Kurzdefinition: Der Regress ist der Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer. Nach § 86 VVG geht der Anspruch über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. [N-VVG-86]
Der Normwortlaut
§ 86 Abs. 1 VVG bestimmt: „Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.“ Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. [N-VVG-86]
Was ist der Forderungsübergang?
Eine gesetzliche Abtretung. Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden, geht dessen Ersatzanspruch gegen den Schädiger kraft Gesetzes auf den Versicherer über. Dieser kann dann beim Verursacher Rückgriff nehmen. Damit soll verhindert werden, dass der Geschädigte doppelt kassiert und der Schädiger entlastet wird. [N-VVG-86]
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
Er muss den Anspruch wahren. Nach § 86 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung mitzuwirken. Verletzt er diese Obliegenheit vorsätzlich, entfällt die Leistung insoweit; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer quotal kürzen. [N-VVG-86]
Gibt es Grenzen des Regresses?
Ja, insbesondere im Näheverhältnis. Nach § 86 Abs. 3 VVG kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruch gegen eine Person richtet, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt — es sei denn, diese hat den Schaden vorsätzlich verursacht. [N-VVG-86]
Wann geht der Ersatzanspruch über?
Mit der Schadensregulierung. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes im Umfang der Leistung. [N-VVG-86]
Darf der Übergang zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehen?
Nein. Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Bleibt der Versicherungsnehmer teilweise ungedeckt, hat sein eigener Anspruch Vorrang. [N-VVG-86]
Was muss der Versicherungsnehmer beachten?
Die Anspruchswahrung. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch gegen den Dritten zu wahren und bei dessen Durchsetzung mitzuwirken. Gibt er den Anspruch schuldhaft auf, kann dies seine eigene Deckung beeinträchtigen. [N-VVG-86]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Versicherer kann keinen Rückgriff nehmen.“ Doch. Der Ersatzanspruch geht auf ihn über. [N-VVG-86]
- „Der Versicherungsnehmer muss nichts weiter tun.“ Nein. Er muss den Anspruch wahren und bei der Durchsetzung mitwirken. [N-VVG-86]
- „Der Regress gilt uneingeschränkt.“ Nein. Im häuslichen Näheverhältnis bestehen Grenzen. [N-VVG-86]
- „Der Übergang muss besonders vereinbart werden.“ Nein. Der Ersatzanspruch geht kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (Legalzession). [N-VVG-86]
- „Der Übergang darf zulasten des Versicherungsnehmers gehen.“ Nein. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. [N-VVG-86]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Ansprüche sichern. Ersatzansprüche gegen Dritte fristgerecht wahren.
- Mitwirken. Den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen.
- Regressrisiko bedenken. Als möglicher Schädiger den Rückgriff des Versicherers einkalkulieren.
- Dokumentation führen. Ansprüche und Beweise sichern.
Für die Geschäftsleitung
§ 86 VVG sorgt dafür, dass am Ende der Verursacher zahlt: Der Ersatzanspruch geht auf den Versicherer über, der beim Schädiger Rückgriff nimmt. Für Unternehmen ist das zweiseitig relevant — als Geschädigte müssen sie Ansprüche wahren, als mögliche Schädiger mit dem Regress des Versicherers rechnen.
Quellen
- [N-VVG-86] § 86 VVG (Übergang von Ersatzansprüchen), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__86.html
