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Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 regelt die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden natürlicher Personen durch fehlerhafte Produkte und erfasst ausdrücklich auch Software.

Erstveröffentlichung: 14. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 10 Min.

Was ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 regelt die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden natürlicher Personen durch fehlerhafte Produkte und erfasst ausdrücklich auch Software.

Sie enthält gemeinsame Vorschriften über die Haftung und den Ersatz solcher Schäden. Sie hebt die Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 auf; diese gilt für Produkte weiter, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Die Umsetzungspflicht trifft die Mitgliedstaaten; welche Wirtschaftsakteure im Einzelfall haften können, bestimmt insbesondere Artikel 8.

Der Normwortlaut

„Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.“

Richtlinie (EU) 2024/2853, Artikel 2 Absatz 1 in der Fassung der Berichtigung vom 7. Mai 2026.

„‚Produkt‘ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter ‚Produkt‘ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;“

Richtlinie (EU) 2024/2853, Artikel 4 Nummer 1.

Im weiteren Normzusammenhang müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 sicherstellen, dass jede natürliche Person Ersatz für Schäden beanspruchen kann, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Grundsätzlich weist der Anspruchsteller nach Artikel 10 Absatz 1 Fehlerhaftigkeit, Schaden und Kausalzusammenhang nach.

Nach Artikel 10 Absatz 2 wird die Fehlerhaftigkeit widerlegbar vermutet, wenn alternativ der Beklagte einer Offenlegungsanordnung nach Artikel 9 Absatz 1 nicht nachkommt, der Anspruchsteller einen Verstoß gegen verbindliche unions- oder nationalrechtliche Produktsicherheitsanforderungen zum Schutz vor dem eingetretenen Schadensrisiko nachweist oder der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion während der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde. Nach Absatz 3 wird der Kausalzusammenhang widerlegbar vermutet, wenn die Fehlerhaftigkeit feststeht und der verursachte Schaden von einer Art ist, die typischerweise mit dem betreffenden Fehler vereinbar ist.

Nach Artikel 10 Absatz 4 nimmt das Gericht ungeachtet einer Offenlegung von Beweismitteln nach Artikel 9 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände Fehlerhaftigkeit, Kausalzusammenhang oder beides an, wenn der Anspruchsteller kumulativ insbesondere wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßigen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt ist und nachweist, dass die Fehlerhaftigkeit, der Kausalzusammenhang oder beides wahrscheinlich ist. Der Beklagte darf nach Absatz 5 sämtliche Vermutungen und Annahmen der Absätze 2 bis 4 widerlegen.

Welche Produkte und Schäden sind erfasst?

Erfasst werden die Produkte des Artikels 4 Nummer 1, darunter Software unabhängig von ihrer Bereitstellungsform und digitale Konstruktionsunterlagen, wenn sie nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ersatzfähig sind ausschließlich die Kategorien des Artikels 6: Tod oder Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, Sachschäden mit Ausnahme des fehlerhaften Produkts selbst, eines Produkts, das durch eine vom Hersteller dieses Produkts oder unter seiner Kontrolle integrierte oder verbundene fehlerhafte Komponente beschädigt wurde, und ausschließlich beruflich verwendeter Sachen sowie Zerstörung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Reine Vermögensschäden bilden keine eigenständige Schadenskategorie.

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Nach Artikel 7 ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die unionsrechtlich beziehungsweise nationalrechtlich vorgeschrieben ist. Einzubeziehen sind sämtliche Umstände des Artikels 7 Absatz 2, unter anderem die vorhersehbare Verwendung, fortlaufende Lernfähigkeit, einschlägige Cybersicherheitsanforderungen und sicherheitsrelevante Updates. Ein späteres besseres Produkt, Update oder Upgrade macht das frühere Produkt nach Artikel 7 Absatz 3 nicht allein fehlerhaft.

Wer muss was beweisen?

Der Anspruchsteller muss grundsätzlich Fehlerhaftigkeit, Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Artikel 10 sieht unter seinen jeweiligen Voraussetzungen widerlegbare Vermutungen und gerichtliche Annahmen vor; der Beklagte darf sie widerlegen. Artikel 9 ermöglicht in nationalen Verfahren auf Antrag die Offenlegung relevanter Beweismittel, verlangt aber Plausibilität und Verhältnismäßigkeit. Gerichte müssen den Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen.

Welche Wirtschaftsakteure kommen als Anspruchsgegner in Betracht?

Nach Artikel 8 haftet grundsätzlich der Hersteller des fehlerhaften Produkts. Verursacht eine fehlerhafte Komponente die Fehlerhaftigkeit des Produkts und anschließend den Schaden, haften der Komponentenhersteller und der Hersteller des Produkts, sofern die Komponente unter der Kontrolle des Produktherstellers integriert oder verbunden wurde. Sind beide für denselben Schaden haftbar, folgt ihre gesamtschuldnerische Haftung aus Artikel 12.

Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt für Artikel 8 Absatz 1 als Hersteller. Ist der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen, können unbeschadet seiner Haftung der Einführer des fehlerhaften Produkts und der Bevollmächtigte des Herstellers haften; fehlt sowohl ein in der Union niedergelassener Einführer als auch ein Bevollmächtigter, kommt der Fulfilment-Dienstleister in Betracht.

Kann kein in Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 3 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden, kann ein Händler subsidiär haften: Der Anspruchsteller muss ihn auffordern, einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 3 oder seinen eigenen Händler zu benennen; der Händler muss die Identität innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung mitteilen. Diese Regel gilt auch für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, sofern der Anbieter nicht selbst Wirtschaftsakteur ist und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt.

Welche Ausnahmen und Abgrenzungen gelten?

Freie und quelloffene Software ist nach Artikel 2 Absatz 2 ausgenommen, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Erwägungsgrund 14 erläutert, dass eine Bereitstellung gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten, die nicht ausschließlich zur Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität verwendet werden, als Bereitstellung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gilt. Artikel 2 Absatz 3 lässt die Anwendung des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG, unberührt. Artikel 2 Absatz 5 nimmt bestimmte Schäden aus nuklearen Unfällen aus, soweit ratifizierte internationale Übereinkommen oder darauf beruhendes nationales Recht sie erfassen. Die Richtlinie gilt nicht für vertragliche Haftung. Unberührt bleiben nationale Vorschriften über vertragliche Haftung, nationale Vorschriften über außervertragliche Haftung, soweit diese auf anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nach dieser Richtlinie beruhen, sowie besondere Haftungsregelungen, die am 30. Juli 1985 bestanden.

Ein nach Artikel 8 haftbarer Wirtschaftsakteur ist nach Artikel 11 Absatz 1 nur entlastet, wenn er einen der dort abschließend geregelten Umstände beweist:

  1. Als Hersteller oder Einführer hat er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.
  2. Als Händler hat er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt.
  3. Es ist wahrscheinlich, dass die schadensursächliche Fehlerhaftigkeit beim Inverkehrbringen, bei der Inbetriebnahme oder beim Bereitstellen durch einen Händler noch nicht bestand oder erst danach entstand.
  4. Die Fehlerhaftigkeit beruht auf der Einhaltung rechtlicher Anforderungen.
  5. Als Hersteller weist er nach, dass der objektive Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse beim Inverkehrbringen, bei der Inbetriebnahme oder während der Zeit seiner Kontrolle die Erkennung der Fehlerhaftigkeit nicht ermöglichte.
  6. Als Hersteller einer fehlerhaften Komponente weist er nach, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts auf dessen Konstruktion oder auf Anleitungen des Produktherstellers an den Komponentenhersteller zurückzuführen ist.
  7. Als wesentlich verändernde Person weist er nach, dass die schadensursächliche Fehlerhaftigkeit einen von der Veränderung nicht betroffenen Teil des Produkts betrifft.

Für den Entwicklungsrisiko-Entlastungsgrund in Nummer 5 gilt zusätzlich: Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 18 unter den dort geregelten Voraussetzungen bestehende Maßnahmen beibehalten oder neue Maßnahmen einführen, nach denen Wirtschaftsakteure auch dann haften, wenn sie den Nachweis nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e erbringen.

Artikel 11 Absatz 2 schließt die Berufung eines Wirtschaftsakteurs auf den Entlastungsgrund des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c aus, wenn die Fehlerhaftigkeit – jeweils sofern der betreffende Umstand der Kontrolle des Herstellers unterliegt – auf einem verbundenen Dienst, auf Software einschließlich Updates oder Upgrades, auf dem Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Produkts erforderlich sind, oder auf einer wesentlichen Veränderung des Produkts beruht.

Wie werden Software und verbundene Dienste eingeordnet?

Software ist unabhängig von ihrer Bereitstellungsform ein Produkt. Ein verbundener Dienst ist nach Artikel 4 Nummer 3 ein digitaler Dienst, der so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn mindestens eine Funktion nicht ausführen könnte. Die Definition selbst verlangt keine Herstellerkontrolle; Kontrolle wird erst für bestimmte Haftungsfolgen, Updates und Entlastungsausschlüsse relevant.

Welche Stichtage und Fristen sind wichtig?

Die Mitgliedstaaten müssen die Umsetzungsmaßnahmen bis zum 9. Dezember 2026 erlassen und veröffentlichen und sie ab diesem Datum anwenden. Die neue Richtlinie gilt jedoch nur für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Nach Artikel 21 gilt die Richtlinie 85/374/EWG weiterhin für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

Artikel 16 verlangt eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des haftbaren Wirtschaftsakteurs Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Artikel 17 sieht grundsätzlich vor, dass der Anspruch mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des fehlerhaften Produkts erlischt, sofern die geschädigte Person nicht innerhalb dieser Frist ein Verfahren gegen einen nach Artikel 8 haftbaren Wirtschaftsakteur eingeleitet hat. Bei einem wesentlich veränderten Produkt beginnt die Frist an dem Tag, an dem dieses Produkt nach der wesentlichen Veränderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde. Abweichend davon beträgt die Frist 25 Jahre, wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Personenschädigung nicht innerhalb von zehn Jahren ein Verfahren einleiten konnte. Nationale Regeln über Hemmung oder Unterbrechung bleiben unberührt.

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Berichtigung hat den Produktstichtag nicht verändert.“ Doch. Die Berichtigung vom 7. Mai 2026 änderte Artikel 2 Absatz 1: Erfasst sind Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Umsetzungsfrist bis zum 9. Dezember 2026 blieb unverändert.
  • „Jede Open-Source-Software ist ausgenommen.“ Nein. Die Ausnahme setzt Entwicklung oder Bereitstellung außerhalb einer Geschäftstätigkeit voraus. Nach der Erläuterung in Erwägungsgrund 14 gilt eine Bereitstellung gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten, die nicht ausschließlich der Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität dienen, als Geschäftstätigkeit.
  • „Jeder digitale Dienst ist ein Produktbestandteil.“ Nein. Ein verbundener Dienst muss für mindestens eine Produktfunktion erforderlich sein.
  • „Ein späteres Sicherheitsupdate beweist automatisch einen früheren Fehler.“ Nein. Ein späteres besseres Produkt, Update oder Upgrade genügt dafür allein nicht.
  • „Die Richtlinie ersetzt Vertrags- und Gewährleistungsrecht.“ Nein. Vertragliche Haftung fällt nicht in ihren Anwendungsbereich; andere nationale Anspruchsgrundlagen können daneben bestehen bleiben.
  • „Geschädigte müssen immer sämtliche technischen Details allein beweisen.“ Nein. Zwar gilt eine grundsätzliche Beweislast, Artikel 10 enthält aber bedingte, widerlegbare Beweiserleichterungen.

Was die Geschäftsleitung tun sollte

Praxisempfehlung: Die folgenden Maßnahmen sind aus den Haftungs- und Beweisregeln abgeleitete Vorsorge, keine ausdrücklich an Geschäftsleitungen gerichtete Organisationspflicht.

  1. Das Portfolio einschließlich Software, digitaler Konstruktionsunterlagen und funktional verbundener Dienste erfassen und den Produktstichtag dokumentieren.
  2. Verantwortlichkeiten in Entwicklung, Lieferkette, Sicherheitsbewertung und Update-Prozess den möglichen Rollen aus Artikel 8 zuordnen.
  3. Entscheidungen zu Cybersicherheitsanforderungen, vorhersehbarer Verwendung, Sicherheitsupdates und Produktänderungen nachvollziehbar dokumentieren.
  4. Beweismittel und Rückverfolgbarkeit so organisieren, dass auf verhältnismäßige gerichtliche Offenlegungsanordnungen reagiert und zugleich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen beantragt werden kann.
  5. Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme nach dem 8. Dezember 2026 prüfen, wie die nationale Umsetzung die Richtlinie konkret ausgestaltet.

Für die Geschäftsleitung

Die neue Produkthaftungsrichtlinie erweitert den ausdrücklich geregelten Produktbegriff auf Software und verknüpft die Fehlerbewertung mit Cybersicherheit und Updates. Entscheidend ist, welche Produkte nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, welche Rolle das Unternehmen nach Artikel 8 hat und welche Schäden, Fehler und Kausalverläufe nachweisbar sind. Die Leitung sollte deshalb Produktabgrenzung, Sicherheitsentscheidungen, Update-Verantwortung, Lieferkettenrollen und beweisgeeignete Dokumentation zusammenführen, ohne daraus eine in der Richtlinie nicht enthaltene pauschale Leitungspflicht abzuleiten.

Quellen