Kurzdefinition: § 105 VVG schützt den Versicherungsnehmer davor, seinen Deckungsanspruch zu verlieren, nur weil er einen berechtigten Anspruch anerkannt oder den Geschädigten befriedigt hat. [N-VVG-105]
Der Normwortlaut
§ 105 VVG bestimmt: „Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.“ [N-VVG-105]
Darf man einen gegnerischen Anspruch anerkennen?
Ja, ohne allein deshalb die Deckung zu verlieren. Früher enthielten Verträge oft ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot: Wer ohne Zustimmung des Versicherers zahlte oder anerkannte, sollte leer ausgehen. § 105 VVG erklärt solche Klauseln für unwirksam. Der Versicherungsnehmer verliert seinen Deckungsanspruch also nicht schon durch ein Anerkenntnis. [N-VVG-105]
Ist die klassische Anerkenntnisklausel noch wirksam?
Nein. Eine Vereinbarung, die die Leistung von der Einwilligung des Versicherers zum Anerkenntnis oder zur Befriedigung abhängig macht, ist nach § 105 VVG unwirksam. Der Versicherer kann sich also nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe ohne seine Zustimmung anerkannt oder gezahlt. Damit wird der Versicherungsnehmer in der Schadenregulierung handlungsfähiger. [N-VVG-105]
Heißt das, man kann bedenkenlos jeden Anspruch anerkennen?
Nein, Sorgfalt bleibt geboten. § 105 VVG nimmt nur die pauschale Sanktion des Deckungsverlusts. Der Versicherer schuldet aber weiterhin nur die Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Ein unbegründetes Anerkenntnis ändert nichts daran, dass ein tatsächlich nicht bestehender Anspruch nicht ersatzfähig ist. Abstimmung mit dem Versicherer bleibt daher sinnvoll. [N-VVG-105]
Was gilt bei der Cyber-Haftpflicht?
Auch hier schützt § 105 VVG die Handlungsfähigkeit. Bei Ansprüchen Dritter nach einem Cyber-Vorfall — etwa Betroffener einer Datenschutzverletzung — kann ein schnelles, sachgerechtes Regulierungsverhalten wichtig sein. § 105 VVG verhindert, dass ein berechtigtes Anerkenntnis allein zum Deckungsverlust führt, ersetzt aber die Prüfung der Anspruchsberechtigung nicht. [N-VVG-105]
Was bestimmt § 105 VVG?
Die Unwirksamkeit der Anerkenntnisklausel. Nach § 105 VVG ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer ohne seine Einwilligung den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt. [N-VVG-105]
Bedeutet das, jedes Anerkenntnis ist unschädlich?
Nein. § 105 VVG verbietet nur die pauschale Anerkenntnis- und Befriedigungsklausel. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, bleibt zu prüfen, und die allgemeinen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bestehen fort. [N-VVG-105]
Häufige Fehlannahmen
- „Wer ohne Zustimmung des Versicherers anerkennt, verliert die Versicherung.“ Nein. Ein Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot ist nach § 105 VVG unwirksam. [N-VVG-105]
- „Das alte Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot der Haftpflichtbedingungen gilt weiter.“ Nein. Nach dem heutigen VVG ist eine solche Klausel unwirksam. [N-VVG-105]
- „Nach § 105 VVG kann man jeden Anspruch bedenkenlos anerkennen.“ Nein. Der Versicherer leistet nur, soweit der Anspruch des Dritten auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte. [N-VVG-105]
- „Auch ein arglistiges Anerkenntnis bindet den Versicherer.“ Nein. Bei einem arglistigen Anerkenntnis bleibt der Versicherer leistungsfrei. [N-VVG-105]
- „Abstimmung mit dem Versicherer ist überflüssig.“ Sie bleibt sinnvoll, auch wenn kein Deckungsverlust mehr droht. [N-VVG-105]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Klauseln prüfen. Unwirksame Anerkenntnisverbote nicht fürchten, aber erkennen.
- Sachgerecht regulieren. Berechtigte Ansprüche zügig, aber geprüft behandeln.
- Berechtigung prüfen. Kein Anerkenntnis unbegründeter Forderungen.
- Versicherer einbinden. Regulierung abstimmen, auch ohne Zustimmungszwang.
Für die Geschäftsleitung
§ 105 VVG befreit den Versicherungsnehmer vom alten Anerkenntnisverbot: Ein berechtigtes Anerkenntnis kostet nicht mehr die Deckung. Für die Cyber-Haftpflicht bedeutet das Handlungsspielraum in der Regulierung — verbunden mit der weiterhin nötigen Prüfung, ob der Anspruch überhaupt besteht.
Quellen
- [N-VVG-105] § 105 VVG (Anerkenntnis des Versicherungsnehmers). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__105.html
