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Schadenanzeige in der Haftpflichtversicherung (§ 104 VVG)

Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung: Er muss haftungsrelevante Tatsachen und gerichtliche Schritte fristgerecht anzeigen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 104 VVG regelt die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung. Er muss haftungsrelevante Tatsachen und gerichtliche Schritte fristgerecht anzeigen. [N-VVG-104]

Der Normwortlaut

§ 104 Abs. 1 VVG bestimmt: Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer „innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten“. Macht der Dritte seinen Anspruch geltend, ist innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung anzuzeigen. [N-VVG-104]

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich eine Woche. Nach § 104 Abs. 1 VVG ist binnen einer Woche anzuzeigen, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Verantwortlichkeit auslösen könnten, oder sobald ein Dritter seinen Anspruch geltend macht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. [N-VVG-104]

Was ist bei gerichtlichen Schritten zu melden?

Unverzüglich alle förmlichen Verfahren. Nach § 104 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen, wenn gegen ihn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder ihm der Streit verkündet wird. Gleiches gilt, wenn wegen des Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. [N-VVG-104]

Warum sind die Anzeigen so wichtig?

Weil der Versicherer die Anspruchsabwehr steuert. Nur wenn der Versicherer rechtzeitig informiert ist, kann er berechtigte Ansprüche regulieren und unbegründete abwehren. Verspätete oder unterlassene Anzeigen können die Deckungs- und Obliegenheitsprüfung belasten; die konkreten Leistungsfolgen folgen aus Vertrag und VVG-Systematik. [N-VVG-104]

Innerhalb welcher Frist ist anzuzeigen?

Binnen einer Woche. § 104 Abs. 1 VVG verlangt, dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die die Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Die Frist ist kurz bemessen. [N-VVG-104]

Was ist bei Geltendmachung durch den Dritten zu tun?

Erneut anzeigen. Macht der Dritte seinen Anspruch geltend, ist dies innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung anzuzeigen. Es gibt damit einen zweiten, eigenständigen Anzeigeanlass. [N-VVG-104]

Genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung?

Ja. Zur Wahrung der Anzeigefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; auf den Zugang innerhalb der Frist kommt es insoweit nicht an. [N-VVG-104]

Häufige Fehlannahmen

  • „Man muss erst bei einer Klage melden.“ Nein. Schon haftungsrelevante Tatsachen sind binnen einer Woche anzuzeigen. [N-VVG-104]
  • „Ein Ermittlungsverfahren ist für den Versicherer irrelevant.“ Nein. Auch dessen Einleitung ist anzuzeigen. [N-VVG-104]
  • „Der Zugang der Anzeige muss innerhalb der Frist erfolgen.“ Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. [N-VVG-104]
  • „Alles hat dieselbe Frist von einer Woche.“ Nein. Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. [N-VVG-104]
  • „Bei Verzögerung durch die Post trägt der Versicherungsnehmer das Risiko.“ Nein. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. [N-VVG-104]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Meldeprozesse einrichten. Haftungsrelevante Vorfälle schnell an den Versicherer melden.
  2. Fristen einhalten. Die Wochenfrist und die unverzügliche Anzeige beachten.
  3. Gerichtliche Schritte weitergeben. Klagen, Streitverkündungen und Ermittlungsverfahren melden.
  4. Absendung dokumentieren. Rechtzeitige Absendung nachweisbar festhalten.

Für die Geschäftsleitung

§ 104 VVG verlangt in der Haftpflichtversicherung eine schnelle, vollständige Schadenanzeige — bei haftungsrelevanten Tatsachen, bei Anspruchsgeltendmachung und zusätzlich unverzüglich bei gerichtlichen oder strafprozessualen Schritten. Für Unternehmen ist ein eingespielter Meldeprozess entscheidend, damit der Versicherer die Anspruchsabwehr übernehmen kann und die Deckungsprüfung nicht durch Fristversäumnisse belastet wird.

Quellen

  1. [N-VVG-104] § 104 VVG (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__104.html