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Fälligkeit der Versicherungsleistung (§ 14 VVG)

Nach § 14 VVG ist die Geldleistung fällig, sobald die zur Feststellung notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Dauern sie länger als einen Monat, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 14 VVG ist die Geldleistung des Versicherers fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Ziehen sich die Erhebungen über einen Monat hin, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen. Ein vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist unwirksam. [N-VVG-14]

Der Normwortlaut

§ 14 Abs. 1 VVG lautet amtlich: „Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.“ [N-VVG-14]

Wann wird die Versicherungsleistung fällig?

Mit dem Abschluss der notwendigen Erhebungen. Der Versicherer darf den nötigen Sachverhalt aufklären; erst wenn diese Erhebungen beendet sind, wird die Leistung fällig. Eine bloß laufende, verzögerte Prüfung verschiebt die Fälligkeit nicht beliebig. [N-VVG-14]

Was gilt, wenn die Prüfung lange dauert?

Nach § 14 Abs. 2 VVG kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat, wenn die Erhebungen nicht binnen eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet sind. Die Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. [N-VVG-14]

Können Verzugszinsen ausgeschlossen werden?

Nein. Nach § 14 Abs. 3 VVG ist eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, unwirksam. [N-VVG-14]

Woran knüpft die Fälligkeit an?

An den Abschluss der Erhebungen. Nach § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Nicht ein Kalenderdatum, sondern der Abschluss der Prüfung ist maßgeblich. [N-VVG-14]

Gibt es vor Abschluss der Prüfung eine Zahlung?

Ja, eine Abschlagszahlung. Nach § 14 Abs. 2 VVG kann der Berechtigte nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. [N-VVG-14]

Kann der Anspruch auf Verzugszinsen ausgeschlossen werden?

Nein. Nach § 14 Abs. 3 VVG ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird. Der Zinsanspruch ist damit nicht abdingbar. [N-VVG-14]

Häufige Fehlannahmen

  • „Solange der Versicherer prüft, wird nichts fällig.“ Nicht unbegrenzt. Die Leistung wird mit Abschluss der notwendigen Erhebungen fällig; nach einem Monat besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlung. [N-VVG-14]
  • „Eine Abschlagszahlung gibt es erst nach endgültiger Klärung.“ Nein. § 14 Abs. 2 VVG gewährt sie schon nach einem Monat in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags. [N-VVG-14]
  • „Verzugszinsen lassen sich vertraglich ausschließen.“ Nein. Ein solcher Ausschluss ist nach § 14 Abs. 3 VVG unwirksam. [N-VVG-14]
  • „Die Fälligkeit tritt automatisch nach einer festen Frist ein.“ Nein. Sie knüpft an den Abschluss der notwendigen Erhebungen an. [N-VVG-14]
  • „Vor Abschluss der Prüfung erhält der Berechtigte nichts.“ Nein. Nach einem Monat kann er eine Abschlagszahlung verlangen. [N-VVG-14]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vollständig anzeigen. Eine vollständige, prüffähige Schadenanzeige verkürzt die Erhebungen.
  2. Mitwirken. Verzögerungen aus eigenem Verschulden hemmen die Monatsfrist für Abschlagszahlungen.
  3. Abschlag einfordern. Bei langer Prüfung nach einem Monat den voraussichtlichen Mindestbetrag verlangen.

Für die Geschäftsleitung

Nach einem Cyber-Vorfall zählt Liquidität. § 14 VVG verhindert, dass eine lange Schadenprüfung die Zahlung beliebig hinauszögert: Nach einem Monat besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlung, und Verzugszinsen sind nicht abdingbar. Wer den Schaden vollständig und prüffähig anzeigt, beschleunigt die Fälligkeit.

Quellen

  1. [N-VVG-14] § 14 VVG (Fälligkeit der Geldleistung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__14.html