren. Offenbarungen nur auf klarer Rechtsgrundlage.

Für die Geschäftsleitung

§ 206 StGB verlängert das Kommunikationsgeheimnis in die Unternehmen der Post- und Telekommunikationsbranche: Wer dort tätig ist, darf geschützte Tatsachen nicht unbefugt preisgeben. Für Betreiber entsprechender Dienste ist das eine strafbewehrte Vertraulichkeitspflicht, die über den allgemeinen Datenschutz hinausreicht.

Quellen

  1. [N-StGB-206] § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__206.html