Kurzdefinition: Der Direktanspruch erlaubt es dem geschädigten Dritten in den Fällen des § 115 VVG, seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer zu richten. § 115 VVG nennt diese Voraussetzungen. [N-VVG-115]
Der Normwortlaut
§ 115 Abs. 1 VVG bestimmt, dass der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz „auch gegen den Versicherer geltend machen“ kann — in den dort genannten Fällen, insbesondere bei einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung bestimmter Kfz-/Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungspflichten, bei Insolvenzlagen des Versicherungsnehmers oder wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. [N-VVG-115]
Was ist der Direktanspruch?
Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer. Normalerweise richtet sich der Geschädigte gegen den Schädiger, und dieser wird von seinem Versicherer freigestellt. Der Direktanspruch nach § 115 VVG erlaubt es dem Geschädigten, in bestimmten Fällen direkt den Versicherer in Anspruch zu nehmen. [N-VVG-115]
Wann besteht der Direktanspruch?
In den drei Fallgruppen des § 115 Abs. 1 VVG. Genannt sind die dort bezeichnete Haftpflichtversicherung zur Erfüllung bestimmter Pflichtversicherungspflichten, die Insolvenz des Versicherungsnehmers (Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder vorläufiger Insolvenzverwalter) sowie der unbekannte Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Außerhalb dieser Fallgruppen besteht nach § 115 Abs. 1 VVG kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer. [N-VVG-115]
Welche Bedeutung hat der Insolvenzfall?
Er schützt den Geschädigten vor dem Ausfall. Wird der Schädiger insolvent, liefe der Geschädigte Gefahr, trotz bestehender Versicherung leer auszugehen. Der Direktanspruch stellt sicher, dass er sich dann unmittelbar an den Versicherer halten kann — im Rahmen von dessen Leistungspflicht. [N-VVG-115]
In welchen Fällen besteht der Direktanspruch?
In bestimmten Fallgruppen. § 115 Abs. 1 VVG nennt insbesondere die Haftpflichtversicherung zur Erfüllung bestimmter Kfz- und Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungspflichten, Insolvenzlagen des Versicherungsnehmers sowie den Fall, dass der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. [N-VVG-115]
Gegen wen richtet sich der Direktanspruch?
Unmittelbar gegen den Versicherer. In den Fällen des § 115 Abs. 1 VVG kann der geschädigte Dritte seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen, ohne zwingend zuerst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. [N-VVG-115]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Geschädigte kann immer direkt den Versicherer verklagen.“ Nein. Nur in den Fallgruppen des § 115 Abs. 1 VVG. [N-VVG-115]
- „Bei Insolvenz des Schädigers ist die Versicherung wertlos.“ Nein. Gerade dann besteht der Direktanspruch. [N-VVG-115]
- „Ohne den Schädiger selbst zu verklagen, geht gar nichts.“ Nein. In den Fällen des § 115 Abs. 1 VVG kann der Dritte seinen Schadensersatzanspruch auch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen. [N-VVG-115]
- „Bei jeder Haftpflichtversicherung besteht ein Direktanspruch.“ Nein. Er greift nur bei einer Pflichtversicherung sowie bei Insolvenz des Versicherungsnehmers oder unbekanntem Aufenthalt. [N-VVG-115]
- „Der Direktanspruch geht über die Leistungspflicht hinaus.“ Nein. Er besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers. [N-VVG-115]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Schutzwirkung kennen. Die in § 115 VVG genannten Direktanspruchsfälle bedenken.
- Insolvenzfall einordnen. Wissen, dass der Direktanspruch bei Insolvenz greift.
- Deckung sichern. Ausreichende Haftpflichtdeckung für Drittansprüche vorhalten.
- Kommunikation regeln. Im Schadenfall Zusammenspiel von Geschädigtem und Versicherer beachten.
Für die Geschäftsleitung
§ 115 VVG gibt dem Geschädigten in bestimmten Fällen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer — insbesondere in den in Absatz 1 genannten Pflichtversicherungs-, Insolvenz- und Aufenthaltsfällen. Für Unternehmen zeigt das den Schutzzweck solcher Haftpflichtdeckung: Sie soll den Geschädigten im Rahmen der gesetzlichen Fallgruppen und der Leistungspflicht erreichen.
Quellen
- [N-VVG-115] § 115 VVG (Direktanspruch des Dritten), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html
