Kurzdefinition: Eine Pflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Rechtsvorschrift verpflichtet. § 113 VVG regelt ihre Grundlagen. [N-VVG-113]
Der Normwortlaut
§ 113 Abs. 1 VVG bestimmt: „Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.“ Nach Absatz 2 bescheinigt der Versicherer das Bestehen unter Angabe der Versicherungssumme. [N-VVG-113]
Was ist eine Pflichtversicherung?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtdeckung. Für bestimmte Tätigkeiten und Berufe schreibt der Gesetzgeber eine Haftpflichtversicherung vor, um sicherzustellen, dass Geschädigte im Ernstfall einen leistungsfähigen Schuldner haben. Sie ist mit einem im Inland zugelassenen Versicherer abzuschließen. [N-VVG-113]
Wann besteht eine Versicherungspflicht?
Wenn eine Rechtsvorschrift sie anordnet. Die Pflicht folgt nicht aus dem VVG selbst, sondern aus besonderen Vorschriften für einzelne Bereiche. Ob eine Cyber-Deckung als Pflichtversicherung ausgestaltet ist, richtet sich nach der jeweiligen Spezialregelung; § 113 VVG stellt nur die allgemeinen Rahmenregeln bereit. [N-VVG-113]
Welche Folgen hat der Pflichtcharakter?
Besondere gesetzliche Schutzregeln. § 113 VVG regelt die Pflichtversicherung als Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Rechtsvorschrift verpflichtet. Ein Direktanspruch des geschädigten Dritten folgt nicht schon aus jeder Pflichtversicherung, sondern aus den Fallgruppen des § 115 VVG. [N-VVG-113] [N-VVG-115]
Was macht eine Versicherung zur Pflichtversicherung?
Eine gesetzliche Abschlusspflicht. Nach § 113 Abs. 1 VVG ist eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht, eine Pflichtversicherung. Erst die gesetzliche Verpflichtung, nicht der bloße Wunsch nach Absicherung, begründet den Pflichtcharakter. [N-VVG-113]
Mit wem ist sie abzuschließen?
Mit einem befugten Unternehmen. § 113 Abs. 1 VVG verlangt den Abschluss mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen. Ein beliebiger ausländischer Anbieter ohne solche Befugnis genügt nicht. [N-VVG-113]
Was bescheinigt der Versicherer?
Das Bestehen der Deckung. Nach § 113 Abs. 2 VVG bescheinigt der Versicherer das Bestehen der Pflichtversicherung unter Angabe der Versicherungssumme. Die Bescheinigung dient dem Nachweis gegenüber Behörden oder Dritten. [N-VVG-113]
Häufige Fehlannahmen
- „Jede Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung.“ Nein. Erforderlich ist eine gesetzliche Versicherungspflicht. [N-VVG-113]
- „Die Versicherungspflicht ergibt sich aus dem VVG.“ Nein. Sie folgt aus besonderen Rechtsvorschriften. [N-VVG-113]
- „Der Versicherer muss keinen Nachweis ausstellen.“ Doch. Er bescheinigt das Bestehen unter Angabe der Versicherungssumme. [N-VVG-113]
- „Die Pflichtversicherung darf bei jedem beliebigen Anbieter bestehen.“ Nein. Sie ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. [N-VVG-113]
- „Über die vorgeschriebene Mindestdeckung hinausgehende Verträge fallen aus dem Pflichtversicherungsrecht.“ Nein. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch, soweit der Vertrag eine über die Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt. [N-VVG-113]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Versicherungspflichten prüfen. Klären, ob für die Tätigkeit eine Pflichtversicherung besteht.
- Zugelassenen Versicherer wählen. Abschluss bei einem im Inland befugten Versicherer sicherstellen.
- Nachweis führen. Die Bescheinigung über das Bestehen aufbewahren.
- Besonderheiten beachten. Direktanspruch und weitere Sonderregeln nur nach der jeweiligen Spezialregelung einkalkulieren.
Für die Geschäftsleitung
§ 113 VVG bildet den Rahmen der Pflichtversicherung: Wo das Gesetz eine Haftpflichtversicherung vorschreibt, muss sie bei einem zugelassenen Versicherer bestehen und wird bescheinigt. Weitere Schutzfolgen wie ein Direktanspruch ergeben sich nur aus den jeweils anwendbaren Spezialregelungen, etwa den Fallgruppen des § 115 VVG.
Quellen
- [N-VVG-113] § 113 VVG (Pflichtversicherung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__113.html
- [N-VVG-115] § 115 VVG (Direktanspruch des Dritten). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html
