Kurzdefinition: Der Freistellungsanspruch ist der Anspruch des Versicherungsnehmers, vom Haftpflichtversicherer von berechtigten Ansprüchen freigestellt zu werden. § 108 VVG schützt ihn zugunsten des geschädigten Dritten. [N-VVG-108]
Der Normwortlaut
§ 108 Abs. 1 VVG bestimmt: „Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam.“ Nach Absatz 2 gilt: „Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.“ [N-VVG-108]
Was ist der Freistellungsanspruch?
Der Kernanspruch aus der Haftpflichtversicherung. Er richtet sich darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von den gegen ihn erhobenen berechtigten Ansprüchen freistellt — also den Schaden gegenüber dem Dritten übernimmt. Er ist damit das wirtschaftliche Herzstück jeder Haftpflicht- und Cyber-Haftpflichtdeckung. [N-VVG-108]
Kann man den Freistellungsanspruch abtreten?
An den geschädigten Dritten ja, und dieser Weg ist geschützt. § 108 Abs. 2 VVG verhindert, dass Versicherungsbedingungen die Abtretung an den Dritten ausschließen. So kann der Geschädigte den Freistellungsanspruch an sich abtreten lassen und in einen eigenen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer verwandeln. Andere Verfügungen sind ihm gegenüber unwirksam. [N-VVG-108]
Was schützt den geschädigten Dritten?
Die Unwirksamkeit nachteiliger Verfügungen. Nach § 108 Abs. 1 VVG sind Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch dem Dritten gegenüber unwirksam; das gilt auch für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung. So kann der Versicherungsnehmer den für den Geschädigten bestimmten Anspruch nicht anderweitig entziehen. [N-VVG-108]
Welche Rolle spielt das bei der Cyber-Haftpflicht?
Es sichert die Drittschadenseite der Deckung. Bei Ansprüchen Dritter — etwa wegen einer Datenschutzverletzung — ist der Freistellungsanspruch der Hebel, über den der Geschädigte letztlich an die Versicherungsleistung gelangt. § 108 VVG stellt sicher, dass dieser Weg nicht durch Bedingungen oder Verfügungen unterlaufen wird. [N-VVG-108]
Sind Verfügungen über den Freistellungsanspruch wirksam?
Nicht gegenüber dem Dritten. Nach § 108 Abs. 1 VVG sind Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer dem geschädigten Dritten gegenüber unwirksam. Der Anspruch soll dem Dritten erhalten bleiben. [N-VVG-108]
Kann die Abtretung an den Dritten per AVB ausgeschlossen werden?
Nein. Nach § 108 Abs. 2 VVG kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der Weg zum Versicherer bleibt dem Geschädigten offen. [N-VVG-108]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Versicherungsnehmer kann frei über den Freistellungsanspruch verfügen.“ Dem Dritten gegenüber sind solche Verfügungen unwirksam. [N-VVG-108]
- „Die Abtretung an den Geschädigten lässt sich in den Bedingungen ausschließen.“ Nein. § 108 Abs. 2 VVG verbietet das. [N-VVG-108]
- „Der Freistellungsanspruch und der Direktanspruch sind dasselbe.“ Nein; der Direktanspruch besteht nur in den Fällen des § 115 VVG. [N-VVG-108] [N-VVG-115]
- „Verfügt der Versicherungsnehmer über den Anspruch, geht der Geschädigte leer aus.“ Nein. Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch sind dem Dritten gegenüber unwirksam (§ 108 Abs. 1 VVG). [N-VVG-108]
- „Eine Pfändung durch andere Gläubiger umgeht diesen Schutz.“ Nein. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich (§ 108 Abs. 1 VVG). [N-VVG-108]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Anspruch verstehen. Den Freistellungsanspruch als Kern der Haftpflichtdeckung kennen.
- Bedingungen prüfen. Keine unzulässigen Abtretungsverbote akzeptieren.
- Drittschäden einordnen. Ansprüche Dritter über den Freistellungsanspruch abwickeln.
- Beratung nutzen. Komplexe Konstellationen versicherungsrechtlich prüfen lassen.
Für die Geschäftsleitung
§ 108 VVG schützt den geschädigten Dritten: Der Freistellungsanspruch kann an ihn abgetreten werden, und nachteilige Verfügungen sind ihm gegenüber unwirksam. Für die Cyber-Haftpflicht sichert das den Weg, auf dem Ansprüche Dritter tatsächlich beim Versicherer ankommen.
Quellen
- [N-VVG-108] § 108 VVG (Verfügung über den Freistellungsanspruch), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__108.html
- [N-VVG-115] § 115 VVG (Direktanspruch), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html
