Kurzdefinition: § 83 VVG ist die Kehrseite der Schadenminderungspflicht nach § 82 VVG: Wer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens gebotene Aufwendungen macht, bekommt sie im gesetzlichen Rahmen vom Versicherer erstattet. [N-VVG-83] [N-VVG-82]
Der Normwortlaut
§ 83 Abs. 1 VVG bestimmt: „Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.“ [N-VVG-83]
Werden die Kosten der Schadenabwehr ersetzt?
Ja, das ist der Kern des § 83 VVG. Weil § 82 VVG den Versicherungsnehmer zur Abwendung und Minderung des Schadens verpflichtet, erstattet § 83 VVG die dafür den Umständen nach gebotenen Aufwendungen. Wer nach einem Vorfall Maßnahmen ergreift, um den Schaden zu begrenzen, kann solche Kosten grundsätzlich beim Versicherer geltend machen. [N-VVG-82] [N-VVG-83]
Werden sie auch ersetzt, wenn die Maßnahme erfolglos bleibt?
Ja. § 83 Abs. 1 VVG stellt ausdrücklich klar, dass die Erstattung auch dann besteht, wenn die Aufwendungen erfolglos bleiben — sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Maßgeblich ist die Sicht im Zeitpunkt der Maßnahme, nicht der spätere Erfolg. Das ermutigt zu entschlossenem Handeln im Ernstfall. [N-VVG-83]
Werden die Kosten vorgeschossen?
Ja, auf Verlangen. Nach § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen vorzuschießen. Der Versicherungsnehmer muss die Schadenabwehr also nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren. Ist der Versicherer zur Leistungskürzung berechtigt, kann er nach Absatz 2 auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen; bei der zugrunde liegenden Schadenminderungspflicht bleibt er nach § 82 Absatz 4 VVG zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung für den Versicherungsfall nicht ursächlich war — außer bei arglistiger Verletzung. [N-VVG-83] [N-VVG-82]
Was bedeutet das für die Reaktion auf einen Cyber-Vorfall?
Kosten der Sofortmaßnahmen können erstattungsfähig sein. Werden nach einem Angriff Systeme abgeschaltet, Forensiker eingeschaltet oder Daten wiederhergestellt, um den Schaden zu begrenzen, können diese Aufwendungen im Rahmen des § 83 VVG erstattungs- und sogar vorschussfähig sein — abhängig von den konkreten Vertragsbedingungen. Entschlossene, dokumentierte Schadenbegrenzung zahlt sich damit doppelt aus. [N-VVG-83]
Welche Aufwendungen werden ersetzt?
Die Rettungskosten. Nach § 83 Abs. 1 VVG erstattet der Versicherer die Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Erfasst sind also die Kosten der Schadenabwendung und -minderung. [N-VVG-83]
Werden auch erfolglose Maßnahmen ersetzt?
Ja. § 83 Abs. 1 VVG stellt ausdrücklich klar, dass die Aufwendungen auch dann zu erstatten sind, wenn sie erfolglos bleiben. Maßgeblich ist, ob der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte — nicht der Erfolg. [N-VVG-83]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur erfolgreiche Abwehrmaßnahmen werden ersetzt.“ Nein. § 83 VVG erstattet auch erfolglose, den Umständen nach gebotene Aufwendungen. [N-VVG-83]
- „Aufwendungsersatz und Rettungskosten sind verschiedene Dinge.“ Nein. Die nach § 83 VVG ersatzfähigen Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sind gerade die Rettungskosten. [N-VVG-83]
- „Man muss die Kosten der Schadenabwehr selbst tragen.“ Nein. Der Versicherer schießt den erforderlichen Betrag auf Verlangen vor. [N-VVG-83]
- „Auch nicht gebotene Maßnahmen werden ersetzt.“ Nein. Ersetzt wird nur, was der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. [N-VVG-83]
- „Der Aufwendungsersatz ist unbegrenzt.“ Bei berechtigter Leistungskürzung kann auch er anteilig gekürzt werden. [N-VVG-83]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Schnell handeln. Gebotene Sofortmaßnahmen zur Schadenbegrenzung ergreifen.
- Kosten dokumentieren. Aufwendungen für die Abwehr nachweisbar festhalten.
- Vorschuss verlangen. Erforderliche Beträge vom Versicherer vorschießen lassen.
- Bedingungen prüfen. Umfang des Aufwendungsersatzes im Vertrag klären.
Für die Geschäftsleitung
§ 83 VVG unterstützt gebotene Schadenbegrenzung: Den Umständen nach gebotene Aufwendungen werden erstattet — auch wenn sie erfolglos bleiben — und auf Verlangen vorgeschossen. Bei einem Cyber-Vorfall können damit die Kosten von Sofortmaßnahmen und Forensik erstattungsfähig sein.
Quellen
- [N-VVG-83] § 83 VVG (Aufwendungsersatz), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__83.html
- [N-VVG-82] § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__82.html
