Kurzdefinition: § 100 VVG bestimmt die Doppelfunktion der Haftpflichtversicherung: Freistellung von berechtigten Ansprüchen und Abwehr unbegründeter Ansprüche. Das gilt auch für die Cyber-Haftpflicht. [N-VVG-100]
Der Normwortlaut
§ 100 VVG bestimmt: Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, „den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren“. [N-VVG-100]
Was leistet die Haftpflichtversicherung?
Freistellung und Abwehr. Die Leistung hat zwei Seiten: Berechtigte Ansprüche Dritter übernimmt der Versicherer im Rahmen der Police (Freistellung), unbegründete Ansprüche wehrt er ab (passiver Rechtsschutz). Beides zusammen macht den Kern der Haftpflichtdeckung aus — auch bei Cyber-Schäden gegenüber Dritten. [N-VVG-100]
Wehrt der Versicherer auch unbegründete Ansprüche ab?
Ja, das ist Teil der Leistung. Die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört ausdrücklich zur Leistungspflicht nach § 100 VVG. Wie diese Abwehr praktisch organisiert und welche Kosten im Einzelnen getragen werden, ergibt sich aus Gesetz und Police. Für den Versicherungsnehmer ist dieser passive Rechtsschutz oft ebenso wichtig wie die Freistellung. [N-VVG-100]
Welcher Bezug besteht zur Cyber-Versicherung?
Die Drittschadenseite der Cyber-Deckung. Cyber-Policen können eine Haftpflichtkomponente für Ansprüche Dritter enthalten — etwa wegen Datenschutzverletzungen oder Betriebsunterbrechungen bei Kunden. Für diesen Teil gilt die Logik des § 100 VVG: Freistellung von berechtigten und Abwehr unbegründeter Ansprüche, jeweils im Rahmen der Police. [N-VVG-100]
Worin besteht die Leistung der Haftpflichtversicherung?
In Freistellung und Abwehr. Nach § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Beide Elemente zusammen bilden die Leistung. [N-VVG-100]
Was ist der versicherte Anknüpfungspunkt?
Die Verantwortlichkeit für eine Tatsache. § 100 VVG stellt auf Ansprüche ab, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. [N-VVG-100]
Umfasst die Leistung auch die Anspruchsabwehr?
Ja. Die Abwehr unbegründeter Ansprüche ist gleichrangiger Bestandteil der Leistungspflicht nach § 100 VVG — nicht bloß eine Nebenleistung. Der Versicherer trägt insoweit auch die Funktion des Rechtsschutzes gegen unberechtigte Forderungen. [N-VVG-100]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Haftpflichtversicherung zahlt jeden Anspruch.“ Nein. Sie stellt von berechtigten Ansprüchen frei und wehrt unbegründete ab. [N-VVG-100]
- „Die Anspruchsabwehr ist nicht mitversichert.“ Doch. Sie gehört zur Leistungspflicht nach § 100 VVG. [N-VVG-100]
- „Eigene Schäden sind über den Haftpflichtteil gedeckt.“ Nein. Die Haftpflichtversicherung betrifft Ansprüche Dritter; Eigenschäden brauchen eigene Deckungsbausteine. [N-VVG-100]
- „Der Versicherer wählt frei, ob er zahlt oder abwehrt.“ So einfach nicht. Die Freistellung von begründeten und die Abwehr unbegründeter Ansprüche sind gleichrangige Bestandteile der Leistungspflicht nach § 100 VVG. [N-VVG-100]
- „Die Abwehr beginnt erst mit einer Klage.“ Nein. Die Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers entsteht bereits, wenn der Geschädigte seine Ansprüche geltend macht. [N-VVG-100]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Deckungsumfang klären. Haftpflichtkomponente der Cyber-Police prüfen.
- Drittansprüche einordnen. Ansprüche Dritter von Eigenschäden unterscheiden.
- Abwehrfunktion nutzen. Bei unbegründeten Ansprüchen den Versicherer einschalten.
- Obliegenheiten wahren. Melde- und Mitwirkungspflichten im Schadenfall beachten.
Für die Geschäftsleitung
§ 100 VVG beschreibt, was eine Haftpflichtversicherung leistet: Sie stellt von berechtigten Ansprüchen frei und wehrt unbegründete ab. In der Cyber-Versicherung ist das die Drittschadenseite — wichtig, wenn Kunden oder Betroffene nach einem Vorfall Ansprüche stellen.
Quellen
- [N-VVG-100] § 100 VVG (Leistung des Versicherers). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__100.html
