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Kosten des Rechtsschutzes in der Haftpflichtversicherung (§ 101 VVG)

Zur Haftpflichtversicherung gehört nicht nur die Freistellung von berechtigten Ansprüchen, sondern auch die Abwehr unbegründeter. § 101 VVG regelt die Übernahme dieser Rechtsschutzkosten.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Zur Haftpflichtversicherung gehört nicht nur die Freistellung von berechtigten Ansprüchen, sondern auch die Abwehr unbegründeter. § 101 VVG regelt die Übernahme dieser Rechtsschutzkosten. [N-VVG-101]

Der Normwortlaut

§ 101 Abs. 1 VVG bestimmt: „Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist.“ Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. [N-VVG-101]

Trägt die Haftpflichtversicherung die Anwalts- und Prozesskosten?

Ja, im Rahmen der gebotenen Abwehr. § 101 Abs. 1 VVG bezieht die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Anspruchsabwehr in die Versicherung ein, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten ist. Erfasst sind auch die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das die Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. [N-VVG-101]

Was ist der passive Rechtsschutz?

Die Abwehr unberechtigter Ansprüche als Teil der Leistung. Die Haftpflichtversicherung schützt nicht nur davor, berechtigte Forderungen zahlen zu müssen (Freistellung), sondern auch davor, sich gegen unbegründete Ansprüche auf eigene Kosten wehren zu müssen. Dieser passive Rechtsschutz nach § 101 VVG ist im Streitfall oft ebenso wertvoll wie die Freistellung selbst. [N-VVG-101]

Werden die Kosten vorgeschossen?

Ja, auf Verlangen. § 101 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer, die für die Abwehr erforderlichen Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Der Versicherungsnehmer muss die Verteidigung also nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren. Bei bestimmter Versicherungssumme kann der Versicherer nach Absatz 2 auch über die Summe hinaus für veranlasste Prozesskosten einstehen. [N-VVG-101]

Warum ist das für die Cyber-Haftpflicht wichtig?

Weil Cyber-Ansprüche oft streitig sind. Ob und in welcher Höhe ein Dritter nach einem Vorfall Ansprüche hat, ist häufig unklar und wird gerichtlich ausgetragen. Der Rechtsschutz nach § 101 VVG trägt die Abwehrkosten und schießt sie vor — ein wesentlicher, oft unterschätzter Wert der Cyber-Haftpflichtdeckung. [N-VVG-101]

Welche Kosten sind erfasst?

Die Abwehrkosten. Nach § 101 Abs. 1 VVG umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. [N-VVG-101]

Muss der Versicherer die Kosten vorschießen?

Ja, auf Verlangen. § 101 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer, die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Der Versicherungsnehmer muss die Abwehr also nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren. [N-VVG-101]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Haftpflicht zahlt nur bei berechtigten Ansprüchen.“ Nein. Sie trägt auch die Abwehrkosten unberechtigter Ansprüche. [N-VVG-101]
  • „Man muss die Prozesskosten immer selbst vorstrecken.“ Nein. Für gebotene Abwehrkosten sieht § 101 VVG auf Verlangen einen Vorschuss des Versicherers vor. [N-VVG-101]
  • „Strafverteidigungskosten sind nie gedeckt.“ Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten der Verteidigung können erfasst sein. [N-VVG-101]
  • „Über die Versicherungssumme hinaus zahlt die Haftpflicht nie.“ Nein. Kosten eines auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreits und der Strafverteidigung ersetzt er auch, soweit sie zusammen mit der Freistellung die Versicherungssumme übersteigen. [N-VVG-101]
  • „Nur die gerichtlichen Kosten sind erfasst.“ Nein. § 101 VVG umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Anspruchsabwehr, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten ist. [N-VVG-101]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Rechtsschutz kennen. Den passiven Rechtsschutz als Teil der Deckung nutzen.
  2. Vorschuss verlangen. Abwehrkosten vom Versicherer vorschießen lassen.
  3. Versicherer einbinden. Verteidigung mit dem Versicherer abstimmen.
  4. Deckungssumme beachten. Verhältnis von Kosten und Versicherungssumme prüfen.

Für die Geschäftsleitung

§ 101 VVG macht die Anspruchsabwehr zum Teil der Haftpflichtleistung: Der Versicherer trägt die den Umständen nach gebotenen Rechtsschutzkosten und schießt sie auf Verlangen vor. Gerade bei streitigen Cyber-Ansprüchen ist dieser passive Rechtsschutz ein zentraler, oft unterschätzter Wert der Deckung.

Quellen

  1. [N-VVG-101] § 101 VVG (Kosten des Rechtsschutzes), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__101.html