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Art und Umfang des Schadensersatzes (§ 249 BGB)

Grundsatz ist die Naturalrestitution: Der Ersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Personen- oder Sachschäden kann der Gläubiger stattdessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 249 BGB bestimmt, wie Schadensersatz zu leisten ist. Grundsatz ist die Naturalrestitution: Der Ersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. § 249 BGB steht am Anfang des Schadensrechts und legt fest, worauf sich ein Schadensersatzanspruch überhaupt richtet. [N-BGB-249]

Der Normwortlaut

§ 249 Abs. 1 BGB lautet amtlich: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. [N-BGB-249]

Was ist Naturalrestitution?

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Natur. Der Ersatzpflichtige soll den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde — die beschädigte Sache also reparieren oder ersetzen, nicht bloß den Wertverlust ausgleichen. Ziel ist, dass der Geschädigte so gestellt wird, als wäre der Schaden nicht eingetreten. [N-BGB-249]

Wann kann statt der Herstellung Geld verlangt werden?

Bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt das Gesetz dem Gläubiger eine Ersetzungsbefugnis ein: Er kann statt der Herstellung in Natur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. So kann der Geschädigte die Wiederherstellung selbst veranlassen. [N-BGB-249]

Wie wird der Schaden berechnet?

Über einen Vergleich der Vermögenslagen: Der tatsächliche Zustand nach dem Ereignis wird dem hypothetischen Zustand gegenübergestellt, der ohne das Ereignis bestünde. Der ersatzfähige Schaden ist die Differenz. Für die Höhe des Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 BGB kommt es auf den zur Herstellung erforderlichen Aufwand an. [N-BGB-249]

Erfasst § 249 BGB auch reine Vermögensschäden?

§ 249 BGB regelt Art und Umfang des Ersatzes, nicht die Frage, ob ein Schaden überhaupt ersatzfähig ist. Ob ein reiner Vermögensschaden ersetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage — im Vertragsrecht weiter, im Deliktsrecht enger. § 249 BGB greift, sobald eine Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht. [N-BGB-249] [N-BGB-280]

Wie hängt § 249 BGB mit dem immateriellen Schaden zusammen?

§ 249 BGB regelt Art und Umfang des Ersatzes; bei Vermögensschäden führt das regelmäßig zur Naturalrestitution oder zum erforderlichen Geldbetrag. Für den immateriellen Schaden — den Nichtvermögensschaden — gilt der Grundsatz, dass Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen verlangt werden kann. Materieller und immaterieller Schaden sind also getrennt zu betrachten. [N-BGB-249] [N-BGB-253]

Was bedeutet § 249 BGB nach einem Cyber-Vorfall?

Er bestimmt den Inhalt des Ersatzanspruchs. Sind Systeme oder Daten beschädigt, richtet sich der Ersatz auf die Wiederherstellung — etwa die Kosten der Datenrekonstruktion oder Systemwiederherstellung — oder auf den dafür erforderlichen Geldbetrag. Ob und in welchem Umfang der Schaden ersatzfähig ist, entscheidet die zugrunde liegende Anspruchsgrundlage; § 249 BGB legt die Art des Ersatzes fest. [N-BGB-249]

Häufige Fehlannahmen

  • „Schadensersatz bedeutet immer Geld.“ Nicht primär. Grundsatz des § 249 Abs. 1 BGB ist die Naturalrestitution; Geldersatz ist die Ersetzungsbefugnis bei Personen- und Sachschäden. [N-BGB-249]
  • „Ersetzt wird nur der Zeitwert der beschädigten Sache.“ Nicht zwingend. Geschuldet ist die Herstellung des Zustands ohne das Ereignis, also regelmäßig die Wiederherstellung. [N-BGB-249]
  • „§ 249 BGB entscheidet, ob ein Schaden ersatzfähig ist.“ Nein. Das „Ob“ richtet sich nach der Anspruchsgrundlage; § 249 BGB regelt Art und Umfang des Ersatzes. [N-BGB-249] [N-BGB-280]
  • „Auch der immaterielle Schaden wird über § 249 BGB ersetzt.“ Nein. Für den Nichtvermögensschaden gelten eigene Regeln; er ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen zu entschädigen. [N-BGB-249] [N-BGB-253]
  • „Der Geschädigte muss die Reparatur dem Schädiger überlassen.“ Nein. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann er den erforderlichen Geldbetrag verlangen und selbst herstellen lassen. [N-BGB-249]
  • „Ein Mitverschulden ändert an der Höhe nichts.“ Doch. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann den Ersatz kürzen. [N-BGB-249] [N-BGB-254]
  • „Wiederherstellungskosten sind unbegrenzt zu ersetzen.“ Nicht unbedingt. Erforderlich ist der zur Herstellung nötige Aufwand; die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Herstellungsaufwands sind gesondert zu prüfen. [N-BGB-249]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Wiederherstellung dokumentieren. Kosten der Daten- und Systemwiederherstellung nach einem Vorfall sauber erfassen — sie sind der Kern des Ersatzanspruchs.
  2. Anspruchsgrundlage klären. Prüfen, ob vertragliche oder deliktische Ansprüche bestehen, da davon die Ersatzfähigkeit abhängt.
  3. Geld- oder Naturalersatz wählen. Die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB bewusst nutzen.
  4. Mitverschulden bedenken. Eigene Beiträge zur Schadenshöhe können den Ersatz mindern.
  5. Deckung abgleichen. Die Cyber-Police sollte Wiederherstellungskosten erfassen; der Deckungsumfang ist mit dem Ersatzanspruch abzustimmen.

Für die Geschäftsleitung

§ 249 BGB bestimmt, worauf ein Schadensersatzanspruch gerichtet ist: auf die Wiederherstellung des Zustands ohne den Vorfall. Für Cyber-Schäden bedeutet das, dass die Kosten der System- und Datenwiederherstellung im Zentrum stehen. Wer diese Kosten sauber dokumentiert und die Anspruchsgrundlage klärt, kann seine Ersatzansprüche belastbar beziffern — und den Versicherungsschutz passend darauf ausrichten.

Quellen

  1. [N-BGB-249] § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
  2. [N-BGB-253] § 253 BGB (Immaterieller Schaden). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Abgrenzung zum Nichtvermögensschaden. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html
  3. [N-BGB-254] § 254 BGB (Mitverschulden). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — mögliche Kürzung des Ersatzes. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
  4. [N-BGB-280] § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Anspruchsgrundlage. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html